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C-7009/2017

C-7009/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. A.a A._______ (geb. [...] 1953) ist schweizerische Staatsangehörige und lebt in Spanien (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 16). Sie arbeitete von Januar 1971 bis August 2001 in der Schweiz und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAK-act. 29 S. 2). A.b Für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2005 weist A._______ (nachfolgend: Versicherte, Beschwerdeführerin) in der italienischen sozialen Versicherung eine Versicherungszeit von 105 Wochen als Angestellte bzw. Arbeitslose auf (vgl. SAK-act. 23, 32 S. 1). A.c Am 3. November 2005 erstellte die SAK für die Beschwerdeführerin eine provisorische Rentenberechnung und prognostizierte eine unverbindliche Altersrente ab 1. Oktober 2017 in der Höhe von monatlich CHF 1'288.- (SAK-act. 9). B. B.a In einer E-Mail vom 10. Januar 2017 (SAK-act. 13) führte die Beschwerdeführerin gegenüber der SAK aus, dass sie im Jahr 2002 nach Italien ausgewandert sei, dort in den Jahren 2003 bis 2005 gearbeitet habe. Seit 2015 wohne sie in Spanien, wo sie nie gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte die SAK um Auskunft, wie sie vorgehen müsse, um eine schweizerische und eine italienische Altersrente zu erhalten. B.b Am 24. Januar 2017 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass diese den Antrag für eine Schweizer Altersrente beim B._______ (B._______; nachfolgend: italienischer Versicherungsträger) einzureichen habe (vgl. SAK-act. 14 = Beschwerdebeilage 2). Diese italienische Verbindungsstelle sei für die Weiterleitung der für die schweizerische Leistungsabklärung notwendigen europäischen Formulare (E 202 und E 205) an die SAK zuständig. B.c Am 7. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim B._______ die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente (SAK-act. 21 S. 1-8). B.d Die B._______ sandte die Formulare E 202, E 205 und E 207 am 13. März 2017 an die SAK, wo sie am 23. März 2017 eintrafen (SAK-act. 21-23). B.e Auf Anfrage hin bestätigte die SAK der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2017, dass sie das Formular E 202 von der B._______ erhalten habe und das Dossier der Beschwerdeführerin damit vollständig sei (SAK-act. 26 = Beschwerdebeilage 3; vgl. auch SAK-act. 24 f.). Im September 2017 werde die Beschwerdeführerin eine Verfügung mit den Rentenangaben erhalten. B.f Mit Verfügung vom 6. September 2017 (SAK-act. 27 = Beschwerdebeilage 4) sprach die SAK der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'391.- zu. Die Verfügung enthielt eine detaillierte Berechnung der Rentenhöhe. B.g Am 14. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Einsprache (SAK-act. 32 S. 1, Beschwerdebeilage 1). Sie rügte, dass in der von ihr beigelegten provisorischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 26. Februar 2001 (SAK-act. 32 S. 3) von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 59'328.- ausgegangen worden sei. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Betrag trotz unveränderter Umstände auf CHF 56'400.- gesunken. Ausserdem seien in der Aufstellung der Versicherungszeiten die zwei Jahre, die sie in Italien gearbeitet habe, nicht aufgeführt. Beides könne sie nicht nachvollziehen. Sie verlangte eine entsprechende Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der angefochtenen Verfügung. B.h Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 wies die SAK die Einsprache ab (SAK-act. 34, Beschwerdebeilage 1). Zur Begründung führte sie aus, dass die SAK die Altersrente nach den in der Schweiz anwendbaren Bestimmungen berechnet habe und nur die Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt würden. Die Versicherungszeiten in Italien würden vom italienischen Versicherungsträger für die Ausrichtung einer italienischen Rente abgeklärt. Die Höhe künftiger Altersrenten könne aus verschiedenen von der SAK aufgelisteten Gründen nicht exakt vorausberechnet werden. Die provisorische Rentenvorausberechnung vom 3. November 2005 (SAK-act. 7-9) sei vom gleichen Gesamteinkommen ausgegangen wie die angefochtene Verfügung (CHF 1'520'960.-). Damals sei ein geringerer Aufwertungsfaktor (Teuerung) angewandt worden. Die Differenz zur von der Beschwerdeführerin eingereichten provisorischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 26. Februar 2001 (SAK-act. 32 S. 3) scheine vor allem auf deren Annahme der künftigen Einkommen der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein. Diese Ausgleichskasse habe auch festgehalten, dass es sich bei ihrer provisorischen Rentenberechnung um eine unverbindliche Hochrechnung handle. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten [B-act.] 1) und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer unter Berücksichtigung ihrer italienischen Beitragsjahre berechneten ordentlichen Altersrente der AHV. C.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (B-act. 5). C.c Am 8. März 2018 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 23. April 2018 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 6) C.d Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht - mangels Eingang einer Replik - den Schriftenwechsel (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

E. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 17. November 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 17. November 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.).

E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.).

E. 4.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung von deren italienischen Versicherungszeiten festgesetzt hat.

E. 4.2 Mit Verfügung vom 6. September 2017 (SAK-act. 27 = Beschwerdebeilage 4) sprach die SAK der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'391.- zu. Die Altersrente berechnete sie gemäss schweizerischem Recht, wobei sie namentlich von einer schweizerischen Versicherungszeit von Januar 1971 bis August 2001 ausging. Diese Verfügung hat die SAK mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 bestätigt.

E. 4.3 Für die innerstaatliche Berechnung der schweizerischen AHV-Renten sind die folgenden Bestimmungen massgebend. Männer und Frauen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Damit sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn sie während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihr erwerbstätiger Ehegatte oder ihre erwerbstätige Ehegattin mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt. Die Berechnungselemente der Renten sind: die anrechenbaren Beitragsjahre, und die Erwerbseinkommen, sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Personen erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem ordentlichen Rentenalter stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Eine unvollständige Beitragsdauer besteht, wenn sie nicht gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang aufweisen. In diesem Fall wird ihnen eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 1/44. Frauen erhalten bei der Bestimmung der Beitragsdauer die vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten beitragslosen Ehe- und Witwenjahre, während denen sie versichert waren, als Beitragsjahre angerechnet. Jugendjahre sind Beitragszeiten ab dem 18. bis zum 20. Altersjahr. Haben Personen bis zum 20. Altersjahr Beitragszeiten zurückgelegt, können ihnen diese als so genannte Jugendjahre für die Auffüllung von eventuell späteren Beitragslücken angerechnet werden. Das ist allerdings nur möglich, sofern die Beiträge für die entstandenen Lücken in Folge Verjährung (fünf Jahre) nicht mehr eingefordert werden können. Personen werden so genannte Zusatzmonate angerechnet, wenn sie vor dem 1. Januar 1979 fehlende Beitragszeiten aufweisen, versichert waren oder sich hätten versichern können. Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen und dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften. Um den Durchschnitt der Erwerbseinkommen zu berechnen, werden alle Einkommen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt des Rentenfalles vorangeht, zusammengezählt. Einkommen aus den Jugendjahren werden dabei nur berücksichtigt, wenn später entstandene Beitragslücken aufgefüllt werden können. Die Erwerbseinkommen sind auf den so genannten Individuellen Konten (IK) jeder Person festgehalten. Die Erwerbseinkommen können aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen. Deshalb wird die Einkommenssumme entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet. Die so aufgewertete Summe der Einkommen wird durch die Zahl der anrechenbaren Jahre und Monate geteilt. Das Ergebnis entspricht dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen.

E. 4.4 Daraus wird auch ersichtlich, dass die - vorliegend umstrittene - anrechenbare Beitragsdauer für die Berechnung der Altersrente von erheblicher Bedeutung ist.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin geht zwar davon aus, dass sie zusätzlich zur schweizerischen Altersrente Anspruch auf eine italienische Rente habe. Dennoch hätte die SAK ihr in der Rentenberechnung zusätzlich die zwei Jahre italienische Versicherungszeit anrechnen müssen - ohne die in dieser Zeit geleisteten Beiträge.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihrer zeitweisen Versicherung beim italienischen Versicherungsträger und ihres Wohnsitzes in Spanien besteht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA Anwendung finden.

E. 5.3 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 (E. 3.2.1) ist die Berechnung der Altersrenten der schweizerischen AHV ohne Berücksichtigung der EU-Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten konform mit dem FZA und den Rechtsakten der Europäischen Union betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche es in Art. 1 Abs. 1 Anhang II für anwendbar erklärt. Art. 52 Abs. 4 mit Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.1) ist einschlägig. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 46 Abs. 1 lit. b mit Anhang IV Teil C der bis 31. März 2012 in Kraft gestandenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Rolf Schuler, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2012, N. 1 und 41 zu Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004).

E. 5.4 Gemäss E. 3.2.2 des besagten Urteils sind nach der unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, somit nach wie vor gültigen Rechtsprechung bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (BGE 130 V 51 E. 5.2-5.4). Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern zu erblicken ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel längere Versicherungszeiten aufweisen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kommen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen geht es nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (BGE 130 V 51 E. 5.5; Schuler, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004).

E. 5.5 Da die Schweiz nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt, konnte die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten. Daher war nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52 AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4 m.H.).

E. 5.6 Gemäss Anhang VIII, Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Januar 2015 für die Schweiz geltenden Fassung wird für alle Anträge auf schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung auf die anteilige Berechnung (gemäss Art. 52 Abs. 1) verzichtet.

E. 5.7 Gemäss Art. 20 FZA (Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit) werden - sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist - die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Wie dargelegt wurde, regeln das Abkommen und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II die Anrechnung von in anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. schliessen eine solche Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der schweizerischen AHV-Rente grundsätzlich aus (s. oben E. 4.3). Somit besteht diesbezüglich grundsätzlich kein Raum für eine zusätzliche/abweichende Regelung. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht jedoch Folgendes vor: Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. Vorweg wird im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allgemein bemerkt, dass die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten seien. Dazu gehörten Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthielten. Unter den Bestimmungen von Abkommen (gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung), die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (vgl. auch Ziff. 1 lit. c, Anhang II, Abschnitt A, FZA), führt Anhang II Folgendes auf: Schweiz - Italien Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.

E. 5.8 Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (SR 0.831.109.454.2; nachfolgend: Schweizerisch-Italienisches Abkommen) lautet wie folgt: Hat ein Versicherter auf Grund allein der nach italienischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den Vorschriften dieser Gesetzgebung im Falle von Invalidität, Alter oder Tod keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Diese in FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorbehaltene Regelung sieht somit unter besonderen Umständen bei der Gewährung von Leistungen der italienischen Sozialversicherung nach italienischer Gesetzgebung die Anrechnung von in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten. Eine Spiegelbestimmung für eine Anrechnung von in der italienischen Sozialversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Gewährung schweizerischer AHV-Leistungen ist im Schweizerisch-Italienischen Abkommen hingegen nicht enthalten. Diesbezüglich findet dieses Abkommen somit keine Anwendung. Selbst wenn das Abkommen entgegen dem FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung fände, wären diesbezüglich (nur) der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 2 und 3 des Abkommens und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens einschlägig, wonach grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar ist, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den anderen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgelisteten Schweizerisch-Italienischen Zusatzabkommen, Zusatzvereinbarungen und Zusatzprotokoll.

E. 5.9 Daher kann die Beschwerdeführerin weder aus dem FZA und den Regelwerken der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA noch aus dem Schweizerisch-Italienischen Abkommen einen Anspruch auf Anrechnung italienischer Versicherungszeiten bei der Berechnung ihrer schweizerischen Altersrente herleiten (vgl. auch Urteil C-794/2017 E. 6.3-6.5, Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen; spezifisch für Italien: Urteil des BVGer C-4058/2018 vom 4. April 2019 E. 4.2 analog).

E. 5.10 Die schweizerische AHV-Rente ist somit - entsprechend den dargelegten Grundsätzen und Berechnungsformeln (s. oben E. 4.3) - ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die gemäss AHVG und AHVV geleisteten Beiträge zu ermitteln. Deshalb hat die SAK die Rente der Beschwerdeführerin grundsätzlich (s. nachfolgend E. 6) zu Recht ohne Berücksichtigung der italienischen Beitragszeiten berechnet und festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin für die Berechnung verlangte Kombination der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode würde denn auch zu überhöhten Renten führen (vgl. Urteil des BVGer C-5851/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6).

E. 6 Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente im vorliegenden Einzelfall zu einer ausnahmsweisen Berücksichtigung ihrer italienischen Versicherungszeiten führen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin, macht geltend, dass gemäss dem der Beschwerde beigelegten "EU-Infoblatt" ihre italienischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssten. Dabei verkennt sie, dass Informationsblätter nicht der gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Gesetzgebung vorgehen und keinen davon abweichenden Entscheid zu erzwingen vermögen.

E. 6.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass es widersprüchlich sei, dass die SAK bestimmte E-Formulare eingefordert habe, diese dann aber nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin weiter, dass die SAK nicht verpflichtet ist, nur Dokumente einzuholen, deren Notwendigkeit sichersteht. Dies wäre in dieser Form im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gar nicht möglich. Jedenfalls würden ein solches Vorgehen die Verfügung der SAK nicht präjudizieren und ein Abweichen von der rechtlichen Regelung nicht rechtfertigen. Ob die SAK vorliegend in diesem Sinne zu viele Dokumente eingeholt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen.

E. 6.3 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die mit Einspracheentscheid bestätigte Verfügung auf der Basis einer Standardvorlage erstellt wurde und deswegen auch Elemente enthält, die im konkreten Fall nicht von Bedeutung sind, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem gilt: Das Bundesamt für Sozialversicherungen sieht in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017) vor, dass ausländische Versicherungszeiten nur (aber immerhin) angerechnet werden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (Rz. 5043). Die Erwähnung "ausländischer Versicherungszeiten" im Standardformular ist daher nachvollziehbar.

E. 7.1 Die ziffernmässige Rentenberechnung, soweit sie auf der Basis von schweizerischen Versicherungszeiten und Beiträgen erfolgt ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es liegen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung vor. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine detaillierte Überprüfung der Rentenberechnung (vgl. oben E. 3.3).

E. 7.2 Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7009/2017 Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Spanien),Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 17. November 2017. Sachverhalt: A. A.a A._______ (geb. [...] 1953) ist schweizerische Staatsangehörige und lebt in Spanien (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 16). Sie arbeitete von Januar 1971 bis August 2001 in der Schweiz und leistete während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. SAK-act. 29 S. 2). A.b Für den Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2005 weist A._______ (nachfolgend: Versicherte, Beschwerdeführerin) in der italienischen sozialen Versicherung eine Versicherungszeit von 105 Wochen als Angestellte bzw. Arbeitslose auf (vgl. SAK-act. 23, 32 S. 1). A.c Am 3. November 2005 erstellte die SAK für die Beschwerdeführerin eine provisorische Rentenberechnung und prognostizierte eine unverbindliche Altersrente ab 1. Oktober 2017 in der Höhe von monatlich CHF 1'288.- (SAK-act. 9). B. B.a In einer E-Mail vom 10. Januar 2017 (SAK-act. 13) führte die Beschwerdeführerin gegenüber der SAK aus, dass sie im Jahr 2002 nach Italien ausgewandert sei, dort in den Jahren 2003 bis 2005 gearbeitet habe. Seit 2015 wohne sie in Spanien, wo sie nie gearbeitet habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte die SAK um Auskunft, wie sie vorgehen müsse, um eine schweizerische und eine italienische Altersrente zu erhalten. B.b Am 24. Januar 2017 teilte die SAK der Beschwerdeführerin mit, dass diese den Antrag für eine Schweizer Altersrente beim B._______ (B._______; nachfolgend: italienischer Versicherungsträger) einzureichen habe (vgl. SAK-act. 14 = Beschwerdebeilage 2). Diese italienische Verbindungsstelle sei für die Weiterleitung der für die schweizerische Leistungsabklärung notwendigen europäischen Formulare (E 202 und E 205) an die SAK zuständig. B.c Am 7. Februar 2017 beantragte die Beschwerdeführerin beim B._______ die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente (SAK-act. 21 S. 1-8). B.d Die B._______ sandte die Formulare E 202, E 205 und E 207 am 13. März 2017 an die SAK, wo sie am 23. März 2017 eintrafen (SAK-act. 21-23). B.e Auf Anfrage hin bestätigte die SAK der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2017, dass sie das Formular E 202 von der B._______ erhalten habe und das Dossier der Beschwerdeführerin damit vollständig sei (SAK-act. 26 = Beschwerdebeilage 3; vgl. auch SAK-act. 24 f.). Im September 2017 werde die Beschwerdeführerin eine Verfügung mit den Rentenangaben erhalten. B.f Mit Verfügung vom 6. September 2017 (SAK-act. 27 = Beschwerdebeilage 4) sprach die SAK der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'391.- zu. Die Verfügung enthielt eine detaillierte Berechnung der Rentenhöhe. B.g Am 14. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Einsprache (SAK-act. 32 S. 1, Beschwerdebeilage 1). Sie rügte, dass in der von ihr beigelegten provisorischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 26. Februar 2001 (SAK-act. 32 S. 3) von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 59'328.- ausgegangen worden sei. In der angefochtenen Verfügung sei dieser Betrag trotz unveränderter Umstände auf CHF 56'400.- gesunken. Ausserdem seien in der Aufstellung der Versicherungszeiten die zwei Jahre, die sie in Italien gearbeitet habe, nicht aufgeführt. Beides könne sie nicht nachvollziehen. Sie verlangte eine entsprechende Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der angefochtenen Verfügung. B.h Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 wies die SAK die Einsprache ab (SAK-act. 34, Beschwerdebeilage 1). Zur Begründung führte sie aus, dass die SAK die Altersrente nach den in der Schweiz anwendbaren Bestimmungen berechnet habe und nur die Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt würden. Die Versicherungszeiten in Italien würden vom italienischen Versicherungsträger für die Ausrichtung einer italienischen Rente abgeklärt. Die Höhe künftiger Altersrenten könne aus verschiedenen von der SAK aufgelisteten Gründen nicht exakt vorausberechnet werden. Die provisorische Rentenvorausberechnung vom 3. November 2005 (SAK-act. 7-9) sei vom gleichen Gesamteinkommen ausgegangen wie die angefochtene Verfügung (CHF 1'520'960.-). Damals sei ein geringerer Aufwertungsfaktor (Teuerung) angewandt worden. Die Differenz zur von der Beschwerdeführerin eingereichten provisorischen Rentenberechnung der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel vom 26. Februar 2001 (SAK-act. 32 S. 3) scheine vor allem auf deren Annahme der künftigen Einkommen der Beschwerdeführerin zurückzuführen zu sein. Diese Ausgleichskasse habe auch festgehalten, dass es sich bei ihrer provisorischen Rentenberechnung um eine unverbindliche Hochrechnung handle. C. C.a Gegen den Einspracheentscheid vom 17. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten [B-act.] 1) und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer unter Berücksichtigung ihrer italienischen Beitragsjahre berechneten ordentlichen Altersrente der AHV. C.b Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids (B-act. 5). C.c Am 8. März 2018 bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 23. April 2018 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 6) C.d Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 schloss das Bundesverwaltungsgericht - mangels Eingang einer Replik - den Schriftenwechsel (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 17. November 2017 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 17. November 2017) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). 4. 4.1 Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Altersrente der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung von deren italienischen Versicherungszeiten festgesetzt hat. 4.2 Mit Verfügung vom 6. September 2017 (SAK-act. 27 = Beschwerdebeilage 4) sprach die SAK der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine ordentliche Altersrente der AHV in der Höhe von monatlich CHF 1'391.- zu. Die Altersrente berechnete sie gemäss schweizerischem Recht, wobei sie namentlich von einer schweizerischen Versicherungszeit von Januar 1971 bis August 2001 ausging. Diese Verfügung hat die SAK mit Einspracheentscheid vom 17. November 2017 bestätigt. 4.3 Für die innerstaatliche Berechnung der schweizerischen AHV-Renten sind die folgenden Bestimmungen massgebend. Männer und Frauen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Damit sie Anspruch auf eine Altersrente haben, müssen ihnen mindestens während eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn sie während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihr erwerbstätiger Ehegatte oder ihre erwerbstätige Ehegattin mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt. Die Berechnungselemente der Renten sind: die anrechenbaren Beitragsjahre, und die Erwerbseinkommen, sowie die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Personen erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Kalenderjahres vor dem ordentlichen Rentenalter stets die Beitragspflicht erfüllt haben. Eine unvollständige Beitragsdauer besteht, wenn sie nicht gleich viele Beitragsjahre wie ihr Jahrgang aufweisen. In diesem Fall wird ihnen eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 1/44. Frauen erhalten bei der Bestimmung der Beitragsdauer die vor dem 31. Dezember 1996 zurückgelegten beitragslosen Ehe- und Witwenjahre, während denen sie versichert waren, als Beitragsjahre angerechnet. Jugendjahre sind Beitragszeiten ab dem 18. bis zum 20. Altersjahr. Haben Personen bis zum 20. Altersjahr Beitragszeiten zurückgelegt, können ihnen diese als so genannte Jugendjahre für die Auffüllung von eventuell späteren Beitragslücken angerechnet werden. Das ist allerdings nur möglich, sofern die Beiträge für die entstandenen Lücken in Folge Verjährung (fünf Jahre) nicht mehr eingefordert werden können. Personen werden so genannte Zusatzmonate angerechnet, wenn sie vor dem 1. Januar 1979 fehlende Beitragszeiten aufweisen, versichert waren oder sich hätten versichern können. Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen und dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften und dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften. Um den Durchschnitt der Erwerbseinkommen zu berechnen, werden alle Einkommen bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Eintritt des Rentenfalles vorangeht, zusammengezählt. Einkommen aus den Jugendjahren werden dabei nur berücksichtigt, wenn später entstandene Beitragslücken aufgefüllt werden können. Die Erwerbseinkommen sind auf den so genannten Individuellen Konten (IK) jeder Person festgehalten. Die Erwerbseinkommen können aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen. Deshalb wird die Einkommenssumme entsprechend der durchschnittlichen Lohn- und Preisentwicklung aufgewertet. Die so aufgewertete Summe der Einkommen wird durch die Zahl der anrechenbaren Jahre und Monate geteilt. Das Ergebnis entspricht dem Durchschnitt der Erwerbseinkommen. 4.4 Daraus wird auch ersichtlich, dass die - vorliegend umstrittene - anrechenbare Beitragsdauer für die Berechnung der Altersrente von erheblicher Bedeutung ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin geht zwar davon aus, dass sie zusätzlich zur schweizerischen Altersrente Anspruch auf eine italienische Rente habe. Dennoch hätte die SAK ihr in der Rentenberechnung zusätzlich die zwei Jahre italienische Versicherungszeit anrechnen müssen - ohne die in dieser Zeit geleisteten Beiträge. 5.2 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Staatsbürgerin. Aufgrund ihrer zeitweisen Versicherung beim italienischen Versicherungsträger und ihres Wohnsitzes in Spanien besteht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA Anwendung finden. 5.3 Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 (E. 3.2.1) ist die Berechnung der Altersrenten der schweizerischen AHV ohne Berücksichtigung der EU-Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten konform mit dem FZA und den Rechtsakten der Europäischen Union betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, welche es in Art. 1 Abs. 1 Anhang II für anwendbar erklärt. Art. 52 Abs. 4 mit Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109. 268.1) ist einschlägig. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich Art. 46 Abs. 1 lit. b mit Anhang IV Teil C der bis 31. März 2012 in Kraft gestandenen Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Rolf Schuler, in: Europäisches Sozialrecht, Maximilian Fuchs [Hrsg.], 6. Aufl. 2012, N. 1 und 41 zu Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004). 5.4 Gemäss E. 3.2.2 des besagten Urteils sind nach der unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen, somit nach wie vor gültigen Rechtsprechung bei der Berechnung der Altersrente der AHV die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nicht zu berücksichtigen. Es findet kein Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren statt, welches darin besteht, dass die Höhe des Rentenbetrags jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurückgelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den verschiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt wird (BGE 130 V 51 E. 5.2-5.4). Soweit darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Schweizer Bürgern zu erblicken ist, welche aufgrund ihrer Lebenssituation in der Regel längere Versicherungszeiten aufweisen und weit häufiger in den Genuss einer Vollrente (vgl. Art. 34 ff. AHVG) kommen, liegt sie in der Konzeption der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 selbst begründet. Diesen geht es nicht um die inhaltliche Angleichung nationaler Systeme sozialer Sicherheit im Sinne einer Harmonisierung (BGE 142 V 538 E. 6.3.2.3); vielmehr haben sie "eigenständige Systeme (...) bestehen lassen, die eigenständige Forderungen gegen eigenständige Träger gewähren, gegen die dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche zustehen" (BGE 130 V 51 E. 5.5; Schuler, a.a.O., N. 3 zu Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004). 5.5 Da die Schweiz nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst, wonach ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt, konnte die Schweiz die autonome Rentenberechnung beibehalten. Daher war nur eine Anpassung in der Aufwertung der Versicherungszeiten vor 1973 nötig (mit entsprechender Anpassung von Art. 52 AHVV), um eine lineare Rentenberechnung zu gewährleisten (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4 m.H.). 5.6 Gemäss Anhang VIII, Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der ab 1. Januar 2015 für die Schweiz geltenden Fassung wird für alle Anträge auf schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung) sowie auf gesetzliche Altersrenten des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung auf die anteilige Berechnung (gemäss Art. 52 Abs. 1) verzichtet. 5.7 Gemäss Art. 20 FZA (Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit) werden - sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist - die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt ist. Wie dargelegt wurde, regeln das Abkommen und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II die Anrechnung von in anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bzw. schliessen eine solche Anrechnung im Rahmen der Festsetzung der schweizerischen AHV-Rente grundsätzlich aus (s. oben E. 4.3). Somit besteht diesbezüglich grundsätzlich kein Raum für eine zusätzliche/abweichende Regelung. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sieht jedoch Folgendes vor: Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben. Vorweg wird im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 allgemein bemerkt, dass die Bestimmungen bilateraler Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und weiterhin zwischen den Mitgliedstaaten gelten, in diesem Anhang nicht enthalten seien. Dazu gehörten Verpflichtungen zwischen Mitgliedstaaten aus Abkommen, die z.B. Bestimmungen über die Zusammenrechnung von in einem Drittland zurückgelegten Versicherungszeiten enthielten. Unter den Bestimmungen von Abkommen (gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung), die weiter in Kraft bleiben und gegebenenfalls auf die Personen beschränkt sind, für die diese Bestimmungen gelten (vgl. auch Ziff. 1 lit. c, Anhang II, Abschnitt A, FZA), führt Anhang II Folgendes auf: Schweiz - Italien Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980. 5.8 Art. 9 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 (SR 0.831.109.454.2; nachfolgend: Schweizerisch-Italienisches Abkommen) lautet wie folgt: Hat ein Versicherter auf Grund allein der nach italienischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den Vorschriften dieser Gesetzgebung im Falle von Invalidität, Alter oder Tod keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Diese in FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorbehaltene Regelung sieht somit unter besonderen Umständen bei der Gewährung von Leistungen der italienischen Sozialversicherung nach italienischer Gesetzgebung die Anrechnung von in der schweizerischen AHV zurückgelegten Versicherungszeiten. Eine Spiegelbestimmung für eine Anrechnung von in der italienischen Sozialversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Gewährung schweizerischer AHV-Leistungen ist im Schweizerisch-Italienischen Abkommen hingegen nicht enthalten. Diesbezüglich findet dieses Abkommen somit keine Anwendung. Selbst wenn das Abkommen entgegen dem FZA und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung fände, wären diesbezüglich (nur) der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäss Art. 2 und 3 des Abkommens und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens einschlägig, wonach grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar ist, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den anderen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgelisteten Schweizerisch-Italienischen Zusatzabkommen, Zusatzvereinbarungen und Zusatzprotokoll. 5.9 Daher kann die Beschwerdeführerin weder aus dem FZA und den Regelwerken der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA noch aus dem Schweizerisch-Italienischen Abkommen einen Anspruch auf Anrechnung italienischer Versicherungszeiten bei der Berechnung ihrer schweizerischen Altersrente herleiten (vgl. auch Urteil C-794/2017 E. 6.3-6.5, Urteil des BGer 9C_9/2018 vom 19. Juni 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen; spezifisch für Italien: Urteil des BVGer C-4058/2018 vom 4. April 2019 E. 4.2 analog). 5.10 Die schweizerische AHV-Rente ist somit - entsprechend den dargelegten Grundsätzen und Berechnungsformeln (s. oben E. 4.3) - ausschliesslich gestützt auf die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und die gemäss AHVG und AHVV geleisteten Beiträge zu ermitteln. Deshalb hat die SAK die Rente der Beschwerdeführerin grundsätzlich (s. nachfolgend E. 6) zu Recht ohne Berücksichtigung der italienischen Beitragszeiten berechnet und festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin für die Berechnung verlangte Kombination der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode würde denn auch zu überhöhten Renten führen (vgl. Urteil des BVGer C-5851/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6).

6. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente im vorliegenden Einzelfall zu einer ausnahmsweisen Berücksichtigung ihrer italienischen Versicherungszeiten führen. 6.1 Die Beschwerdeführerin, macht geltend, dass gemäss dem der Beschwerde beigelegten "EU-Infoblatt" ihre italienischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden müssten. Dabei verkennt sie, dass Informationsblätter nicht der gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Gesetzgebung vorgehen und keinen davon abweichenden Entscheid zu erzwingen vermögen. 6.2 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass es widersprüchlich sei, dass die SAK bestimmte E-Formulare eingefordert habe, diese dann aber nicht berücksichtigt habe. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin weiter, dass die SAK nicht verpflichtet ist, nur Dokumente einzuholen, deren Notwendigkeit sichersteht. Dies wäre in dieser Form im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gar nicht möglich. Jedenfalls würden ein solches Vorgehen die Verfügung der SAK nicht präjudizieren und ein Abweichen von der rechtlichen Regelung nicht rechtfertigen. Ob die SAK vorliegend in diesem Sinne zu viele Dokumente eingeholt hat, ist unter diesen Umständen nicht zu prüfen. 6.3 Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin daraus, dass die mit Einspracheentscheid bestätigte Verfügung auf der Basis einer Standardvorlage erstellt wurde und deswegen auch Elemente enthält, die im konkreten Fall nicht von Bedeutung sind, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ausserdem gilt: Das Bundesamt für Sozialversicherungen sieht in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2017) vor, dass ausländische Versicherungszeiten nur (aber immerhin) angerechnet werden, wenn dies in einem Sozialversicherungsabkommen vorgesehen ist (Rz. 5043). Die Erwähnung "ausländischer Versicherungszeiten" im Standardformular ist daher nachvollziehbar. 7. 7.1 Die ziffernmässige Rentenberechnung, soweit sie auf der Basis von schweizerischen Versicherungszeiten und Beiträgen erfolgt ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es liegen keine Hinweise auf eine fehlerhafte Berechnung vor. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine detaillierte Überprüfung der Rentenberechnung (vgl. oben E. 3.3). 7.2 Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin und die obsiegende Vorinstanz haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario, Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: