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C-951/2019

C-951/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-08 · Deutsch CH

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Am (...) 1990 heiratete B._______ (serbischer Staatsangehöriger, geboren am [...]1931) die am (...) 1942 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (fortan A._______; vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act] 1, 2, 5). A.b Der zuletzt eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 844.- beziehende B._______ verstarb am 13. April 2018 (vgl. SAK-act. 1 S. 1; 5 S. 6; 15; 28). B. B.a Am 24. April 2018 meldete sich A._______ beim Fond der Alters- und Invaliditätsversicherung der Serbischen Republik in (...) (nachfolgend Serbischer Versicherungsträger) zum Bezug einer schweizerischen Witwenrente an (vgl. SAK-act. 1). B.b Die Anmeldung wurde vom Serbischen Versicherungsträger mit Datum vom 19. Juni 2018 an die SAK überwiesen, wo sie am 19. Juli 2018 eintraf (vgl. SAK-act. 1). B.c Am 20. Juli 2018 bestätigte die SAK gegenüber A._______ (nachfolgend Ehefrau, Witwe, Versicherte, Beschwerdeführerin) den Eingang der Meldung, dass B._______ (nachfolgend Ehemann, Verstorbener) verstorben sei (vgl. SAK-act. 28). B.d Die amtliche Bestätigung betreffend den Tod des Verstorbenen traf am 10. August 2018 bei der SAK ein (SAK-act. 5 S. 1, 4-6). B.e Mit Verfügung vom 17. August 2018 (SAK-act. 10) sprach die SAK der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2018 eine ordentliche Witwenrente in der Höhe von monatlich Fr. 675.- zu. Zugleich verrechnete sie "zu Unrecht bezahlte Renten" an den Ehemann in der Höhe von Fr. 2'532.- mit den der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2018 zugesprochenen Monatsrenten (insgesamt Fr. 2'700.-). Die Differenz von Fr. 168.- werde zusammen mit der Rente für den Monat September 2018 überwiesen. B.f Am 15. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung (vgl. SAK-act. 11, 13). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der verfügten Verrechnung und die Ausrichtung ungekürzter Renten für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 1. August 2018. B.g Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung (SAK-act. 15). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die ordentliche Altersrente des Verstorbenen drei Monate zu lange ausgerichtet und den entsprechenden Betrag von Fr. 2'532.- mit den Nachzahlungen der Rente der Beschwerdeführerin bis August 2018 verrechnet habe, wozu sie von Gesetzes wegen berechtigt sei. C. C.a Am 11. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1, 3). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, soweit darin eine Verrechnung vorgenommen wird, sowie die Ausrichtung ungekürzter Renten für den Zeitraum vom 13. April 2018 bis 1. August 2018. C.b Mit Verfügung vom 26. April 2019 (B-act. 6) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Andernfalls würden ihr künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg am 9. Mai 2019 zugestellt (vgl. B-act. 7 f.). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2019 (B-act. 12) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2019 und der Verfügung vom 17. August 2018. C.d Mit Verfügung vom 22. August 2019 (mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils am 3. September 2019 im Bundesblatt publiziert) bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, während 30 Tagen ab Publikation der Verfügung die Vernehmlassung der SAK einzusehen sowie eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (vgl. B-act. 13, 15). C.e Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (publiziert im Bundesblatt am 29. Oktober 2019) schloss das Bundesverwaltungsgericht - mangels Eingangs einer Replik - den Schriftenwechsel (vgl. B-act. 16, 18). C.f Mit Verfügung vom 9. März 2020 (publiziert im Bundesblatt am 17. März 2020; Kopie per A-Post zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, ihm innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Bundesblatt mitzuteilen, ob sie als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehegatten eingetreten sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie habe Erbenstellung (vgl. B-act. 19, 21). C.g Mit Poststempel vom 23. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos die Verfügung vom 17. August 2018 zu. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (s. aber unten E. 2.2), weshalb sie grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38, Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.). Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 in Verbindung mit der Verfügung vom 17. August 2018.

E. 2.2 Da die Altersrente für den Ehemann für den Zeitraum vom 13. bis 30. April 2018 an den Ehemann bzw. dessen Erben ausgerichtet worden ist, ist diesen Zeitraum betreffend auf den Antrag auf Weiterausrichtung einer entsprechenden Altersrente - mangels schutzwürdigen Interesses - nicht einzutreten (s. unten E. 4.1, 5.2).

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).

E. 3.2.1 Der Verstorbene war serbischer Staatsangehöriger und lebte in Serbien; die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 m.H.). Insbesondere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Abkommens Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien).

E. 3.2.2 Die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a al. i des Abkommens) und des Abkommens Serbien (vgl. Art. 2 Abs. 1 al. 1 Ziff. 1 des Abkommens). In sachlicher Hinsicht fällt der vorliegende Sachverhalt somit unter beide Abkommen.

E. 3.2.3 Sowohl bei Anwendung des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Abkommens) als auch des Abkommens Serbien (vgl. Art. 4 und 15 Abs. 1 des Abkommens) sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit das jeweilige Abkommen nicht anderes bestimmt. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die vorliegende Beurteilung der Ansprüche und Pflichten des Verstorbenen bzw. seiner Erben und der Beschwerdeführerin auf eine ordentlichen Alters- bzw. Witwenrente demnach nach Schweizer Recht, namentlich nach dem ATSG, der ATSV (SR 830.11) und dem AHVG.

E. 3.3 Da vorliegend keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

E. 3.4 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).

E. 4 Nachfolgend sind die vorliegend massgeblichen Rechtsätze sowie die Rechtsprechung und Lehre wiederzugeben.

E. 4.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV erlischt mit dem Tod (vgl. Art. 21 Abs. 2 letzter Satz AHVG) bzw. mit Ablauf des Monats, in welchem der Rentenempfänger stirbt (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3010 in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Stand 1. Januar 2018]).

E. 4.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG).

E. 4.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

E. 4.3.2 Gemäss langjähriger Gerichtspraxis zu Art. 25 ATSG (bzw. den Vorläufern dieser Bestimmung in den Einzelgesetzen) spielt es für die Rückerstattungspflicht keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist und ob die zur Rückerstattung Anlass gebenden Leistungen förmlich verfügt oder formlos (faktisch) ausgerichtet worden sind. So steht z.B. einer Rückforderung der zuständigen Ausgleichskasse mittels Rückerstattungsverfügung nach Art. 25 ATSG nichts entgegen, wenn eine ursprünglich verfügte AHV-Altersrente nach dem Tod des Rentenberechtigten jahrelang weitergeflossen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.1 m.H.).

E. 4.3.3 Rückerstattungspflichtig sind namentlich der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV; vgl. auch BGE 139 V 1).

E. 4.3.4 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1; vgl. auch Urteil des BVGer C-789/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2). Überlebende Ehegatten gehören gemäss Art. 462 ZGB i.V.m. Art. 471 ZGB zu den pflichtteilberechtigten gesetzlichen Erben des Erblassers.

E. 4.3.5 Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3).

E. 4.3.6 Gemäss Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Abs. 4). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Abs. 5).

E. 4.3.7 Die Rückerstattungsforderung kann mittels Verrechnung getilgt werden, sofern dies das Einzelgesetz zulässt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25, Rz. 47). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Rentenleistungen Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (vgl. BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2; Urteil des BVGer C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.1). Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Bestand einer zwar rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung ist nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten (vgl. Urteile des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer C-5236/2017 vom 25. September 2018 E. 4.3; C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 3.4; C-3164/2016 E. 5.3). Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf (nur) in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 6.1; 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m.H.; 115 V 343 E. 2c; 111 V 103 E. 3b; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3; Urteile des BVGer C-3164/2016 E. 5.5; C-5236/2017 E. 4.3).

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auch für den Zeitraum vom 13. April bis 1. August 2018 über einen Rentenanspruch zu verfügen. Im Gesamtzusammenhang und der Bezugnahme auf eine "Familienrente" ist davon auszugehen, dass sie - je für diesen Zeitraum - sinngemäss einen Anspruch auf Weiterausrichtung der Altersrente des Ehemannes (s. unten E. 5.2), auf eine Witwenrente (s. E. 5.3) und/oder auf eine Familienrente (s. E. 5.4) geltend macht (zur Frage der Verrechnung bei bestehendem Rentenanspruch s. E. 5.6 f.).

E. 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Erbin des verstorbenen Ehemannes zu betrachten ist. Aus der Vernehmlassung der SAK geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin als Erbin des Verstorbenen betrachtet und die Rückforderung sich aufgrund dieser Erbeneigenschaft gegen die Beschwerdeführerin richtet. Diese hat die Erbeneigenschaft nicht mittels Replik bestritten. Auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 hin hat die Beschwerdeführerin nicht Stellung bezogen. Unter diesen Umständen ist, wie in der Verfügung für den Unterlassungsfall angekündigt, davon auszugehen, dass sie als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes eingetreten ist.

E. 5.2 Mit der verfügten Verrechnung hat die SAK implizit einen weitergehenden Anspruch auf einen Altersrentenanspruch des Verstorbenen bzw. seiner Erben verneint. Dieser Altersrentenanspruch endete mit Ablauf des Monats April 2018 (also des Monats, in welchem der Ehemann gestorben ist [s. oben E. 4.1]). Deshalb ist der Antrag auf Weiterausrichtung der Altersrente für den Zeitraum vom 1. Mai bis 1. August 2018 abzuweisen.

E. 5.3 Da der Ehemann am 13. April 2018 verstarb, hat die SAK zu Recht den Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin (erst) für den Zeitraum ab 1. Mai 2018 (als erstem Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats [s. oben E. 4.1]) zugesprochen. Für den Zeitraum vom 13. bis 30. April 2018 bestand demnach kein Witwenrentenanspruch, weshalb die Beschwerde dies betreffend abzuweisen ist.

E. 5.4 Eine neben der Altersrente und der Witwenrente stehende "Familienrente", wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss fordert, kennen weder das Schweizer Recht noch die beiden Abkommen. Dies betreffend ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen.

E. 5.5 Entgegen ihrer ersten Annahme wurde der Beschwerdeführerin somit (auch) für den Zeitraum vom 13. April bis 1. August 2018 ununterbrochen eine Rente zugesprochen: vom 13. bis 30. April 2018 die Altersrente des verstorbenen Ehemannes als dessen Erbin und vom 1. Mai bis 1. August 2018 ihre Witwenrente.

E. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die für die Monate Mai bis Juli 2018 ausgerichteten monatlichen Altersrenten des Ehemannes in der Höhe von insgesamt Fr. 2'532.- an die SAK zurücküberwiesen worden seien, womit eine Rückerstattungspflicht ausser Betracht falle. Die SAK bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Rücküberweisung. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin weder substantiiert noch belegt (s. oben E. 3.4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine solche Rücküberweisung stattgefunden hat, die eine Rückerstattungspflicht ausschliessen würde.

E. 5.6.2 Da der Ehemann am 13. April 2018 gestorben ist und die SAK mit Verfügung vom 17. August 2018 und Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 die Renten zurückgefordert hat, sind die einjährige relative und die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) auf jeden Fall gewahrt.

E. 5.6.3 Daher war die SAK berechtigt, den Betrag von Fr. 2'532.- für die zu viel ausgerichteten Altersrenten von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.

E. 5.7.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss weiter geltend, dass die SAK die Rückforderungsschuld nicht mittels Verrechnung mit ihren Witwenrentenansprüchen habe tilgen dürfen.

E. 5.7.2 Die im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids verfügte Verrechnung ist tatsächlich in mehrfacher Hinsicht unzulässig. So hat die SAK nicht berücksichtigt, dass der Bestand der Rückerstattungsforderung noch nicht definitiv entschieden ist, zunächst, weil die vorliegend gestützte Rückforderungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, dann aber auch, weil der Beschwerdeführerin noch nicht Gelegenheit zum Stellen eines Erlassgesuchs eingeräumt und über ein solches Gesuch rechtskräftig entschieden worden ist, bevor zur Tilgung mittels Verrechnung geschritten wurde. Ausserdem ist der SAK ihrer Pflicht, zu prüfen, ob mit einer ins Auge gefassten Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, nicht nachgekommen.

E. 5.8.1 Aus den genannten Gründen erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen als nicht bundesrechtskonform, weshalb der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 betreffend die Verrechnung der zurückgeforderten Altersrenten des Ehemannes mit Witwenrenten der Beschwerdeführerin aufzuheben ist.

E. 5.8.2 Die vorliegende Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abwartet, ob die Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein schriftliches Erlassgesuch stellt, auf welche Möglichkeit die Beschwerdeführerin hiermit in Analogie zu Art. 3 Abs. 2 ATSV hinzuweisen ist. Sollte fristgerecht ein Erlassgesuch gestellt werden, hat die SAK dieses zu beurteilen und darüber eine Verfügung zu erlassen.

E. 5.8.3 Falls innerhalb der Frist kein Erlassgesuch gestellt werden oder die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt sein sollten, hat die Vorinstanz ergänzend die hinsichtlich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und danach neu über eine allfällige Verrechnung zu verfügen.

E. 6 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1); Nichteintreten gilt als Unterliegen. Da der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen 5.7 f. an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen 5.2-5.5 abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt; Kopie per A-Post zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-951/2019 Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Serbien), ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand AHV, Witwenrente und Verrechnung; Einspracheentscheid der SAK vom 18. Januar 2019. Sachverhalt: A. A.a Am (...) 1990 heiratete B._______ (serbischer Staatsangehöriger, geboren am [...]1931) die am (...) 1942 geborene serbische Staatsangehörige A._______ (fortan A._______; vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act] 1, 2, 5). A.b Der zuletzt eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 844.- beziehende B._______ verstarb am 13. April 2018 (vgl. SAK-act. 1 S. 1; 5 S. 6; 15; 28). B. B.a Am 24. April 2018 meldete sich A._______ beim Fond der Alters- und Invaliditätsversicherung der Serbischen Republik in (...) (nachfolgend Serbischer Versicherungsträger) zum Bezug einer schweizerischen Witwenrente an (vgl. SAK-act. 1). B.b Die Anmeldung wurde vom Serbischen Versicherungsträger mit Datum vom 19. Juni 2018 an die SAK überwiesen, wo sie am 19. Juli 2018 eintraf (vgl. SAK-act. 1). B.c Am 20. Juli 2018 bestätigte die SAK gegenüber A._______ (nachfolgend Ehefrau, Witwe, Versicherte, Beschwerdeführerin) den Eingang der Meldung, dass B._______ (nachfolgend Ehemann, Verstorbener) verstorben sei (vgl. SAK-act. 28). B.d Die amtliche Bestätigung betreffend den Tod des Verstorbenen traf am 10. August 2018 bei der SAK ein (SAK-act. 5 S. 1, 4-6). B.e Mit Verfügung vom 17. August 2018 (SAK-act. 10) sprach die SAK der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Mai 2018 eine ordentliche Witwenrente in der Höhe von monatlich Fr. 675.- zu. Zugleich verrechnete sie "zu Unrecht bezahlte Renten" an den Ehemann in der Höhe von Fr. 2'532.- mit den der Beschwerdeführerin für die Monate Mai bis August 2018 zugesprochenen Monatsrenten (insgesamt Fr. 2'700.-). Die Differenz von Fr. 168.- werde zusammen mit der Rente für den Monat September 2018 überwiesen. B.f Am 15. Oktober 2018 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen diese Verfügung (vgl. SAK-act. 11, 13). Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der verfügten Verrechnung und die Ausrichtung ungekürzter Renten für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 1. August 2018. B.g Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte ihre Verfügung (SAK-act. 15). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie die ordentliche Altersrente des Verstorbenen drei Monate zu lange ausgerichtet und den entsprechenden Betrag von Fr. 2'532.- mit den Nachzahlungen der Rente der Beschwerdeführerin bis August 2018 verrechnet habe, wozu sie von Gesetzes wegen berechtigt sei. C. C.a Am 11. Februar 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1, 3). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, soweit darin eine Verrechnung vorgenommen wird, sowie die Ausrichtung ungekürzter Renten für den Zeitraum vom 13. April 2018 bis 1. August 2018. C.b Mit Verfügung vom 26. April 2019 (B-act. 6) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert 30 Tagen nach Empfang der Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Andernfalls würden ihr künftige Anordnungen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auf diplomatischem Weg am 9. Mai 2019 zugestellt (vgl. B-act. 7 f.). C.c In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2019 (B-act. 12) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2019 und der Verfügung vom 17. August 2018. C.d Mit Verfügung vom 22. August 2019 (mangels Bezeichnung eines Zustelldomizils am 3. September 2019 im Bundesblatt publiziert) bot das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, während 30 Tagen ab Publikation der Verfügung die Vernehmlassung der SAK einzusehen sowie eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen (vgl. B-act. 13, 15). C.e Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 (publiziert im Bundesblatt am 29. Oktober 2019) schloss das Bundesverwaltungsgericht - mangels Eingangs einer Replik - den Schriftenwechsel (vgl. B-act. 16, 18). C.f Mit Verfügung vom 9. März 2020 (publiziert im Bundesblatt am 17. März 2020; Kopie per A-Post zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, ihm innert 14 Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung im Bundesblatt mitzuteilen, ob sie als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehegatten eingetreten sei. Im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, sie habe Erbenstellung (vgl. B-act. 19, 21). C.g Mit Poststempel vom 23. März 2020 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht kommentarlos die Verfügung vom 17. August 2018 zu. D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse (s. aber unten E. 2.2), weshalb sie grundsätzlich beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 38, Art. 39 Abs. 1 und Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen bzw. beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Beschwerdeobjekt) kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-794/2017 vom 2. November 2017 E. 3.1 m.H.). Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 in Verbindung mit der Verfügung vom 17. August 2018. 2.2 Da die Altersrente für den Ehemann für den Zeitraum vom 13. bis 30. April 2018 an den Ehemann bzw. dessen Erben ausgerichtet worden ist, ist diesen Zeitraum betreffend auf den Antrag auf Weiterausrichtung einer entsprechenden Altersrente - mangels schutzwürdigen Interesses - nicht einzutreten (s. unten E. 4.1, 5.2). 3. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). 3.2 3.2.1 Der Verstorbene war serbischer Staatsangehöriger und lebte in Serbien; die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige und lebt in Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend Abkommen Jugoslawien) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 m.H.). Insbesondere bewahrte dieses Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Serbien vorerst Gültigkeit (vgl. BGE 139 V 263 E. 3). Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend Abkommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend Verwaltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens Serbien sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38 des Abkommens Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien). 3.2.2 Die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung fällt unter den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a al. i des Abkommens) und des Abkommens Serbien (vgl. Art. 2 Abs. 1 al. 1 Ziff. 1 des Abkommens). In sachlicher Hinsicht fällt der vorliegende Sachverhalt somit unter beide Abkommen. 3.2.3 Sowohl bei Anwendung des Abkommens Jugoslawien (vgl. Art. 2 und Art. 7 des Abkommens) als auch des Abkommens Serbien (vgl. Art. 4 und 15 Abs. 1 des Abkommens) sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit das jeweilige Abkommen nicht anderes bestimmt. Mangels abweichender Bestimmungen richtet sich die vorliegende Beurteilung der Ansprüche und Pflichten des Verstorbenen bzw. seiner Erben und der Beschwerdeführerin auf eine ordentlichen Alters- bzw. Witwenrente demnach nach Schweizer Recht, namentlich nach dem ATSG, der ATSV (SR 830.11) und dem AHVG. 3.3 Da vorliegend keine besonderen übergangsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 18. Januar 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 3.4 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime beherrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. Urteile des BVGer C-4633/2016 vom 29. Mai 2019 E. 4.1 und C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.w.H.). Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1). Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; in BGE 140 V 220 nicht publizierte E. 5.4.1).

4. Nachfolgend sind die vorliegend massgeblichen Rechtsätze sowie die Rechtsprechung und Lehre wiederzugeben. 4.1 Der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV erlischt mit dem Tod (vgl. Art. 21 Abs. 2 letzter Satz AHVG) bzw. mit Ablauf des Monats, in welchem der Rentenempfänger stirbt (vgl. die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL], Rz. 3010 in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung; Stand 1. Januar 2018]). 4.2 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch auf die Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats (vgl. Art. 23 Abs. 3 AHVG). 4.3 4.3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 4.3.2 Gemäss langjähriger Gerichtspraxis zu Art. 25 ATSG (bzw. den Vorläufern dieser Bestimmung in den Einzelgesetzen) spielt es für die Rückerstattungspflicht keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist und ob die zur Rückerstattung Anlass gebenden Leistungen förmlich verfügt oder formlos (faktisch) ausgerichtet worden sind. So steht z.B. einer Rückforderung der zuständigen Ausgleichskasse mittels Rückerstattungsverfügung nach Art. 25 ATSG nichts entgegen, wenn eine ursprünglich verfügte AHV-Altersrente nach dem Tod des Rentenberechtigten jahrelang weitergeflossen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_108/2016 vom 29. März 2017 E. 3.4.1 m.H.). 4.3.3 Rückerstattungspflichtig sind namentlich der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a ATSV; vgl. auch BGE 139 V 1). 4.3.4 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Der für zivilrechtliche Forderungen in Art. 560 Abs. 2 ZGB aufgestellte Grundsatz der Schuldnachfolge gilt auch für öffentlichrechtliche Schulden, sofern sie vermögensrechtlicher Natur sind (BGE 96 V 72 E. 1; vgl. auch Urteil des BVGer C-789/2018 vom 4. September 2018 E. 2.2). Überlebende Ehegatten gehören gemäss Art. 462 ZGB i.V.m. Art. 471 ZGB zu den pflichtteilberechtigten gesetzlichen Erben des Erblassers. 4.3.5 Gemäss Art. 3 ATSV wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen (Abs. 1). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Abs. 2). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Abs. 3). 4.3.6 Gemäss Art. 4 ATSV wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2). Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Abs. 4). Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Abs. 5). 4.3.7 Die Rückerstattungsforderung kann mittels Verrechnung getilgt werden, sofern dies das Einzelgesetz zulässt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25, Rz. 47). Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG können mit fälligen Rentenleistungen Forderungen aufgrund des AHVG verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (vgl. BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2; Urteil des BVGer C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 5.1). Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Bestand einer zwar rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung ist nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten (vgl. Urteile des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2; C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des BVGer C-5236/2017 vom 25. September 2018 E. 4.3; C-2043/2016 vom 29. Mai 2018 E. 3.4; C-3164/2016 E. 5.3). Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf (nur) in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 6.1; 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 m.H.; 115 V 343 E. 2c; 111 V 103 E. 3b; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3; Urteile des BVGer C-3164/2016 E. 5.5; C-5236/2017 E. 4.3).

5. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auch für den Zeitraum vom 13. April bis 1. August 2018 über einen Rentenanspruch zu verfügen. Im Gesamtzusammenhang und der Bezugnahme auf eine "Familienrente" ist davon auszugehen, dass sie - je für diesen Zeitraum - sinngemäss einen Anspruch auf Weiterausrichtung der Altersrente des Ehemannes (s. unten E. 5.2), auf eine Witwenrente (s. E. 5.3) und/oder auf eine Familienrente (s. E. 5.4) geltend macht (zur Frage der Verrechnung bei bestehendem Rentenanspruch s. E. 5.6 f.). 5.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Erbin des verstorbenen Ehemannes zu betrachten ist. Aus der Vernehmlassung der SAK geht hervor, dass sie die Beschwerdeführerin als Erbin des Verstorbenen betrachtet und die Rückforderung sich aufgrund dieser Erbeneigenschaft gegen die Beschwerdeführerin richtet. Diese hat die Erbeneigenschaft nicht mittels Replik bestritten. Auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 hin hat die Beschwerdeführerin nicht Stellung bezogen. Unter diesen Umständen ist, wie in der Verfügung für den Unterlassungsfall angekündigt, davon auszugehen, dass sie als Erbin in die Rechtsstellung ihres Ehemannes eingetreten ist. 5.2 Mit der verfügten Verrechnung hat die SAK implizit einen weitergehenden Anspruch auf einen Altersrentenanspruch des Verstorbenen bzw. seiner Erben verneint. Dieser Altersrentenanspruch endete mit Ablauf des Monats April 2018 (also des Monats, in welchem der Ehemann gestorben ist [s. oben E. 4.1]). Deshalb ist der Antrag auf Weiterausrichtung der Altersrente für den Zeitraum vom 1. Mai bis 1. August 2018 abzuweisen. 5.3 Da der Ehemann am 13. April 2018 verstarb, hat die SAK zu Recht den Witwenrentenanspruch der Beschwerdeführerin (erst) für den Zeitraum ab 1. Mai 2018 (als erstem Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats [s. oben E. 4.1]) zugesprochen. Für den Zeitraum vom 13. bis 30. April 2018 bestand demnach kein Witwenrentenanspruch, weshalb die Beschwerde dies betreffend abzuweisen ist. 5.4 Eine neben der Altersrente und der Witwenrente stehende "Familienrente", wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss fordert, kennen weder das Schweizer Recht noch die beiden Abkommen. Dies betreffend ist die Beschwerde ebenfalls abzuweisen. 5.5 Entgegen ihrer ersten Annahme wurde der Beschwerdeführerin somit (auch) für den Zeitraum vom 13. April bis 1. August 2018 ununterbrochen eine Rente zugesprochen: vom 13. bis 30. April 2018 die Altersrente des verstorbenen Ehemannes als dessen Erbin und vom 1. Mai bis 1. August 2018 ihre Witwenrente. 5.6 5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die für die Monate Mai bis Juli 2018 ausgerichteten monatlichen Altersrenten des Ehemannes in der Höhe von insgesamt Fr. 2'532.- an die SAK zurücküberwiesen worden seien, womit eine Rückerstattungspflicht ausser Betracht falle. Die SAK bestreitet in ihrer Vernehmlassung eine Rücküberweisung. Eine solche wurde von der Beschwerdeführerin weder substantiiert noch belegt (s. oben E. 3.4). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass keine solche Rücküberweisung stattgefunden hat, die eine Rückerstattungspflicht ausschliessen würde. 5.6.2 Da der Ehemann am 13. April 2018 gestorben ist und die SAK mit Verfügung vom 17. August 2018 und Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 die Renten zurückgefordert hat, sind die einjährige relative und die fünfjährige absolute Verwirkungsfrist für den Rückforderungsanspruch (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG) auf jeden Fall gewahrt. 5.6.3 Daher war die SAK berechtigt, den Betrag von Fr. 2'532.- für die zu viel ausgerichteten Altersrenten von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. 5.7 5.7.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss weiter geltend, dass die SAK die Rückforderungsschuld nicht mittels Verrechnung mit ihren Witwenrentenansprüchen habe tilgen dürfen. 5.7.2 Die im Rahmen des angefochtenen Einspracheentscheids verfügte Verrechnung ist tatsächlich in mehrfacher Hinsicht unzulässig. So hat die SAK nicht berücksichtigt, dass der Bestand der Rückerstattungsforderung noch nicht definitiv entschieden ist, zunächst, weil die vorliegend gestützte Rückforderungsverfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, dann aber auch, weil der Beschwerdeführerin noch nicht Gelegenheit zum Stellen eines Erlassgesuchs eingeräumt und über ein solches Gesuch rechtskräftig entschieden worden ist, bevor zur Tilgung mittels Verrechnung geschritten wurde. Ausserdem ist der SAK ihrer Pflicht, zu prüfen, ob mit einer ins Auge gefassten Verrechnung nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen wird, nicht nachgekommen. 5.8 5.8.1 Aus den genannten Gründen erweist sich das vorinstanzliche Vorgehen als nicht bundesrechtskonform, weshalb der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 betreffend die Verrechnung der zurückgeforderten Altersrenten des Ehemannes mit Witwenrenten der Beschwerdeführerin aufzuheben ist. 5.8.2 Die vorliegende Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese abwartet, ob die Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils ein schriftliches Erlassgesuch stellt, auf welche Möglichkeit die Beschwerdeführerin hiermit in Analogie zu Art. 3 Abs. 2 ATSV hinzuweisen ist. Sollte fristgerecht ein Erlassgesuch gestellt werden, hat die SAK dieses zu beurteilen und darüber eine Verfügung zu erlassen. 5.8.3 Falls innerhalb der Frist kein Erlassgesuch gestellt werden oder die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung nicht erfüllt sein sollten, hat die Vorinstanz ergänzend die hinsichtlich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und danach neu über eine allfällige Verrechnung zu verfügen.

6. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. für viele: Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember 2016 E. 13. 1 mit Hinweis auf BGE 137 V 57 E. 2.1); Nichteintreten gilt als Unterliegen. Da der teilweise obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen 5.7 f. an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen 5.2-5.5 abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt; Kopie per A-Post zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: