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C-4401/2020

C-4401/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-24 · Deutsch CH

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass

Sachverhalt

A. M._______(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (.......) , ist kosovarischer und schweizerischer Staatsangehöriger (Akten der Vorinstanz im Verfahren C-4401/2020 gemäss Aktenverzeichnis vom 4. November 2020 [nachfolgend: C-4401/2020 act.] 2, 35, 49) sowie verheiratet mit R._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (.......) , kosovarische Staatsangehörige (Akten der Vorinstanz im Verfahren C-4397/2020 gemäss Aktenverzeichnis vom 9. November 2020 [nachfolgend: C-4397/2020 act.] 1 und C-4401/2020 act. 2). Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) verfügte am 26. August 2010 eine ordentliche Invalidenrente für den Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2010 in der Höhe von Fr. 1'416.- (C-4401/2020 act. 24). Ab dem 1. Februar 2014 bezieht er eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV in der Höhe von Fr. 1'936.- (C-4401/2020 act. 37). Die Versicherte bezieht ab dem 1. September 2014 eine monatliche Rentenleistung der AHV von Fr. 218.- (C-4401/2020 act. 51). B. Mit Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 auferlegte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Versicherten eine Rückerstattungsverpflichtung für unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen der AHV/IV in der Höhe von Fr. 89'280.- (C-4397/2020 act. 12 S. 4 f.). C. Per 30. Oktober 2017 meldeten sich die Versicherten beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich ab und zogen in den Kosovo (C-4401/2020 act. 39 und 47). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass ihre Kasse ab nächstem Monat für die Zahlung der AHV-Rente zuständig sei (C-4401/2020 act. 59). D. Die Vorinstanz teilte der Versicherten am 15. November 2017 u.a. mit, dass ihr aufgrund ihrer Ausreise in den Kosovo ihre AHV Rente ab 1. November 2017 nicht mehr ausbezahlt werden könne (C-4397/2020 act. 2). E. Die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Einsprache der Versicherten wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich am 25. April 2018 ab (C-4397/2020 act. 14 S. 8 ff.). Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2019 ab (C-4397/2020 act. 14 S. 1 ff.). Am 17. Dezember 2019 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (C-4397/2020 act. 19). F. Am 20. August 2019 (Eingang Vorinstanz) stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf eine AHV-Rente (C-4397/2020 act. 3). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass sie eine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von Fr. 220.- und einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'862.- habe (C-4397/2020 act. 6). Die Versicherte entschied sich für eine einmalige Abfindung (C-4397/2020 act. 9). G. Am 13. Februar 2020 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Versicherten die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten des Amtes für Zusatzleistungen zur AV/IV der Stadt Zürich mit der fälligen Leistung von Fr. 1'961.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 500.- (C-4401/2020 act. 102). H. Gleichentags verfügte die Vorinstanz gegenüber der Versicherten die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten des Amtes für Zusatzleistungen zur AV/IV der Stadt Zürich mit der fälligen Leistung von Fr. 50'862.- (C-4397/2020 act. 20). I. Hiergegen erhoben die Versicherten am 4. März 2020 (Eingang Vorinstanz) Einsprache und machten geltend, sie seien krank, hätten keine Schulden und würden den Betrag von Fr. 500.- nicht bezahlen. Sie würden im Kosovo kein Eigentum besitzen. Zudem beantragte die Versicherte anstatt der geltend gemachten einmaligen Abfindung eine monatliche AHV-Rente von Fr. 220.- (C-4401/2020 act. 103 S. 4 ff. und C-4397/2020 act. 21 S. 4 ff.). J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 forderte die Vorinstanz das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf, mitzuteilen, wie das Existenzminimum des Versicherten berechnet worden sei (C-4401/2020 act. 106). Am 15. Mai 2020 erläuterte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ihre Berechnung (C-4401/2020 act. 107). K. Die Vorinstanz verfügte gegenüber der Versicherten am 1. Juli 2020 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 50'862.- (C-4397/2020 act. 33). L. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten vom 4. März 2020 ab. Sie begründete diesen dahingehend, dass das Amt für Zusatzleitungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Rückforderungsbetrag von 89'280.- rechtskräftig verfügt und der Vorinstanz unter Respektierung der Weisungen der Aufsichtsbehörde einen Verrechnungsantrag gestellt habe, der sich auf einlässliche Prüfung des kosovarischen Existenzminimums abstütze. Damit sei die Verrechnung über einen monatlichen Betrag von Fr. 500.- rechtskonform (C-4401/2020 act. 112). M. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten vom 26. Februar 2020 (recte: 4. März 2020) ab. Sie begründete diesen dahingehend, dass das Amt für Zusatzleitungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Rückforderungsbetrag von 89'280.- rechtskräftig verfügt und eine gesetzeskonforme Überprüfung des Existenzminimums im Kosovo vorgenommen habe (C-4397/2020 act. 34). N. N.a Am 4. September 2020 (Eingang BVGer) erhoben die Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 mit den Anträgen, auf einen verrechnungsweisen Abzug von der Altersrente des Versicherten sei zu verzichten und es sei an die Versicherte eine einmalige Abfindung von Fr. 50'862.- oder eine Monatsrente in der Höhe von Fr. 220.- zu leisten. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung. Sie führten zur Begründung ihrer Anträge aus, sie hätten in den Kosovo zurückkehren müssen, weil sie keine Ergänzungsleistungen mehr erhalten hätten. Sie würden im Kosovo kein Eigentum besitzen, seien krank und würden ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Des Weiteren erhoben sie gegen die Stadt Zürich eine "Gegenklage" auf Entschädigung, weil diese die Ergänzungsleistungen gestoppt hätte (Akten im Beschwerdeverfahren C-4401/2020 [nachfolgend C-4401/2020 BVGer-act.] 1 und Akten im Beschwerdeverfahren C-4397/2020 [nachfolgend C-4397/2020 BVGer-act.] 1). N.b Am 27. Oktober 2020 (Eingang BVGer) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befänden und auf die Pflege Dritter angewiesen seien. Sie wiederholten ihre Anträge und ersuchten ferner darum, die Vorinstanz anzuweisen, dass sie weiterhin eine ungekürzte Altersrente ausrichten und die einmalige Abfindung ausbezahlen soll (C-4401/2020 BVGer-act. 7 und C-4397/2020 BVGer-act. 6). N.c Am 13. bzw. 25. November 2020 (Eingang Vorinstanz) führten die Beschwerdeführenden erneut aus, dass sie krank seien, keine anderen Unterlagen besitzen würden und viele Schulden hätten sowie der Beschwerdeführer den dritten Hirnschlag erlitten habe (C-4401/2020 BVGer-act. 9 und C-4397/2020 BVGer-act. 8). O. In ihren Vernehmlassungen vom 19. und 23. November 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden seien abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen. Die Rückerstattungsverfügung des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich vom 27. Juli 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, wobei das forderungsberechtigte Amt sichergestellt habe, dass die Verrechnung das Existenzminimum der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht verletzt sei. Die aufschiebende Wirkung könne nicht wiederhergestellt werden, erhöhe sich doch die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer hohen Summe an Beitragsgeldern und die sachliche Gebotenheit für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei nicht gegeben (C-4401/2020 BVGer-act. 10 und C-4397/2020 BVGer-act. 10). P. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2020 (Eingang BVGer) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sehr krank sei, keine anderen Unterlagen besitze und nötigenfalls an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen würde (C-4401/2020 BVGer-act. 12). Q. Am 1. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 18. Januar 2021 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (C-4397/2020 BVGer-act. 11). R. Die Vorinstanz leitete am 16. Dezember 2020 eine Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (C-4401/2020 BVGer-act. 14). S. Am 13. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist abgeschlossen (C-4401/2020 BVGer-act. 17). T. Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" am 19. Januar 2021 zu den Akten (C-4397/2020 BVGer-act. 13). U. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 26. Februar 2021 die beigelegte Kopie des Formulars zu vervollständigen und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (C-4397/2020 BVGer-act. 14). V. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (Eingang BVGer) reichte der Beschwerdeführer diverse Belege und Arztberichte zu den Akten (BVGer-act. 18). Dies Unterlagen wurden an den Rechtsvertreter zur weiteren Vernehmlassung weitergeleitet (C-4401/2020 BVGer-act. 20). W. Am 24. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 26. März 2021 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (C-4401/2020 BVGer-act. 19). X. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (C-4401/2020 BVGer-act. 21). Y. Am 29. bzw. 30. April 2021 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen (C-4401/2020 BVGer-act. 23 und C-4397/2020 BVGer-act. 23). Z. Am 5. Mai 2021 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. März 2021 weiter (C-4397/2020 BVGer-act. 19). AA. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 abgeschlossen (C-4397/2020 BVGer-act. 21). BB. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

E. 2.1 Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei welchem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfahren in derselben Sache zusammengelegt werden. Vorausgesetzt wird, dass die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (Urteil des BGer 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 II 377 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 m.H.; vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

E. 2.2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 geht es um eine Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen. Die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden befinden sich diesbezüglich sachlich in der gleichen Situation und es stellen sich bei beiden die gleichen Rechtsfragen. Entsprechend enthalten die vom Ehemann und der Ehefrau getrennt eingereichten Beschwerden auch die gleichen Rechtsbegehren und Vorbringen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden, dies ungeachtet des Umstandes, dass mit den Einspracheentscheiden vom 3. und 4. August 2020 zwei separate vorinstanzliche Entscheide ergangen sind.

E. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020, mit welchen die Vorinstanz ihre Verfügungen vom 13. Februar 2020 respektive die darin verfügten Verrechnungen der Rückerstattungsforderung von Fr. 89'280.- mit Abzügen von monatlich 500.- von der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bzw. der einmaligen Abfindung an die Beschwerdeführerin von Fr. 50'862.- bestätigt hat.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden können durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a).

E. 3.3 Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2017 des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ist in Rechtskraft erwachsen. Insoweit die Beschwerdeführenden gegen die Stadt Zürich eine "Gegenklage" auf Entschädigung erheben, weil diese die Ergänzungsleistungen gestoppt hätte, geht ihr Antrag über die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit Leistungen der AHV) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten.

E. 3.4 Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit ausschliesslich die Zulässigkeit der monatlichen Abzüge von der Altersrente des Beschwerdeführers und der Einbehaltung der einmaligen Abfindung an die Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz zur Tilgung der Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich verfügt hat.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besitzt zudem die schweizerische Staatsangehörigkeit. Beide haben ihren Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1). Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der Republik Kosovo hatte zur Folge, dass deren Staatsangehörige nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1).

E. 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Es ist deshalb auf die im Zeitpunkt der Einspracheentscheide geltende Rechtslage abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.3). Da die Entscheide am 3. und 4. August 2020 ergangen sind, ist das Sozialversicherungsabkommen Kosovo anwendbar. Die Beschwerdeführenden gelten somit als Vertragsausländer.

E. 5.3 Nachdem das Abkommen bezüglich des Verfahrens der Rückerstattung mittels Verrechnung von AHV-Leistungen keine entsprechenden Bestimmungen enthält, bleibt dessen Ausgestaltung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.

E. 6 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückerstattungsforderung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegenüber den Beschwerdeführenden zu Recht mit der laufender AHV-Altersrente des Beschwerdeführers und der Forderung der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Abfindung verrechnet hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden (vgl. FELIX FREY, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, Rz. 9.28; Rz. 10901 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [nachfolgend: RWL, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020]). Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 317 E. 5a m.w.H.), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 185 E. 2).

E. 6.2 Eine verrechenbare Forderung muss einer Ausgleichskasse zustehen (vgl. Rz. 10904 RWL). Zahlt die forderungsberechtigte Ausgleichskasse die Rente nicht selbst aus, so hat sie der rentenauszahlenden Kasse einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen. Es obliegt der forderungsberechtigten Ausgleichskasse das Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse hat das Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Die beauftragte Kasse muss dem Auftrag Folge geben und die Verrechnung vornehmen (vgl. Rz. 10925 f. RWL).

E. 6.3 Der Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 (vgl. C-4397/2020 act. 12 S. 4 f.) kann entnommen werden, dass sich die Forderung aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 51'055.-, Beihilfen von Fr. 18'483.- und Gemeindezuschüsse von Fr. 19'742.- zusammensetzt. Demzufolge wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. b AHVG lediglich befugt gewesen einen Teil der rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung, nämlich Fr. 51'055.- aus unrechtmässig bezogenen Leistungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Ergänzungsleistungen) mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers und der Forderung (einmaligen Abfindung) der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Unrechtmässig bezogene Gemeindezuschüsse und Beihilfen können nicht verrechnet werden (vgl. auch Rz. 10910 ff. RWL).

E. 6.4 Beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich handelt es sich nicht um eine Ausgleichskasse. Das Amt ist deshalb gehalten, bei der kantonalen Ausgleichskasse einen Verrechnungsauftrag einzuholen und bei der Vorinstanz einen neuen Antrag auf Verrechnung zu stellen (vgl. E. 6.2).

E. 6.5 Zusammenfassend betrug der von der Vorinstanz verrechenbare Forderungsbetrag gemäss der Rückerstattungsverfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV lediglich Fr. 51'055- und nicht Fr. 89'280.-. Mangels schriftlichen Verrechnungsauftrag der kantonalen Ausgleichskasse war die Vorinstanz jedoch weder befugt, diesen Betrag mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 1'961.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 500.- noch mit der einmaligen Abfindung für die Beschwerdeführerin von Fr. 50 862.- zu verfügen. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.3), gutzuheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Den obsiegenden Beschwerdeführenden sind soweit ersichtlich keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).

Dispositiv
  1. Die Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 werden aufgehoben.
  3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zum Erlass neuer Verfügungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4401/2020, C-4397/2020 Urteil vom 24. November 2021 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn. Parteien

1. M. _______, Beschwerdeführer, vertreten durch Idriz Ferizi, ALBANIKOS Beratungen & Übersetzungen, Gasometerstrasse 24, 8005 Zürich,

2. R._______, Beschwerdeführerin, Zustelladresse: c/o S._______, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen, (Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020). Sachverhalt: A. M._______(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren am (.......) , ist kosovarischer und schweizerischer Staatsangehöriger (Akten der Vorinstanz im Verfahren C-4401/2020 gemäss Aktenverzeichnis vom 4. November 2020 [nachfolgend: C-4401/2020 act.] 2, 35, 49) sowie verheiratet mit R._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (.......) , kosovarische Staatsangehörige (Akten der Vorinstanz im Verfahren C-4397/2020 gemäss Aktenverzeichnis vom 9. November 2020 [nachfolgend: C-4397/2020 act.] 1 und C-4401/2020 act. 2). Die Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) verfügte am 26. August 2010 eine ordentliche Invalidenrente für den Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2010 in der Höhe von Fr. 1'416.- (C-4401/2020 act. 24). Ab dem 1. Februar 2014 bezieht er eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV in der Höhe von Fr. 1'936.- (C-4401/2020 act. 37). Die Versicherte bezieht ab dem 1. September 2014 eine monatliche Rentenleistung der AHV von Fr. 218.- (C-4401/2020 act. 51). B. Mit Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 auferlegte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Versicherten eine Rückerstattungsverpflichtung für unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen der AHV/IV in der Höhe von Fr. 89'280.- (C-4397/2020 act. 12 S. 4 f.). C. Per 30. Oktober 2017 meldeten sich die Versicherten beim Bevölkerungsamt der Stadt Zürich ab und zogen in den Kosovo (C-4401/2020 act. 39 und 47). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten mit, dass ihre Kasse ab nächstem Monat für die Zahlung der AHV-Rente zuständig sei (C-4401/2020 act. 59). D. Die Vorinstanz teilte der Versicherten am 15. November 2017 u.a. mit, dass ihr aufgrund ihrer Ausreise in den Kosovo ihre AHV Rente ab 1. November 2017 nicht mehr ausbezahlt werden könne (C-4397/2020 act. 2). E. Die gegen die Rückerstattungsverfügung erhobene Einsprache der Versicherten wies das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich am 25. April 2018 ab (C-4397/2020 act. 14 S. 8 ff.). Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2019 ab (C-4397/2020 act. 14 S. 1 ff.). Am 17. Dezember 2019 trat das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (C-4397/2020 act. 19). F. Am 20. August 2019 (Eingang Vorinstanz) stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf eine AHV-Rente (C-4397/2020 act. 3). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 wurde ihr mitgeteilt, dass sie eine Wahlmöglichkeit zwischen der Auszahlung einer monatlichen Rente von Fr. 220.- und einer einmaligen Abfindung von Fr. 50'862.- habe (C-4397/2020 act. 6). Die Versicherte entschied sich für eine einmalige Abfindung (C-4397/2020 act. 9). G. Am 13. Februar 2020 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Versicherten die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten des Amtes für Zusatzleistungen zur AV/IV der Stadt Zürich mit der fälligen Leistung von Fr. 1'961.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 500.- (C-4401/2020 act. 102). H. Gleichentags verfügte die Vorinstanz gegenüber der Versicherten die Verrechnung der ausstehenden Schuld zu Gunsten des Amtes für Zusatzleistungen zur AV/IV der Stadt Zürich mit der fälligen Leistung von Fr. 50'862.- (C-4397/2020 act. 20). I. Hiergegen erhoben die Versicherten am 4. März 2020 (Eingang Vorinstanz) Einsprache und machten geltend, sie seien krank, hätten keine Schulden und würden den Betrag von Fr. 500.- nicht bezahlen. Sie würden im Kosovo kein Eigentum besitzen. Zudem beantragte die Versicherte anstatt der geltend gemachten einmaligen Abfindung eine monatliche AHV-Rente von Fr. 220.- (C-4401/2020 act. 103 S. 4 ff. und C-4397/2020 act. 21 S. 4 ff.). J. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 forderte die Vorinstanz das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich auf, mitzuteilen, wie das Existenzminimum des Versicherten berechnet worden sei (C-4401/2020 act. 106). Am 15. Mai 2020 erläuterte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ihre Berechnung (C-4401/2020 act. 107). K. Die Vorinstanz verfügte gegenüber der Versicherten am 1. Juli 2020 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 50'862.- (C-4397/2020 act. 33). L. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache des Versicherten vom 4. März 2020 ab. Sie begründete diesen dahingehend, dass das Amt für Zusatzleitungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Rückforderungsbetrag von 89'280.- rechtskräftig verfügt und der Vorinstanz unter Respektierung der Weisungen der Aufsichtsbehörde einen Verrechnungsantrag gestellt habe, der sich auf einlässliche Prüfung des kosovarischen Existenzminimums abstütze. Damit sei die Verrechnung über einen monatlichen Betrag von Fr. 500.- rechtskonform (C-4401/2020 act. 112). M. Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 wies die Vorinstanz die Einsprache der Versicherten vom 26. Februar 2020 (recte: 4. März 2020) ab. Sie begründete diesen dahingehend, dass das Amt für Zusatzleitungen zur AHV/IV der Stadt Zürich den Rückforderungsbetrag von 89'280.- rechtskräftig verfügt und eine gesetzeskonforme Überprüfung des Existenzminimums im Kosovo vorgenommen habe (C-4397/2020 act. 34). N. N.a Am 4. September 2020 (Eingang BVGer) erhoben die Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 mit den Anträgen, auf einen verrechnungsweisen Abzug von der Altersrente des Versicherten sei zu verzichten und es sei an die Versicherte eine einmalige Abfindung von Fr. 50'862.- oder eine Monatsrente in der Höhe von Fr. 220.- zu leisten. In formeller Hinsicht ersuchten sie sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Prozessführung sowie Verbeiständung. Sie führten zur Begründung ihrer Anträge aus, sie hätten in den Kosovo zurückkehren müssen, weil sie keine Ergänzungsleistungen mehr erhalten hätten. Sie würden im Kosovo kein Eigentum besitzen, seien krank und würden ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Des Weiteren erhoben sie gegen die Stadt Zürich eine "Gegenklage" auf Entschädigung, weil diese die Ergänzungsleistungen gestoppt hätte (Akten im Beschwerdeverfahren C-4401/2020 [nachfolgend C-4401/2020 BVGer-act.] 1 und Akten im Beschwerdeverfahren C-4397/2020 [nachfolgend C-4397/2020 BVGer-act.] 1). N.b Am 27. Oktober 2020 (Eingang BVGer) teilten die Beschwerdeführenden mit, dass sie sich in einem schlechten Gesundheitszustand befänden und auf die Pflege Dritter angewiesen seien. Sie wiederholten ihre Anträge und ersuchten ferner darum, die Vorinstanz anzuweisen, dass sie weiterhin eine ungekürzte Altersrente ausrichten und die einmalige Abfindung ausbezahlen soll (C-4401/2020 BVGer-act. 7 und C-4397/2020 BVGer-act. 6). N.c Am 13. bzw. 25. November 2020 (Eingang Vorinstanz) führten die Beschwerdeführenden erneut aus, dass sie krank seien, keine anderen Unterlagen besitzen würden und viele Schulden hätten sowie der Beschwerdeführer den dritten Hirnschlag erlitten habe (C-4401/2020 BVGer-act. 9 und C-4397/2020 BVGer-act. 8). O. In ihren Vernehmlassungen vom 19. und 23. November 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerden seien abzuweisen und die angefochtenen Verfügungen zu bestätigen. Die Rückerstattungsverfügung des Amtes für Zusatzleistungen der Stadt Zürich vom 27. Juli 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, wobei das forderungsberechtigte Amt sichergestellt habe, dass die Verrechnung das Existenzminimum der Beschwerdeführenden im Kosovo nicht verletzt sei. Die aufschiebende Wirkung könne nicht wiederhergestellt werden, erhöhe sich doch die Gefahr der Uneinbringlichkeit einer hohen Summe an Beitragsgeldern und die sachliche Gebotenheit für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sei nicht gegeben (C-4401/2020 BVGer-act. 10 und C-4397/2020 BVGer-act. 10). P. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 25. November 2020 (Eingang BVGer) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sehr krank sei, keine anderen Unterlagen besitze und nötigenfalls an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen würde (C-4401/2020 BVGer-act. 12). Q. Am 1. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 18. Januar 2021 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (C-4397/2020 BVGer-act. 11). R. Die Vorinstanz leitete am 16. Dezember 2020 eine Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 30. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiter (C-4401/2020 BVGer-act. 14). S. Am 13. Januar 2021 wurde der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend den Beschwerdeführer mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist abgeschlossen (C-4401/2020 BVGer-act. 17). T. Die Beschwerdeführerin reichte das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" am 19. Januar 2021 zu den Akten (C-4397/2020 BVGer-act. 13). U. Mit Verfügung vom 26. Januar 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 26. Februar 2021 die beigelegte Kopie des Formulars zu vervollständigen und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (C-4397/2020 BVGer-act. 14). V. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (Eingang BVGer) reichte der Beschwerdeführer diverse Belege und Arztberichte zu den Akten (BVGer-act. 18). Dies Unterlagen wurden an den Rechtsvertreter zur weiteren Vernehmlassung weitergeleitet (C-4401/2020 BVGer-act. 20). W. Am 24. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 26. März 2021 das beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (C-4401/2020 BVGer-act. 19). X. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (C-4401/2020 BVGer-act. 21). Y. Am 29. bzw. 30. April 2021 wurden die Gesuche der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen (C-4401/2020 BVGer-act. 23 und C-4397/2020 BVGer-act. 23). Z. Am 5. Mai 2021 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 8. März 2021 weiter (C-4397/2020 BVGer-act. 19). AA. Mangels Eingang einer Replik wurde der Schriftenwechsel im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2021 abgeschlossen (C-4397/2020 BVGer-act. 21). BB. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Einspracheentscheide durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG). 2. 2.1 Eine Verfahrensvereinigung ist ein prozessualer Vorgang, bei welchem, insbesondere aus prozessökonomischen Gründen, mehrere Verfahren in derselben Sache zusammengelegt werden. Vorausgesetzt wird, dass die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen oder gar identisch sind und sich gleiche oder ähnliche Sach- und Rechtsfragen stellen (Urteil des BGer 2C_321/2018 vom 7. August 2018 E. 3 mit Hinweis auf BGE 126 II 377 E. 1). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass separate Entscheide der Vorinstanz ergangen sind (vgl. BGE 131 V 461 E. 1.2 m.H.; vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). 2.2 In den beiden vorliegenden Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 geht es um eine Verrechnung einer Rückforderung mit Rentenleistungen. Die miteinander verheirateten Beschwerdeführenden befinden sich diesbezüglich sachlich in der gleichen Situation und es stellen sich bei beiden die gleichen Rechtsfragen. Entsprechend enthalten die vom Ehemann und der Ehefrau getrennt eingereichten Beschwerden auch die gleichen Rechtsbegehren und Vorbringen. Es rechtfertigt sich deshalb, die beiden Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 zu vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden, dies ungeachtet des Umstandes, dass mit den Einspracheentscheiden vom 3. und 4. August 2020 zwei separate vorinstanzliche Entscheide ergangen sind. 3. 3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden die Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020, mit welchen die Vorinstanz ihre Verfügungen vom 13. Februar 2020 respektive die darin verfügten Verrechnungen der Rückerstattungsforderung von Fr. 89'280.- mit Abzügen von monatlich 500.- von der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bzw. der einmaligen Abfindung an die Beschwerdeführerin von Fr. 50'862.- bestätigt hat. 3.2 Die Beschwerdeführenden können durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). 3.3 Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 24. Juli 2017 des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich ist in Rechtskraft erwachsen. Insoweit die Beschwerdeführenden gegen die Stadt Zürich eine "Gegenklage" auf Entschädigung erheben, weil diese die Ergänzungsleistungen gestoppt hätte, geht ihr Antrag über die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit Leistungen der AHV) hinaus. Deshalb ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten. 3.4 Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit ausschliesslich die Zulässigkeit der monatlichen Abzüge von der Altersrente des Beschwerdeführers und der Einbehaltung der einmaligen Abfindung an die Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz zur Tilgung der Rückerstattungsforderung der Stadt Zürich verfügt hat. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besitzt zudem die schweizerische Staatsangehörigkeit. Beide haben ihren Wohnsitz im Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1). Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der Republik Kosovo hatte zur Folge, dass deren Staatsangehörige nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und -ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. September 2013 E. 3.2). Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1). 5.2 In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Es ist deshalb auf die im Zeitpunkt der Einspracheentscheide geltende Rechtslage abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.3). Da die Entscheide am 3. und 4. August 2020 ergangen sind, ist das Sozialversicherungsabkommen Kosovo anwendbar. Die Beschwerdeführenden gelten somit als Vertragsausländer. 5.3 Nachdem das Abkommen bezüglich des Verfahrens der Rückerstattung mittels Verrechnung von AHV-Leistungen keine entsprechenden Bestimmungen enthält, bleibt dessen Ausgestaltung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung.

6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückerstattungsforderung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gegenüber den Beschwerdeführenden zu Recht mit der laufender AHV-Altersrente des Beschwerdeführers und der Forderung der Beschwerdeführerin auf eine einmalige Abfindung verrechnet hat. 6.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden (vgl. FELIX FREY, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, Rz. 9.28; Rz. 10901 ff. der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [nachfolgend: RWL, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020]). Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 317 E. 5a m.w.H.), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 185 E. 2). 6.2 Eine verrechenbare Forderung muss einer Ausgleichskasse zustehen (vgl. Rz. 10904 RWL). Zahlt die forderungsberechtigte Ausgleichskasse die Rente nicht selbst aus, so hat sie der rentenauszahlenden Kasse einen schriftlichen Verrechnungsauftrag zu erteilen. Es obliegt der forderungsberechtigten Ausgleichskasse das Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Die forderungsberechtigte Ausgleichskasse hat das Resultat der Prüfung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der rentenauszahlenden Ausgleichskasse schriftlich mitzuteilen. Die beauftragte Kasse muss dem Auftrag Folge geben und die Verrechnung vornehmen (vgl. Rz. 10925 f. RWL). 6.3 Der Rückerstattungsverfügung vom 24. Juli 2017 (vgl. C-4397/2020 act. 12 S. 4 f.) kann entnommen werden, dass sich die Forderung aus Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 51'055.-, Beihilfen von Fr. 18'483.- und Gemeindezuschüsse von Fr. 19'742.- zusammensetzt. Demzufolge wäre die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. b AHVG lediglich befugt gewesen einen Teil der rechtskräftig festgelegten Rückerstattungsforderung, nämlich Fr. 51'055.- aus unrechtmässig bezogenen Leistungen des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (Ergänzungsleistungen) mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers und der Forderung (einmaligen Abfindung) der Beschwerdeführerin zu verrechnen. Unrechtmässig bezogene Gemeindezuschüsse und Beihilfen können nicht verrechnet werden (vgl. auch Rz. 10910 ff. RWL). 6.4 Beim Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich handelt es sich nicht um eine Ausgleichskasse. Das Amt ist deshalb gehalten, bei der kantonalen Ausgleichskasse einen Verrechnungsauftrag einzuholen und bei der Vorinstanz einen neuen Antrag auf Verrechnung zu stellen (vgl. E. 6.2). 6.5 Zusammenfassend betrug der von der Vorinstanz verrechenbare Forderungsbetrag gemäss der Rückerstattungsverfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV lediglich Fr. 51'055- und nicht Fr. 89'280.-. Mangels schriftlichen Verrechnungsauftrag der kantonalen Ausgleichskasse war die Vorinstanz jedoch weder befugt, diesen Betrag mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers von Fr. 1'961.- durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 500.- noch mit der einmaligen Abfindung für die Beschwerdeführerin von Fr. 50 862.- zu verfügen. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne E. 3.3), gutzuheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 sind aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Den obsiegenden Beschwerdeführenden sind soweit ersichtlich keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfahren C-4401/2020 und C-4397/2020 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 3. und 4. August 2020 werden aufgehoben.

3. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zum Erlass neuer Verfügungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] und [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Mirjam Angehrn Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: