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C-2734/2022

C-2734/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-18 · Deutsch CH

Rentenanspruch

Sachverhalt

A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hat mit Verfügung vom

7. April 2022 das Begehren von A._______ (nachfolgend Versicherter, Be- schwerdeführer) um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen und ihn darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfü- gung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könne (Beschwerdeakten [B-act.] 3 Beilage 1 = Akten der IVSTA [IV-act.] 41). B. B.a Der Versicherte tauschte sich in der Folge vom 18. April 2022 bis 26. Mai 2022 mehrfach mit der IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) per E-Mail aus (vgl. B-act. 1 Beilagen 1-17 bzw. IV-act. 42-52). B.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (B-act. 2) erklärte Dr. iur. Claus Gawel, Rechtsanwalt (nachfolgend Rechtsanwalt Gawel) gegenüber der IVSTA, dass er vom Versicherten beauftragt worden sei, ein Verwaltungsverfahren zur Klärung seiner IV-Ansprüche vorzubereiten und durchzuführen. Dafür stellte er im Namen des Versicherten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung seiner Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (B-act. 3) schrieb die IVSTA das Bun- desverwaltungsgericht an, stellte diesem den "E-Mail-Austausch zwischen dem Versicherten und unserer IV-Stelle vom 18.04.2002 bis 27.05.2022" (recte: 26.05.2022) zu und ersuchte es um weitere Veranlassung hinsicht- lich dieser "Beschwerdeeingabe". Zudem übermittelte die IVSTA dem Bun- desverwaltungsgericht das Original des "Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege" von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 inklusive Beila- gen. C.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (B-act. 5) teilte Rechtsanwalt Gawel dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm ein gerichtliches Verfahren betref- fend Geltendmachung eines IV-Anspruchs des Versicherten (noch) nicht bekannt sei, und ersuchte um "elektronische Akteneinsicht, hilfsweise um Akteneinsicht".

C-2734/2022 Seite 3 C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 (B-act. 6) forderte das Bun- desverwaltungsgericht den Versicherten auf, innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung unterschriftlich zu erklären, ob er Be- schwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle und – bejahenden- falls – Anträge für das Beschwerdeverfahren zu stellen und seine Be- schwerde zu begründen. Laufe die Frist ungenutzt ab, werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten. Weiter forderte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt Gawel im Vertretungsfalle auf, innert derselben Frist eine rechtsgültige Vollmacht nachzureichen. Das Gesuch um Akteneinsicht werde nach Eingang der Vernehmlassung inkl. Vorakten beim Gericht be- arbeitet. C.d In seiner "Antwort" vom 10. Juli 2022 (B-act. 8) auf diese Zwischenver- fügung stellte Rechtsanwalt Gawel die folgenden Anträge:

1. Es wird festgestellt, dass der Mandant keine Beschwerde gegen den Entscheid der IVSTA vom 7. April 2022 einlegte. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Dem Mandanten wird für dieses Verfahren und seine Beendigung un- entgeltliche Rechtspflege gewährt; der Unterzeichner wird ihm beige- ordnet.

3. Die IVSTA trägt die Kosten dieses Verfahrens und leistet Parteient- schädigung. Zugleich reichte Rechtsanwalt Gawel eine Vollmacht sowie eine Honorar- note ("Antrag auf Festsetzung der Parteientschädigung") und einen "Tätig- keitsnachweis" ein und beantragte unter Berücksichtigung einer Auslagen- pauschlage plus Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 10'116.91. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

C-2734/2022 Seite 4

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver- waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versi- cherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen- dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend- bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a–26bis und 28–70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mittels Verfügung vom 7. April 2022 das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewie- sen. In der Folge blieb der mehrfach angeschriebenen Vorinstanz (s. Bst. B.a) unklar, ob er Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung er- heben wolle, weshalb sie die E-Mail-Eingaben an das für die Behandlung von Beschwerden gegen IVSTA-Entscheide zuständige Bundesverwal- tungsgericht zustellte (s. Bst. C.a und E. 4.4). Das Bundesverwaltungsge- richt hat A._______ mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 darauf hinge- wiesen, dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Da aus den E-Mails des Versicherten vom 18. April bis 26. Mai 2022 und der Eingabe seines Vertreters vom 2. Juni 2022 kein (klarer) Wille, erkennbar wird, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen (vgl. E. 2.1) und Rechtsanwalt Gawel in seiner Eingabe vom 10. Juli 2022 nachdrücklich deklariert, dass weder er noch der Versicherte Be- schwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2022 erhoben hätten, ist vor- liegend mangels Beschwerdewille im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10]) auf die besagten E-Mails des Versicherten und die Eingabe von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 nicht (als Beschwerde) einzutreten.

C-2734/2022 Seite 5

E. 2.3 Ein Abschreiben des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, wie es von Rechtsanwalt Gawel beantragt wird, fällt hingegen ausser Betracht, da die Prozessvoraussetzung des Beschwerdewillens von Anfang an nicht ge- geben war und nicht nachträglich dahingefallen ist (vgl. Art. 52 VwVG so- wie WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 61).

E. 3 Bei diesem Verfahrensausgang wird das an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt Gawel vom 1. Juli 2022 betreffend "Geltendmachung eines IV-Anspruchs" (B-act. 5) gegenstands- los.

E. 4 Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteientschä- digung und die vom Versicherten gestellten Anträge betreffend unentgeltli- che Rechtspflege.

E. 4.1.1 Rechtsanwalt Gawel (nachfolgend [rubrizierter] Vertreter) hat in sei- ner Eingabe vom 10. Juli 2022 für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (kostenloses Verfahren und Bestellung seiner Person zum anwaltlichen Vertreter) gestellt.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzen- der oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.

E. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten können indes einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn

– wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,

C-2734/2022 Seite 6 SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten) als ge- genstandslos geworden abzuschreiben. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 4.3.1 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Eine unterliegende Partei hingegen hat (grundsätzlich) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art.

E. 4.3.2 Ein Nichteintreten gilt grundsätzlich als Unterliegen des Beschwerde- führers (vgl. für viele: Urteile des BVGer C-4411/2020 vom 2. Mai 2022 E. 10.1 und C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 6.2; MARCÉL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 63; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 11 FN. 17 zu Art. 63; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, S. 254 FN. 114). Angesichts des Verfahrensausgangs (s. oben E. 2.2) gilt der Versicherte vorliegend als unterliegende Partei und hat als solche grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung.

E. 4.4 Der rubrizierte Vertreter macht geltend, dass kein Anlass für die IVSTA bestanden habe, die E-Mails des Beschwerdeführers und seine Eingabe vom 2. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Indem sie dies trotzdem getan habe, habe sie das vorliegende Beschwerdever- fahren fehlerhaft eingeleitet, weshalb der Beschwerdeführer (doch) An- spruch auf eine Parteientschädigung habe.

E. 4.4.1 Wendet sich die rechtsuchende Person auf eine Verfügung hin (auch entgegen der Rechtsmittelbelehrung) nicht an das zuständige Gericht, son- dern den Versicherungsträger, ist dieser gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Weiterleitung an das zuständige Gericht verpflichtet. Eine Weiterleitung ist selbst dort geboten, wo Zweifel an der Formgültigkeit (z.B. am Vorliegen

C-2734/2022 Seite 7 eines Beschwerdewillens) bestehen. Über die Gültigkeit einer Beschwerde hat das zuständige Versicherungsgericht (und nicht die Verwaltung) zu ent- scheiden (vgl. IVO SCHWEGLER, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 58 N. 36). Daher kommt es immer wieder zu Konstellationen, in welchen die Vorinstanz Eingaben als mögliche Beschwerde an das Gericht weiterleitet, dieses das Vorliegen einer rechtsgültigen Beschwerde (schliesslich) aber verneint.

E. 4.4.2 Vorliegend hat der Versicherte in seinen E-Mails vom 18. April 2022 bis 26. Mai 2022 verschiedene Aussagen gemacht, die als Kritik an der Verfügung der IVSTA vom 7. April 2022 und als Teil einer allfälligen Be- schwerde verstanden werden dürfen. So hat er namentlich in seiner E-Mail vom 26. Mai 2022 (B-act. 1.1 = IV-act. 52 S. 1) ausgeführt, er könne nicht verstehen, weshalb die IVSTA ihm so viele Probleme bereite, er verstehe ihr Vorgehen nicht und ihre Begründung sei nicht in Ordnung. Er erfülle alle Voraussetzungen für eine Rentenauszahlung auch nach schweizerischem Recht. Er sei zu 40% behindert, was schon reichen sollte. Ausserdem gäl- ten, entgegen den Ausführungen im "Schreiben" der IVSTA (womit im Ge- samtzusammenhang die Verfügung vom 7. April 2022 gemeint sein muss) in der Schweiz keine anderen Gesetze. Auch die Eingabe des rubrizierten Vertreters vom 2. Juni 2022 enthält Aus- führungen, die als Kritik an der Verfügung vom 7. April 2022 und als Teil einer allfälligen Beschwerde verstanden werden dürfen. So rügt der Ver- treter, der Schweizer Invaliditätsgrad sei nicht vollständig ermittelt worden, obwohl dies von Amtes wegen angezeigt gewesen wäre. Die IVSTA habe namentlich mit Blick auf die vorgetragene gesundheitliche Verschlechte- rung seit 2019 bzw. seit März 2021 keine eigenen Untersuchungen zur Be- stimmung des IV-Grades nach Schweizer Recht angeordnet. Ohne eine solche dürfe über den in Deutschland bestimmten Invaliditätsgrad aller- dings nicht hinweggegangen werden.

E. 4.4.3 Angesichts dieser Ausführungen in den besagten Unterlagen konnte die IVSTA die Möglichkeit, dass der Versicherte und/oder sein Vertreter Be- schwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2022 erheben, nicht zweifels- frei ausschliessen und hat daher die E-Mails des Versicherten und die Ein- gabe seines Vertreters vom 2. Juni 2022 zu Recht an das Bundesverwal- tungsgericht (als zuständiges "Versicherungsgericht" [s. oben E. 1.1]) zur Prüfung, ob eine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, überwiesen. Der IV- STA kann somit diesbezüglich keine Pflicht- oder Rechtsverletzung vorge-

C-2734/2022 Seite 8 worfen werden. Soweit der Versicherte aus einer solchen auf einen An- spruch auf Parteientschädigung schliessen will, ist ihm schon deswegen nicht zu folgen.

E. 4.4.4 Im Übrigen war auch für das Bundesverwaltungsgericht aus den von der IVSTA überwiesenen Unterlagen zunächst nicht mit Gewissheit ersicht- lich, ob eine Beschwerde vorlag bzw. eine solche ausgeschlossen werden konnte, weshalb das Gericht eine entsprechende Nachinstruktion vorge- nommen hat (s. oben Bst. C.c).

E. 4.5 Soweit der rubrizierte Vertreter ohne weitere Substantiierung geltend macht, dass der Versicherte aus analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, ist bereits die Argu- mentation nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der IVSTA hat. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 4.7 Die beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Gawel als unentgeltlicher Rechtsbeistand setzt namentlich voraus, dass eine solche zur Wahrung der Rechte des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren not- wendig ist bzw. war.

E. 4.7.1 Zu prüfen war zunächst nur die Frage, ob der Versicherte (mit den von der IVSTA überwiesenen Unterlagen) Beschwerde vor Bundesverwal- tungsgericht hat erheben wollen. Dazu forderte das Bundesverwaltungs- gericht den Versicherten mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 auf zu erklären, ob er Beschwerde erheben wollte. Sollte er seinen Beschwer- dewillen nicht innerhalb von fünf Tagen unterschriftlich bestätigen, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ob er Beschwerde führen wollte, wusste der Versicherte offensichtlich be- reits. Ausserdem brauchte er – der gemäss Angaben von Rechtsanwalt Gawel laienhaft den Unterschied zwischen Behörde und Gericht bzw. zwi- schen Instanzen versteht (vgl. B-act. 8 Ziffer 1.2) – bloss entweder auf die Zwischenverfügung nicht zu reagieren oder in einem Schreiben mitzutei- len, er wolle keine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben.

C-2734/2022 Seite 9 Zur Beantwortung der Frage des (fehlenden) Beschwerdewillens oder die (Nicht-) Reaktion auf die besagte Zwischenverfügung war somit offensicht- lich keine anwaltliche Vertretung notwendig. Dies wird von Rechtsanwalt Gawel, der sich nicht zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeistän- dung äussert, auch nicht bestritten.

E. 4.7.2 Soweit Rechtsanwalt Gawel in Bezug auf die unentgeltliche Verbei- ständung ein Interesse des Beschwerdeführers geltend macht, das Be- schwerdeverfahren ohne negative Kostenfolgen zu beenden (vgl. B-act. 8 zu Ziffer 2), verkennt er, dass die Vorinstanz auch bei Obsiegen von Ge- setzes wegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers hat (s. oben E. 4.6). Ausserdem verzichtet das Bun- desverwaltungsgericht in Verfahren betreffend IV-Renten im Falle eines Nichteintretens mangels Beschwerdewille praxisgemäss – wie vorliegend (s. oben E. 4.2) – auf die Auflage von Verfahrenskosten zulasten des Be- schwerdeführers. Eine solche wurde dem Versicherten in der Zwischenver- fügung vom 5. Juli 2022 denn auch nicht angedroht. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich somit keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung.

E. 4.7.3 Daher ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren – ohne Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers – mangels Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung abzuweisen.

E. 4.8 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den "Antrag auf Festsetzung der Parteientschädigung" und den "Tätigkeitshinweis" von Rechtsanwalt Gawel darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung oder eine im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochene Kostenüber- nahme nur für den notwendigen Aufwand für das vorliegende Beschwer- deverfahren zugesprochen würde (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE), womit vorliegend nur der betreffend die Frage des Vorhandenseins des Beschwerdewillens angefallene notwendige Aufwand zu entschädigen wäre. Nicht dazu gehört insbesondere auch der (in erster Linie) für ein (all- fälliges) Verwaltungsverfahren betriebene Aufwand (was Rechtsanwalt Ga- wel im Übrigen sinngemäss anerkennt [vgl. B-act. 8 Ziffer 1]); dazu zählt namentlich – aber nicht nur – der Aufwand bis zur an die Vorinstanz gerich- teten Eingabe vom 2. Juni 2022. Ausserdem kennt die Kostenverordnung des Gerichts (VGKE) keine selektive Multiplikation des Stundensatzes auf 150% oder gar 200%.

C-2734/2022 Seite 10 5. Unter den gegebenen Umständen obliegt es der Vorinstanz zu klären (al- lenfalls nach Rücksprache mit ihm), ob der Versicherte eine Neuanmel- dung und/oder ein Wiedererwägungsgesuch geltend machen will. Dabei hat die Vorinstanz auch dem Gesuch vom 2. Juni 2022, mit welchem Rechtsanwalt Gawel sie – zwecks Vorbereitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Klärung der IV-Ansprüche des Versicherten – um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Person als Rechts- beistand ersucht hat (s. oben Bst. B.b: nachfolgend: vorinstanzliches UR- Gesuch), Rechnung zu tragen. Deshalb sind die Originale der Eingaben von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 und 10. Juli 2022 (je inkl. Bei- lagen) an die Vorinstanz weiterzuleiten.

C-2734/2022 Seite 11

E. 5 Unter den gegebenen Umständen obliegt es der Vorinstanz zu klären (allenfalls nach Rücksprache mit ihm), ob der Versicherte eine Neuanmeldung und/oder ein Wiedererwägungsgesuch geltend machen will. Dabei hat die Vorinstanz auch dem Gesuch vom 2. Juni 2022, mit welchem Rechtsanwalt Gawel sie - zwecks Vorbereitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Klärung der IV-Ansprüche des Versicherten - um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Person als Rechtsbeistand ersucht hat (s. oben Bst. B.b: nachfolgend: vorinstanzliches UR-Gesuch), Rechnung zu tragen. Deshalb sind die Originale der Eingaben von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 und 10. Juli 2022 (je inkl. Beilagen) an die Vorinstanz weiterzuleiten.

E. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario).

Dispositiv
  1. Auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 18. April 2022 bis 26. Mai 2022 und die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel vom 2. Juni 2022 wird nicht eingetreten.
  2. Es obliegt der Vorinstanz zu klären, ob der Versicherte eine Neuanmeldung und/oder ein Wiedererwägungsgesuch geltend machen will. Dabei hat sie auch dem vorinstanzlichen UR-Gesuch vom 2. Juni 2022 Rechnung zu tra- gen. Die Originale der Eingaben von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 und 10. Juli 2022 (je inkl. Beilagen) werden zu diesem Zweck an die Vorinstanz überwiesen.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird – soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist – abge- wiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-2734/2022 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Das BGer ist mit Entscheid vom 02.11.2022 (9C_448/2022) auf die Beschwerde nicht eingetreten Abteilung III C-2734/2022 Urteil vom 18. August 2022 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Golta. Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. Claus Gawel, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. April 2022. Sachverhalt: A. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) hat mit Verfügung vom 7. April 2022 das Begehren von A._______ (nachfolgend Versicherter, Beschwerdeführer) um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen und ihn darauf hingewiesen, dass eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden könne (Beschwerdeakten [B-act.] 3 Beilage 1 = Akten der IVSTA [IV-act.] 41). B. B.a Der Versicherte tauschte sich in der Folge vom 18. April 2022 bis 26. Mai 2022 mehrfach mit der IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) per E-Mail aus (vgl. B-act. 1 Beilagen 1-17 bzw. IV-act. 42-52). B.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 (B-act. 2) erklärte Dr. iur. Claus Gawel, Rechtsanwalt (nachfolgend Rechtsanwalt Gawel) gegenüber der IVSTA, dass er vom Versicherten beauftragt worden sei, ein Verwaltungsverfahren zur Klärung seiner IV-Ansprüche vorzubereiten und durchzuführen. Dafür stellte er im Namen des Versicherten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung seiner Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand. C. C.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 (B-act. 3) schrieb die IVSTA das Bundesverwaltungsgericht an, stellte diesem den "E-Mail-Austausch zwischen dem Versicherten und unserer IV-Stelle vom 18.04.2002 bis 27.05.2022" (recte: 26.05.2022) zu und ersuchte es um weitere Veranlassung hinsichtlich dieser "Beschwerdeeingabe". Zudem übermittelte die IVSTA dem Bundesverwaltungsgericht das Original des "Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege" von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 inklusive Beilagen. C.b Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 (B-act. 5) teilte Rechtsanwalt Gawel dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm ein gerichtliches Verfahren betreffend Geltendmachung eines IV-Anspruchs des Versicherten (noch) nicht bekannt sei, und ersuchte um "elektronische Akteneinsicht, hilfsweise um Akteneinsicht". C.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 (B-act. 6) forderte das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten auf, innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung unterschriftlich zu erklären, ob er Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben wolle und - bejahendenfalls - Anträge für das Beschwerdeverfahren zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Laufe die Frist ungenutzt ab, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Weiter forderte das Bundesverwaltungsgericht Rechtsanwalt Gawel im Vertretungsfalle auf, innert derselben Frist eine rechtsgültige Vollmacht nachzureichen. Das Gesuch um Akteneinsicht werde nach Eingang der Vernehmlassung inkl. Vorakten beim Gericht bearbeitet. C.d In seiner "Antwort" vom 10. Juli 2022 (B-act. 8) auf diese Zwischenverfügung stellte Rechtsanwalt Gawel die folgenden Anträge: 1.Es wird festgestellt, dass der Mandant keine Beschwerde gegen den Entscheid der IVSTA vom 7. April 2022 einlegte. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2.Dem Mandanten wird für dieses Verfahren und seine Beendigung unentgeltliche Rechtspflege gewährt; der Unterzeichner wird ihm beigeordnet. 3.Die IVSTA trägt die Kosten dieses Verfahrens und leistet Parteientschädigung. Zugleich reichte Rechtsanwalt Gawel eine Vollmacht sowie eine Honorarnote ("Antrag auf Festsetzung der Parteientschädigung") und einen "Tätigkeitsnachweis" ein und beantragte unter Berücksichtigung einer Auslagenpauschlage plus Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 10'116.91. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2. 2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz mittels Verfügung vom 7. April 2022 das Gesuch des Versicherten um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. In der Folge blieb der mehrfach angeschriebenen Vorinstanz (s. Bst. B.a) unklar, ob er Beschwerde gegen die rentenabweisende Verfügung erheben wolle, weshalb sie die E-Mail-Eingaben an das für die Behandlung von Beschwerden gegen IVSTA-Entscheide zuständige Bundesverwaltungsgericht zustellte (s. Bst. C.a und E. 4.4). Das Bundesverwaltungsgericht hat A._______ mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten habe (Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Da aus den E-Mails des Versicherten vom 18. April bis 26. Mai 2022 und der Eingabe seines Vertreters vom 2. Juni 2022 kein (klarer) Wille, erkennbar wird, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben zu wollen (vgl. E. 2.1) und Rechtsanwalt Gawel in seiner Eingabe vom 10. Juli 2022 nachdrücklich deklariert, dass weder er noch der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2022 erhoben hätten, ist vorliegend mangels Beschwerdewille im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10]) auf die besagten E-Mails des Versicherten und die Eingabe von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 nicht (als Beschwerde) einzutreten. 2.3 Ein Abschreiben des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit, wie es von Rechtsanwalt Gawel beantragt wird, fällt hingegen ausser Betracht, da die Prozessvoraussetzung des Beschwerdewillens von Anfang an nicht gegeben war und nicht nachträglich dahingefallen ist (vgl. Art. 52 VwVG sowie Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 61).

3. Bei diesem Verfahrensausgang wird das an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Akteneinsichtsgesuch von Rechtsanwalt Gawel vom 1. Juli 2022 betreffend "Geltendmachung eines IV-Anspruchs" (B-act. 5) gegenstandslos.

4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten, eine allfällige Parteientschädigung und die vom Versicherten gestellten Anträge betreffend unentgeltliche Rechtspflege. 4.1 4.1.1 Rechtsanwalt Gawel (nachfolgend [rubrizierter] Vertreter) hat in seiner Eingabe vom 10. Juli 2022 für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (kostenloses Verfahren und Bestellung seiner Person zum anwaltlichen Vertreter) gestellt. 4.1.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zudem kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG der Partei einen Anwalt bestellen, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. 4.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können indes einer Partei ganz oder teilweise erlassen werden, wenn - wie vorliegend - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten) als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Vorinstanz sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.3 4.3.1 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Eine unterliegende Partei hingegen hat (grundsätzlich) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario). 4.3.2 Ein Nichteintreten gilt grundsätzlich als Unterliegen des Beschwerdeführers (vgl. für viele: Urteile des BVGer C-4411/2020 vom 2. Mai 2022 E. 10.1 und C-951/2019 vom 8. Juli 2020 E. 6.2; Marcél Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 14 zu Art. 63; Michael Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 11 FN. 17 zu Art. 63; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 254 FN. 114). Angesichts des Verfahrensausgangs (s. oben E. 2.2) gilt der Versicherte vorliegend als unterliegende Partei und hat als solche grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 4.4 Der rubrizierte Vertreter macht geltend, dass kein Anlass für die IVSTA bestanden habe, die E-Mails des Beschwerdeführers und seine Eingabe vom 2. Juni 2022 an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Indem sie dies trotzdem getan habe, habe sie das vorliegende Beschwerdeverfahren fehlerhaft eingeleitet, weshalb der Beschwerdeführer (doch) Anspruch auf eine Parteientschädigung habe. 4.4.1 Wendet sich die rechtsuchende Person auf eine Verfügung hin (auch entgegen der Rechtsmittelbelehrung) nicht an das zuständige Gericht, sondern den Versicherungsträger, ist dieser gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Weiterleitung an das zuständige Gericht verpflichtet. Eine Weiterleitung ist selbst dort geboten, wo Zweifel an der Formgültigkeit (z.B. am Vorliegen eines Beschwerdewillens) bestehen. Über die Gültigkeit einer Beschwerde hat das zuständige Versicherungsgericht (und nicht die Verwaltung) zu entscheiden (vgl. Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 58 N. 36). Daher kommt es immer wieder zu Konstellationen, in welchen die Vorinstanz Eingaben als mögliche Beschwerde an das Gericht weiterleitet, dieses das Vorliegen einer rechtsgültigen Beschwerde (schliesslich) aber verneint. 4.4.2 Vorliegend hat der Versicherte in seinen E-Mails vom 18. April 2022 bis 26. Mai 2022 verschiedene Aussagen gemacht, die als Kritik an der Verfügung der IVSTA vom 7. April 2022 und als Teil einer allfälligen Beschwerde verstanden werden dürfen. So hat er namentlich in seiner E-Mail vom 26. Mai 2022 (B-act. 1.1 = IV-act. 52 S. 1) ausgeführt, er könne nicht verstehen, weshalb die IVSTA ihm so viele Probleme bereite, er verstehe ihr Vorgehen nicht und ihre Begründung sei nicht in Ordnung. Er erfülle alle Voraussetzungen für eine Rentenauszahlung auch nach schweizerischem Recht. Er sei zu 40% behindert, was schon reichen sollte. Ausserdem gälten, entgegen den Ausführungen im "Schreiben" der IVSTA (womit im Gesamtzusammenhang die Verfügung vom 7. April 2022 gemeint sein muss) in der Schweiz keine anderen Gesetze. Auch die Eingabe des rubrizierten Vertreters vom 2. Juni 2022 enthält Ausführungen, die als Kritik an der Verfügung vom 7. April 2022 und als Teil einer allfälligen Beschwerde verstanden werden dürfen. So rügt der Vertreter, der Schweizer Invaliditätsgrad sei nicht vollständig ermittelt worden, obwohl dies von Amtes wegen angezeigt gewesen wäre. Die IVSTA habe namentlich mit Blick auf die vorgetragene gesundheitliche Verschlechterung seit 2019 bzw. seit März 2021 keine eigenen Untersuchungen zur Bestimmung des IV-Grades nach Schweizer Recht angeordnet. Ohne eine solche dürfe über den in Deutschland bestimmten Invaliditätsgrad allerdings nicht hinweggegangen werden. 4.4.3 Angesichts dieser Ausführungen in den besagten Unterlagen konnte die IVSTA die Möglichkeit, dass der Versicherte und/oder sein Vertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. April 2022 erheben, nicht zweifelsfrei ausschliessen und hat daher die E-Mails des Versicherten und die Eingabe seines Vertreters vom 2. Juni 2022 zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht (als zuständiges "Versicherungsgericht" [s. oben E. 1.1]) zur Prüfung, ob eine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, überwiesen. Der IVSTA kann somit diesbezüglich keine Pflicht- oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Soweit der Versicherte aus einer solchen auf einen Anspruch auf Parteientschädigung schliessen will, ist ihm schon deswegen nicht zu folgen. 4.4.4 Im Übrigen war auch für das Bundesverwaltungsgericht aus den von der IVSTA überwiesenen Unterlagen zunächst nicht mit Gewissheit ersichtlich, ob eine Beschwerde vorlag bzw. eine solche ausgeschlossen werden konnte, weshalb das Gericht eine entsprechende Nachinstruktion vorgenommen hat (s. oben Bst. C.c). 4.5 Soweit der rubrizierte Vertreter ohne weitere Substantiierung geltend macht, dass der Versicherte aus analoger Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG Anspruch auf eine Parteientschädigung habe, ist bereits die Argumentation nicht nachvollziehbar, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der IVSTA hat. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 4.7 Die beantragte Bestellung von Rechtsanwalt Gawel als unentgeltlicher Rechtsbeistand setzt namentlich voraus, dass eine solche zur Wahrung der Rechte des Versicherten im vorliegenden Beschwerdeverfahren notwendig ist bzw. war. 4.7.1 Zu prüfen war zunächst nur die Frage, ob der Versicherte (mit den von der IVSTA überwiesenen Unterlagen) Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht hat erheben wollen. Dazu forderte das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 auf zu erklären, ob er Beschwerde erheben wollte. Sollte er seinen Beschwerdewillen nicht innerhalb von fünf Tagen unterschriftlich bestätigen, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ob er Beschwerde führen wollte, wusste der Versicherte offensichtlich bereits. Ausserdem brauchte er - der gemäss Angaben von Rechtsanwalt Gawel laienhaft den Unterschied zwischen Behörde und Gericht bzw. zwischen Instanzen versteht (vgl. B-act. 8 Ziffer 1.2) - bloss entweder auf die Zwischenverfügung nicht zu reagieren oder in einem Schreiben mitzuteilen, er wolle keine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht erheben. Zur Beantwortung der Frage des (fehlenden) Beschwerdewillens oder die (Nicht-) Reaktion auf die besagte Zwischenverfügung war somit offensichtlich keine anwaltliche Vertretung notwendig. Dies wird von Rechtsanwalt Gawel, der sich nicht zur Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung äussert, auch nicht bestritten. 4.7.2 Soweit Rechtsanwalt Gawel in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung ein Interesse des Beschwerdeführers geltend macht, das Beschwerdeverfahren ohne negative Kostenfolgen zu beenden (vgl. B-act. 8 zu Ziffer 2), verkennt er, dass die Vorinstanz auch bei Obsiegen von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdeführers hat (s. oben E. 4.6). Ausserdem verzichtet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren betreffend IV-Renten im Falle eines Nichteintretens mangels Beschwerdewille praxisgemäss - wie vorliegend (s. oben E. 4.2) - auf die Auflage von Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Eine solche wurde dem Versicherten in der Zwischenverfügung vom 5. Juli 2022 denn auch nicht angedroht. Auch in dieser Hinsicht ergibt sich somit keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung. 4.7.3 Daher ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren - ohne Prüfung einer allfälligen Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - mangels Notwendigkeit der rechtlichen Vertretung abzuweisen. 4.8 Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den "Antrag auf Festsetzung der Parteientschädigung" und den "Tätigkeitshinweis" von Rechtsanwalt Gawel darauf hinzuweisen, dass eine Parteientschädigung oder eine im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zugesprochene Kostenübernahme nur für den notwendigen Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zugesprochen würde (vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 VGKE), womit vorliegend nur der betreffend die Frage des Vorhandenseins des Beschwerdewillens angefallene notwendige Aufwand zu entschädigen wäre. Nicht dazu gehört insbesondere auch der (in erster Linie) für ein (allfälliges) Verwaltungsverfahren betriebene Aufwand (was Rechtsanwalt Gawel im Übrigen sinngemäss anerkennt [vgl. B-act. 8 Ziffer 1]); dazu zählt namentlich - aber nicht nur - der Aufwand bis zur an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 2. Juni 2022. Ausserdem kennt die Kostenverordnung des Gerichts (VGKE) keine selektive Multiplikation des Stundensatzes auf 150% oder gar 200%.

5. Unter den gegebenen Umständen obliegt es der Vorinstanz zu klären (allenfalls nach Rücksprache mit ihm), ob der Versicherte eine Neuanmeldung und/oder ein Wiedererwägungsgesuch geltend machen will. Dabei hat die Vorinstanz auch dem Gesuch vom 2. Juni 2022, mit welchem Rechtsanwalt Gawel sie - zwecks Vorbereitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Klärung der IV-Ansprüche des Versicherten - um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seiner Person als Rechtsbeistand ersucht hat (s. oben Bst. B.b: nachfolgend: vorinstanzliches UR-Gesuch), Rechnung zu tragen. Deshalb sind die Originale der Eingaben von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 und 10. Juli 2022 (je inkl. Beilagen) an die Vorinstanz weiterzuleiten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die E-Mails des Beschwerdeführers vom 18. April 2022 bis 26. Mai 2022 und die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Claus Gawel vom 2. Juni 2022 wird nicht eingetreten.

2. Es obliegt der Vorinstanz zu klären, ob der Versicherte eine Neuanmeldung und/oder ein Wiedererwägungsgesuch geltend machen will. Dabei hat sie auch dem vorinstanzlichen UR-Gesuch vom 2. Juni 2022 Rechnung zu tragen. Die Originale der Eingaben von Rechtsanwalt Gawel vom 2. Juni 2022 und 10. Juli 2022 (je inkl. Beilagen) werden zu diesem Zweck an die Vorinstanz überwiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird - soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist - abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: