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C-793/2018

C-793/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-20 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A.a Der 1961 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter, Beschwerdeführer) arbeitete ab März 1994 für die B._______ AG (...) und lebte ab Oktober 1999 in (...) (Kanton C._______). Per 31. Dezember 2014 meldete er sich in der Gemeinde (...) nach (...) (China) ab und zog nach (...). Bis Ende Februar 2015 arbeitete er in (...) weiter für die B._______ AG und blieb bei der obligatorischen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Ab 1. März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer in (...) für die D._______ Ltd. (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 2, 7, 12 S. 1). A.b Mit Beitrittserklärung vom 1. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufnahme in die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK-act. 1 S. 1 f.). A.c Am 10. April 2015 bestätigte die SAK die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ab dem 1. März 2015 (SAK-act. 6). A.d Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 14. Juni 2016 (nachfolgend: Beitragsverfügung 2015 [SAK-act. 14]) ging die SAK für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 von einem massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 117'500.- aus und setzte den AHV/IV-Beitrag auf CHF 11'515.- plus Verwaltungskostenbeitrag von CHF 575.75 (insgesamt CHF 12'090.75) fest. Die Beitragsverfügung 2015 ist unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwachsen. B. B.a Eine auf den 13. Februar 2017 datierte Einkommens- und Vermögenserklärung (E+V) 2016 des Beschwerdeführers (mit Beilagen) ging am 27. März 2017 bei der SAK ein (SAK-act. 21). Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Ausland als Angestellter erwerbstätig gewesen sei. Daraus resultiere ein Bruttoeinkommen von CHF 130'250.-. B.b In ihrer Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 19. September 2017 (nachfolgend: Beitragsverfügung 2016 [SAK-act. 27]) ging die SAK davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von 1'750'000 (...) generiert hatte. Die SAK setzte den Wechselkurs CHF/(...) auf 0.12684 fest und schloss abrundend auf ein massgebendes Einkommen von CHF 221'900.-. Von diesem ausgehend setzte die SAK den vom Beschwerdeführer für das Jahr 2016 an die freiwillige AHV/IV zu bezahlenden Beitrag auf CHF 21'746.20.- plus Verwaltungskostenbeitrag von CHF 1'087.30 (insgesamt CHF 22'833.50) fest. B.c Im Rahmen einer regen E-Mail-Korrespondenz erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 bei der SAK Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2016 (SAK-act. 28, 36). Die SAK bestätigte am 1. November 2017 den Eingang dieser Eingabe, machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Eingabe per E-Mail statt im Original, unterschrieben per Post übermittelt worden sei, und setzte ihm bis zum 1. Dezember 2017 Frist, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. SAK-act. 29-32). B.d Mit unterschriebenem Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Datum Poststempel: 3. November 2017) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2016 und beantragte, vom massgebenden Einkommen sei die von der (...) Arbeitgeberin bezahlte "Housing Allowance" (Beitrag an die Wohnungsmiete; nachfolgend: Mietzuschuss) in der Höhe von insgesamt (...) 690'000.- abzuziehen (SAK-act. 33). B.e Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 wies die SAK die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2016 ab (nachfolgend: Einspracheentscheid 2016 [SAK-act. 39]). Die SAK begründete dies damit, dass es sich bei der Housing Allowance um eine Zulage der Arbeitgeberin für die gewöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers und damit um eine Entschädigung für Lebenshaltungskosten handle und dass solche zum massgebenden Lohn gehörten. C. C.a Am 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Er führte aus, dass - gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der D._______ Ltd.; nachfolgend: (...) Arbeitgeberin - in seinem Lohn eine monatliche Housing Allowance (Beitrag an die Wohnungsmiete) eingerechnet sei, die von der Arbeitgeberin übernommen werde. Daher sei dieser Betrag (für Januar bis März 2016: 3 x [..] 56'000; für April bis Dezember 2016: 9 x [...] 58'000 [insgesamt {...} 690'000]) nicht im für die Versicherungsbeitragsfestsetzung massgebenden Einkommen zu berücksichtigen. Dies sei von der SAK bereits für das Jahr 2015 so beurteilt und verfügt worden. Auch habe die Steuerbehörde in (...) für die Steuerperiode 2016/2017 gleich entschieden. Daher beantrage er, dass das massgebende Einkommen sowie der AHV-Beitrag für das Jahr 2016 ohne die Housing Allowance und gleich wie 2015 festzulegen seien. C.b Am 1. März 2018 zog der Beschwerdeführer zurück in die Schweiz, wo er seither an der rubrizierten Adresse in (...) (Kanton E._______) wohnt (vgl. SAK-act. 43 S. 1; Beschwerde). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. März 2018 hielt die SAK am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 3). Sie hielt daran fest, dass die Housing Allowance zum für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommen zu zählen sei. C.d In seiner Replik vom 12. April 2018 (B-act. 5) beantragte der Beschwerdeführer, "dass das massgebende Einkommen sowie der AHV-Beitrag für 2016 ohne die Housing Allowance, d.h. gleich wie 2015 und analog zu den (...) Steuerbehörden" festzulegen seien. C.e Mit Duplik vom 17. Mai 2018 hielt die SAK an ihrem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, fest (B-act. 7). C.f Am 29. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. An der vorliegend resultierenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ändert die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in die Schweiz nichts (vgl. Urteil des BVGer C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 1).

E. 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).

E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die für den strittigen Beitragszeitraum (Kalenderjahr 2016) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des BVGer C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebte im (Beitrags-/Kalender-)Jahr 2016 in (...) der Volksrepublik China (vgl. Urteil des BVGer C-3242/2008 vom 7. Juli 2009 E. 2). Im Jahr 2016 bestand kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China. Das am 19. Juni 2017 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.249.1) findet in zeitlicher Hinsicht deshalb keine Anwendung. Es enthält auch keine vorliegend einschlägigen Übergangsbestimmungen. Damit richtet sich die Beurteilung des Einspracheentscheids 2016 nach Schweizer Recht (insbesondere nach dem AHVG, der AHVV [SR 831.101] und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]).

E. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

E. 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.).

E. 3.4 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 4 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der angefochtenen Beitragsfestsetzung die von der (...) Arbeitgeberin geleistete Housing Allowance als zum für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommen zählen durfte. Nachfolgend sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen (zum zeitlichen und internationalrechtlichen Rahmen s. oben E. 2).

E. 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). In Wahrnehmung der ihm eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) erlassen. Soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält, finden im Bereich der freiwilligen Versicherung die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung (Art. 25 VFV).

E. 4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Für die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten beträgt der Beitragssatz für die freiwillige AHV/IV 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von CHF 922 Franken im Jahr entrichten (vgl. Art. 13b Abs. 1 VFV; für die Verteilung des Beitragssatzes auf die AHV und die IV vgl. Art. 2 Abs. 4 AHVG und Art. 3 Abs. 1 IVG [SR 831.20]).

E. 4.4 In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern. Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 1 und 2 VFV).

E. 4.5 Gleichzeitig mit den Beiträgen erhebt die Schweizerische Ausgleichskasse einen Verwaltungskostenbeitrag (vgl. Art. 18a Abs. 2 VFV). Für das Beitragsjahr 2016 betrug dieser 5 Prozent der Beitragssumme (vgl. Art. 1 der Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41] in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 VFV).

E. 4.6 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen.

E. 5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2016 bei der freiwilligen AHV/IV versichert und verpflichtet war, auf der Basis des von ihm im Kalenderjahr 2016 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erarbeiteten massgebenden Einkommens, Versicherungsbeiträge zu leisten, für deren Festsetzung die SAK zuständig war. Dieser Lohn aus unselbständiger Tätigkeit belief sich - vor einem allfälligen Abzug der Housing Allowance - unbestritten auf (...) 1'750'000, welchen Betrag die SAK als für die Beitragsfestsetzung massgebendes Einkommen wertete. Umstritten ist einzig, ob von diesem Betrag die darin enthaltene Housing Allowance in der Höhe von (...) 690'000 abzuziehen und für die Beitragsfestsetzung nur auf die Differenz von (...) 1'060'000 als massgebendes Einkommen abzustellen sei.

E. 6 In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, dass der umstrittene Betrag von (...) 690'000 zwar zum Lohn gemäss Arbeitsvertrag gehöre, dass es sich dabei aber nicht um Einkommen, sondern eben um einen Beitrag an die Wohnungsmiete handle, der von der Arbeitgeberin ausgerichtet werde. Dem hält die SAK entgegen, dass auch ein solcher Beitrag der Arbeitgeberin an die Wohnungsmiete zu für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommen gehöre. Zu prüfen ist deshalb, ob die Housing Allowance im Rahmen der Normen betreffend die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Versicherung massgebendes Einkommen bildet.

E. 6.1.1 Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (im Folgenden auch massgebender Lohn genannt [vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG]), gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 7 AHVV). Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 AHVV namentlich auch Orts- und Teuerungszulagen (Bst. b) und regelmässige Naturalbezüge (Bst. f).

E. 6.1.2 Ortszulagen dienen dazu, die erhöhten Kosten der Lebenshaltung am Arbeitsort auszugleichen. Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2005; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5343/2011 vom 10. Oktober 2013 E. 2.3.3). Zum Naturaleinkommen gehört z.B. die regelmässige Zurverfügungstellung einer freien Wohnung für die Arbeitnehmenden alleine oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft durch den Arbeitgebenden. Der Wert derartigen Naturaleinkommens ist von der Ausgleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen (vgl. Art. 13 AHVV). Sieht ein individueller Arbeitsvertrag die Auszahlung eines Bruttoeinkommens vor und enthält dieses die (vollständigen) Kosten für die Miete einer Wohnung, so ist dies als eine beim massgebenden Lohn zu berücksichtigende Naturalleistung i.S.v. Art. 13 AHVV zu qualifizieren (Michel Valterio, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, Rz. 343 ff.). Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden ihnen jedoch dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht (vgl. WML, Rz. 2062 ff.; vgl. Urteil C-5343/2011 E. 2.3.4).

E. 6.1.3 Beitragspflichtiges Einkommen liegt bei jeder Leistung vor, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und ohne dieses nicht geflossen wäre. Es ist also jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, beitragspflichtig, ausser sie sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen (vgl. BGE 139 V 50 E. 2.1; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer [Herausgeber], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, N. 124 zu Art. 5 m.H.).

E. 6.1.4 Unkosten hingegen sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV). Unkosten erwachsen zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise ohne Erwerbstätigkeit anfallen. Auslagen für die private Lebenshaltung der Arbeitnehmenden sind nicht beruflich veranlasst und haben deshalb keinen Unkostencharakter. Zu den Unkosten gehören z.B. Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen. Keine Unkostenentschädigungen hingegen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV; vgl. zum Ganzen: WML, Rz. 3001 ff., Urteil C-5343/2011 E. 2.3.5).

E. 6.2 Verwaltungsweisungen des BSV - wie z.B. die genannte WML - sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen; Urteil C-5343/2011 E. 2.3.6).

E. 7.1 Per 1. März 2015 schlossen der Beschwerdeführer und die D._______ Ltd. ein "Employment Agreement" (nachfolgend: Arbeitsvertrag; SAK-act. 28 S. 4-10 = SAK-act. 36 S. 6-12). Mit dem Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer per 1. März 2015 als Managing Director angestellt (Ziffer 2 f. des Arbeitsvertrags). Vereinbart wurde ein jährliches Bruttosalär von CHF 225'000 für das erste Vertragsjahr (Ziffer 6.1). Im Bruttobasissalär sei eine monatliche Housing Allowance (Mietzuschuss) in der Höhe von (...) 56'000 enthalten. Diese monatliche Housing Allowance werde jährlich überprüft und nach Bedarf den lokalen Marktfluktuationen angepasst (Ziffer 6.2). Diese (...) 56'000 entsprechen dem im Mietvertrag vom 27. Januar 2015 zwischen der F._______ Company Limited und dem Beschwerdeführer ab Januar 2015 vereinbarten Mietzins (vgl. Auszug des Mietvertrages [SAK-act. 21 S. 10-12]). Der Arbeitgeber übernahm damit die vollen Mietkosten für die Privatwohnung des Beschwerdeführers in (...). Aufgrund des Mietvertrages vom 15. Februar 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ Ltd. betrug der monatliche Mietzins ab 1. April 2016 monatlich (...) 58'000 (vgl. Auszug des Mietvertrages [Beschwerde-Beilage 5 = SAK-act. 33 S. 6 f.). Der für das Jahr 2016 insgesamt resultierende Mietzins von insgesamt (...) 690'000 wurden dem Beschwerdeführer - gemäss seinen unwidersprochenen Angaben von seiner (...) Arbeitgeberin vergütet.

E. 7.2 Wie bereits ausgeführt wurde (s. oben E. 6.1), gehören insbesondere auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete zum für die Bemessung der Versicherungsbeiträge massgebenden Lohn. Sie können dabei sowohl als Ortszulage als auch als Naturalleistung qualifiziert werden (E. 6.1). Vorliegend handelt es sich bei der Home Allowance um einen solchen Mietzuschuss. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Insbesondere ist - auch aus den eingereichten Mietvertragsauszügen - nicht ersichtlich, dass die gemieteten Wohnungen der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dienten, womit sie als Unkosten vom beitragspflichtigen Einkommen hätten ausgenommen werden können. Im Übrigen wird auch im Arbeitsvertrag die Housing Allowance als Teil des Bruttobasissalärs (Ziffer 6 des Vertrages) und nicht unter den Unkosten (in Ziffer 8.2 des Vertrages) angeführt.

E. 7.3 Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die von der Arbeitgeberin geleistete Housing Allowance als Mietzuschuss grundsätzlich Teil des für die Beitragsfestsetzung massgeblichen Einkommens 2016 ist. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und Argumente die Housing Allowance aus anderen Gründen nicht zum für die Beitragsfestsetzung massgeblichen Einkommen zu zählen ist (s. nachfolgend E. 8 f.).

E. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass das massgebende Einkommen und der AHV-Beitrag für das Jahr 2016 gleich wie für das Jahr 2015 festzulegen seien. Wie dies zu verstehen ist, ist nicht gänzlich klar: Es könnte sich um einen Antrag handeln, dass das massgebende Einkommen und die Versicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2016 betragsmässig in der gleichen Höhe festzusetzen seien, wie für das Beitragsjahr 2015. Und/oder der Beschwerdeführer könnte damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die SAK die Housing Allowance für das Beitragsjahr 2016 nicht zum massgeblichen Einkommen zählen dürfe, weil sie das (bereits) im Beitragsjahr 2015 nicht getan habe - im Sinne der Fortführung einer bisherigen (Beurteilungs-)Praxis oder im Schutze des Vertrauens darauf, dass für 2016 dieselbe Beurteilung durch die SAK erfolgt wie 2015. Die SAK hat sich diesbezüglich nicht geäussert.

E. 8.2 Für die Beitragsverfügung 2015 vom 14. Juni 2016 ging die SAK für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 von einem massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 117'500.- aus. Dabei stützte die SAK sich, soweit aus den Akten und der Vernehmlassung ersichtlich, auf die Einkommens- und Vermögenserklärung (E+V) 2015 des Beschwerdeführers und die Lohnbestätigung 2015 seiner (...) Arbeitgeberin, beide vom 26. Januar 2016 (SAK-act. 7 S. 1-5) sowie das E-Mail des Beschwerdeführers an die SAK vom 2. Juni 2016 (SAK-act. 12 S. 1).

E. 8.3 Wie bereits ausgeführt, ist die freiwillige Versicherung auf einen Einjahresrhythmus ausgerichtet (s. oben E. 4). Insbesondere hat die SAK für jedes Kalenderjahr (= Beitragsjahr) den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und gestützt darauf für dieses Kalenderjahr die Versicherungsbeiträge rechtskonform mittels Verfügung festzusetzen. Die Versicherten wiederum trifft für jedes Kalenderjahr eine Deklarations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht.

E. 8.4 Damit ist die SAK systembedingt für die jährlichen Beitragsfestsetzungen weder an einen früher (z.B. im Vorjahr) festgestellten Sachverhalt noch an eine früher vorgenommene rechtliche Beurteilung gebunden. Im Gegenzug steht es den versicherten Personen Jahr für Jahr frei, als rechtswidrig erachtete Beitragsverfügungen mittels Einsprache und gegebenenfalls auch vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht anzufechten. Aus der Höhe des von der SAK für das Beitragsjahr 2015 als massgebend erachteten Einkommens und aus der Methode, wie es auf dieses geschlossen und basierend darauf die Versicherungsbeiträge 2015 festgelegt hat, kann der Beschwerdeführer somit für die Festsetzung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2016 und die Festlegung der Versicherungsbeiträge 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 8.5.1 Soweit er sinngemäss geltend macht, er sei in seinem Vertrauen zu schützen, dass er hinsichtlich der Beitragserhebung 2016 gleich wie 2015 zu behandeln sei, greift seine Rüge zu kurz. Wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, ist die Berücksichtigung der Housing Allowance als massgebendes Einkommen für das Jahr 2016 rechtens, weshalb er sich unter dem Aspekt der Vertrauensschutzes nicht auf die diesbezüglich abweichende Beitragserhebung 2015 berufen kann (sinngemäss BGE 100 V 162 E. 4; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 234/99 vom 3. April 2000 E. 4b; vgl. zudem sogleich E. 8.5.2). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass er im Vertrauen auf die Beitragsfestsetzung 2015 Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten, womit eine Voraussetzung für die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt wäre (vgl. für viele Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 10.5.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung).

E. 8.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die der SAK bei Erlass der Beitragsverfügung 2015 (am 14. Juni 2016) vorliegenden Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers (s. oben E. 8.2) keinerlei Hinweise auf eine Housing Allowance enthielten und ihr namentlich der Arbeitsvertrag ab 1. März 2015 nicht bekannt war, mit welchem für das erste Vertragsjahr ein Bruttobasissalär inkl. Housing Allowance in der Höhe von insgesamt CHF 225'000 vereinbart wurde. Mangels entsprechender Kenntnis war es der SAK damit, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht möglich, eine Beurteilung darüber vorzunehmen, ob die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Housing Allowance für die Beitragsfestsetzung massgebendes Einkommen darstellte.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Steuerbehörde in (...) in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 5; Replikbeilage) entschieden habe, dass die Housing Allowance für die Steuerperiode 2016/2017 nicht zum massgebenden Einkommen zu zählen sei und die SAK eine analoge Beurteilung vornehmen müsse.

E. 9.2 Wie die SAK in ihrer Duplik zu Recht ausführt, ist vorliegend irrelevant, ob die Housing Allowance nach (...) Steuerecht zum steuerrechtlich mass-gebenden Einkommen gehört und/oder ob die (...) Steuerbehörde eine entsprechende Verfügung erlassen hat. Es gibt keine staatsvertragliche Rechtsnorm, wonach die SAK bei der Bestimmung des für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommens an den Entscheid der (...) Steuerbehörde gebunden wäre. Zudem ist die vorliegend streitige Rechtsfrage - wie oben erwähnt (E. 2) - nach schweizerischem Recht und insbesondere nach Art. 5 AHVG (E. 6.1) zu beurteilen. Deshalb kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 10.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchdringt und die Housing Allowance in der Höhe von (...) 690'000 Teil des für die Beitragsfestsetzung 2016 massgeblichen Einkommens bildet.

E. 10.2 Da der Beschwerdeführer die mathematische Berechnung der geschuldeten Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) als solche zu Recht nicht bestreitet (vgl. oben E. 4.3, 4.5), ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 11.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-793/2018 Urteil vom 20. November 2019 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Freiwillige Versicherung, Beitragsfestsetzung für 2016, Einspracheentscheid der SAK vom 22. Januar 2018. Sachverhalt: A. A.a Der 1961 geborene Schweizer Bürger A._______ (nachfolgend: Versicherter, Beschwerdeführer) arbeitete ab März 1994 für die B._______ AG (...) und lebte ab Oktober 1999 in (...) (Kanton C._______). Per 31. Dezember 2014 meldete er sich in der Gemeinde (...) nach (...) (China) ab und zog nach (...). Bis Ende Februar 2015 arbeitete er in (...) weiter für die B._______ AG und blieb bei der obligatorischen schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Ab 1. März 2015 arbeitete der Beschwerdeführer in (...) für die D._______ Ltd. (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 2, 7, 12 S. 1). A.b Mit Beitrittserklärung vom 1. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Aufnahme in die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SAK-act. 1 S. 1 f.). A.c Am 10. April 2015 bestätigte die SAK die Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung) ab dem 1. März 2015 (SAK-act. 6). A.d Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2015 vom 14. Juni 2016 (nachfolgend: Beitragsverfügung 2015 [SAK-act. 14]) ging die SAK für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 von einem massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 117'500.- aus und setzte den AHV/IV-Beitrag auf CHF 11'515.- plus Verwaltungskostenbeitrag von CHF 575.75 (insgesamt CHF 12'090.75) fest. Die Beitragsverfügung 2015 ist unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwachsen. B. B.a Eine auf den 13. Februar 2017 datierte Einkommens- und Vermögenserklärung (E+V) 2016 des Beschwerdeführers (mit Beilagen) ging am 27. März 2017 bei der SAK ein (SAK-act. 21). Darin erklärte der Beschwerdeführer, dass er vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % im Ausland als Angestellter erwerbstätig gewesen sei. Daraus resultiere ein Bruttoeinkommen von CHF 130'250.-. B.b In ihrer Beitragsverfügung für das Jahr 2016 vom 19. September 2017 (nachfolgend: Beitragsverfügung 2016 [SAK-act. 27]) ging die SAK davon aus, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von 1'750'000 (...) generiert hatte. Die SAK setzte den Wechselkurs CHF/(...) auf 0.12684 fest und schloss abrundend auf ein massgebendes Einkommen von CHF 221'900.-. Von diesem ausgehend setzte die SAK den vom Beschwerdeführer für das Jahr 2016 an die freiwillige AHV/IV zu bezahlenden Beitrag auf CHF 21'746.20.- plus Verwaltungskostenbeitrag von CHF 1'087.30 (insgesamt CHF 22'833.50) fest. B.c Im Rahmen einer regen E-Mail-Korrespondenz erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2017 bei der SAK Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2016 (SAK-act. 28, 36). Die SAK bestätigte am 1. November 2017 den Eingang dieser Eingabe, machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass die Eingabe per E-Mail statt im Original, unterschrieben per Post übermittelt worden sei, und setzte ihm bis zum 1. Dezember 2017 Frist, um diesen Mangel zu beheben, ansonsten auf die Einsprache nicht eingetreten werde (vgl. SAK-act. 29-32). B.d Mit unterschriebenem Schreiben vom 31. Oktober 2017 (Datum Poststempel: 3. November 2017) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2016 und beantragte, vom massgebenden Einkommen sei die von der (...) Arbeitgeberin bezahlte "Housing Allowance" (Beitrag an die Wohnungsmiete; nachfolgend: Mietzuschuss) in der Höhe von insgesamt (...) 690'000.- abzuziehen (SAK-act. 33). B.e Mit Einspracheentscheid vom 22. Januar 2018 wies die SAK die Einsprache gegen die Beitragsverfügung 2016 ab (nachfolgend: Einspracheentscheid 2016 [SAK-act. 39]). Die SAK begründete dies damit, dass es sich bei der Housing Allowance um eine Zulage der Arbeitgeberin für die gewöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers und damit um eine Entschädigung für Lebenshaltungskosten handle und dass solche zum massgebenden Lohn gehörten. C. C.a Am 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid (Beschwerdeakten [B-act.] 1). Er führte aus, dass - gemäss seinem Arbeitsvertrag mit der D._______ Ltd.; nachfolgend: (...) Arbeitgeberin - in seinem Lohn eine monatliche Housing Allowance (Beitrag an die Wohnungsmiete) eingerechnet sei, die von der Arbeitgeberin übernommen werde. Daher sei dieser Betrag (für Januar bis März 2016: 3 x [..] 56'000; für April bis Dezember 2016: 9 x [...] 58'000 [insgesamt {...} 690'000]) nicht im für die Versicherungsbeitragsfestsetzung massgebenden Einkommen zu berücksichtigen. Dies sei von der SAK bereits für das Jahr 2015 so beurteilt und verfügt worden. Auch habe die Steuerbehörde in (...) für die Steuerperiode 2016/2017 gleich entschieden. Daher beantrage er, dass das massgebende Einkommen sowie der AHV-Beitrag für das Jahr 2016 ohne die Housing Allowance und gleich wie 2015 festzulegen seien. C.b Am 1. März 2018 zog der Beschwerdeführer zurück in die Schweiz, wo er seither an der rubrizierten Adresse in (...) (Kanton E._______) wohnt (vgl. SAK-act. 43 S. 1; Beschwerde). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. März 2018 hielt die SAK am angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (B-act. 3). Sie hielt daran fest, dass die Housing Allowance zum für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommen zu zählen sei. C.d In seiner Replik vom 12. April 2018 (B-act. 5) beantragte der Beschwerdeführer, "dass das massgebende Einkommen sowie der AHV-Beitrag für 2016 ohne die Housing Allowance, d.h. gleich wie 2015 und analog zu den (...) Steuerbehörden" festzulegen seien. C.e Mit Duplik vom 17. Mai 2018 hielt die SAK an ihrem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, fest (B-act. 7). C.f Am 29. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. An der vorliegend resultierenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ändert die während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in die Schweiz nichts (vgl. Urteil des BVGer C-5722/2009 vom 24. Oktober 2011 E. 1). 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den ihn betreffenden Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die für den strittigen Beitragszeitraum (Kalenderjahr 2016) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des BVGer C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger und lebte im (Beitrags-/Kalender-)Jahr 2016 in (...) der Volksrepublik China (vgl. Urteil des BVGer C-3242/2008 vom 7. Juli 2009 E. 2). Im Jahr 2016 bestand kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Volksrepublik China. Das am 19. Juni 2017 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.249.1) findet in zeitlicher Hinsicht deshalb keine Anwendung. Es enthält auch keine vorliegend einschlägigen Übergangsbestimmungen. Damit richtet sich die Beurteilung des Einspracheentscheids 2016 nach Schweizer Recht (insbesondere nach dem AHVG, der AHVV [SR 831.101] und der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). 3.4 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).

4. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der angefochtenen Beitragsfestsetzung die von der (...) Arbeitgeberin geleistete Housing Allowance als zum für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommen zählen durfte. Nachfolgend sind die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen (zum zeitlichen und internationalrechtlichen Rahmen s. oben E. 2). 4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 4.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). In Wahrnehmung der ihm eingeräumten Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) erlassen. Soweit die VFV keine abweichende Bestimmung enthält, finden im Bereich der freiwilligen Versicherung die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung (Art. 25 VFV). 4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Für die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten beträgt der Beitragssatz für die freiwillige AHV/IV 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen mindestens den Mindestbetrag von CHF 922 Franken im Jahr entrichten (vgl. Art. 13b Abs. 1 VFV; für die Verteilung des Beitragssatzes auf die AHV und die IV vgl. Art. 2 Abs. 4 AHVG und Art. 3 Abs. 1 IVG [SR 831.20]). 4.4 In der freiwilligen Versicherung werden die Beiträge in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Absatz 1 umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern. Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest (Art. 14b Abs. 1 und 2 VFV). 4.5 Gleichzeitig mit den Beiträgen erhebt die Schweizerische Ausgleichskasse einen Verwaltungskostenbeitrag (vgl. Art. 18a Abs. 2 VFV). Für das Beitragsjahr 2016 betrug dieser 5 Prozent der Beitragssumme (vgl. Art. 1 der Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2011 über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV [SR 831.143.41] in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 VFV). 4.6 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren Richtigkeit zu belegen.

5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2016 bei der freiwilligen AHV/IV versichert und verpflichtet war, auf der Basis des von ihm im Kalenderjahr 2016 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erarbeiteten massgebenden Einkommens, Versicherungsbeiträge zu leisten, für deren Festsetzung die SAK zuständig war. Dieser Lohn aus unselbständiger Tätigkeit belief sich - vor einem allfälligen Abzug der Housing Allowance - unbestritten auf (...) 1'750'000, welchen Betrag die SAK als für die Beitragsfestsetzung massgebendes Einkommen wertete. Umstritten ist einzig, ob von diesem Betrag die darin enthaltene Housing Allowance in der Höhe von (...) 690'000 abzuziehen und für die Beitragsfestsetzung nur auf die Differenz von (...) 1'060'000 als massgebendes Einkommen abzustellen sei.

6. In erster Linie macht der Beschwerdeführer geltend, dass der umstrittene Betrag von (...) 690'000 zwar zum Lohn gemäss Arbeitsvertrag gehöre, dass es sich dabei aber nicht um Einkommen, sondern eben um einen Beitrag an die Wohnungsmiete handle, der von der Arbeitgeberin ausgerichtet werde. Dem hält die SAK entgegen, dass auch ein solcher Beitrag der Arbeitgeberin an die Wohnungsmiete zu für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommen gehöre. Zu prüfen ist deshalb, ob die Housing Allowance im Rahmen der Normen betreffend die Beitragsfestsetzung in der freiwilligen Versicherung massgebendes Einkommen bildet. 6.1 6.1.1 Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (im Folgenden auch massgebender Lohn genannt [vgl. Art. 5 Abs. 1 AHVG]), gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. auch Art. 7 AHVV). Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 AHVV namentlich auch Orts- und Teuerungszulagen (Bst. b) und regelmässige Naturalbezüge (Bst. f). 6.1.2 Ortszulagen dienen dazu, die erhöhten Kosten der Lebenshaltung am Arbeitsort auszugleichen. Zum massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], gültig ab 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2005; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5343/2011 vom 10. Oktober 2013 E. 2.3.3). Zum Naturaleinkommen gehört z.B. die regelmässige Zurverfügungstellung einer freien Wohnung für die Arbeitnehmenden alleine oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft durch den Arbeitgebenden. Der Wert derartigen Naturaleinkommens ist von der Ausgleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen (vgl. Art. 13 AHVV). Sieht ein individueller Arbeitsvertrag die Auszahlung eines Bruttoeinkommens vor und enthält dieses die (vollständigen) Kosten für die Miete einer Wohnung, so ist dies als eine beim massgebenden Lohn zu berücksichtigende Naturalleistung i.S.v. Art. 13 AHVV zu qualifizieren (Michel Valterio, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], 2011, Rz. 343 ff.). Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden ihnen jedoch dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht (vgl. WML, Rz. 2062 ff.; vgl. Urteil C-5343/2011 E. 2.3.4). 6.1.3 Beitragspflichtiges Einkommen liegt bei jeder Leistung vor, die im Zusammenhang mit einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht und ohne dieses nicht geflossen wäre. Es ist also jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, beitragspflichtig, ausser sie sei kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen (vgl. BGE 139 V 50 E. 2.1; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in Erwin Murer und Hans-Ulrich Stauffer [Herausgeber], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, N. 124 zu Art. 5 m.H.). 6.1.4 Unkosten hingegen sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV). Unkosten erwachsen zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, welche in gleicher oder ähnlicher Weise ohne Erwerbstätigkeit anfallen. Auslagen für die private Lebenshaltung der Arbeitnehmenden sind nicht beruflich veranlasst und haben deshalb keinen Unkostencharakter. Zu den Unkosten gehören z.B. Kosten für die Benützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen. Keine Unkostenentschädigungen hingegen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV; vgl. zum Ganzen: WML, Rz. 3001 ff., Urteil C-5343/2011 E. 2.3.5). 6.2 Verwaltungsweisungen des BSV - wie z.B. die genannte WML - sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbeachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. Urteil des EVG H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen; Urteil C-5343/2011 E. 2.3.6). 7. 7.1 Per 1. März 2015 schlossen der Beschwerdeführer und die D._______ Ltd. ein "Employment Agreement" (nachfolgend: Arbeitsvertrag; SAK-act. 28 S. 4-10 = SAK-act. 36 S. 6-12). Mit dem Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer per 1. März 2015 als Managing Director angestellt (Ziffer 2 f. des Arbeitsvertrags). Vereinbart wurde ein jährliches Bruttosalär von CHF 225'000 für das erste Vertragsjahr (Ziffer 6.1). Im Bruttobasissalär sei eine monatliche Housing Allowance (Mietzuschuss) in der Höhe von (...) 56'000 enthalten. Diese monatliche Housing Allowance werde jährlich überprüft und nach Bedarf den lokalen Marktfluktuationen angepasst (Ziffer 6.2). Diese (...) 56'000 entsprechen dem im Mietvertrag vom 27. Januar 2015 zwischen der F._______ Company Limited und dem Beschwerdeführer ab Januar 2015 vereinbarten Mietzins (vgl. Auszug des Mietvertrages [SAK-act. 21 S. 10-12]). Der Arbeitgeber übernahm damit die vollen Mietkosten für die Privatwohnung des Beschwerdeführers in (...). Aufgrund des Mietvertrages vom 15. Februar 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ Ltd. betrug der monatliche Mietzins ab 1. April 2016 monatlich (...) 58'000 (vgl. Auszug des Mietvertrages [Beschwerde-Beilage 5 = SAK-act. 33 S. 6 f.). Der für das Jahr 2016 insgesamt resultierende Mietzins von insgesamt (...) 690'000 wurden dem Beschwerdeführer - gemäss seinen unwidersprochenen Angaben von seiner (...) Arbeitgeberin vergütet. 7.2 Wie bereits ausgeführt wurde (s. oben E. 6.1), gehören insbesondere auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete zum für die Bemessung der Versicherungsbeiträge massgebenden Lohn. Sie können dabei sowohl als Ortszulage als auch als Naturalleistung qualifiziert werden (E. 6.1). Vorliegend handelt es sich bei der Home Allowance um einen solchen Mietzuschuss. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Insbesondere ist - auch aus den eingereichten Mietvertragsauszügen - nicht ersichtlich, dass die gemieteten Wohnungen der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dienten, womit sie als Unkosten vom beitragspflichtigen Einkommen hätten ausgenommen werden können. Im Übrigen wird auch im Arbeitsvertrag die Housing Allowance als Teil des Bruttobasissalärs (Ziffer 6 des Vertrages) und nicht unter den Unkosten (in Ziffer 8.2 des Vertrages) angeführt. 7.3 Als Zwischenresultat ist somit festzuhalten, dass die von der Arbeitgeberin geleistete Housing Allowance als Mietzuschuss grundsätzlich Teil des für die Beitragsfestsetzung massgeblichen Einkommens 2016 ist. Zu prüfen bleibt, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen und Argumente die Housing Allowance aus anderen Gründen nicht zum für die Beitragsfestsetzung massgeblichen Einkommen zu zählen ist (s. nachfolgend E. 8 f.). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer verlangt, dass das massgebende Einkommen und der AHV-Beitrag für das Jahr 2016 gleich wie für das Jahr 2015 festzulegen seien. Wie dies zu verstehen ist, ist nicht gänzlich klar: Es könnte sich um einen Antrag handeln, dass das massgebende Einkommen und die Versicherungsbeiträge für das Beitragsjahr 2016 betragsmässig in der gleichen Höhe festzusetzen seien, wie für das Beitragsjahr 2015. Und/oder der Beschwerdeführer könnte damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die SAK die Housing Allowance für das Beitragsjahr 2016 nicht zum massgeblichen Einkommen zählen dürfe, weil sie das (bereits) im Beitragsjahr 2015 nicht getan habe - im Sinne der Fortführung einer bisherigen (Beurteilungs-)Praxis oder im Schutze des Vertrauens darauf, dass für 2016 dieselbe Beurteilung durch die SAK erfolgt wie 2015. Die SAK hat sich diesbezüglich nicht geäussert. 8.2 Für die Beitragsverfügung 2015 vom 14. Juni 2016 ging die SAK für die Periode vom 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 von einem massgebenden Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 117'500.- aus. Dabei stützte die SAK sich, soweit aus den Akten und der Vernehmlassung ersichtlich, auf die Einkommens- und Vermögenserklärung (E+V) 2015 des Beschwerdeführers und die Lohnbestätigung 2015 seiner (...) Arbeitgeberin, beide vom 26. Januar 2016 (SAK-act. 7 S. 1-5) sowie das E-Mail des Beschwerdeführers an die SAK vom 2. Juni 2016 (SAK-act. 12 S. 1). 8.3 Wie bereits ausgeführt, ist die freiwillige Versicherung auf einen Einjahresrhythmus ausgerichtet (s. oben E. 4). Insbesondere hat die SAK für jedes Kalenderjahr (= Beitragsjahr) den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen und gestützt darauf für dieses Kalenderjahr die Versicherungsbeiträge rechtskonform mittels Verfügung festzusetzen. Die Versicherten wiederum trifft für jedes Kalenderjahr eine Deklarations-, Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. 8.4 Damit ist die SAK systembedingt für die jährlichen Beitragsfestsetzungen weder an einen früher (z.B. im Vorjahr) festgestellten Sachverhalt noch an eine früher vorgenommene rechtliche Beurteilung gebunden. Im Gegenzug steht es den versicherten Personen Jahr für Jahr frei, als rechtswidrig erachtete Beitragsverfügungen mittels Einsprache und gegebenenfalls auch vor Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht anzufechten. Aus der Höhe des von der SAK für das Beitragsjahr 2015 als massgebend erachteten Einkommens und aus der Methode, wie es auf dieses geschlossen und basierend darauf die Versicherungsbeiträge 2015 festgelegt hat, kann der Beschwerdeführer somit für die Festsetzung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2016 und die Festlegung der Versicherungsbeiträge 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.5 8.5.1 Soweit er sinngemäss geltend macht, er sei in seinem Vertrauen zu schützen, dass er hinsichtlich der Beitragserhebung 2016 gleich wie 2015 zu behandeln sei, greift seine Rüge zu kurz. Wie sich aus dem vorliegenden Urteil ergibt, ist die Berücksichtigung der Housing Allowance als massgebendes Einkommen für das Jahr 2016 rechtens, weshalb er sich unter dem Aspekt der Vertrauensschutzes nicht auf die diesbezüglich abweichende Beitragserhebung 2015 berufen kann (sinngemäss BGE 100 V 162 E. 4; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 234/99 vom 3. April 2000 E. 4b; vgl. zudem sogleich E. 8.5.2). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass er im Vertrauen auf die Beitragsfestsetzung 2015 Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten, womit eine Voraussetzung für die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt wäre (vgl. für viele Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 10.5.3 mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). 8.5.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die der SAK bei Erlass der Beitragsverfügung 2015 (am 14. Juni 2016) vorliegenden Unterlagen und Angaben des Beschwerdeführers (s. oben E. 8.2) keinerlei Hinweise auf eine Housing Allowance enthielten und ihr namentlich der Arbeitsvertrag ab 1. März 2015 nicht bekannt war, mit welchem für das erste Vertragsjahr ein Bruttobasissalär inkl. Housing Allowance in der Höhe von insgesamt CHF 225'000 vereinbart wurde. Mangels entsprechender Kenntnis war es der SAK damit, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, nicht möglich, eine Beurteilung darüber vorzunehmen, ob die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Housing Allowance für die Beitragsfestsetzung massgebendes Einkommen darstellte. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Steuerbehörde in (...) in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage 5; Replikbeilage) entschieden habe, dass die Housing Allowance für die Steuerperiode 2016/2017 nicht zum massgebenden Einkommen zu zählen sei und die SAK eine analoge Beurteilung vornehmen müsse. 9.2 Wie die SAK in ihrer Duplik zu Recht ausführt, ist vorliegend irrelevant, ob die Housing Allowance nach (...) Steuerecht zum steuerrechtlich mass-gebenden Einkommen gehört und/oder ob die (...) Steuerbehörde eine entsprechende Verfügung erlassen hat. Es gibt keine staatsvertragliche Rechtsnorm, wonach die SAK bei der Bestimmung des für die Beitragsfestsetzung massgebenden Einkommens an den Entscheid der (...) Steuerbehörde gebunden wäre. Zudem ist die vorliegend streitige Rechtsfrage - wie oben erwähnt (E. 2) - nach schweizerischem Recht und insbesondere nach Art. 5 AHVG (E. 6.1) zu beurteilen. Deshalb kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 10. 10.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchdringt und die Housing Allowance in der Höhe von (...) 690'000 Teil des für die Beitragsfestsetzung 2016 massgeblichen Einkommens bildet. 10.2 Da der Beschwerdeführer die mathematische Berechnung der geschuldeten Versicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) als solche zu Recht nicht bestreitet (vgl. oben E. 4.3, 4.5), ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 11.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 11.2 Der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: