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C-5343/2011

C-5343/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-10 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1965, Schweizer Staatsbürgerin, verheiratet, verliess am 23. Juli 2004 die Schweiz und lebt seitdem - zusammen mit ihrem Ehegatten - in Z._______ (Vereinigte Arabische Emirate [VAE]). Mit Beitrittsgesuch vom 5. März 2005 wurde sie rückwirkend per 1. Mai 2004 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vorinstanz) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der SAK: SAK/1-3). B. B.a Mit Beitragsverfügung (ohne Erwerbstätigkeit) vom 29. Juni 2009 setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'469'800.-- auf Fr. 5'551.70 (inkl. Ver­waltungskostenbeitrag) fest (act. SAK/6). Die Beiträge für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 4'189.- verfügte die SAK am 29. Juli 2010 auf­grund eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'024'600.-- (act. SAK/12). B.b Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 9. Juni 2011 (act. SAK 16) ver­sandte die SAK die Beitragsverfügung vom 31. Mai 2011 für das Jahr 2010, in der eine Beitragsleistung in der Höhe von Fr. 4'887.75 auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'216'800.-- fest­ge­legt wurde (act. SAK/24). Mit gleichem Schreiben teilte die SAK der Ver­sicherten mit, dass ihr bei der Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 ein Fehler unterlaufen sei und gemäss beigelegter Weg­leitung der gesamte Bruttolohn inklusive Wohnzulage als Grundlage zur Be­rechnung der Beiträge gelte. Von Gesetzes wegen sei sie daher ver­pflichtet, die Beitragsverfügungen vom 29. Juni 2009 sowie vom 29. Juli 2010 für die Jahre 2008 und 2009 rückwirkend zu annullieren und durch die beiliegenden berichtigten Beitragsverfügungen 2008 und 2009 (je­weils datiert mit 31. Mai 2011) zu ersetzen. In den wiedererwägungs­weise erlassenen Verfügungen seien die Beiträge für 2008 auf Fr. 6'914.40 (mass­gebendes Vermögen: Fr. 2'926'100.--) und für 2009 auf Fr. 5'854.50 (massgebendes Vermögen: Fr. 2'578'800.--) festge­legt worden (act. SAK 19, 22). Demnach weise der Kontostand gemäss bei­gefügtem Konto­auszug einen Saldo von Fr. 7'915.95 zugunsten der SAK auf (act. SAK/24, Beilage 1). B.c Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 bestätigte die Versicherte den Erhalt der Beitragsverfügung für das Jahr 2010 sowie der neuen Beitragsver­fügungen für die Jahre 2008 und 2009 am 20. Juni 2011, gegen die sie Ein­sprache erhob. Die Versicherte beanstandete, dass die in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen 2008 und 2009 wohl kaum rückgängig gemacht werden könnten, zumal diesen die Begründung für deren Auf­hebung fehle. Insbe­sondere ver­kenne die SAK, dass die vom Arbeitgeber ihres Ehegatten be­zahlte "Wohnzulage" nicht als Lohnbestandteil ange­sehen werden dürfe. Richtiger­weise handle es sich hierbei um eine Summe im Sinne einer "(zu kleinen)" Entschädigung für die Suche eines adäquaten Wohn­objekts, da die fünfköpfige Familie aus Platzgründen nicht in einem vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellten Firmen­haus oder einer Dienst­wohnung wohnen könne. Dieses "Entgelt" sei somit nicht als Wohn­zulage zu verstehen und decke keinesfalls die effek­tiven Kosten. Die Ver­sicherte verstehe auch nicht, weshalb sie - nebst den teuren Wohnkosten - mehr Ver­sicherungsbeiträge bezahlen solle als ihre Kollegen mit kosten­freien Dienst­wohnungen oder Firmen­häusern. Sie erblicke darin eine Ungleich­behandlung, womit die wieder­erwägungsweise berichtigten Beitragsver­fügungen 2008 und 2009 noch­mals von der Vorinstanz zu über­denken seien (act. SAK/28). B.d Mit nicht eingeschriebenen Mahnungen vom 31. August 2011 er­innerte die Vorinstanz die Versicherte daran, dass die AHV/IV-Beiträge 2009 und 2010 noch nicht vollständig beglichen worden seien, ihr Konto noch einen Saldo von Fr. 7'915.95 zugunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Ver­zögerung Verzugszinsen zur Folge hätte (act. SAK/29 ff.). B.e Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2011 wies die Vor­instanz die Einsprache der Versicherten (vgl. Bst. B.c) ab. Als Begrün­dung führte sie (sinngemäss) an, dass sich die Freiwilligkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung lediglich auf den Bei­tritt und Rücktritt der Versicherten beziehe, jedoch die zu leistenden Bei­träge nicht frei gewählt werden könnten. Die Veranlagung erfolge nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten. Die Bei­träge der Erwerbstätigen seien in Prozenten des in Schweizer Franken umgerechneten Erwerbseinkommens zu berechnen. Mit Hinweis auf die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung gelte als Erwerbseinkommen das gesamte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen (Bruttoeinkommen), gleich­gültig, ob es haupt- oder nebenberuflich, durch eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit erzielt werde. Unkosten seien Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstünden, so­dass Unkostenentschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV vom mass­gebenden Bruttolohn abgezogen werden könnten. In Abzug könnten unter anderem geschäftsbedingte Reisekosten, Repräsentationskosten, Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider gebracht werden. Nach Art. 9 Abs. 2 AHVV seien regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht unter den Begriff "Unkostenentschädigungen" zu subsumieren. Hierbei handle es sich um "übliche Lebenshaltungskosten", welche zum massgebenden Lohn gehören. Ebenso würden die Zulagen des Arbeitgebers für die ge­wöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers Lebenshaltungskosten dar­stellen. Die angefochtenen Wohnzulagen würden auf den Lohndeklarationen des Arbeitgebers für 2008, 2009 und 2010 beruhen. Als Teil des Bruttolohnes sei "Utilities Allowance" angeführt worden, womit die Zulage des Arbeit­gebers an die Unterkunft verstanden werde. Gemäss den zuvor darge­legten Ausführungen seien Zulagen des Arbeitgebers für die gewöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers jedoch keine Unkosten, welche vom Brutto­lohn abgezogen werden könnten. Die Hinzurechnung der Lohn­zulagen "Utilities Allowance" sei folglich korrekt. Abschliessend fügte die Vorinstanz hinzu, dass im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden könne, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend zweifellos erfüllt, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (act. SAK/31). C. C.a Gegen den Einsprachentscheid vom 13. September 2011 erhob die Ver­sicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2011 Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Auf­hebung der Verfügung und rügte abermals die Wohn- bzw. Lohnzulagen "Utilities Allowance", welche die Vorinstanz fälschlicherweise in den Bei­tragsverfügungen 2008-2010 zum massgebenden Bruttolohn hinzu­gerechnet habe. Zudem rügte sie - wie bereits in der Ein­sprache vom 11. Juli 2011 (vgl. Bst. B.c) - die Verletzung des Gleich­behandlungsgebots (act. 1). Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt. C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange­fochtenen Einspracheentscheids, weil die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch Belege beigelegt habe, welche die Änderung der Ent­scheidgrundlagen ermöglichen würden. Zu den Gründen der Berück­sichtigung der Wohnzulagen habe die Vorinstanz bereits ein­gehend im Ein­spracheentscheid vom 13. September 2011 Stellung ge­nommen, worauf verwiesen werde (act. 6). C.c Am 8. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Be­schwerdeführerin eine Frist zum Einreichen einer Replik, ansonsten das Instruktionsverfahren als geschlossen gelte (act. 7). C.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 wurde zur Kenntnis ge­nommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik innert der ge­setzten Frist (23. Januar 2012) einreichte, sodass der Schriftenwechsel ge­schlossen wurde (act. 8). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so­weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. September 2011 (vgl. Bst. C.a) gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2011 (vgl. Bst. B.e), in dem diese ihre Beitragsverfügungen vom 31. Mai 2011 für das Jahr 2008 und 2009 (vgl. Bst. B.b) in Wiedererwägung zog und für 2010 die Beitragshöhe festsetzte.

E. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be­stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter­lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen be­sonders berührt und hat dem­nach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Auf­hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Ein (angefochtener) materieller Einspracheentscheid tritt an die Stelle der zuvor von der gleichen Behörde erlassenen und mit Einsprache ange­fochtenen Verfügung (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 52 Rz. 39). Anfechtungs­objekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2011, der die Beitragsverfügungen 2008 und 2009 vom 31. Mai 2011 (vgl. Bst. B.b) bestätigt und ersetzt.

E. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Schweizer Staats­angehörige ist und zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Ver­sicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitrags­festlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizeri­schem Recht.

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. September 2011) einge­tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend die Be­stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) an­wendbar, sowie jene gesetzlichen Bestimmungen, welche für die strittigen Beitragszeiträume (2008-2010) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden. Für das vorliegende Verfahren ist des­halb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei­willige Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung an­wendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge einge­führt wurde (vgl. AS 2007 1359).

E. 2.3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Ver­sicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver­sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei­tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest­setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitrags­pflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).

E. 2.3.2 Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten richten sich nach deren sozialen Verhältnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 AHVG) und belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- bis Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2008 (Art. 13b VFV in der geänderten Fassung vom 22. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 4149) bzw. einen Beitrag zwischen 892.- bis Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2009 und 2010 (Art. 13b VFV in der ge­änderten Fassung vom 26. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 4719). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Ver­mögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jähr­liche Renten­betrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV in Ver­bindung mit 25 VFV [wonach die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Be­stimmungen ent­hält]). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitrags­pflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe­lichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Bei­träge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Bei­tragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres be­ginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Ver­sicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV).

E. 2.3.3 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge­leistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink­gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeits­entgeltes darstellen. Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 Bst. AHVV insbesondere auch Orts- und Teuerungszulagen (Bst. b), regelmässige Naturalbezüge (Bst. f) sowie Provi­sionen und Kommissionen (Bst. g). Zum massgebenden Lohn ge­hören auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 2004).

E. 2.3.4 Der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen (Art. 13 AHVV). Zum Naturaleinkommen gehören namentlich auch Leistungen der Arbeitgebenden - beispielsweise die Zurverfügung­stellung einer freien Wohnung für die Arbeitnehmenden alleine oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft -, sofern sie regel­mässig gewährt werden. Derartiges Naturaleinkommen ist von der Aus­gleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen. Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht (vgl. WML, Rz. 2062 ff.).

E. 2.3.5 Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Aus­führung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV). Zu den Unkosten gehören zudem Kosten für die Be­nützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen, Um­zugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel der Arbeitnehmenden (vgl. WML, Rz. 3003).

E. 2.3.6 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz­lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier­bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Ver­sicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge­währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht­sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver­sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe­achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver­ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen).

E. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als ver­heiratete, nichterwerbstätige Versicherte zu qualifizieren ist und für die Bemessung das eheliche Vermögen und Renteneinkommen heranzu­ziehen sind (vgl. E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Bemessung der Beiträge für 2008 und 2009, die mit Verfügung vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, wonach das ge­meinsame Vermögen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten und das kapitalisierte gemeinsame Renteneinkommen addiert und an­schliessend halbiert wurde (vgl. zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 28 Abs. 4 AHVV: AHI-Praxis 6/1999 S. 198 E. 3.a und 3.b sowie BGE 125 V 221, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren wird einzig die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise Berück­sichtigung der Wohnzulage ("Utilities Allowance") bestritten, die dem Renteneinkommen hälftig (und damit dem massgebenden Vermögen) hinzu­gerechnet wurde und somit eine Erhöhung des massgebenden Vermögens zur Folge hat. Im Nachfolgenden werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Berichtigung von ursprünglich formell-rechtskräftigen Verfügungen dargelegt.

E. 3.2 Verfügungen und Urteile treten in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft können sie nur noch unter besonderen Voraussetzungen abge­ändert werden, da das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauens­schutz grundsätzlich für ihre Rechtsbeständigkeit sprechen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungs­recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 994 ff.). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts­kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er­heb­licher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundes­gerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wieder­erwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14).

E. 3.3 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen voraus­gesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein ver­nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Un­richtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wiederer­wägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Über­prüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundes­gerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Un­richtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ur­sprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärun­gen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend ver­standener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be­stimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs­voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2).

E. 3.4 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Recht­sprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beur­teilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Be­deutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblich­keit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken an­genommen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei unge­fähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzel­falls massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von er­heb­licher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wieder­kehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (KIESER, ATSG-Kommen­tar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Be­richtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundes­gerichts 9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6).

E. 3.5 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgericht­licher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Über­prüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos un­richtig und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vor­liegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs­gerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November 2009 E. 4.1).

E. 3.6 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 zu­recht in Wiedererwägung gezogen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Verfügungen zweifellos unrichtig waren und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (E. 3.2 f. mit Hinweis zum Prüfschema).

E. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin legte in der Einkommens- und Vermögens­erklärung für das Beitragsjahr 2008 dar, dass das Bruttoeinkommen ihres Ehegatten im Jahr 2008 AED 667'412.- (Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate) betragen hätte. Zudem führte sie ergänzend zu Ziff. 1.5 aus, dass das total angegebene Einkommen auf dem Lohnausweis um den Punkt "Utilities Allowance" zu reduzieren sei, da der Arbeitgeber in den VAE lediglich die Spesen für die externe Unterkunft (als "Kompensa­tion" und anstelle einer kostenfreien Dienstwohnung) zurück­erstatten würde und diese Kosten daher nicht Bestandteil des Lohnes seien (act. SAK/4). Dem beiliegenden detaillierten Lohnnachweis (Pay Advice Yearly View from January 2008 to December 2008) ist hingegen ein Bruttoeinkommen von AED 824'042.90 zu entnehmen.

E. 3.6.2 Den Beitragsberechnungen der Vorinstanz wurde für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 ein eheliches Vermögen und Renten­einkommen von AED 333'706.45 zugrunde gelegt. Das Renten­einkommen basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Ein­kommens- und Vermögenserklärung 2008 und wurde von der Vorinstanz wie folgt ermittelt: AED 824'042.90 (Bruttolohn des Ehegatten) abzüglich AED 156'630.-- (Wohnzulage) ergibt eine Summe von 667'412.90 AED, die durch 2 geteilt wird. Das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen (= AED 6'674'129.--) hat die Vorinstanz in der Folge mit einem Devisenkurs von 0.29133 in Schweizer Franken umgerechnet, sodass sich ein Renten­einkommen von Fr. 1'944'374.-- ergibt. Dieser Betrag wurde mit dem von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Vermögen (AED 327'612.42 bzw. Fr. 95'443.33) und dem sonstigen massgebenden Ver­mögen (Fr. 430'003.29) addiert, sodass sich in der Summe ein mass­gebendes Vermögen von Fr. 2'469'800.-- ergibt (act. SAK/6).

E. 3.6.3 In der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 wies die Beschwerdeführerin ein jährliches Bruttoeinkommen ihres Ehegatten in der Höhe von AED 729'824.-- aus und fügte als Kommentar hinzu, dass das Bruttoeinkommen eine "Kompensation zum Wohnen von AED 170'880.--" enthalte. Die Miete sei mittlerweile auf AED 192'000.-- erhöht worden (act. SAK/8). Gemäss beiliegendem Lohnnachweis erzielte der Ehegatte jedoch ein tatsächliches Bruttoeinkommen von AED 729'824.75, in dem auch die "Utilities Allowance" in der Höhe von AED 170'880.-- inkludiert sind (act. SAK/8, Beilage 2).

E. 3.6.4 Die Vorinstanz ermittelte das massgebende Vermögen für das Bei­tragsjahr 2009 - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - wie folgt: AED 729'824.75 (Bruttoeinkommen des Ehegatten) abzüglich AED 192'000.-- (Wohnzulage des Arbeitgebers) ergibt eine Summe von AED 537'824.75. Das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen (= AED 5'378'247.60) hat die Vorinstanz in der Folge mit einem Devisenkurs von 0.28860 in Schweizer Franken umgerechnet, sodass sich ein Renten­einkommen von Fr. 1'552'162.26 ergibt. Dieser Betrag wurde mit dem von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Vermögen (AED 22'567.-- bzw. Fr. 6'512.84) und dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 465'988.29) addiert, sodass sich in der Summe ein massgebendes Ver­mögen von Fr. 2'024'600.-- ergibt (act. SAK/12).

E. 3.6.5 Wie bereits in den Erwägungen (E. 2.3.3 ff.) zuvor dargelegt, ge­hören Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (vgl. WML, Rz. 2001). Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Aus­führung ihrer Arbeiten entstehen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Ehe­gatte beispielsweise die privaten Wohnräumlichkeiten zu beruflichem Zweck genützt hätte oder er und seine Familie einen beruflich bedingten Wohnungswechsel hatten vornehmen müssen, sodass ihm Auslagen ent­standen seien, die vom Arbeitgeber [meist in Form einer Einmalzahlung] zu entschädigen gewesen wären (vgl. E. 2.3.5 mit Hinweis zu den Un­kosten). Hingegen belegt ist, dass der Arbeitgeber dem Ehegatten jeweils monatlich "Utilities Allowance" ausrichtete. Unter dem Begriff "Utilities Allowance" sind Leistungen, Zu­schüsse, Zulagen etc. [des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer] zu ver­stehen, wie beispielsweise Zulagen an die Miet- oder Wohnungskosten (siehe unter http://www. dict.cc/englisch-deutsch/allowance.html , abge­rufen am 9. Juli 2013). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind insbesondere Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete oder der Ausgleich von Orts- und Teuerungsauslagen jedenfalls dem mass­gebenden Lohn hinzuzurechnen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. E. 2.3.3). Der von der Vorinstanz ursprünglich vorgenommene Abzug der Wohnungskosten­zulagen vom Bruttolohn von insgesamt AED 156'630.-- im Jahr 2008 und von AED 170'880.-- respektive AED 192'000.-- im Jahr 2009 erweist sich somit als offensichtlich unrichtig.

E. 3.6.6 Als zweite Wiedererwägungsvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Korrektur der ursprünglich, formell rechtskräftigen Ver­fügungen vom 29. Juni 2009 sowie vom 29. Juli 2010 von erheblicher Be­deutung ist. Die Korrektur ist u.a. dann von erheblicher Be­deutung, wenn es sich um periodisch wiederkehrende Leistungen handelt. Die Korrektur ist nicht von erheblicher Bedeutung, wenn praxis­gemäss nur einige Hundert Franken berichtigt werden (vgl. E. 3.4 f.). Vorliegend betragen die Wohnzulagen für das Jahr 2008 Fr. 45'631.02 (AED 156'630.-- * 0.29133 Devisenkurs), für das Jahr 2009 Fr. 49'315.97 (AED 170'880.-- * 0.28860 Devisenkurs) und für das Jahr 2010 Fr. 45'872.74 (AED 170'880.-- * 0.26845 Devisenkurs), die dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen sind. Infolgedessen erhöht sich auch das massgebende Vermögen dementsprechend. Für das Jahr 2008 beträgt die Differenz zur ursprünglich rechtskräftigen Verfügung Fr. 456'300.-- (massgebendes Vermögen gemäss Verfügung vom 29. Juni 2009 in der Höhe von Fr. 2'469'800.--, subtrahiert vom massgebenden Vermögen ge­mäss neuer Verfügung vom 31. Mai 2011 Fr. 2'926'100.--), für das Jahr 2009 beträgt die Differenz Fr. 554'200.-- (massgebendes Vermögen ge­mäss Verfügung vom 29. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 2'024'600.--, sub­trahiert vom massgebenden Vermögen gemäss neuer Verfügung vom 31. Mai 2011 Fr. 2'578'800.--), womit keinesfalls von einer unerheblichen Be­richtigung von nur einigen Hundert Franken gesprochen werden kann. Im Übrigen wurden die Zulagen an die Wohnkosten nicht als Einmalleistung an den Arbeitnehmenden (Ehegatten) ausbezahlt, sondern in monat­lichen Lohnauszahlungen. Damit sind die Wohnzulagen als erheblich zu qualifizieren (vgl. E. 3.4).

E. 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen als zweifellos un­richtig qualifiziert hat, da die monatlichen Zulagen des Arbeitgebers an die Wohnkosten nicht dem massgebenden Lohn hinzugerechnet und die Beiträge für das Jahr 2008 und 2009 offensichtlich falsch berechnet und verfügt wurden (vgl. E. 3.2 f., E. 3.6.5). Zudem ist die Berichtigung der beiden Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 von erheblicher Bedeutung, da durch die Neuberechnung des massgebenden Vermögens sich dieses wesentlich erhöht hat und von einer höheren Bemessungsgrund­lage für die Beitragsermittlung (insbesondere für das Jahr 2008 und 2009) ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.6.6). Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Neuverfügung der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 sind somit erfüllt.

E. 3.8 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise er­lassenen neuen Verfügungen vom 31. Mai 2011 und damit der Ein­spracheentscheid vom 13. September 2011 rechtmässig sind (zum Prüf­schema vgl. E. 2.4 und E. 2.6 hiervor).

E. 3.8.1 Für die Ermittlung der Beiträge 2008 ist das massgebende Ver­mögen ausschlaggebend, das wie folgt berechnet wird: Bruttolohn des Ehe­gatten: AED 824'042.90 (einschliesslich der Wohnzulage von AED 156'630.--), geteilt durch 2, ergibt eine Zwischen­summe von 412'021.45, die anschliessend mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resultierende Renteneinkommen (= AED 8'240'429.--) ist mit einem Devisenkurs von 0.29133 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Rentenein­kommen von Fr. 2'400'684.18 er­gibt. Das ermittelte Renteneinkommen ist mit dem (von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten) Vermögen (AED 327'612.42 bzw. Fr. 95'443.33) und dem sonstigen massgebenden Ver­mögen (Fr. 430'003.29) zu addieren, sodass sich in der Summe ein mass­gebendes Vermögen von Fr. 2'926'130.80 bzw. von Fr. 2'926'100.-- (abge­rundet jeweils auf Hundert) ergibt.

E. 3.8.2 Für die Ermittlung der Beiträge 2009 ist das massgebende Ver­mögen wie folgt zu berechnen: Brutto­lohn des Ehegatten AED 729'824.75 (einschliesslich der vom Arbeit­geber tatsächlich bezahlten Wohnzulage von AED 170'880.--) ge­teilt durch 2 ergibt eine Zwischensumme von AED 364'912.75, die in der Folge mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resul­tierende Rentenein­kommen von AED 7'298'247.50 ist mit einem Devisenkurs von 0.28860 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Renteneinkommen von Fr. 2'106'274.23 ergibt. Wird das Rentenein­kommen mit dem Vermögen (Fr. 6'512.84) sowie dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 466'043.64) addiert, resultiert ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'578'828.71 bzw. von Fr. 2'578'800.-- (abgerundet jeweils auf Hundert).

E. 3.8.3 Insoweit die Beschwerdeführerin auch die von der Vorinstanz ermittelten Beiträge für das Jahr 2010 beanstandet, wird der Vollständigkeit halber die Berechnung des massgebenden Vermögens wie folgt dargelegt: Brutto­lohn des Ehegatten AED 796'689.50 (einschliesslich der vom Arbeit­geber tatsächlich bezahlten Wohnzulage von AED 170'880.--), ge­teilt durch 2, ergibt eine Zwischensumme von AED 398'344.75, die anschliessend mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resultierende Rentenein­kommen von AED 7'966'895.-- ist mit einem Devisenkurs von 0.26845 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Renteneinkommen von Fr. 2'138'712.96 ergibt. Wird das Renteneinkommen mit dem Vermögen (Fr. 8'700.27) sowie dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 528'191.65) addiert, ergibt die Summe ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'675'604.88 bzw. von Fr. 2'675'600.-- (abgerundet jeweils auf Hundert). In der Beitragsverfügung 2010 vom 31. Mai 2011 wird hingegen ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'216'800.-- ausgewiesen, wobei ein Abweichen von den bisherigen Berechnungsmethoden seitens der Vorinstanz nicht kommentiert wurde.

E. 3.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise er­lassenen neuen Verfügungen vom 31. Mai 2011 für das Beitragsjahr 2008 und 2009 und damit der Einsprache­entscheid vom 13. September 2011 nachvollziehbar sind, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit rechtmässig sind. Hingegen ist die Beitragsverfügung für das Jahr 2010 nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, sodass diese an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Beiträge zurückgewiesen wird.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Kollegen ihres Ehemannes, deren Wohnung vom Arbeitgeber bezahlt werde, jedoch die Übernahme der Mietkosten von der Vorinstanz bei der Beitragsermittlung nicht berücksichtigt worden sei.

E. 4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge weder im Verwaltungsverfahren noch auf Beschwerdestufe weiter substantiiert hat und es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, entsprechende Beweismittel einzureichen. Hinzu kommt, dass sie damit eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht.

E. 4.2.1 Der Anspruch auf Gleichbehandlung als Teilaspekt des Gleichheits­prinzips nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheits­prinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine recht­lich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tat­sächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 495 ff.).

E. 4.2.2 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Die Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (BGE 116 V 238 E. 4b, BGE 115 V 238 E. 7b/bb f., je mit Hinweisen; BGE 106 V 119 E. 3; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 E. 3b; Andreas Auer, L'égalité dans l'illégalité, in: ZBl 1978 S. 297; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 73 f.; Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992, 2. Halbbd., S. 417; Jörg-Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 223 f.).

E. 4.2.3 Wie oben aufgezeigt wurde, stellt die Zurverfügungstellung einer kosten­freien Dienst­wohnung oder eines Firmenhauses durch den Arbeit­geber eine Naturalleistung dar, die - entgegen der Meinung der Be­schwerdeführerin - dem massgebenden Lohn anzurechnen ist (vgl. E. 2.3.3 f.). Gemäss Art. 13 AHVV sind derartige Naturalleistungen von Fall zu Fall sowie den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen und dem massgebenden Vermögen anzurechnen (vgl. E. 2.3.4). Gleiches gilt auch für Zulagen an die Wohnkosten durch den Arbeit­geber. Würde die Vorinstanz - wie behauptet - die entsprechende Mietzulagen bei der Beitragserhebung bei Kollegen der Beschwerde­führerin bzw. ihres Ehemannes nicht berücksichtigen, läge damit eine recht­lich unzulässige Nichtberücksichtigung vor, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) gibt. Die Beschwerdeführerin kann deshalb auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb sie mit dieser Rüge nicht durchzudringen ver­mag.

E. 5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rüge der Beschwerdeführerin be­treffend die in Wiedererwägung gezogenen Beitragsverfügungen vom 29. Juni 2009 und vom 29. Juli 2010 sowie die Rüge der rechtsungleichen Behandlung als un­begründet, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sind. Hingegen sind die Berech­nungen zum massgebenden Vermögen in der Beitragsverfügung 2010 vom 31. Mai 2011 weder schlüssig noch nachvollziehbar, sodass der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 diesbezüglich zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Soweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen auszugehen ist, sind der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 wird betreffend das Beitragsjahr 2010 aufgehoben und zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Ein­schreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5343/2011 Urteil vom 10. Oktober 2013 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen. Parteien A._______, (wohnhaft in den Vereinigten Arabischen Emirates), Zustelladresse: B._______, z.H. Frau A._______, Y._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz . Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV/IV (Veranlagungen 2008-2010); Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2011. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren 1965, Schweizer Staatsbürgerin, verheiratet, verliess am 23. Juli 2004 die Schweiz und lebt seitdem - zusammen mit ihrem Ehegatten - in Z._______ (Vereinigte Arabische Emirate [VAE]). Mit Beitrittsgesuch vom 5. März 2005 wurde sie rückwirkend per 1. Mai 2004 von der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK bzw. Vorinstanz) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (im Folgenden: freiwillige Versicherung) aufgenommen (vgl. Akten der SAK: SAK/1-3). B. B.a Mit Beitragsverfügung (ohne Erwerbstätigkeit) vom 29. Juni 2009 setzte die SAK die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2008 auf der Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'469'800.-- auf Fr. 5'551.70 (inkl. Ver­waltungskostenbeitrag) fest (act. SAK/6). Die Beiträge für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 4'189.- verfügte die SAK am 29. Juli 2010 auf­grund eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'024'600.-- (act. SAK/12). B.b Mit nicht eingeschriebenem Brief vom 9. Juni 2011 (act. SAK 16) ver­sandte die SAK die Beitragsverfügung vom 31. Mai 2011 für das Jahr 2010, in der eine Beitragsleistung in der Höhe von Fr. 4'887.75 auf der Grundlage eines massgebenden Vermögens von Fr. 2'216'800.-- fest­ge­legt wurde (act. SAK/24). Mit gleichem Schreiben teilte die SAK der Ver­sicherten mit, dass ihr bei der Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2008 und 2009 ein Fehler unterlaufen sei und gemäss beigelegter Weg­leitung der gesamte Bruttolohn inklusive Wohnzulage als Grundlage zur Be­rechnung der Beiträge gelte. Von Gesetzes wegen sei sie daher ver­pflichtet, die Beitragsverfügungen vom 29. Juni 2009 sowie vom 29. Juli 2010 für die Jahre 2008 und 2009 rückwirkend zu annullieren und durch die beiliegenden berichtigten Beitragsverfügungen 2008 und 2009 (je­weils datiert mit 31. Mai 2011) zu ersetzen. In den wiedererwägungs­weise erlassenen Verfügungen seien die Beiträge für 2008 auf Fr. 6'914.40 (mass­gebendes Vermögen: Fr. 2'926'100.--) und für 2009 auf Fr. 5'854.50 (massgebendes Vermögen: Fr. 2'578'800.--) festge­legt worden (act. SAK 19, 22). Demnach weise der Kontostand gemäss bei­gefügtem Konto­auszug einen Saldo von Fr. 7'915.95 zugunsten der SAK auf (act. SAK/24, Beilage 1). B.c Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 bestätigte die Versicherte den Erhalt der Beitragsverfügung für das Jahr 2010 sowie der neuen Beitragsver­fügungen für die Jahre 2008 und 2009 am 20. Juni 2011, gegen die sie Ein­sprache erhob. Die Versicherte beanstandete, dass die in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen 2008 und 2009 wohl kaum rückgängig gemacht werden könnten, zumal diesen die Begründung für deren Auf­hebung fehle. Insbe­sondere ver­kenne die SAK, dass die vom Arbeitgeber ihres Ehegatten be­zahlte "Wohnzulage" nicht als Lohnbestandteil ange­sehen werden dürfe. Richtiger­weise handle es sich hierbei um eine Summe im Sinne einer "(zu kleinen)" Entschädigung für die Suche eines adäquaten Wohn­objekts, da die fünfköpfige Familie aus Platzgründen nicht in einem vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellten Firmen­haus oder einer Dienst­wohnung wohnen könne. Dieses "Entgelt" sei somit nicht als Wohn­zulage zu verstehen und decke keinesfalls die effek­tiven Kosten. Die Ver­sicherte verstehe auch nicht, weshalb sie - nebst den teuren Wohnkosten - mehr Ver­sicherungsbeiträge bezahlen solle als ihre Kollegen mit kosten­freien Dienst­wohnungen oder Firmen­häusern. Sie erblicke darin eine Ungleich­behandlung, womit die wieder­erwägungsweise berichtigten Beitragsver­fügungen 2008 und 2009 noch­mals von der Vorinstanz zu über­denken seien (act. SAK/28). B.d Mit nicht eingeschriebenen Mahnungen vom 31. August 2011 er­innerte die Vorinstanz die Versicherte daran, dass die AHV/IV-Beiträge 2009 und 2010 noch nicht vollständig beglichen worden seien, ihr Konto noch einen Saldo von Fr. 7'915.95 zugunsten der SAK aufweise und sie diesen Betrag innert 30 Tagen zu überweisen habe, da eine allfällige Ver­zögerung Verzugszinsen zur Folge hätte (act. SAK/29 ff.). B.e Mit Einspracheentscheid vom 13. September 2011 wies die Vor­instanz die Einsprache der Versicherten (vgl. Bst. B.c) ab. Als Begrün­dung führte sie (sinngemäss) an, dass sich die Freiwilligkeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung lediglich auf den Bei­tritt und Rücktritt der Versicherten beziehe, jedoch die zu leistenden Bei­träge nicht frei gewählt werden könnten. Die Veranlagung erfolge nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Versicherten. Die Bei­träge der Erwerbstätigen seien in Prozenten des in Schweizer Franken umgerechneten Erwerbseinkommens zu berechnen. Mit Hinweis auf die Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver­sicherung gelte als Erwerbseinkommen das gesamte aus einer beruflichen Tätigkeit erzielte Einkommen (Bruttoeinkommen), gleich­gültig, ob es haupt- oder nebenberuflich, durch eine dauernde oder bloss gelegentliche Tätigkeit erzielt werde. Unkosten seien Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstünden, so­dass Unkostenentschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV vom mass­gebenden Bruttolohn abgezogen werden könnten. In Abzug könnten unter anderem geschäftsbedingte Reisekosten, Repräsentationskosten, Auslagen für Arbeitsmaterial und für Berufskleider gebracht werden. Nach Art. 9 Abs. 2 AHVV seien regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort nicht unter den Begriff "Unkostenentschädigungen" zu subsumieren. Hierbei handle es sich um "übliche Lebenshaltungskosten", welche zum massgebenden Lohn gehören. Ebenso würden die Zulagen des Arbeitgebers für die ge­wöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers Lebenshaltungskosten dar­stellen. Die angefochtenen Wohnzulagen würden auf den Lohndeklarationen des Arbeitgebers für 2008, 2009 und 2010 beruhen. Als Teil des Bruttolohnes sei "Utilities Allowance" angeführt worden, womit die Zulage des Arbeit­gebers an die Unterkunft verstanden werde. Gemäss den zuvor darge­legten Ausführungen seien Zulagen des Arbeitgebers für die gewöhnliche Unterkunft des Arbeitnehmers jedoch keine Unkosten, welche vom Brutto­lohn abgezogen werden könnten. Die Hinzurechnung der Lohn­zulagen "Utilities Allowance" sei folglich korrekt. Abschliessend fügte die Vorinstanz hinzu, dass im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückgekommen werden könne, wenn diese zweifellos unrichtig seien und ihre Berichtigung von er­heblicher Bedeutung sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend zweifellos erfüllt, weshalb die Einsprache abzuweisen sei (act. SAK/31). C. C.a Gegen den Einsprachentscheid vom 13. September 2011 erhob die Ver­sicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. September 2011 Be­schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Auf­hebung der Verfügung und rügte abermals die Wohn- bzw. Lohnzulagen "Utilities Allowance", welche die Vorinstanz fälschlicherweise in den Bei­tragsverfügungen 2008-2010 zum massgebenden Bruttolohn hinzu­gerechnet habe. Zudem rügte sie - wie bereits in der Ein­sprache vom 11. Juli 2011 (vgl. Bst. B.c) - die Verletzung des Gleich­behandlungsgebots (act. 1). Schliesslich seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht erfüllt. C.b Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. November 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des ange­fochtenen Einspracheentscheids, weil die Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch Belege beigelegt habe, welche die Änderung der Ent­scheidgrundlagen ermöglichen würden. Zu den Gründen der Berück­sichtigung der Wohnzulagen habe die Vorinstanz bereits ein­gehend im Ein­spracheentscheid vom 13. September 2011 Stellung ge­nommen, worauf verwiesen werde (act. 6). C.c Am 8. Dezember 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Be­schwerdeführerin eine Frist zum Einreichen einer Replik, ansonsten das Instruktionsverfahren als geschlossen gelte (act. 7). C.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2012 wurde zur Kenntnis ge­nommen, dass die Beschwerdeführerin keine Replik innert der ge­setzten Frist (23. Januar 2012) einreichte, sodass der Schriftenwechsel ge­schlossen wurde (act. 8). D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so­weit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge­gangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. September 2011 (vgl. Bst. C.a) gegen den Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2011 (vgl. Bst. B.e), in dem diese ihre Beitragsverfügungen vom 31. Mai 2011 für das Jahr 2008 und 2009 (vgl. Bst. B.b) in Wiedererwägung zog und für 2010 die Beitragshöhe festsetzte. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundes­gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver­sicherungs­rechts (ATSG, SR 830.1). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Be­stimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinter­lassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus­drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teil­ge­nommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen be­sonders berührt und hat dem­nach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Auf­hebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Ein (angefochtener) materieller Einspracheentscheid tritt an die Stelle der zuvor von der gleichen Behörde erlassenen und mit Einsprache ange­fochtenen Verfügung (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Art. 52 Rz. 39). Anfechtungs­objekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver­waltungs­gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt ist in casu der Einspracheentscheid der SAK vom 13. September 2011, der die Beitragsverfügungen 2008 und 2009 vom 31. Mai 2011 (vgl. Bst. B.b) bestätigt und ersetzt. 2. 2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Schweizer Staats­angehörige ist und zwischen der Schweiz und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein Staatsvertrag besteht, welcher die freiwillige Ver­sicherung beschlagen würde. Die Beurteilung der umstrittenen Beitrags­festlegung richtet sich somit ausschliesslich nach schweizeri­schem Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 13. September 2011) einge­tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, sind vorliegend die Be­stimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinter­lassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) an­wendbar, sowie jene gesetzlichen Bestimmungen, welche für die strittigen Beitragszeiträume (2008-2010) Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3, Urteil EVG H 115/01 vom 28. September 2001 E. 2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2179/2007 vom 7. Juni 2010 E. 3.5) und in der Folge zitiert werden. Für das vorliegende Verfahren ist des­halb insbesondere die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die frei­willige Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der ab dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung an­wendbar, mit welcher unter anderem für die freiwillige Versicherung ab dem Beitragsjahr 2008 die Gegenwartsbemessung der Beiträge einge­führt wurde (vgl. AS 2007 1359). 2.3.1 Artikel 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Ver­sicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Ver­sicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei­tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest­setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung der Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitrags­pflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). 2.3.2 Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten richten sich nach deren sozialen Verhältnisse (vgl. Art. 2 Abs. 5 AHVG) und belaufen sich auf 9,8 Prozent des massgebenden Einkommens. Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen Beitrag zwischen Fr. 864.- bis Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2008 (Art. 13b VFV in der geänderten Fassung vom 22. September 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 4149) bzw. einen Beitrag zwischen 892.- bis Fr. 9'800.- für das Beitragsjahr 2009 und 2010 (Art. 13b VFV in der ge­änderten Fassung vom 26. September 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009, AS 2008 4719). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Ver­mögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jähr­liche Renten­betrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV in Ver­bindung mit 25 VFV [wonach die einschlägigen Bestimmungen der AHVV Anwendung finden, soweit die VFV keine abweichende Be­stimmungen ent­hält]). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitrags­pflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe­lichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Bei­träge werden in Schweizer Franken für eine zweijährige Periode (Bei­tragsperiode) festgesetzt, welche am 1. Januar jedes geraden Jahres be­ginnt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VFV). Massgebend ist bei nichterwerbstätigen Ver­sicherten der Vermögensstand zu Beginn der Beitragsperiode sowie das im vorangehenden Jahr erzielte Renteneinkommen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VFV). 2.3.3 Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ge­leistete Arbeit. Er umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink­gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeits­entgeltes darstellen. Zum für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören gemäss Art. 7 Bst. AHVV insbesondere auch Orts- und Teuerungszulagen (Bst. b), regelmässige Naturalbezüge (Bst. f) sowie Provi­sionen und Kommissionen (Bst. g). Zum massgebenden Lohn ge­hören auch Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Rz. 2004). 2.3.4 Der Wert eines anders gearteten Naturaleinkommens ist von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen (Art. 13 AHVV). Zum Naturaleinkommen gehören namentlich auch Leistungen der Arbeitgebenden - beispielsweise die Zurverfügung­stellung einer freien Wohnung für die Arbeitnehmenden alleine oder für die ganze Familie bzw. die eingetragene Partnerschaft -, sofern sie regel­mässig gewährt werden. Derartiges Naturaleinkommen ist von der Aus­gleichskasse von Fall zu Fall zu schätzen. Stellen die Arbeitgebenden eine Wohnung zur Verfügung und entrichten die Arbeitnehmenden den Arbeitgebenden dafür einen Mietzins, so ist dieser anzuerkennen, wenn er nicht erheblich vom ortsüblichen Mietwert der Wohnung abweicht (vgl. WML, Rz. 2062 ff.). 2.3.5 Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Aus­führung ihrer Arbeiten entstehen. Entschädigungen der Arbeitgebenden dafür gehören nicht zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Art. 9 Abs. 2 AHVV). Zu den Unkosten gehören zudem Kosten für die Be­nützung von Räumlichkeiten, soweit diese der Erwerbstätigkeit dienen, Um­zugsentschädigungen bei beruflich bedingtem Wohnungswechsel der Arbeitnehmenden (vgl. WML, Rz. 3003). 2.3.6 Verwaltungsweisungen des BSV sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetz­lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hier­bei um Vorgaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungsweisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 72 AHVG in Verbindung mit Art. 176 AHVV) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleichbehandlung der Ver­sicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktikabilität zu ge­währleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschriften recht­sprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozialver­sicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht unbe­achtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an­wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und ver­ordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechts­gleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundes­gericht] H 49/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 172 E. 4.3.1 und weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als ver­heiratete, nichterwerbstätige Versicherte zu qualifizieren ist und für die Bemessung das eheliche Vermögen und Renteneinkommen heranzu­ziehen sind (vgl. E. 2.3.2). Die Beschwerdeführerin beanstandet nicht die Bemessung der Beiträge für 2008 und 2009, die mit Verfügung vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsen sind, wonach das ge­meinsame Vermögen der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten und das kapitalisierte gemeinsame Renteneinkommen addiert und an­schliessend halbiert wurde (vgl. zur Gesetz- und Verfassungsmässigkeit von Art. 28 Abs. 4 AHVV: AHI-Praxis 6/1999 S. 198 E. 3.a und 3.b sowie BGE 125 V 221, je mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Verfahren wird einzig die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise Berück­sichtigung der Wohnzulage ("Utilities Allowance") bestritten, die dem Renteneinkommen hälftig (und damit dem massgebenden Vermögen) hinzu­gerechnet wurde und somit eine Erhöhung des massgebenden Vermögens zur Folge hat. Im Nachfolgenden werden die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Berichtigung von ursprünglich formell-rechtskräftigen Verfügungen dargelegt. 3.2 Verfügungen und Urteile treten in formelle Rechtskraft, wenn sie nicht oder nicht mehr angefochten werden können. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft können sie nur noch unter besonderen Voraussetzungen abge­ändert werden, da das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauens­schutz grundsätzlich für ihre Rechtsbeständigkeit sprechen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver­waltungs­recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 994 ff.). Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts­kräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von er­heb­licher Bedeutung ist (Wiedererwägung; vgl. etwa die Urteile des Bundes­gerichts 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 2.2 und 8C_20/2009 vom 17. Juni 2009 mit Hinweisen). Der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 35). Aus diesem Grund kann dieser grundsätzlich auch über die zeitliche Wirkung der Wieder­erwägung bestimmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/2007 vom 5. August 2008 E. 2.2; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz. 14). 3.3 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen voraus­gesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein ver­nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung falsch war. Die Un­richtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (vgl. BGE 127 V 14 E. 4b). Die Wiederer­wägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Über­prüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein (vgl. BGE 126 V 399 E. 2b/bb, BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundes­gerichts 9C_760/2010 vom 17. November 2010 E. 2). Die Prüfung der Un­richtigkeit bezieht sich auf die Rechts- und Sachverhaltsverhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 803/06 vom 21. Februar 2007 E. 4.2). Grundlage der Wiedererwägung bildet also zwar der Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ur­sprünglichen Verfügung bestand. Dass erst aufgrund späterer Abklärun­gen eine Unrichtigkeit festgestellt wird, schliesst eine Wiedererwägung praxisgemäss aber nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_572/ 2007 vom 5. August 2008 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend ver­standener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Be­stimmungen nicht oder unrichtig angewandt worden sind. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs­voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 8C_647/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.3, 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2). 3.4 Im Weiteren kann die Wiedererwägung nur vorgenommen werden, wenn die infrage stehende Korrektur erheblich ist. Dies wird von der Recht­sprechung so verstanden, dass mit dem Beweisgrad der über­wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, dass eine korrekte Beur­teilung hinsichtlich der konkreten Frage zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist eine erhebliche Be­deutung jedenfalls dann noch nicht anzunehmen, wenn ein Betrag von wenigen Hundert Franken auf dem Spiel steht. Das Kriterium der Erheblich­keit findet sich auch in Art. 49 Abs. 1 ATSG; dort wird die Grenze des Erreichens der Erheblichkeit ebenfalls bei einigen Hundert Franken an­genommen (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 49 Rz. 15 und Art. 53 Rz. 34). Praxisgemäss liegt die Grenze bei einmaligen Leistungen bei unge­fähr Fr. 500.- (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_828/2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). Für die Beantwortung der Frage, ob die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, sind die gesamten Umstände des Einzel­falls massgebend (BGE 107 V 182 E. 2b). Die Berichtigung periodischer Dauerleistungen ist regelmässig von er­heb­licher Bedeutung (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2009 vom 29. Januar 2010 E. 6.1). Bei periodisch wieder­kehrenden Leistungen wird die Erheblichkeit deshalb in der Regel schon bei einer geringfügigen Korrektur angenommen (KIESER, ATSG-Kommen­tar, Art. 53 Rz. 34). In der Folge wird die Erheblichkeit der Be­richtigung bei solchen Leistungen praktisch immer bejaht (vgl. Urteil des Bundes­gerichts 9C_828/ 2008 vom 25. Februar 2009 E. 6). 3.5 Zieht die Verwaltung eine Verfügung in Wiedererwägung und erlässt sie einen neuen materiellen Sachentscheid, so hat sich nach bundesgericht­licher Rechtsprechung die nachfolgende gerichtliche Über­prüfung zunächst auf die Frage zu beschränken, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung als zweifellos un­richtig und ihre Korrektur als von erheblicher Bedeutung qualifiziert hat (vgl. dazu BGE 117 V 8 E. 2a). Bejaht die Beschwerdeinstanz das Vor­liegen der Wiedererwägungsvoraussetzungen, so hat sie in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise erlassene, neue Verfügung rechtmässig ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs­gerichts [EVG, heute Bundesgericht] I 545/02 vom 17. August 2005 E. 1.3; KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz. 43). Dabei kommt der Beschwerdeinstanz die volle Kognition zu und sie hat die neue Verfügung umfassend materiell zu prüfen (vgl. Urteil des Bundes­ver­waltungsgerichts C-19/2007 vom 11. November 2009 E. 4.1). 3.6 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 zu­recht in Wiedererwägung gezogen hat. Dies wäre dann der Fall, wenn diese Verfügungen zweifellos unrichtig waren und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (E. 3.2 f. mit Hinweis zum Prüfschema). 3.6.1 Die Beschwerdeführerin legte in der Einkommens- und Vermögens­erklärung für das Beitragsjahr 2008 dar, dass das Bruttoeinkommen ihres Ehegatten im Jahr 2008 AED 667'412.- (Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate) betragen hätte. Zudem führte sie ergänzend zu Ziff. 1.5 aus, dass das total angegebene Einkommen auf dem Lohnausweis um den Punkt "Utilities Allowance" zu reduzieren sei, da der Arbeitgeber in den VAE lediglich die Spesen für die externe Unterkunft (als "Kompensa­tion" und anstelle einer kostenfreien Dienstwohnung) zurück­erstatten würde und diese Kosten daher nicht Bestandteil des Lohnes seien (act. SAK/4). Dem beiliegenden detaillierten Lohnnachweis (Pay Advice Yearly View from January 2008 to December 2008) ist hingegen ein Bruttoeinkommen von AED 824'042.90 zu entnehmen. 3.6.2 Den Beitragsberechnungen der Vorinstanz wurde für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 ein eheliches Vermögen und Renten­einkommen von AED 333'706.45 zugrunde gelegt. Das Renten­einkommen basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Ein­kommens- und Vermögenserklärung 2008 und wurde von der Vorinstanz wie folgt ermittelt: AED 824'042.90 (Bruttolohn des Ehegatten) abzüglich AED 156'630.-- (Wohnzulage) ergibt eine Summe von 667'412.90 AED, die durch 2 geteilt wird. Das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen (= AED 6'674'129.--) hat die Vorinstanz in der Folge mit einem Devisenkurs von 0.29133 in Schweizer Franken umgerechnet, sodass sich ein Renten­einkommen von Fr. 1'944'374.-- ergibt. Dieser Betrag wurde mit dem von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Vermögen (AED 327'612.42 bzw. Fr. 95'443.33) und dem sonstigen massgebenden Ver­mögen (Fr. 430'003.29) addiert, sodass sich in der Summe ein mass­gebendes Vermögen von Fr. 2'469'800.-- ergibt (act. SAK/6). 3.6.3 In der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 wies die Beschwerdeführerin ein jährliches Bruttoeinkommen ihres Ehegatten in der Höhe von AED 729'824.-- aus und fügte als Kommentar hinzu, dass das Bruttoeinkommen eine "Kompensation zum Wohnen von AED 170'880.--" enthalte. Die Miete sei mittlerweile auf AED 192'000.-- erhöht worden (act. SAK/8). Gemäss beiliegendem Lohnnachweis erzielte der Ehegatte jedoch ein tatsächliches Bruttoeinkommen von AED 729'824.75, in dem auch die "Utilities Allowance" in der Höhe von AED 170'880.-- inkludiert sind (act. SAK/8, Beilage 2). 3.6.4 Die Vorinstanz ermittelte das massgebende Vermögen für das Bei­tragsjahr 2009 - gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin - wie folgt: AED 729'824.75 (Bruttoeinkommen des Ehegatten) abzüglich AED 192'000.-- (Wohnzulage des Arbeitgebers) ergibt eine Summe von AED 537'824.75. Das mit 20 multiplizierte Renteneinkommen (= AED 5'378'247.60) hat die Vorinstanz in der Folge mit einem Devisenkurs von 0.28860 in Schweizer Franken umgerechnet, sodass sich ein Renten­einkommen von Fr. 1'552'162.26 ergibt. Dieser Betrag wurde mit dem von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Vermögen (AED 22'567.-- bzw. Fr. 6'512.84) und dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 465'988.29) addiert, sodass sich in der Summe ein massgebendes Ver­mögen von Fr. 2'024'600.-- ergibt (act. SAK/12). 3.6.5 Wie bereits in den Erwägungen (E. 2.3.3 ff.) zuvor dargelegt, ge­hören Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen (vgl. WML, Rz. 2001). Unkosten sind Auslagen, die den Arbeitnehmenden bei der Aus­führung ihrer Arbeiten entstehen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Ehe­gatte beispielsweise die privaten Wohnräumlichkeiten zu beruflichem Zweck genützt hätte oder er und seine Familie einen beruflich bedingten Wohnungswechsel hatten vornehmen müssen, sodass ihm Auslagen ent­standen seien, die vom Arbeitgeber [meist in Form einer Einmalzahlung] zu entschädigen gewesen wären (vgl. E. 2.3.5 mit Hinweis zu den Un­kosten). Hingegen belegt ist, dass der Arbeitgeber dem Ehegatten jeweils monatlich "Utilities Allowance" ausrichtete. Unter dem Begriff "Utilities Allowance" sind Leistungen, Zu­schüsse, Zulagen etc. [des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer] zu ver­stehen, wie beispielsweise Zulagen an die Miet- oder Wohnungskosten (siehe unter http://www. dict.cc/englisch-deutsch/allowance.html , abge­rufen am 9. Juli 2013). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin sind insbesondere Zuschüsse der Arbeitgebenden an die Wohnungsmiete oder der Ausgleich von Orts- und Teuerungsauslagen jedenfalls dem mass­gebenden Lohn hinzuzurechnen (Art. 5 Abs. 2 AHVG; vgl. E. 2.3.3). Der von der Vorinstanz ursprünglich vorgenommene Abzug der Wohnungskosten­zulagen vom Bruttolohn von insgesamt AED 156'630.-- im Jahr 2008 und von AED 170'880.-- respektive AED 192'000.-- im Jahr 2009 erweist sich somit als offensichtlich unrichtig. 3.6.6 Als zweite Wiedererwägungsvoraussetzung ist zu prüfen, ob die Korrektur der ursprünglich, formell rechtskräftigen Ver­fügungen vom 29. Juni 2009 sowie vom 29. Juli 2010 von erheblicher Be­deutung ist. Die Korrektur ist u.a. dann von erheblicher Be­deutung, wenn es sich um periodisch wiederkehrende Leistungen handelt. Die Korrektur ist nicht von erheblicher Bedeutung, wenn praxis­gemäss nur einige Hundert Franken berichtigt werden (vgl. E. 3.4 f.). Vorliegend betragen die Wohnzulagen für das Jahr 2008 Fr. 45'631.02 (AED 156'630.-- * 0.29133 Devisenkurs), für das Jahr 2009 Fr. 49'315.97 (AED 170'880.-- * 0.28860 Devisenkurs) und für das Jahr 2010 Fr. 45'872.74 (AED 170'880.-- * 0.26845 Devisenkurs), die dem massgebenden Lohn hinzuzurechnen sind. Infolgedessen erhöht sich auch das massgebende Vermögen dementsprechend. Für das Jahr 2008 beträgt die Differenz zur ursprünglich rechtskräftigen Verfügung Fr. 456'300.-- (massgebendes Vermögen gemäss Verfügung vom 29. Juni 2009 in der Höhe von Fr. 2'469'800.--, subtrahiert vom massgebenden Vermögen ge­mäss neuer Verfügung vom 31. Mai 2011 Fr. 2'926'100.--), für das Jahr 2009 beträgt die Differenz Fr. 554'200.-- (massgebendes Vermögen ge­mäss Verfügung vom 29. Juli 2010 in der Höhe von Fr. 2'024'600.--, sub­trahiert vom massgebenden Vermögen gemäss neuer Verfügung vom 31. Mai 2011 Fr. 2'578'800.--), womit keinesfalls von einer unerheblichen Be­richtigung von nur einigen Hundert Franken gesprochen werden kann. Im Übrigen wurden die Zulagen an die Wohnkosten nicht als Einmalleistung an den Arbeitnehmenden (Ehegatten) ausbezahlt, sondern in monat­lichen Lohnauszahlungen. Damit sind die Wohnzulagen als erheblich zu qualifizieren (vgl. E. 3.4). 3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen als zweifellos un­richtig qualifiziert hat, da die monatlichen Zulagen des Arbeitgebers an die Wohnkosten nicht dem massgebenden Lohn hinzugerechnet und die Beiträge für das Jahr 2008 und 2009 offensichtlich falsch berechnet und verfügt wurden (vgl. E. 3.2 f., E. 3.6.5). Zudem ist die Berichtigung der beiden Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 von erheblicher Bedeutung, da durch die Neuberechnung des massgebenden Vermögens sich dieses wesentlich erhöht hat und von einer höheren Bemessungsgrund­lage für die Beitragsermittlung (insbesondere für das Jahr 2008 und 2009) ausgegangen werden muss (vgl. E. 3.6.6). Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Neuverfügung der ursprünglichen, formell rechtskräftigen Verfügungen vom 29. Juni 2009 und 29. Juli 2010 sind somit erfüllt. 3.8 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die wiedererwägungsweise er­lassenen neuen Verfügungen vom 31. Mai 2011 und damit der Ein­spracheentscheid vom 13. September 2011 rechtmässig sind (zum Prüf­schema vgl. E. 2.4 und E. 2.6 hiervor). 3.8.1 Für die Ermittlung der Beiträge 2008 ist das massgebende Ver­mögen ausschlaggebend, das wie folgt berechnet wird: Bruttolohn des Ehe­gatten: AED 824'042.90 (einschliesslich der Wohnzulage von AED 156'630.--), geteilt durch 2, ergibt eine Zwischen­summe von 412'021.45, die anschliessend mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resultierende Renteneinkommen (= AED 8'240'429.--) ist mit einem Devisenkurs von 0.29133 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Rentenein­kommen von Fr. 2'400'684.18 er­gibt. Das ermittelte Renteneinkommen ist mit dem (von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten) Vermögen (AED 327'612.42 bzw. Fr. 95'443.33) und dem sonstigen massgebenden Ver­mögen (Fr. 430'003.29) zu addieren, sodass sich in der Summe ein mass­gebendes Vermögen von Fr. 2'926'130.80 bzw. von Fr. 2'926'100.-- (abge­rundet jeweils auf Hundert) ergibt. 3.8.2 Für die Ermittlung der Beiträge 2009 ist das massgebende Ver­mögen wie folgt zu berechnen: Brutto­lohn des Ehegatten AED 729'824.75 (einschliesslich der vom Arbeit­geber tatsächlich bezahlten Wohnzulage von AED 170'880.--) ge­teilt durch 2 ergibt eine Zwischensumme von AED 364'912.75, die in der Folge mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resul­tierende Rentenein­kommen von AED 7'298'247.50 ist mit einem Devisenkurs von 0.28860 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Renteneinkommen von Fr. 2'106'274.23 ergibt. Wird das Rentenein­kommen mit dem Vermögen (Fr. 6'512.84) sowie dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 466'043.64) addiert, resultiert ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'578'828.71 bzw. von Fr. 2'578'800.-- (abgerundet jeweils auf Hundert). 3.8.3 Insoweit die Beschwerdeführerin auch die von der Vorinstanz ermittelten Beiträge für das Jahr 2010 beanstandet, wird der Vollständigkeit halber die Berechnung des massgebenden Vermögens wie folgt dargelegt: Brutto­lohn des Ehegatten AED 796'689.50 (einschliesslich der vom Arbeit­geber tatsächlich bezahlten Wohnzulage von AED 170'880.--), ge­teilt durch 2, ergibt eine Zwischensumme von AED 398'344.75, die anschliessend mit dem Faktor 20 multipliziert wird. Das resultierende Rentenein­kommen von AED 7'966'895.-- ist mit einem Devisenkurs von 0.26845 in Schweizer Franken umzurechnen, sodass sich ein Renteneinkommen von Fr. 2'138'712.96 ergibt. Wird das Renteneinkommen mit dem Vermögen (Fr. 8'700.27) sowie dem sonstigen massgebenden Vermögen (Fr. 528'191.65) addiert, ergibt die Summe ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'675'604.88 bzw. von Fr. 2'675'600.-- (abgerundet jeweils auf Hundert). In der Beitragsverfügung 2010 vom 31. Mai 2011 wird hingegen ein massgebendes Vermögen von Fr. 2'216'800.-- ausgewiesen, wobei ein Abweichen von den bisherigen Berechnungsmethoden seitens der Vorinstanz nicht kommentiert wurde. 3.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise er­lassenen neuen Verfügungen vom 31. Mai 2011 für das Beitragsjahr 2008 und 2009 und damit der Einsprache­entscheid vom 13. September 2011 nachvollziehbar sind, den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit rechtmässig sind. Hingegen ist die Beitragsverfügung für das Jahr 2010 nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar, sodass diese an die Vorinstanz zur Neuberechnung der Beiträge zurückgewiesen wird. 4. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Kollegen ihres Ehemannes, deren Wohnung vom Arbeitgeber bezahlt werde, jedoch die Übernahme der Mietkosten von der Vorinstanz bei der Beitragsermittlung nicht berücksichtigt worden sei. 4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge weder im Verwaltungsverfahren noch auf Beschwerdestufe weiter substantiiert hat und es der Beschwerdeführerin oblegen hätte, entsprechende Beweismittel einzureichen. Hinzu kommt, dass sie damit eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend macht. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf Gleichbehandlung als Teilaspekt des Gleichheits­prinzips nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge­nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheits­prinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine recht­lich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tat­sächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden (vgl. Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 495 ff.). 4.2.2 Nach der Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger und der Bürgerin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt jedoch nur, wenn lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen eine abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn dagegen die Behörde die Aufgabe der in anderen Fällen geübten gesetzwidrigen Praxis ablehnt, kann der Bürger oder die Bürgerin verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die den Dritten zuteil wird, auch ihm bzw. ihr gewährt werde, soweit dies nicht andere legitime Interessen verletzt. Die Anwendung der Gleichbehandlung im Unrecht setzt als Vorbedingung voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte identisch oder zumindest ähnlich sind (BGE 116 V 238 E. 4b, BGE 115 V 238 E. 7b/bb f., je mit Hinweisen; BGE 106 V 119 E. 3; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 E. 3b; Andreas Auer, L'égalité dans l'illégalité, in: ZBl 1978 S. 297; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 73 f.; Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 BV für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992, 2. Halbbd., S. 417; Jörg-Paul Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 223 f.). 4.2.3 Wie oben aufgezeigt wurde, stellt die Zurverfügungstellung einer kosten­freien Dienst­wohnung oder eines Firmenhauses durch den Arbeit­geber eine Naturalleistung dar, die - entgegen der Meinung der Be­schwerdeführerin - dem massgebenden Lohn anzurechnen ist (vgl. E. 2.3.3 f.). Gemäss Art. 13 AHVV sind derartige Naturalleistungen von Fall zu Fall sowie den Umständen entsprechend von der Ausgleichskasse zu schätzen und dem massgebenden Vermögen anzurechnen (vgl. E. 2.3.4). Gleiches gilt auch für Zulagen an die Wohnkosten durch den Arbeit­geber. Würde die Vorinstanz - wie behauptet - die entsprechende Mietzulagen bei der Beitragserhebung bei Kollegen der Beschwerde­führerin bzw. ihres Ehemannes nicht berücksichtigen, läge damit eine recht­lich unzulässige Nichtberücksichtigung vor, die keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (im Unrecht) gibt. Die Beschwerdeführerin kann deshalb auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten, weshalb sie mit dieser Rüge nicht durchzudringen ver­mag.

5. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rüge der Beschwerdeführerin be­treffend die in Wiedererwägung gezogenen Beitragsverfügungen vom 29. Juni 2009 und vom 29. Juli 2010 sowie die Rüge der rechtsungleichen Behandlung als un­begründet, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen sind. Hingegen sind die Berech­nungen zum massgebenden Vermögen in der Beitragsverfügung 2010 vom 31. Mai 2011 weder schlüssig noch nachvollziehbar, sodass der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 diesbezüglich zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. 6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Soweit vorliegend von einem teilweisen Obsiegen auszugehen ist, sind der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Aufwendungen entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2011 wird betreffend das Beitragsjahr 2010 aufgehoben und zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Ein­schreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent­lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis­mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent­scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: