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C-3141/2024

C-3141/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-17 · Deutsch CH

Aufsichtsmittel

Sachverhalt

A. A.a Unter dem Namen «A._______» (Beschwerdeführerin oder Stiftung) besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 24. Februar 1994 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR mit Sitz in (...). Zweck der Stiftung ist die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma und der angeschlossenen Firmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität sowie in unverschuldeten Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit (Art. 1 und 2 der Stiftungsstatuten vom 30. August 2011, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Verfügung vom 14. Dezember 2011; Akten der Vorinstanz [act.] 7 Beilagen). Als Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien ist unter anderem B._______ im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 56 und Handelsregister des Kantons [...], abgerufen über zefix.ch). A.b Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz am 17. Dezember 2018 von (...) nach (...) verlegt hatte (act. 56), ging die Zuständigkeit der Aufsicht von der C._______ auf die Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde (As-So oder Vorinstanz) mit Sitz in Lausanne VD über (Verfügung der ZBSA vom 28. August 2018 [act. 7] und Entscheid der As-So vom 8. November 2018 [act. 10]). B. B.a Nach Prüfung der Jahresrechnung 2018 meldete die As-So der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020 unter anderem, sie stelle fest, dass die Beschwerdeführerin 2018 eine Leistung in Rentenform in der Höhe von Fr. (...) an B._______, der als Vertreter des Arbeitgebers dem Stiftungsrat angehöre, gezahlt habe. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin um die statutarische Begründung der Rentenzahlung, verlangte das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates, in der die Rentenzahlung beschlossen wurde, sowie eine Bestätigung, dass es sich um eine freiwillige Leistung handle und B._______ entsprechend informiert worden sei (act. 15). B.b In ihrer Rückmeldung zur Jahresrechnung 2019 vom 26. August 2020 hielt die As-So wiederum die Rentenzahlung an B._______ fest und bat um dieselben Unterlagen und Erklärungen wie im Schreiben vom 30. Juli 2020 betreffend die Jahresrechnung 2018 (B.a vorstehend) (act. 17). B.c In Reaktion auf das Schreiben vom 26. August 2020 reichte die D._______ als damals zuständige Revisionsstelle am 14. September 2020 das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 20. Dezember 2018 ein. Darin wurde festgehalten, dass das Leistungsgesuch von B._______ sowie die Konkretisierung von Artikel 2 der Stiftungsurkunde die Tagesordnung bildeten. Artikel 2 der Stiftungsurkunde wurde in der Sitzung dahingehend konkretisiert, dass in der Stiftung Arbeitnehmer geschützt seien, die über den Eintritt der Altersgrenze hinaus weiterhin bei der Stifterfirma tätig seien. Die Leistungen der Stiftung sollen das weiterhin erzielte Einkommen, die AHV-Altersrente und die Altersrente der Pensionskasse bis maximal 85 % des vor Erreichen der Altersgrenze erzielten Einkommens ergänzen. Neben - vorliegend nicht interessierenden - Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen und den Leistungen bei Eintritt des Risikos Invalidität wurde festgestellt, B._______ habe die AHV-Altersgrenze überschritten und sei nach wie vor für die Stifterfirma tätig, weshalb an ihn eine Leistung aus der Stiftung ausgerichtet werden solle. Die Höhe der Leistung wurde basierend auf der Einkommensentwicklung der letzten fünf Jahre und der Überentschädigungsgrenze auf Fr. (...) jährlich festgelegt (act. 18). B.d Im Schreiben vom 21. September 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Konkretisierung von Artikel 2 der Stiftungsurkunde sei eine Einschränkung des Destinatärkreises, die im Widerspruch zur Stiftungsurkunde stehe, die das gesamte Personal der Stifterfirma als Begünstigte ausweise. Weiter zweifelte die Vorinstanz die Zulässigkeit der Rentenzahlung an B._______ an; die von einem Wohlfahrtsfonds gezahlten Leistungen müssten freiwillig erfolgen und einen Begriff der wirtschaftlichen Notlage beinhalten, was bei B._______ nicht der Fall zu sein scheine. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin um Erklärung, wie der Rentenbetrag von jährlich Fr. (...) ermittelt worden sei. Zudem hielt die Vorinstanz fest, es scheine, B._______ könne alle freien Mittel der Stiftung nutzen, was den Zielen der Stiftung widerspreche. Schliesslich erkannte die Vorinstanz einen potentiellen Interessenkonflikt, da B._______ als Mitglied des Stiftungsrates an der Entscheidung über seine eigene Rentenleistung beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, in Anbetracht ihrer Ausführungen und mangels überzeugender Beweise, dass sich B._______ tatsächlich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, «ersuche» sie den Stiftungsrat, die Zahlung von Fr. (...) pro Jahr an B._______ «auszusetzen» (act. 22). B.e Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 21. Januar 2022 wurde die Zuwendung beim Tod eines Arbeitnehmers konkretisiert, zudem das Vorgehen beim Absinken des vorhandenen Vermögens und die Aufteilung des Stiftungsvermögens beim Fehlen von Destinatären geregelt (act. 24). Gegen diesen Stiftungsratsbeschluss erhob die Vorinstanz am 26. April 2022 Einwände (u.a. Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung). Überdies verlangte die Vorinstanz die Mitteilung über die Fluktuation der Belegschaft zwischen 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2016, da es den Anschein mache, das Unternehmen habe seine Haupttätigkeit eingestellt und/oder eine Umstrukturierung durchgeführt. Zum Schluss wiederholte die Vorinstanz, die Altersrente von B._______ sei nicht statutenkonform, weshalb sie sich die Möglichkeit vorbehalte, den Fall an die Steuerbehörde weiterzuleiten (act. 25). Am 30. Juni 2022 liess sich die Beschwerdeführerin zu den Fragen im Schreiben vom 26. April 2022 vernehmen. Unter anderem führte die Beschwerdeführerin aus, sie gewähre rückwirkend ab 1. Januar 2021 bei Erreichen der ordentlichen Altersgrenze generell eine Rente. Hiervon seien B._______ und E._______ betroffen (act. 30). Die Vorinstanz verlangte am 20. September 2022 die diesbezüglichen Protokolle des Stiftungsrates (act. 34). B.f Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 kündigte die Beschwerdeführerin ihre Gesamtliquidation im Verlaufe des Jahres 2023 an (act. 35) und legte am 29. März 2023 einen Verteilungsplan zur Genehmigung vor (act. 36). Die Vorinstanz erachtete es im Schreiben vom 11. April 2023 als verfrüht, den Verteilungsplan der Gesamtliquidation zu überprüfen, zuvor müsse eine Teilliquidation für die Zeit zwischen Ende 2006 und Ende 2007 festgestellt oder ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführerin ausserdem daran, dass ohne ihre vorherige Zustimmung keine Ausschüttung des Stiftungskapitals erfolgen dürfe. Die Vorinstanz behalte sich das Recht vor, gegebenenfalls eine Rückerstattung an die Stiftung zu fordern (act. 37). Am 9. Juni 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, für den Stiftungsrat stehe die Variante der Gesamtliquidation nicht weiter im Zentrum der Diskussion, da sich eine Zweckänderung noch nicht weiter konkretisiert habe. Sie richte vorderhand nur periodische Leistungen aus, eine Ausschüttung des Kapitals werde nicht vorgenommen (act. 39). B.g Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 machte die As-So die Beschwerdeführerin auf die verlangten und noch ausstehenden Dokumente aufmerksam und erinnerte die Beschwerdeführerin daran, sie habe mit Schreiben vom 21. September 2021 die Einstellung der Rentenzahlungen an B._______ verlangt. Die As-So forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr «postwendend» zu bestätigen, dass sie für die Geschäftsjahre 2022 und folgende keine Zahlungen mehr ausgerichtet habe (act. 40). B.h In der Folge holte die As-So Informationen zu den gemeldeten Lohnbezügen von B._______ bei den Ausgleichskassen (...) und (...) ein (act. 42 bis 46). C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 stellte die As-So einen Mangel in der Organisation der Beschwerdeführerin fest (Art. 83d ZGB), da die bisherige Revisionsstelle das Mandat gekündigt habe. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Handelsregisteramt eine neue Revisionsstelle zu melden (act. 47). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 nach (act. 56). D. D.a Am 4. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin, sie habe die Rentenzahlungen an B._______ eingestellt. Weiter führte sie aus, die Auflage der Beschwerdeführerin, keine Leistungen an B._______ auszuzahlen, gehe zu weit und sei weder verhältnismässig noch rechtlich abgedeckt. Die Beschwerdeführerin lud die As-So ein, auf die Auflage zurückzukommen. Selbst wenn in den Jahren 2006 bis 2008 der Tatbestand einer Teilliquidation gegeben gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin bestreite, müssten lediglich geringe Mittel kollektiv mitgegeben werden, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage wäre, periodische Leistungen auszurichten (act. 52). Im Schreiben vom 5. Juli 2023 informierte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie habe in den Jahren 2018 bis 2021 eine Rente an B._______ ausbezahlt, diese Zahlungen seien als Folge des Schreibens der As-So vom 21. September 2021 eingestellt worden. Weiter habe die Revisionsstelle einen Verteilungsplan erstellt und E._______ als Destinatär in die Berechnungen einbezogen. Schliesslich sei eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. (...) für Rentenbetreffnisse der Jahr 2018 bis 2021 an E._______ erfolgt (act. 53). Am 30. August 2023 bat die Beschwerdeführerin um eine Besprechung mit der As-So (act. 62). D.b Die As-So stellte am 28. September 2023 fest, im Zeitraum von 2006 bis 2008 habe sich die Beschwerdeführerin in einer Teilliquidation befunden. Zu dieser Zeit sei die Stiftungsgründerin umstrukturiert worden, die Mitarbeitenden hätten das Unternehmen in mehreren Etappen verlassen, danach hätte die Beschwerdeführerin während etwa zehn Jahren keine Empfänger mehr gehabt, eine Situation, die eine Gesamtliquidation begründet habe. Auf eine Teilliquidation könne auch zufolge Verjährung nicht verzichtet werden, da die Eröffnung einer Teilliquidation keiner Verjährungsfrist unterliege und es sich bei den Rechten der Arbeitnehmenden lediglich um Erwartungen handle, die erst fällig würden, wenn sie im Rahmen eines Verteilungsplans individualisiert würden. Die As-So führt weiter aus, dem Stiftungsrat böten sich zwei Lösungen, zum einen die Durchführung einer Teilliquidation, zum anderen die Auflösung der Stiftung mit Verteilung des freien Vermögens im Rahmen einer Gesamtliquidation (act. 63). In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands. Weiter führte sie aus, hinsichtlich einer Gesamtliquidation sei der Umgang mit dem Vermögen gemäss Stiftungsurkunde zentral (act. 64). E. Nach einer Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz am 14. Dezember 2023 (act. 65) kam die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2024 zum Schluss, es zeige sich, der Tatbestand der Teilliquidation liege nicht vor, die an B._______ ausgerichteten Jahresrenten seien angemessen und weitere Hindernisse für die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen von Fr. (...) pro Jahr bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin forderte die Vorinstanz auf, ihr eine «Bewilligung» bis spätestens Ende Januar 2024 zukommen zu lassen, mit der Zusicherung, sie könne die Rentenzahlungen für die Vergangenheit und die Zukunft wieder aufnehmen. Sei die «Zusicherung» bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen, müsse die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen (act. 71). Nach einer Mahnung durch die Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz einen Entscheid für Ende März 2024 (act. 72) und später für die zweite Hälfte des Monats April 2024 (act. 87) in Aussicht. F. Mit Datum vom 7. Juni 2024 erliess die As-So den Entscheid in Sachen Teilliquidation. Sie stellte fest, die Bedingungen für eine Teilliquidation der Beschwerdeführerin seien in den Jahren 2007 und 2008 erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde beauftragt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den genauen Zeitpunkt der Teilliquidation, die zu verteilenden freien Mittel sowie den Verteilungsplan festzulegen und letzteren bis spätestens 19. August 2024 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (act. 92). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren C-4198/2024). G. G.a Bereits zuvor, am 16. Mai 2024, reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die As-So sei anzuweisen, das laufende Prüfungsverfahren betreffend Rentenauszahlung innert nützlicher Frist abzuschliessen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der As-So. Seit nunmehr 31 Monaten könne die Beschwerdeführerin keine Leistungen mehr ausrichten, ohne dass dies je mit Verfügung festgestellt worden wäre (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 schloss die As-So auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Länge des Verfahrens erkläre sich mit der Komplexität des Falles. Die As-So habe Aufsichtsmassnahmen gemäss Art. 62a BVG ergreifen müssen. Unter anderem habe sie der Beschwerdeführerin am 21. September 2021 weitere Rentenzahlungen an B._______ untersagt. Die letzten fallrelevanten Dokumente seien am 16. April 2024 eingetroffen, weshalb der Fall frühestens zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif gewesen sei. Sieben Wochen später, am 7. Juni 2024, sei der Entscheid erlassen worden. Die As-So vertrat die Auffassung, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos geworden. Mit der Weisung an den Stiftungsrat, die freien Mittel im Rahmen der Teilliquidation zu verteilen, sei die Auszahlung der freien Mittel an B._______ und E._______ in Form von Renten unter Ausschluss der anderen Destinatäre beendet worden (BVGer-act. 8). G.c Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. September 2024 an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Sie habe von der As-So verlangt, das laufende Prüfungsverfahren betreffend Rentenauszahlung innert nützlicher Frist abzuschliessen. Eine diesbezügliche Verfügung sei bis heute nicht erlassen worden. Selbstverständlich bestehe Anspruch darauf, über eine zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen, mit formeller Verfügung orientiert zu werden (BVGer-act. 10). G.d Mit Duplik vom 2. Oktober 2024 hielt die As-So fest, bei der Aufforderung mit Schreiben vom 21. September 2021, die Rentenzahlungen an B._______ einzustellen, habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, den anderen Destinatären Schaden zuzufügen, bis die Rechte der Destinatäre bekannt seien. Die laufende Prüfung erfordere daher, diese Frage vorab zu klären, was die As-So mit Entscheid vom 7. Juni 2024 getan habe, indem sie die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, einen Verteilungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen, dass hohe Mittel bestünden, die eine Rentenzahlung an die bisherigen Rentenbezüger erlaubten (BVGer-act. 12).

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Da gemäss Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG anwendbar ist, soweit das VGG nicht davon abweicht, hat für Verfügungen der direkten Aufsichtsbehörde die Legaldefinition für Verfügungen von Art. 5 VwVG zu gelten, auch wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht das VwVG anwendet (vgl. Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, 2012, S. 90 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 VwVG; Urteil des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 372 E. 2b; 96 V 141 E. 1). Die Vorinstanz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kantonalem Recht, die Bundesrecht vollzieht (vgl. Art. 61 Abs. 3 BVG; Art. 2 Abs. 1 des Konkordats über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde [Konkordat]), sie hat ihren Sitz in Lausanne VD (Art. 4 des Konkordats). Wo das Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons - vorliegend des Kantons Waadt - anwendbar (Art. 30 des Konkordats; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 124 zu Art. 84 ZGB).

E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen), vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.

E. 2 Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden kann.

E. 2.1.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der Rechtsverzögerung schützt die Prozessbeteiligten vor der Verzögerung und Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss kommt. Wo das anwendbare Verfahrensrecht keine bestimmte Erledigungsfrist vorsieht, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand des Einzelfalls und der konkreten Umstände. Massgebend sind etwa der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, aber auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten (Urteil des BGer 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 2.1.2 Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat, bevor sie eine Beschwerde einreicht. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde soll sodann nur zur Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst nach Art. 44 ff. VwVG anfechtbar wäre (vgl. Art. 46a VwVG; Urteil des BGer 2C_519/2017 vom 28. November 2017 E. 6.3). Die beschwerdeführende Person hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein Anspruch auf eine Verfügung liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die rechtsuchende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3; Urteil des BVGer C-2881/2019 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.5.7). Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erst eingereicht, nachdem die erwartete Verfügung erlassen worden ist, kann mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr darauf eingetreten werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2010/53 E. 1.2.3; 2010/29 E. 1.2.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verfügungscharakter für die gesuchstellende Person erkennbar war, woran es bei mangelhafter Eröffnung fehlen kann (Müller/Bieri, a.a.O., N. 24 zu Art. 46a).

E. 2.2.1 Vor Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf eine formelle Verfügung über die von der Vorinstanz zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen (BVGer-act. 1 S. 4; BVGer-act. 10 S. 2). Bei diesen Leistungen handelt es sich um Rentenzahlungen an B._______ von jährlich Fr. (...) (vgl. Stiftungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2018; act. 18 Beilage) und an E._______ von jährlich Fr. (...) je ab 2018. Gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2018 sollte Arbeitnehmenden, die über den Eintritt der Altersgrenze hinaus für die Stifterfirma tätig sind, eine Rente ab Erreichen der Altersgrenze gewährt werden. Hiervon betroffen wäre B._______ (act. 18 Beilage). Dieser Stiftungsratsbeschluss wurde mit Stiftungsratsbeschluss vom 29. Juni 2022 angepasst. Demnach sollten rückwirkend ab dem Jahr 2021 allen pensionierten Mitarbeitenden der F._______ AG nach denselben Kriterien Altersleistungen zustehen. Gemäss der Beschwerdeführerin würden diesfalls B._______ und E._______ in den Genuss einer Rente kommen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2022 [act. 30] und Stiftungsratsprotokoll vom 29. Juni 2022 [act. 33]). Die Rentenzahlungen an B._______ in der Höhe von Fr. (...) jährlich erfolgten ab 2018 bis und mit 2021 (act. 53). An E._______ wurde Mitte 2023 für die Zeit von 2018 bis 2021 eine Rentennachzahlung von Fr. (...) geleistet (act. 53; vgl. auch act. 67 Beilagen). Für die Jahre ab 2022 wurden - nach Intervention der Vorinstanz (act. 22, 37, 40) - keine Renten mehr ausbezahlt (vgl. Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2022 Seite 2 und Jahresrechnung 2022 Seite 3 [act. 49]).

E. 2.2.2 Die Vorinstanz «ersuchte» die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 21. September 2021, «die Zahlung von CHF (...) pro Jahr an B._______ auszusetzen» (act. 22). Mit Schreiben vom 11. April 2023 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daran, es dürfe ohne ihre Zustimmung keine Ausschüttung des Stiftungskapitals erfolgen, ansonsten sie sich eine Rückerstattungsforderung an die Stiftung vorbehalte (act. 37). Die Beschwerdeführerin teilte am 9. Juni 2023 mit, sie «richte vorderhand - wie bisher - nur periodische Leistungen aus», eine Ausschüttung des Stiftungskapitals werde nicht vorgenommen (act. 39). Am 13. Juni 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, «postwendend» zu bestätigen, dass sie ab Geschäftsjahr 2022 und folgende keine Rentenzahlungen an B._______ mehr leiste (act. 40). Diese Bestätigung erfolgte am 4. und 5. Juli 2023 (act. 52 und 53).

E. 2.2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Stiftungsstatuten (vgl. act. 7 Beilage) um einen patronalen Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB, welcher allein durch die Stifterfirma finanziert wird (BGE 137 V 321 E. 3.1; BVGE 2017 V/2 E. 2.5.1; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.1.2). Als Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 1 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1; SR 831.435.1) dient, untersteht sie der Aufsicht durch die Vorinstanz (act. 10; Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 ZGB; Art. 3 Abs. 1 des Konkordats; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Ziffer 3 des Reglements über die BVG- und Stiftungsaufsicht [RBVGS]).

E. 2.2.4 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a Abs. 2 BVG («Aufsichtsmittel») nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Riemer, a.a.O., N. 106 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018, B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 8.1.3 und E. 10.1.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Stiftungsorgane anzuweisen, einstweilen etwas zu tun oder zu unterlassen, so etwa ein provisorisches Verbot der Ausrichtung von Stiftungsleistungen an Destinatärinnen und Destinatäre (vgl. Riemer a.a.O., N. 107 zu Art. 84 ZGB). Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, Entscheidungen der Stiftung bzw. deren Vollzug einstweilen zu suspendieren (Riemer, a.a.O., N. 108 zu Art. 84 ZGB). Eine aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG ist als Verfügung zu erlassen und kann grundsätzlich gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG angefochten werden (vgl. Franziska Grob, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N 4 zu Art. 62a BVG; Gächter/Meier, Dirigent ohne Taktstock - und eine neue Tonart, in: Festschrift für Ueli Kieser, 2020, S. 141 ff., 145 Rz. 9 mit Hinweis auf Caminada, a.a.O., S. 93). In Nachführung der betreffenden bundesrechtlichen Bestimmungen sieht das Konkordat in Abs. 1 von Art. 3, «Aufgaben», vor, dass die Anstalt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet von einem der Partnerkantone übernimmt. Das Reglement über die BVG- und Stiftungsaufsicht (RBVGS) konkretisiert in Art. 10, die Aufsichtsbehörde wache darüber, dass die Stiftungen gemäss dem Gesetz und den Statuten verwaltet werden, um ihren Zweck zu erreichen. Dazu unternehme sie alle zweckdienlichen Massnahmen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Diese Massnahmen beinhalteten insbesondere die Intervention in Form von unter anderem Weisungen an das oberste Organ (Ziffer 4 von Art. 10 Abs. 3 RBVGS).

E. 2.2.5 Das «Ersuchen» der Vorinstanz im Schreiben vom 21. September 2021 (act. 22), die Rentenzahlungen an B._______ «auszusetzen», woran die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 erinnerte (act. 37) und dem sie mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Nachdruck verlieh und eine Bestätigung der «Einstellung» der Rentenzahlungen verlangte (act. 40), hatte zum Ziel zu verhindern, dass B._______ alle freien Mittel für sich nutzen und damit potentiellen weiteren Destinatärinnen und Destinatären schaden kann, was gemäss Ausführungen der Vorinstanz den Zielen der Stiftung widerspreche (act. 22 Seite 2). Es war für die Vorinstanz unklar, wie der Betrag der jährlichen Rente an B._______ ermittelt wurde. Überdies zweifelte die Vorinstanz am rechtmässigen Zustandekommen des Stiftungsratsbeschlusses vom 20. Dezember 2018 betreffend Ausrichtung einer Rente an B._______, da B._______ als Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin an der Entscheidung über seine eigene Rente mitgewirkt hatte, weshalb potentiell ein Interessenkonflikt bestanden haben könnte (act. 22 Seite 2). Um die offenen Punkte zu klären, erteilte die Vorinstanz dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Weisung, die Rentenzahlungen auszusetzen. Am 11. April 2023 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, sie dürfe ohne ihre vorherige Zustimmung kein Stiftungskapital ausschütten (act. 37). Vom Verbot der Ausschüttung von Stiftungskapital waren auch Zahlungen an E._______ betroffen, an den Mitte 2023 trotzdem eine Rentennachzahlung für die Jahre 2018 bis und mit 2021 in der Höhe von Fr. (...) (vier Mal das Jahresbetreffnis der Rente von Fr. [...]; act. 53 und 68) erfolgte, danach jedoch keine Rente mehr ausgerichtet wurde.

E. 2.2.6 Mit dieser Weisung, einstweilen ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz kein Stiftungskapital mehr auszuschütten und die Rentenleistungen auszusetzen, hat die Vorinstanz eine rechtsverbindliche Anordnung im Sinne von Art. 5 VwVG getroffen (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 2.4.1). Dabei handelt es sich - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 ebenfalls festgestellt - um ein Aufsichtsmittel gemäss Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG. Die Weisung hat vorsorglichen Charakter und soll so lange dauern, bis allfällige Ansprüche anderer Destinatärinnen und Destinatäre geklärt werden konnten. Der vorsorgliche Charakter ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21. September 2021, in dem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bat, die Rentenzahlungen an B._______ «auszusetzen». Nach dem Aufwerfen der Frage, ob sich zwischen Ende 2006 und Ende 2007 ein Teilliquidationstatbestand verwirklicht hat oder nicht (act. 25) und nach dem Stiftungsratsbeschluss vom 29. Juni 2022, der neben B._______ auch E._______ eine Altersrente zusprach (act. 30), konkretisierte die Vorinstanz ihre Weisung und untersagte die Ausschüttung jeglichen Stiftungskapitals ohne ihre vorherige Zustimmung (act. 37). Um die offenen Fragen betreffend Teilliquidation und Rentenzusprache an B._______ und E._______ zu klären, forderte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin mehrmals Unterlagen und Erklärungen nach (u.a. act. 25, 34 und 37), was ebenfalls für den vorsorglichen Charakter der Massnahme im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG spricht. Ein definitives Verbot der Ausrichtung von Leistungen beabsichtigte die Vorinstanz nicht.

E. 2.2.7 Eine vorsorgliche aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb sie in Form einer selbständig zu eröffnenden Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 45 f. VwVG zu erlassen ist. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies gilt auch für Zwischenverfügungen, soweit sie nicht mündlich eröffnet werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 VwVG), was vorliegend nicht der Fall war. Die Weisung der Vorinstanz war zwar weder als (Zwischen-)Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten (Zwischen-)Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese aber nicht einfach ignorieren; der Empfänger ist vielmehr nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (Art. 38 VwVG; BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3). Dabei vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 in fine; Urteil des BVGer C-1198/2020 vom 11. März 2021 E. 1.1.2). Ob die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter den Verfügungscharakter der vorinstanzlichen Anordnung erkennen konnte und daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (E. 2.1 vorstehend), kann im Lichte des nachfolgend zu Erwägenden offengelassen werden.

E. 2.3.1 Bei der von der Beschwerdeführerin als verspätetet monierten Verfügung über die zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 45 f. VwVG (E. 2.2.7 vorstehend). Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG sind selbständig eröffnete Zwischenverfügungen - mit Ausnahme der in Art. 45 VwVG genannten selbständig eröffneten Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren - nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; Urteil des BVGer C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 2.1). Ist die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht gegeben, können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2).

E. 2.3.2 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist dann auszugehen, wenn sich dieser auch durch einen für die beschwerdeführende Partei späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG [SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (Urteil des BGer 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2), sondern ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse genügt, sofern die beschwerdeführende Partei nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7017/2018 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteile des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1).

E. 2.3.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2; Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.1.2). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.3.2).

E. 2.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 16. Mai 2024 (BVGer-act. 1) vor, die seit über 31 Monaten bestehende Verpflichtung, die bisherigen Leistungen nicht mehr auszurichten, bringe für die betroffenen Destinatäre eine nicht mehr zumutbare Verschlechterung ihres Lebensstandards mit sich und bedeute zugleich für die Beschwerdeführerin, dass sie seit geraumer Zeit ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen können. Die (aktuell) beiden Bezüger seien (...)- und (...)-jährig und auf den Bezug aus dem Fürsorgefonds angewiesen. Die nunmehr schon über 31 Monate dauernde Leistungsverweigerung bedeute für sie eine nicht mehr hinnehmbare wirtschaftliche Belastung. Die Destinatäre befänden sich in einer nicht verschuldeten Notlage.

E. 2.3.5 Zunächst fällt auf, dass der geltend gemachte Nachteil der unverschuldeten Notlage bei (gewissen) Destinatären der Beschwerdeführerin und nicht unmittelbar bei ihr selbst eintritt. Grundsätzlich muss die Beschwerdeführerin aber einen eigenen Nachteil dartun (vgl. E. 2.3.3 vorstehend). Weiter substantiiert die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen nicht rechtsgenügend. Insbesondere belegt sie die behauptete und durch die (vorläufige) Einstellung der Rentenzahlungen bedingte Bedürftigkeit von B._______ und E._______ nicht. Im Verfahren von Rentenleistungen liegt nach der Rechtsprechung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 484 E. 2b; 110 V 44 E. 4a; 109 V 229 E. 2b; Urteil des BGer I 92/01 vom 29. März 2001 E. 1b; Urteil des BVGer B-4839/2020 vom 4. März 2021 E. 3.1.1). Bei E._______ kann nicht von einer plötzlichen Einstellung der Rentenzahlungen gesprochen werden, da er bisher lediglich im Jahr 2023 eine Einmalzahlung als Nachzahlung für seine Rentenbetreffnisse von 2018 bis 2021 erhalten hat (vgl. D.a vorstehend). Zudem ist sowohl bei B._______ als auch bei E._______ nicht dargetan, dass sie aufgrund der (vorübergehenden) Einstellung der Rentenzahlungen aus dem finanziellen Gleichgewicht gebracht worden wären. Diesbezügliche Anhaltspunkte gehen ebenfalls nicht aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervor. Nichts Weiteres erhellt aus den Schreiben vom 4. Juli 2023 (act. 52) und vom 12. Januar 2024 (act. 71). Auch dort fehlt die Substantiierung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu Lasten von B._______ und E._______.

E. 2.3.6 Die Beschwerdeführerin macht nicht glaubhaft, dass sich ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verzögern einer anfechtbaren (Zwischen-)Verfügung richtet (Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 f. VwVG). Namentlich ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass die als verspätete monierte Zwischenverfügung für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG).

E. 2.4 Die Beschwerdeführerin hält ausdrücklich fest, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffe nicht die Anordnung der Teilliquidation (vgl. Bst. F vorstehend). Vielmehr richte sich ihre Beschwerde gegen das Verzögern einer formellen Entscheidung über die Auszahlung von Leistungen (BVGer-act. 10 Ziff. 4). Dies ist insofern nachvollziehbar, als keine Hinweise darauf bestehen, dass die Vorinstanz das (Haupt-)Verfahren im Hinblick auf die Teilliquidation nicht beförderlich behandelt und namentlich die Anordnung einer Teilliquidation gemäss Verfügung vom 7. Juni 2024 nicht innert angemessener Frist erlassen hat. Die Vorinstanz hat sich seit ihrem erstmaligen «Ersuchen» um vorläufiges Aussetzen der Rentenzahlungen vom 21. September 2021 (act. 22) fortlaufend um die Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht. Zeiten längerer behördlicher Inaktivität sind nicht erkennbar. Entsprechend kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverzögerung darin bestand, dass die Vorinstanz eine vorsorgliche Massnahme angeordnet und es anschliessend versäumt hat, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5.6). Ob die Anordnung einer Teilliquidation zu Recht erfolgt ist oder nicht, ist Gegenstand des Verfahrens C-4198/2024 (Bst. F vorstehend).

E. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Weisung, einstweilen ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz kein Stiftungskapital mehr auszuschütten und die Rentenleistungen auszusetzen, um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG handelt. Die Beschwerdeführerin rügt den verspäteten Erlass einer formellen Verfügung über die zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen. Bei der als verspätet monierten Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur dann angefochten werden kann, wenn ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil substantiiert dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend. Da gemäss Art. 46a VwVG nur gegen das Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann und diese Anfechtbarkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.

E. 3.2 Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung überhaupt über ein aktuelles Rechtsschutzinteresses verfügt hat (vgl. E. 2.1 und E. 2.2.7 vorstehend). Weiterungen zur Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2024 bei Verneinung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der Rechtsverzögerungsbeschwerde infolge erkennbaren Verfügungscharakters der vorinstanzlichen Weisung allenfalls als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung selbst entgegengenommen werden könnte (vgl. Urteil B-1290/2017 E. 2.5), erübrigen sich schon deswegen, weil die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachende Nachteils nicht dargetan ist.

E. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind im vorliegenden Fall auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

E. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3141/2024 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiberin Andrea Meier. Parteien A._______, vertreten durch Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde, Vorinstanz. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Aufsicht, Rechtsverzögerung. Sachverhalt: A. A.a Unter dem Namen «A._______» (Beschwerdeführerin oder Stiftung) besteht eine mit öffentlicher Urkunde vom 24. Februar 1994 errichtete Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB und Art. 331 OR mit Sitz in (...). Zweck der Stiftung ist die Vorsorge zugunsten der Arbeitnehmer der Stifterfirma und der angeschlossenen Firmen sowie deren Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität sowie in unverschuldeten Notlagen wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit (Art. 1 und 2 der Stiftungsstatuten vom 30. August 2011, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Verfügung vom 14. Dezember 2011; Akten der Vorinstanz [act.] 7 Beilagen). Als Mitglied des Stiftungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien ist unter anderem B._______ im Handelsregister eingetragen (vgl. act. 56 und Handelsregister des Kantons [...], abgerufen über zefix.ch). A.b Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sitz am 17. Dezember 2018 von (...) nach (...) verlegt hatte (act. 56), ging die Zuständigkeit der Aufsicht von der C._______ auf die Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde (As-So oder Vorinstanz) mit Sitz in Lausanne VD über (Verfügung der ZBSA vom 28. August 2018 [act. 7] und Entscheid der As-So vom 8. November 2018 [act. 10]). B. B.a Nach Prüfung der Jahresrechnung 2018 meldete die As-So der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2020 unter anderem, sie stelle fest, dass die Beschwerdeführerin 2018 eine Leistung in Rentenform in der Höhe von Fr. (...) an B._______, der als Vertreter des Arbeitgebers dem Stiftungsrat angehöre, gezahlt habe. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin um die statutarische Begründung der Rentenzahlung, verlangte das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates, in der die Rentenzahlung beschlossen wurde, sowie eine Bestätigung, dass es sich um eine freiwillige Leistung handle und B._______ entsprechend informiert worden sei (act. 15). B.b In ihrer Rückmeldung zur Jahresrechnung 2019 vom 26. August 2020 hielt die As-So wiederum die Rentenzahlung an B._______ fest und bat um dieselben Unterlagen und Erklärungen wie im Schreiben vom 30. Juli 2020 betreffend die Jahresrechnung 2018 (B.a vorstehend) (act. 17). B.c In Reaktion auf das Schreiben vom 26. August 2020 reichte die D._______ als damals zuständige Revisionsstelle am 14. September 2020 das Protokoll der Sitzung des Stiftungsrates vom 20. Dezember 2018 ein. Darin wurde festgehalten, dass das Leistungsgesuch von B._______ sowie die Konkretisierung von Artikel 2 der Stiftungsurkunde die Tagesordnung bildeten. Artikel 2 der Stiftungsurkunde wurde in der Sitzung dahingehend konkretisiert, dass in der Stiftung Arbeitnehmer geschützt seien, die über den Eintritt der Altersgrenze hinaus weiterhin bei der Stifterfirma tätig seien. Die Leistungen der Stiftung sollen das weiterhin erzielte Einkommen, die AHV-Altersrente und die Altersrente der Pensionskasse bis maximal 85 % des vor Erreichen der Altersgrenze erzielten Einkommens ergänzen. Neben - vorliegend nicht interessierenden - Bestimmungen zu den Hinterlassenenleistungen und den Leistungen bei Eintritt des Risikos Invalidität wurde festgestellt, B._______ habe die AHV-Altersgrenze überschritten und sei nach wie vor für die Stifterfirma tätig, weshalb an ihn eine Leistung aus der Stiftung ausgerichtet werden solle. Die Höhe der Leistung wurde basierend auf der Einkommensentwicklung der letzten fünf Jahre und der Überentschädigungsgrenze auf Fr. (...) jährlich festgelegt (act. 18). B.d Im Schreiben vom 21. September 2021 hielt die Vorinstanz fest, die Konkretisierung von Artikel 2 der Stiftungsurkunde sei eine Einschränkung des Destinatärkreises, die im Widerspruch zur Stiftungsurkunde stehe, die das gesamte Personal der Stifterfirma als Begünstigte ausweise. Weiter zweifelte die Vorinstanz die Zulässigkeit der Rentenzahlung an B._______ an; die von einem Wohlfahrtsfonds gezahlten Leistungen müssten freiwillig erfolgen und einen Begriff der wirtschaftlichen Notlage beinhalten, was bei B._______ nicht der Fall zu sein scheine. Die Vorinstanz bat die Beschwerdeführerin um Erklärung, wie der Rentenbetrag von jährlich Fr. (...) ermittelt worden sei. Zudem hielt die Vorinstanz fest, es scheine, B._______ könne alle freien Mittel der Stiftung nutzen, was den Zielen der Stiftung widerspreche. Schliesslich erkannte die Vorinstanz einen potentiellen Interessenkonflikt, da B._______ als Mitglied des Stiftungsrates an der Entscheidung über seine eigene Rentenleistung beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz kam zum Schluss, in Anbetracht ihrer Ausführungen und mangels überzeugender Beweise, dass sich B._______ tatsächlich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, «ersuche» sie den Stiftungsrat, die Zahlung von Fr. (...) pro Jahr an B._______ «auszusetzen» (act. 22). B.e Anlässlich der Stiftungsratssitzung vom 21. Januar 2022 wurde die Zuwendung beim Tod eines Arbeitnehmers konkretisiert, zudem das Vorgehen beim Absinken des vorhandenen Vermögens und die Aufteilung des Stiftungsvermögens beim Fehlen von Destinatären geregelt (act. 24). Gegen diesen Stiftungsratsbeschluss erhob die Vorinstanz am 26. April 2022 Einwände (u.a. Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung). Überdies verlangte die Vorinstanz die Mitteilung über die Fluktuation der Belegschaft zwischen 31. Dezember 2006 und 31. Dezember 2016, da es den Anschein mache, das Unternehmen habe seine Haupttätigkeit eingestellt und/oder eine Umstrukturierung durchgeführt. Zum Schluss wiederholte die Vorinstanz, die Altersrente von B._______ sei nicht statutenkonform, weshalb sie sich die Möglichkeit vorbehalte, den Fall an die Steuerbehörde weiterzuleiten (act. 25). Am 30. Juni 2022 liess sich die Beschwerdeführerin zu den Fragen im Schreiben vom 26. April 2022 vernehmen. Unter anderem führte die Beschwerdeführerin aus, sie gewähre rückwirkend ab 1. Januar 2021 bei Erreichen der ordentlichen Altersgrenze generell eine Rente. Hiervon seien B._______ und E._______ betroffen (act. 30). Die Vorinstanz verlangte am 20. September 2022 die diesbezüglichen Protokolle des Stiftungsrates (act. 34). B.f Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 kündigte die Beschwerdeführerin ihre Gesamtliquidation im Verlaufe des Jahres 2023 an (act. 35) und legte am 29. März 2023 einen Verteilungsplan zur Genehmigung vor (act. 36). Die Vorinstanz erachtete es im Schreiben vom 11. April 2023 als verfrüht, den Verteilungsplan der Gesamtliquidation zu überprüfen, zuvor müsse eine Teilliquidation für die Zeit zwischen Ende 2006 und Ende 2007 festgestellt oder ausgeschlossen werden können. Die Vorinstanz erinnerte die Beschwerdeführerin ausserdem daran, dass ohne ihre vorherige Zustimmung keine Ausschüttung des Stiftungskapitals erfolgen dürfe. Die Vorinstanz behalte sich das Recht vor, gegebenenfalls eine Rückerstattung an die Stiftung zu fordern (act. 37). Am 9. Juni 2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, für den Stiftungsrat stehe die Variante der Gesamtliquidation nicht weiter im Zentrum der Diskussion, da sich eine Zweckänderung noch nicht weiter konkretisiert habe. Sie richte vorderhand nur periodische Leistungen aus, eine Ausschüttung des Kapitals werde nicht vorgenommen (act. 39). B.g Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 machte die As-So die Beschwerdeführerin auf die verlangten und noch ausstehenden Dokumente aufmerksam und erinnerte die Beschwerdeführerin daran, sie habe mit Schreiben vom 21. September 2021 die Einstellung der Rentenzahlungen an B._______ verlangt. Die As-So forderte die Beschwerdeführerin auf, ihr «postwendend» zu bestätigen, dass sie für die Geschäftsjahre 2022 und folgende keine Zahlungen mehr ausgerichtet habe (act. 40). B.h In der Folge holte die As-So Informationen zu den gemeldeten Lohnbezügen von B._______ bei den Ausgleichskassen (...) und (...) ein (act. 42 bis 46). C. Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 stellte die As-So einen Mangel in der Organisation der Beschwerdeführerin fest (Art. 83d ZGB), da die bisherige Revisionsstelle das Mandat gekündigt habe. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, dem Handelsregisteramt eine neue Revisionsstelle zu melden (act. 47). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2023 nach (act. 56). D. D.a Am 4. Juli 2023 bestätigte die Beschwerdeführerin, sie habe die Rentenzahlungen an B._______ eingestellt. Weiter führte sie aus, die Auflage der Beschwerdeführerin, keine Leistungen an B._______ auszuzahlen, gehe zu weit und sei weder verhältnismässig noch rechtlich abgedeckt. Die Beschwerdeführerin lud die As-So ein, auf die Auflage zurückzukommen. Selbst wenn in den Jahren 2006 bis 2008 der Tatbestand einer Teilliquidation gegeben gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin bestreite, müssten lediglich geringe Mittel kollektiv mitgegeben werden, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin in der Lage wäre, periodische Leistungen auszurichten (act. 52). Im Schreiben vom 5. Juli 2023 informierte die Beschwerdeführerin unter anderem, sie habe in den Jahren 2018 bis 2021 eine Rente an B._______ ausbezahlt, diese Zahlungen seien als Folge des Schreibens der As-So vom 21. September 2021 eingestellt worden. Weiter habe die Revisionsstelle einen Verteilungsplan erstellt und E._______ als Destinatär in die Berechnungen einbezogen. Schliesslich sei eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. (...) für Rentenbetreffnisse der Jahr 2018 bis 2021 an E._______ erfolgt (act. 53). Am 30. August 2023 bat die Beschwerdeführerin um eine Besprechung mit der As-So (act. 62). D.b Die As-So stellte am 28. September 2023 fest, im Zeitraum von 2006 bis 2008 habe sich die Beschwerdeführerin in einer Teilliquidation befunden. Zu dieser Zeit sei die Stiftungsgründerin umstrukturiert worden, die Mitarbeitenden hätten das Unternehmen in mehreren Etappen verlassen, danach hätte die Beschwerdeführerin während etwa zehn Jahren keine Empfänger mehr gehabt, eine Situation, die eine Gesamtliquidation begründet habe. Auf eine Teilliquidation könne auch zufolge Verjährung nicht verzichtet werden, da die Eröffnung einer Teilliquidation keiner Verjährungsfrist unterliege und es sich bei den Rechten der Arbeitnehmenden lediglich um Erwartungen handle, die erst fällig würden, wenn sie im Rahmen eines Verteilungsplans individualisiert würden. Die As-So führt weiter aus, dem Stiftungsrat böten sich zwei Lösungen, zum einen die Durchführung einer Teilliquidation, zum anderen die Auflösung der Stiftung mit Verteilung des freien Vermögens im Rahmen einer Gesamtliquidation (act. 63). In der Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestands. Weiter führte sie aus, hinsichtlich einer Gesamtliquidation sei der Umgang mit dem Vermögen gemäss Stiftungsurkunde zentral (act. 64). E. Nach einer Besprechung zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz am 14. Dezember 2023 (act. 65) kam die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 12. Januar 2024 zum Schluss, es zeige sich, der Tatbestand der Teilliquidation liege nicht vor, die an B._______ ausgerichteten Jahresrenten seien angemessen und weitere Hindernisse für die Wiederaufnahme der Rentenzahlungen von Fr. (...) pro Jahr bestünden nicht. Die Beschwerdeführerin forderte die Vorinstanz auf, ihr eine «Bewilligung» bis spätestens Ende Januar 2024 zukommen zu lassen, mit der Zusicherung, sie könne die Rentenzahlungen für die Vergangenheit und die Zukunft wieder aufnehmen. Sei die «Zusicherung» bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen, müsse die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen (act. 71). Nach einer Mahnung durch die Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz einen Entscheid für Ende März 2024 (act. 72) und später für die zweite Hälfte des Monats April 2024 (act. 87) in Aussicht. F. Mit Datum vom 7. Juni 2024 erliess die As-So den Entscheid in Sachen Teilliquidation. Sie stellte fest, die Bedingungen für eine Teilliquidation der Beschwerdeführerin seien in den Jahren 2007 und 2008 erfüllt gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde beauftragt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den genauen Zeitpunkt der Teilliquidation, die zu verteilenden freien Mittel sowie den Verteilungsplan festzulegen und letzteren bis spätestens 19. August 2024 der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (act. 92). Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 2. Juli 2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht an (Verfahren C-4198/2024). G. G.a Bereits zuvor, am 16. Mai 2024, reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die As-So sei anzuweisen, das laufende Prüfungsverfahren betreffend Rentenauszahlung innert nützlicher Frist abzuschliessen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der As-So. Seit nunmehr 31 Monaten könne die Beschwerdeführerin keine Leistungen mehr ausrichten, ohne dass dies je mit Verfügung festgestellt worden wäre (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G.b Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 schloss die As-So auf Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. Die Länge des Verfahrens erkläre sich mit der Komplexität des Falles. Die As-So habe Aufsichtsmassnahmen gemäss Art. 62a BVG ergreifen müssen. Unter anderem habe sie der Beschwerdeführerin am 21. September 2021 weitere Rentenzahlungen an B._______ untersagt. Die letzten fallrelevanten Dokumente seien am 16. April 2024 eingetroffen, weshalb der Fall frühestens zu diesem Zeitpunkt entscheidungsreif gewesen sei. Sieben Wochen später, am 7. Juni 2024, sei der Entscheid erlassen worden. Die As-So vertrat die Auffassung, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei mit Erlass dieses Entscheids gegenstandslos geworden. Mit der Weisung an den Stiftungsrat, die freien Mittel im Rahmen der Teilliquidation zu verteilen, sei die Auszahlung der freien Mittel an B._______ und E._______ in Form von Renten unter Ausschluss der anderen Destinatäre beendet worden (BVGer-act. 8). G.c Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 6. September 2024 an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde fest. Sie habe von der As-So verlangt, das laufende Prüfungsverfahren betreffend Rentenauszahlung innert nützlicher Frist abzuschliessen. Eine diesbezügliche Verfügung sei bis heute nicht erlassen worden. Selbstverständlich bestehe Anspruch darauf, über eine zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen, mit formeller Verfügung orientiert zu werden (BVGer-act. 10). G.d Mit Duplik vom 2. Oktober 2024 hielt die As-So fest, bei der Aufforderung mit Schreiben vom 21. September 2021, die Rentenzahlungen an B._______ einzustellen, habe es sich um eine vorsorgliche Massnahme gehandelt, um die Beschwerdeführerin daran zu hindern, den anderen Destinatären Schaden zuzufügen, bis die Rechte der Destinatäre bekannt seien. Die laufende Prüfung erfordere daher, diese Frage vorab zu klären, was die As-So mit Entscheid vom 7. Juni 2024 getan habe, indem sie die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, einen Verteilungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin sei nicht ausgewiesen, dass hohe Mittel bestünden, die eine Rentenzahlung an die bisherigen Rentenbezüger erlaubten (BVGer-act. 12). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern - wie vorliegend - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG besteht. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Da gemäss Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht das VwVG anwendbar ist, soweit das VGG nicht davon abweicht, hat für Verfügungen der direkten Aufsichtsbehörde die Legaldefinition für Verfügungen von Art. 5 VwVG zu gelten, auch wenn die Aufsichtsbehörde bei ihrer Tätigkeit nicht das VwVG anwendet (vgl. Petra Caminada, Staatliche Aufsicht in der beruflichen Vorsorge, 2012, S. 90 f.; vgl. auch Art. 1 Abs. 3 VwVG; Urteil des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 372 E. 2b; 96 V 141 E. 1). Die Vorinstanz ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach kantonalem Recht, die Bundesrecht vollzieht (vgl. Art. 61 Abs. 3 BVG; Art. 2 Abs. 1 des Konkordats über die Schaffung und den Betrieb der Westschweizer BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörde [Konkordat]), sie hat ihren Sitz in Lausanne VD (Art. 4 des Konkordats). Wo das Konkordat nichts anderes bestimmt, ist das Recht des Sitzkantons - vorliegend des Kantons Waadt - anwendbar (Art. 30 des Konkordats; vgl. auch Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2020, N. 124 zu Art. 84 ZGB). 1.2 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. Müller/Bieri, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 46a). Zuständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist jene Behörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig wäre (BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen), vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.

2. Zunächst ist zu prüfen, ob auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden kann. 2.1 2.1.1 Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Verbot der Rechtsverzögerung schützt die Prozessbeteiligten vor der Verzögerung und Verschleppung ihrer Angelegenheit durch die angerufene Behörde und verlangt, dass das Verfahren innert angemessener Frist zu einem Abschluss kommt. Wo das anwendbare Verfahrensrecht keine bestimmte Erledigungsfrist vorsieht, beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer anhand des Einzelfalls und der konkreten Umstände. Massgebend sind etwa der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, aber auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten (Urteil des BGer 2C_119/2024 vom 1. März 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.1.2 Voraussetzung für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ist, dass die rechtsuchende Person ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat, bevor sie eine Beschwerde einreicht. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde soll sodann nur zur Anwendung kommen, wenn die verweigerte Verfügung grundsätzlich selbst nach Art. 44 ff. VwVG anfechtbar wäre (vgl. Art. 46a VwVG; Urteil des BGer 2C_519/2017 vom 28. November 2017 E. 6.3). Die beschwerdeführende Person hat im Sinne einer Eintretensvoraussetzung zumindest glaubhaft zu machen, dass ein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung besteht. Ein Anspruch auf eine Verfügung liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die rechtsuchende Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2016/20 E. 3; Urteil des BVGer C-2881/2019 vom 18. Oktober 2021 E. 2.3.5.7). Wird eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erst eingereicht, nachdem die erwartete Verfügung erlassen worden ist, kann mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht mehr darauf eingetreten werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG; BVGE 2010/53 E. 1.2.3; 2010/29 E. 1.2.2). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verfügungscharakter für die gesuchstellende Person erkennbar war, woran es bei mangelhafter Eröffnung fehlen kann (Müller/Bieri, a.a.O., N. 24 zu Art. 46a). 2.2 2.2.1 Vor Bundesverwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe einen Anspruch auf eine formelle Verfügung über die von der Vorinstanz zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen (BVGer-act. 1 S. 4; BVGer-act. 10 S. 2). Bei diesen Leistungen handelt es sich um Rentenzahlungen an B._______ von jährlich Fr. (...) (vgl. Stiftungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2018; act. 18 Beilage) und an E._______ von jährlich Fr. (...) je ab 2018. Gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 20. Dezember 2018 sollte Arbeitnehmenden, die über den Eintritt der Altersgrenze hinaus für die Stifterfirma tätig sind, eine Rente ab Erreichen der Altersgrenze gewährt werden. Hiervon betroffen wäre B._______ (act. 18 Beilage). Dieser Stiftungsratsbeschluss wurde mit Stiftungsratsbeschluss vom 29. Juni 2022 angepasst. Demnach sollten rückwirkend ab dem Jahr 2021 allen pensionierten Mitarbeitenden der F._______ AG nach denselben Kriterien Altersleistungen zustehen. Gemäss der Beschwerdeführerin würden diesfalls B._______ und E._______ in den Genuss einer Rente kommen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2022 [act. 30] und Stiftungsratsprotokoll vom 29. Juni 2022 [act. 33]). Die Rentenzahlungen an B._______ in der Höhe von Fr. (...) jährlich erfolgten ab 2018 bis und mit 2021 (act. 53). An E._______ wurde Mitte 2023 für die Zeit von 2018 bis 2021 eine Rentennachzahlung von Fr. (...) geleistet (act. 53; vgl. auch act. 67 Beilagen). Für die Jahre ab 2022 wurden - nach Intervention der Vorinstanz (act. 22, 37, 40) - keine Renten mehr ausbezahlt (vgl. Bericht der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2022 Seite 2 und Jahresrechnung 2022 Seite 3 [act. 49]). 2.2.2 Die Vorinstanz «ersuchte» die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 21. September 2021, «die Zahlung von CHF (...) pro Jahr an B._______ auszusetzen» (act. 22). Mit Schreiben vom 11. April 2023 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin daran, es dürfe ohne ihre Zustimmung keine Ausschüttung des Stiftungskapitals erfolgen, ansonsten sie sich eine Rückerstattungsforderung an die Stiftung vorbehalte (act. 37). Die Beschwerdeführerin teilte am 9. Juni 2023 mit, sie «richte vorderhand - wie bisher - nur periodische Leistungen aus», eine Ausschüttung des Stiftungskapitals werde nicht vorgenommen (act. 39). Am 13. Juni 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, «postwendend» zu bestätigen, dass sie ab Geschäftsjahr 2022 und folgende keine Rentenzahlungen an B._______ mehr leiste (act. 40). Diese Bestätigung erfolgte am 4. und 5. Juli 2023 (act. 52 und 53). 2.2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich gemäss Stiftungsstatuten (vgl. act. 7 Beilage) um einen patronalen Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB, welcher allein durch die Stifterfirma finanziert wird (BGE 137 V 321 E. 3.1; BVGE 2017 V/2 E. 2.5.1; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 2.1.2). Als Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 1 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1; SR 831.435.1) dient, untersteht sie der Aufsicht durch die Vorinstanz (act. 10; Art. 89a Abs. 7 Ziff. 7 ZGB; Art. 3 Abs. 1 des Konkordats; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Ziffer 3 des Reglements über die BVG- und Stiftungsaufsicht [RBVGS]). 2.2.4 Die Aufsichtsbehörde wacht gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG darüber, dass unter anderem die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird. Sie trifft dabei die zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen (Art. 62 Abs. 1 Teilsatz 2 lit. d BVG). Art. 62a Abs. 2 BVG («Aufsichtsmittel») nennt die Mittel, die der Aufsichtsbehörde diesbezüglich zur Verfügung stehen. Erscheint ein Eingreifen der Aufsichtsbehörden aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse bei der Stiftung zwar als notwendig, ist die Anordnung einer definitiven Massnahme jedoch zunächst nicht möglich, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt und verpflichtet, angemessene provisorische (vorsorgliche) Massnahmen zu treffen (Urteil des BGer 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 3.5). Wo erst vorsorgliche Massnahmen angezeigt sind, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass noch keine definitiven ergriffen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. Riemer, a.a.O., N. 106 zu Art. 84 ZGB; vgl. auch Urteil des BVGer B-4483/2017, B-3464/2018, B-4118/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 8.1.3 und E. 10.1.3). Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Stiftungsorgane anzuweisen, einstweilen etwas zu tun oder zu unterlassen, so etwa ein provisorisches Verbot der Ausrichtung von Stiftungsleistungen an Destinatärinnen und Destinatäre (vgl. Riemer a.a.O., N. 107 zu Art. 84 ZGB). Ausserdem hat die Aufsichtsbehörde das Recht, Entscheidungen der Stiftung bzw. deren Vollzug einstweilen zu suspendieren (Riemer, a.a.O., N. 108 zu Art. 84 ZGB). Eine aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 BVG ist als Verfügung zu erlassen und kann grundsätzlich gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG angefochten werden (vgl. Franziska Grob, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N 4 zu Art. 62a BVG; Gächter/Meier, Dirigent ohne Taktstock - und eine neue Tonart, in: Festschrift für Ueli Kieser, 2020, S. 141 ff., 145 Rz. 9 mit Hinweis auf Caminada, a.a.O., S. 93). In Nachführung der betreffenden bundesrechtlichen Bestimmungen sieht das Konkordat in Abs. 1 von Art. 3, «Aufgaben», vor, dass die Anstalt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die der beruflichen Vorsorge dienenden Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet von einem der Partnerkantone übernimmt. Das Reglement über die BVG- und Stiftungsaufsicht (RBVGS) konkretisiert in Art. 10, die Aufsichtsbehörde wache darüber, dass die Stiftungen gemäss dem Gesetz und den Statuten verwaltet werden, um ihren Zweck zu erreichen. Dazu unternehme sie alle zweckdienlichen Massnahmen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin. Diese Massnahmen beinhalteten insbesondere die Intervention in Form von unter anderem Weisungen an das oberste Organ (Ziffer 4 von Art. 10 Abs. 3 RBVGS). 2.2.5 Das «Ersuchen» der Vorinstanz im Schreiben vom 21. September 2021 (act. 22), die Rentenzahlungen an B._______ «auszusetzen», woran die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 erinnerte (act. 37) und dem sie mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Nachdruck verlieh und eine Bestätigung der «Einstellung» der Rentenzahlungen verlangte (act. 40), hatte zum Ziel zu verhindern, dass B._______ alle freien Mittel für sich nutzen und damit potentiellen weiteren Destinatärinnen und Destinatären schaden kann, was gemäss Ausführungen der Vorinstanz den Zielen der Stiftung widerspreche (act. 22 Seite 2). Es war für die Vorinstanz unklar, wie der Betrag der jährlichen Rente an B._______ ermittelt wurde. Überdies zweifelte die Vorinstanz am rechtmässigen Zustandekommen des Stiftungsratsbeschlusses vom 20. Dezember 2018 betreffend Ausrichtung einer Rente an B._______, da B._______ als Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin an der Entscheidung über seine eigene Rente mitgewirkt hatte, weshalb potentiell ein Interessenkonflikt bestanden haben könnte (act. 22 Seite 2). Um die offenen Punkte zu klären, erteilte die Vorinstanz dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin die Weisung, die Rentenzahlungen auszusetzen. Am 11. April 2023 erinnerte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, sie dürfe ohne ihre vorherige Zustimmung kein Stiftungskapital ausschütten (act. 37). Vom Verbot der Ausschüttung von Stiftungskapital waren auch Zahlungen an E._______ betroffen, an den Mitte 2023 trotzdem eine Rentennachzahlung für die Jahre 2018 bis und mit 2021 in der Höhe von Fr. (...) (vier Mal das Jahresbetreffnis der Rente von Fr. [...]; act. 53 und 68) erfolgte, danach jedoch keine Rente mehr ausgerichtet wurde. 2.2.6 Mit dieser Weisung, einstweilen ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz kein Stiftungskapital mehr auszuschütten und die Rentenleistungen auszusetzen, hat die Vorinstanz eine rechtsverbindliche Anordnung im Sinne von Art. 5 VwVG getroffen (vgl. BVGE 2021 IV/4 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 2.4.1). Dabei handelt es sich - wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2024 ebenfalls festgestellt - um ein Aufsichtsmittel gemäss Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG. Die Weisung hat vorsorglichen Charakter und soll so lange dauern, bis allfällige Ansprüche anderer Destinatärinnen und Destinatäre geklärt werden konnten. Der vorsorgliche Charakter ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Schreibens vom 21. September 2021, in dem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bat, die Rentenzahlungen an B._______ «auszusetzen». Nach dem Aufwerfen der Frage, ob sich zwischen Ende 2006 und Ende 2007 ein Teilliquidationstatbestand verwirklicht hat oder nicht (act. 25) und nach dem Stiftungsratsbeschluss vom 29. Juni 2022, der neben B._______ auch E._______ eine Altersrente zusprach (act. 30), konkretisierte die Vorinstanz ihre Weisung und untersagte die Ausschüttung jeglichen Stiftungskapitals ohne ihre vorherige Zustimmung (act. 37). Um die offenen Fragen betreffend Teilliquidation und Rentenzusprache an B._______ und E._______ zu klären, forderte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin mehrmals Unterlagen und Erklärungen nach (u.a. act. 25, 34 und 37), was ebenfalls für den vorsorglichen Charakter der Massnahme im Sinne von Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG spricht. Ein definitives Verbot der Ausrichtung von Leistungen beabsichtigte die Vorinstanz nicht. 2.2.7 Eine vorsorgliche aufsichtsrechtliche Massnahme gestützt auf Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG schliesst das Verfahren nicht ab, weshalb sie in Form einer selbständig zu eröffnenden Zwischenverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 45 f. VwVG zu erlassen ist. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Dies gilt auch für Zwischenverfügungen, soweit sie nicht mündlich eröffnet werden (vgl. Art. 34 Abs. 2 VwVG), was vorliegend nicht der Fall war. Die Weisung der Vorinstanz war zwar weder als (Zwischen-)Verfügung bezeichnet, noch enthielt sie eine Rechtsmittelbelehrung. Auch der Empfänger einer nicht als solchen bezeichneten (Zwischen-)Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung kann diese aber nicht einfach ignorieren; der Empfänger ist vielmehr nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, sie innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu erkundigen, wenn er den Verfügungscharakter erkennen kann und sie nicht gegen sich gelten lassen will (Art. 38 VwVG; BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3). Dabei vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Rechtsvertretung eine fehlerhafte Eröffnung aufzuwiegen (BGE 129 II 125 E. 3.3 in fine; Urteil des BVGer C-1198/2020 vom 11. März 2021 E. 1.1.2). Ob die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter den Verfügungscharakter der vorinstanzlichen Anordnung erkennen konnte und daher auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden kann (E. 2.1 vorstehend), kann im Lichte des nachfolgend zu Erwägenden offengelassen werden. 2.3 2.3.1 Bei der von der Beschwerdeführerin als verspätetet monierten Verfügung über die zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen, handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 45 f. VwVG (E. 2.2.7 vorstehend). Gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG sind selbständig eröffnete Zwischenverfügungen - mit Ausnahme der in Art. 45 VwVG genannten selbständig eröffneten Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren - nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; Urteil des BVGer C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E. 2.1). Ist die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht gegeben, können Zwischenverfügungen erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Beschwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlieren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen (Urteil BVGer A-3997/2011 vom 13. September 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2). 2.3.2 Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist dann auszugehen, wenn sich dieser auch durch einen für die beschwerdeführende Partei späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1 zu Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG [SR 173.110]), wobei dieser Nachteil im Anwendungsbereich des Art. 46 VwVG nicht rechtlicher Natur sein muss (Urteil des BGer 8C_130/2018 vom 31. August 2018 E. 5.2), sondern ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse genügt, sofern die beschwerdeführende Partei nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BVGE 2015/26 E. 3.2; Urteil des BVGer B-7017/2018 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Weiter ist es nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen solchen Nachteil zur Folge hat, sondern es genügt, dass dieser droht bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (Urteile des BVGer C-4375/2022 vom 29. Juni 2023 E. 3.1). 2.3.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Sie hat hinreichend substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall aufgrund der getroffenen vorsorglichen Massnahme ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BGE 142 V 26 E. 1.2; Urteil des BVGer C-890/2024 vom 28. Mai 2024 E. 4.1.2). Erfüllt die beschwerdeführende Partei ihre Substantiierungspflicht nicht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Urteil des BVGer C-1303/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.3.2). 2.3.4 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 16. Mai 2024 (BVGer-act. 1) vor, die seit über 31 Monaten bestehende Verpflichtung, die bisherigen Leistungen nicht mehr auszurichten, bringe für die betroffenen Destinatäre eine nicht mehr zumutbare Verschlechterung ihres Lebensstandards mit sich und bedeute zugleich für die Beschwerdeführerin, dass sie seit geraumer Zeit ihre Aufgabe nicht mehr erfüllen können. Die (aktuell) beiden Bezüger seien (...)- und (...)-jährig und auf den Bezug aus dem Fürsorgefonds angewiesen. Die nunmehr schon über 31 Monate dauernde Leistungsverweigerung bedeute für sie eine nicht mehr hinnehmbare wirtschaftliche Belastung. Die Destinatäre befänden sich in einer nicht verschuldeten Notlage. 2.3.5 Zunächst fällt auf, dass der geltend gemachte Nachteil der unverschuldeten Notlage bei (gewissen) Destinatären der Beschwerdeführerin und nicht unmittelbar bei ihr selbst eintritt. Grundsätzlich muss die Beschwerdeführerin aber einen eigenen Nachteil dartun (vgl. E. 2.3.3 vorstehend). Weiter substantiiert die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen nicht rechtsgenügend. Insbesondere belegt sie die behauptete und durch die (vorläufige) Einstellung der Rentenzahlungen bedingte Bedürftigkeit von B._______ und E._______ nicht. Im Verfahren von Rentenleistungen liegt nach der Rechtsprechung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 484 E. 2b; 110 V 44 E. 4a; 109 V 229 E. 2b; Urteil des BGer I 92/01 vom 29. März 2001 E. 1b; Urteil des BVGer B-4839/2020 vom 4. März 2021 E. 3.1.1). Bei E._______ kann nicht von einer plötzlichen Einstellung der Rentenzahlungen gesprochen werden, da er bisher lediglich im Jahr 2023 eine Einmalzahlung als Nachzahlung für seine Rentenbetreffnisse von 2018 bis 2021 erhalten hat (vgl. D.a vorstehend). Zudem ist sowohl bei B._______ als auch bei E._______ nicht dargetan, dass sie aufgrund der (vorübergehenden) Einstellung der Rentenzahlungen aus dem finanziellen Gleichgewicht gebracht worden wären. Diesbezügliche Anhaltspunkte gehen ebenfalls nicht aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervor. Nichts Weiteres erhellt aus den Schreiben vom 4. Juli 2023 (act. 52) und vom 12. Januar 2024 (act. 71). Auch dort fehlt die Substantiierung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu Lasten von B._______ und E._______. 2.3.6 Die Beschwerdeführerin macht nicht glaubhaft, dass sich ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verzögern einer anfechtbaren (Zwischen-)Verfügung richtet (Art. 46a VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 f. VwVG). Namentlich ist nicht rechtsgenügend dargetan, dass die als verspätete monierte Zwischenverfügung für die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG). 2.4 Die Beschwerdeführerin hält ausdrücklich fest, ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffe nicht die Anordnung der Teilliquidation (vgl. Bst. F vorstehend). Vielmehr richte sich ihre Beschwerde gegen das Verzögern einer formellen Entscheidung über die Auszahlung von Leistungen (BVGer-act. 10 Ziff. 4). Dies ist insofern nachvollziehbar, als keine Hinweise darauf bestehen, dass die Vorinstanz das (Haupt-)Verfahren im Hinblick auf die Teilliquidation nicht beförderlich behandelt und namentlich die Anordnung einer Teilliquidation gemäss Verfügung vom 7. Juni 2024 nicht innert angemessener Frist erlassen hat. Die Vorinstanz hat sich seit ihrem erstmaligen «Ersuchen» um vorläufiges Aussetzen der Rentenzahlungen vom 21. September 2021 (act. 22) fortlaufend um die Klärung der Sach- und Rechtslage bemüht. Zeiten längerer behördlicher Inaktivität sind nicht erkennbar. Entsprechend kann vorliegend ausgeschlossen werden, dass die Rechtsverzögerung darin bestand, dass die Vorinstanz eine vorsorgliche Massnahme angeordnet und es anschliessend versäumt hat, das Hauptverfahren beförderlich voranzutreiben (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010 E. 2.2; Urteil des BVGer C-65/2022 vom 15. September 2022 E. 5.6). Ob die Anordnung einer Teilliquidation zu Recht erfolgt ist oder nicht, ist Gegenstand des Verfahrens C-4198/2024 (Bst. F vorstehend). 3. 3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei der Weisung, einstweilen ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz kein Stiftungskapital mehr auszuschütten und die Rentenleistungen auszusetzen, um eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 62a Abs. 2 Bst. b BVG handelt. Die Beschwerdeführerin rügt den verspäteten Erlass einer formellen Verfügung über die zunächst formlos mitgeteilte Entscheidung, die laufenden Leistungen einzustellen. Bei der als verspätet monierten Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, die nur dann angefochten werden kann, wenn ein drohender nicht wiedergutzumachender Nachteil substantiiert dargelegt wird. Daran fehlt es vorliegend. Da gemäss Art. 46a VwVG nur gegen das Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden kann und diese Anfechtbarkeit vorliegend nicht glaubhaft gemacht ist, ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. 3.2 Damit kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung überhaupt über ein aktuelles Rechtsschutzinteresses verfügt hat (vgl. E. 2.1 und E. 2.2.7 vorstehend). Weiterungen zur Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Mai 2024 bei Verneinung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses an der Rechtsverzögerungsbeschwerde infolge erkennbaren Verfügungscharakters der vorinstanzlichen Weisung allenfalls als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung selbst entgegengenommen werden könnte (vgl. Urteil B-1290/2017 E. 2.5), erübrigen sich schon deswegen, weil die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachende Nachteils nicht dargetan ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind im vorliegenden Fall auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) und dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 2'000.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- entnommen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: