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C-6262/2019

C-6262/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-03 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Erwägungen (94 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 74 Abs. 1 BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) im Bereich der beruflichen Vorsorge, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

E. 2 Die Vorinstanz machte mit je einer separaten Verfügung vom 25. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 1), 22. Mai 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 2), 18. November 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 3) und 15. Dezember 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 4) diverse Vorbehalte hinsichtlich der geplanten Reglementsänderungen und ordnete deren Änderung im Sinne der Erwägungen und eine gesetzeskonforme Anwendung in der Zwischenzeit an. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4 VwVG - die Beurteilung der Beschwerden in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen. Die Zusammenlegung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 S. 164; vgl. auch BGE 131 V 222 E. 1; 123 V 214 E. 1; 128 V 124 E. 1 m.H.). Die Beschwerdeverfahren C-6262/2019, C-45/2020, C-3017/2020 und C-242/2021 betreffen allesamt Reglementsprüfungen, die inhaltlich in einem engen Zusammenhang stehen. Sie werden somit vereinigt und auf Antrag der vier Beschwerdeführerinnen hin im Folgenden gemeinsam beurteilt.

E. 3 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.).

E. 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht erachten in der Regel ein Interesse nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (Marantelli/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4).

E. 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-4 waren alle bereits Partei in den vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei durch die Änderungen in Art. 5 und 6 im Reglement nicht beschwert und es könne auf die Beschwerde insofern gar nicht eingetreten werden. In ihrer Duplik führt die Vorinstanz weiter betreffend Art. 23 des Reglements aus, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht beschwert (vgl. dazu oben Bst. B.f und B.h). Die Beschwerdeführerin 1 hat vorliegend insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der genannten Reglementsbestimmungen, als sich aus einer Gutheissung ein praktischer Nutzen für sie ergibt. Die Beschwerdeführerin ist diesfalls berechtigt, Formulierungen für ihr Reglement selbständig innerhalb der Gesetzesordnung zu wählen und die Stiftungsorgane können sich innerhalb der Regelungsautonomie frei bewegen, was einem praktischen Nutzen gleichkommt. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Art. 5, 6 und 23 des Reglements sind damit zu prüfen.

E. 3.1.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 bringt die Vorinstanz in ihrer Duplik zudem vor, dass sie bezüglich Art. 25 des Reglements nicht mehr als das verlange, was die Beschwerdeführerin 3 schon tue, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten sei (vgl. oben Bst. D.f). Die Argumentation der Vorinstanz ist vorliegend allerdings nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin 3 ausdrücklich an, Art. 25 des Reglements anzupassen, weil die Bestimmung nicht rechtskonform sei, während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, besagter Art. 25 sei zulässig (vgl. dazu oben Bst. D). Die Beschwerdeführerin 3 hat entsprechend - wie auch die Beschwerdeführerin 1 - insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der genannten Reglementsbestimmungen, als sich aus einer Gutheissung ein praktischer Nutzen für sie ergibt. Sie ist diesfalls berechtigt, Formulierungen für ihr Reglement selbständig innerhalb der Gesetzesordnung zu wählen und die Stiftungsorgane können sich innerhalb der Regelungsautonomie frei bewegen, was einem praktischen Nutzen gleichkommt. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 betreffend den Art. 25 des Reglements ist damit zu prüfen.

E. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen 1-4 insgesamt durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert sind. Im Weiteren wurden die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht und wurde der jeweilige Kostenvorschuss rechtzeitig in die Gerichtskasse einbezahlt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

E. 4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b).

E. 4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist festzuhalten, dass sie die jeweils an sie gerichtete Verfügung gesamthaft angefochten haben (vgl. oben Bst. B.b und C.b) und entsprechend das Anfechtungsobjekt dem Streitgegenstand entspricht.

E. 4.2 Was sodann die Beschwerdeführerin 3 betrifft, macht die Vorinstanz geltend, diese habe ihre Begründungs- und Rügepflicht verletzt, indem sie den Vorbehalt in Bezug auf Art. 7 Ziff. 6 Bst. c des Vorsorgereglements nicht begründet angefochten habe. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin 3 gehe somit über die Rügen hinaus (vgl. dazu oben Bst. D.d). Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat die Beschwerdeführerin 3 vorliegend die ganze Verfügung angefochten, jedoch hinsichtlich Art. 7 Ziff. 6 Bst. c explizit darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung diesbezüglich nicht anfechten wolle. Allerdings weist auch die Beschwerdeführerin 3 zu Recht bereits in ihrer Beschwerde ergänzend darauf hin, dass sie gezwungen gewesen sei, die Aufhebung der Verfügung als Ganzes zu beantragen, weil die Vorbehalte nicht ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen worden seien und die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin 3 eine Reglementsänderung entsprechend den Erwägungen fordere (vgl. BVGer-act. C: 1 Rz. 5). Insofern ist festzustellen, dass der Vorbehalt der Vorinstanz zur Reglementsbestimmung Art. 7 Ziff. 6 Bst. c nicht zum Streitgegenstand gehört und entsprechend auch nicht zu prüfen ist.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin 4 ihrerseits verlangt lediglich die Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie angewiesen wurde, Art. 13 Ziff. 1 des Reglements entsprechend den Erwägungen anzupassen (vgl. oben Bst. E.b). Insofern ist der Streitgegenstand vorliegend auf die Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 beschränkt.

E. 5 Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht - wie auch hier (nicht) - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.).

E. 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3).

E. 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E. 2.1). Dabei handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle, die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erfolgt losgelöst von einem konkreten Streitfall (BGE 135 V 382 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6435/2018 vom 19. August 2020 E. 2.3). Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 141 V 416 E. 2.1; 140 V 348 E. 2.2; 138 V 346 E. 5.5; 111 II 97 E. 3; Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, hat sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG (vgl. oben E. 5.1) - diesbezüglich ebenfalls auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (statt vieler: BGE 139 V 407 E. 4.1.2; 138 V 346 E. 5.5.2 und 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2046/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1).

E. 6 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (vgl. oben Bst. B.b und D.b) bringen unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1), rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu beurteilen.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Einwände in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin 3 bringt zudem vor, man habe ihr die in Aussicht genommene Verfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz macht hierzu geltend, es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle.

E. 6.2 Zum rechtlichen Gehör ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.6.1).

E. 6.2.2 Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Hingegen erwächst den Parteien nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Damit kommt der Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage in Bezug auf das Anhörungsrecht erhebliche Bedeutung zu. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht jedoch unter anderem ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor «überraschender Rechtsanwendung» zu schützen ist (Urteil des BGer 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 30 Rz. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/Kayser, a.a.O., Rz. 3.89 S. 211).

E. 6.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteil A-358/2018 E. 3.4).

E. 6.3 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 3 vorliegend im Sinne eines ausnahmsweisen Anhörungsrechts vor überraschender Rechtsanwendung einen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt hätte (vgl. oben E. 6.2.2) beziehungsweise ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin 1 die Begründungspflicht verletzt hat. Denn eine allfällige Gehörsverletzung muss jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt gelten, zumal sich die Beschwerdeführerinnen in den vorliegenden Verfahren uneingeschränkt äussern konnten, das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, die Beschwerdeführerinnen selbst an der materiellen Beurteilung interessiert sind, sie entsprechende Anträge zur Überprüfung der Reglementsbestimmungen gestellt haben und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötiger Verzögerung der Verfahren führen würde.

E. 7 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler: BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1). Somit sind materiell-rechtlich das BVG (in der Fassung vom 1. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2020), das FZG (in der Fassung vom 1. Oktober 2017), die FZV (in der Fassung vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020) sowie die BVV 3 (in der Fassung vom 1. Januar 2009 bzw. 1. Oktober 2020) anwendbar.

E. 8 Zu prüfen sind nachfolgend die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Vorbehalte zum Vorsorgereglement im Zusammenhang mit der Verzinsung (vgl. nachfolgend E. 9), der Rechtmässigkeit bezüglich der Auszahlung der Alters-/Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 10), der Kaskadenordnung der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 11) und der Verweigerung der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 12). Des Weiteren zu prüfen sind die Beanstandungen hinsichtlich der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (vgl. nachfolgend E. 13), der Barauszahlung bei Selbständigkeit (vgl. nachfolgend E. 14) und der Reglementsänderungen (vgl. nachfolgend E. 15). Nicht zu prüfen sind hingegen die Äusserungen der Beschwerdeführerin 1, dass die Tonalität und die Aussagen der Vorinstanz einer üblen Nachrede gleichkämen oder allenfalls sogar der Verleumdung. Sie stellte gemäss den Akten keinen Strafantrag - weder bei der zuständigen Behörde noch im laufenden Verfahren - und macht diesbezüglich auch keine weiteren substantiierten Äusserungen (vgl. BVGer-act. 13), weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2 m.H.).

E. 9 Verzinsung Freizügigkeitseinrichtung

E. 9.1 Aus den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergibt sich folgender Wortlaut: Art. 5 Verzinsung: Der Zinssatz für die Freizügigkeitskonten wird vom Stiftungsrat festgelegt. Der jeweils gültige Zinssatz wird auf www.(...).ch publiziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vorsorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berechnet (Abs. 3). Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2).

E. 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit.

E. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt.

E. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 10 Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung

E. 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art. 10 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 8-9 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...]. Gemäss Art. 8 des Vorsorgereglements gilt zudem, dass die Altersleistung dem Vorsorgenehmer frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG ausbezahlt werden kann. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Gemäss Art. 9 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgeguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Reglements werden die Leistungen ausschliesslich in Kapitalform ausbezahlt.

E. 10.2 Die Vorinstanz führt hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus, es sei nicht korrekt, dass nur dann ein Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig geworden sei. Soweit Vorsorgeguthaben vorhanden sei und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 FZV vorliegen würden, bestehe ein Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Fälligkeit der Altersleistungen trete nach Massgabe von Art. 75 OR ein, nämlich dann, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Dies gelte auch im Rahmen von Art. 5 FZG. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen hingegen geltend, die Fälligkeit trete erst mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung ein. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann auch zwingend entweder eine Alters-, Invaliditäts- oder eine Todesfallleistung zu erbringen. Das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei ein Anspruch auf das Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen.

E. 10.3 Der Inhalt eines Vertrages kann gemäss Art. 19 OR innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Art. 151 OR regelt, dass ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt anzusehen ist. Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4).

E. 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte:

a. im Erlebensfall die Versicherten und

b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).

E. 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe. Diese (Willens-)Erklärung sei auch für die Anwendung von Art. 16 FZV notwendig, da diese Bestimmung der versicherten Person ebenfalls lediglich eine Möglichkeit eröffne (vgl. E. 6.2.1.2.2 in fine m.w.H.). Für Art. 16 FZV ist gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die überzeugenden Ausführungen des BSV davon auszugehen, dass die Auszahlung der Altersleistung von Gesetzes wegen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters fällig wird, weil die Auszahlung in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine blosse Möglichkeit darstellt. In einem früheren Zeitpunkt wird die Altersleistung jedoch erst fällig, wenn die berechtigte Person ihren Willen mit einem entsprechenden Antrag bekundet. In der Konsequenz weist Art. 16 FZV daher den Charakter einer potestativen Suspensivbedingung auf.

E. 10.6 Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 - anpassen müssen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.

E. 11 Kaskadenordnung Todesfallleistung

E. 11.1 In Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Vorsorgereglements regeln die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass «[...] folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Anspruchsberechtigte bzw. Begünstigte gelten: c)die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; bei deren Fehlen; d)die Eltern; bei deren Fehlen; e)die Geschwister; bei deren Fehlen; f)die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens»

E. 11.2 Die Vorinstanz macht hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Reglements der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend, dass die Vorsorgenehmer von Gesetzes wegen die Möglichkeit hätten, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenkategorie näher zu bezeichnen. Dieses Gestaltungsrecht werde durch Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e unzulässigerweise eingeschränkt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten hierzu fest, der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen. Dies gelte sowohl bezüglich der bezeichneten Personen als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt. Zudem bestehe mit der kritisierten Regelung insofern ein «added value», als für den Fall, dass sich die versicherte Person nicht erkläre, das Reglement im Sinne der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund der regelmässig vorhandenen unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse eine Regelung schaffe, welche Rechtssicherheit biete. Diese Regelung besage, dass zuerst die nicht Waisenrenten berechtigten Kinder begünstigt seien, bei deren Fehlen die Eltern der versicherten Person und erst bei deren Fehlen die Geschwister. Dies diene dem Vorbeugen von Rechtsstreitigkeiten über die Berechnung der Quoten und berücksichtige die Vorsorge und Unterstützungsbedürfnisse. Der versicherten Person stehe es jederzeit frei, diese als «de fault rule» festgelegte Regelung zu ändern.

E. 11.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a.im Erlebensfall die Versicherten; b.im Todesfall in nachstehender Reihe:1.die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG 2.natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4.die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV).

E. 11.4 Die Aufzählung der Begünstigten in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472). Bei Freizügigkeitseinrichtungen sind somit innerhalb bestimmter Schranken individuelle Begünstigungsabreden zulässig, wobei diese unmittelbar gestützt auf Art. 15 FZV gewährleistet sind und mithin auch dann zugelassen werden müssen, wenn sich das Reglement beziehungsweise der Vertrag darüber ausschweigt. Die individuellen Begünstigungsabreden dürfen jedoch nicht zu einer Missachtung der Kaskadenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV führen [...]. Eine nähere Bezeichnung der Ansprüche setzt somit jedenfalls voraus, dass sämtliche Begünstigten der betreffenden Kaskadengruppe weiterhin Ansprüche gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung haben (Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 258 Rz. 289).

E. 11.5 Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.

E. 12 Verweigerung der Todesfallleistung

E. 12.1 Die Vorsorgereglemente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sehen in Art. 10 Abs. 5 beziehungsweise Art. 13 Abs. 5 vor, dass die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigert werden können und die Stiftung an eine abgegebene schriftliche Erklärung des Vorsorgenehmers gemäss Abs. 2-4 nicht gebunden ist, wenn diese Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat.

E. 12.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, diese Regelung sei insofern gesetzeswidrig, als Anspruch auf eine Todesfallleistung bestehe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 beziehungsweise Art. 13 Abs. 5 seien somit ersatzlos zu streichen.Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfallleistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe; dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei.

E. 12.3 Gemäss Art. 35 BVG kann eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat [...]. Eine diesbezügliche Regelung für Freizügigkeitseinrichtungen (im FZG oder der FZV) fehlte in den vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkten am 25. Oktober 2019 beziehungsweise 22. Mai 2020 (noch).

E. 12.4 Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwirkende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die Interpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7).

E. 12.5 Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher im vorliegenden Punkt abzuweisen.

E. 13 Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses

E. 13.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 regeln in Art. 11 Abs. 1 ihrer Vorsorgereglemente, dass eine vorzeitige Überweisung des Vorsorgeguthabens zulässig ist, wenn der Vorsorgenehmer das Vorsorgeguthaben für einen Übertrag in eine Vorsorgeeinrichtung oder in eine Freizügigkeitseinrichtung verwendet. Teilüberweisungen sind zulässig, wenn sie für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind. In Art. 11 Abs. 5 des Vorsorgereglements wird ausserdem festgehalten, dass Auflösungen des Freizügigkeitskontos beziehungsweise des Wertschriftendepots in folgenden Fällen von Gesetzes wegen erfolgen und dies ohne ausdrücklichen Widerruf der Vorsorgevereinbarung beziehungsweise des Anlageauftrages des Vorsorgenehmers:

a) [...]

b) wenn die neue Vorsorgeeinrichtung das Kapital für den entsprechenden Einkauf einfordert [...]

c) [...]

E. 13.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass für den Vorsorgenehmer absolute Klarheit bestehen müsse, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis FZG übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b sei zu streichen, da dieser unpräzis sei und es keinen Spielraum gebe für eine freiwillige Überweisung. Das Freizügigkeitskapital müsse überwiesen werden. Es sei bei Einkaufsmöglichkeiten nicht bloss zulässig, Guthaben zu übertragen, sondern es sei eine Pflicht. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten dem entgegen, dass keine Pflicht bestehe, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reglementsbestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2bis FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsorgeguthaben bei Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage.

E. 13.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6).

E. 13.4 Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorgeguthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern. Dabei ist einzig zu berücksichtigen, dass sie kein eigenes Forderungsrecht hat (vgl. oben E. 13.3 zweiter Absatz). Die Beschwerden sind aufgrund des Dargelegten hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 abzuweisen und bezüglich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Reglements gutzuheissen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 nicht exakt den Gesetzeswort-laut übernehmen müssen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage und die Vorinstanz greift mit diesen Vorgaben in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. auch oben E. 5.3).

E. 14 Barauszahlung bei Selbständigkeit

E. 14.1 In Art. 11 Abs. 2 Bst. c der Vorsorgereglemente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird geregelt, dass eine vorzeitige Barauszahlung zulässig ist, wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Bezug muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden.

E. 14.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass in Art. 11 Abs. 2 Bst. c ein Barauszahlungstatbestand angeführt werde, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letztere Bestimmung sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. Darin enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3. Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten diesbezüglich fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform.

E. 14.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG gilt, dass Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen können, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen.

E. 14.4 Wer selbständig erwerbend und nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, aber der freiwilligen Vorsorge angeschlossen ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken, namentlich zum Zwecke betrieblicher Investitionen, auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Dabei handelt es sich um einen zweckgebundenen Bezug gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG, nicht um eine Barauszahlung i.S.v. Art. 5 FZG. Letztere erscheint nach aktueller Praxis für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende ausgeschlossen und dürfte damit auch bei Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein (vgl. Jürg Zihlmann, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG Rz. 37; BGE 134 V 170 E. 4). Die Auszahlung ist nicht jederzeit möglich, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, wozu die andersartige selbständige Erwerbstätigkeit nicht zählt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Eine Person, die von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit wechsle, verfügt in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das angesparte Alterskapital bar auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist gesetzlich nicht definiert. Das BSV hat hierzu diverse Mitteilungen erlassen und ausgeführt, dass «im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit» einer Jahresfrist gleichkomme und während dieser Zeit noch von einer Aufnahme die Rede sei, dabei bestehe jedoch ein Ermessenspielraum für die Vorsorgeeinrichtungen (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 23. Juni 2014, Nr. 136, Rz. 894).

E. 14.5 Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, gibt es - anders als für 3a-Stiftungen mit Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 - für die Beschwerdeführerinnen als Freizügigkeitsstiftungen keine entsprechende gesetzliche Grundlage für diese Regelung in Art. 11 Abs. 2 Bst. c der Vorsorgereglemente. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stützen sich allerdings im Wesentlichen nicht auf die Anwendung der BVV 3, sondern darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausweitung der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG bei Selbstständigerwerbenden auf betriebliche Investitionen stattgefunden habe und ein Barauszahlungsverbot der gewährleisteten Freiwilligkeit der beruflichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende widerspreche. Die Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Zwecke betrieblicher Investitionen kann jedoch nicht analog auf die vorliegende Regelung angewendet werden, da es sich bei der Aufnahme einer nachfolgenden andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht um eine betriebliche Investition im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. oben E. 14.4). Die Ausweitung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG durch die Beschwerdeführerinnen entspricht damit weder dem Gesetzeswortlaut, noch ist diese in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, da es sich nicht um eine betriebliche Investition in dieselbe Art der Selbständigkeit handelt. Hinzu kommt, dass mit der umstrittenen Regelung der Zeitpunkt der Aufnahme so relativiert wird, dass die Barauszahlung auch geltend gemacht werden kann, wenn die versicherte Person bereits mehrere Jahre selbständig war und dann eine neue Selbständigkeit aufnimmt. Hieran ändert auch die Jahresfrist-Regelung gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c (zweiter Satz) des Vorsorgereglements nichts. Die Freiwilligkeit der Versicherung für Selbständigerwerbende bedeutet zudem auch nicht, dass die vorgesehenen Regelungen und Schranken nicht mehr gelten. Diese sind nach wie vor zu beachten. Eine Barauszahlung bei Aufnahme einer andersartigen Selbständigkeit ist deshalb nicht möglich. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind aufgrund des Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.

E. 15 Reglementsänderungen

E. 15.1 Die Beschwerdeführerin 1 regelt schliesslich in Art. 23 ihres Reglements Folgendes: «Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung dieses Reglements beschliessen. Die jeweils gültige Fassung steht auf www.(...).ch zur freien Verfügung oder kann bei der Stiftung angefragt werden».

E. 15.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 deshalb in allen Verfügungen angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. Die Beschwerdeführerin 1 hält dazu fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 des Reglements vorzunehmen. Die gerügte Bestimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen. Solange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Aufsichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen. Diese sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetzliche Obliegenheit zur Information nicht. Eine Verankerung im Reglement werde nicht vorgeschrieben. Die Vorinstanz missachte den Selbständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin 1 und den Grundsatz der freiheitlichen beruflichen Vorsorge (BVGer-act. 13).

E. 15.3 Den rechtlichen Grundlagen sind die folgenden Informationspflichten zu entnehmen: Für Vorsorgeeinrichtungen wird in Art. 8 FZG die Informationspflicht im Freizügigkeitsfall normiert, während beispielsweise Art. 19a Abs. 2 FZG eine Informationspflicht bei der Wahl von Anlagestrategien enthält. Im 6. Abschnitt des FZG werden sodann Vorschriften - wiederum einzig für Vorsorgeeinrichtungen - zur Information der Versicherten im Hinblick auf eine Scheidung festgehalten. Was die Freizügigkeitseinrichtungen betrifft, werden für sie - wie auch für die Vorsorgeeinrichtungen - konkrete Informationspflichten in Art. 22c Abs. 4 FZG (Informationspflicht bei Übertragung der Austrittsleistung) und Art. 19k FZV (Informationspflichten im Scheidungsfall) normiert. Zudem sind gemäss Art. 25 FZG die Bestimmungen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sinngemäss anwendbar. Im BVG sehen sodann die Art. 65a und Art. 86b BVG für Vorsorgeeinrichtungen Informationspflichten gegenüber den Versicherten vor, allerdings werden diese beiden Bestimmungen in Art. 25 FZG nicht erwähnt. Sie finden deshalb auf Freizügigkeitseinrichtungen keine Anwendung.

E. 15.4 Mit Art. 86b BVG wurde im BVG erstmals am 1. Januar 2005 eine gesetzliche Informationspflicht eingeführt. Zuvor bestand eine Informationspflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen nur insofern, als eine entsprechende reglementarische Vorschrift bestand und im Rahmen der aus dem Vertrauensgrundsatz in Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten allgemeinen vertraglichen Loyalitätspflicht (BGE 136 V 331 E. 4.2.1). Das Bundesgericht liess dabei die Frage offen, ob es mit einer allgemeinen Verweisung im Vorsorgereglement den Versicherten obliege, die Bestimmungen im Vorsorgereglement oder das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht nachzuschauen. In BGE 139 V 72 hielt das Bundesgericht sodann die Verpflichtung, das Reglement sowie dessen Genehmigung sämtlichen Destinatären zu eröffnen, als gegeben fest (vgl. E. 3.1.1).

E. 15.5 Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, besteht keine gesetzliche Informationspflicht für Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne von Art. 86b BVG; diese Bestimmung gilt lediglich für Vorsorgeeinrichtungen (vgl. oben E. 15.3). Vorliegend rechtfertigt sich zudem keine Übertragung der Rechtsprechung zur Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG auf die Freizügigkeitsstiftungen: Einerseits ist zu betonen, dass sich die Freizügigkeitseinrichtungen und der rechtliche Rahmen, in welchem sie sich bewegen, stark von den Vorsorgeeinrichtungen und deren Regelung unterscheiden. Andererseits können aus der in Erwägung 15.4 dargestellten Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG weder Schlüsse für allfällige Reglementsänderungen noch für die Geltung bei Freizügigkeitseinrichtungen gezogen werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Art. 12 Abs. 2 FZV - wonach die Versicherten jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln können - eine aktive Informationspflicht der Freizügigkeitseinrichtung bei einer Reglementsänderung ableiten will. Entsprechend ist die Regelung in Art. 23 des Reglements der Beschwerdeführerin 1 - mangels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer Informationspflicht im FZG oder in der FZV - zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zumindest sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht (vgl. oben Bst. B.b in fine), ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das (berechtigte) Vertrauen der Beschwerdeführerin in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden - entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin 1 - nicht verletzt. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits in den beiden Verfügungen vom 9. April 2015, der Verfügung vom 28. Oktober 2015 und der Verfügung vom 12. Juli 2017 jeweils festgehalten hat, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über die neuen Reglementsgrundlagen obliege (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 7-10). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz gerade bei Dauersachverhalten möglich sein muss, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich unbegründet.

E. 16 Zu prüfen bleiben im Folgenden die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Vorbehalte zu deren Vorsorgereglementen vom 18. November 2019 (Beschwerdeführerin 3) und vom 4. September 2020 (Beschwerdeführerin 4) im Zusammenhang mit der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 17). Weiter sind die Beanstandung der Beschwerdeführerin 3 bezüglich der Reglementsänderung (vgl. nachfolgend E. 18) sowie ihr Vorwurf, die Vorinstanz verhalte sich willkürlich (vgl. nachfolgend E. 19) zu behandeln. Nicht zu prüfen ist hingegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin 4, dass die Vorinstanz durch ihr Verhalten zu verantworten habe, dass die Beschwerdeführerin 4 die fragliche Reglementsbestimmung in einem Beschwerdeverfahren beurteilt haben möchte, obwohl sie wisse, dass andere Verfahren zu gleichlautenden Bestimmungen bereits hängig seien. Diesem Punkt wird nämlich bereits mit der Verfahrensvereinigung (vgl. oben E. 2) Rechnung getragen. Was sodann die Rüge der unsachlichen, teilweise brüskierenden und nicht selten überheblichen Tonalität der Vorinstanz betrifft, kann auf die Ausführungen in Erwägung 8 zweiter Absatz verwiesen werden.

E. 17 Auszahlung Todesfall- oder Altersleistung bei 3a-Einrichtungen

E. 17.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 folgende Regelungen in ihrem Reglement aufgenommen haben: Art. 13 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 11-12 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...]. Gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements gilt, dass ein vorzeitiger Bezug frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich ist [...]. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Gemäss Art. 12 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgeguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist (Abs. 1). Den Bezug als Invaliditätsleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen (Abs. 2).

E. 17.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass Art. 2 Abs. 1 BVV 3 nicht vorsehe, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen. Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vor, dass der Anspruch auch im Todesfall bestehen bleibe und in den Nachlass falle, wenn ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Vorsorgeeinrichtung noch zu Lebzeiten der versicherten Person fällig geworden sei und sie versterbe, bevor die Vorsorgeeinrichtung die Leistung erbracht habe. Dies gelte für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gleichermassen. Das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei ein Anspruch auf Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen. Diese Rechtslage gelte für Säule 3a-Einrichtungen in gleicher Weise, auch wenn sie nicht in einer gesetzlichen Bestimmung explizit wiedergegeben werde.

E. 17.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen:

a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer

b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).

E. 17.4 Zur BVV 3 ist zunächst daran zu erinnern, dass diese Verordnung die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen regelt. Diese Verordnung wurde gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG erlassen, der - in den vorliegend relevanten Fassungen (vgl. dazu oben E. 7 zweiter Absatz) - lediglich festhält, dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festlegt. Diesbezüglich wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt seien, weil der Bundesrat zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften gar nicht ermächtigt gewesen sei. Vielmehr werde das Rechtsverhältnis vertraglich (parteiautonom) geregelt und sei die BVV 3 lediglich steuerrechtlich von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der Beiträge nur dann gewährleistet werde, wenn die Parteivereinbarung den Rahmenbedingungen von BBV 3 entspreche (vgl. Regina Aebi-Müller, Was uns das [zur amtlichen Publikation bestimmte] Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a] zum Erbrecht lehrt - und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014, Rz. 2 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 BVG per 1. Januar 2023 unter anderem dahingehend angepasst wurde, als in Abs. 3 die ausdrückliche Kompetenz des Bundesrates festgehalten wird, die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen zu regeln und insbesondere den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten zu regeln sowie festzulegen, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann (AS 2021 312; BBl 2018 5813, 5856).

E. 17.5 Vor diesem Hintergrund - und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Aufbau einer Säule 3a gänzlich freiwillig erfolgt, worin ein entscheidender Unterschied zur beruflichen Vorsorge liegt (vgl. auch Regina Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 3 m.w.H.) - haben die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 im Rahmen der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 OR - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 82 BVG am 1. Januar 2023 - die Möglichkeit, die Auszahlung der Leistungen beziehungsweise die Fälligkeit der Leistung von einem entsprechenden Begehren abhängig zu machen, wobei die Fälligkeit ihrerseits gemäss Reglement Auswirkungen darauf hat, ob eine Alters- oder Todesfallleistung ausgerichtet wird. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind demnach diesbezüglich gutzuheissen.

E. 18 Reglementsänderung bei 3a-Einrichtungen

E. 18.1 In Art. 25 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 3 wird Folgendes geregelt: Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung dieses Reglements beschliessen. Die jeweils gültige Fassung steht auf www.(...).ch zur freien Verfügung oder kann bei der Stiftung angefragt werden.

E. 18.2 Die Vorinstanz macht auch bei der Beschwerdeführerin 3 geltend, dass der Stiftung die Pflicht obliege, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Die Beschwerdeführerin 3 entgegnet hierzu, dass die Bestimmungen über die Information der Versicherten (vgl. insbesondere Art. 65a und 86b BVG) für Säule 3a-Einrichtungen explizit nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Säule 3a-Einrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Für Säule 3a-Stiftungen existiere auch keine gesetzliche Pflicht, die Obliegenheit zur Information der Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen zwingend in einem Reglement vorzusehen. Die Vorinstanz habe dies im Rahmen diverser Reglementsprüfungen nie beanstandet. Dies zeige, dass sie in ihrer Praxis, Massnahmen abzuleiten, willkürlich verfahre.

E. 18.3 In der BVV 3 ist hinsichtlich der Informationspflicht keine Regelung enthalten. Ausserdem findet sich auch kein Verweis, wonach die für Vorsorgeeinrichtungen geltenden Art. 65a oder Art. 86b BVG auch für 3a-Einrichtungen massgebend wären.

E. 18.4 Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Informationspflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versicherten vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG ist auf die obigen Ausführungen in Erwägung 15.4 zu verweisen.

E. 18.5 Wie die Beschwerdeführerin 3 zu Recht geltend macht, besteht keine gesetzliche Informationspflicht für Säule 3a-Einrichtungen im Sinne von Art. 86b BVG; diese Bestimmung gilt lediglich für Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu auch E. 15.3). Vorliegend rechtfertigt sich - ebenso wie bei den Freizügigkeitseinrichtungen - sodann auch keine Übertragung der Rechtsprechung zur Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG auf die Säule 3a-Einrichtungen (vgl. dazu auch oben E. 15.5). Die Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin 3 ist daher - mangels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer Informationspflicht für Säule 3a-Einrichtungen - zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

E. 19 Willkürliches Verhalten

E. 19.1 Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, dass die Vorinstanz die Regelung gemäss Art. 25 ihres Vorsorgereglements in den letzten Jahren nie beanstandet habe. Nun bringe sie ohne Notwendigkeit plötzlich Vorbehalte an. Das Verhalten der Vorinstanz sei willkürlich (BVGer-act. C: 1; vgl. auch oben Bst. D.b in fine). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 3 des Dispositivs geregelt sei, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über neue Reglementsbestimmungen obliege. Die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht der Meinung, diese Anordnung sei willkürlich.

E. 19.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1; 133 I 149 E. 3.1; 131 I 467 E. 3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts folglich nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 60 E. 5a).

E. 19.3 Vorliegend geht es um die Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Obwohl entsprechend vorstehender Erwägungen die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich Art. 25 der Reglementsbestimmungen obsiegt (vgl. oben E. 18), stand es der Vorinstanz offen, die Bestimmungen anders auszulegen. Dies hat sie in den vorangehenden Verfügungen (vgl. BVGer-act. C: 1 Beilagen 6, 8 und 10) auch insofern kundgetan, als sie mindestens darauf hinwies, dass es Sache des Stiftungsrates sei, Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen zu informieren, womit auch kein (willkürlicher) Meinungswechsel seitens der Vorinstanz stattfand, wie dies die Beschwerdeführerin 3 geltend macht. Es ist auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz eine Bestimmung anders ausgelegt hat als die Beschwerdeführerin 3 und mit angefochtener Verfügung die Änderung im Reglement verlangte. Dem Vorwurf der Willkür kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden.

E. 19.4 Soweit die Beschwerdeführerin 3 überdies - zumindest sinngemäss - eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht, ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz bereits in den vorangehenden Verfügungen (vom 6. Juli 2011 und vom 9. April 2015) jeweils festgehalten hat, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über die neuen Reglementsgrundlagen obliege (vgl. BVGer-act. C:1 Beilagen 6, 8 und 10). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz gerade bei Dauersachverhalten möglich sein muss, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin 3 auch diesbezüglich unbegründet (vgl. bereits oben E. 15.5 in fine).

E. 20 Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 20.1) und eine allfällige Parteientschädigung (vgl. nachfolgend E. 20.2) zu befinden.

E. 20.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.1).

E. 20.1.1 In der vorliegenden Sache war bei der Beschwerdeführerin 1 die Rechtmässigkeit von acht Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in drei der acht Streitpunkte. Weiter war streitig, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, was mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 verneint wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 3'400.- der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1'600.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des EVG [heute BGer] B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 6.3 m.w.H.).

E. 20.1.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 war die Rechtmässigkeit von sieben Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt in zwei der sieben Streitpunkte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 20.1.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 war die Rechtmässigkeit von zwei Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in beiden Streitpunkten. Allerdings war die von der Beschwerdeführerin 3 angeführte Willkürrüge (sowie die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes) unbegründet. Bei dieser Sachlage sind der Beschwerdeführerin 3 die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 4'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der überwiegend unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 20.1.4 Bei der Beschwerdeführerin 4 war schliesslich die Rechtmässigkeit von einer Reglementsbestimmung streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt im streitigen Punkt. Bei dieser Sachlage werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 20.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die obsiegende Partei hat die entstandenen Kosten für nicht notwendige und unverhältnismässig hohe Aufwände selbst zu tragen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Aufwände, wie die reine Information des Klienten über den Verfahrensstand sind als nicht notwendig zu betrachten und können nicht entschädigt werden. Der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-, höchstens aber Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]).

E. 20.2.1 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 1 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 25'438.70. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 57.33 Stunden à Fr. 400.- sowie einer Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 687.95 und Fr. 1'818.75 MwSt. (BVGer-act. 21). Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diverses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung - einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.- zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr. 0.50 [Art. 11 Abs. 4 VGKE]) festzusetzen. In Berücksichtigung des lediglich teilweisen Obsiegens (3/9) ist der Beschwerdeführerin 1 somit eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'132.80 zuzusprechen (56.83 Stunden à Fr. 250.- zzgl. Auslagen von Fr. 90.- und Mehrwertsteuer von Fr. 1'100.90, gekürzt auf 3/9). Bezüglich des Mehrwertsteuerzuschlags im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bleibt zu ergänzen, dass dieser zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Satz zu berechnen ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 20.2.2 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 2 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 11'612.25. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 26.17 Stunden à Fr. 400.- sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 314.05 und Fr. 830.20 MwSt. (BVGer-act. B: 18). Vorliegend hat der Rechtsvertreter ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen und konnte im Wesentlichen die Beanstandungen von Beschwerdeführerin 1 übernehmen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde und Replik erforderlich war. Die Beschwerdeführerin 2 selbst macht geltend, dass es sich bei der Beschwerde um eine Kopie der Beschwerde von Beschwerdeführerin 1 handelt, auch bei der Replik waren dieselben Reglementsänderungen umstritten. Der Aufwand von 10.17 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 28.5.-10.6.2020) sowie der Aufwand für die Erstellung der Replik von 13.17 Stunden (Zeitraum vom 18.9.-7.10.2020) sind aus diesen Gründen um die Hälfte (11.67 Stunden) zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des teilweisen Obsiegens (2/7) - eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'137.60 als angemessen ([Fr. 3'981.65- / 7] x 2), wobei sich Fr. 3'981.65.- zusammensetzt aus 14.5 Stunden à Fr. 250.- sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 72.- (vgl. dazu oben E. 20.2.1) und Fr. 284.65 Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. dazu oben E. 20.2.1) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 20.2.3 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 3 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 15'454.90. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 34.83 Stunden à Fr. 400.- sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 417.95 und Fr. 1'104.95 MwSt. (BVGer-act. C: 16). Vorliegend hat der Rechtsvertreter wiederum bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen. Die umstrittenen Reglementsänderungen wurden bereits im Rahmen der Verfahren von Beschwerdeführerin 1 und 2 angefochten. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin 3 um eine 3a- Stiftung handelt, war die Thematik im Wesentlichen dieselbe wie bei den Freizügigkeitsstiftungen, weshalb keine vollständige Neueinarbeitung in die Sachlage erforderlich war. Hinzu kommt, dass lediglich zwei Reglementsbestimmungen umstritten waren. Der Aufwand von rund 17.91 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 9.12.2019-3.1.2020) und 12.17 Stunden für die Replik (Zeitraum vom 26.2.-23.3.2020) sind um die Hälfte (15.04 Stunden) zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des teilweisen Obsiegens (4/5) - eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'311.90 als angemessen ([Fr. 5'389.85 / 5] x 4), wobei sich Fr. 5'389.85 zusammensetzt aus 19.79 Stunden à Fr. 250.- sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 57.- (vgl. dazu oben E. 20.2.1) und Fr. 385.35 Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. dazu oben E. 20.2.1) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

E. 20.2.4 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 4 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 10'795.80. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 24.33 Stunden à Fr. 400.- sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 291.95 und Fr. 771.85 MwSt. (BVGer-act. D: 14). Vorliegend hat der Rechtsvertreter ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen. Die umstrittene Reglementsänderung wurde bereits im Rahmen der Verfahren der Beschwerdeführerin 3 angefochten. Ausserdem handelt es sich lediglich um eine umstrittene Reglementsbestimmung und die Beschwerdeführerin selbst weist darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um die fast wortwörtliche Übernahme der Beschwerde von Beschwerdeführerin 3 handelt. Im Wesentlichen konnten somit die Beanstandungen von Beschwerdeführerin 3 übernommen werden, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde und Replik erforderlich war. Der angegebene Aufwand von 11 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 17.12.2020-18.1.2021) wie auch 12.25 Stunden für die Replik (Zeitraum vom 24.3.-5.5.2021) werden um Dreiviertel (17.44 Stunden) gekürzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des vollständigen Obsiegens - eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'899.85 als angemessen (6.89 Stunden à Fr. 250.- sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 41.50 und Fr. 135.85 Mehrwertsteuerzuschlag [vgl. dazu oben jeweils E. 20.2.1] im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6262/2019; C45/2020; C-3017/2020; C-242/2021 Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke. Parteien A._______ Freizügigkeitsstiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1, B._______ Freizügigkeitsstiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 2, C._______ 3a Vorsorgestiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 3, D._______ 3a Vorsorgestiftung, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 4, Beschwerdeführerinnen, gegen Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, Vorinstanz. Gegenstand BVG, Reglementsprüfung; Verfügungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 25. Oktober 2019 (Beschwerdeführerin 1), 22. Mai 2020 (Beschwerdeführerin 2), 18. November 2019 (Beschwerdeführerin 3) und 15. Dezember 2020 (Beschwerdeführerin 4). Sachverhalt: A. A.a Die A._______ Freizügigkeitsstiftung (Beschwerdeführerin 1) und die B._______ Freizügigkeitsstiftung (Beschwerdeführerin 2, ehemals [...] Freizügigkeitsstiftung) bezwecken gemäss Handelsregistereintrag die Erhaltung und nachhaltige Entwicklung der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der kollektiven Verwaltung der ihr anvertrauten Freizügigkeitsguthaben. Die Stiftungen können zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod einen Versicherungsschutz anbieten. A.b Die C._______ 3a Vorsorgestiftung (Beschwerdeführerin 3) und die D._______ 3a Vorsorgestiftung (Beschwerdeführerin 4) bezwecken gemäss Handelsregistereintrag die Durchführung der gebundenen, individuellen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und den dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen. Sie können zur Deckung der Risiken Invalidität und Tod einen Versicherungsschutz anbieten. A.c Der Sitz der Beschwerdeführerinnen liegt in (...). Aufsichtsbehörde ist damit die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA oder Vorinstanz). B. Betreffend Beschwerdeführerin 1; Verfahren C-6262/2019 B.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 1 vom 1. März 2019 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 zu untenstehenden Artikeln Vorbehalte an und machte dabei Folgendes geltend (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-6262/2019 [BVGer-act.] 1 Beilage 2):

- Verzinsung und Wertschriftendepot (Art. 5 und 6): Gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) seien die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutzuschreiben. Auch Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen seien ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und übrige Vorsorgeguthaben aufzuteilen. Die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, so dass die Gesetzesbestimmungen im Vorsorgereglement aufzunehmen seien.

- Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Die Begünstigtenordnung gemäss Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR 831.425) sei zwingendes Recht. Es sei nicht korrekt, dass nur dann Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig geworden sei. Soweit Vorsorgeguthaben vorhanden sei und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 FZV bestehen würden, bestehe auch Anspruch auf das Todesfallkapital. Es sei auch Art. 41 Abs. 3 ff. BVG zu beachten. Der Passus im Vorsorgereglement sei ersatzlos zu streichen.

- Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der Vorsorgenehmer habe von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenkategorie näher zu bezeichnen. Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d und e schränke dieses Gestaltungsrecht des Vorsorgenehmers in unzulässiger Weise ein und widerspreche Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz FZV. Der Vorsorgenehmer müsse also die Möglichkeit haben, innerhalb von Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV die Anspruchsberechtigten nach freier Wahl zu bestimmen. Das Reglement sehe dies so gerade nicht vor und müsse deshalb geändert werden.

- Verweigerung Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Gemäss Reglement könne die Stiftung die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigern, wenn diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeigeführt habe oder herbeizuführen versucht habe. Dies sei gesetzeswidrig. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, bestehe Anspruch auf eine Todesfallleistung. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 sei somit ersatzlos zu streichen.

- Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und 5 Bst. b): Für den Vorsorgenehmer müsse absolute Klarheit darüber bestehen, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung sei in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b zu streichen, da dieser unpräzis sei. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe.

- Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): In Art. 11 Abs. 2 Bst. c werde ein Barauszahlungstatbestand angeführt, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letzterer sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. In der Reglementsbestimmung enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen.

- Reglementsänderung (Art. 23): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Der Stiftungsrat wurde angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 6'760.- wurden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. B.b Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2019 erhob die Beschwerdeführerin 1, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 25. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Formell stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin 1 geltend (vgl. BVGer-act. 1):

- Die Artikel zur Verzinsung und zum Wertschriftendepot (Art. 5 und 6) seien rechtskonform und man könne nicht die Wiederholung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement verlangen. Das Reglement widerspreche dem Gesetzesartikel nicht. So sei das verordnungskonforme Gutschreiben des Zinses eine gesetzliche Pflicht, welcher die Freizügigkeitseinrichtung auch nachzukommen habe, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Ausserdem gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2019 ein, damit verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

- Hinsichtlich Fälligkeit der Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1) hält sie fest, dass die Fälligkeit der Alters- oder Invaliditätsleistung mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung eintrete. Ein Anspruch auf Todesfallkapital bei fälligem Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital sei ausgeschlossen. Art. 10 Abs. 1 weise in korrekter Weise darauf hin. Der Verweis auf Art. 41 Abs. 3 ff. BVG sei nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin habe von Gesetzes wegen, aber auch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gerügten reglementarischen Formulierung in Art. 10 Abs. 1 zwingend entweder eine Alters-, Invaliditäts-, oder eine Todesfallleistung zu erbringen. Die Reglements-änderung sei nicht unzulässig, nur weil das BVG und die BVV 3 keinen Vorbehalt bezüglich anderer fälliger Leistungen enthielten. Andere Aufsichtsbehörden hätten vergleichbare Regelungen zugelassen. Auch verletze die Vorinstanz im vorliegenden Punkt das rechtliche Gehör, da sie nicht auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingehe.

- In Bezug auf die Kaskadenordnung für Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e) hält sie fest, es stünden der versicherten Person mit der besagten Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen. Als «added value» sehe das Reglement aber eine «default rule» vor für den Fall, dass sich die versicherte Person nicht erkläre. Es stehe ihr frei, diese Regelung jederzeit zu ändern. Zudem würden solche Bestimmungen auch von anderen Aufsichtsbehörden zugelassen.

- Zur Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5) hält sie fest, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfallleistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei. Der im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge geltende Grundsatz habe auch im weniger regulierten ausserobligatorischen Bereich zu gelten (auch beziehungsweise umso mehr). Zudem entspreche dies dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz verdiene. Schliesslich handle die Vorinstanz widersprüchlich zu eigenem früherem Verhalten.

- Im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b) bestehe keine Pflicht, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reglementsbestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2bis FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsorgeguthaben bei Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage und entspreche auch nicht der Gepflogenheit anderer Aufsichtsbehörden.

- In Bezug auf die Vorbehalte zur vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c) hält die Beschwerdeführerin fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform.

- Bezüglich Reglementsänderungen (Art. 23) hält sie fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 vorzunehmen. Die gerügte Bestimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen. Es sei korrekt, dass die Aufsichtsbehörde rechtswidrige Reglementsbestimmungen rügen könne, aber bei Reglementsbestimmungen, die in keiner Weise rechtswidrig seien, dürfe die Aufsichtsbehörde nicht ohne Not ihre Praxis ändern. Damit schaffe sie Rechtsunsicherheit und verletze das ihr zustehende Ermessen. B.c Mit Verfügung vom 28. November 2019 wurde den Parteien im Verfahren C-6262/2019 der Spruchkörper namentlich mitgeteilt und die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (BVGer-act. 2 f.). B.d Am 19. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz Stellung zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und beantragte dessen Abweisung (BVGer-act. 5). B.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (BVGer-act. 6). B.f Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Dabei hielt sie Folgendes fest (vgl. BVGer-act. 9):

- Verzinsung und Wertschriftendepot (Art. 5 und 6): Aufgrund der Bedeutung der Bildung des Vermögensertrages hätten die Regelungen über die Vermögensbildung eine wichtige Bedeutung, weshalb verlangt werden könne, dass Art. 16 Abs. 2 BVV 2 im Reglement aufgenommen werde. Da die Beschwerdeführerin 1 durch die Aufnahme dieses Artikels weder tatsächlich noch rechtlich beschwert werde, könne auf die Beschwerde insofern gar nicht eingetreten werden. Eine Ermessensüberschreitung sei durch die Aufnahme des Artikels im Reglement nicht gegeben.

- Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Entgegen der Beschwerdeführerin 1 trete die Fälligkeit von Gesetzes wegen ein, wenn die Auszahlungsbedingungen erfüllt seien (BGE 135 I 288 E. 2.4.3). Dies bedeute aber noch nicht, dass das Vorsorgeguthaben deswegen auch bezogen werde. Wenn also ein Vorsorgenehmer sterbe, obwohl er befugt gewesen wäre, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV das Vorsorgekapital zu beziehen, dies aber nicht gemacht habe, seien die Altersleistungen fällig gewesen (aber noch nicht bezogen). Die Weigerung, in diesen Fällen das Todesfallkapital zufolge Fälligkeit der Altersleistungen auszurichten, sei rechtswidrig. Sie könne nur verweigert werden, wenn der Vorsorgenehmer vor dem Tod die Altersleistungen tatsächlich bezogen habe. Es mache einen erheblichen Unterschied, ob das Vorsorgeguthaben oder das Altersguthaben in die Erbmasse falle. Die Beschwerdeführerin 1 gehe von einem falschen Fälligkeitsbegriff aus.

- Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Bei der vorgesehenen Kaskade der Beschwerdeführerin 1 besässen die nachfolgenden Personen keinen Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn eine Person weiter oben in der Kaskade vorhanden sei. Dies schliesse eine gleichzeitige pro Kopf-Verteilung an alle Personen, welche in Bst. c bis e enthalten seien, von vornherein aus. Damit könne in Bezug auf die in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 FZV definierte Gruppe die individuelle Zuteilung nach Art. 15 Abs. 2 FZV nicht umgesetzt werden.

- Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Eine Bestimmung, welche ohne gesetzliche Grundlage in ansonsten bestehende Rechtsansprüche eingreife, sei zwangsläufig rechtswidrig. Ganz offenkundig sei die Verweigerung von Versicherungsleistungen wegen Herbeiführung des versicherten Ereignisses aber eine Rechtsfolge, welche zumindest der Gesetzgeber nicht (automatisch) als mit dem Rechtsmissbrauchsverbot abgehandelt erachtet habe. Die Beschwerdeführerin 1 gehe zudem mit der Formulierung «...den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich oder rechtswidrig herbeizuführen versucht habe» über den Wortlaut der vom Bundesrat in Aussicht genommenen Verordnungsanpassungen hinaus. Es sei auch nicht ausschlaggebend, dass andere Aufsichtsbehörden eine solche Regelung zulassen würden; die Rechtslage einer 3a-Vorsorge sei eine andere als in der 2. Säule, weil deren rechtliche Grundlage das VVG sei. Von einer ungleichen Behandlung eines gleichen Tatbestandes könne nicht die Rede sein.

- Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b): Gemäss Reglement solle die Übertragung des Freizügigkeitsguthabens nur erfolgen, wenn die übernehmende Vorsorgeeinrichtung dieses einfordere. Diese Regelung verstosse jedoch gegen Art. 4 Abs. 2bis FZG.

- Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Rechtsprechung betreffe nicht Freizügigkeitseinrichtungen, sondern Vorsorgeeinrichtungen. Entgegen der Beschwerdeführerin lege das Bundesgericht im Urteil BGE 134 V 170 nicht Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG aus, sondern Art. 4 Abs. 4 BVG. Die beanstandete Regelung ihres Reglements gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei nur in der dritten Säule zulässig.

- Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Es sei unstrittig, dass ein Aufschalten auf der Internetseite der Beschwerdeführerin rechtlich nicht genüge. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 in allen Verfügungen (Anmerkung BVGer: vgl. Verfügungen der Vorinstanz vom 9, 10. April und 28. Oktober 2015 [BVGer-act. 1 Beilagen 7-9]), angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. B.g Mit Replik vom 23. März 2020 im Verfahren C-6262/2019 beantragte die Beschwerdeführerin 1, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art. 5 und 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b, Art. 11 Abs. 2 Bst. c und Art. 23 des Vorsorgereglements aufzuheben und die Rechtmässigkeit dieser Bestimmungen im Vorsorgereglement festzuhalten. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Tonalität und die Aussagen der Vorinstanz kämen einer üblen Nachrede gleich oder allenfalls sogar der Verleumdung. Sie machte Folgendes zur Beschwerdeantwort geltend (vgl. BVGer-act. 13):

- Verzinsung und Wertschriftendepot (Art. 5 und 6): Die Vorschrift von Art. 16 Abs. 2 BVV 2, welche Freizügigkeitsstiftungen vorschreibe, die Verzinsung anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutzuschreiben, gelte auch dann, wenn sie nicht im Reglement wiederholt werde. Das Reglement widerspreche der Verordnungsbestimmung nicht. Die Beschwerdeführerin könne deshalb nicht verpflichtet werden, den Wortlaut explizit ins Vorsorgereglement aufzunehmen. Im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gehe die Haltung der Vorinstanz zu weit.

- Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Sinn und Zweck der Regelung sei, dass nach Stellen eines Auszahlungsbegehrens auf eine Altersleistung respektive nach Eintritt der Fälligkeit einer Invaliditätsleistung kein Anspruch mehr auf eine Todesfallleistung bestehe. Es gehe vorliegend um die Frage, ob ein Versicherter trotz Fälligkeit einer Invaliditäts- oder Altersleistung zusätzlich auch noch eine Todesfallleistung verlangen könne. Vor diesem Hintergrund solle zum Schutz der übrigen Versicherten reglementarisch festgehalten werden, dass dies nicht gehe. Die Beschwerdeführerin 1 trage mit der vorgesehenen Regelung genau dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Aspekt Rechnung, wonach es einen Unterschied mache, ob das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausbezahlt werde oder als Altersguthaben in die Erbmasse falle.

- Kaskadenordnung für die Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e): Der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen, sei es bezüglich der bezeichneten Personen, als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt.

- Verweigerung der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 5): Die Vorsorgeeinrichtung verfüge über einen hohen Grad an Autonomie gemäss Art. 49 BVG. Sie habe die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, könne aber ansonsten ihre Tätigkeit, Verträge und Reglemente frei ausgestalten. Aufgrund der Gesetzeshistorie müsse dies umso mehr gelten für Freizügigkeitseinrichtungen, denn der Gesetzgeber habe diese ganz bewusst noch weniger reguliert als die Vorsorgeeinrichtungen. Die Beschwerdegegnerin missachte mit ihrer Auffassung nicht nur den Grundgedanken des Gesetzgebers, dass das BVG als Rahmengesetz lediglich Minimalvorschriften für die berufliche Vorsorge vorsehe und den Vorsorgeeinrichtungen ansonsten gemäss Art. 49 BVG einen hohen Autonomiegrad zugestehen möchte. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Verordnungsentwurf des Bundesrats zu einem neuen Art. 15a FZV sei erst am 6. Dezember 2019 publiziert worden und sei somit weder im Zeitpunkt des Erlasses der Reglementsbestimmung noch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vorgelegen.

- Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 besage in keiner Weise, dass die gerügte Reglementsbestimmung rechtswidrig sei. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass in der beruflichen Vorsorge unzulässig sei, was aufgrund von Gesetzgebung und Rechtsprechung verboten sei, und nicht, was gesetzlich nicht explizit erlaubt sei.

- Bekanntgabe von Reglementsanpassungen (Art. 23): Solange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Aufsichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen. Diese sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetzliche Obliegenheit zur Information nicht. Eine Verankerung im Reglement werde nicht vorgeschrieben. Die Vorinstanz missachte den Selbständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin 1 und den Grundsatz der freiheitlichen beruflichen Vorsorge. B.h Mit Duplik vom 4. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz weiterhin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei machte sie insbesondere Folgendes geltend (vgl. BVGer-act. 17):

- Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Reglementsanpassungen den Vorsorgenehmern nicht bekannt gegeben, sei eine logische Schlussfolgerung, da die Beschwerdeführerin unter anderem die Anpassung von Art. 23 des Vorsorgereglements beanstande, und dies sei damit keine üble Nachrede oder Verleumdung. Auf die Beschwerde betreffend Art. 23 sei sodann auch nicht einzutreten, da die Beschwerdeführerin durch die Änderung nicht beschwert sei.

- Fälligkeit der Todesfallleistung (Art. 10 Abs. 1): Grundsätzlich müsse dem Gesetz gefolgt werden und ein Abweichen sei nur zulässig, wenn die gesetzliche Regelung zu stossenden Ergebnissen führe oder erlaubterweise etwas Abweichendes abgemacht sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin 1 über die ausnahmsweise Anwendung von Art. 75 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sei somit nicht zu folgen. Die Vorinstanz sei nicht mit der Rechtsaufassung der Beschwerdeführerin über die Fälligkeit einverstanden. Die Fälligkeit trete auch in Bezug auf Art. 5 FZG schon dann ein, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Damit habe die Vorinstanz dargelegt, dass auch hinsichtlich Art. 5 FZG dasselbe gelte, was sie bezogen auf Art. 16 Abs. 2 FZV immer gesagt habe; nämlich, dass die Fälligkeit nach Massgabe von Art. 75 OR eintrete, mithin dann, wenn das Leistungsgesuch gestellt werden könne, und nicht erst, wenn es gestellt werde. Es seien sodann die Begriffe «Fälligkeit» und «Einfordern» zu unterscheiden. Die Geltendmachung der Altersleistungen setze deren Fälligkeit voraus. Es gelte tatsächlich, dass das Todesfallkapital nur verweigert werden könne, wenn die Altersleistungen geltend gemacht worden seien. Die nach Massgabe von Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV schon vorher eingetretene Fälligkeit könne demgegenüber eine Verweigerung des Todesfallkapitals nicht rechtfertigen.

- Verweigerung Todesfallleistungen (Art. 10 Abs. 5): Bei den gesetzlichen Leistungsansprüchen gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung handle es sich um zwingendes Recht, auch beim Anspruch auf Todesfallleistungen. Für die Verweigerung der gesetzlichen Leistungsansprüche bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, eine reglementarische reiche nicht. Für die Beurteilung der Beschwerde gelte die Rechtslage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des hier streitigen Reglements.

- Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (Art. 11 Abs. 2 Bst. c): Er werde auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen und diese mit folgenden Anmerkungen ergänzt: Fehlerhaftigkeit und Schuld seien keine identischen Begriffe (vgl. Art. 49 VwVG). Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 sei für Freizügigkeitseinrichtungen kein einschlägiges Recht. B.i Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-6262/2019 auf C-6262/2019 geändert worden sei (BVGer-act. 19). B.j Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren C-6262/2019 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. 20). Dem kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 25'438.70 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. 21). C. Betreffend Beschwerdeführerin 2; Verfahren C-3017/2020 C.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 2 vom 29. August 2019 machte die Vorinstanz mit Verfügung vom 22. Mai 2020 dieselben Vorbehalte geltend wie bei Beschwerdeführerin 1, mit Ausnahme von Art. 23 Reglementsänderung (vgl. oben Bst. B.a). Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'900.- wurden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-3017/2020 [BVGer-act. B:] 1 Beilage 2). C.b Gegen die Verfügung vom 22. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das vorliegende Verfahren mit den Verfahren A-6262/2019 und A-45/2020 zu vereinen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Sie wies daraufhin, dass die Begründung im Wesentlichen eine Kopie der Begründung in der Beschwerdeschrift im Verfahren C-6262/2019 sei, und machte weitestgehend dieselben Ausführungen wie im Verfahren C-6262/2019 (vgl. oben Bst. B.b; BVGer-act. B: 1) C.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 wurde die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert, im Verfahren A-3017/2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (BVGer-act. B: 2; 4). C.d Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-3017/2020 auf C-3017/2020 geändert worden sei (BVGer-act. B: 6). C.e Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Ausserdem stellte sie eventualiter den prozessualen Antrag auf Sistierung, bis in der Beschwerdesache C-6262/2019 entschieden sei. Sie hielt sich im Wesentlichen an die Begründung im Verfahren C-6262/2019, mit Ausnahme von Art. 23, welcher nicht beanstandet worden war (vgl. oben Bst. B.f). Zusätzlich hielt sie in der Beschwerdeantwort fest, eine Vereinigung mit dem Verfahren A-45/2020 komme nicht in Frage, weil es sich um eine 3a-Vorsorgestiftung handle und das Recht nicht identisch sei mit jenem für die Freizügigkeitsstiftung (BVGer-act. B: 9). C.f Mit Replik vom 7. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin 2, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2019 bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten einzelnen Vorbehalte zu Art. 5 und 6, Art. 10 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e, Art. 10 Abs. 5, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 5 Bst. b und Art. 11 Abs. 2 Bst. c des Vorsorgereglements aufzuheben und die Rechtmässigkeit dieser Bestimmungen sei festzuhalten. Das vorliegende Verfahren sei mit den Verfahren C-6262/2019 und C-45/2020 zu vereinen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Bezüglich der Vereinigung mit dem Verfahren der C._______ 3a Vorsorgestiftung sei festzuhalten, dass die Nicht-Anfechtung der Informationspflicht einer Verfahrensvereinigung nicht entgegenstehe. Die einheitliche Beurteilung der Fälligkeit des Todesfallkapitals sei hingegen zentral. Im Übrigen hält sich die Beschwerdeführerin 2 an dieselbe Argumentation wie im Verfahren C-6262/2019 (vgl. oben Bst. B.b und B.g; BVGer-act. B: 11). C.g Mit Duplik vom 14. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrem Sistierungsantrag und an den in der Stellungnahme vom 10. September 2020 gestellten Anträgen fest. Im Wesentlichen wiederholte sie beziehungsweise verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 10. September 2020 (vgl. oben Bst. C.e; BVGer-act. B: 15) C.h Mit Verfügung vom 7. Januar 2021 wurde das Sistierungsgesuch betreffend das Verfahren C-3017/2020 abgewiesen und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. B: 16). C.i Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren C-3017/2020 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. B: 17). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 11'612.25 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. B: 18). D. Betreffend Beschwerdeführerin 3; Verfahren C-45/2020 D.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2019 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2019 zu untenstehenden Artikeln Vorbehalte an und machte dabei Folgendes geltend (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-45/2020 [BVGer-act. C:] 1 Beilage 2):

- Kontobeziehung Vorsorgenehmer (Art. 7 Ziff. 6 Bst. c) und Wohneigentumsförderung (Art. 18 Abs. 2): Mit Blick auf die Wohneigentumsförderung sei eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen sei, in der Säule 3a nicht möglich. Art. 7 Ziff. 6 Bst. c sei ersatzlos zu streichen. In Art. 18 Abs. 2 sei zudem der Passus betreffend Rückzahlung zu streichen.

- Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Art. 2 Abs. 1 BVV 3 (überdies Art. 15 FZV) sehe nicht vor, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen.

- Reglementsänderungen (Art. 25): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'110.- wurden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt. D.b Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin 3, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 3. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das vorliegende Verfahren C-45/2020 sei mit dem Verfahren C-6262/2019 zu vereinigen, die Verfügung sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit sei festzustellen, alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Vorinstanz weder ihre Bedenken bezüglich des Vorsorgereglements mitgeteilt habe noch über die in Aussicht genommenen Hinweise und Vorbehalte informiert oder die in Aussicht genommene Verfügung zur Stellungnahme zugestellt habe. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, eine Kostennote einreichen zu können. Überdies machte sie Folgendes geltend (vgl. BVGer-act. C: 1):

- Todesfallleistung (Art. 13 Abs. 1): Wenn ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Vorsorgeeinrichtung noch zu Lebzeiten der versicherten Person fällig geworden sei und sie versterbe, bevor die Vorsorgeeinrichtung die Leistung erbracht habe, bleibe der Anspruch auch im Todesfall bestehen und falle in den Nachlass. Dies gelte für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gleichermassen. Das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei ein Anspruch auf Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen. Die Reglementsbestimmung stelle nur die ohnehin geltende Rechtslage dar. Diese Rechtslage gelte für Säule 3a-Einrichtungen in gleicher Weise, auch wenn sie nicht in einer gesetzlichen Bestimmung explizit wiedergegeben werde.

- Reglementsänderung (Art. 25): Die Bestimmungen über die Information der Versicherten (vgl. insbesondere Art. 65a und 86b BVG) seien für Säule 3a-Einrichtungen explizit nicht sinngemäss anwendbar. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Säule 3a-Einrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Für Säule 3a-Stiftungen existiere auch keine gesetzliche Pflicht, die Obliegenheit zur Information der Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen zwingend in einem Reglement vorzusehen. Die Vorinstanz habe im Rahmen diverser Reglementsprüfungen diese Regelung nie beanstandet. Dies zeige, dass sie in ihrer Praxis, Massnahmen abzuleiten, willkürlich verfahre. Die Beschwerdeführerin 3 machte ausserdem geltend, dass die Vorinstanz die Regelung der Reglementsänderung in den letzten Jahren bei Reglementsanpassungen nie beanstandet habe. Nun bringe sie ohne Notwendigkeit plötzlich Vorbehalte an. Das Verhalten der Vorinstanz sei willkürlich. Damit werde zudem das Vertrauen in die aufsichtsbehördliche Prüfungstätigkeit verletzt. D.c Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 wurde die Beschwerdeführerin 3 aufgefordert, im Verfahren C-45/2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam sie fristgerecht nach (BVGer-act. C: 2; 4). D.d Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin 3. Es seien die Ausführungen ad 15 bis ad 26 im Verfahren A-6262/2019 ins Recht zu legen und mutatis mutandis zu berücksichtigen. Die Vorinstanz machte geltend, die Beschwerdeführerin 3 verletze die Begründungs- und Rügepflicht, da sie zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlange, jedoch nur zwei von drei Vorbehalten rüge. Insofern (d.h. betreffend Art. 7 Ziff. 6 Bst. c des Vorsorgereglements) sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch mit den «Hinweisen» in der Verfügung beschäftige, sei nicht darauf einzutreten, da diese nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreifen würden. Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend:

- Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen.

- Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Es genüge zudem nicht, bloss die Möglichkeit zu schaffen, von den neuen Bestimmungen Kenntnis nehmen zu können, ohne überhaupt bekannt zu geben, dass neue Bestimmungen erlassen worden seien. Vertragsanpassungen unterlägen dem Prinzip von Art. 1 Abs. 1 OR, wonach das Zustandekommen eines Vertrages davon abhänge, ob ein übereinstimmender Wille bestehe. Die Vorsorgenehmer müssten das Recht haben, den Vorsorgevertrag zu kündigen, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien (BVGer-act. C: 6). D.e Mit Replik vom 23. März 2020 beantragte die Beschwerdeführerin 3, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung bezüglich der von der Beschwerdegegnerin gemachten Vorbehalte zu Art. 13 Ziff. 1 und Art. 25 des Vorsorgereglements aufzuheben und es sei die Rechtmässigkeit dieser Bestimmungen des Vorsorgereglements festzustellen. Das Verfahren sei mit dem Verfahren A-6262/2019 zu vereinigen und die materiellen Ausführungen seien ins Recht zu legen und mutatis mutandis zu berücksichtigen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Materiell hielt sie Folgendes fest (vgl. BVGer-act. C: 8):

- Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Die Reglementsbestimmung widerspreche inhaltlich Art. 2 Abs. 1 BVV 3 nicht. Hingegen regle die Reglementsbestimmung zusätzlich zur Kaskadenordnung der Begünstigung auch die Frage, wie mit der Situation umzugehen sei, dass ein Anspruch auf Invaliden- oder Altersleistung fällig geworden sei und der Vorsorgenehmer vor der Auszahlung dieser Invaliditäts-/Altersleistung versterbe. Die Beschwerdegegnerin argumentiere einzig mit dem zivilrechtlichen Fälligkeitsbegriff, welcher zu keinem schlüssigen Resultat führen könne. Es entbehre jeder Logik, dass ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen fällig sein solle, bevor sich der Vorsorgefall, mithin der Sachverhalt, der diesen Anspruch begründe, überhaupt verwirklicht habe. Der Anspruch auf Altersleistungen könne nicht fällig werden, wenn sich der Vorsorgefall Alter noch nicht ereignet habe, mithin der Altersrücktritt noch nicht erklärt und vollzogen worden sei. Der Eintritt des Vorsorgefalles und der Zeitpunkt der Fälligkeit seien insofern zusammenhängend, als die Fälligkeit einer Vorsorgeleistung vor Eintritt des Vorsorgefalles nicht möglich sei.

- Reglementsänderung (Art. 25): Die Bestimmung sei materiell rechtlich korrekt und die Aufsichtsbehörde dürfe keine Änderung der Bestimmung verlangen. Die gerügte Reglementsbestimmung verstosse gegen keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung. Sie sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetzliche Obliegenheit zur Information nicht. Die Beschwerdegegnerin missachte den Selbständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin und den Grundsatz der freiheitlichen beruflichen Vorsorge und 3a-Vorsorge. D.f Mit Duplik vom 4. Mai 2020 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest. Materiell hielt sie sich im Wesentlichen an ihre Ausführungen entsprechend der Beschwerdeantwort (vgl. oben Bst. D.d.) und führte zusätzlich Folgendes aus (vgl. BVGer-act. C: 12):

- Reglementsänderung (Art. 25): Die Vorinstanz verlange nicht mehr als das, was die Beschwerdeführerin 3 schon tue. Auf die Beschwerde sei insofern mangels Beschwer nicht einzutreten.

- Todesfallleistung (Art. 13): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte, die Freizügigkeitsleistung bei der EL-Berechnung müsse angerechnet werden, weil die Freizügigkeitsleistung gestützt auf Art. 75 OR nicht erst mit Geltendmachung fällig werde, sondern bereits im Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden könne beziehungsweise dürfe. Es spreche nichts dagegen, diese Rechtsprechung auch im 3a-Bereich anzuwenden. Werde die «Fälligkeit» im Sinne von Art. 75 OR verstanden, sei Art. 13 Ziff. 1 des Reglements rechtswidrig. D.g Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 wurde den Parteien bekanntgegeben, dass das Beschwerdeverfahren von der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts übernommen und die ursprüngliche Verfahrensnummer A-45/2020 auf C-45/2020 geändert worden sei (BVGer-act. C: 14). D.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 3 im Verfahren C-45/2020 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. C: 15). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 15'454.90 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. C: 16). E. Betreffend Beschwerdeführerin 4; Verfahren C-242/2021 E.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 4 vom 4. September 2020 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 einen - mit demjenigen gegenüber der Beschwerdeführerin 3 (vgl. oben Bst. D.a) gemachten identischen - Vorbehalt hinsichtlich Art. 13 Ziff. 1 betreffend Anspruch auf Todesfallleistung vor (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren im Verfahren C-242/2021 [BVGer-act. D:] 1 Beilage 2). E.b Gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin 4, vertreten durch Dr. iur. Erich Peter, am 18. Januar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und die Rechtmässigkeit des Vorsorgereglements sei festzustellen. Ausserdem beantragte die Beschwerdeführerin 4 die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren C-45/2020, C-6262/2019 und C-3017/2020 (BVGer-act. D: 1), eventualiter sei das Beschwerdeverfahren vom gleichen Instruktionsrichter zu behandeln, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Begründung hielt sich die Beschwerdeführerin 4 an die Ausführungen der Beschwerdeführerin 3 zur Todesfallleistung gemäss Art. 13 des Vorsorgereglements (vgl. oben Bst. D.b). E.c Mit Instruktionsverfügung vom 20. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin 4 aufgefordert, im Verfahren C-242/2021 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen, welchen sie in der Folge fristgerecht bezahlte (BVGer-act. D: 2; 4). E.d Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei hielt sie fest, dass das vorliegende Verfahren gänzlich überflüssig sei, da dieselbe strittige Rechtsfrage bereits in drei anderen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht geprüft werde. Dies sei zumindest bei einer allfälligen Kosten- und Entschädigungsverteilung zu berücksichtigen. Bei ihrer Begründung stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d; BVGer-act. D: 6). E.e Mit Replik vom 5. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin 4 an ihren Anträgen fest. Sie macht Folgendes zu den Ausführungen der Vorinstanz geltend (vgl. BVGer-act. D: 8): Dass vorliegend dieselbe Rechtsfrage wiederum beschwerdeweise bestritten werde, habe die Vorinstanz durch ihre Verfahrensführung zu verantworten. Zudem sei die Tonalität der Vorinstanz nicht sachlich, teilweise brüskierend und nicht selten überheblich. Ausrichtung der Leistungen: Seit der expliziten Verankerung des Zeitpunkts der Fälligkeit in Art. 3 Abs. 1 BVV 3 per 1. Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei. Damit würden die Rechtsansprüche gegen Freizügigkeits- und 3a-Einrichtungen auch in blosse vorsorgerechtliche Anwartschaften auf Altersleistungen umgewandelt, was sie unstrittig nicht seien. Es stehe fest, dass Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements zur Folge habe, dass ab dem Alter 59/60 kein Anspruch auf das Todesfallkapital bestehen würde, wenn der Vorsorgenehmer sterbe, bevor er die Auszahlung der Altersleistungen verlangt habe. Dies hätte zur Folge, dass das Vorsorgekapital bei der Beschwerdeführerin verbleiben würde und nicht an die Begünstigten oder Erben ginge (BVGer-act. D: 12). E.g Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen (BVGer-act. D: 13). E.h Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 4 im Verfahren C-242/2021 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. D: 14). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 10'795.80 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. D: 15). F. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG und Art. 74 Abs. 1 BVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) im Bereich der beruflichen Vorsorge, sofern - wie hier - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

2. Die Vorinstanz machte mit je einer separaten Verfügung vom 25. Oktober 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 1), 22. Mai 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 2), 18. November 2019 (betreffend Beschwerdeführerin 3) und 15. Dezember 2020 (betreffend Beschwerdeführerin 4) diverse Vorbehalte hinsichtlich der geplanten Reglementsänderungen und ordnete deren Änderung im Sinne der Erwägungen und eine gesetzeskonforme Anwendung in der Zwischenzeit an. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstständiges Anfechtungsobjekt. Es rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und - in sinngemässer Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) in Verbindung mit Art. 4 VwVG - die Beurteilung der Beschwerden in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten. Die instruierende Behörde verfügt in dieser Frage über einen grossen Ermessensspielraum und kann die Vereinigung in jedem Stadium des Verfahrens anordnen. Die Zusammenlegung des Verfahrens braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung angeordnet zu werden (Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.17 S. 164; vgl. auch BGE 131 V 222 E. 1; 123 V 214 E. 1; 128 V 124 E. 1 m.H.). Die Beschwerdeverfahren C-6262/2019, C-45/2020, C-3017/2020 und C-242/2021 betreffen allesamt Reglementsprüfungen, die inhaltlich in einem engen Zusammenhang stehen. Sie werden somit vereinigt und auf Antrag der vier Beschwerdeführerinnen hin im Folgenden gemeinsam beurteilt.

3. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 m.H.). 3.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht erachten in der Regel ein Interesse nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (Marantelli/Huber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 48 Rz. 15 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen obsiegt und dadurch seine tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4). 3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen 1-4 waren alle bereits Partei in den vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei durch die Änderungen in Art. 5 und 6 im Reglement nicht beschwert und es könne auf die Beschwerde insofern gar nicht eingetreten werden. In ihrer Duplik führt die Vorinstanz weiter betreffend Art. 23 des Reglements aus, die Beschwerdeführerin 1 sei nicht beschwert (vgl. dazu oben Bst. B.f und B.h). Die Beschwerdeführerin 1 hat vorliegend insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der genannten Reglementsbestimmungen, als sich aus einer Gutheissung ein praktischer Nutzen für sie ergibt. Die Beschwerdeführerin ist diesfalls berechtigt, Formulierungen für ihr Reglement selbständig innerhalb der Gesetzesordnung zu wählen und die Stiftungsorgane können sich innerhalb der Regelungsautonomie frei bewegen, was einem praktischen Nutzen gleichkommt. Die Rügen der Beschwerdeführerin 1 betreffend die Art. 5, 6 und 23 des Reglements sind damit zu prüfen. 3.1.2 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 bringt die Vorinstanz in ihrer Duplik zudem vor, dass sie bezüglich Art. 25 des Reglements nicht mehr als das verlange, was die Beschwerdeführerin 3 schon tue, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten sei (vgl. oben Bst. D.f). Die Argumentation der Vorinstanz ist vorliegend allerdings nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz weist die Beschwerdeführerin 3 ausdrücklich an, Art. 25 des Reglements anzupassen, weil die Bestimmung nicht rechtskonform sei, während die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, besagter Art. 25 sei zulässig (vgl. dazu oben Bst. D). Die Beschwerdeführerin 3 hat entsprechend - wie auch die Beschwerdeführerin 1 - insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der genannten Reglementsbestimmungen, als sich aus einer Gutheissung ein praktischer Nutzen für sie ergibt. Sie ist diesfalls berechtigt, Formulierungen für ihr Reglement selbständig innerhalb der Gesetzesordnung zu wählen und die Stiftungsorgane können sich innerhalb der Regelungsautonomie frei bewegen, was einem praktischen Nutzen gleichkommt. Die Rüge der Beschwerdeführerin 3 betreffend den Art. 25 des Reglements ist damit zu prüfen. 3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen 1-4 insgesamt durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert sind. Im Weiteren wurden die Beschwerden form- und fristgerecht eingereicht und wurde der jeweilige Kostenvorschuss rechtzeitig in die Gerichtskasse einbezahlt (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

4. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1b). 4.1 Hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist festzuhalten, dass sie die jeweils an sie gerichtete Verfügung gesamthaft angefochten haben (vgl. oben Bst. B.b und C.b) und entsprechend das Anfechtungsobjekt dem Streitgegenstand entspricht. 4.2 Was sodann die Beschwerdeführerin 3 betrifft, macht die Vorinstanz geltend, diese habe ihre Begründungs- und Rügepflicht verletzt, indem sie den Vorbehalt in Bezug auf Art. 7 Ziff. 6 Bst. c des Vorsorgereglements nicht begründet angefochten habe. Die Antragstellung der Beschwerdeführerin 3 gehe somit über die Rügen hinaus (vgl. dazu oben Bst. D.d). Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat die Beschwerdeführerin 3 vorliegend die ganze Verfügung angefochten, jedoch hinsichtlich Art. 7 Ziff. 6 Bst. c explizit darauf hingewiesen, dass sie die Verfügung diesbezüglich nicht anfechten wolle. Allerdings weist auch die Beschwerdeführerin 3 zu Recht bereits in ihrer Beschwerde ergänzend darauf hin, dass sie gezwungen gewesen sei, die Aufhebung der Verfügung als Ganzes zu beantragen, weil die Vorbehalte nicht ins Dispositiv der Verfügung aufgenommen worden seien und die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin 3 eine Reglementsänderung entsprechend den Erwägungen fordere (vgl. BVGer-act. C: 1 Rz. 5). Insofern ist festzustellen, dass der Vorbehalt der Vorinstanz zur Reglementsbestimmung Art. 7 Ziff. 6 Bst. c nicht zum Streitgegenstand gehört und entsprechend auch nicht zu prüfen ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin 4 ihrerseits verlangt lediglich die Aufhebung der Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz, mit welcher sie angewiesen wurde, Art. 13 Ziff. 1 des Reglements entsprechend den Erwägungen anzupassen (vgl. oben Bst. E.b). Insofern ist der Streitgegenstand vorliegend auf die Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 beschränkt.

5. Zum Beschwerdeverfahren ist Folgendes festzuhalten: 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht - wie auch hier (nicht) - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.). 5.2 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a, je m.w.H; 146 V 240 E. 3.8.2; 138 V 86 E. 5.2.3) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört namentlich die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte respektive ihren Rechtsdienst vertreten sind (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.3.2; 138 V 86 E. 5.2.3). 5.3 Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde hat gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZGB) darüber zu wachen, dass die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhalten und das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird, indem die Aufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen auf Verordnungsstufe) prüft (Bst. a) und die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d). Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 141 V 416 E. 2.1). Sie kann gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den betreffenden Einrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a; 112 Ia 180 E. 3). In reinen Ermessensfragen hat sie sich allerdings grösste Zurückhaltung aufzuerlegen und nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (BGE 141 V 416 E. 2.1). Dabei handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle, die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erfolgt losgelöst von einem konkreten Streitfall (BGE 135 V 382 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-6435/2018 vom 19. August 2020 E. 2.3). Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, so verletzt sie Bundesrecht (BGE 141 V 416 E. 2.1; 140 V 348 E. 2.2; 138 V 346 E. 5.5; 111 II 97 E. 3; Urteil des BVGer A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 7.1). Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, hat sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG (vgl. oben E. 5.1) - diesbezüglich ebenfalls auf eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) zu beschränken (statt vieler: BGE 139 V 407 E. 4.1.2; 138 V 346 E. 5.5.2 und 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BVGer A-2046/2016 vom 14. Juli 2017 E. 2.1).

6. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 (vgl. oben Bst. B.b und D.b) bringen unter anderem vor, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Verletzung des Gehörsanspruchs grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1), rechtfertigt es sich, diese Rüge vorab zu beurteilen. 6.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz sei nicht auf ihre Einwände in der Stellungnahme vom 13. Juni 2019 eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin 3 bringt zudem vor, man habe ihr die in Aussicht genommene Verfügung nicht zur Stellungnahme zugestellt. Die Vorinstanz macht hierzu geltend, es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. 6.2 Zum rechtlichen Gehör ist Folgendes festzuhalten: 6.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst im Wesentlichen das Recht einer Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtstellung des Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das Recht einer Partei, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 1C_77/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.6.1). 6.2.2 Der Anspruch auf vorgängige Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und das Beweisergebnis zu. Hingegen erwächst den Parteien nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Damit kommt der Unterscheidung zwischen Tat- und Rechtsfrage in Bezug auf das Anhörungsrecht erhebliche Bedeutung zu. Ein Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht jedoch unter anderem ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor «überraschender Rechtsanwendung» zu schützen ist (Urteil des BGer 1A.186/2004 vom 12. Mai 2005 E. 2.1 m.H.; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 30 Rz. 20 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/Kayser, a.a.O., Rz. 3.89 S. 211). 6.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet, dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2; Urteil A-358/2018 E. 3.4). 6.3 Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 3 vorliegend im Sinne eines ausnahmsweisen Anhörungsrechts vor überraschender Rechtsanwendung einen Anspruch auf rechtliches Gehör gehabt hätte (vgl. oben E. 6.2.2) beziehungsweise ob die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin 1 die Begründungspflicht verletzt hat. Denn eine allfällige Gehörsverletzung muss jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt gelten, zumal sich die Beschwerdeführerinnen in den vorliegenden Verfahren uneingeschränkt äussern konnten, das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann, die Beschwerdeführerinnen selbst an der materiellen Beurteilung interessiert sind, sie entsprechende Anträge zur Überprüfung der Reglementsbestimmungen gestellt haben und eine Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und unnötiger Verzögerung der Verfahren führen würde.

7. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen (statt vieler: BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 296 f.). In materiell-rechtlicher Hinsicht sind demgegenüber grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (statt vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-4980/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.1). Somit sind materiell-rechtlich das BVG (in der Fassung vom 1. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2020), das FZG (in der Fassung vom 1. Oktober 2017), die FZV (in der Fassung vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020) sowie die BVV 3 (in der Fassung vom 1. Januar 2009 bzw. 1. Oktober 2020) anwendbar.

8. Zu prüfen sind nachfolgend die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Vorbehalte zum Vorsorgereglement im Zusammenhang mit der Verzinsung (vgl. nachfolgend E. 9), der Rechtmässigkeit bezüglich der Auszahlung der Alters-/Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 10), der Kaskadenordnung der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 11) und der Verweigerung der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 12). Des Weiteren zu prüfen sind die Beanstandungen hinsichtlich der vorzeitigen Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses (vgl. nachfolgend E. 13), der Barauszahlung bei Selbständigkeit (vgl. nachfolgend E. 14) und der Reglementsänderungen (vgl. nachfolgend E. 15). Nicht zu prüfen sind hingegen die Äusserungen der Beschwerdeführerin 1, dass die Tonalität und die Aussagen der Vorinstanz einer üblen Nachrede gleichkämen oder allenfalls sogar der Verleumdung. Sie stellte gemäss den Akten keinen Strafantrag - weder bei der zuständigen Behörde noch im laufenden Verfahren - und macht diesbezüglich auch keine weiteren substantiierten Äusserungen (vgl. BVGer-act. 13), weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-6605/2018 vom 4. November 2021 E. 4.2 m.H.).

9. Verzinsung Freizügigkeitseinrichtung 9.1 Aus den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ergibt sich folgender Wortlaut: Art. 5 Verzinsung: Der Zinssatz für die Freizügigkeitskonten wird vom Stiftungsrat festgelegt. Der jeweils gültige Zinssatz wird auf www.(...).ch publiziert oder kann bei der Stiftung angefragt werden (Abs. 1). Der Zins wird am Ende jedes Kalenderjahres gutgeschrieben (Abs. 2). Scheidet der Vorsorgenehmer während des Jahres aus der Stiftung aus, wird der Zins für das laufende Jahr anteilsmässig bis zum Valutadatum des Austritts berechnet (Abs. 3). Art. 6 Wertschriftendepot: Auf Wunsch des Vorsorgenehmers eröffnet und führt die Stiftung ein Wertschriftendepot pro Konto, welches auf den Namen des Vorsorgenehmers lautet (Abs. 1). Die Depotstellen werden durch die Stiftung im Einvernehmen mit dem Vorsorgenehmer bestimmt. Sie werden stets nach den Kriterien Sicherheit, Qualität und Kosten ausgewählt. Die Wertschriften sind gemäss Art. 19a Abs. 3 FZV bei Banken oder Effektenhändlern zu deponieren, die der Aufsicht der FINMA unterstehen (Abs. 2). 9.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, die Verbuchung der Zinsen, Erträge und Verluste müsse für den Vorsorgenehmer absolut klar sein, deshalb sei die entsprechende Gesetzesbestimmung, Art. 16 Abs. 2 BVV 2, im Vorsorgereglement aufzunehmen. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor, die verordnungskonforme Gutschreibung des Zinses sei eine gesetzliche Pflicht. Die Bestimmungen im Reglement (Art. 5 und 6) widersprächen der Verordnungsbestimmung nicht. Die Haltung der Vorinstanz gehe im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu weit. 9.3 Gemäss Art. 16 Abs. 2 BVV 2 gilt, dass bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben werden. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Art. 13 Abs. 5 FZV werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. 9.4 Die Einhaltung von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 wird von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht bestritten. Im Gegenteil, sie bestätigen vielmehr, dass es sich bei dieser Regelung um eine gesetzliche Pflicht handle, welche sie einzuhalten hätten. Die Formulierung in den Reglementen widerspreche sodann der gesetzlichen Regelung nicht. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege ein Widerspruch zum Gesetz (BVG) oder der Verordnung vor, sondern begründet ihren Vorbehalt damit, dass die gesetzliche Regelung aufzunehmen sei, damit die Anrechnung (auch von Negativzinsen) für den Vorsorgenehmer klar sei. Damit greift sie jedoch unbefugt in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. oben E. 5.3), denn es gibt keine rechtliche Grundlage, welche die wortwörtliche Aufnahme von Art. 16 Abs. 2 BVV 2 in einem Reglement zwingend vorsieht. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt gutzuheissen.

10. Auszahlung Alters- oder Todesfallleistung 10.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 folgende Regelungen in ihren Reglementen aufgenommen haben: Art. 10 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 8-9 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...]. Gemäss Art. 8 des Vorsorgereglements gilt zudem, dass die Altersleistung dem Vorsorgenehmer frühestens fünf Jahre vor oder spätestens fünf Jahre nach dem ordentlichen Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG ausbezahlt werden kann. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Gemäss Art. 9 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgeguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Reglements werden die Leistungen ausschliesslich in Kapitalform ausbezahlt. 10.2 Die Vorinstanz führt hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus, es sei nicht korrekt, dass nur dann ein Anspruch auf das Todesfallkapital bestehe, bevor die Alters- und Invaliditätsleistung fällig geworden sei. Soweit Vorsorgeguthaben vorhanden sei und die Voraussetzungen gemäss Art. 15 FZV vorliegen würden, bestehe ein Anspruch auf das Todesfallkapital. Die Fälligkeit der Altersleistungen trete nach Massgabe von Art. 75 OR ein, nämlich dann, wenn das Leistungsbegehren gestellt werden könne. Dies gelte auch im Rahmen von Art. 5 FZG. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen hingegen geltend, die Fälligkeit trete erst mit Eingang des Auszahlungsbegehrens bei der Freizügigkeitseinrichtung ein. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann auch zwingend entweder eine Alters-, Invaliditäts- oder eine Todesfallleistung zu erbringen. Das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei ein Anspruch auf das Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen. 10.3 Der Inhalt eines Vertrages kann gemäss Art. 19 OR innerhalb der Schranken des Gesetzes beliebig festgelegt werden. Von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wo das Gesetz nicht eine unabänderliche Vorschrift aufstellt oder die Abweichung nicht einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung, gegen die guten Sitten oder gegen das Recht der Persönlichkeit in sich schliesst. Art. 151 OR regelt, dass ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt anzusehen ist. Für den Beginn der Wirkungen ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bedingung in Erfüllung geht, sofern nicht auf eine andere Absicht der Parteien geschlossen werden muss. Eine solche potestative Suspensivbedingung ist im Lichte der Privatautonomie, insbesondere der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 Abs. 1 OR, grundsätzlich zulässig. Dies gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge (vgl. BGE 132 V 149 E. 5.2.4). 10.4 Dem Freizügigkeitsgesetz und der Freizügigkeitsverordnung lässt sich hinsichtlich der Frage, ob eine Alters- oder Todesfallleistung auszuzahlen ist, sowie der umstrittenen Frage der Fälligkeit der Altersleistungen Folgendes entnehmen: Versicherte können gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FZG die Barauszahlung der Austrittsleistung in drei Fällen verlangen, und zwar wenn sie die Schweiz verlassen (Bst. a), sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen (Bst. b) oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (Bst. c).Gemäss Art. 15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte:

a. im Erlebensfall die Versicherten und

b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3). 10.5 Der soeben dargestellte Art. 15 FZV regelt seinem Wortlaut nach lediglich, wer in welchem Versicherungsfall (Alter oder Tod) begünstigt wird («Begünstigte Personen»). Art. 16 Abs. 1 FZV äussert sich sodann zur frühestmöglichen und spätestmöglichen Auszahlung der Altersleistungen. Das BSV hat zur vorliegend relevanten Fassung von Art. 16 Abs. 1 FZV - im Zusammenhang mit der per 1. Januar 2022 eingeführten Meldepflicht von Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen - ausgeführt, dass beim Eintritt der Fälligkeit der Kapitalauszahlungen unterschieden werden müsse, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch voraussetze oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) ohne Gesuch fällig werde. Mit einem Gesuch trete die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt seien. Bei einer Freizügigkeitseinrichtung sei die Auszahlung der Altersleistung nach Art. 16 Abs. 1 FZV während zehn Jahren möglich. Daher müsse bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt - fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG - gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet habe, die Altersleistung zu beziehen. Ohne Gesuch werde eine Leistung fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz (Art. 13 BVG) oder Reglement beziehungsweise Vorsorgevertrag (reglementarisches Rentenalter) fällig werde. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssten daher unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Art. 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig werde (vgl. Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 12. Mai 2021, Nr. 155, Rz. 1057 Ziff. 2.3 S. 5). Das Bundesgericht hatte die Frage, ob es sich bei Art. 16 Abs. 1 FZV - wie bei Art. 5 FZG - um eine Suspensiv- und Potestativbedingung handelt, im Urteil 7B.22/2005 vom 21. April 2005 im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes noch offen gelassen (vgl. E. 3.2.1). Zwischenzeitlich hat es in BGE 148 III 232 - ebenfalls im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes - festgehalten, dass die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung erst fällig im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) werde, wenn der Betriebene deren Auszahlung verlange (vgl. Regeste und E. 6). In der diesbezüglichen Herleitung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen im Rahmen einer vorzeitigen Pensionierung neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem maximalen reglementarischen Rentenalter und dem Eintritt des Endalters gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur obligatorischen Vorsorge auch eine entsprechende Willenserklärung des Versicherten voraussetze, wenn das Reglement dies vorsehe. Diese (Willens-)Erklärung sei auch für die Anwendung von Art. 16 FZV notwendig, da diese Bestimmung der versicherten Person ebenfalls lediglich eine Möglichkeit eröffne (vgl. E. 6.2.1.2.2 in fine m.w.H.). Für Art. 16 FZV ist gestützt auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie die überzeugenden Ausführungen des BSV davon auszugehen, dass die Auszahlung der Altersleistung von Gesetzes wegen spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters fällig wird, weil die Auszahlung in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine blosse Möglichkeit darstellt. In einem früheren Zeitpunkt wird die Altersleistung jedoch erst fällig, wenn die berechtigte Person ihren Willen mit einem entsprechenden Antrag bekundet. In der Konsequenz weist Art. 16 FZV daher den Charakter einer potestativen Suspensivbedingung auf. 10.6 Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend die Auszahlung der Altersleistung, welche ausschliesslich in Kapitalform erfolgt, beziehungsweise deren Fälligkeit mit der Bedingung verknüpft, dass ein Begehren auf Auszahlung gestellt werden muss. Die Fälligkeit wiederum hat gemäss Reglement Auswirkungen darauf, ob eine Todesfallleistung ausgerichtet wird. Dies widerspricht Art. 15 FZV - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht, knüpft diese Bestimmung doch lediglich an den Versicherungsfall Alter oder Tod («Erlebens- oder Todesfall») an, nicht aber an die Fälligkeit der Leistung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Altersleistungen gemäss Art. 16 FZV ist sodann aufgrund der obigen Ausführungen zu differenzieren: Soweit nicht die spätestmögliche Fälligkeit der Altersleistung, welche von Gesetzes wegen fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters eintritt, betroffen ist, widerspricht die Regelung der Beschwerdeführerinnen, dass die Fälligkeit der Altersleistungen erst durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst wird, Art. 16 FZV nicht. Insoweit ist Art. 10 Abs. 1 der Reglemente der Beschwerdeführerinnen, der hinsichtlich des Anspruchs auf ein Todesfallkapital daran anknüpft, ob bereits Alters- oder Invaliditätsleistungen (durch entsprechende Auszahlungsbegehren) fällig geworden sind (und damit als solche auszubezahlen sind), nicht zu beanstanden. Allerdings werden die Beschwerdeführerinnen ihre Reglemente im Hinblick auf die von Gesetzes wegen eintretende Fälligkeit (fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters), für welche kein Auszahlungsbegehren mehr verlangt werden kann, - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 16 FZV ab 1. Januar 2024 - anpassen müssen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind demnach in diesem Punkt im Ergebnis abzuweisen.

11. Kaskadenordnung Todesfallleistung 11.1 In Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Vorsorgereglements regeln die Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass «[...] folgende Personen in nachstehender Reihenfolge als Anspruchsberechtigte bzw. Begünstigte gelten: c)die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen; bei deren Fehlen; d)die Eltern; bei deren Fehlen; e)die Geschwister; bei deren Fehlen; f)die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens» 11.2 Die Vorinstanz macht hinsichtlich Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e des Reglements der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend, dass die Vorsorgenehmer von Gesetzes wegen die Möglichkeit hätten, die Ansprüche sämtlicher Begünstigten in jeder einzelnen Begünstigtenkategorie näher zu bezeichnen. Dieses Gestaltungsrecht werde durch Art. 10 Abs. 1 Bst. c-e unzulässigerweise eingeschränkt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten hierzu fest, der versicherten Person ständen mit der Regelung alle gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten offen. Dies gelte sowohl bezüglich der bezeichneten Personen als auch bezüglich der Quoten. Die zwingende Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV werde damit korrekt und umfassend umgesetzt. Zudem bestehe mit der kritisierten Regelung insofern ein «added value», als für den Fall, dass sich die versicherte Person nicht erkläre, das Reglement im Sinne der Rechtssicherheit und vor dem Hintergrund der regelmässig vorhandenen unterschiedlichen Vorsorgebedürfnisse eine Regelung schaffe, welche Rechtssicherheit biete. Diese Regelung besage, dass zuerst die nicht Waisenrenten berechtigten Kinder begünstigt seien, bei deren Fehlen die Eltern der versicherten Person und erst bei deren Fehlen die Geschwister. Dies diene dem Vorbeugen von Rechtsstreitigkeiten über die Berechnung der Quoten und berücksichtige die Vorsorge und Unterstützungsbedürfnisse. Der versicherten Person stehe es jederzeit frei, diese als «de fault rule» festgelegte Regelung zu ändern. 11.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a.im Erlebensfall die Versicherten; b.im Todesfall in nachstehender Reihe:1.die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG 2.natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister, 4.die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 erweitern (Art. 15 Abs. 2 FZV). 11.4 Die Aufzählung der Begünstigten in Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4 FZV muss als gesetzgeberisch verunglückt bezeichnet werden, da in diesen Ziffern jeweils verschiedene Personen nebeneinander als Begünstigte bezeichnet werden. Fehlt eine gemäss Art. 15 Abs. 2 FZV zulässige nähere Bezeichnung von Begünstigten, besteht nunmehr ein kumulativer Anspruch der verschiedenen begünstigten Personen einer Kategorie, also beispielsweise gemäss Art. 15 Abs.1 Bst. b Ziff. 3 FZV von den erwachsenen Kindern, die nicht unter die Anspruchsberechtigten gemäss Art. 20 BVG fallen, den Eltern und den Geschwistern. Dies führt in der Durchführung, namentlich bei der Kapitalauszahlung, zu Problemen, indem sich Freizügigkeitseinrichtungen mit einer Mehrzahl von Anspruchsberechtigten konfrontiert sehen und riskieren, dass nach erfolgter Auszahlung weitere Personen Ansprüche erheben (Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, S. 484, Rz. 1494). Die Begünstigtenordnung von Art. 15 FZV muss dennoch eingehalten werden. Das heisst, dass der Versicherte, welcher von der Möglichkeit nach Art. 15 Abs. 2 FZV, die Ansprüche der Begünstigten näher zu bezeichnen und den Kreis der Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 mit solchen nach Ziff. 2 zu erweitern, Gebrauch macht, die Begünstigten nach Ziff. 1 nicht vollständig ausschliessen kann, indem er ihren Anteil auf Null reduziert. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Versicherte die Person, mit welcher er in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, dem Kreis der Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG hinzufügen will. Der Versicherte, welcher zwar den Kreis nach Ziff. 1 nicht erweitert, der aber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Ansprüche der Versicherten näher zu bezeichnen, kann den Anteil der Begünstigten nach Ziff. 1 (Hinterlassene nach Art. 19 und 20 BVG) nicht auf Null reduzieren. Der Versicherte kann also weder den überlebenden Ehegatten zugunsten der Waisen ausschliessen noch das Umgekehrte tun (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 27. Januar 2005, Nr. 79, Rz. 472). Bei Freizügigkeitseinrichtungen sind somit innerhalb bestimmter Schranken individuelle Begünstigungsabreden zulässig, wobei diese unmittelbar gestützt auf Art. 15 FZV gewährleistet sind und mithin auch dann zugelassen werden müssen, wenn sich das Reglement beziehungsweise der Vertrag darüber ausschweigt. Die individuellen Begünstigungsabreden dürfen jedoch nicht zu einer Missachtung der Kaskadenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV führen [...]. Eine nähere Bezeichnung der Ansprüche setzt somit jedenfalls voraus, dass sämtliche Begünstigten der betreffenden Kaskadengruppe weiterhin Ansprüche gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung haben (Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, 2020, S. 258 Rz. 289). 11.5 Aus dem Vergleich der Reglungen in den Reglementen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3-4 FZV wird ersichtlich, dass die vorgesehene Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Begünstigten (die Kinder der verstorbenen Person, welche Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern und die Geschwister) in der Kaskade nicht mehr auf der gleichen Stufe berücksichtigt, womit die zwingende gesetzliche Bestimmung nicht mehr eingehalten ist (vgl. oben E. 11.4). Der Gesetzgeber hat lediglich vorgesehen, dass der Versicherte die Ansprüche der Begünstigten nach Art. 15 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 FZV mit Personen nach Ziff. 2 erweitern kann. Nicht möglich jedoch ist es, die Begünstigten gemäss Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 im Nichtäusserungsfall vollständig auszuschliessen, auch nicht, indem ihr Anteil auf Null gesetzt wird. Dies gilt insofern auch für die begünstigten Personen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 2-4, als dass die einzelnen Personen in der vorgesehenen Gruppe nicht ausgeschlossen werden können wie von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Reglement vorgesehen. Eine andere Regelung lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Materialien entnehmen. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher in diesem Punkt abzuweisen.

12. Verweigerung der Todesfallleistung 12.1 Die Vorsorgereglemente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sehen in Art. 10 Abs. 5 beziehungsweise Art. 13 Abs. 5 vor, dass die Leistungen gegenüber einer anspruchsberechtigten Person verweigert werden können und die Stiftung an eine abgegebene schriftliche Erklärung des Vorsorgenehmers gemäss Abs. 2-4 nicht gebunden ist, wenn diese Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat. 12.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, diese Regelung sei insofern gesetzeswidrig, als Anspruch auf eine Todesfallleistung bestehe, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine derartige reglementarische Ausschlussregelung. Art. 10 Abs. 5 beziehungsweise Art. 13 Abs. 5 seien somit ersatzlos zu streichen.Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen geltend, dass zwar das FZG die reglementarische Verankerung einer solchen Bestimmung nicht explizit vorsehe, wonach die Stiftung die Todesfallleistung verweigern könne, wenn die anspruchsberechtigte Person den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe; dies bedeute aber nicht, dass sie damit rechtswidrig sei. 12.3 Gemäss Art. 35 BVG kann eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat [...]. Eine diesbezügliche Regelung für Freizügigkeitseinrichtungen (im FZG oder der FZV) fehlte in den vorliegend massgebenden Verfügungszeitpunkten am 25. Oktober 2019 beziehungsweise 22. Mai 2020 (noch). 12.4 Am 1. Oktober 2020 ist jedoch eine neue Regelung in Kraft getreten, gemäss welcher eine Freizügigkeitseinrichtung in ihrem Reglement vorsehen kann, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat (Art. 15a FZV). Eine rückwirkende Anwendung von Art. 15a FZV ist in der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020 allerdings nicht vorgesehen (vgl. AS 2020 3755; vgl. auch BVGer-act. 9 Beilage 14). Den Materialien ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 5. September 2018 auf die Interpellation Dittli «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?» ausgeführt, dass für Freizügigkeitseinrichtungen und 3a-Einrichtungen gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Ausserdem kündigte er an, Regelungen zu prüfen, damit entsprechende Auszahlungen in stossenden Fällen in Zukunft verweigert werden könnten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die betroffenen Einrichtungen in der Zwischenzeit die Möglichkeit hätten, solche stossenden Fälle in ihren Reglementen auszuschliessen (vgl. BVGer-act. 9 Beilage 12). In der Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge vom 16. September 2020, Nr. 153 werden sodann die Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV) dargestellt. Diesen ist zu entnehmen, dass mit Art. 15a FZV die Interpellation Dittli erfüllt werde (vgl. S. 6). Weiter wird festgehalten, dass der neue Artikel den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht gebe, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hätten. Art. 15a sei als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Wolle eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistung zu kürzen oder zu verweigern, müsse sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst müsse vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung komme. Weiter würden die Freizügigkeitseinrichtungen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen verfügen (vgl. S. 7). 12.5 Die Stellungnahme des Bundesrates enthält vorliegend zwar einen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit, stossende Fälle auch ohne rechtliche Grundlage in den Reglementen der Freizügigkeitseinrichtungen auszuschliessen. Allerdings wird gleichzeitig gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, um stossende Auszahlungen künftig verweigern zu könne, was letztlich im Erlass von Art. 15a FZV mündete. Die Erläuterungen zu Art. 15a FZV betonen sodann, dass den Freizügigkeitseinrichtungen nun ausdrücklich ein solches Recht eingeräumt werde. In Anbetracht der Materialien und vor dem Hintergrund, dass die Begünstigtenordnung von Art. 15 Abs. 1 FZV zwingend ist (vgl. dazu oben E. 11.3 ff.), sowie aufgrund einer fehlenden Übergangsbestimmung zur rückwirkenden Anwendung des Art. 15a FZV ist somit die Befugnis der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur entsprechenden Regelung im Reglement ohne Grundlage in der Verordnung zu verneinen. Auch kann die Anwendung der strittigen Reglementsbestimmung nicht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben gefordert werden (vgl. zur Anwendung dieses Grundsatzes BGE 121 V 65 E. 2). Es kann hier zudem offenbleiben, inwiefern sich die Beschwerdeführerinnen in konkreten Anwendungsfällen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnten. Hinsichtlich der Regelung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, dass die Todesfallleistung auch nicht ausbezahlt werden müsse, wenn die begünstigte Person den Tod herbeizuführen versucht habe, gab es und gibt es überdies auch heute keine explizite Grundlage. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind daher im vorliegenden Punkt abzuweisen.

13. Vorzeitige Auflösung des Konto- und Wertschriftendepotverhältnisses 13.1 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 regeln in Art. 11 Abs. 1 ihrer Vorsorgereglemente, dass eine vorzeitige Überweisung des Vorsorgeguthabens zulässig ist, wenn der Vorsorgenehmer das Vorsorgeguthaben für einen Übertrag in eine Vorsorgeeinrichtung oder in eine Freizügigkeitseinrichtung verwendet. Teilüberweisungen sind zulässig, wenn sie für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bestimmt sind. In Art. 11 Abs. 5 des Vorsorgereglements wird ausserdem festgehalten, dass Auflösungen des Freizügigkeitskontos beziehungsweise des Wertschriftendepots in folgenden Fällen von Gesetzes wegen erfolgen und dies ohne ausdrücklichen Widerruf der Vorsorgevereinbarung beziehungsweise des Anlageauftrages des Vorsorgenehmers:

a) [...]

b) wenn die neue Vorsorgeeinrichtung das Kapital für den entsprechenden Einkauf einfordert [...]

c) [...] 13.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass für den Vorsorgenehmer absolute Klarheit bestehen müsse, dass das bestehende Vorsorgekapital auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden müsse und er keine Wahlmöglichkeit habe. Daher müsse in Art. 11 Abs. 1 der genaue Wortlaut von Art. 4 Abs. 2bis FZG übernommen werden. Der Passus betreffend Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 5 Bst. b sei zu streichen, da dieser unpräzis sei und es keinen Spielraum gebe für eine freiwillige Überweisung. Das Freizügigkeitskapital müsse überwiesen werden. Es sei bei Einkaufsmöglichkeiten nicht bloss zulässig, Guthaben zu übertragen, sondern es sei eine Pflicht. Art. 13 FZG regle abschliessend, wie der überschüssige Betrag verwendet werden dürfe. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten dem entgegen, dass keine Pflicht bestehe, den Gesetzeswortlaut zu übernehmen. Die Reglementsbestimmung stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 2bis FZG und sei im Einklang mit Art. 13 FZG. Der Vorsorgenehmer habe bereits mit der Reglementsregelung die Gewissheit, dass das Vorsorgeguthaben bei Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werde. Allerdings gelte die Pflicht zur Überweisung nicht absolut. Der Vorsorgenehmer sei nur in demjenigen Umfang verpflichtet, die Freizügigkeitsleistung an seine neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als diese auch in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebaut werden könne. Von einer Freizügigkeitseinrichtung zu verlangen, den gesamten Betrag zu überweisen, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. 13.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2bis FZG gilt Folgendes: «Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so müssen die Freizügigkeitseinrichtungen das Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung überweisen [...].» Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung alle bei Freizügigkeitseinrichtungen vorhandenen Vorsorgekapitalien tatsächlich auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Damit diese Übertragung durchgeführt werden kann, sind die Versicherten zu einer entsprechenden Meldung sowohl an die Freizügigkeitseinrichtung wie an die neue Vorsorgeeinrichtung verpflichtet (Botschaft des Bundesrates zum Stabilisierungsprogramm 1998 vom 28. September 1998 [BBl 1999 I 4, S. 95]). Art. 13 FZG hält ausserdem fest: «Verbleibt ein Teil der eingebrachten Austrittsleistung, nachdem sich die Versicherten in die vollen reglementarischen Leistungen eingekauft haben, so können sie damit den Vorsorgeschutz in einer anderen zulässigen Form erhalten. Die Versicherten können mit dem verbleibenden Teil der eingebrachten Austrittsleistung auch künftige reglementarisch höhere Leistungen erwerben. Die Vorsorgeeinrichtung hat jährlich darüber abzurechnen.» Anwendung findet Art. 13 FZG etwa, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung ein tieferes Leistungsniveau aufweist oder es sich bei ihr, im Unterschied zur bisherigen Vorsorgeeinrichtung, um eine BVG-Minimalkasse handelt, die bloss den obligatorischen Minimalrahmen des Aufgabenbereichs abdeckt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 14 FZG Rz. 2). Gemäss Art. 11 Abs. 2 FZG kann die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung aus dem früheren Vorsorgeverhältnis sowie das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung für Rechnung des Versicherten einfordern. Entsprechend Art. 4 Abs. 2bis FZG soll die Vorsorgeeinrichtung überdies auch das Vorsorgekapital aus einer Form der Vorsorgeschutzerhaltung, mit anderen Worten aus einer Freizügigkeitseinrichtung, für Rechnung des Versicherten einfordern können (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 FZG Rz. 2). Der Vorsorgeeinrichtung steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein eigenes Forderungsrecht zu, sie kann die Zahlung nur für den Vorsorgenehmer verlangen (BGE 133 V 205 E. 4.6). 13.4 Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, hat das Vorsorgeguthaben bei Eintritt des Versicherten in eine Vorsorgeeinrichtung von der Freizügigkeitseinrichtung an diese überwiesen zu werden. Ein allfälliger Überschuss aufgrund beispielsweise eines Minimalplanes richtet sich nach Art. 13 FZG. Eine vorgängige Möglichkeit der Teilüberweisung der Freizügigkeitseinrichtung auf eine Vorsorgeeinrichtung - wie bei der Übertragung des Guthabens von einer Vorsorgeeinrichtung auf zwei Freizügigkeitsstiftungen gemäss Art. 12 FZV - ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Der Hinweis im Reglement bezüglich Teilüberweisung in Art. 11 Abs. 1 ist somit zu streichen. Die Beanstandungen der Vorinstanz hinsichtlich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Vorsorgereglements können allerdings insofern nicht nachvollzogen werden, als darin eine Teilüberweisung nicht vorgesehen ist. Eine eingehende Begründung lässt sich ihren Beanstandungen auch nicht entnehmen. Der Hinweis, dass die Formulierung unpräzis sei, vermag nicht zu überzeugen, da die Reglementsbestimmung dazu gar keine Aussage enthält. Art. 11 Abs. 5 Bst. b ist folglich im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 2 FZG zulässig, das heisst die neue Vorsorgeeinrichtung kann für Rechnung des Vorsorgenehmers das Kapital einfordern. Dabei ist einzig zu berücksichtigen, dass sie kein eigenes Forderungsrecht hat (vgl. oben E. 13.3 zweiter Absatz). Die Beschwerden sind aufgrund des Dargelegten hinsichtlich Art. 11 Abs. 1 abzuweisen und bezüglich Art. 11 Abs. 5 Bst. b des Reglements gutzuheissen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Bezug auf Art. 11 Abs. 1 nicht exakt den Gesetzeswort-laut übernehmen müssen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage und die Vorinstanz greift mit diesen Vorgaben in den Autonomiebereich der Stiftung ein (vgl. auch oben E. 5.3).

14. Barauszahlung bei Selbständigkeit 14.1 In Art. 11 Abs. 2 Bst. c der Vorsorgereglemente der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird geregelt, dass eine vorzeitige Barauszahlung zulässig ist, wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Der Bezug muss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden. 14.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass in Art. 11 Abs. 2 Bst. c ein Barauszahlungstatbestand angeführt werde, welcher von Art. 5 FZG nicht erfasst werde. Letztere Bestimmung sei jedoch zwingendes Recht, eine Ausdehnung sei nicht zulässig. Darin enthalten sei ein Tatbestand, welcher nur für 3a-Stiftungen Geltung habe gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3. Für Freizügigkeitsstiftungen seien die BVV 3-Bestimmungen nicht anwendbar. Der Artikel sei ersatzlos zu streichen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 halten diesbezüglich fest, dass der geregelte Fall der Barauszahlung, wonach ein Selbständigerwerbender seine bisherige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, zwar nicht explizit als Sonderfall von Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnt sei, allerdings werde dieser Sonderfall durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Barauszahlung bei freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden geschützt. Die Haltung der Vorinstanz, wonach Art. 5 FZG absolut abschliessend sei, lasse im Weiteren unberücksichtigt, dass die berufliche Vorsorge für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 4 BVG freiwillig sei. Es entspreche dem gesetzgeberischen Willen, dass der selbständigerwerbende Vorsorgenehmer nicht mehr demselben gesetzlichen Vorsorgeschutz unterstehe wie ein Arbeitnehmer. Die Rechtsbestimmung sei rechtskonform. 14.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG gilt, dass Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen können, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. 14.4 Wer selbständig erwerbend und nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, aber der freiwilligen Vorsorge angeschlossen ist, kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken, namentlich zum Zwecke betrieblicher Investitionen, auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet. Dabei handelt es sich um einen zweckgebundenen Bezug gestützt auf Art. 4 Abs. 4 BVG, nicht um eine Barauszahlung i.S.v. Art. 5 FZG. Letztere erscheint nach aktueller Praxis für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende ausgeschlossen und dürfte damit auch bei Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht möglich sein (vgl. Jürg Zihlmann, in: Hürzeler/Stauffer [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 5 FZG Rz. 37; BGE 134 V 170 E. 4). Die Auszahlung ist nicht jederzeit möglich, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, wozu die andersartige selbständige Erwerbstätigkeit nicht zählt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem Wortlaut des Gesetzestextes. Eine Person, die von der unselbständigen in die selbständige Erwerbstätigkeit wechsle, verfügt in diesem Moment über die Möglichkeit, sich das angesparte Alterskapital bar auszahlen zu lassen. Der Zeitpunkt der Aufnahme ist gesetzlich nicht definiert. Das BSV hat hierzu diverse Mitteilungen erlassen und ausgeführt, dass «im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit» einer Jahresfrist gleichkomme und während dieser Zeit noch von einer Aufnahme die Rede sei, dabei bestehe jedoch ein Ermessenspielraum für die Vorsorgeeinrichtungen (Mitteilung des BSV zur beruflichen Vorsorge vom 23. Juni 2014, Nr. 136, Rz. 894). 14.5 Wie die Vorinstanz korrekterweise geltend macht, gibt es - anders als für 3a-Stiftungen mit Art. 3 Abs. 2 Bst. c BVV 3 - für die Beschwerdeführerinnen als Freizügigkeitsstiftungen keine entsprechende gesetzliche Grundlage für diese Regelung in Art. 11 Abs. 2 Bst. c der Vorsorgereglemente. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stützen sich allerdings im Wesentlichen nicht auf die Anwendung der BVV 3, sondern darauf, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Ausweitung der Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG bei Selbstständigerwerbenden auf betriebliche Investitionen stattgefunden habe und ein Barauszahlungsverbot der gewährleisteten Freiwilligkeit der beruflichen Vorsorge für Selbstständigerwerbende widerspreche. Die Erweiterung der gesetzlichen Regelung zum Zwecke betrieblicher Investitionen kann jedoch nicht analog auf die vorliegende Regelung angewendet werden, da es sich bei der Aufnahme einer nachfolgenden andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit nicht um eine betriebliche Investition im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. oben E. 14.4). Die Ausweitung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG durch die Beschwerdeführerinnen entspricht damit weder dem Gesetzeswortlaut, noch ist diese in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, da es sich nicht um eine betriebliche Investition in dieselbe Art der Selbständigkeit handelt. Hinzu kommt, dass mit der umstrittenen Regelung der Zeitpunkt der Aufnahme so relativiert wird, dass die Barauszahlung auch geltend gemacht werden kann, wenn die versicherte Person bereits mehrere Jahre selbständig war und dann eine neue Selbständigkeit aufnimmt. Hieran ändert auch die Jahresfrist-Regelung gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. c (zweiter Satz) des Vorsorgereglements nichts. Die Freiwilligkeit der Versicherung für Selbständigerwerbende bedeutet zudem auch nicht, dass die vorgesehenen Regelungen und Schranken nicht mehr gelten. Diese sind nach wie vor zu beachten. Eine Barauszahlung bei Aufnahme einer andersartigen Selbständigkeit ist deshalb nicht möglich. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind aufgrund des Gesagten in diesem Punkt abzuweisen.

15. Reglementsänderungen 15.1 Die Beschwerdeführerin 1 regelt schliesslich in Art. 23 ihres Reglements Folgendes: «Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung dieses Reglements beschliessen. Die jeweils gültige Fassung steht auf www.(...).ch zur freien Verfügung oder kann bei der Stiftung angefragt werden». 15.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Die Vorsorgenehmer hätten das Recht, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 FZV den Vorsorgevertrag jederzeit zu künden, falls sie mit den Änderungen nicht einverstanden seien. Dieses Recht werde vereitelt, wenn die Vertragsänderungen nicht bekannt gegeben würden. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 deshalb in allen Verfügungen angehalten, die Vorsorgenehmer über die Reglementsanpassungen zu informieren. Die Beschwerdeführerin 1 hält dazu fest, dass Art. 65a und Art. 86b BVG für Freizügigkeitseinrichtungen nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitseinrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine entsprechende Anpassung von Art. 23 des Reglements vorzunehmen. Die gerügte Bestimmung sei bereits in früheren Reglementen so enthalten gewesen. Solange eine Reglementsbestimmung materiell rechtlich korrekt sei, dürfe die Aufsichtsbehörde keine Änderung der Bestimmung verlangen. Diese sei weder missverständlich noch missbräuchlich. Sie negiere auch die gesetzliche Obliegenheit zur Information nicht. Eine Verankerung im Reglement werde nicht vorgeschrieben. Die Vorinstanz missachte den Selbständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin 1 und den Grundsatz der freiheitlichen beruflichen Vorsorge (BVGer-act. 13). 15.3 Den rechtlichen Grundlagen sind die folgenden Informationspflichten zu entnehmen: Für Vorsorgeeinrichtungen wird in Art. 8 FZG die Informationspflicht im Freizügigkeitsfall normiert, während beispielsweise Art. 19a Abs. 2 FZG eine Informationspflicht bei der Wahl von Anlagestrategien enthält. Im 6. Abschnitt des FZG werden sodann Vorschriften - wiederum einzig für Vorsorgeeinrichtungen - zur Information der Versicherten im Hinblick auf eine Scheidung festgehalten. Was die Freizügigkeitseinrichtungen betrifft, werden für sie - wie auch für die Vorsorgeeinrichtungen - konkrete Informationspflichten in Art. 22c Abs. 4 FZG (Informationspflicht bei Übertragung der Austrittsleistung) und Art. 19k FZV (Informationspflichten im Scheidungsfall) normiert. Zudem sind gemäss Art. 25 FZG die Bestimmungen des BVG betreffend die systematische Verwendung der Versichertennummer der AHV, die Rechtspflege, das Bearbeiten und die Bekanntgabe von Personendaten, die Akteneinsicht, die Schweigepflicht sowie die Amts- und Verwaltungshilfe sinngemäss anwendbar. Im BVG sehen sodann die Art. 65a und Art. 86b BVG für Vorsorgeeinrichtungen Informationspflichten gegenüber den Versicherten vor, allerdings werden diese beiden Bestimmungen in Art. 25 FZG nicht erwähnt. Sie finden deshalb auf Freizügigkeitseinrichtungen keine Anwendung. 15.4 Mit Art. 86b BVG wurde im BVG erstmals am 1. Januar 2005 eine gesetzliche Informationspflicht eingeführt. Zuvor bestand eine Informationspflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen nur insofern, als eine entsprechende reglementarische Vorschrift bestand und im Rahmen der aus dem Vertrauensgrundsatz in Art. 2 Abs. 1 ZGB abgeleiteten allgemeinen vertraglichen Loyalitätspflicht (BGE 136 V 331 E. 4.2.1). Das Bundesgericht liess dabei die Frage offen, ob es mit einer allgemeinen Verweisung im Vorsorgereglement den Versicherten obliege, die Bestimmungen im Vorsorgereglement oder das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht nachzuschauen. In BGE 139 V 72 hielt das Bundesgericht sodann die Verpflichtung, das Reglement sowie dessen Genehmigung sämtlichen Destinatären zu eröffnen, als gegeben fest (vgl. E. 3.1.1). 15.5 Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht geltend macht, besteht keine gesetzliche Informationspflicht für Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne von Art. 86b BVG; diese Bestimmung gilt lediglich für Vorsorgeeinrichtungen (vgl. oben E. 15.3). Vorliegend rechtfertigt sich zudem keine Übertragung der Rechtsprechung zur Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG auf die Freizügigkeitsstiftungen: Einerseits ist zu betonen, dass sich die Freizügigkeitseinrichtungen und der rechtliche Rahmen, in welchem sie sich bewegen, stark von den Vorsorgeeinrichtungen und deren Regelung unterscheiden. Andererseits können aus der in Erwägung 15.4 dargestellten Rechtsprechung vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG weder Schlüsse für allfällige Reglementsänderungen noch für die Geltung bei Freizügigkeitseinrichtungen gezogen werden. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Art. 12 Abs. 2 FZV - wonach die Versicherten jederzeit die Freizügigkeitseinrichtung oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes wechseln können - eine aktive Informationspflicht der Freizügigkeitseinrichtung bei einer Reglementsänderung ableiten will. Entsprechend ist die Regelung in Art. 23 des Reglements der Beschwerdeführerin 1 - mangels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer Informationspflicht im FZG oder in der FZV - zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich zumindest sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht (vgl. oben Bst. B.b in fine), ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat das (berechtigte) Vertrauen der Beschwerdeführerin in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden - entgegen den Vorwürfen der Beschwerdeführerin 1 - nicht verletzt. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Vorinstanz bereits in den beiden Verfügungen vom 9. April 2015, der Verfügung vom 28. Oktober 2015 und der Verfügung vom 12. Juli 2017 jeweils festgehalten hat, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über die neuen Reglementsgrundlagen obliege (vgl. BVGer-act. 1 Beilagen 7-10). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz gerade bei Dauersachverhalten möglich sein muss, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin 1 diesbezüglich unbegründet.

16. Zu prüfen bleiben im Folgenden die Beanstandungen der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 hinsichtlich der von der Vorinstanz geltend gemachten Vorbehalte zu deren Vorsorgereglementen vom 18. November 2019 (Beschwerdeführerin 3) und vom 4. September 2020 (Beschwerdeführerin 4) im Zusammenhang mit der Todesfallleistung (vgl. nachfolgend E. 17). Weiter sind die Beanstandung der Beschwerdeführerin 3 bezüglich der Reglementsänderung (vgl. nachfolgend E. 18) sowie ihr Vorwurf, die Vorinstanz verhalte sich willkürlich (vgl. nachfolgend E. 19) zu behandeln. Nicht zu prüfen ist hingegen das Vorbringen der Beschwerdeführerin 4, dass die Vorinstanz durch ihr Verhalten zu verantworten habe, dass die Beschwerdeführerin 4 die fragliche Reglementsbestimmung in einem Beschwerdeverfahren beurteilt haben möchte, obwohl sie wisse, dass andere Verfahren zu gleichlautenden Bestimmungen bereits hängig seien. Diesem Punkt wird nämlich bereits mit der Verfahrensvereinigung (vgl. oben E. 2) Rechnung getragen. Was sodann die Rüge der unsachlichen, teilweise brüskierenden und nicht selten überheblichen Tonalität der Vorinstanz betrifft, kann auf die Ausführungen in Erwägung 8 zweiter Absatz verwiesen werden.

17. Auszahlung Todesfall- oder Altersleistung bei 3a-Einrichtungen 17.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 folgende Regelungen in ihrem Reglement aufgenommen haben: Art. 13 Todesfallleistung: Stirbt der Vorsorgenehmer, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistung gemäss Art. 11-12 vorstehend fällig geworden ist, wird das Vorsorgeguthaben als Todesfallkapital ausgerichtet [...]. Gemäss Art. 11 des Vorsorgereglements gilt, dass ein vorzeitiger Bezug frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich ist [...]. Die Auflösung beziehungsweise den Bezug als Altersleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen. Gemäss Art. 12 des Vorsorgereglements gilt weiter, dass das Vorsorgeguthaben auf Begehren des Vorsorgenehmers ausbezahlt werden kann, sofern dieser eine volle Invalidenrente der IV bezieht und das Invalidenrisiko nicht versichert ist (Abs. 1). Den Bezug als Invaliditätsleistung hat der Vorsorgenehmer mit entsprechendem Formular zu beantragen (Abs. 2). 17.2 Die Vorinstanz macht diesbezüglich geltend, dass Art. 2 Abs. 1 BVV 3 nicht vorsehe, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen. Dagegen bringen die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 vor, dass der Anspruch auch im Todesfall bestehen bleibe und in den Nachlass falle, wenn ein Anspruch auf Vorsorgeleistungen der Vorsorgeeinrichtung noch zu Lebzeiten der versicherten Person fällig geworden sei und sie versterbe, bevor die Vorsorgeeinrichtung die Leistung erbracht habe. Dies gelte für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gleichermassen. Das Begehren gemäss Art. 5 FZG um Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall sei eine Suspensiv- und Potestativbedingung, von der die Fälligkeit der Austrittsleistung abhänge. Gegenüber einer Freizügigkeitsstiftung sei ein Anspruch auf Todesfallkapital bei einem bereits fälligen Anspruch auf ein Alters- oder Invaliditätskapital ausgeschlossen. Diese Rechtslage gelte für Säule 3a-Einrichtungen in gleicher Weise, auch wenn sie nicht in einer gesetzlichen Bestimmung explizit wiedergegeben werde. 17.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen:

a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer

b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). 17.4 Zur BVV 3 ist zunächst daran zu erinnern, dass diese Verordnung die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen regelt. Diese Verordnung wurde gestützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG erlassen, der - in den vorliegend relevanten Fassungen (vgl. dazu oben E. 7 zweiter Absatz) - lediglich festhält, dass der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge festlegt. Diesbezüglich wurde in der Lehre die Auffassung vertreten, dass die Ansprüche des Vorsorgenehmers und weiterer Begünstigter in keiner Weise durch die BVV 3 gesetzlich geregelt seien, weil der Bundesrat zum Erlass materiellrechtlicher Vorschriften gar nicht ermächtigt gewesen sei. Vielmehr werde das Rechtsverhältnis vertraglich (parteiautonom) geregelt und sei die BVV 3 lediglich steuerrechtlich von Bedeutung, da die Abzugsfähigkeit der Beiträge nur dann gewährleistet werde, wenn die Parteivereinbarung den Rahmenbedingungen von BBV 3 entspreche (vgl. Regina Aebi-Müller, Was uns das [zur amtlichen Publikation bestimmte] Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2013 vom 28. Januar 2014 über das Verhältnis der gebundenen Selbstvorsorge [Säule 3a] zum Erbrecht lehrt - und was nicht!, in: Jusletter 3. März 2014, Rz. 2 m.w.H.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 BVG per 1. Januar 2023 unter anderem dahingehend angepasst wurde, als in Abs. 3 die ausdrückliche Kompetenz des Bundesrates festgehalten wird, die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen zu regeln und insbesondere den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten zu regeln sowie festzulegen, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann (AS 2021 312; BBl 2018 5813, 5856). 17.5 Vor diesem Hintergrund - und in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Aufbau einer Säule 3a gänzlich freiwillig erfolgt, worin ein entscheidender Unterschied zur beruflichen Vorsorge liegt (vgl. auch Regina Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 3 m.w.H.) - haben die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 im Rahmen der Vertragsinhaltsfreiheit gemäss Art. 19 OR - zumindest bis zum Inkrafttreten des neu gefassten Art. 82 BVG am 1. Januar 2023 - die Möglichkeit, die Auszahlung der Leistungen beziehungsweise die Fälligkeit der Leistung von einem entsprechenden Begehren abhängig zu machen, wobei die Fälligkeit ihrerseits gemäss Reglement Auswirkungen darauf hat, ob eine Alters- oder Todesfallleistung ausgerichtet wird. Die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 sind demnach diesbezüglich gutzuheissen.

18. Reglementsänderung bei 3a-Einrichtungen 18.1 In Art. 25 des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 3 wird Folgendes geregelt: Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Änderung dieses Reglements beschliessen. Die jeweils gültige Fassung steht auf www.(...).ch zur freien Verfügung oder kann bei der Stiftung angefragt werden. 18.2 Die Vorinstanz macht auch bei der Beschwerdeführerin 3 geltend, dass der Stiftung die Pflicht obliege, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Die Beschwerdeführerin 3 entgegnet hierzu, dass die Bestimmungen über die Information der Versicherten (vgl. insbesondere Art. 65a und 86b BVG) für Säule 3a-Einrichtungen explizit nicht sinngemäss anwendbar seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Säule 3a-Einrichtung den Vorsorgevertrag direkt mit dem Vorsorgenehmer abschliesse, während der Vorsorgevertrag zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Versicherten indirekt über den Anschlussvertrag und den Arbeitsvertrag abgeschlossen werde. Für Säule 3a-Stiftungen existiere auch keine gesetzliche Pflicht, die Obliegenheit zur Information der Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen zwingend in einem Reglement vorzusehen. Die Vorinstanz habe dies im Rahmen diverser Reglementsprüfungen nie beanstandet. Dies zeige, dass sie in ihrer Praxis, Massnahmen abzuleiten, willkürlich verfahre. 18.3 In der BVV 3 ist hinsichtlich der Informationspflicht keine Regelung enthalten. Ausserdem findet sich auch kein Verweis, wonach die für Vorsorgeeinrichtungen geltenden Art. 65a oder Art. 86b BVG auch für 3a-Einrichtungen massgebend wären. 18.4 Hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Informationspflicht von (privaten) Vorsorgeeinrichtungen gegenüber ihren Versicherten vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG ist auf die obigen Ausführungen in Erwägung 15.4 zu verweisen. 18.5 Wie die Beschwerdeführerin 3 zu Recht geltend macht, besteht keine gesetzliche Informationspflicht für Säule 3a-Einrichtungen im Sinne von Art. 86b BVG; diese Bestimmung gilt lediglich für Vorsorgeeinrichtungen (vgl. dazu auch E. 15.3). Vorliegend rechtfertigt sich - ebenso wie bei den Freizügigkeitseinrichtungen - sodann auch keine Übertragung der Rechtsprechung zur Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtungen vor Inkrafttreten von Art. 86b BVG auf die Säule 3a-Einrichtungen (vgl. dazu auch oben E. 15.5). Die Reglementsbestimmung der Beschwerdeführerin 3 ist daher - mangels anderslautender Vorschriften hinsichtlich einer Informationspflicht für Säule 3a-Einrichtungen - zulässig. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

19. Willkürliches Verhalten 19.1 Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, dass die Vorinstanz die Regelung gemäss Art. 25 ihres Vorsorgereglements in den letzten Jahren nie beanstandet habe. Nun bringe sie ohne Notwendigkeit plötzlich Vorbehalte an. Das Verhalten der Vorinstanz sei willkürlich (BVGer-act. C: 1; vgl. auch oben Bst. D.b in fine). Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 3 des Dispositivs geregelt sei, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über neue Reglementsbestimmungen obliege. Die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht der Meinung, diese Anordnung sei willkürlich. 19.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1; 133 I 149 E. 3.1; 131 I 467 E. 3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts folglich nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 60 E. 5a). 19.3 Vorliegend geht es um die Auslegung von Gesetzesbestimmungen. Obwohl entsprechend vorstehender Erwägungen die Beschwerdeführerin 3 hinsichtlich Art. 25 der Reglementsbestimmungen obsiegt (vgl. oben E. 18), stand es der Vorinstanz offen, die Bestimmungen anders auszulegen. Dies hat sie in den vorangehenden Verfügungen (vgl. BVGer-act. C: 1 Beilagen 6, 8 und 10) auch insofern kundgetan, als sie mindestens darauf hinwies, dass es Sache des Stiftungsrates sei, Vorsorgenehmer über Reglementsänderungen zu informieren, womit auch kein (willkürlicher) Meinungswechsel seitens der Vorinstanz stattfand, wie dies die Beschwerdeführerin 3 geltend macht. Es ist auch nicht willkürlich, dass die Vorinstanz eine Bestimmung anders ausgelegt hat als die Beschwerdeführerin 3 und mit angefochtener Verfügung die Änderung im Reglement verlangte. Dem Vorwurf der Willkür kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. 19.4 Soweit die Beschwerdeführerin 3 überdies - zumindest sinngemäss - eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend macht, ist wiederum darauf zu verweisen, dass die Vorinstanz bereits in den vorangehenden Verfügungen (vom 6. Juli 2011 und vom 9. April 2015) jeweils festgehalten hat, dass dem Stiftungsrat die Information der Vorsorgenehmer über die neuen Reglementsgrundlagen obliege (vgl. BVGer-act. C:1 Beilagen 6, 8 und 10). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass es der Vorinstanz gerade bei Dauersachverhalten möglich sein muss, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Entsprechend ist die Rüge der Beschwerdeführerin 3 auch diesbezüglich unbegründet (vgl. bereits oben E. 15.5 in fine).

20. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend E. 20.1) und eine allfällige Parteientschädigung (vgl. nachfolgend E. 20.2) zu befinden. 20.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teilweise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.1). 20.1.1 In der vorliegenden Sache war bei der Beschwerdeführerin 1 die Rechtmässigkeit von acht Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in drei der acht Streitpunkte. Weiter war streitig, ob der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt, was mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 verneint wurde. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 3'400.- der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1'600.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des EVG [heute BGer] B 108/01 vom 16. Oktober 2002 E. 6.3 m.w.H.). 20.1.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 war die Rechtmässigkeit von sieben Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt in zwei der sieben Streitpunkte. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 3'500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 20.1.3 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 war die Rechtmässigkeit von zwei Reglementsbestimmungen streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt in beiden Streitpunkten. Allerdings war die von der Beschwerdeführerin 3 angeführte Willkürrüge (sowie die Rüge der Verletzung des Vertrauensschutzes) unbegründet. Bei dieser Sachlage sind der Beschwerdeführerin 3 die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.- im Umfang von Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 4'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der überwiegend unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 20.1.4 Bei der Beschwerdeführerin 4 war schliesslich die Rechtmässigkeit von einer Reglementsbestimmung streitig, die die Vorinstanz mit einem Vorbehalt belegt hatte. Die Beschwerdeführerin obsiegt im streitigen Punkt. Bei dieser Sachlage werden ihr keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 20.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Die obsiegende Partei hat die entstandenen Kosten für nicht notwendige und unverhältnismässig hohe Aufwände selbst zu tragen. Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (BGE 131 II 200 E. 7.2). Aufwände, wie die reine Information des Klienten über den Verfahrensstand sind als nicht notwendig zu betrachten und können nicht entschädigt werden. Der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt mindestens Fr. 200.-, höchstens aber Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). 20.2.1 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 1 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 25'438.70. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 57.33 Stunden à Fr. 400.- sowie einer Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 687.95 und Fr. 1'818.75 MwSt. (BVGer-act. 21). Vorliegend hat der Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde erforderlich war. Entsprechend erachtet das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und nach Abzug von 0.5 Stunden für «Tel (...) re Stand und Fristen, Ferienplanung, Diverses ZBSA» vom 19. Mai 2020 mangels ersichtlicher Unerlässlichkeit für die Vertretung - einen Aufwand von 56.83 Stunden als nachvollziehbar, wobei allerdings der Stundenansatz vorliegend auf Fr. 250.- zu reduzieren ist. Ausserdem ist hinsichtlich der Auslagen darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 VGKE die tatsächlichen Auslagen zu vergüten sind, weshalb die in Rechnung gestellten pauschalen Spesen von 3 % des Honorars grundsätzlich nicht zulässig sind, da im konkreten Fall keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche gemäss Art. 11 Abs. 3 VGKE die Verfügung angemessener Pauschalbeträge rechtfertigen könnten (vgl. Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2 m.w.H.). Da der Rechtsvertreter seine tatsächlichen Auslagen vorliegend nicht ausgewiesen hat, sind diese aufgrund der Akten schätzungsweise auf Fr. 90.- (Portospesen sowie Kopien à jeweils Fr. 0.50 [Art. 11 Abs. 4 VGKE]) festzusetzen. In Berücksichtigung des lediglich teilweisen Obsiegens (3/9) ist der Beschwerdeführerin 1 somit eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 5'132.80 zuzusprechen (56.83 Stunden à Fr. 250.- zzgl. Auslagen von Fr. 90.- und Mehrwertsteuer von Fr. 1'100.90, gekürzt auf 3/9). Bezüglich des Mehrwertsteuerzuschlags im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE bleibt zu ergänzen, dass dieser zum bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Satz zu berechnen ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 20.2.2 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 2 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 11'612.25. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 26.17 Stunden à Fr. 400.- sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 314.05 und Fr. 830.20 MwSt. (BVGer-act. B: 18). Vorliegend hat der Rechtsvertreter ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen und konnte im Wesentlichen die Beanstandungen von Beschwerdeführerin 1 übernehmen, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde und Replik erforderlich war. Die Beschwerdeführerin 2 selbst macht geltend, dass es sich bei der Beschwerde um eine Kopie der Beschwerde von Beschwerdeführerin 1 handelt, auch bei der Replik waren dieselben Reglementsänderungen umstritten. Der Aufwand von 10.17 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 28.5.-10.6.2020) sowie der Aufwand für die Erstellung der Replik von 13.17 Stunden (Zeitraum vom 18.9.-7.10.2020) sind aus diesen Gründen um die Hälfte (11.67 Stunden) zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des teilweisen Obsiegens (2/7) - eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'137.60 als angemessen ([Fr. 3'981.65- / 7] x 2), wobei sich Fr. 3'981.65.- zusammensetzt aus 14.5 Stunden à Fr. 250.- sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 72.- (vgl. dazu oben E. 20.2.1) und Fr. 284.65 Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. dazu oben E. 20.2.1) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 20.2.3 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 3 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 15'454.90. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 34.83 Stunden à Fr. 400.- sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 417.95 und Fr. 1'104.95 MwSt. (BVGer-act. C: 16). Vorliegend hat der Rechtsvertreter wiederum bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen. Die umstrittenen Reglementsänderungen wurden bereits im Rahmen der Verfahren von Beschwerdeführerin 1 und 2 angefochten. Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin 3 um eine 3a- Stiftung handelt, war die Thematik im Wesentlichen dieselbe wie bei den Freizügigkeitsstiftungen, weshalb keine vollständige Neueinarbeitung in die Sachlage erforderlich war. Hinzu kommt, dass lediglich zwei Reglementsbestimmungen umstritten waren. Der Aufwand von rund 17.91 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 9.12.2019-3.1.2020) und 12.17 Stunden für die Replik (Zeitraum vom 26.2.-23.3.2020) sind um die Hälfte (15.04 Stunden) zu kürzen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des teilweisen Obsiegens (4/5) - eine gekürzte Parteientschädigung von gerundet Fr. 4'311.90 als angemessen ([Fr. 5'389.85 / 5] x 4), wobei sich Fr. 5'389.85 zusammensetzt aus 19.79 Stunden à Fr. 250.- sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 57.- (vgl. dazu oben E. 20.2.1) und Fr. 385.35 Mehrwertsteuerzuschlag (vgl. dazu oben E. 20.2.1) im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. 20.2.4 Die eingereichte Kostennote der Beschwerdeführerin 4 vom 10. August 2021 beschreibt einen Aufwand von Fr. 10'795.80. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Honorar in der Höhe von 24.33 Stunden à Fr. 400.- sowie Kleinspesenpauschale in der Höhe von Fr. 291.95 und Fr. 771.85 MwSt. (BVGer-act. D: 14). Vorliegend hat der Rechtsvertreter ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Verfahren Akteneinsicht genommen. Die umstrittene Reglementsänderung wurde bereits im Rahmen der Verfahren der Beschwerdeführerin 3 angefochten. Ausserdem handelt es sich lediglich um eine umstrittene Reglementsbestimmung und die Beschwerdeführerin selbst weist darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdeschrift um die fast wortwörtliche Übernahme der Beschwerde von Beschwerdeführerin 3 handelt. Im Wesentlichen konnten somit die Beanstandungen von Beschwerdeführerin 3 übernommen werden, weshalb keine umfassende Neueinarbeitung in die Sachlage für die Redaktion der Beschwerde und Replik erforderlich war. Der angegebene Aufwand von 11 Stunden für die Erstellung der Beschwerde (Zeitraum vom 17.12.2020-18.1.2021) wie auch 12.25 Stunden für die Replik (Zeitraum vom 24.3.-5.5.2021) werden um Dreiviertel (17.44 Stunden) gekürzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet deshalb - unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfahrens und des vollständigen Obsiegens - eine gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'899.85 als angemessen (6.89 Stunden à Fr. 250.- sowie durch das Gericht schätzungsweise festgelegte Auslagen von Fr. 41.50 und Fr. 135.85 Mehrwertsteuerzuschlag [vgl. dazu oben jeweils E. 20.2.1] im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren C-6262/2019, C-45/2020, C-3017/2020 und C-242/2021 werden vereinigt. 2. 2.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 im Verfahren C-6262/2019 wird im Sinne der Erwägungen 9.4, 13.4 und 15.5 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2.2 Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'400.- auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvor-schuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 1'600.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 2.3 Der Beschwerdeführerin 1 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-entschädigung von Fr. 5'132.80 zugesprochen. 3. 3.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren C-3017/2020 wird im Sinne der Erwägungen 9.4 und 13.4 teilweise gutgeheissen. 3.2 Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'500.- auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 1'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3.3 Der Beschwerdeführerin 2 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'137.60 zugesprochen. 4. 4.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 im Verfahren C-45/2020 wird im Sinne der Erwägungen 17.5 und 18.5 teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 4.2 Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 4'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 4.3 Der Beschwerdeführerin 3 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4'311.90 zugesprochen. 5. 5.1 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 im Verfahren C-242/2021 wird gutgeheissen und Ziffer 1 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 aufgehoben. 5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin 4 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 5.3 Der Beschwerdeführerin 4 wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'899.85 zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen 1-4, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Tanja Jaenke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: