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C-6787/2009

C-6787/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-09-15 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Die 1951 geborene, verheiratete Schweizer Bürgerin A._______, wohnhaft in Südafrika, ist seit 2003 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([AHV/IV] nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. 1 und 2). B. Mit Beitragsverfügung vom 16. Juni 2009 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag von A._______ für das Jahr 2008 auf total Fr. 2'099.55 (Fr. 2'038.40 zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 61.15) fest. Dieser Berechnung legte die SAK ein anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 20'800.- zugrunde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie trotz erfolgter Mahnung bis dato die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die entsprechenden Belege für die Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 nicht erhalten habe. Aus diesem Grund erfolge eine amtliche Beitragsverfügung gemäss den gültigen Weisungen (act. 7). C. Mit Einsprache vom 9. bzw. 14. Juli 2009 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des geschuldeten Beitrages für das Jahr 2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das in der Beitragsverfügung aufgeführte Einkommen von Fr. 20'800.- nicht nachvollziehen könne. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von ZAR 12'826.-, was keineswegs ihr Einkommen darstelle. Sie habe bereits beim Ausfüllen des Fragebogens erwähnt, dass in der letzten Berechnung nicht ihr reelles Einkommen aufgeführt worden sei und darum ersucht, das Einkommen den tatsächlichen Einkommensverhältnissen anzupassen. Nun sei die neue Berechnung noch höher ausgefallen. Es sei ihr nicht möglich, den geforderten Beitrag zu bezahlen. Sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 ausgefüllt an die SAK gesandt und keine Mahnung erhalten. Sie werde die Unterlagen nochmals per Einschreiben versenden. Die Beitragsverfügung sei entsprechend zu berichtigen (act. 8, 9 und 13). D. Am 30. Juli 2009 ging die von A._______ am 5. Februar 2009 unterzeichnete Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2008 bei der SAK ein (act. 12). E. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da sie die Einkommens- und Vermögenserklärung sowie entsprechende Beweismittel nicht erhalten habe, sei A._______ mit Schreiben vom 9. März 2009 gemahnt und nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen am 16. Juni 2009 amtlich taxiert worden. Grundlage der amtlichen Taxation habe das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 16'000.- der Beitragsperiode 2006/2007 gemäss Verfügung vom 28. November 2006 gebildet. Einspracheweise habe A._______ die Einkommenserklärung 2008 eingereicht. Unbestritten sei, dass sie ein Einkommen habe. Auch gebe sie an, dass sie keine Ersparnisse habe und aufgrund der kleinen Lodge überleben würde. Jedoch mache sie keine Angaben über die Höhe ihres Einkommens. Ferner fehlten jegliche Belege. Die amtliche Taxation vom 16. Juni 2009 für das Jahr 2008 in der Höhe von 2099.55 bleibe demnach gültig (act. 15). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Beitrages für das Jahr 2008, da ihr effektiv erzieltes Einkommen nicht der Schätzung in der Beitragsverfügung entspreche. Ihr Einkommen betrage monatlich ZAR 3'000.-. Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung ihres Buchhalters vom 20. Oktober 2009 sowie einen Auszug der SARS in X._______ vom 15. Mai 2006 betreffend "personal income tax return" zu den Akten. Mit gleicher Eingabe erhob auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK vom 12. Oktober 2009 betr. freiwillige Versicherung. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nebst der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Begründung machte sie insbesondere geltend, dass der Nachweis der Zustellung der Mahnung zwar nicht mehr erbracht werden könne. Spätestens mit Erhalt der Beitragsverfügung für das Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin jedoch im Bilde gewesen, dass die SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2008 eingereicht. Angaben zum Einkommen und Belege zu den gemachten Angaben hätten vollumfänglich gefehlt. Eine ordentliche Veranlagung anlässlich des Einspracheverfahrens sei auch auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen, weshalb die Einsprache am 9. Oktober 2010 habe abgewiesen werden müssen. Beschwerdeweise werde neu die Lohnbestätigung der "LS Finansiële Dienste/LS Financial Services" vom 20. Oktober 2009 ins Recht gelegt. Diese Erwerbstätigkeit sei bisher nirgends erwähnt gewesen. Hingegen fehlten weiterhin Angaben zum Einkommen im Zusammenhang mit der Y._______ Lodge. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 trennte der zuständige Instruktions­richter das Beschwerdeverfahren von C._______ betr. freiwillige Versicherung vom Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau. I. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

E. 3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 zu Recht amtlich festgesetzt hat und, falls ja, ob dieser korrekt ermittelt worden ist.

E. 3.1.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso­ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.

E. 3.1.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG).

E. 3.1.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).

E. 3.1.4 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV).

E. 3.1.5 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen kann durch Empfangsbescheinigungen gesichert werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 9. März 2009 gemahnt worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen; sie räumt jedoch ein, der Nachweis der Zustellung der Mahnung könne nicht mehr erbracht werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Mahnung erhalten zu haben (act. 9). Demnach kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die Zustellung der Mahnung vom 9. März 2009 erbracht hat.

E. 3.3 Die Vorinstanz bringt weiter vor, spätestens mit Erhalt der Beitragsverfügung für das Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin im Bilde gewesen, dass die SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2008 eingereicht. Angaben zum Einkommen und Belege zu den gemachten Angaben hätten vollumfänglich gefehlt. Eine ordentliche Veranlagung anlässlich des Einspracheverfahrens sei auch auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen, weshalb die Einsprache am 9. Oktober 2010 habe abgewiesen werden müssen. Beschwerdeweise werde neu die Lohnbestätigung der "LS Finansiële Dienste/LS Financial Services" vom 20. Oktober 2009 ins Recht gelegt. Diese Erwerbstätigkeit sei bisher nirgends erwähnt gewesen. Weiterhin fehlten Angaben zum Einkommen im Zusammenhang mit der Y._______ Lodge. Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV beim Fehlen der nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung zu mahnen und eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen ist (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Da die Vorinstanz keinen Nachweis für die Zustellung der Mahnung vom 9. März 2009 erbringen konnte (vgl. E. 3.2 hiervor), hätte sie nach Erhalt der Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2008 aufgrund der - ihrer Auffassung nach - nach wie vor fehlenden nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erneut unter Ansetzung einer Nachfrist mahnen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV gemahnt hat, weshalb die erfolgte amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2009 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen (sofern dies nicht bereits geschehen ist), um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2008 festzulegen.

E. 4 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

E. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2009 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6787/2009 Urteil vom 15. September 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, Südafrika, Zustellungsdomizil: B._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand AHV (freiwillige Versicherung). Sachverhalt: A. Die 1951 geborene, verheiratete Schweizer Bürgerin A._______, wohnhaft in Südafrika, ist seit 2003 der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([AHV/IV] nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. 1 und 2). B. Mit Beitragsverfügung vom 16. Juni 2009 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag von A._______ für das Jahr 2008 auf total Fr. 2'099.55 (Fr. 2'038.40 zuzüglich 3% Verwaltungskosten von Fr. 61.15) fest. Dieser Berechnung legte die SAK ein anrechenbares jährliches Einkommen von Fr. 20'800.- zugrunde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie trotz erfolgter Mahnung bis dato die Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder die entsprechenden Belege für die Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 nicht erhalten habe. Aus diesem Grund erfolge eine amtliche Beitragsverfügung gemäss den gültigen Weisungen (act. 7). C. Mit Einsprache vom 9. bzw. 14. Juli 2009 beantragte A._______ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des geschuldeten Beitrages für das Jahr 2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das in der Beitragsverfügung aufgeführte Einkommen von Fr. 20'800.- nicht nachvollziehen könne. Dies entspreche einem monatlichen Einkommen von ZAR 12'826.-, was keineswegs ihr Einkommen darstelle. Sie habe bereits beim Ausfüllen des Fragebogens erwähnt, dass in der letzten Berechnung nicht ihr reelles Einkommen aufgeführt worden sei und darum ersucht, das Einkommen den tatsächlichen Einkommensverhältnissen anzupassen. Nun sei die neue Berechnung noch höher ausgefallen. Es sei ihr nicht möglich, den geforderten Beitrag zu bezahlen. Sie habe die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2008 ausgefüllt an die SAK gesandt und keine Mahnung erhalten. Sie werde die Unterlagen nochmals per Einschreiben versenden. Die Beitragsverfügung sei entsprechend zu berichtigen (act. 8, 9 und 13). D. Am 30. Juli 2009 ging die von A._______ am 5. Februar 2009 unterzeichnete Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge für das Beitragsjahr 2008 bei der SAK ein (act. 12). E. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, da sie die Einkommens- und Vermögenserklärung sowie entsprechende Beweismittel nicht erhalten habe, sei A._______ mit Schreiben vom 9. März 2009 gemahnt und nach ungenütztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen am 16. Juni 2009 amtlich taxiert worden. Grundlage der amtlichen Taxation habe das beitragspflichtige Einkommen von Fr. 16'000.- der Beitragsperiode 2006/2007 gemäss Verfügung vom 28. November 2006 gebildet. Einspracheweise habe A._______ die Einkommenserklärung 2008 eingereicht. Unbestritten sei, dass sie ein Einkommen habe. Auch gebe sie an, dass sie keine Ersparnisse habe und aufgrund der kleinen Lodge überleben würde. Jedoch mache sie keine Angaben über die Höhe ihres Einkommens. Ferner fehlten jegliche Belege. Die amtliche Taxation vom 16. Juni 2009 für das Jahr 2008 in der Höhe von 2099.55 bleibe demnach gültig (act. 15). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 15. Oktober 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung des Beitrages für das Jahr 2008, da ihr effektiv erzieltes Einkommen nicht der Schätzung in der Beitragsverfügung entspreche. Ihr Einkommen betrage monatlich ZAR 3'000.-. Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung ihres Buchhalters vom 20. Oktober 2009 sowie einen Auszug der SARS in X._______ vom 15. Mai 2006 betreffend "personal income tax return" zu den Akten. Mit gleicher Eingabe erhob auch der Ehemann der Beschwerdeführerin, C._______, Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der SAK vom 12. Oktober 2009 betr. freiwillige Versicherung. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2010 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nebst der bereits im angefochtenen Einspracheentscheid aufgeführten Begründung machte sie insbesondere geltend, dass der Nachweis der Zustellung der Mahnung zwar nicht mehr erbracht werden könne. Spätestens mit Erhalt der Beitragsverfügung für das Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin jedoch im Bilde gewesen, dass die SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2008 eingereicht. Angaben zum Einkommen und Belege zu den gemachten Angaben hätten vollumfänglich gefehlt. Eine ordentliche Veranlagung anlässlich des Einspracheverfahrens sei auch auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen, weshalb die Einsprache am 9. Oktober 2010 habe abgewiesen werden müssen. Beschwerdeweise werde neu die Lohnbestätigung der "LS Finansiële Dienste/LS Financial Services" vom 20. Oktober 2009 ins Recht gelegt. Diese Erwerbstätigkeit sei bisher nirgends erwähnt gewesen. Hingegen fehlten weiterhin Angaben zum Einkommen im Zusammenhang mit der Y._______ Lodge. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 trennte der zuständige Instruktions­richter das Beschwerdeverfahren von C._______ betr. freiwillige Versicherung vom Beschwerdeverfahren seiner Ehefrau. I. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 9. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

3. Vorliegend ist zu prüfen, ob die SAK den Beitrag der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 zu Recht amtlich festgesetzt hat und, falls ja, ob dieser korrekt ermittelt worden ist. 3.1. 3.1.1. Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats­angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso­ziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.1.2. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.1.3. Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 3.1.4. Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV). 3.1.5. Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Der Nachweis der Zustellung eingeschriebener Sendungen kann durch Empfangsbescheinigungen gesichert werden. 3.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 9. März 2009 gemahnt worden, die fehlenden Unterlagen einzureichen; sie räumt jedoch ein, der Nachweis der Zustellung der Mahnung könne nicht mehr erbracht werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Mahnung erhalten zu haben (act. 9). Demnach kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die Zustellung der Mahnung vom 9. März 2009 erbracht hat. 3.3. Die Vorinstanz bringt weiter vor, spätestens mit Erhalt der Beitragsverfügung für das Jahr 2008 sei die Beschwerdeführerin im Bilde gewesen, dass die SAK die Einkommens- und Vermögenserklärung 2008 nicht erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2008 eingereicht. Angaben zum Einkommen und Belege zu den gemachten Angaben hätten vollumfänglich gefehlt. Eine ordentliche Veranlagung anlässlich des Einspracheverfahrens sei auch auf dieser Grundlage nicht möglich gewesen, weshalb die Einsprache am 9. Oktober 2010 habe abgewiesen werden müssen. Beschwerdeweise werde neu die Lohnbestätigung der "LS Finansiële Dienste/LS Financial Services" vom 20. Oktober 2009 ins Recht gelegt. Diese Erwerbstätigkeit sei bisher nirgends erwähnt gewesen. Weiterhin fehlten Angaben zum Einkommen im Zusammenhang mit der Y._______ Lodge. Mit dieser Argumentation verkennt die Vorinstanz, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV beim Fehlen der nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung zu mahnen und eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen ist (vgl. E. 3.1.5 hiervor). Da die Vorinstanz keinen Nachweis für die Zustellung der Mahnung vom 9. März 2009 erbringen konnte (vgl. E. 3.2 hiervor), hätte sie nach Erhalt der Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2008 aufgrund der - ihrer Auffassung nach - nach wie vor fehlenden nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VFV erneut unter Ansetzung einer Nachfrist mahnen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV gemahnt hat, weshalb die erfolgte amtliche Einschätzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2009 aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführerin ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen (sofern dies nicht bereits geschehen ist), um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2008 festzulegen.

4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2009 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei­entschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: