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C-1198/2020

C-1198/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-11 · Deutsch CH

Invalidenversicherung (Übriges)

Sachverhalt

A. Der am (...) 1937 geborene, verwitwete ungarische und schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (...) 1995 von Bern nach (...)/Ungarn weggezogen (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 12) und bezieht seit (...) 2001 eine vorbezogene ordentliche AHV-Altersrente, welche ihm von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 25. Januar 2002 (adressiert an die ungarische Adresse) zugesprochen worden war (act. 1). B. B.a Am 12. Juli 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle Bern ein Gesuch um einen Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel der AHV, konkret an ein Hörgerät, ein (act. 2, S. 1 Ziff. 1.1 "erstmaliges Gesuch"). Dabei gab er im Gesuchsformular als gesetzlichen Wohnsitz folgende Adresse an: "(...) Bern" (act. 2, S. 2). Bei den Gesuchsunterlagen lag auch eine Kopie einer am 27. Dezember 2013 auf den Versicherten ausgestellten schweizerischen Identitätskarte (act. 3). Die IV-Stelle Bern prüfte den Anspruch und veranlasste insbesondere eine ärztliche Erstexpertise bei Dr. med. B._______, welcher im Bericht vom 29. August 2018 angab, die (medizinischen) Kriterien für eine binaurale Hörgeräteversorgung seien beim Versicherten erfüllt (act. 7). Am 11. September 2018 teilte die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag erfüllt seien und die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1'237.50 vergütet werde. Über eine weitergehende Kostenbeteiligung informiere das beiliegende Merkblatt (act. 8). B.b Am 26. März 2019 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern ein Gesuch um Kostengutsprache für ein weiteres Hilfsmittel der AHV (orthopädische Serienschuhe; act. 10). Als gesetzlichen Wohnsitz gab er dabei folgende Adresse an: "(...) (Ungarn)" (act. 10, S. 2). In der Folge fragte die IV-Stelle Bern am 27. März 2019 bei den Einwohnerdiensten der Stadt Bern an, ob der Versicherte noch Wohnsitz in Bern habe. Gemäss den von den Einwohnerdiensten am 28. März 2019 erstatteten Angaben war der Versicherte am (...) 1995 nach (...)/Ungarn weggezogen (act. 12). Mit Schreiben vom 28. März 2019 überwies die IV-Stelle Bern die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit der Begründung, dass diese für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig sei (act. 19). B.c Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung einer Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe in Aussicht (act. 20). Zur Begründung hielt sie fest, dass aufgrund der Wohnsitzverlegung nach Ungarn am (...) 1995 sowie des Bezugs einer AHV-Altersrente seit Dezember 2001 kein Anspruch auf Hilfsmittel der schweizerischen AHV/IV entstehen könne (act. 20). B.d Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2019 kündigte die IVSTA die Wiedererwägung der seitens der IV-Stelle Bern am 11. September 2018 erfolgten Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'237.50 an. In der Begründung hielt sie fest, der Versicherte habe gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle Bern seinen Wohnsitz am (...) 1995 nach Ungarn verlegt, sei vom (...) 1995 bis (...) 2002 der freiwilligen Versicherung angeschlossen gewesen und beziehe seit (...) 2001 seine AHV-Rente. Seit diesem Datum habe somit kein Anspruch mehr auf Hilfsmittel der schweizerischen AHV/IV bestanden. Die Verfügung (recte: Mitteilung) der IV-Stelle Bern von 11. September 2018 sei somit zweifellos unrichtig und werde in Wiedererwägung gezogen. Die mit Mitteilung vom 11. September 2018 zugesprochenen Leistungen (beidseitige Hörgeräteversorgung) würden daher rückwirkend aufgehoben. Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern, bleibe vorbehalten (act. 22). B.e Nachdem der Vorbescheid vom 27. Mai 2019 mit dem Postvermerk "Annahme verweigert" ("Refusé") und der Vorbescheid vom 6. Juni 2019 mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" an die IVSTA retourniert worden waren (act. 25), sandte die IVSTA dem Versicherten die beiden Vorbescheide am 18. Juli 2019 (uneingeschrieben) nochmals zur Kenntnisnahme zu (act. 26). B.f Am 30. Juli 2019 lehnte die IVSTA das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ab, wobei das entsprechende Schreiben als "Vorbescheid" betitelt, jedoch mit der Rechtmittelbelehrung für eine Verfügung versehen war (act. 27). B.g Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 zog die IVSTA - wie mit Vorbescheid vom 6. Juni 2019 angekündigt - die Verfügung (recte: Mitteilung) der IV-Stelle Bern vom 11. September 2018 in Wiedererwägung und hob die darin zugesprochenen Leistungen (beidseitige Hörgeräteversorgung) rückwirkend auf. Gleichzeitig behielt sie sich das Recht vor, unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzufordern vor (act. 28). B.h Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 kündigte die IVSTA unter Bezugnahme auf die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 betreffend beidseitige Hörgeräteversorgung an, dass die Rückzahlung der von der IV-Stelle Bern zu Unrecht bezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'563.80 (Rückerstattung Hörgeräteversorgung: Fr. 1'237.50 und Rechnung von Dr. B._______ / Erstexpertise zur Hörgeräteversorgung: Fr. 326.30) verfügt werde. In der Begründung hielt die IVSTA fest, dass der Versicherte in seinem im Juli 2018 eingereichten Leistungsgesuch bezüglich Hörgeräte eine Anschrift in der Schweiz anstelle seiner aktuellen Anschrift in Ungarn angegeben habe. Damit sei die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt (act. 30). B.i Nachdem der Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" an die IVSTA retourniert worden war (act. 31), stellte die IVSTA dem Versicherten den Vorbescheid am 27. November 2019 (uneingeschrieben) nochmals zur Kenntnisnahme zu (act. 32). B.j Am 10. Januar 2020 forderte die IVSTA den Versicherten - wie mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 angekündigt - zur Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Leistungen von Fr. 1'563.80 auf. Das als "Verfügung" betitelte Schreiben beinhaltet sowohl den Hinweis für einen Vorbescheid, wonach innert 30 Tagen Einwand erhoben werden könne, als auch eine Rechtsmittelbelehrung für eine Verfügung (act. 33). C. C.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erhob der Versicherte Einwand gegen die Rückforderung der IVSTA vom 10. Januar 2020, welche er als "Vorbescheid" bezeichnete. Er bestritt die Ausführungen, wonach die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, und ersuchte die IVSTA, von der Rückforderung in Höhe von Fr. 1'563.80 Abstand zu nehmen. Andernfalls erwarte er - wie in Aussicht gestellt - den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 34). C.b Am 28. Februar 2020 übermittelte die IVSTA das Schreiben des Versicherten vom 13. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung (act. 36; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2). C.c Auf telefonische Nachfrage des Sohnes des Versicherten am 2. März 2020 wurde seitens der IVSTA erklärt, dass es sich bei der Rückforderung vom 10. Januar 2020 eindeutig um eine Verfügung handle. Die enthaltene Bezeichnung "Vorbescheid" stelle einen offensichtlichen Fehler dar (act. 37). D. D.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2020 den Eingang der weitergeleiteten Beschwerde vom 13. Februar 2020 bestätigt und die vorinstanzlichen Akten angefordert hatte (BVGer-act. 3), reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2020 (Datum Postaufgabe) eine Beschwerdeergänzung ein (BVGer-act. 5). Er beantragte sinngemäss die Überweisung der Angelegenheit an die IVSTA zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens. Eventualiter beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2020 und den Verzicht auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 1'563.80. In formeller Hinsicht führte er aus, das als "Verfügung" betitelte Schreiben vom 10. Januar 2020 werde im letzten Absatz als "Vorbescheid" bezeichnet mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist von 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde. In materieller Hinsicht hielt er im Wesentlichen fest, dass ihm keinerlei böser Glaube unterstellt werden könne. Zudem stelle die Rückforderung auch eine besondere Härte dar (BVGer-act. 5). D.b Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie machte geltend, sie habe die Kosten der Hörgeräteversorgung zu Recht zurückgefordert und habe auch zu Recht den guten Glauben verneint (BVGer-act. 9). D.c Mit Schreiben vom 12. September 2020 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 11). D.d Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2020 wurde das Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. September 2020 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugstellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 12). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.

E. 1.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt das vorliegend angefochtene, als "Verfügung" bezeichnete Schreiben der IVSTA vom 10. Januar 2020 keine Verfügung, sondern einen Vorbescheid dar.

E. 1.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3).

E. 1.1.3 Das Schreiben der IVSTA vom 10. Januar 2020 wurde als Verfügung bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung für Verfügungen versehen. Damit enthält das Schreiben alle Wesensmerkmale einer Verfügung. Fälschlicherweise wurde jedoch zusätzlich der bei Vorbescheiden übliche Hinweis stehen gelassen, wonach bei Nichteinverständnis mit dem Vorbescheid innert 30 Tagen Einwand erhoben werden könne, andernfalls nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (act. 33, S. 2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieses Hinweises nach Treu und Glauben schliessen durfte, dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine Verfügung, sondern um einen Vorbescheid handle. Dies ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der Bezeichnung als "Verfügung" und der darin abschliessend und als Beilage explizit aufgeführten Rechtsmittelbelehrung hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich um eine Verfügung handelt, und dass der für Vorbescheide übliche Hinweis nur versehentlich stehen gelassen worden war. Zudem machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Februar 2020 gerade nicht geltend, der angebliche Vorbescheid sei ihm ohne die darin explizit erwähnte Beilage der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Damit durfte er nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, es handle sich bei dem Schreiben um einen Vorbescheid. Bei Zweifeln betreffend die Einordnung des Schreibens wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten gewesen, bei der IVSTA nachzufragen. Hinzu kommt, dass die IVSTA vor Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2020 ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Der entsprechende Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben (Sendungsnummer: [...]) an dessen Adresse in Ungarn geschickt. Gemäss dem entsprechenden Sendungsverlauf (vgl. [...]; BVGer-act. 14) traf die Sendung am 16. Oktober 2019 bei der Abholstelle ein. Nachdem die Sendung vom Beschwerdeführer bis am 4. November 2019 (Ende der Verlängerung der postlagernden Aufbewahrung) nicht abgeholt worden war, wurde sie an die IVSTA retourniert mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" (act. 31). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (BGE 134 V 49 E. 4; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 56 mit Hinweisen). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Dabei darf die letzte verfahrensbezogene Handlung der Behörde nicht länger als ein Jahr zurückliegen (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019, worin eine allfällige Rückforderung unrechtmässiger Leistung vorbehalten wurde, sowie der telefonischen Auskunft der IVSTA gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers am 9. September 2019, wonach als nächstes ein Vorbescheid sowie eine Verfügung betreffend die Rückforderung folgten (act. 29), offensichtlich damit rechnen, dass ihm seitens der IVSTA weitere Entscheide zugestellt würden. Der angekündigte Vorbescheid wurde denn auch zeitnah, einen Monat später am 9. Oktober 2019 erlassen. Somit ist vorliegend eine Zustellfiktion anzunehmen und der Beschwerdeführer so zu stellen, als hätte er Kenntnis vom Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 gehabt. Im Übrigen sandte die IVSTA, nachdem sie die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten hatte, dem Beschwerdeführer den Vorbescheid am 27. November 2019 auch noch per A-Post zu, wobei diese Sendung gemäss den Akten nicht retourniert wurde (act. 32). Der Beschwerdeführer hätte in vorliegend somit gegebener Kenntnis des Vorbescheids vom 9. Oktober 2019 jedenfalls erkennen müssen, dass es sich beim Schreiben der IVSTA vom 10. Januar 2020, trotz der versehentlich falschen Textpassage, nicht um einen erneuten Vorbescheid, sondern um eine Verfügung handelt. Nach dem Gesagten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des klar als "Verfügung" betitelten und mit einer entsprechenden Rechtmittelbelehrung für eine Verfügung versehenen Schreibens der IVSTA vom 10. Januar 2020 - allein aufgrund einer im Verfügungstext auch noch enthaltenen Rechtsmittelbelehrung für einen "Vorbescheid" - ohne Weiteres davon ausging, es handle sich um einen Vorbescheid, als grober Fehler zu sehen, welcher das Versehen der IVSTA jedenfalls aufwiegt.

E. 1.1.4 Im Ergebnis ist somit, - nachdem aufgrund der vorliegenden Akten auch erstellt ist, dass ein entsprechender Vorbescheid am 9. Oktober 2019 ergangen ist -, der Verfügungscharakter des Schreibens vom 10. Januar 2020 gegeben und es liegt folglich grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt vor. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen der versehentlichen Textpassage ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte, wurde doch das gegen die Verfügung vom 10. Januar 2020 rechtzeitig (vgl. unten E. 1.3) eingelegte Rechtsmittel zuständigkeitshalber zur Prüfung ans Gericht weitergeleitet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]).

E. 1.3 Weiter wurde die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Was die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, so ist für deren Annahme weiter vorausgesetzt, dass die Vorinstanz zuständig gewesen ist für den Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 24 und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.32; vgl. auch Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit auf die Beschwerde (grundsätzlich) eingetreten werden kann, ist somit vorab weiter zu prüfen, ob die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 überhaupt zuständig war.

E. 1.4.1 Betreffend das Verfahren über die Abgabe von Hilfsmitteln bestimmt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) die Zuständigkeiten zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse. Wird die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG durch eine Mitteilung an den Versicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder ist der Versicherte mit der zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (Rz. 1016 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [nachfolgend: KSHA; gültig ab 1.1.2020]).

E. 1.4.2 Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 6 Abs. 3 HVA und des für die Verwaltungsbehörden verbindlichen Kreisschreibens hätten vorliegend die Rückforderung sowie bereits die zugrundeliegende Wiedererwägung der Kostengutsprache, insofern sie materiell eine rückwirkende Leistungsverweigerung darstellt, von der zuständigen Ausgleichskasse - vorliegend der SAK (vgl. BGE 132 V 46) - verfügt werden müssen. Der IVSTA fehlte es somit an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass sowohl der Wiedererwägungs- als auch der Rückforderungsverfügung.

E. 1.4.2.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn:

a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,

b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen rechtsprechungsgemäss vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.4.3 Der Erlass einer Verfügung durch eine unzuständige Behörde ist indessen nicht durchwegs als derart offensichtlicher Mangel anzusehen, dass stets die Nichtigkeit der fraglichen Verfügung anzunehmen wäre. Vorliegend präsentieren sich die beiden Amtsstellen IVSTA und SAK als ein unter die Zentrale Ausgleichskasse ZAS fallendes einheitliches Gebilde, sodass für Dritte im Allgemeinen nur schwer erkennbar ist, dass an nämlicher Adresse zwei unterschiedliche Verwaltungseinheiten tätig sind, zumal sie für ähnliche Verwaltungsaufgaben zuständig sind. Somit liegt nicht etwa ein Fall vor, in dem ein völlig unzuständiges Amt verfügt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.2). Speziell und wie vorliegend im Bereich AHV-Hilfsmittel sind die Zuständigkeiten von IV-Stelle und Ausgleichskasse zudem eng miteinander verbunden, sodass in diesem Bereich gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Nichtigkeit der Verfügung ausgegangen wird, wenn anstatt der Ausgleichskasse die unzuständige IV-Stelle die Verfügung erlassen hat (vgl. Urteile des BGer I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; H 79+80/06 vom 28. August 2007 E. 3; Urteil des EVG H 293/00 vom 16. Oktober 2001 E. 2). Denn auch wenn bei AHV-Hilfsmitteln lediglich die Ausgleichskasse für den Erlass von Verfügungen zuständig ist, so hat die IV-Stelle den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 HVA; Urteile des BGer I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; H 79+80/06 vom 28. August 2007 E. 3). Der IV-Stelle kommen im Bereich AHV-Hilfsmittel somit - anders als etwa der SAK bezüglich der Zusprache von IV-Rentenleistungen - weitreichende Kompetenzen zu. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt grundlegend von jenem in BGE 146 V 217 (Urteil 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020), in welchem es um die Rückforderung einer zu Unrecht ausbezahlten IV-Rente ging. Da der entsprechende Vorbescheid dort nicht von der IV-Stelle, sondern von der dafür nicht zuständigen SAK erlassen worden war, erachtete das Bundesgericht den Vorbescheid in diesem Fall aufgrund der fehlenden Verfügungskompetenz der SAK als unbeachtlich, so dass dem Vorbescheid der SAK in Bezug auf die einjährige Verwirkungsfrist keine fristwahrende Wirkung zukam (BGE 146 V 217 E. 3.4). Zwar hat die Ausgleichskasse im Bereich IV-Renten - gleich wie die IV-Stelle im Bereich AHV-Hilfsmittel - gewisse gesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten, namentlich wirken sie bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 Bst. a, b und c IVG), jedoch sind diese Zuständigkeiten im Vergleich zu jenen der IV-Stelle im Bereich AHV-Hilfsmittel von klar untergeordneter Bedeutung. Die hauptsächliche Zuständigkeit liegt bei der IV-Stelle (vgl. Art. 57 Abs. 1 IVG), welche im Bereich IV-Renten die alleinige Verfügungskompetenz innehat, unabhängig davon, ob eine IV-Rente zugesprochen oder abgewiesen wird, und auch unabhängig davon, ob der Entscheid im formlosen Verfahren nach Art. 51 ASTG oder - unter Einhaltung des Vorbescheidverfahrens - als Verfügung erlassen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint der Erlass eines Entscheids durch die unzuständige Ausgleichskasse im Bereich IV-Renten als schwererer und offensichtlicherer Mangel als dies beim Verfügungserlass durch die unzuständige IV-Stelle im Bereich AHV-Hilfsmittel der Fall ist. Nicht unerwähnt sei, dass das Bundesgericht in einem vor BGE 146 V 217 ergangenen Urteil sogar im Bereich IV-Rente eine von der unzuständigen Ausgleichskasse erlassene Rückforderungsverfügung trotz der - von der Versicherten auch gerügten - sachlichen Unzuständigkeit ausdrücklich nicht als nichtig erachtet hat (Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.2). Ob es sich bei BGE 146 V 217 um eine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Nichtigkeit von durch sachlich unzuständige Stellen erlassene Verfügungen handelt und künftig in gleichen Konstellationen eine Nichtigkeit zu bejahen wäre, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, zumal die Nichtigkeit des Vorbescheids auch gar nicht thematisiert wurde. Selbst wenn das Bundesgericht mit diesem Entscheid eine Rechtsprechungsänderung begründen wollte, so würde sich diese nur auf gleiche Konstellationen beziehen. Da sich die Zuständigkeits- und Kompetenzaufteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse im Bereich AHV-Hilfsmittel - wie dargestellt - jedenfalls deutlich von jener im Bereich IV-Renten unterscheiden, ist hier von einer anderen Konstellation auszugehen. Somit ist im Bereich AHV-Hilfsmittel weiterhin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wonach die sachliche Unzuständigkeit beim Verfügungserlass grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung zur Folge hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vorliegend zu keiner Zeit (wie bereits nicht für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung) die Unzuständigkeit der IVSTA zum Erlass der streitigen Rückforderungsverfügung gerügt, sondern beantragt im Gegenteil, dass diese eine anfechtbare Verfügung betreffend die Rückforderung erlassen soll. Vorliegend kommt hinzu, dass die Überweisung der Angelegenheit an die SAK zum Verfügungserlass bloss auf einen prozessualen Leerlauf mit unnötigen, dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufenden Verzögerungen hinauslaufen würde (vgl. Urteil des EVG H 293/00 vom 16. Oktober 2001 E. 2). Ferner hat der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die IVSTA anstelle der SAK entschieden hat, auch keine Einbussen in seinen Rechten erlitten (vgl. Urteile des BGer I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; H 79+80/06 vom 28. August 2007 E. 3). Insbesondere durchlief er ein zweistufiges Verfahren, wie es auch bei der SAK der Fall gewesen wäre, und hatte damit Gelegenheit, bereits auf Verwaltungsebene den leistungsabweisenden Entscheid zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des nicht abgeholten Briefes keine faktische Kenntnis vom Vorbescheid der IVSTA hatte, hat er alleine sich selber zuzuschreiben (vgl. E. 1.1.3). Nach dem Gesagten - und da ihr im Sinne der Rechtsprechung auch keine besonders schweren inhaltlichen Mängel anhaften - ist die Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 nicht als nichtig zu betrachten. Im Weiteren ist vorliegend aufgrund der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 24 in fine sowie Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.1, je mit Hinweisen).

E. 1.4.4 Da mithin, wie ausgeführt, von einer Überweisung der Angelegenheit an die SAK zur Neuverfügung abzusehen ist, tritt das Bundesverwaltungsgericht folglich auf die vorliegende Beschwerde ein.

E. 2.1 Im Rahmen der materiellen Prüfung stellt sich vorab die Frage, wo der Beschwerdeführer rechtlich gesehen seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat.

E. 2.1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG).

E. 2.1.2 Gemäss Angaben der Einwohnerdienste Bern vom 28. März 2019 war der Versicherte am (...) 1995 von Bern nach (...)/Ungarn weggezogen (act. 12). Aus der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom (...) 1995 bis zum (...) 2002 der freiwilligen Versicherung angeschlossen gewesen war (act. 28, S. 1). Per (...) 2001 wurde ihm von der SAK eine AHV-Rente zugesprochen, wobei die entsprechende Verfügung vom 25. Januar 2002 an seine Adresse in Ungarn adressiert war (act. 1). In der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz gemäss den vorliegenden Informationen seit (...) 1995 in Ungarn (act. 33, S. 1). Der Beschwerdeführer bestätigte dies explizit, indem er in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. März 2020 und in der Replik vom 14. September 2020 unmissverständlich angab, er habe seinen Wohnsitz seit (...) 1995, also seit rund 25 Jahren, in (...)/Ungarn, und beziehe über diese Wohnsitzadresse seit (...) 2001 als Auslandschweizer seine AHV-Rente. Die von ihm seit über 40 Jahren gemietete Wohnung an der (...) Bern sei vor 1995 seine Wohnsitzadresse gewesen. Nach seinem Wegzug diene sie als Postzustelladresse für Zustellungen von Rechnungen und für weitere Angelegenheiten während seiner "spärlichen" Aufenthalte in der Schweiz. Seit dem Tod seiner Frau im Jahr 2011 halte er sich nur noch "ein paar wenige Wochen" in der Schweiz auf (vgl. BVGer-act. 5, S. 2 f., BVGer-act. 11, S. 2).

E. 2.1.3 Gestützt auf die sich aus den Akten ergebenen Informationen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers ist somit unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 1995 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in (...)/Ungarn hat.

E. 2.2 Aufgrund seines Wohnsitzes in Ungarn besteht beim Beschwerdeführer, welcher die ungarische und Schweizer Staatsangehörigkeit innehat (act. 3; 10, S. 2), in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist die hier zu prüfende Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen für AHV-Hilfsmittel nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 3).

E. 3.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.

E. 3.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese Delegationskompetenz hat das EDI in der HVA Folgendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA).

E. 3.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Der Entscheid über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und der anschliessende Entscheid über die Rückerstattung können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in ein und derselben Verfügung erfolgen (Urteile des BGer I 143/06 vom 23. Januar 2007 E. 5.3.4; 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]).

E. 4.1 Da der Beschwerdeführer seit (...) 1995 rechtlich keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz mehr hat (vgl. E. 2.1 hiervor), erfüllte er im Zeitpunkt der Mitteilung vom September 2018 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenbeteiligung an AHV-Hilfsmittel (beidseitige Hörgeräteversorgung) nicht (vgl. Art. 43quater Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 HVA; vgl. auch BGE 132 V 46). Bei dem vom Beschwerdeführer im Juli 2018 gestellten Gesuch um eine Kostenbeteiligung an der Hörgeräteversorgung - welches er entgegen seiner Behauptung am 11. Juli 2018 auch eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. act. 2. S. 4) -, handelte es sich zudem um ein erstmaliges Gesuch, wie sich aus dem Anmeldeformular (act. 2, S. 1 Ziff. 1.1) sowie dem Umstand ergibt, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung eine ärztlich Erstexpertise erfolgte (act. 7). Da der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des erstmaligen Gesuchs keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte, stellt sich auch die Frage einer allfälligen Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 4 HVA nicht (vgl. zur Besitzstandsgarantie Urteil des BGer 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen hob die IVSTA die mit der Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 11. September 2018 erfolgte erstmalige Kostenbeteiligung für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wiedererwägungsweise auf. Zwar fehlt es in den Akten an einem direkten Zustellnachweis betreffend die Wiedererwägungsverfügung, jedoch ergibt sich aus dem Protokoll des Telefongesprächs zwischen dem Sohn des Beschwerdeführers und einem Mitarbeiter der IVSTA vom 9. September 2019 zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 erhalten hatte. Die telefonische Nachfrage des Sohnes bezog sich denn auch explizit auf den Inhalt dieser Wiedererwägungsverfügung (vgl. act. 29). Mit der Zustellung wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet, womit auch die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen, 1994, S. 10). Da der Beschwerdeführer die Wiedererwägungsverfügung nicht angefochten hat, ist diese unterdessen längst in Rechtskraft erwachsen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs steht somit fest und kann nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen, welche die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs betreffen, vorliegend gar nicht einzugehen ist. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu Unrecht erfolgte Kostengutsprache vom 11. September 2018 beruhe primär auf Nachlässigkeiten und/oder Fehlern seitens der IV-Stelle Bern, ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die rückwirkende Änderung (oder Aufhebung) der Leistungsausrichtung nicht voraussetzt, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (Ueli KIESER, a.a.O, Art. 25 N. 29).

E. 4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet einzig die im Anschluss an die Wiederwägung ergangene Verfügung vom 10. Januar 2020, mit welcher die IVSTA vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezahlte Leistungen der IV-Stelle Bern in Höhe von insgesamt Fr. 1'563.80 zurückgefordert hat. Soweit der Beschwerdeführer das rechtmässige, schrittweise Vorgehen der IVSTA mit separaten Verfügungen für die Wiedererwägung und die Rückforderung beanstandet (vgl. BVGer-act. 5, S. 3 und BVGer-act. 11, S. 1), dringt er nicht durch.

E. 4.3 Auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Erlass der Rückforderung, da die IVSTA darüber mangels rechtsbeständiger Rückforderungsverfügung noch gar nicht entscheiden konnte. Entsprechend können die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens sowie der grossen Härte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

E. 5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit der Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wurden und ob die Rückforderung betragsmässig korrekt festgelegt wurde.

E. 5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der vorliegend anwendbaren Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 5.1.1 Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (oder erkannt hat), dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1.2 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen - oder erkannt hat (BGE 146 V 217 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass". Selbst wenn also der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Ueli KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 85 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3 und 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; vgl. auch Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 53). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt (zuletzt mit BGE 146 V 217).

E. 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass der IVSTA bzw. der IV-Stelle Bern bereits im Zeitpunkt der Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung vom 11. September 2018 aufgrund der Akten hätte bekannt sein müssen, dass er seinen Wohnsitz seit (...) 1995 in Ungarn habe und seit (...) 2001 seine AHV-Rente als Auslandschweizer beziehe. Zudem habe die ZAS/IVSTA die Anweisung der Gutschrift für die Hörgeräte über seinen Wohnsitz in Ungarn gemacht (BVGer-act. 5, S. 2 f.).

E. 5.1.4 Tatsächlich gab es bereits im Zeitpunkt der Mitteilung vom 11. September 2018 Hinweise auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers. So lag die rentenzusprechende Verfügung der SAK vom 25. Januar 2002, adressiert an die Adresse des Beschwerdeführers in Ungarn, bei den Akten (act. 1). Zudem wurde die Auszahlung des Betrags in der Höhe der Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1'237.50 von der SAK und nicht etwa von der kantonalen Ausgleichskasse vorgenommen (Beilage 4 zu BVGer-act. 5). Ungeachtet dessen erteilte die IV-Stelle Bern die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung gestützt auf die offenbar ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers im von ihm unterzeichneten Anmeldeformular, wonach er in der Schweiz seinen gesetzlichen Wohnsitz habe (act. 2, S. 2 und 4). Der Fehler (ursprüngliche Irrtum) besteht somit in einer ungenügenden Prüfung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 IVV) seitens der IV-Stelle Bern, wodurch diese irrtümlich davon ausging, der Beschwerdeführer habe, wie im Gesuchsformular in Ziff. 2.2 (gesetzlicher Wohnsitz mit genauer Adresse) ausgefüllt, Wohnsitz in der Schweiz. Der Umstand, dass der IV-Stelle Bern im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 11. September 2018 in den Akten grundsätzlich genügend Hinweise auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers und damit seine fehlende Anspruchsberechtigung für eine Kostenbeteiligung an AHV-Hilfsmitteln vorlagen, ändert jedoch nichts daran, dass rechtsprechungsgemäss nicht der ursprüngliche Irrtum massgebend ist, sondern ein späterer, zweiter Anlass gefordert wird, durch den die IV-Stelle Bern unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen. Der Grund liegt darin, dass ansonsten die auf einen Verwaltungsfehler zurückgehende Rückforderung illusorisch wäre (vgl. BGE 110 V 304 E. 2b). Dieser zweite Anlass war vorliegend die am 26. März 2019 bei der IV-Stelle Bern eingegangene Anmeldung für orthopädische Serienschuhe (vgl. Eingangsstempel, act. 10, S. 1), in welcher der Beschwerdeführer - anders als in seiner Anmeldung vom 11. Juli 2018 (act. 2. S. 2 und 4) - als gesetzlichen Wohnsitz korrekterweise seine Adresse in Ungarn angegeben hatte (act. 10, S. 2). Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit erst am 26. März 2019 zu laufen. Nachdem die Abklärung der IV-Stelle Bern bei den Einwohnerdiensten ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer per (...) 1995 nach Ungarn weggezogen war (act. 12), überwies die IV-Stelle Bern die Angelegenheit an die IVSTA, welche mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 die Rückforderung der im Zusammenhang mit der beidseitigen Hörgeräteversorgung zu Unrecht bezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 1'563.80 in Aussicht stellte und am 10. Januar 2020 die entsprechende Rückforderungsverfügung erliess (act. 30, 33). Die relative einjährige Frist wurde somit grundsätzlich gewahrt (vgl. BGE 119 V 431 E. 3b). Da auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ohne Weiteres eingehalten wurde, ist der Rückforderungsanspruch - vorbehältlich des in der E. 5.2 nachfolgend Gesagten - nicht verwirkt.

E. 5.2 Was den Umfang der Rückforderung betrifft, so hat die IVSTA die Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'237.50 zuzüglich der Kosten für die im Rahmen der Anspruchsprüfung erforderliche Erstexpertise durch einen ORL-Expertenarzt (vgl. Rz. 2009 KSHA) in Höhe von vorliegend Fr. 326.30 (vgl. TP-Rechnung von Dr. B._______ vom 28. August 2018, Beilage 1 zu BVGer-act. 5) zurückgefordert. Gegenstand der Rückforderung können allerdings nur Leistungen sein, deren Zusprache zuvor wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Mit der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 wurden ausdrücklich die "von der IV-Stelle Bern mit Verfügung (recte: Mitteilung) vom 11. September 2018 zugesprochenen Leistungen (beidseitige Hörgeräteversorgung)" aufgehoben (act. 28, S. 2). Bei den mit der Mitteilung vom 11. September 2018 zugesprochenen Leistungen handelt es sich ausschliesslich um die Pauschale für die beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'237.50. Die Kosten der ärztlichen Erstexpertise in Höhe von Fr. 326.30 waren demgegenüber nicht Gegenstand der Mitteilung vom 11. September 2018 und werden somit auch nicht von der wiedererwägungsweisen Aufhebung erfasst. Folglich können diese Kosten auch nicht Gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 sein. Die Vorinstanz darf vom Beschwerdeführer somit ausschliesslich den Kostenbeitrag für die beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'237.50 zurückfordern. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen künftigen Erlass einer Wiedererwägungsverfügung betreffend die Kosten der ärztlichen Erstexpertise von Fr. 326.30 deren Rückforderung nicht mehr möglich ist, da diesbezüglich die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG inzwischen abgelaufen ist.

E. 6.1 Im Ergebnis ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, die Verfügung vom 10. Januar 2020 insofern und insoweit abzuändern, als die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Vorinstanz von Fr. 1'563.80 auf Fr. 1'237.50 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Hinsichtlich der Frage, ob die rechtmässige Rückforderung in Höhe von Fr. 1'237.50 zu erlassen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), welche wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt, ist festzuhalten, dass in der Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, hätte hingewiesen werden müssen (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Konkret hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt wird, dass das Gesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist (Art. 4 Abs. 4 ATSV) sowie, dass über den Erlass eine Verfügung erlassen wird (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Da der Beschwerdeführer sich in den vorliegenden Rechtsschriften jedoch bereits ausführlich zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens geäussert hat, erscheint es in verfahrensökonomischer Hinsicht daher angebracht, die Rechtsschriften des Beschwerdeführers diesbezüglich an die zuständige Behörde, d.h. die SAK, zu überweisen, damit sie diese nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als sinngemässes Erlassgesuch behandelt. Dabei erscheint es sinnvoll, dass die SAK dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer entsprechenden Verfügung die Möglichkeit einräumt, sein Erlassgesuch zu vervollständigen.

E. 7.1 Da es sich vorliegend um eine AHV-Streitigkeit handelt (vgl. E. 1.4 hiervor) ist das Verfahren kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insofern und insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Januar 2020 dahingehend abgeändert wird, dass die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Vorinstanz von Fr. 1'563.80 auf Fr. 1'237.50 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers werden, soweit es sich dabei sinngemäss um ein Erlassgesuch handelt, an die SAK überwiesen, damit sie diese nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils prüfe (vgl. oben E. 6.2) und über das Erlassgesuch verfüge.
  5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) - die SAK (Einschreiben; Beilagen: Rechtsschriften des Beschwerdeführers, datierend vom 13. Februar 2020, vom 7. März 2020 [samt Beilagen] und vom 12. September 2020, in Kopie/Doppel) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1198/2020 Urteil vom 11. März 2021 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Nadja Francke. Parteien A._______, Ungarn Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen (Verfügung vom 10. Januar 2020). Sachverhalt: A. Der am (...) 1937 geborene, verwitwete ungarische und schweizerische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am (...) 1995 von Bern nach (...)/Ungarn weggezogen (vgl. Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 12) und bezieht seit (...) 2001 eine vorbezogene ordentliche AHV-Altersrente, welche ihm von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) mit Verfügung vom 25. Januar 2002 (adressiert an die ungarische Adresse) zugesprochen worden war (act. 1). B. B.a Am 12. Juli 2018 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte bei der kantonalen IV-Stelle Bern ein Gesuch um einen Kostenbeitrag an ein Hilfsmittel der AHV, konkret an ein Hörgerät, ein (act. 2, S. 1 Ziff. 1.1 "erstmaliges Gesuch"). Dabei gab er im Gesuchsformular als gesetzlichen Wohnsitz folgende Adresse an: "(...) Bern" (act. 2, S. 2). Bei den Gesuchsunterlagen lag auch eine Kopie einer am 27. Dezember 2013 auf den Versicherten ausgestellten schweizerischen Identitätskarte (act. 3). Die IV-Stelle Bern prüfte den Anspruch und veranlasste insbesondere eine ärztliche Erstexpertise bei Dr. med. B._______, welcher im Bericht vom 29. August 2018 angab, die (medizinischen) Kriterien für eine binaurale Hörgeräteversorgung seien beim Versicherten erfüllt (act. 7). Am 11. September 2018 teilte die IV-Stelle Bern dem Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag erfüllt seien und die Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei in der Schweiz zugelassenen Hörgeräten im Betrag von Fr. 1'237.50 vergütet werde. Über eine weitergehende Kostenbeteiligung informiere das beiliegende Merkblatt (act. 8). B.b Am 26. März 2019 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle Bern ein Gesuch um Kostengutsprache für ein weiteres Hilfsmittel der AHV (orthopädische Serienschuhe; act. 10). Als gesetzlichen Wohnsitz gab er dabei folgende Adresse an: "(...) (Ungarn)" (act. 10, S. 2). In der Folge fragte die IV-Stelle Bern am 27. März 2019 bei den Einwohnerdiensten der Stadt Bern an, ob der Versicherte noch Wohnsitz in Bern habe. Gemäss den von den Einwohnerdiensten am 28. März 2019 erstatteten Angaben war der Versicherte am (...) 1995 nach (...)/Ungarn weggezogen (act. 12). Mit Schreiben vom 28. März 2019 überwies die IV-Stelle Bern die Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit der Begründung, dass diese für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig sei (act. 19). B.c Mit Vorbescheid vom 27. Mai 2019 stellte die IVSTA dem Versicherten die Abweisung einer Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe in Aussicht (act. 20). Zur Begründung hielt sie fest, dass aufgrund der Wohnsitzverlegung nach Ungarn am (...) 1995 sowie des Bezugs einer AHV-Altersrente seit Dezember 2001 kein Anspruch auf Hilfsmittel der schweizerischen AHV/IV entstehen könne (act. 20). B.d Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2019 kündigte die IVSTA die Wiedererwägung der seitens der IV-Stelle Bern am 11. September 2018 erfolgten Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'237.50 an. In der Begründung hielt sie fest, der Versicherte habe gemäss Angaben der Einwohnerkontrolle Bern seinen Wohnsitz am (...) 1995 nach Ungarn verlegt, sei vom (...) 1995 bis (...) 2002 der freiwilligen Versicherung angeschlossen gewesen und beziehe seit (...) 2001 seine AHV-Rente. Seit diesem Datum habe somit kein Anspruch mehr auf Hilfsmittel der schweizerischen AHV/IV bestanden. Die Verfügung (recte: Mitteilung) der IV-Stelle Bern von 11. September 2018 sei somit zweifellos unrichtig und werde in Wiedererwägung gezogen. Die mit Mitteilung vom 11. September 2018 zugesprochenen Leistungen (beidseitige Hörgeräteversorgung) würden daher rückwirkend aufgehoben. Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzufordern, bleibe vorbehalten (act. 22). B.e Nachdem der Vorbescheid vom 27. Mai 2019 mit dem Postvermerk "Annahme verweigert" ("Refusé") und der Vorbescheid vom 6. Juni 2019 mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" an die IVSTA retourniert worden waren (act. 25), sandte die IVSTA dem Versicherten die beiden Vorbescheide am 18. Juli 2019 (uneingeschrieben) nochmals zur Kenntnisnahme zu (act. 26). B.f Am 30. Juli 2019 lehnte die IVSTA das Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe ab, wobei das entsprechende Schreiben als "Vorbescheid" betitelt, jedoch mit der Rechtmittelbelehrung für eine Verfügung versehen war (act. 27). B.g Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 zog die IVSTA - wie mit Vorbescheid vom 6. Juni 2019 angekündigt - die Verfügung (recte: Mitteilung) der IV-Stelle Bern vom 11. September 2018 in Wiedererwägung und hob die darin zugesprochenen Leistungen (beidseitige Hörgeräteversorgung) rückwirkend auf. Gleichzeitig behielt sie sich das Recht vor, unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzufordern vor (act. 28). B.h Mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 kündigte die IVSTA unter Bezugnahme auf die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 betreffend beidseitige Hörgeräteversorgung an, dass die Rückzahlung der von der IV-Stelle Bern zu Unrecht bezahlten Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'563.80 (Rückerstattung Hörgeräteversorgung: Fr. 1'237.50 und Rechnung von Dr. B._______ / Erstexpertise zur Hörgeräteversorgung: Fr. 326.30) verfügt werde. In der Begründung hielt die IVSTA fest, dass der Versicherte in seinem im Juli 2018 eingereichten Leistungsgesuch bezüglich Hörgeräte eine Anschrift in der Schweiz anstelle seiner aktuellen Anschrift in Ungarn angegeben habe. Damit sei die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt (act. 30). B.i Nachdem der Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" an die IVSTA retourniert worden war (act. 31), stellte die IVSTA dem Versicherten den Vorbescheid am 27. November 2019 (uneingeschrieben) nochmals zur Kenntnisnahme zu (act. 32). B.j Am 10. Januar 2020 forderte die IVSTA den Versicherten - wie mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 angekündigt - zur Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Leistungen von Fr. 1'563.80 auf. Das als "Verfügung" betitelte Schreiben beinhaltet sowohl den Hinweis für einen Vorbescheid, wonach innert 30 Tagen Einwand erhoben werden könne, als auch eine Rechtsmittelbelehrung für eine Verfügung (act. 33). C. C.a Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 erhob der Versicherte Einwand gegen die Rückforderung der IVSTA vom 10. Januar 2020, welche er als "Vorbescheid" bezeichnete. Er bestritt die Ausführungen, wonach die Bedingung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, und ersuchte die IVSTA, von der Rückforderung in Höhe von Fr. 1'563.80 Abstand zu nehmen. Andernfalls erwarte er - wie in Aussicht gestellt - den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (act. 34). C.b Am 28. Februar 2020 übermittelte die IVSTA das Schreiben des Versicherten vom 13. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung (act. 36; Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 und 2). C.c Auf telefonische Nachfrage des Sohnes des Versicherten am 2. März 2020 wurde seitens der IVSTA erklärt, dass es sich bei der Rückforderung vom 10. Januar 2020 eindeutig um eine Verfügung handle. Die enthaltene Bezeichnung "Vorbescheid" stelle einen offensichtlichen Fehler dar (act. 37). D. D.a Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 3. März 2020 den Eingang der weitergeleiteten Beschwerde vom 13. Februar 2020 bestätigt und die vorinstanzlichen Akten angefordert hatte (BVGer-act. 3), reichte der Beschwerdeführer am 9. März 2020 (Datum Postaufgabe) eine Beschwerdeergänzung ein (BVGer-act. 5). Er beantragte sinngemäss die Überweisung der Angelegenheit an die IVSTA zur Durchführung eines rechtskonformen Vorbescheidverfahrens. Eventualiter beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2020 und den Verzicht auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 1'563.80. In formeller Hinsicht führte er aus, das als "Verfügung" betitelte Schreiben vom 10. Januar 2020 werde im letzten Absatz als "Vorbescheid" bezeichnet mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist von 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde. In materieller Hinsicht hielt er im Wesentlichen fest, dass ihm keinerlei böser Glaube unterstellt werden könne. Zudem stelle die Rückforderung auch eine besondere Härte dar (BVGer-act. 5). D.b Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie machte geltend, sie habe die Kosten der Hörgeräteversorgung zu Recht zurückgefordert und habe auch zu Recht den guten Glauben verneint (BVGer-act. 9). D.c Mit Schreiben vom 12. September 2020 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (BVGer-act. 11). D.d Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2020 wurde das Doppel des Schreibens des Beschwerdeführers vom 12. September 2020 der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugstellt und der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer-act. 12). E. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. 1.1.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellt das vorliegend angefochtene, als "Verfügung" bezeichnete Schreiben der IVSTA vom 10. Januar 2020 keine Verfügung, sondern einen Vorbescheid dar. 1.1.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessenden Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Wer aber die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich nicht auf den genannten Grundsatz berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche muss gelten, wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkennbar war (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3). 1.1.3 Das Schreiben der IVSTA vom 10. Januar 2020 wurde als Verfügung bezeichnet, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung für Verfügungen versehen. Damit enthält das Schreiben alle Wesensmerkmale einer Verfügung. Fälschlicherweise wurde jedoch zusätzlich der bei Vorbescheiden übliche Hinweis stehen gelassen, wonach bei Nichteinverständnis mit dem Vorbescheid innert 30 Tagen Einwand erhoben werden könne, andernfalls nach Ablauf dieser Frist eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde (act. 33, S. 2). Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieses Hinweises nach Treu und Glauben schliessen durfte, dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine Verfügung, sondern um einen Vorbescheid handle. Dies ist vorliegend zu verneinen. Aufgrund der Bezeichnung als "Verfügung" und der darin abschliessend und als Beilage explizit aufgeführten Rechtsmittelbelehrung hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass es sich um eine Verfügung handelt, und dass der für Vorbescheide übliche Hinweis nur versehentlich stehen gelassen worden war. Zudem machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Februar 2020 gerade nicht geltend, der angebliche Vorbescheid sei ihm ohne die darin explizit erwähnte Beilage der Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Damit durfte er nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, es handle sich bei dem Schreiben um einen Vorbescheid. Bei Zweifeln betreffend die Einordnung des Schreibens wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten gewesen, bei der IVSTA nachzufragen. Hinzu kommt, dass die IVSTA vor Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2020 ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchgeführt hat. Der entsprechende Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer mit Einschreiben (Sendungsnummer: [...]) an dessen Adresse in Ungarn geschickt. Gemäss dem entsprechenden Sendungsverlauf (vgl. [...]; BVGer-act. 14) traf die Sendung am 16. Oktober 2019 bei der Abholstelle ein. Nachdem die Sendung vom Beschwerdeführer bis am 4. November 2019 (Ende der Verlängerung der postlagernden Aufbewahrung) nicht abgeholt worden war, wurde sie an die IVSTA retourniert mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" (act. 31). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist als eröffnet vermutet (BGE 134 V 49 E. 4; Patricia Egli, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 56 mit Hinweisen). Diese sogenannte "Zustellfiktion" rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte eröffnet werden können. Die Rechtsprechung gilt während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Dabei darf die letzte verfahrensbezogene Handlung der Behörde nicht länger als ein Jahr zurückliegen (vgl. Urteil des BGer 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer musste nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019, worin eine allfällige Rückforderung unrechtmässiger Leistung vorbehalten wurde, sowie der telefonischen Auskunft der IVSTA gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers am 9. September 2019, wonach als nächstes ein Vorbescheid sowie eine Verfügung betreffend die Rückforderung folgten (act. 29), offensichtlich damit rechnen, dass ihm seitens der IVSTA weitere Entscheide zugestellt würden. Der angekündigte Vorbescheid wurde denn auch zeitnah, einen Monat später am 9. Oktober 2019 erlassen. Somit ist vorliegend eine Zustellfiktion anzunehmen und der Beschwerdeführer so zu stellen, als hätte er Kenntnis vom Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 gehabt. Im Übrigen sandte die IVSTA, nachdem sie die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhalten hatte, dem Beschwerdeführer den Vorbescheid am 27. November 2019 auch noch per A-Post zu, wobei diese Sendung gemäss den Akten nicht retourniert wurde (act. 32). Der Beschwerdeführer hätte in vorliegend somit gegebener Kenntnis des Vorbescheids vom 9. Oktober 2019 jedenfalls erkennen müssen, dass es sich beim Schreiben der IVSTA vom 10. Januar 2020, trotz der versehentlich falschen Textpassage, nicht um einen erneuten Vorbescheid, sondern um eine Verfügung handelt. Nach dem Gesagten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des klar als "Verfügung" betitelten und mit einer entsprechenden Rechtmittelbelehrung für eine Verfügung versehenen Schreibens der IVSTA vom 10. Januar 2020 - allein aufgrund einer im Verfügungstext auch noch enthaltenen Rechtsmittelbelehrung für einen "Vorbescheid" - ohne Weiteres davon ausging, es handle sich um einen Vorbescheid, als grober Fehler zu sehen, welcher das Versehen der IVSTA jedenfalls aufwiegt. 1.1.4 Im Ergebnis ist somit, - nachdem aufgrund der vorliegenden Akten auch erstellt ist, dass ein entsprechender Vorbescheid am 9. Oktober 2019 ergangen ist -, der Verfügungscharakter des Schreibens vom 10. Januar 2020 gegeben und es liegt folglich grundsätzlich ein Anfechtungsobjekt vor. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer wegen der versehentlichen Textpassage ein Rechtsnachteil erwachsen sein sollte, wurde doch das gegen die Verfügung vom 10. Januar 2020 rechtzeitig (vgl. unten E. 1.3) eingelegte Rechtsmittel zuständigkeitshalber zur Prüfung ans Gericht weitergeleitet. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). 1.3 Weiter wurde die Beschwerde unbestrittenermassen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Was die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, so ist für deren Annahme weiter vorausgesetzt, dass die Vorinstanz zuständig gewesen ist für den Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 24 und Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.32; vgl. auch Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Damit auf die Beschwerde (grundsätzlich) eingetreten werden kann, ist somit vorab weiter zu prüfen, ob die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 überhaupt zuständig war. 1.4.1 Betreffend das Verfahren über die Abgabe von Hilfsmitteln bestimmt Art. 6 Abs. 3 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) die Zuständigkeiten zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse. Wird die geltend gemachte Leistung in vollem Umfang gewährt, gibt die IV-Stelle den zustimmenden Beschluss im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG durch eine Mitteilung an den Versicherten bekannt. Wird dem Leistungsbegehren nicht oder nur teilweise entsprochen, oder ist der Versicherte mit der zugesprochenen Leistung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, eine entsprechende Verfügung zu erlassen (Rz. 1016 ff. des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [nachfolgend: KSHA; gültig ab 1.1.2020]). 1.4.2 Aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 6 Abs. 3 HVA und des für die Verwaltungsbehörden verbindlichen Kreisschreibens hätten vorliegend die Rückforderung sowie bereits die zugrundeliegende Wiedererwägung der Kostengutsprache, insofern sie materiell eine rückwirkende Leistungsverweigerung darstellt, von der zuständigen Ausgleichskasse - vorliegend der SAK (vgl. BGE 132 V 46) - verfügt werden müssen. Der IVSTA fehlte es somit an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass sowohl der Wiedererwägungs- als auch der Rückforderungsverfügung. 1.4.2.1 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn:

a) der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist,

b) er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und

c) zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen rechtsprechungsgemäss vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel einer Verfügung oder eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn die Verfügung gravierende Mängel aufweist (Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4.3 Der Erlass einer Verfügung durch eine unzuständige Behörde ist indessen nicht durchwegs als derart offensichtlicher Mangel anzusehen, dass stets die Nichtigkeit der fraglichen Verfügung anzunehmen wäre. Vorliegend präsentieren sich die beiden Amtsstellen IVSTA und SAK als ein unter die Zentrale Ausgleichskasse ZAS fallendes einheitliches Gebilde, sodass für Dritte im Allgemeinen nur schwer erkennbar ist, dass an nämlicher Adresse zwei unterschiedliche Verwaltungseinheiten tätig sind, zumal sie für ähnliche Verwaltungsaufgaben zuständig sind. Somit liegt nicht etwa ein Fall vor, in dem ein völlig unzuständiges Amt verfügt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.2). Speziell und wie vorliegend im Bereich AHV-Hilfsmittel sind die Zuständigkeiten von IV-Stelle und Ausgleichskasse zudem eng miteinander verbunden, sodass in diesem Bereich gemäss wiederholter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht von Nichtigkeit der Verfügung ausgegangen wird, wenn anstatt der Ausgleichskasse die unzuständige IV-Stelle die Verfügung erlassen hat (vgl. Urteile des BGer I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; H 79+80/06 vom 28. August 2007 E. 3; Urteil des EVG H 293/00 vom 16. Oktober 2001 E. 2). Denn auch wenn bei AHV-Hilfsmitteln lediglich die Ausgleichskasse für den Erlass von Verfügungen zuständig ist, so hat die IV-Stelle den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen Verfahrens nach Art. 51 ATSG Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 HVA; Urteile des BGer I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; H 79+80/06 vom 28. August 2007 E. 3). Der IV-Stelle kommen im Bereich AHV-Hilfsmittel somit - anders als etwa der SAK bezüglich der Zusprache von IV-Rentenleistungen - weitreichende Kompetenzen zu. Insofern unterscheidet sich dieser Sachverhalt grundlegend von jenem in BGE 146 V 217 (Urteil 9C_625/2019 vom 18. Mai 2020), in welchem es um die Rückforderung einer zu Unrecht ausbezahlten IV-Rente ging. Da der entsprechende Vorbescheid dort nicht von der IV-Stelle, sondern von der dafür nicht zuständigen SAK erlassen worden war, erachtete das Bundesgericht den Vorbescheid in diesem Fall aufgrund der fehlenden Verfügungskompetenz der SAK als unbeachtlich, so dass dem Vorbescheid der SAK in Bezug auf die einjährige Verwirkungsfrist keine fristwahrende Wirkung zukam (BGE 146 V 217 E. 3.4). Zwar hat die Ausgleichskasse im Bereich IV-Renten - gleich wie die IV-Stelle im Bereich AHV-Hilfsmittel - gewisse gesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten, namentlich wirken sie bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit, berechnen die Renten und zahlen diese aus (Art. 60 Abs. 1 Bst. a, b und c IVG), jedoch sind diese Zuständigkeiten im Vergleich zu jenen der IV-Stelle im Bereich AHV-Hilfsmittel von klar untergeordneter Bedeutung. Die hauptsächliche Zuständigkeit liegt bei der IV-Stelle (vgl. Art. 57 Abs. 1 IVG), welche im Bereich IV-Renten die alleinige Verfügungskompetenz innehat, unabhängig davon, ob eine IV-Rente zugesprochen oder abgewiesen wird, und auch unabhängig davon, ob der Entscheid im formlosen Verfahren nach Art. 51 ASTG oder - unter Einhaltung des Vorbescheidverfahrens - als Verfügung erlassen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint der Erlass eines Entscheids durch die unzuständige Ausgleichskasse im Bereich IV-Renten als schwererer und offensichtlicherer Mangel als dies beim Verfügungserlass durch die unzuständige IV-Stelle im Bereich AHV-Hilfsmittel der Fall ist. Nicht unerwähnt sei, dass das Bundesgericht in einem vor BGE 146 V 217 ergangenen Urteil sogar im Bereich IV-Rente eine von der unzuständigen Ausgleichskasse erlassene Rückforderungsverfügung trotz der - von der Versicherten auch gerügten - sachlichen Unzuständigkeit ausdrücklich nicht als nichtig erachtet hat (Urteil des BGer 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.2). Ob es sich bei BGE 146 V 217 um eine Änderung der Rechtsprechung in Bezug auf die Nichtigkeit von durch sachlich unzuständige Stellen erlassene Verfügungen handelt und künftig in gleichen Konstellationen eine Nichtigkeit zu bejahen wäre, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen, zumal die Nichtigkeit des Vorbescheids auch gar nicht thematisiert wurde. Selbst wenn das Bundesgericht mit diesem Entscheid eine Rechtsprechungsänderung begründen wollte, so würde sich diese nur auf gleiche Konstellationen beziehen. Da sich die Zuständigkeits- und Kompetenzaufteilung zwischen IV-Stelle und Ausgleichskasse im Bereich AHV-Hilfsmittel - wie dargestellt - jedenfalls deutlich von jener im Bereich IV-Renten unterscheiden, ist hier von einer anderen Konstellation auszugehen. Somit ist im Bereich AHV-Hilfsmittel weiterhin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wonach die sachliche Unzuständigkeit beim Verfügungserlass grundsätzlich keine Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung zur Folge hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vorliegend zu keiner Zeit (wie bereits nicht für den Erlass der Wiedererwägungsverfügung) die Unzuständigkeit der IVSTA zum Erlass der streitigen Rückforderungsverfügung gerügt, sondern beantragt im Gegenteil, dass diese eine anfechtbare Verfügung betreffend die Rückforderung erlassen soll. Vorliegend kommt hinzu, dass die Überweisung der Angelegenheit an die SAK zum Verfügungserlass bloss auf einen prozessualen Leerlauf mit unnötigen, dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderlaufenden Verzögerungen hinauslaufen würde (vgl. Urteil des EVG H 293/00 vom 16. Oktober 2001 E. 2). Ferner hat der Beschwerdeführer durch den Umstand, dass die IVSTA anstelle der SAK entschieden hat, auch keine Einbussen in seinen Rechten erlitten (vgl. Urteile des BGer I 914/06 vom 3. Oktober 2007 E. 3.2; H 79+80/06 vom 28. August 2007 E. 3). Insbesondere durchlief er ein zweistufiges Verfahren, wie es auch bei der SAK der Fall gewesen wäre, und hatte damit Gelegenheit, bereits auf Verwaltungsebene den leistungsabweisenden Entscheid zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund des nicht abgeholten Briefes keine faktische Kenntnis vom Vorbescheid der IVSTA hatte, hat er alleine sich selber zuzuschreiben (vgl. E. 1.1.3). Nach dem Gesagten - und da ihr im Sinne der Rechtsprechung auch keine besonders schweren inhaltlichen Mängel anhaften - ist die Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 nicht als nichtig zu betrachten. Im Weiteren ist vorliegend aufgrund der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich (vgl. Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N. 24 in fine sowie Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 21. März 2016 E. 3.1, je mit Hinweisen). 1.4.4 Da mithin, wie ausgeführt, von einer Überweisung der Angelegenheit an die SAK zur Neuverfügung abzusehen ist, tritt das Bundesverwaltungsgericht folglich auf die vorliegende Beschwerde ein. 2. 2.1 Im Rahmen der materiellen Prüfung stellt sich vorab die Frage, wo der Beschwerdeführer rechtlich gesehen seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2.1.1 Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 - 26 ZGB. Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 133 V 309 E. 3.1; 127 V 238 E. 1). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Gemäss Angaben der Einwohnerdienste Bern vom 28. März 2019 war der Versicherte am (...) 1995 von Bern nach (...)/Ungarn weggezogen (act. 12). Aus der Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom (...) 1995 bis zum (...) 2002 der freiwilligen Versicherung angeschlossen gewesen war (act. 28, S. 1). Per (...) 2001 wurde ihm von der SAK eine AHV-Rente zugesprochen, wobei die entsprechende Verfügung vom 25. Januar 2002 an seine Adresse in Ungarn adressiert war (act. 1). In der vorliegend angefochtenen Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz gemäss den vorliegenden Informationen seit (...) 1995 in Ungarn (act. 33, S. 1). Der Beschwerdeführer bestätigte dies explizit, indem er in seiner Beschwerdeergänzung vom 7. März 2020 und in der Replik vom 14. September 2020 unmissverständlich angab, er habe seinen Wohnsitz seit (...) 1995, also seit rund 25 Jahren, in (...)/Ungarn, und beziehe über diese Wohnsitzadresse seit (...) 2001 als Auslandschweizer seine AHV-Rente. Die von ihm seit über 40 Jahren gemietete Wohnung an der (...) Bern sei vor 1995 seine Wohnsitzadresse gewesen. Nach seinem Wegzug diene sie als Postzustelladresse für Zustellungen von Rechnungen und für weitere Angelegenheiten während seiner "spärlichen" Aufenthalte in der Schweiz. Seit dem Tod seiner Frau im Jahr 2011 halte er sich nur noch "ein paar wenige Wochen" in der Schweiz auf (vgl. BVGer-act. 5, S. 2 f., BVGer-act. 11, S. 2). 2.1.3 Gestützt auf die sich aus den Akten ergebenen Informationen sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers ist somit unbestritten und erstellt, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 1995 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in (...)/Ungarn hat. 2.2 Aufgrund seines Wohnsitzes in Ungarn besteht beim Beschwerdeführer, welcher die ungarische und Schweizer Staatsangehörigkeit innehat (act. 3; 10, S. 2), in räumlicher Hinsicht ein internationaler Sachverhalt mit Bezug zur EU, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zu beachten sind. Da sich aber auch nach Inkrafttreten des FZA die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen AHV nach schweizerischem Recht richtet (vgl. BGE 130 V 51 E. 5.4), ist die hier zu prüfende Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung von zu Unrecht bezahlten Leistungen für AHV-Hilfsmittel nach internem schweizerischen Recht zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer C-3164/2016 vom 8. Juni 2017 E. 3). 3. 3.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. 3.2 Das Departement des Innern regelt die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren (Art. 66ter Abs. 1 AHVV). Gestützt auf diese Delegationskompetenz hat das EDI in der HVA Folgendes konkretisiert: In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend (Art. 2 Abs. 1 HVA). 3.3 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden (in der Regel mittels Wiedererwägung oder Revision, vgl. Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG). Daran schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Der Entscheid über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs und der anschliessende Entscheid über die Rückerstattung können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in ein und derselben Verfügung erfolgen (Urteile des BGer I 143/06 vom 23. Januar 2007 E. 5.3.4; 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 E. 3.1). Schliesslich ist drittens, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 17 ff.), wobei die Erlassfrage erst dann zu prüfen ist, wenn die Rechtsbeständigkeit der Rückforderungsverfügung feststeht (Urteil des BGer 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. auch Art. 4 Abs. 4 ATSV [SR 830.11]). 4. 4.1 Da der Beschwerdeführer seit (...) 1995 rechtlich keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz mehr hat (vgl. E. 2.1 hiervor), erfüllte er im Zeitpunkt der Mitteilung vom September 2018 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenbeteiligung an AHV-Hilfsmittel (beidseitige Hörgeräteversorgung) nicht (vgl. Art. 43quater Abs. 1 AHVG und Art. 2 Abs. 1 HVA; vgl. auch BGE 132 V 46). Bei dem vom Beschwerdeführer im Juli 2018 gestellten Gesuch um eine Kostenbeteiligung an der Hörgeräteversorgung - welches er entgegen seiner Behauptung am 11. Juli 2018 auch eigenhändig unterzeichnet hat (vgl. act. 2. S. 4) -, handelte es sich zudem um ein erstmaliges Gesuch, wie sich aus dem Anmeldeformular (act. 2, S. 1 Ziff. 1.1) sowie dem Umstand ergibt, dass im Rahmen der Anspruchsprüfung eine ärztlich Erstexpertise erfolgte (act. 7). Da der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt des erstmaligen Gesuchs keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr hatte, stellt sich auch die Frage einer allfälligen Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 4 HVA nicht (vgl. zur Besitzstandsgarantie Urteil des BGer 9C_598/2016 vom 11. April 2017 E. 3.1). Aufgrund der fehlenden Anspruchsvoraussetzungen hob die IVSTA die mit der Mitteilung der IV-Stelle Bern vom 11. September 2018 erfolgte erstmalige Kostenbeteiligung für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wiedererwägungsweise auf. Zwar fehlt es in den Akten an einem direkten Zustellnachweis betreffend die Wiedererwägungsverfügung, jedoch ergibt sich aus dem Protokoll des Telefongesprächs zwischen dem Sohn des Beschwerdeführers und einem Mitarbeiter der IVSTA vom 9. September 2019 zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer die Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 erhalten hatte. Die telefonische Nachfrage des Sohnes bezog sich denn auch explizit auf den Inhalt dieser Wiedererwägungsverfügung (vgl. act. 29). Mit der Zustellung wurde die Verfügung dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet, womit auch die 30-tägige Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt zu laufen begann (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen, 1994, S. 10). Da der Beschwerdeführer die Wiedererwägungsverfügung nicht angefochten hat, ist diese unterdessen längst in Rechtskraft erwachsen. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs steht somit fest und kann nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb auf die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen, welche die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs betreffen, vorliegend gar nicht einzugehen ist. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die zu Unrecht erfolgte Kostengutsprache vom 11. September 2018 beruhe primär auf Nachlässigkeiten und/oder Fehlern seitens der IV-Stelle Bern, ist nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die rückwirkende Änderung (oder Aufhebung) der Leistungsausrichtung nicht voraussetzt, dass die versicherte Person die fehlerhafte Leistungsausrichtung kausal zu verantworten hat. Selbst wenn der unrechtmässige Bezug auf das Verhalten des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, kann sich eine Rückerstattungspflicht ergeben (Ueli KIESER, a.a.O, Art. 25 N. 29). 4.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet einzig die im Anschluss an die Wiederwägung ergangene Verfügung vom 10. Januar 2020, mit welcher die IVSTA vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezahlte Leistungen der IV-Stelle Bern in Höhe von insgesamt Fr. 1'563.80 zurückgefordert hat. Soweit der Beschwerdeführer das rechtmässige, schrittweise Vorgehen der IVSTA mit separaten Verfügungen für die Wiedererwägung und die Rückforderung beanstandet (vgl. BVGer-act. 5, S. 3 und BVGer-act. 11, S. 1), dringt er nicht durch. 4.3 Auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliger Erlass der Rückforderung, da die IVSTA darüber mangels rechtsbeständiger Rückforderungsverfügung noch gar nicht entscheiden konnte. Entsprechend können die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens sowie der grossen Härte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

5. Im Folgenden ist zu prüfen, ob mit der Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 die Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG eingehalten wurden und ob die Rückforderung betragsmässig korrekt festgelegt wurde. 5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG in der vorliegend anwendbaren Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 142 V 20 E. 3.2.2; 140 V 521 E. 2.1 mit Hinweisen). 5.1.1 Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen (oder erkannt hat), dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 5.1.2 Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen - oder erkannt hat (BGE 146 V 217 E. 2.1; Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.4, je mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist somit nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass". Selbst wenn also der Versicherungsträger zum Zeitpunkt der erstmaligen Leistungszusprache genügend Hinweise auf die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gehabt hätte, beginnt die relative Verwirkungsfrist zur Rückforderung trotzdem erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können (Ueli KIESER, a.a.O., Art. 25 N. 85 mit Hinweis auf die Urteile des BGer 8C_777/2011 vom 1. Mai 2012 E. 5.3 und 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5; vgl. auch Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 25 N. 53). Dieser Grundsatz, wonach nicht der ursprüngliche Irrtum, sondern erst ein "zweiter Anlass" die relative einjährige Verwirkungsfrist auslöst, wurde vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt (zuletzt mit BGE 146 V 217). 5.1.3 Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass der IVSTA bzw. der IV-Stelle Bern bereits im Zeitpunkt der Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung vom 11. September 2018 aufgrund der Akten hätte bekannt sein müssen, dass er seinen Wohnsitz seit (...) 1995 in Ungarn habe und seit (...) 2001 seine AHV-Rente als Auslandschweizer beziehe. Zudem habe die ZAS/IVSTA die Anweisung der Gutschrift für die Hörgeräte über seinen Wohnsitz in Ungarn gemacht (BVGer-act. 5, S. 2 f.). 5.1.4 Tatsächlich gab es bereits im Zeitpunkt der Mitteilung vom 11. September 2018 Hinweise auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers. So lag die rentenzusprechende Verfügung der SAK vom 25. Januar 2002, adressiert an die Adresse des Beschwerdeführers in Ungarn, bei den Akten (act. 1). Zudem wurde die Auszahlung des Betrags in der Höhe der Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung von Fr. 1'237.50 von der SAK und nicht etwa von der kantonalen Ausgleichskasse vorgenommen (Beilage 4 zu BVGer-act. 5). Ungeachtet dessen erteilte die IV-Stelle Bern die Kostengutsprache für die Hörgeräteversorgung gestützt auf die offenbar ungeprüften Angaben des Beschwerdeführers im von ihm unterzeichneten Anmeldeformular, wonach er in der Schweiz seinen gesetzlichen Wohnsitz habe (act. 2, S. 2 und 4). Der Fehler (ursprüngliche Irrtum) besteht somit in einer ungenügenden Prüfung der versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 IVV) seitens der IV-Stelle Bern, wodurch diese irrtümlich davon ausging, der Beschwerdeführer habe, wie im Gesuchsformular in Ziff. 2.2 (gesetzlicher Wohnsitz mit genauer Adresse) ausgefüllt, Wohnsitz in der Schweiz. Der Umstand, dass der IV-Stelle Bern im Zeitpunkt der Kostengutsprache vom 11. September 2018 in den Akten grundsätzlich genügend Hinweise auf den ausländischen Wohnsitz des Beschwerdeführers und damit seine fehlende Anspruchsberechtigung für eine Kostenbeteiligung an AHV-Hilfsmitteln vorlagen, ändert jedoch nichts daran, dass rechtsprechungsgemäss nicht der ursprüngliche Irrtum massgebend ist, sondern ein späterer, zweiter Anlass gefordert wird, durch den die IV-Stelle Bern unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit ihren Fehler hätte erkennen müssen. Der Grund liegt darin, dass ansonsten die auf einen Verwaltungsfehler zurückgehende Rückforderung illusorisch wäre (vgl. BGE 110 V 304 E. 2b). Dieser zweite Anlass war vorliegend die am 26. März 2019 bei der IV-Stelle Bern eingegangene Anmeldung für orthopädische Serienschuhe (vgl. Eingangsstempel, act. 10, S. 1), in welcher der Beschwerdeführer - anders als in seiner Anmeldung vom 11. Juli 2018 (act. 2. S. 2 und 4) - als gesetzlichen Wohnsitz korrekterweise seine Adresse in Ungarn angegeben hatte (act. 10, S. 2). Die einjährige Verwirkungsfrist begann somit erst am 26. März 2019 zu laufen. Nachdem die Abklärung der IV-Stelle Bern bei den Einwohnerdiensten ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer per (...) 1995 nach Ungarn weggezogen war (act. 12), überwies die IV-Stelle Bern die Angelegenheit an die IVSTA, welche mit Vorbescheid vom 9. Oktober 2019 die Rückforderung der im Zusammenhang mit der beidseitigen Hörgeräteversorgung zu Unrecht bezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 1'563.80 in Aussicht stellte und am 10. Januar 2020 die entsprechende Rückforderungsverfügung erliess (act. 30, 33). Die relative einjährige Frist wurde somit grundsätzlich gewahrt (vgl. BGE 119 V 431 E. 3b). Da auch die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ohne Weiteres eingehalten wurde, ist der Rückforderungsanspruch - vorbehältlich des in der E. 5.2 nachfolgend Gesagten - nicht verwirkt. 5.2 Was den Umfang der Rückforderung betrifft, so hat die IVSTA die Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'237.50 zuzüglich der Kosten für die im Rahmen der Anspruchsprüfung erforderliche Erstexpertise durch einen ORL-Expertenarzt (vgl. Rz. 2009 KSHA) in Höhe von vorliegend Fr. 326.30 (vgl. TP-Rechnung von Dr. B._______ vom 28. August 2018, Beilage 1 zu BVGer-act. 5) zurückgefordert. Gegenstand der Rückforderung können allerdings nur Leistungen sein, deren Zusprache zuvor wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Mit der vorliegenden Wiedererwägungsverfügung vom 30. Juli 2019 wurden ausdrücklich die "von der IV-Stelle Bern mit Verfügung (recte: Mitteilung) vom 11. September 2018 zugesprochenen Leistungen (beidseitige Hörgeräteversorgung)" aufgehoben (act. 28, S. 2). Bei den mit der Mitteilung vom 11. September 2018 zugesprochenen Leistungen handelt es sich ausschliesslich um die Pauschale für die beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'237.50. Die Kosten der ärztlichen Erstexpertise in Höhe von Fr. 326.30 waren demgegenüber nicht Gegenstand der Mitteilung vom 11. September 2018 und werden somit auch nicht von der wiedererwägungsweisen Aufhebung erfasst. Folglich können diese Kosten auch nicht Gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 sein. Die Vorinstanz darf vom Beschwerdeführer somit ausschliesslich den Kostenbeitrag für die beidseitige Hörgeräteversorgung in Höhe von Fr. 1'237.50 zurückfordern. Es ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem allfälligen künftigen Erlass einer Wiedererwägungsverfügung betreffend die Kosten der ärztlichen Erstexpertise von Fr. 326.30 deren Rückforderung nicht mehr möglich ist, da diesbezüglich die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG inzwischen abgelaufen ist. 6. 6.1 Im Ergebnis ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, die Verfügung vom 10. Januar 2020 insofern und insoweit abzuändern, als die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Vorinstanz von Fr. 1'563.80 auf Fr. 1'237.50 zu reduzieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2 Hinsichtlich der Frage, ob die rechtmässige Rückforderung in Höhe von Fr. 1'237.50 zu erlassen ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), welche wie erwähnt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt, ist festzuhalten, dass in der Rückforderungsverfügung vom 10. Januar 2020 auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen, hätte hingewiesen werden müssen (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Konkret hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass der Erlass auf schriftliches Gesuch gewährt wird, dass das Gesuch zu begründen, mit den nötigen Belegen versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen ist (Art. 4 Abs. 4 ATSV) sowie, dass über den Erlass eine Verfügung erlassen wird (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Da der Beschwerdeführer sich in den vorliegenden Rechtsschriften jedoch bereits ausführlich zur Erlassvoraussetzung des guten Glaubens geäussert hat, erscheint es in verfahrensökonomischer Hinsicht daher angebracht, die Rechtsschriften des Beschwerdeführers diesbezüglich an die zuständige Behörde, d.h. die SAK, zu überweisen, damit sie diese nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils als sinngemässes Erlassgesuch behandelt. Dabei erscheint es sinnvoll, dass die SAK dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer entsprechenden Verfügung die Möglichkeit einräumt, sein Erlassgesuch zu vervollständigen. 7. 7.1 Da es sich vorliegend um eine AHV-Streitigkeit handelt (vgl. E. 1.4 hiervor) ist das Verfahren kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht berufsmässig vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insofern und insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung vom 10. Januar 2020 dahingehend abgeändert wird, dass die Höhe des Rückforderungsanspruchs der Vorinstanz von Fr. 1'563.80 auf Fr. 1'237.50 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die Rechtsschriften des Beschwerdeführers werden, soweit es sich dabei sinngemäss um ein Erlassgesuch handelt, an die SAK überwiesen, damit sie diese nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils prüfe (vgl. oben E. 6.2) und über das Erlassgesuch verfüge.

5. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- die SAK (Einschreiben; Beilagen: Rechtsschriften des Beschwerdeführers, datierend vom 13. Februar 2020, vom 7. März 2020 [samt Beilagen] und vom 12. September 2020, in Kopie/Doppel)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: