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C-169/2014

C-169/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-23 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der am (...) 1956 geborene, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Mexiko. Aufgrund seines Beitragsgesuches vom 31. August 1989 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. Oktober 1989 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 1 und 2). B. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (SAK-act. 32) legte die SAK die Beiträge an die freiwillige Versicherung von X._______ amtlich fest, nachdem sie diesen mit Schreiben vom 18. September 2013 (SAK-act. 30) gemahnt hatte, die notwendigen Belege einzureichen. Sie verpflichtete ihn, für das Jahr 2012 einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 9'476.60 und einen Verwaltungskostenbeitrag von 5% (Fr. 473.85) zu bezahlen. C.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 (SAK-act. 33) erhob X._______ Einsprache bei der SAK und beantragte sinngemäss die Neufestsetzung der Beiträge gestützt auf die eingereichten Belege. C.b Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (SAK-act. 35 S. 5) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, die eingereichten Belege reichten nicht, um auf die amtliche Taxation zurückzukommen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und führte zur Begründung aus, er könne nicht nachvollziehen, dass die SAK in Bezug auf die einzureichenden Belege auch für Auslandschweizer einen so strengen Massstab ansetzten, der kaum einzuhalten sei. Ferner führte er aus, dass die von der SAK in den letzten Jahren bei der amtlichen Taxation jeweils berücksichtigte Lohnsteigerung von 40% völlig unrealistisch sei. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass an der amtlichen Taxation festzuhalten sei, da der Beschwerdeführer trotz Mahnung die gewünschten Unterlagen nicht geliefert habe und deshalb immer noch ein offizieller Steuerbescheid oder eine von einer Treuhandgesellschaft bestätigte Bilanz sowie Angaben über die tägliche und monatliche Beschäftigungsdauer fehlten. F. Mit Replik vom 13. März 2014 (BVGer-act. 5) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 eingereicht und die Arbeitsstunden seien - wie bisher und bereits mehrfach angegeben - auf durchschnittlich 50 bis 70 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Betreffend Steuererklärung führte er aus, es sei seit längerer Zeit ein diesbezügliches Gerichtsverfahren hängig, so dass er keine aktuellen Unterlagen einreichen könne. G. Mit Duplik vom 14. Mai 2014 (BVGer-act. 7) hielt die SAK am Abweisungsantrag fest und führte aus, es sei mangels Steuerbescheid für das Jahr 2012, der in der Regel als Basis für die Beitragsfestsetzung diene, nach wie vor nicht möglich, die Beitragsverfügung 2012 zu korrigieren. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 3 Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der SAK zu Recht amtlich veranlagt wurde und ob die Höhe der amtlich veranlagten Beiträge an die freiwillige Versicherung korrekt ist. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.1.2 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. 3.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. 3.1.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti­gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be­zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). 3.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfest­setzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schrift­lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Bei­träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 3.1.6 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab­leiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die SAK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2012 (SAK-act. 27) darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Unterlagen für die Beitragsfestsetzung 2012 noch nicht bei ihr eingegangen seien. Mit Formular vom 4. April 2013 (SAK-act. 28) hat der Beschwerdeführer die Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 eingereicht und ausgeführt, Steuerunterlagen könne er keine einreichen, da in Mexiko ein Gerichtsverfahren hängig sei und er deshalb Jahre im Rückstand sei mit den Steuererklärungen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 (SAK-act. 29) forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden zu machen. Sollte keine Bilanz vorhanden sein, sei eine detaillierte Aufstellung der Ein- und Ausgaben der Geschäftstätigkeit einzureichen. Mit Mahnung vom 18. September 2013 (SAK-act. 30) forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, die ausstehenden Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass sie ohne Rückmeldung innert 30 Tagen die Beiträge verfügungsweise erheben werde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (SAK-act. 31) führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit den Steuererklärungen im Rückstand, könne jedoch folgende Angaben machen: Das Bruttoeinkommen betrage USD 80'000. , das Nettoeinkommen USD 50'000. und das investierte Eigenkapital betrage USD 35'000. ; er bitte darum, die Beiträge entsprechend festzusetzen. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (SAK-act. 32) setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 96'700. auf Fr. 9'476.60 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 5% (Fr. 473.85), insgesamt also Fr. auf 9'950.45 fest. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 (SAK-act. 33) erhob der Beschwerdeführer Einsprache und reichte eine Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben ein. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (SAK-act. 35) wies die SAK die Einsprache ab und führte aus, für die Beitragsfestsetzung sei ein Minimum an "öffentlichen Belegen" erforderlich. Im Normalfall genüge ein Steuerbeleg, alternativ eine Steuererklärung oder allenfalls eine durch eine Treuhandfirma besorgte Geschäftsbuchhaltung. Im vorliegenden Fall könne die amtliche Taxation gestützt auf die eingereichten Belege nicht korrigiert werden. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer darauf geltend, es sei völlig unrealistisch, dass er seit 2011 eine Einkommenssteigerung von 40% gehabt haben soll, daher sei die Erhöhung des geschätzten Einkommens von Fr. 66'700. im Jahr 2011 auf Fr. 96'700. im Jahr 2012 viel zu hoch. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (BVGer-act. 3) aus, es fehlten weiterhin ein offizieller Steuerbescheid oder eine von einer Treuhandgesellschaft bestätigte Bilanz.

E. 3.3 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die SAK den Beschwerdeführer gemahnt hat, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Die Mahnung wurde zwar nicht per Einschreiben verschickt und demzufolge fehlt in den Akten auch der grundsätzlich erforderliche Zustellnachweis. Allerdings hat der Beschwerdeführer auf die Mahnung reagiert und auch nicht geltend gemacht, er habe keine Mahnung erhalten. Daher ist davon auszugehen, dass das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden ist und die Beitragsverfügung nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.

E. 3.4 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Steuererklärung noch einen Steuerbescheid eingereicht hat, da er diese - wie er ausführte - aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens nicht liefern könne. Die weiteren Unterlagen und Angaben hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens geliefert.

E. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat.

E. 3.5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30% wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/ 00813/00817/index.html?lang=de).

E. 3.5.2 Im vorliegenden Fall erachtete es die Vorinstanz als unverzichtbar, dass der Beschwerdeführer einen Steuerbeleg einreicht. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2006/2007 amtlich veranlagt werden musste und daher keine Zahlen der Vorjahre als Vergleichsmöglichkeit vorhanden seien. Sie erachtete es deshalb als notwendig, dass vorliegend für die Beitragsbemessung auf "Belege mit erhöhtem Beweiswert" abgestellt werden könne. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Steuerbeleg ist in der Regel ein zuverlässiger Beleg, der in solchen Fällen - sei es bei Fällen in der Schweiz (vgl. Art. 23 ff. AHVV) oder auch, wie hier, mit Auslandsbezug - beizuziehen ist. Die SAK hat den Beschwerdeführer somit zu Recht aufgefordert, Steuerunterlagen einzureichen. Da der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat, war die SAK berechtigt, die Beiträge amtlich festzusetzen. In Bezug auf die Höhe der veranlagten Beiträge ist festzustellen, dass die Erhöhung im Vergleich zum Jahr 2011 knapp 45% betrug (Erhöhung von Fr. 66'700. auf Fr. 96'700. ). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die bereits seit Jahren dauernde Weigerung, alle verlangten Unterlagen einzureichen, verhältnismässig und gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa­tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen der Praxis der SAK und auch das Bundesverwaltungsgericht hat amtliche Veranlagungen mit Erhöhungen von 45% bereits geschützt (vgl. Urteile des BVGer C-4702/2012 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und C-2895/2013 vom 5. März 2014 E. 5.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsbemessung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-169/2014 Urteil vom 23. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. Parteien X._______, Mexico, Zustelladresse: Postfach ..., .... Zürich, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, amtliche Taxation, Verfügung vom 6. Januar 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1956 geborene, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in Mexiko. Aufgrund seines Beitragsgesuches vom 31. August 1989 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) per 1. Oktober 1989 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (nachfolgend: freiwillige Versicherung; SAK-act. 1 und 2). B. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (SAK-act. 32) legte die SAK die Beiträge an die freiwillige Versicherung von X._______ amtlich fest, nachdem sie diesen mit Schreiben vom 18. September 2013 (SAK-act. 30) gemahnt hatte, die notwendigen Belege einzureichen. Sie verpflichtete ihn, für das Jahr 2012 einen AHV/IV-Beitrag von Fr. 9'476.60 und einen Verwaltungskostenbeitrag von 5% (Fr. 473.85) zu bezahlen. C.a Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 (SAK-act. 33) erhob X._______ Einsprache bei der SAK und beantragte sinngemäss die Neufestsetzung der Beiträge gestützt auf die eingereichten Belege. C.b Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (SAK-act. 35 S. 5) wies die SAK die Einsprache von X._______ mit der Begründung ab, die eingereichten Belege reichten nicht, um auf die amtliche Taxation zurückzukommen. D. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Januar 2014 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und führte zur Begründung aus, er könne nicht nachvollziehen, dass die SAK in Bezug auf die einzureichenden Belege auch für Auslandschweizer einen so strengen Massstab ansetzten, der kaum einzuhalten sei. Ferner führte er aus, dass die von der SAK in den letzten Jahren bei der amtlichen Taxation jeweils berücksichtigte Lohnsteigerung von 40% völlig unrealistisch sei. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass an der amtlichen Taxation festzuhalten sei, da der Beschwerdeführer trotz Mahnung die gewünschten Unterlagen nicht geliefert habe und deshalb immer noch ein offizieller Steuerbescheid oder eine von einer Treuhandgesellschaft bestätigte Bilanz sowie Angaben über die tägliche und monatliche Beschäftigungsdauer fehlten. F. Mit Replik vom 13. März 2014 (BVGer-act. 5) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2012 eingereicht und die Arbeitsstunden seien - wie bisher und bereits mehrfach angegeben - auf durchschnittlich 50 bis 70 Stunden pro Woche zu veranschlagen. Betreffend Steuererklärung führte er aus, es sei seit längerer Zeit ein diesbezügliches Gerichtsverfahren hängig, so dass er keine aktuellen Unterlagen einreichen könne. G. Mit Duplik vom 14. Mai 2014 (BVGer-act. 7) hielt die SAK am Abweisungsantrag fest und führte aus, es sei mangels Steuerbescheid für das Jahr 2012, der in der Regel als Basis für die Beitragsfestsetzung diene, nach wie vor nicht möglich, die Beitragsverfügung 2012 zu korrigieren. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der SAK zu Recht amtlich veranlagt wurde und ob die Höhe der amtlich veranlagten Beiträge an die freiwillige Versicherung korrekt ist. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 3.1.2 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. 3.1.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend. 3.1.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nöti­gen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht be­zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV; vgl. auch Rz. 4044 der Wegleitung über die freiwillige Versicherung, wonach nichterwerbstätige Beitragspflichtige ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen [z.B. Steuerrechnungen] zu belegen haben). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). 3.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfest­setzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schrift­lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Bei­träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). 3.1.6 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab­leiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 3.2 Aus den Akten geht hervor, dass die SAK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2012 (SAK-act. 27) darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Unterlagen für die Beitragsfestsetzung 2012 noch nicht bei ihr eingegangen seien. Mit Formular vom 4. April 2013 (SAK-act. 28) hat der Beschwerdeführer die Einkommens- und Vermögenserklärung 2012 eingereicht und ausgeführt, Steuerunterlagen könne er keine einreichen, da in Mexiko ein Gerichtsverfahren hängig sei und er deshalb Jahre im Rückstand sei mit den Steuererklärungen. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 (SAK-act. 29) forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung einzureichen und Angaben über die geleisteten Arbeitsstunden zu machen. Sollte keine Bilanz vorhanden sein, sei eine detaillierte Aufstellung der Ein- und Ausgaben der Geschäftstätigkeit einzureichen. Mit Mahnung vom 18. September 2013 (SAK-act. 30) forderte die SAK den Beschwerdeführer auf, die ausstehenden Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass sie ohne Rückmeldung innert 30 Tagen die Beiträge verfügungsweise erheben werde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (SAK-act. 31) führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit den Steuererklärungen im Rückstand, könne jedoch folgende Angaben machen: Das Bruttoeinkommen betrage USD 80'000. , das Nettoeinkommen USD 50'000. und das investierte Eigenkapital betrage USD 35'000. ; er bitte darum, die Beiträge entsprechend festzusetzen. Mit Verfügung vom 19. November 2013 (SAK-act. 32) setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2012 gestützt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 96'700. auf Fr. 9'476.60 zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags von 5% (Fr. 473.85), insgesamt also Fr. auf 9'950.45 fest. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2013 (SAK-act. 33) erhob der Beschwerdeführer Einsprache und reichte eine Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben ein. Mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (SAK-act. 35) wies die SAK die Einsprache ab und führte aus, für die Beitragsfestsetzung sei ein Minimum an "öffentlichen Belegen" erforderlich. Im Normalfall genüge ein Steuerbeleg, alternativ eine Steuererklärung oder allenfalls eine durch eine Treuhandfirma besorgte Geschäftsbuchhaltung. Im vorliegenden Fall könne die amtliche Taxation gestützt auf die eingereichten Belege nicht korrigiert werden. Beschwerdeweise machte der Beschwerdeführer darauf geltend, es sei völlig unrealistisch, dass er seit 2011 eine Einkommenssteigerung von 40% gehabt haben soll, daher sei die Erhöhung des geschätzten Einkommens von Fr. 66'700. im Jahr 2011 auf Fr. 96'700. im Jahr 2012 viel zu hoch. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 (BVGer-act. 3) aus, es fehlten weiterhin ein offizieller Steuerbescheid oder eine von einer Treuhandgesellschaft bestätigte Bilanz. 3.3 Aufgrund der obenstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die SAK den Beschwerdeführer gemahnt hat, die fehlenden Unterlagen einzureichen. Die Mahnung wurde zwar nicht per Einschreiben verschickt und demzufolge fehlt in den Akten auch der grundsätzlich erforderliche Zustellnachweis. Allerdings hat der Beschwerdeführer auf die Mahnung reagiert und auch nicht geltend gemacht, er habe keine Mahnung erhalten. Daher ist davon auszugehen, dass das Mahnverfahren korrekt durchgeführt worden ist und die Beitragsverfügung nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist. 3.4 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder eine Steuererklärung noch einen Steuerbescheid eingereicht hat, da er diese - wie er ausführte - aufgrund des hängigen Gerichtsverfahrens nicht liefern könne. Die weiteren Unterlagen und Angaben hat der Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens geliefert. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob die SAK die amtliche Beitragsbemessung korrekt vorgenommen hat. 3.5.1 In Bezug auf eine Beitragsfestsetzung mittels Veranlagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, dass die Ausgleichskasse im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 VFV (gestützt auf Art. 38 Abs. 2 AHVV in Verbindung mit Art. 25 VFV) auch im Bereich der freiwilligen Versicherung berechtigt ist, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Dabei muss der Verwaltung bei der Beitragsermittlung von Amtes wegen ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden, besonders wenn sie - namentlich für eine Veranlagung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV - im Ausland operiert, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbefugnis verfügt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beitragsermittlung von Amtes wegen indirekt auch das Ziel verfolgt, die Versicherten zu motivieren, ihren Pflichten nachzukommen, weshalb eine entsprechende Beitragsbemessung streng und einschneidend sein darf; eine schematische Erhöhung um jeweils 30% wurde dabei als zulässig erachtet (vgl. BGE 113 V 81 E. 5b). Die SAK erhöht praxisgemäss bei einer amtlichen Veranlagung das massgebende Vermögen und/oder Einkommen der früheren Veranlagung um bis zu 45%, wenn die versicherte Person bereits für die vorangehende Beitragsperiode amtlich veranlagt werden musste (vgl. http://www.zas.admin.ch/org/00723/ 00813/00817/index.html?lang=de). 3.5.2 Im vorliegenden Fall erachtete es die Vorinstanz als unverzichtbar, dass der Beschwerdeführer einen Steuerbeleg einreicht. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2006/2007 amtlich veranlagt werden musste und daher keine Zahlen der Vorjahre als Vergleichsmöglichkeit vorhanden seien. Sie erachtete es deshalb als notwendig, dass vorliegend für die Beitragsbemessung auf "Belege mit erhöhtem Beweiswert" abgestellt werden könne. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein Steuerbeleg ist in der Regel ein zuverlässiger Beleg, der in solchen Fällen - sei es bei Fällen in der Schweiz (vgl. Art. 23 ff. AHVV) oder auch, wie hier, mit Auslandsbezug - beizuziehen ist. Die SAK hat den Beschwerdeführer somit zu Recht aufgefordert, Steuerunterlagen einzureichen. Da der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hat, war die SAK berechtigt, die Beiträge amtlich festzusetzen. In Bezug auf die Höhe der veranlagten Beiträge ist festzustellen, dass die Erhöhung im Vergleich zum Jahr 2011 knapp 45% betrug (Erhöhung von Fr. 66'700. auf Fr. 96'700. ). Die Erhöhung des massgebenden Vermögens der vorangehenden Beitragsperiode um 45% ist im vorliegenden Fall mit Blick auf die bereits seit Jahren dauernde Weigerung, alle verlangten Unterlagen einzureichen, verhältnismässig und gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht erneut nicht nachgekommen ist und die von der Vorinstanz verlangten Informa­tionen und Dokumente nicht geliefert hat. Im Übrigen entspricht dieses Vorgehen der Praxis der SAK und auch das Bundesverwaltungsgericht hat amtliche Veranlagungen mit Erhöhungen von 45% bereits geschützt (vgl. Urteile des BVGer C-4702/2012 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und C-2895/2013 vom 5. März 2014 E. 5.3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beitragsbemessung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschädigungen. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenso wenig einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: