Rückvergütung von Beiträgen
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
E. 17 November 2022 gegenüber der Vorinstanz nie erwähnt habe, dass er mit dem Dispositiv nicht einverstanden sei, und nie angeführt habe, dass er eine Beschwerde erheben wolle, weshalb er beantrage, dass im vorlie- genden Verfahren ein Nichteintretensentscheid ergehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
E. 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-5746/2022 Seite 3 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vor Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar sind, dass – damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann – eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss; fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Rechtsvertreter des Versicherten im Anschluss an die Zwischen- verfügung vom 15. Dezember 2022 erklärt hat, dass er nie erwähnt habe, dass er mit dem Dispositiv des Einspracheentscheids vom 17. November 2022 nicht einverstanden sei, und nie angeführt habe, dass er eine Be- schwerde erheben wolle, weshalb vorliegend mangels Beschwerdewille im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die besagten E-Mails des Rechtsvertreters des Versicherten nicht (als Beschwerde) einzutreten ist, dass über die Verfahrenskosten sowie über eine allfällige Parteientschädi- gung zu befinden bleibt (Art. 85bis Abs. 2 AHVG e contrario, in Kraft seit
1. Januar 2021; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bun- desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, S. 1639 und 1645), dass, wenn sich die rechtsuchende Person auf eine Verfügung hin nicht an das zuständige Gericht, sondern den Versicherungsträger wendet, dieser gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur
C-5746/2022 Seite 4 Weiterleitung an das zuständige Gericht verpflichtet ist, wobei eine Weiter- leitung selbst dort geboten ist, wo Zweifel an der Formgültigkeit (z.B. am Vorliegen eines Beschwerdewillens) bestehen, da über die Gültigkeit einer Beschwerde das zuständige Versicherungsgericht (und nicht die Verwal- tung) zu entscheiden hat (vgl. IVO SCHWEGLER, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 58 N 36), weshalb es immer wieder zu Konstellationen kommt, in welchen die Vorinstanz Eingaben als mögliche Beschwerde an das Gericht weiterleitet, dieses das Vorliegen einer rechtsgültigen Be- schwerde (schliesslich) aber verneint (vgl. Urteil des BVGer C-2734/2022 vom 18. August 2022 E. 4.4.1), dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2022 aus- geführt hat, dass er nach Ergehen des Einspracheentscheids vom 17. No- vember 2022 mit der Vorinstanz in Kontakt getreten sei und dieser mitge- teilt habe, dass der Versicherte (sehr wohl) ein Kind habe, und er der Vo- rinstanz noch gleichentags ein E-Mail mit den entsprechenden Unterlagen habe zukommen lassen, dass die Vorinstanz angesichts dieses nach Ergehen des Einspracheent- scheids an sie herangetragenen Vorbringens die Möglichkeit, dass der Versicherte und/oder sein Vertreter Beschwerde erheben, nicht zweifelsfrei ausschliessen konnte und daher die E-Mails des Rechtsvertreters vom
30. November 2022 und vom 9. Dezember 2022 zu Recht an das Bundes- verwaltungsgericht zur Prüfung, ob eine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, überwiesen hat, weshalb der IVSTA diesbezüglich keine Pflicht- oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, dass im Übrigen auch für das Bundesverwaltungsgericht aus den von der Vorinstanz überwiesenen Unterlagen zunächst nicht mit Gewissheit er- sichtlich gewesen ist, ob eine Beschwerde vorlag bzw. eine solche ausge- schlossen werden konnte, weshalb das Gericht eine entsprechende Nach- instruktion vorgenommen hat, dass ein Nichteintreten regelmässig – sowie angesichts der dargelegten Umstände auch vorliegend – als Unterliegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-2734/2022 vom 18. August 2022 E. 4.3.2 m.w.H.), dass die unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tra- gen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese jedoch ganz oder teilweise er- lassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der
C-5746/2022 Seite 5 Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei auf- zuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass demnach vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu- zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
C-5746/2022 Seite 6
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger C-5746/2022 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5746/2022 Urteil vom 4. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, (Grossbritannien) vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragsrückvergütung, Einspracheentscheid der SAK vom 17. November 2022. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Einsprache von A._______ (nachfolgend: Versicherter) gegen die Verfügung vom 19. September 2022 mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 abgewiesen hat (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 3 Beilage), dass der Rechtsvertreter des Versicherten der SAK mit E-Mail vom 30. November 2022 Unterlagen hat zukommen lassen und ihr mit E-Mail vom 9. Dezember 2022 mitgeteilt hat, dass ihm bezüglich der Besprechung vom 30. November 2022 zugesagt worden sei, dass sich die SAK betreffend die Erziehungsgutschriften bei ihm melde (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz diese Eingabe mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 im Sinne einer Beschwerdeeingabe an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass die Instruktionsrichterin den Versicherten mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 aufgefordert hat, innert 5 Tagen ab Zustellung dieser Zwischenverfügung (resp. innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen ab Zustellung des Einspracheentscheids vom 17. November 2022, sofern die Beschwerdefrist später als die fünftägige Nachfrist abläuft) zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 17. November 2022 erheben wolle (Beschwerdewille), und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen, diese kurz zu begründen sowie die Eingabe rechtsgültig zu unterschreiben und allenfalls eine Vollmacht einzureichen (BVGer-act. 4), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Rechtsvertreter des Versicherten mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 erklärt hat, dass er nach Erlass des Einspracheentscheids vom 17. November 2022 gegenüber der Vorinstanz nie erwähnt habe, dass er mit dem Dispositiv nicht einverstanden sei, und nie angeführt habe, dass er eine Beschwerde erheben wolle, weshalb er beantrage, dass im vorliegenden Verfahren ein Nichteintretensentscheid ergehe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz (BVGer-act. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass - damit überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann - eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden muss; fehlt es hieran, so ist gar kein Beschwerdeverfahren anhängig gemacht worden (BGE 117 Ia 126 E. 5c und BGE 116 V 353 E. 2b), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass der Rechtsvertreter des Versicherten im Anschluss an die Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2022 erklärt hat, dass er nie erwähnt habe, dass er mit dem Dispositiv des Einspracheentscheids vom 17. November 2022 nicht einverstanden sei, und nie angeführt habe, dass er eine Beschwerde erheben wolle, weshalb vorliegend mangels Beschwerdewille im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 85bis Abs. 3 AHVG) auf die besagten E-Mails des Rechtsvertreters des Versicherten nicht (als Beschwerde) einzutreten ist, dass über die Verfahrenskosten sowie über eine allfällige Parteientschädigung zu befinden bleibt (Art. 85bis Abs. 2 AHVG e contrario, in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. Botschaft vom 2. März 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, BBl 2018 1607, S. 1639 und 1645), dass, wenn sich die rechtsuchende Person auf eine Verfügung hin nicht an das zuständige Gericht, sondern den Versicherungsträger wendet, dieser gemäss Art. 58 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Weiterleitung an das zuständige Gericht verpflichtet ist, wobei eine Weiterleitung selbst dort geboten ist, wo Zweifel an der Formgültigkeit (z.B. am Vorliegen eines Beschwerdewillens) bestehen, da über die Gültigkeit einer Beschwerde das zuständige Versicherungsgericht (und nicht die Verwaltung) zu entscheiden hat (vgl. Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 58 N 36), weshalb es immer wieder zu Konstellationen kommt, in welchen die Vorinstanz Eingaben als mögliche Beschwerde an das Gericht weiterleitet, dieses das Vorliegen einer rechtsgültigen Beschwerde (schliesslich) aber verneint (vgl. Urteil des BVGer C-2734/2022 vom 18. August 2022 E. 4.4.1), dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2022 ausgeführt hat, dass er nach Ergehen des Einspracheentscheids vom 17. November 2022 mit der Vorinstanz in Kontakt getreten sei und dieser mitgeteilt habe, dass der Versicherte (sehr wohl) ein Kind habe, und er der Vorinstanz noch gleichentags ein E-Mail mit den entsprechenden Unterlagen habe zukommen lassen, dass die Vorinstanz angesichts dieses nach Ergehen des Einspracheentscheids an sie herangetragenen Vorbringens die Möglichkeit, dass der Versicherte und/oder sein Vertreter Beschwerde erheben, nicht zweifelsfrei ausschliessen konnte und daher die E-Mails des Rechtsvertreters vom 30. November 2022 und vom 9. Dezember 2022 zu Recht an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung, ob eine rechtsgültige Beschwerde vorliegt, überwiesen hat, weshalb der IVSTA diesbezüglich keine Pflicht- oder Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann, dass im Übrigen auch für das Bundesverwaltungsgericht aus den von der Vorinstanz überwiesenen Unterlagen zunächst nicht mit Gewissheit ersichtlich gewesen ist, ob eine Beschwerde vorlag bzw. eine solche ausgeschlossen werden konnte, weshalb das Gericht eine entsprechende Nachinstruktion vorgenommen hat, dass ein Nichteintreten regelmässig - sowie angesichts der dargelegten Umstände auch vorliegend - als Unterliegen des Beschwerdeführers gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer C-2734/2022 vom 18. August 2022 E. 4.3.2 m.w.H.), dass die unterliegende Partei grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass diese jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), dass demnach vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: