opencaselaw.ch

C-5196/2013

C-5196/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-01-05 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren 1965, deutscher Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohnsitz in B._______ (Deutschland), arbeitete von Januar 2000 (IV-act. 9 p. 2) bis April 2002 (IV-act. 10) in der Funktion eines Inbetriebsetzers für Industrieanlagen als Grenzgänger im Kanton C._______. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die Schweizer Sozialversicherungen. B. B.a Am 17. Dezember 2001 erlitt der Versicherte einen Sturz von einer Leiter auf die darunterliegende Förderanlage mit posttraumatischem, inkomplettem Rotatorenmanschetten-Riss bei Impinge­ment-Syndrom Stadium II und beginnender Acromioclavicular-Gelenksarthrose der rechten Schulter (IV-act. 4 p. 3). Er begab sich deswegen in stationäre Behandlung vom 04. bis 17. April 2002 (IV-act. 4 p. 24) und in Rehabilitation vom 03. September bis 21. Oktober 2002 (IV-act. 4 p. 3). B.b Mit Datum vom 07. Oktober 2002 (IV-act. 2) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zu Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente an. B.c Am 30. Januar 2004 (IV-act. 20) wurde durch die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) die Kostenübernahme für eine maximal 75 Wochen dauernde Umschulung zum Projektleiter im Rahmen einer Anstellung in Deutschland verfügt. Die Ausbildungsvereinbarung wurde jedoch per 16. August 2004, noch in der Probezeit, fristlos aufgehoben (IV-act. 30), nachdem sich der Versicherte am 21. Juni 2004 erneut an der rechten Schulter verletzt hatte und seither arbeitsunfähig war (IV-act. 37 p. 10). B.d Die IV-Stelle C._______ teilte am 25. Februar 2005 mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung im Rahmen des infolge der neuerlichen Verletzung und Operation notwendigen Rehabilitationsaufenthalts zu übernehmen (IV-act. 42). Nach dieser Abklärung wurde eine vertiefte Abklärung in einem Berufsförderungswerk in Deutschland, im Hinblick auf eine Umschulung zum Industriekaufmann oder technischen Zeichner, empfohlen (IV-act. 46 p. 3). B.e Stattdessen wünschte der Versicherte, sich als Fahrlehrer "einen Zusatzverdienst zu den Versicherungsleistungen zu erarbeiten" (Schreiben des Rechtsvertreters vom 08. Februar 2006 [IV-act. 52 p. 3]). Diese Umschulung im Ausland wurde von der IV-Stelle C._______ am 15. März 2006 im Grundsatz zugesichert (IV-act. 54) und von der Vorinstanz in verschiedenen Phasen bewilligt (undatierte Verfügung [IV-act. 66], 07. Au­gust 2007 [IV-act. 86], 26. August 2008 [IV-act. 109]). B.f Am 07. Oktober 2008, im Rahmen der praktischen Fahrlehrerprüfung (IV-act. 114, 123 p. 26), erlitt der Versicherte einen erneuten Rotatorenmanschetten-Riss der rechten Schulter (IV-act. 118). Dieser konnte erst am 16. Januar 2009 operiert werden (IV-act. 116, 127 p. 1) und führte zu einem weiteren Rehabilitationsaufenthalt vom 08. Juli bis 12. August 2009 (IV-act. 127), wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit bei Austritt nicht bestimmt werden konnte (ders. p. 2, 4). Nach der Aktenlage war der Versicherte mindestens bis 05. Februar 2010 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 129 p. 6). Nach einem erneuten Rehabilitationsaufenthalt vom 08. April bis 05. Mai 2010 erachtete die Klinik den Versicherten als in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne wiederholte Arbeiten über Brusthöhe voll arbeitsfähig (IV-act. 133 p. 2). B.g Am 24. August 2010 (IV-act. 141) wurde dem Versicherten von der IV-Stelle C._______ die Umschulung zum deutschen "Kaufmann für Bürokom­munikation IHK" bewilligt (zuerst im dualen Ausbildungssystem, per 11. No­vem­ber 2010 wechselte der Versicherte dann auf eine Vollzeit-Schule [IV-act. 163]). B.h Am 01. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle C._______ per Vorbescheid eine volle Rente befristet für Ok­tober 2009 bis Juli 2010 in Aussicht (IV-act. 144). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Ok­tober 2010 Einwände und beantragte, es sei ihm über Juli 2010 hinaus mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, denn sowohl Validen- wie auch Invalidenlohn seien falsch angesetzt worden (IV-act. 151). Trotzdem erliess die Vorinstanz am 25. Februar 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 168). B.i Gegen die Rentenverfügung vom 25. Februar 2011 erhob der Versicherte am 21. März 2011 (act. 1 aus B-1747/2011) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Urteil vom 23. De­zem­ber 2011 fest, dass Validen- wie Invalideneinkommen in der Verfügung falsch berechnet worden, aber auch die Verwertbarkeit der verschiedenen Umschulungen unberücksichtigt geblieben waren. Es wies die Sache deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (B-1747/2011 E. 7.3). B.j Eine Heilverlaufskontrolle in Deutschland vom 06. Februar 2012 (IV-act. 213 p. 5) attestierte dem Versicherten eine fast komplett eingesteifte rechte Schulter und eine weitgehende Funktionslosigkeit der rechten oberen Extremität. Es bestehe Behandlungsbedarf. B.k Die Ausbildung zum "Kaufmann für Bürokom­munikation IHK" konnte der Versicherte mit Diplom vom 28. Juni 2012 (IV-act. 190) erfolgreich abschliessen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 05. November 2012 (IV-act. 205) entschied diese, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kei­ne weiteren beruflichen Massnahmen zuzusprechen. B.l Nach zunehmendem Taubheitsgefühl im rechten Arm und der Hand (IV-act. 206 p. 10) meldete der Versicherte der SUVA am 21. September 2012 telefonisch und per E-Mail einen "Rückfall" (IV-act. 206 p. 1, 214 p. 6); der Kreisarzt der SUVA diagnostizierte am 24. Januar 2013 eine Frozen Shoulder (M75.0) und empfahl eine Second Opinion (IV-act. 208 p. 8). Der Beschwerdeführer war in Folge bis mindestens 11. März 2013 arbeitsunfähig (IV-act. 210 p. 3). Seine Arbeitsstelle sei ihm deswegen per 31. Dezember 2012 gekündigt worden (IV-act. 207 p. 4, 214 p. 1). B.m Mit Beurteilung vom 19. März 2013 (IV-act. 215) erachtete der regionale ärztliche Dienst der IV (RAD) den Versicherten als in allen zulasten der IV erreichten Abschlüssen, insbesondere auch als Bürokaufmann, voll arbeitsfähig. Es bestünden lediglich Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen, Umwelteinflüssen wie Zugluft, Kälte oder Nässe, Überkopfarbeit, Handeinsatz über Brusthöhe und absturzgefährdete Arbeiten. B.n Am 29. März 2013 (IV-act. 218) orientierte die IV-Stelle C._______ den Beschwerdeführer in einem neuen Renten-Vorbescheid, dass vom 01. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 eine volle Rente zugesprochen werde und diese Befristung sich aus dem während der Ausbildung gegebenen Taggeldanspruch ergebe. Nach Abschluss der Umschulung liege aber mit 21% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor. B.o Gegen den Vorbescheid wandte der Versicherte am 07. Mai 2013 (IV-act. 223) ein, gemäss Bescheinigung seines in Deutschland behandelnden Arztes liege auch als Kaufmann für Bürokommunikation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% vor (ders. p 11). Ausserdem sei das Verfahren von der SUVA noch nicht abgeschlossen und es stünden weitere Eingriffe bevor; er lasse sich auf eigene Kosten in Deutschland begutachten. B.p Die Vorinstanz erliess am 26. Juli 2013 eine dem Vorentscheid entsprechende Verfügung und sprach dem Versicherten eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 und eine ordentliche Kinderrente zu (IV-act. 227 p. 5). C. C.a Gegen die Rentenverfügung vom 26. Juli 2013 liess der Versicherte am 16. September 2013 (Eingang 17. Sep­tember 2013) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen". Das Verfahren sei bis zum Vorliegen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA und des Gutachtens im Auftrag des Versorgungsamtes (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung D._______) zu sistieren sowie eventualiter ein versicherungsexternes, polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Er rügt, die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz sei falsch. Sein Chirurg aus Deutschland attestiere eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 25%. Auch ein zweiter deutscher Chirurg erachte die Einschätzung der Vorinstanz von voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als falsch. Es sei deshalb von einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 25% auszugehen, eventualiter das beantragte Gutachten einzuholen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens merkt der Beschwerdeführer an, die deutsche Ausbildung als "Kaufmann für Bürokommunikation" sei, allein schon wegen der Dauer von zwei Jahren, nicht mit der Schweizer Ausbildung zum Kaufmann vergleichbar. Statt einer Einstufung nach Anforderungsniveau 3 der Lohnstrukturerhebung könne deswegen nur vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen werden (act. 1). C.b Am 19. September 2013 (act. 2) wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 400.- eingefordert, dessen Eingang in der Gerichtskasse am 21. Oktober 2013 (act. 4) verbucht werden konnte. C.c Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 (act. 6) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt an, dass durch die erfolgte Umschulung eine Annahme des Anforderungsniveaus 4 bei kaufmännischen Arbeiten nicht vertretbar sei. Im Übrigen verweise sie auf die Akten. C.d Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2013 (act. 7) zur Replik eingeladen, deren Eingang aber nicht verzeichnet werden konnte. Der Instruktionsrichter schloss deshalb am 21. Februar 2014 (act. 8) den Schriftenwechsel. C.e Mit Schreiben vom 28. März 2014 (act. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung D._______ (Deutschland) ein, wonach ihm ein Grad der Behinderung von "30" zuerkannt werde. Er beantragt nochmals die Sistierung des Verfahrens bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA. C.f Die IV-Stelle C._______ nahm nach impliziter Wiedereröffnung des Schriftenwechsels am 28. April 2014 (act. 11) direkt Stellung und empfahl, das Verfahren nicht zu sistieren. Im noch offenen Verfahren der SUVA würden lediglich Kausalitätsfragen geklärt. C.g Der Instruktionsrichter sistierte das Verfahren am 26. August 2014 (act. 14) bis zum Vorliegen des kreisärztlichen Untersuchungsberichts. Dieser wurde nach Eingang am 26. September 2014 zu den Akten genommen. Der Bericht der Kreisärztin vom 12. September 2014 diagnostiziert eine Frozen Shoulder rechts nach inkompletter Rotatorenmanschetten-Läsion (Supraspinatus) und beginnender AC-Arthrose nach Leitersturz (2001), nach Operationen am 5. April 2002 und 19. August 2004, sowie bei Status nach erneutem Unfall am 7. Oktober 2008 an der Schulter rechts mit arthroskopischer Operation am 16. Januar 2009 sowie Gelenksinfiltration am 30. Juli 2009, und erachtet eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2015 als gegeben (act. 18). C.h Die Vorinstanz verzichtete am 12. November 2014 - unter Bezugnahme auf die Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 30. Oktober 2014, wonach diese auf eine ergänzende Stellungnahme verzichte - auf eine ergänzende Vernehmlassung (act. 22). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht. C.i Der Instruktionsrichter schloss deshalb den Schriftenwechsel am 19. Januar 2015 (act. 24) erneut ab. D. Mit Verfügung vom 12. März 2015 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 17. Dezember 2001 und 7. Oktober 2008 eine Invalidenrente von Fr. 1'556.- ab 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 26% (ohne Leidensabzug) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'060.- zu. In der Begründung führte sie an, aufgrund der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer heute die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht sei jedoch eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin ganztags und ohne zeitliche und /oder leistungsmässige Einbussen zumutbar. Es bestehe aber eine erhebliche Einschränkung für schulterbelastende Tätigkeiten; Arbeiten über Schulterhöhe und sowie Tätigkeiten an vibrierenden oder schlagenden Maschinen seien zu vermeiden (act. 26). Am 24. April 2015 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache (act. 27). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesge­setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG).

E. 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG).

E. 2.1 Bei Grenzgängern mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle des Erwerbsortes für die Entgegennahme und Prüfung von Anmeldungen zuständig (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Verfügungen werden hingegen von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erlassen. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton C._______ einer Arbeit nachging, war dessen IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen.

E. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Entscheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

E. 3.1 Am 01. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten.

E. 3.1.1 Die Vertragsparteien wenden in der bis 31. März 2012 gültigen Fassung des FZA die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408, ABl. L 149/2 vom 05. Juli 1971) und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74/1 vom 27. März 1972) mit den Anpassungen vom 15. Juli 2003 (ABl. L 187/55 vom 26. Juli 2003) und 06. Juli 2006 (ABl. L 270/67 vom 29. September 2006) an.

E. 3.1.2 Nach Beschluss 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) wurden die anwendbaren Verordnungen ab 01. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) ersetzt (Art. 8, 15, Anhang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA in der aktuellen Fassung).

E. 3.2 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1408, Art. 4 Verordnung 883). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA).

E. 3.3 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 13 Abs. 1 Verordnung 1408, Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Vereinbarung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883).

E. 3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab­kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grund­sätzlich Sache der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung (SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49).

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Deutschlands, eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung 1408, Art. 2 Verordnung 883), und begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls Leistungen bei Krankheit fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. a/b, Art. 3 Abs. 1 lit. a/c Verordnung 883). Die persönliche und sachliche Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts ist damit erstellt.

E. 3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung 883 für die Schweiz am 01. April 2012 erlassen, bezieht sich allerdings auf einen Sachverhalt ab 17. Dezember 2001. Die zeitliche Anwendbarkeit europäischen Koordinationsrechts ist damit erstellt. Welche der beiden Verordnungen konkret Anwendung findet, kann, da sie sich in den hier relevanten Punkten nicht widersprechen, offen bleiben.

E. 3.5.3 Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar. Das Konventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften.

E. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 befand die Vorinstanz über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers, seit Eintritt des Gesundheitsschadens am 17. Dezember 2001 (Sachv. B.a) bis zum Ver­fügungsdatum (sog. rückwirkend abgestufte Rentenzusprache [vgl. dazu BGE 140 V 207 E. 4.1; Urteil des BVGer C-5077/2012 vom 21. Juli 2014 E. 5.1). Sie teilte den obgenannten Zeitraum in drei Abschnitte: 1) Von Oktober 2008 bis Mai 2010 habe volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden, weshalb von Oktober 2009 bis Juli 2010 eine volle Rente zugesprochen worden sei; 2) Ab August 2010 habe ein Invaliditätsgrad von 40% vorgelegen, der Rentenanspruch sei jedoch hinter dem Taggeldanspruch zurückgestanden; 3) Nach Abschluss der Umschulung liege per Juli 2012 nurmehr ein Invaliditätsgrad von 21% vor, weshalb kein weiterer Rentenanspruch bestehe.

E. 4.2 Die angefochtene Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Das Gericht kann grundsätzlich nur über Gegenstände entscheiden, hinsicht­lich derer die Verwaltung verfügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1) oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; BGer I 66/03 E. 4.1, 9C_766/2007 E. 4). Vom Anfechtungs- ist weiter der Streitgegenstand abzugrenzen. Strittig und damit vom Gericht zu entscheiden kann der ganze Anfechtungsgegenstand oder aber nur einzelne Teile davon sein. Nicht strittige Teile des Anfechtungsgegenstands prüft der Verwaltungsrichter nur, wenn sie in engem Sachzusammenhang zum Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1.b). Der Streitgegenstand definiert sich primär aus den Anträgen der Parteien Sind diese uniform gehalten, ist zu seiner Bestimmung zusätzlich auf die vorgebrachte Begründung abzustellen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 45; Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 39f; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 689).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt nicht näher bestimmte "gesetzliche Leistungen", beschränkt seine Beschwerdebegründung sinngemäss aber auf die Feststellung voller Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Umschulung zum Kaufmann für Bürokommunikation (also ab Juli 2012). Insbesondere wird der Invaliditätsgrad von 40% ab August 2010 und die Suspendierung der Rente während der Auszahlung eines Taggelds in der Beschwerde nicht thematisiert. Der Streitgegenstand umfasst im vorliegenden Verfahren deshalb nur die Herabsetzung des Invaliditätsgrads auf 21% per Juli 2012 und die diesbezüglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und dafür Taggelder ausgerichtet werden (BGE 126 V 241). Vorliegend dauerte aktenkundig die Umschulung zum Kaufmann für Bürokommunikation von August 2010 bis Juni 2012 und wurden hierfür Taggelder zugesprochen (IV-act. 137, 139, 141 f., 146, 150, 152-156, 159, 161-167, 172, 179, 181, 187, 189-191, 194, 215 S. 7).

E. 5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist die Rentenverfügung vom 26. Juli 2013 betreffend Sachverhalte ab Juli 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in der Fassung der 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.

E. 5.2 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedlichen Methoden, in Abhängigkeit davon, ob ein Versicherter als erwerbstätig einzustufen ist. Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch­führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).

E. 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

E. 5.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28 Abs. 1 IVG):

- ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

- während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und

- nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind.

E. 5.5 Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) einmal entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente anderer Stufe nicht mehr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV. Dies gilt auch bei der (rückwirkend erfolgten) abgestuften und/oder befristeten Rentenzusprechung, wobei diesbezüglich Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 140 V 207 E. 4.1 m.w.H.).

E. 5.6 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt stets eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus.

E. 5.6.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer ma­teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklärung, Beweiswürdigung und Durch­führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

E. 5.6.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Perspektive ist allerdings die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).

E. 5.7 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Be­gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (u.v. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 21, m.w.H.).

E. 6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 6.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Auer, in: Auer/Mül­ler/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).

E. 6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Ge­richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.).

E. 6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 6.5 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht werden. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Be­weiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b).

E. 6.6 Der erfolgreiche Abschluss der als Eingliederungsmassnahme von der IV bezahlten Umschulung im Juni 2012 (IV-act. 189) stellt ohne weiteres eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts dar, die eine Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lässt und deshalb eine Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigt (E. 5.6.2). Dass diese Überprüfung im Rahmen derselben Verfügung wie die ursprüngliche Rentenzusprache (ab Oktober 2009) und die erste Revision (Herabsetzung per August 2010) erfolgt, ist ohne Belang (BGE 140 V 207 E. 4.1).

E. 7.1 Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des RAD Mittelland, Dr. E._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. März 2013 (IV-act. 215).

E. 7.1.1 Diese besteht zum grossen Teil aus Zitaten von Arztberichten aus den Jahren 2002 (Kurzbericht der Rehaklinik F._______ vom 30. Oktober 2012), 2003 (Abschlussbericht SUVA nach kreisärztlicher Untersuchung am 27. Februar 2003), 2010 (Abschlussbericht der Rehaklinik F._______ nach Hospitalisation vom 8. April bis 5. Mai 2010) und 2012 (Arztbericht der Unfallklinik G._______ vom 6. Februar 2012 [recte: 7. Februar 2012], kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 19. Dezember 2012), die alle - bis auf einen Bericht - in die Zeit vor Abschluss der Ausbildung per Ende Juni 2012 (Sachv. B.k) und vor dem aktenkundigen "Rückfall" im September 2012 (Sachv. B.l) fallen. Ein einziger kreisärztlicher Untersuchungsbericht, derjenige vom 19. De­zem­ber 2012 (IV-act. 208), fällt in die strittige Periode. Dieser hält fest, dass sich über einen langen Zeitpunkt eine massive Einschränkung betreffend der Schulterbeweglichkeit rechts herausstelle, und äussert die Bitte an die Schulterspezialisten der Uniklinik H._______, eine weitere Abklärung und Therapieplanung vorzunehmen sowie eine Zweitmeinung abzugeben. Er äussert sich aber nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit oder zu allfälligen Einschränkungen.

E. 7.1.2 Der RAD begründet seine Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten Leitern und Dächern primär mit den erfolgten Umschulungen zum Projektleiter, Fahrschullehrer und Bürokaufmann (wobei entgegen seiner Feststellung nicht alle abgeschlos­sen wurden); der Beschwerdeführer habe damit den Tatbeweis erbracht, dass keine auf Dauer invalidisierende Gesundheitseinschränkung vorliege (IV-act. 215 p. 9).

E. 7.1.3 Dieser Ansicht kann nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden, fallen doch wie­derholt Unfälle gerade in die genannten Perioden und bleibt der "Rückfall" im September 2012, der zu weiteren Untersuchungen am 17. Oktober 2012 (MRI), 7. November 2012 (MRT Angiographie), 13. (Bericht Neurologie), 21. (Bericht Uniklinik H._______) und 28. Mai 2013 (Bericht zu Infiltrationen) sowie am 01. (Arthro-MRI Schulter rechts) und 14. Juli 2013 (Bericht der Uniklinik H._______; Auflistung in act. 18 Beilage 1, S. 4) geführt hat, unberücksichtigt. In ihrer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. September 2014 schloss die Kreisärztin der SUVA, Dr. I._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, denn auch, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 01. Januar 2015 (act. 18 Beilage 1); eine Aussage zum Arbeitsfähigkeitsgrad in angepasster Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt fehlt. Die der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 zugrundeliegende Stellungnahme des RAD vom 19. März 2013 kann demnach nicht als voll beweiskräftig angesehen werden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt statt der - wie dargelegt nicht voll beweiskräftigen - Erwägungen des RAD, die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit als Bürokaufmann von 25% und stützt sich dabei auf die beschwerdeweise beigebrachte Parteigutachten durch Fachärzte für Chirurgie, Dr. J._______ vom 02. Mai und Dr. K._______ vom 09. September 2013. Die Einschränkungen ergäben sich aus der Arbeitsplatzsituation bei Büroarbeiten, bei welchen der rechte Arm für Schreibarbeiten am PC oder beim Blättern von Akten leicht angehoben werden müsse; das Tragen und der Transport von Akten bzw. Aktenordnern sei nicht oder nur verlangsamt möglich (act. 1 S. 4).

E. 7.3 Da sich selbst unter Annahme dieser Parteidarstellung - einer Arbeitsunfähigkeit von 25% im erlernten Beruf - aus dem darauf basierenden Einkommensvergleich keine Rentenberechtigung ergibt (E. 8.5), kann auf eine abschliessende Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten verzichtet werden. Ob den schwerwiegenderen Einschätzungen in den Parteigutachten gefolgt werden kann, die immerhin unter Berücksichtigung nur weniger Vorakten und ohne Begründung ihrer Abweichung zu den kreisärztlichen Beurteilungen ergingen, erscheint fraglich. Insoweit die Fähigkeit des Tragens von Lasten wie Aktenordnern in Abrede gestellt wird, wäre der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht und insofern umfangreiche Papierakten überhaupt angelegt werden, auf den Beizug von einfachen und üblichen Hilfsmitteln zu verweisen; ebenso ist es ihm zuzumuten, Auswahl und Dosierung der verwendeten Schmerzmittel mit Blick auf seine Arbeitsfähigkeit zu optimieren. Hingewiesen sei schliesslich darauf, dass auch der Abschlussbericht vom 12. September 2014, in welchem die Kreisärztin der SUVA (wie oben erwähnt) auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (erst) ab 01. Januar 2015 schliesst, am fehlenden Nachweis einer rentenberechtigenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im beurteilungsrelevanten Zeitraum nichts zu ändern vermag: Zum einen sind dem Abschlussbericht ausser der Auflistung verschiedener Untersuchungen seit dem geltend gemachten Rückfall im September 2012 weder Hinweise auf eine erneute Ruptur der Rotatorenmanschette noch weitere operative Eingriffe an der Schulter zu entnehmen. Zum anderen ist dem Radiologiebericht vom 14. April 2014 der Hinweis "keine Fraktur" im Bereich der rechten Schulter zu entnehmen (SUVA-act. 238) und hielten die Schulterspezialisten der Uniklinik H._______ am 15. April 2014 fest, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter seit dem letzten Eingriff 2009. Die Läsion im Bereich des Supraspinatus und die AC-Gelenks-Arthrose könnten allein die ausgeprägte Schmerzsymptomatik des Patienten nicht erklären (SUVA-act. 233). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. J._______ vom 26. November 2013 wird darauf hingewiesen, dass sich an den (Vor-)Be­funden nichts Wesentliches geändert habe (SUVA-act. 227). Eine wesentliche Änderung seit Juli 2012, bedingt durch den "Rückfall" im September 2012, ist den Akten damit nicht zu entnehmen. Dass nach Beendigung der Umschulung zum Bürokaufmann im Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grad von 25% hinaus - eingetreten wäre, kann den Akten nicht entnommen werden.

E. 8.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolgt bei zuvor erwerbstätigen Versicherten durch Vergleich des mit Behinderung erzielbaren Einkommens mit dem Einkommen, dass sie ohne Behinderung erzielt hätten (allgemeine Methode, E. 5.2). An der Wahl dieser Methode ist festzuhalten.

E. 8.2 In der Vorbefassung des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Einkommen ohne Behinderung 2010 rechtskräftig auf CHF 103'461.50 festgelegt (B-1747/2011 E. 7.2.2.2). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in der Zwischenzeit ein dauerhaft höheres Einkommen erzielen hätte können; an diesem Vali­den­einkommen ist deshalb festzuhalten (vgl. Ackermann, Bemessung des Invaliditätsgrades, in Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 18 f.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ein zu hoher Tabellenlohn - nämlich auf angenommenem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) statt Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Er konstatiert, dass die deutsche Ausbildung zum "Kaufmann für Bürokommunikation" nur zwei Jahre dauere und deshalb eher mit dem Schweizer "Büroassistent EBA" als mit der "Bürolehre KV" vergleichbar sei.

E. 8.3.1 Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden, stellt doch auch der "Büroassistent EBA" eine anerkannte 2-jährige Grundbildung dar (Berufsnummer 68103 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation). Das vom Beschwerdeführer für die Berechnung geforderte, tiefste Anforderungsniveau 4 - umschrieben als "einfache und repetitive Tätigkeiten" - unterscheidet sich vom nächsthöheren gerade durch die fehlende Voraussetzung von Berufs- und Fachkenntnissen, umfasst also Arbeiten, die von jedermann durchgeführt werden können (BGE 126 V 75 E. 3b.bb; Urteil des BGer 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U 86/06 vom 13. Juni 2006 E. 3.2; zur Gleichwertigkeit der Ausbildung: vgl. auch BGE 140 V 267 E. 4.1). Ist ein Beizug von Tabellenlöhnen in der Sache notwendig, ging die Vorinstanz deshalb korrekterweise vom Anforderungsniveau 3 aus.

E. 8.3.2 Des Weiteren dauert die Ausbildung zum deutschen "Kaufmann für Bürokommunikation" entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers drei Jahre (deutsche Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 [BGBl. I S. 436], geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1999 [BGBl. I S. 2067]; ausser Kraft zum 01. August 2014). Seine Umschulung konnte er innerhalb zweier Jahre abschliessen, da ihm ein Jahr erlassen worden war (IV-act. 159, 160). Es kann daher auch ohne weiteres von einer Vergleichbarkeit der Berufsabschlüsse und damit von einer Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne auf dem Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden.

E. 8.4 Mangels eines tatsächlich vergleichbaren Invalidenlohns muss der Beschwerdeführer sich Tabellenlöhne entgegenhalten lassen. Ausgehend von der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 ergibt dies: "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten"(Tabelle T7S, Ziff. 23, Niveau 3, Männer, 40h/w) CHF 6'889 korrigiert auf branchenübliche Arbeitszeit (41.7h) CHF 7'182 pro Jahr CHF 86'181 bei Arbeitsfähigkeit von 75% (E. 7.2) CHF 64'636 Aus dem Verhältnis des anzurechnenden Invalidenlohns von CHF 64'636 zum festgestellten Validenlohn von CHF 103'462 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37%.

E. 8.5 Der festgestellte Invaliditätsgrad liegt unter dem Minimalansatz von 40% (E. 5.3), weshalb keine Rente zugesprochen werden kann. Da zudem rückwirkend verfügt wurde, ist die Rentenberechtigung unmittelbar (E. 5.5) entfallen.

E. 9 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 ist nach diesen Erwägungen zu bestätigen. Die vorgebrachten Rügen rechtfertigen nicht, einen abweichenden Entscheid zu treffen, auch wenn die Verfügung teilweise ungenügend begründet wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 10 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

E. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (GU) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5196/2013 Urteil vom 5. Januar 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (wohnhaft in Deutschland) vertreten durch Dominik Frey, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. Juli 2013. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren 1965, deutscher Staatsangehöriger mit derzeitigem Wohnsitz in B._______ (Deutschland), arbeitete von Januar 2000 (IV-act. 9 p. 2) bis April 2002 (IV-act. 10) in der Funktion eines Inbetriebsetzers für Industrieanlagen als Grenzgänger im Kanton C._______. Während dieser Zeit leistete er Beiträge an die Schweizer Sozialversicherungen. B. B.a Am 17. Dezember 2001 erlitt der Versicherte einen Sturz von einer Leiter auf die darunterliegende Förderanlage mit posttraumatischem, inkomplettem Rotatorenmanschetten-Riss bei Impinge­ment-Syndrom Stadium II und beginnender Acromioclavicular-Gelenksarthrose der rechten Schulter (IV-act. 4 p. 3). Er begab sich deswegen in stationäre Behandlung vom 04. bis 17. April 2002 (IV-act. 4 p. 24) und in Rehabilitation vom 03. September bis 21. Oktober 2002 (IV-act. 4 p. 3). B.b Mit Datum vom 07. Oktober 2002 (IV-act. 2) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zu Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente an. B.c Am 30. Januar 2004 (IV-act. 20) wurde durch die IV-Stelle für Ver­sicherte im Ausland (IVSTA, nachfolgend Vorinstanz) die Kostenübernahme für eine maximal 75 Wochen dauernde Umschulung zum Projektleiter im Rahmen einer Anstellung in Deutschland verfügt. Die Ausbildungsvereinbarung wurde jedoch per 16. August 2004, noch in der Probezeit, fristlos aufgehoben (IV-act. 30), nachdem sich der Versicherte am 21. Juni 2004 erneut an der rechten Schulter verletzt hatte und seither arbeitsunfähig war (IV-act. 37 p. 10). B.d Die IV-Stelle C._______ teilte am 25. Februar 2005 mit, die Kosten für eine berufliche Abklärung im Rahmen des infolge der neuerlichen Verletzung und Operation notwendigen Rehabilitationsaufenthalts zu übernehmen (IV-act. 42). Nach dieser Abklärung wurde eine vertiefte Abklärung in einem Berufsförderungswerk in Deutschland, im Hinblick auf eine Umschulung zum Industriekaufmann oder technischen Zeichner, empfohlen (IV-act. 46 p. 3). B.e Stattdessen wünschte der Versicherte, sich als Fahrlehrer "einen Zusatzverdienst zu den Versicherungsleistungen zu erarbeiten" (Schreiben des Rechtsvertreters vom 08. Februar 2006 [IV-act. 52 p. 3]). Diese Umschulung im Ausland wurde von der IV-Stelle C._______ am 15. März 2006 im Grundsatz zugesichert (IV-act. 54) und von der Vorinstanz in verschiedenen Phasen bewilligt (undatierte Verfügung [IV-act. 66], 07. Au­gust 2007 [IV-act. 86], 26. August 2008 [IV-act. 109]). B.f Am 07. Oktober 2008, im Rahmen der praktischen Fahrlehrerprüfung (IV-act. 114, 123 p. 26), erlitt der Versicherte einen erneuten Rotatorenmanschetten-Riss der rechten Schulter (IV-act. 118). Dieser konnte erst am 16. Januar 2009 operiert werden (IV-act. 116, 127 p. 1) und führte zu einem weiteren Rehabilitationsaufenthalt vom 08. Juli bis 12. August 2009 (IV-act. 127), wobei die verbleibende Arbeitsfähigkeit bei Austritt nicht bestimmt werden konnte (ders. p. 2, 4). Nach der Aktenlage war der Versicherte mindestens bis 05. Februar 2010 zu 100% arbeitsunfähig (IV-act. 129 p. 6). Nach einem erneuten Rehabilitationsaufenthalt vom 08. April bis 05. Mai 2010 erachtete die Klinik den Versicherten als in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit ohne wiederholte Arbeiten über Brusthöhe voll arbeitsfähig (IV-act. 133 p. 2). B.g Am 24. August 2010 (IV-act. 141) wurde dem Versicherten von der IV-Stelle C._______ die Umschulung zum deutschen "Kaufmann für Bürokom­munikation IHK" bewilligt (zuerst im dualen Ausbildungssystem, per 11. No­vem­ber 2010 wechselte der Versicherte dann auf eine Vollzeit-Schule [IV-act. 163]). B.h Am 01. Oktober 2010 stellte die IV-Stelle C._______ per Vorbescheid eine volle Rente befristet für Ok­tober 2009 bis Juli 2010 in Aussicht (IV-act. 144). Dagegen erhob der Versicherte am 20. Ok­tober 2010 Einwände und beantragte, es sei ihm über Juli 2010 hinaus mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, denn sowohl Validen- wie auch Invalidenlohn seien falsch angesetzt worden (IV-act. 151). Trotzdem erliess die Vorinstanz am 25. Februar 2011 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-act. 168). B.i Gegen die Rentenverfügung vom 25. Februar 2011 erhob der Versicherte am 21. März 2011 (act. 1 aus B-1747/2011) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stellte mit Urteil vom 23. De­zem­ber 2011 fest, dass Validen- wie Invalideneinkommen in der Verfügung falsch berechnet worden, aber auch die Verwertbarkeit der verschiedenen Umschulungen unberücksichtigt geblieben waren. Es wies die Sache deshalb zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (B-1747/2011 E. 7.3). B.j Eine Heilverlaufskontrolle in Deutschland vom 06. Februar 2012 (IV-act. 213 p. 5) attestierte dem Versicherten eine fast komplett eingesteifte rechte Schulter und eine weitgehende Funktionslosigkeit der rechten oberen Extremität. Es bestehe Behandlungsbedarf. B.k Die Ausbildung zum "Kaufmann für Bürokom­munikation IHK" konnte der Versicherte mit Diplom vom 28. Juni 2012 (IV-act. 190) erfolgreich abschliessen. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 05. November 2012 (IV-act. 205) entschied diese, nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kei­ne weiteren beruflichen Massnahmen zuzusprechen. B.l Nach zunehmendem Taubheitsgefühl im rechten Arm und der Hand (IV-act. 206 p. 10) meldete der Versicherte der SUVA am 21. September 2012 telefonisch und per E-Mail einen "Rückfall" (IV-act. 206 p. 1, 214 p. 6); der Kreisarzt der SUVA diagnostizierte am 24. Januar 2013 eine Frozen Shoulder (M75.0) und empfahl eine Second Opinion (IV-act. 208 p. 8). Der Beschwerdeführer war in Folge bis mindestens 11. März 2013 arbeitsunfähig (IV-act. 210 p. 3). Seine Arbeitsstelle sei ihm deswegen per 31. Dezember 2012 gekündigt worden (IV-act. 207 p. 4, 214 p. 1). B.m Mit Beurteilung vom 19. März 2013 (IV-act. 215) erachtete der regionale ärztliche Dienst der IV (RAD) den Versicherten als in allen zulasten der IV erreichten Abschlüssen, insbesondere auch als Bürokaufmann, voll arbeitsfähig. Es bestünden lediglich Einschränkungen bezüglich Heben und Tragen von Lasten, Zwangshaltungen, Umwelteinflüssen wie Zugluft, Kälte oder Nässe, Überkopfarbeit, Handeinsatz über Brusthöhe und absturzgefährdete Arbeiten. B.n Am 29. März 2013 (IV-act. 218) orientierte die IV-Stelle C._______ den Beschwerdeführer in einem neuen Renten-Vorbescheid, dass vom 01. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 eine volle Rente zugesprochen werde und diese Befristung sich aus dem während der Ausbildung gegebenen Taggeldanspruch ergebe. Nach Abschluss der Umschulung liege aber mit 21% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor. B.o Gegen den Vorbescheid wandte der Versicherte am 07. Mai 2013 (IV-act. 223) ein, gemäss Bescheinigung seines in Deutschland behandelnden Arztes liege auch als Kaufmann für Bürokommunikation eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30% vor (ders. p 11). Ausserdem sei das Verfahren von der SUVA noch nicht abgeschlossen und es stünden weitere Eingriffe bevor; er lasse sich auf eigene Kosten in Deutschland begutachten. B.p Die Vorinstanz erliess am 26. Juli 2013 eine dem Vorentscheid entsprechende Verfügung und sprach dem Versicherten eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2009 bis 31. Juli 2010 und eine ordentliche Kinderrente zu (IV-act. 227 p. 5). C. C.a Gegen die Rentenverfügung vom 26. Juli 2013 liess der Versicherte am 16. September 2013 (Eingang 17. Sep­tember 2013) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, es seien ihm "die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen". Das Verfahren sei bis zum Vorliegen der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA und des Gutachtens im Auftrag des Versorgungsamtes (Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung D._______) zu sistieren sowie eventualiter ein versicherungsexternes, polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Er rügt, die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz sei falsch. Sein Chirurg aus Deutschland attestiere eine "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 25%. Auch ein zweiter deutscher Chirurg erachte die Einschätzung der Vorinstanz von voller Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit als falsch. Es sei deshalb von einer "Minderung der Erwerbsfähigkeit" von 25% auszugehen, eventualiter das beantragte Gutachten einzuholen. Zur Berechnung des Invalideneinkommens merkt der Beschwerdeführer an, die deutsche Ausbildung als "Kaufmann für Bürokommunikation" sei, allein schon wegen der Dauer von zwei Jahren, nicht mit der Schweizer Ausbildung zum Kaufmann vergleichbar. Statt einer Einstufung nach Anforderungsniveau 3 der Lohnstrukturerhebung könne deswegen nur vom Anforderungsniveau 4 ausgegangen werden (act. 1). C.b Am 19. September 2013 (act. 2) wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss von CHF 400.- eingefordert, dessen Eingang in der Gerichtskasse am 21. Oktober 2013 (act. 4) verbucht werden konnte. C.c Mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2013 (act. 6) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie merkt an, dass durch die erfolgte Umschulung eine Annahme des Anforderungsniveaus 4 bei kaufmännischen Arbeiten nicht vertretbar sei. Im Übrigen verweise sie auf die Akten. C.d Der Beschwerdeführer wurde am 18. Dezember 2013 (act. 7) zur Replik eingeladen, deren Eingang aber nicht verzeichnet werden konnte. Der Instruktionsrichter schloss deshalb am 21. Februar 2014 (act. 8) den Schriftenwechsel. C.e Mit Schreiben vom 28. März 2014 (act. 9) reichte der Beschwerdeführer einen Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung D._______ (Deutschland) ein, wonach ihm ein Grad der Behinderung von "30" zuerkannt werde. Er beantragt nochmals die Sistierung des Verfahrens bis zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung der SUVA. C.f Die IV-Stelle C._______ nahm nach impliziter Wiedereröffnung des Schriftenwechsels am 28. April 2014 (act. 11) direkt Stellung und empfahl, das Verfahren nicht zu sistieren. Im noch offenen Verfahren der SUVA würden lediglich Kausalitätsfragen geklärt. C.g Der Instruktionsrichter sistierte das Verfahren am 26. August 2014 (act. 14) bis zum Vorliegen des kreisärztlichen Untersuchungsberichts. Dieser wurde nach Eingang am 26. September 2014 zu den Akten genommen. Der Bericht der Kreisärztin vom 12. September 2014 diagnostiziert eine Frozen Shoulder rechts nach inkompletter Rotatorenmanschetten-Läsion (Supraspinatus) und beginnender AC-Arthrose nach Leitersturz (2001), nach Operationen am 5. April 2002 und 19. August 2004, sowie bei Status nach erneutem Unfall am 7. Oktober 2008 an der Schulter rechts mit arthroskopischer Operation am 16. Januar 2009 sowie Gelenksinfiltration am 30. Juli 2009, und erachtet eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab 1. Januar 2015 als gegeben (act. 18). C.h Die Vorinstanz verzichtete am 12. November 2014 - unter Bezugnahme auf die Mitteilung der IV-Stelle C._______ vom 30. Oktober 2014, wonach diese auf eine ergänzende Stellungnahme verzichte - auf eine ergänzende Vernehmlassung (act. 22). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht. C.i Der Instruktionsrichter schloss deshalb den Schriftenwechsel am 19. Januar 2015 (act. 24) erneut ab. D. Mit Verfügung vom 12. März 2015 sprach die SUVA dem Beschwerdeführer für die verbliebene Beeinträchtigung aus den Unfällen vom 17. Dezember 2001 und 7. Oktober 2008 eine Invalidenrente von Fr. 1'556.- ab 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 26% (ohne Leidensabzug) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'060.- zu. In der Begründung führte sie an, aufgrund der Unfallfolgen sei dem Beschwerdeführer heute die angestammte Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht sei jedoch eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin ganztags und ohne zeitliche und /oder leistungsmässige Einbussen zumutbar. Es bestehe aber eine erhebliche Einschränkung für schulterbelastende Tätigkeiten; Arbeiten über Schulterhöhe und sowie Tätigkeiten an vibrierenden oder schlagenden Maschinen seien zu vermeiden (act. 26). Am 24. April 2015 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Einsprache (act. 27). E. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), des Bundesge­setzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021, vgl. auch Art. 37 VGG) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1, vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG von gesetzlich definierten Vorinstanzen, sofern kein Ausnahmesachverhalt gegeben ist (Art. 31, 33, 32 VGG). 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Eine Beschwerde muss schriftlich, unterschrieben sowie unter Angabe von Begehren und Begründung (Art. 52 Abs.1 VwVG) innert einer Frist von 30 Tagen eingereicht werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG). 2. 2.1 Bei Grenzgängern mit ausländischem Wohnsitz ist die IV-Stelle des Erwerbsortes für die Entgegennahme und Prüfung von Anmeldungen zuständig (Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Verfügungen werden hingegen von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) erlassen. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland im Kanton C._______ einer Arbeit nachging, war dessen IV-Stelle für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen. 2.2 Die Vorinstanz gehört zum gesetzlichen Kreis derjenigen, deren Entscheide an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können (Art. 33 lit. d VGG, explizit auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der einer Ausnahme unterliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2.3 Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse; er hat auch am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Seine Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, weshalb auf sie eingetreten werden kann. 3. 3.1 Am 01. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. 3.1.1 Die Vertragsparteien wenden in der bis 31. März 2012 gültigen Fassung des FZA die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend Verordnung 1408, ABl. L 149/2 vom 05. Juli 1971) und Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74/1 vom 27. März 1972) mit den Anpassungen vom 15. Juli 2003 (ABl. L 187/55 vom 26. Juli 2003) und 06. Juli 2006 (ABl. L 270/67 vom 29. September 2006) an. 3.1.2 Nach Beschluss 1/2012 des gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (ABl. L 103/51 vom 13. April 2012) wurden die anwendbaren Verordnungen ab 01. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: Verordnung 883, ABl. L166/1 vom 30. April 2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep­tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284/1 vom 30. Oktober 2009) ersetzt (Art. 8, 15, Anhang II Art. 1 Abs. 1 FZA i.V.m. Anhang II Abschnitt A FZA in der aktuellen Fassung). 3.2 Personen, für die das europäische Koordinationsrecht gilt, haben die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates (Art. 3 Abs. 1 Verordnung 1408, Art. 4 Verordnung 883). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Anhang II Art. 1 Abs. 2 FZA). 3.3 Das europäische Koordinationsrecht erklärt jeweils nur das nationale Recht eines einzigen Mitgliedstaates als anwendbar (Art. 13 Abs. 1 Verordnung 1408, Art. 11 Abs. 1 Verordnung 883). Für Erwerbstätige und Selbständige ist dies das Recht des Arbeitsorts (Abs. 2 lit. a bzw. Abs. 3 lit. a), wenn nicht eine zwischenstaatliche Vereinbarung ausnahmsweise eine andere Regelung im Interesse bestimmter Personengruppen trifft (Art. 16 Abs. 1 Verordnung 883). 3.4 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab­kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Sozialversicherung grund­sätzlich Sache der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsordnung (SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). 3.5 3.5.1 Der Beschwerdeführer besitzt die Staatsangehörigkeit Deutschlands, eines Mitgliedsstaats gemäss FZA (Präambel FZA; Art. 2 Verordnung 1408, Art. 2 Verordnung 883), und begehrt Leistungen aus der Invalidenversicherung, welche unter den europarechtlichen Begriffen Leistungen bei Invalidität oder allenfalls Leistungen bei Krankheit fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. a/b, Art. 3 Abs. 1 lit. a/c Verordnung 883). Die persönliche und sachliche Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts ist damit erstellt. 3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2013 wurde nach Inkrafttreten der Verordnung 883 für die Schweiz am 01. April 2012 erlassen, bezieht sich allerdings auf einen Sachverhalt ab 17. Dezember 2001. Die zeitliche Anwendbarkeit europäischen Koordinationsrechts ist damit erstellt. Welche der beiden Verordnungen konkret Anwendung findet, kann, da sie sich in den hier relevanten Punkten nicht widersprechen, offen bleiben. 3.5.3 Durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist koordinationsrechtlich Schweizer Recht anwendbar. Das Konventionsrecht enthält keine materiellen Bestimmungen dazu, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht. Der Anspruch beurteilt sich deshalb, unter Berücksichtigung konventionsrechtlicher Schranken, allein aufgrund schweizerischer Rechtsvorschriften. 4. 4.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 befand die Vorinstanz über die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers, seit Eintritt des Gesundheitsschadens am 17. Dezember 2001 (Sachv. B.a) bis zum Ver­fügungsdatum (sog. rückwirkend abgestufte Rentenzusprache [vgl. dazu BGE 140 V 207 E. 4.1; Urteil des BVGer C-5077/2012 vom 21. Juli 2014 E. 5.1). Sie teilte den obgenannten Zeitraum in drei Abschnitte: 1) Von Oktober 2008 bis Mai 2010 habe volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden, weshalb von Oktober 2009 bis Juli 2010 eine volle Rente zugesprochen worden sei; 2) Ab August 2010 habe ein Invaliditätsgrad von 40% vorgelegen, der Rentenanspruch sei jedoch hinter dem Taggeldanspruch zurückgestanden; 3) Nach Abschluss der Umschulung liege per Juli 2012 nurmehr ein Invaliditätsgrad von 21% vor, weshalb kein weiterer Rentenanspruch bestehe. 4.2 Die angefochtene Verfügung stellt den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens dar. Das Gericht kann grundsätzlich nur über Gegenstände entscheiden, hinsicht­lich derer die Verwaltung verfügt hat (BGE 131 V 164 E. 2.1) oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; BGer I 66/03 E. 4.1, 9C_766/2007 E. 4). Vom Anfechtungs- ist weiter der Streitgegenstand abzugrenzen. Strittig und damit vom Gericht zu entscheiden kann der ganze Anfechtungsgegenstand oder aber nur einzelne Teile davon sein. Nicht strittige Teile des Anfechtungsgegenstands prüft der Verwaltungsrichter nur, wenn sie in engem Sachzusammenhang zum Streitgegenstand stehen (BGE 125 V 413 E. 1.b). Der Streitgegenstand definiert sich primär aus den Anträgen der Parteien Sind diese uniform gehalten, ist zu seiner Bestimmung zusätzlich auf die vorgebrachte Begründung abzustellen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 45; Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 39f; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 689). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt nicht näher bestimmte "gesetzliche Leistungen", beschränkt seine Beschwerdebegründung sinngemäss aber auf die Feststellung voller Arbeitsfähigkeit nach Abschluss der Umschulung zum Kaufmann für Bürokommunikation (also ab Juli 2012). Insbesondere wird der Invaliditätsgrad von 40% ab August 2010 und die Suspendierung der Rente während der Auszahlung eines Taggelds in der Beschwerde nicht thematisiert. Der Streitgegenstand umfasst im vorliegenden Verfahren deshalb nur die Herabsetzung des Invaliditätsgrads auf 21% per Juli 2012 und die diesbezüglichen Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein Rentenanspruch nicht entstehen kann, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und dafür Taggelder ausgerichtet werden (BGE 126 V 241). Vorliegend dauerte aktenkundig die Umschulung zum Kaufmann für Bürokommunikation von August 2010 bis Juni 2012 und wurden hierfür Taggelder zugesprochen (IV-act. 137, 139, 141 f., 146, 150, 152-156, 159, 161-167, 172, 179, 181, 187, 189-191, 194, 215 S. 7). 5. 5.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und des ATSG abzustellen, die für die Beurteilung jeweils relevant waren und in Kraft standen. Vorliegend ist die Rentenverfügung vom 26. Juli 2013 betreffend Sachverhalte ab Juli 2012 strittig, weshalb insbesondere das IVG und die IVV in der Fassung der 6. IV-Revision massgebend sind. Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. 5.2 Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt nach unterschiedlichen Methoden, in Abhängigkeit davon, ob ein Versicherter als erwerbstätig einzustufen ist. Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch­führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). 5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie - wie der Beschwerdeführer - in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. 5.4 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die kumulativ (Art. 28 Abs. 1 IVG):

- ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

- während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) waren; und

- nach Ablauf dieses Jahres weiterhin zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. 5.5 Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) einmal entstanden, richtet sich der Übergang auf eine Invalidenrente anderer Stufe nicht mehr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG, sondern nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a und Art. 88bis IVV. Dies gilt auch bei der (rückwirkend erfolgten) abgestuften und/oder befristeten Rentenzusprechung, wobei diesbezüglich Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (BGE 140 V 207 E. 4.1 m.w.H.). 5.6 Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt stets eine erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. 5.6.1 Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer ma­teriellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts­abklärung, Beweiswürdigung und Durch­führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 5.6.2 Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeignet sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die anwendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrechtlicher Perspektive ist allerdings die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 5.7 Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger die Be­gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss (u.v. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 21, m.w.H.). 6. 6.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG). 6.2 Auch das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Auer, in: Auer/Mül­ler/Schind­ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12). 6.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Ge­richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). 6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu würdigen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a). 6.5 Führen die vorgenommenen Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, muss nicht weiter untersucht werden. Der Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt diesfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (antizipierte Be­weiswürdigung BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b). 6.6 Der erfolgreiche Abschluss der als Eingliederungsmassnahme von der IV bezahlten Umschulung im Juni 2012 (IV-act. 189) stellt ohne weiteres eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts dar, die eine Änderung des Invaliditätsgrads als möglich erscheinen lässt und deshalb eine Überprüfung des Rentenanspruchs rechtfertigt (E. 5.6.2). Dass diese Überprüfung im Rahmen derselben Verfügung wie die ursprüngliche Rentenzusprache (ab Oktober 2009) und die erste Revision (Herabsetzung per August 2010) erfolgt, ist ohne Belang (BGE 140 V 207 E. 4.1). 7. 7.1 Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stützt sich die Vorinstanz auf die Beurteilung des RAD Mittelland, Dr. E._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. März 2013 (IV-act. 215). 7.1.1 Diese besteht zum grossen Teil aus Zitaten von Arztberichten aus den Jahren 2002 (Kurzbericht der Rehaklinik F._______ vom 30. Oktober 2012), 2003 (Abschlussbericht SUVA nach kreisärztlicher Untersuchung am 27. Februar 2003), 2010 (Abschlussbericht der Rehaklinik F._______ nach Hospitalisation vom 8. April bis 5. Mai 2010) und 2012 (Arztbericht der Unfallklinik G._______ vom 6. Februar 2012 [recte: 7. Februar 2012], kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 19. Dezember 2012), die alle - bis auf einen Bericht - in die Zeit vor Abschluss der Ausbildung per Ende Juni 2012 (Sachv. B.k) und vor dem aktenkundigen "Rückfall" im September 2012 (Sachv. B.l) fallen. Ein einziger kreisärztlicher Untersuchungsbericht, derjenige vom 19. De­zem­ber 2012 (IV-act. 208), fällt in die strittige Periode. Dieser hält fest, dass sich über einen langen Zeitpunkt eine massive Einschränkung betreffend der Schulterbeweglichkeit rechts herausstelle, und äussert die Bitte an die Schulterspezialisten der Uniklinik H._______, eine weitere Abklärung und Therapieplanung vorzunehmen sowie eine Zweitmeinung abzugeben. Er äussert sich aber nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit oder zu allfälligen Einschränkungen. 7.1.2 Der RAD begründet seine Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne Zwangshaltungen wie häufiges Bücken, Knien oder Kauern, ohne Umwelteinflüsse wie Zugluft, Kälte oder Nässe, ohne vorwiegende Überkopfarbeit, ohne Handeinsatz über Brusthöhe, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten Leitern und Dächern primär mit den erfolgten Umschulungen zum Projektleiter, Fahrschullehrer und Bürokaufmann (wobei entgegen seiner Feststellung nicht alle abgeschlos­sen wurden); der Beschwerdeführer habe damit den Tatbeweis erbracht, dass keine auf Dauer invalidisierende Gesundheitseinschränkung vorliege (IV-act. 215 p. 9). 7.1.3 Dieser Ansicht kann nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden, fallen doch wie­derholt Unfälle gerade in die genannten Perioden und bleibt der "Rückfall" im September 2012, der zu weiteren Untersuchungen am 17. Oktober 2012 (MRI), 7. November 2012 (MRT Angiographie), 13. (Bericht Neurologie), 21. (Bericht Uniklinik H._______) und 28. Mai 2013 (Bericht zu Infiltrationen) sowie am 01. (Arthro-MRI Schulter rechts) und 14. Juli 2013 (Bericht der Uniklinik H._______; Auflistung in act. 18 Beilage 1, S. 4) geführt hat, unberücksichtigt. In ihrer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 12. September 2014 schloss die Kreisärztin der SUVA, Dr. I._______, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, denn auch, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 01. Januar 2015 (act. 18 Beilage 1); eine Aussage zum Arbeitsfähigkeitsgrad in angepasster Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt fehlt. Die der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 zugrundeliegende Stellungnahme des RAD vom 19. März 2013 kann demnach nicht als voll beweiskräftig angesehen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer beantragt statt der - wie dargelegt nicht voll beweiskräftigen - Erwägungen des RAD, die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit als Bürokaufmann von 25% und stützt sich dabei auf die beschwerdeweise beigebrachte Parteigutachten durch Fachärzte für Chirurgie, Dr. J._______ vom 02. Mai und Dr. K._______ vom 09. September 2013. Die Einschränkungen ergäben sich aus der Arbeitsplatzsituation bei Büroarbeiten, bei welchen der rechte Arm für Schreibarbeiten am PC oder beim Blättern von Akten leicht angehoben werden müsse; das Tragen und der Transport von Akten bzw. Aktenordnern sei nicht oder nur verlangsamt möglich (act. 1 S. 4). 7.3 Da sich selbst unter Annahme dieser Parteidarstellung - einer Arbeitsunfähigkeit von 25% im erlernten Beruf - aus dem darauf basierenden Einkommensvergleich keine Rentenberechtigung ergibt (E. 8.5), kann auf eine abschliessende Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten verzichtet werden. Ob den schwerwiegenderen Einschätzungen in den Parteigutachten gefolgt werden kann, die immerhin unter Berücksichtigung nur weniger Vorakten und ohne Begründung ihrer Abweichung zu den kreisärztlichen Beurteilungen ergingen, erscheint fraglich. Insoweit die Fähigkeit des Tragens von Lasten wie Aktenordnern in Abrede gestellt wird, wäre der Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht und insofern umfangreiche Papierakten überhaupt angelegt werden, auf den Beizug von einfachen und üblichen Hilfsmitteln zu verweisen; ebenso ist es ihm zuzumuten, Auswahl und Dosierung der verwendeten Schmerzmittel mit Blick auf seine Arbeitsfähigkeit zu optimieren. Hingewiesen sei schliesslich darauf, dass auch der Abschlussbericht vom 12. September 2014, in welchem die Kreisärztin der SUVA (wie oben erwähnt) auf eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (erst) ab 01. Januar 2015 schliesst, am fehlenden Nachweis einer rentenberechtigenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im beurteilungsrelevanten Zeitraum nichts zu ändern vermag: Zum einen sind dem Abschlussbericht ausser der Auflistung verschiedener Untersuchungen seit dem geltend gemachten Rückfall im September 2012 weder Hinweise auf eine erneute Ruptur der Rotatorenmanschette noch weitere operative Eingriffe an der Schulter zu entnehmen. Zum anderen ist dem Radiologiebericht vom 14. April 2014 der Hinweis "keine Fraktur" im Bereich der rechten Schulter zu entnehmen (SUVA-act. 238) und hielten die Schulterspezialisten der Uniklinik H._______ am 15. April 2014 fest, es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter seit dem letzten Eingriff 2009. Die Läsion im Bereich des Supraspinatus und die AC-Gelenks-Arthrose könnten allein die ausgeprägte Schmerzsymptomatik des Patienten nicht erklären (SUVA-act. 233). Auch im vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht von Dr. J._______ vom 26. November 2013 wird darauf hingewiesen, dass sich an den (Vor-)Be­funden nichts Wesentliches geändert habe (SUVA-act. 227). Eine wesentliche Änderung seit Juli 2012, bedingt durch den "Rückfall" im September 2012, ist den Akten damit nicht zu entnehmen. Dass nach Beendigung der Umschulung zum Bürokaufmann im Juni 2012 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grad von 25% hinaus - eingetreten wäre, kann den Akten nicht entnommen werden. 8. 8.1 Die Bestimmung des Invaliditätsgrads erfolgt bei zuvor erwerbstätigen Versicherten durch Vergleich des mit Behinderung erzielbaren Einkommens mit dem Einkommen, dass sie ohne Behinderung erzielt hätten (allgemeine Methode, E. 5.2). An der Wahl dieser Methode ist festzuhalten. 8.2 In der Vorbefassung des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Einkommen ohne Behinderung 2010 rechtskräftig auf CHF 103'461.50 festgelegt (B-1747/2011 E. 7.2.2.2). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in der Zwischenzeit ein dauerhaft höheres Einkommen erzielen hätte können; an diesem Vali­den­einkommen ist deshalb festzuhalten (vgl. Ackermann, Bemessung des Invaliditätsgrades, in Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 18 f.). 8.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ein zu hoher Tabellenlohn - nämlich auf angenommenem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) statt Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Er konstatiert, dass die deutsche Ausbildung zum "Kaufmann für Bürokommunikation" nur zwei Jahre dauere und deshalb eher mit dem Schweizer "Büroassistent EBA" als mit der "Bürolehre KV" vergleichbar sei. 8.3.1 Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden, stellt doch auch der "Büroassistent EBA" eine anerkannte 2-jährige Grundbildung dar (Berufsnummer 68103 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation). Das vom Beschwerdeführer für die Berechnung geforderte, tiefste Anforderungsniveau 4 - umschrieben als "einfache und repetitive Tätigkeiten" - unterscheidet sich vom nächsthöheren gerade durch die fehlende Voraussetzung von Berufs- und Fachkenntnissen, umfasst also Arbeiten, die von jedermann durchgeführt werden können (BGE 126 V 75 E. 3b.bb; Urteil des BGer 8C_659/2011 vom 6. März 2012 E. 4.2; Urteil des EVG U 86/06 vom 13. Juni 2006 E. 3.2; zur Gleichwertigkeit der Ausbildung: vgl. auch BGE 140 V 267 E. 4.1). Ist ein Beizug von Tabellenlöhnen in der Sache notwendig, ging die Vorinstanz deshalb korrekterweise vom Anforderungsniveau 3 aus. 8.3.2 Des Weiteren dauert die Ausbildung zum deutschen "Kaufmann für Bürokommunikation" entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers drei Jahre (deutsche Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 [BGBl. I S. 436], geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1999 [BGBl. I S. 2067]; ausser Kraft zum 01. August 2014). Seine Umschulung konnte er innerhalb zweier Jahre abschliessen, da ihm ein Jahr erlassen worden war (IV-act. 159, 160). Es kann daher auch ohne weiteres von einer Vergleichbarkeit der Berufsabschlüsse und damit von einer Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne auf dem Anforderungsniveau 3 ausgegangen werden. 8.4 Mangels eines tatsächlich vergleichbaren Invalidenlohns muss der Beschwerdeführer sich Tabellenlöhne entgegenhalten lassen. Ausgehend von der schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 ergibt dies: "andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten"(Tabelle T7S, Ziff. 23, Niveau 3, Männer, 40h/w) CHF 6'889 korrigiert auf branchenübliche Arbeitszeit (41.7h) CHF 7'182 pro Jahr CHF 86'181 bei Arbeitsfähigkeit von 75% (E. 7.2) CHF 64'636 Aus dem Verhältnis des anzurechnenden Invalidenlohns von CHF 64'636 zum festgestellten Validenlohn von CHF 103'462 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37%. 8.5 Der festgestellte Invaliditätsgrad liegt unter dem Minimalansatz von 40% (E. 5.3), weshalb keine Rente zugesprochen werden kann. Da zudem rückwirkend verfügt wurde, ist die Rentenberechtigung unmittelbar (E. 5.5) entfallen.

9. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2013 ist nach diesen Erwägungen zu bestätigen. Die vorgebrachten Rügen rechtfertigen nicht, einen abweichenden Entscheid zu treffen, auch wenn die Verfügung teilweise ungenügend begründet wurde. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

10. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 400.- festzusetzen und aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (GU)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: