Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Sachverhalt
A. Die 1944 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit dem (...) 2008 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (act. 1). Diese wird infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien seit dem 1. August 2009 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ausbezahlt (Verfügungen der SAK vom 25. August 2009 und vom 11. Oktober 2010; act. 4 und 6). B. B.a Die Versicherte bezog zudem ab 10. April 2006 Hilfsmittel der IV und später der AHV (orthopädische Serienschuhe; act. 18 S. 2), ehe die IV-Stelle des Kantons (...) mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 die zuletzt am 28. Juni 2013 erteilte Kostengutsprache vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 für die orthopädischen Serienschuhe wiedererwägungsweise aufhob und feststellte, dass seit der Abmeldung der Versicherten nach Spanien per 1. Juli 2009 keine Kosten mehr für orthopädische Serienschuhe übernommen würden. Weil die Versicherte ihren Wegzug nach Spanien der Invalidenversicherung nicht mitgeteilt habe, verpflichtete die kantonale IV-Stelle sie zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von insgesamt Fr. 4'207.30 (act. 13). B.b Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht (...) mit Urteil vom 26. Mai 2015 ab. Soweit die Versicherte mit der Beschwerde den Erlass der Rückforderungssumme beantragt hatte, wurde darauf nicht eingetreten. Das kantonale Gericht hielt fest, dass eigentlich die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung hätte erlassen müssen, weil diese für die Abgabe von Hilfsmittel an im AHV-Rentenalter stehende Versicherte zuständig sei. Es sah aber von der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass ab. Weiter erwog das kantonale Gericht, dass ab 1. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf die Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe bestehe, weshalb die Kostengutsprache vom 28. Juni 2013 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei. Der Betrag von Fr. 4'207.30 für nach dem 1. Juli 2009 bezogene orthopädische Serienschuhe sei von der IV-Stelle zu Unrecht ausgerichtet worden und sei von der Versicherten zurückzuerstatten. Schliesslich wies das Gericht die Versicherte auf die Möglichkeit hin, nach Rechtskraft des Urteils ein Erlassgesuch zu stellen, worüber die IV-Stelle mittels einer anfechtbaren Verfügung zu befinden habe (act. 18). B.c Am 10. Juli 2015 forderte die kantonale IV-Stelle die Versicherte zur Zahlung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 4'207.30 auf (act. 20). Nachdem die Zahlung nicht erfolgt war, erliess die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) am 3. September 2015 eine erste Mahnung und am 6. Oktober 2015 eine zweite Mahnung mit der Aufforderung, den ausstehenden Betrag von Fr. 4'207.30 bis spätestens 16. Oktober 2015 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 12. November 2015 informierte die ZAS die kantonale IV-Stelle darüber, dass der ausstehende Rückforderungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt worden sei und bat um Ergreifen der nötigen Massnahmen (act. 20). In der Folge ersuchte die kantonale IV-Stelle mit Schreiben vom 20. November 2015 die SAK um Verrechnung der ausstehenden Forderung mit der Altersrente der Versicherten und Erlass der entsprechenden Verfügung (act. 21). B.d Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 ordnete die SAK an, dass die ausstehende Rückerstattungsforderung von Fr. 4'207.30 im Umfang von monatlich Fr. 450.- mit der Altersrente der Versicherten verrechnet wird (act. 22). Dagegen machte diese mit Einsprache (Eingang: 26. Januar 2016) sinngemäss geltend, dass sie aufgrund einer falschen Auskunft ihres Arztes nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei. Überdies verwies sie darauf, dass AHV-Renten und Kompetenzstücke nicht pfändbar seien. Daher sei die Verrechnung mit ihrer Altersrente gesetzwidrig. Sie ersuchte um Auszahlung ihrer vollen Altersrente (act. 26). Mit Entscheid vom 12. April 2016 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 22. Dezember 2015. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Versicherte zu Recht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufgefordert worden sei, die Summe von Fr. 4'207.30 zurückzuerstatten. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ein Erlassgesuch zu stellen. Falls sie dies wünsche, habe sie das der Verfügung beigelegte Formular «Ergänzungsblatt 3», ausgefüllt und mit Belegen versehen, einzureichen. Der allfällige Erlass der Rückerstattung werde in einem separaten Verfahren überprüft. Diese Prüfung werde allerdings erst stattfinden, wenn die Rückforderungsverfügung (recte: Verrechnungsverfügung) in Rechtskraft erwachsen sei (act. 29). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit einer am 17. Mai 2016 von der SAK überwiesenen Eingabe vom 2. Mai 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie führte aus, dass sie die Rückzahlung verweigere, da sie gemäss der Auskunft ihres Arztes auch im Ausland Anspruch auf die Finanzierung der orthopädischen Serienschuhe habe. Für dessen Falschauskunft habe nicht sie geradezustehen. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre finanzielle Situation derzeit sehr schwierig sei (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
E. 2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2016, mit dem die Vorinstanz in Bestätigung ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2015 die Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Fr. 4'207.30 von monatlich Fr. 450.- mit der laufenden Altersrente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 10. Oktober 2013 der kantonalen IV-Stelle wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des kantonalen Gerichts vom 26. Mai 2015 bestätigt und ist als solche damit längst in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Frage der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 4'207.30 liegt damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Dementsprechend kann die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'207.30 nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) rügt, die Rückerstattung sei zu Unrecht angeordnet worden, ist darauf nicht einzutreten. Prozessthema ist nach dem Gesagten einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Verrechnung verfügt hat.
E. 3 Die Beschwerdeführerin ist als spanische Staatsangehörige seit 2009 wieder in Spanien wohnhaft, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist auch die hier zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen.
E. 4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).
E. 5 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückforderung zu Recht mit laufenden AHV-Renten verrechnet hat.
E. 5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2).
E. 5.2 Die Vorinstanz war gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG grundsätzlich befugt, die rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung der AHV mit der laufenden AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin zu verrechnen (vgl. Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.1; BGE 117 V 208 E. 4 und 5; Felix Frey, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 325 Rz. 9.28; Rz. 10912 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [RWL]).
E. 5.3 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Bestand einer rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung ist noch nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 7.2.3).
E. 5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im Urteil des kantonalen Gerichts betreffend Rückerstattung vom 26. Mai 2015 auf die Möglichkeit des Erlasses hingewiesen worden war, hat ihr die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2016 nochmals ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt, ein Erlassgesuch zu stellen, ohne dabei eine Frist zu setzen. Sie hat dabei auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV hingewiesen, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden müssen, wenn diese in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin zwar nicht das ausgefüllte «Ergänzungsblatt 3» mit den entsprechenden Belegen eingereicht, sie hat aber in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 2. Mai 2016 sinngemäss geltend macht, sie habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und ausdrücklich darauf hingewiesen, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage. Zudem hatte bereits das kantonale Gericht darauf hingewiesen, dass es auf die Beschwerde nicht eintrete, soweit damit ein Erlassgesuch gestellt werde. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Mai 2016 der rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin als Erlassgesuch entgegennehmen müssen, zumal es sich bei der dreissigtägigen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 132 V 42 E. 3.4). Unter Ansetzung einer Frist und Hinweis auf die Säumnisfolgen hätte sie die Beschwerdeführerin auffordern müssen, einerseits ihren guten Glauben und andererseits ihre finanziellen Verhältnisse aufzuzeigen beziehungsweise zu belegen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Erlassgesuch erst nach Rechtskraft der Verrechnungsverfügung zu prüfen ist, trifft nicht zu. Vielmehr hätte sie zunächst die Voraussetzungen eines Erlasses prüfen müssen und erst nach einer allfälligen Abweisung des Erlassgesuchs über die Verrechnung verfügen dürfen.
E. 5.5 Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird (BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 6.1; 115 V 343 E. 2c; 111 V 103 E. 3b; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Im vorliegenden Fall haben jedoch weder die Vorinstanz noch die kantonale Verwaltungsbehörde (vgl. Rz. 10925 der RWL) abgeklärt, ob und im welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht unterschritten wird. Dabei wäre der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen (vgl. Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.3). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft.
E. 5.6 Aus den vorgenannten Gründen ist die vorliegende Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Erlass der Rückforderung prüft. Sind die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, hat sie die erforderlichen Abklärungen bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und - nach rechtskräftiger Beurteilung des Erlassgesuchs - eine neue Verfügung über die Verrechnung zu erlassen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 28 und 43 ATSG; vgl. Urteile des BVGer C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 vom 15. September 2014 E. 5.3 und B-4180/2012 vom 26. Mai 2014 E. 7.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2016 aufzuheben.
E. 6 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), nicht vertretenen Beschwerdeführerin, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3164/2016 Urteil vom 8. Juni 2017 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung von AHV-Leistungen (Verrechnung), Einspracheentscheid vom 12. April 2016. Sachverhalt: A. Die 1944 geborene, spanische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) bezieht seit dem (...) 2008 eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV (act. 1). Diese wird infolge Wegzugs der Versicherten nach Spanien seit dem 1. August 2009 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) ausbezahlt (Verfügungen der SAK vom 25. August 2009 und vom 11. Oktober 2010; act. 4 und 6). B. B.a Die Versicherte bezog zudem ab 10. April 2006 Hilfsmittel der IV und später der AHV (orthopädische Serienschuhe; act. 18 S. 2), ehe die IV-Stelle des Kantons (...) mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 die zuletzt am 28. Juni 2013 erteilte Kostengutsprache vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2018 für die orthopädischen Serienschuhe wiedererwägungsweise aufhob und feststellte, dass seit der Abmeldung der Versicherten nach Spanien per 1. Juli 2009 keine Kosten mehr für orthopädische Serienschuhe übernommen würden. Weil die Versicherte ihren Wegzug nach Spanien der Invalidenversicherung nicht mitgeteilt habe, verpflichtete die kantonale IV-Stelle sie zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen von insgesamt Fr. 4'207.30 (act. 13). B.b Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht (...) mit Urteil vom 26. Mai 2015 ab. Soweit die Versicherte mit der Beschwerde den Erlass der Rückforderungssumme beantragt hatte, wurde darauf nicht eingetreten. Das kantonale Gericht hielt fest, dass eigentlich die Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung hätte erlassen müssen, weil diese für die Abgabe von Hilfsmittel an im AHV-Rentenalter stehende Versicherte zuständig sei. Es sah aber von der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zum Verfügungserlass ab. Weiter erwog das kantonale Gericht, dass ab 1. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf die Übernahme der Kosten für orthopädische Serienschuhe bestehe, weshalb die Kostengutsprache vom 28. Juni 2013 zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei. Der Betrag von Fr. 4'207.30 für nach dem 1. Juli 2009 bezogene orthopädische Serienschuhe sei von der IV-Stelle zu Unrecht ausgerichtet worden und sei von der Versicherten zurückzuerstatten. Schliesslich wies das Gericht die Versicherte auf die Möglichkeit hin, nach Rechtskraft des Urteils ein Erlassgesuch zu stellen, worüber die IV-Stelle mittels einer anfechtbaren Verfügung zu befinden habe (act. 18). B.c Am 10. Juli 2015 forderte die kantonale IV-Stelle die Versicherte zur Zahlung des Rückerstattungsbetrags von Fr. 4'207.30 auf (act. 20). Nachdem die Zahlung nicht erfolgt war, erliess die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) am 3. September 2015 eine erste Mahnung und am 6. Oktober 2015 eine zweite Mahnung mit der Aufforderung, den ausstehenden Betrag von Fr. 4'207.30 bis spätestens 16. Oktober 2015 zu bezahlen. Mit Schreiben vom 12. November 2015 informierte die ZAS die kantonale IV-Stelle darüber, dass der ausstehende Rückforderungsbetrag trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt worden sei und bat um Ergreifen der nötigen Massnahmen (act. 20). In der Folge ersuchte die kantonale IV-Stelle mit Schreiben vom 20. November 2015 die SAK um Verrechnung der ausstehenden Forderung mit der Altersrente der Versicherten und Erlass der entsprechenden Verfügung (act. 21). B.d Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 ordnete die SAK an, dass die ausstehende Rückerstattungsforderung von Fr. 4'207.30 im Umfang von monatlich Fr. 450.- mit der Altersrente der Versicherten verrechnet wird (act. 22). Dagegen machte diese mit Einsprache (Eingang: 26. Januar 2016) sinngemäss geltend, dass sie aufgrund einer falschen Auskunft ihres Arztes nicht zur Rückerstattung verpflichtet sei. Überdies verwies sie darauf, dass AHV-Renten und Kompetenzstücke nicht pfändbar seien. Daher sei die Verrechnung mit ihrer Altersrente gesetzwidrig. Sie ersuchte um Auszahlung ihrer vollen Altersrente (act. 26). Mit Entscheid vom 12. April 2016 wies die SAK die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 22. Dezember 2015. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Versicherte zu Recht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufgefordert worden sei, die Summe von Fr. 4'207.30 zurückzuerstatten. Sie wies die Versicherte darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, ein Erlassgesuch zu stellen. Falls sie dies wünsche, habe sie das der Verfügung beigelegte Formular «Ergänzungsblatt 3», ausgefüllt und mit Belegen versehen, einzureichen. Der allfällige Erlass der Rückerstattung werde in einem separaten Verfahren überprüft. Diese Prüfung werde allerdings erst stattfinden, wenn die Rückforderungsverfügung (recte: Verrechnungsverfügung) in Rechtskraft erwachsen sei (act. 29). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit einer am 17. Mai 2016 von der SAK überwiesenen Eingabe vom 2. Mai 2016 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie führte aus, dass sie die Rückzahlung verweigere, da sie gemäss der Auskunft ihres Arztes auch im Ausland Anspruch auf die Finanzierung der orthopädischen Serienschuhe habe. Für dessen Falschauskunft habe nicht sie geradezustehen. Weiter wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihre finanzielle Situation derzeit sehr schwierig sei (BVGer-act. 1). D. Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). E. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 12. April 2016, mit dem die Vorinstanz in Bestätigung ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2015 die Verrechnung der Rückerstattungsforderung von Fr. 4'207.30 von monatlich Fr. 450.- mit der laufenden Altersrente der Beschwerdeführerin verfügt hat. Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfügung vom 10. Oktober 2013 der kantonalen IV-Stelle wurde mit unangefochten gebliebenem Urteil des kantonalen Gerichts vom 26. Mai 2015 bestätigt und ist als solche damit längst in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Frage der Rückerstattungspflicht der unrechtmässig bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 4'207.30 liegt damit eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Dementsprechend kann die Rückerstattungsforderung von Fr. 4'207.30 nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2). Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) rügt, die Rückerstattung sei zu Unrecht angeordnet worden, ist darauf nicht einzutreten. Prozessthema ist nach dem Gesagten einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Verrechnung verfügt hat.
3. Die Beschwerdeführerin ist als spanische Staatsangehörige seit 2009 wieder in Spanien wohnhaft, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist auch die hier zu prüfende Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen.
4. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015 E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011 E. 6).
5. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückforderung zu Recht mit laufenden AHV-Renten verrechnet hat. 5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (Bst. c) verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b und 110 V 185 E. 2). 5.2 Die Vorinstanz war gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a AHVG grundsätzlich befugt, die rechtskräftig festgelegte Rückerstattungsforderung der AHV mit der laufenden AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin zu verrechnen (vgl. Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.1; BGE 117 V 208 E. 4 und 5; Felix Frey, Abwicklung der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band XI, 2014, S. 325 Rz. 9.28; Rz. 10912 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [RWL]). 5.3 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt indes voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Bestand einer rechtskräftig festgesetzten Rückerstattungsforderung ist noch nicht definitiv geklärt, wenn noch nicht über ein allfälliges Erlassgesuch entschieden worden ist. Die Verwaltung kann daher nicht Verrechnungen vornehmen und der versicherten Person die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit vorenthalten, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist (vgl. Urteil des BGer C 21/07 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des BVGer C-2744/2013 vom 18. August 2015 E. 7.2.3). 5.4 Nachdem die Beschwerdeführerin im Urteil des kantonalen Gerichts betreffend Rückerstattung vom 26. Mai 2015 auf die Möglichkeit des Erlasses hingewiesen worden war, hat ihr die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. April 2016 nochmals ausdrücklich Gelegenheit eingeräumt, ein Erlassgesuch zu stellen, ohne dabei eine Frist zu setzen. Sie hat dabei auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 ATSV hingewiesen, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden müssen, wenn diese in gutem Glauben empfangen wurden und eine grosse Härte vorliegt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin zwar nicht das ausgefüllte «Ergänzungsblatt 3» mit den entsprechenden Belegen eingereicht, sie hat aber in der an die Vorinstanz gerichteten Eingabe vom 2. Mai 2016 sinngemäss geltend macht, sie habe die Leistungen in gutem Glauben empfangen und ausdrücklich darauf hingewiesen, sie befinde sich in einer finanziellen Notlage. Zudem hatte bereits das kantonale Gericht darauf hingewiesen, dass es auf die Beschwerde nicht eintrete, soweit damit ein Erlassgesuch gestellt werde. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Mai 2016 der rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin als Erlassgesuch entgegennehmen müssen, zumal es sich bei der dreissigtägigen Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches gemäss Art. 4 Abs. 4 ATSV nicht um eine Verwirkungsfrist handelt (BGE 132 V 42 E. 3.4). Unter Ansetzung einer Frist und Hinweis auf die Säumnisfolgen hätte sie die Beschwerdeführerin auffordern müssen, einerseits ihren guten Glauben und andererseits ihre finanziellen Verhältnisse aufzuzeigen beziehungsweise zu belegen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach ein Erlassgesuch erst nach Rechtskraft der Verrechnungsverfügung zu prüfen ist, trifft nicht zu. Vielmehr hätte sie zunächst die Voraussetzungen eines Erlasses prüfen müssen und erst nach einer allfälligen Abweisung des Erlassgesuchs über die Verrechnung verfügen dürfen. 5.5 Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung die Verrechnung geschuldeter Leistungen mit der Rente nur insoweit erfolgen darf, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte der versicherten Person das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird (BGE 138 V 402 E. 4.2; 136 V 286 E. 6.1; 115 V 343 E. 2c; 111 V 103 E. 3b; Urteil des BGer 9C_149/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Im vorliegenden Fall haben jedoch weder die Vorinstanz noch die kantonale Verwaltungsbehörde (vgl. Rz. 10925 der RWL) abgeklärt, ob und im welchem Umfang die Verrechnung zulässig ist, damit das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin nicht unterschritten wird. Dabei wäre der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen (vgl. Urteil des BVGer C-3484/2014 vom 27. Februar 2015 E. 6.5.3). Die angefochtene Verfügung erweist sich daher auch aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. 5.6 Aus den vorgenannten Gründen ist die vorliegende Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Erlass der Rückforderung prüft. Sind die Voraussetzungen für den Erlass nicht erfüllt, hat sie die erforderlichen Abklärungen bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzunehmen und - nach rechtskräftiger Beurteilung des Erlassgesuchs - eine neue Verfügung über die Verrechnung zu erlassen, wobei der Beschwerdeführerin vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Art. 28 und 43 ATSG; vgl. Urteile des BVGer C-2854/2013, C-5208/2013, C-5210/2013 vom 15. September 2014 E. 5.3 und B-4180/2012 vom 26. Mai 2014 E. 7.3). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2016 aufzuheben.
6. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Der obsiegenden (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), nicht vertretenen Beschwerdeführerin, sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2016 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: