opencaselaw.ch

C-5165/2013

C-5165/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-18 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der 1950 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, wurde gestützt auf seine Beitrittserklärung vom (...) 1999 ab dem 1. Juni 1999 in die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (siehe Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 3 und 4). B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 (SAK-act. 14, S. 2 ff.), erhob die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden auch: SAK oder Vor-instanz) für das Jahr 2008 Beiträge von total Fr. (...), inklusive Fr. (...) Verwaltungskosten. Grundlage bildeten die vom Versicherten eingereichte Einkommens- und Vermögenserklärung vom (...) 2009 und weitere Dokumente (SAK-act. 13). Mit Mahnschreiben vom 29. Januar 2010 (SAK-act. 15, S. 1) erinnerte die SAK den Versicherten an die ausstehenden Beiträge 2008 unter Beilage eines Kontoauszugs (SAK-act. 15, S. 2) und gewährte ihm eine Zahlungsnachfrist von 30 Tagen. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 (SAK-act. 16; mit normaler Post versendet) mahnte die SAK den Versicherten hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder der nötigen Belege für die Periode 2009 und setzte ihm eine Einreichungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens, ansonsten eine amtliche Verfügung zu erstellen sei. D. Am 30. April 2010 mahnte die Vorinstanz den Versicherten für die Beiträge 2008 ein zweites Mal, räumte ihm eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens ein, legte eine Kontostandsmeldung bei und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe (SAK-act. 17). E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18; mit normaler Post versendet) wies die Vorinstanz den Versicherten erneut darauf hin, dass sie noch keine Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder Belege für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2009 erhalten habe, setzte ihm eine letzte Frist zur Einreichung von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens und wies ihn darauf hin, dass sie ohne Gegenbericht verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung auf der Basis eines geschätzten Einkommens zu erstellen. F. Nach telefonischer Ankündigung vom 14. Juni 2010 (SAK-act. 19) ging bei der Vorinstanz am 28. Juni 2010 die Zahlung des Versicherten für die Beiträge des Jahres 2008 über Fr. (...) ein (vgl. SAK-act. 20, S. 4). G. Am 26. August 2010 erliess die SAK die mit normaler Post versendete Beitragsverfügung für das Jahr 2009 (SAK-act. 20), in welcher sie mittels amtlicher Taxation das massgebende Einkommen auf Fr. (...) festsetzte und einen Beitrag von total Fr. (...) (Fr. [...] zuzüglich 3% Verwaltungskosten in Höhe von Fr. [...]) für das Jahr 2009 errechnete. H. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 Einsprache (SAK-act. 21, S. 1; Eingang bei der Vorinstanz am 12. Oktober 2010). Er machte geltend, er habe das Schreiben erst in der dritten Septemberwoche erhalten. Da sich seine finanzielle Situation nicht geändert und er demzufolge kein Einkommen in der Höhe von Fr. (...) habe, sei es ihm nicht möglich, die veranlagten Fr. (...) zu bezahlen. Er bat um eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2009, welche seine finanzielle Situation berücksichtige. Seiner Einsprache legte er die "Individual Income Tax Return 2009" bei (SAK-act. 21, S. 2). I. Am 29. Oktober 2010 mahnte die Vorinstanz den Versicherten trotz dessen Einsprache bezüglich der Beiträge 2009, legte einen Kontoauszug bei und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung des verfügten Beitrags von Fr. (...) (SAK-act. 23). J. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (SAK-act. 24) wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und führte u.a. aus, er habe noch keinen Bescheid erhalten bezüglich seiner Einsprache zu den Beiträgen für 2009. K. Mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 (SAK-act. 25) trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Versicherten vom 1. Oktober 2010 nicht ein und begründete dies damit, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden und die Verfügung vom 26. August 2010 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. L. Dieser Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2013 (vgl. das Verfahren C-875/2011) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf die Einsprache des Versicherten einzutreten, die Sache zu prüfen und anschliessend materiell zu entscheiden (vgl. SAK-act. 65). M. Mit neuem Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (SAK-act. 68) behandelte die Vorinstanz die Einsprache materiell; sie wies diese ab. Zur Begründung führte die SAK aus, der Versicherte habe auch nach erfolgter Mahnung die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 und die entsprechenden Beweismittel nicht eingereicht, weshalb er nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen mit Verfügung vom 26. August 2010 amtlich auf Fr. (...) taxiert worden sei. Zwar habe er einspracheweise die erste Seite der U.S. Individual Income Tax Return 2009 beigelegt, jedoch fehlten weiterhin die vollständig ausgefüllte Erklärung über Einkommen und Vermögen und die entsprechenden Belege. Dieser Erklärung wäre der Beschäftigungsgrad zu entnehmen, welcher für die Art der Taxation entscheidend wäre. Ebenso seien diverse Positionen des eingereichten amerikanischen Dokuments unverständlich. In Anbetracht dieser Umstände sei es nicht möglich, die amtliche Taxation aufzuheben und eine ordentliche Veranlagung für 2009 vorzunehmen, weshalb die Einsprache unbegründet sei. N. N.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; Postaufgabe in B._______ am 9. September 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. September 2013). Der Beschwerde beigelegt waren der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 und ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2013 (Beilagen zu BVGer-act. 1). Er stellte weitere Unterlagen in Aussicht. N.b Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, das U.S. Individual Income Tax Return-Formular habe immer genügt, um die Höhe des AHV-Betrages festzulegen. Es sei auch bekannt gewesen, dass er über kein Vermögen verfüge und dass er von 2009-2011 arbeitslos gewesen und dass er an der Firma C._______ zu 50% als Eigentümer beteiligt sei. Er habe nur dank Darlehen von Freunden und der Re-Finanzierung des Hauses überlebt. Er habe keinen Arbeitgeber gehabt. Ebenso brachte der Beschwerdeführer vor, die Kommunikation mit der Vorinstanz sei nicht reibungslos gelaufen, er habe vielfach keine Antwort erhalten und offensichtlich seien auch eingeschriebene Briefe nicht angekommen. Diesem Schreiben waren diverse Briefe an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht beigelegt (Beilagen zu BVGer-act. 3). O. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 27. August 2013 und führte an, der Beschwerdeführer bringe einerseits Tatsachen vor, welche er nicht belege und andererseits komme er den konkreten Anfragen nach Erklärungen und Belegen nicht nach, weshalb eine Berichtigung der Entscheidgrundlagen und eine ordentliche Taxation nicht möglich sei. P. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik und in den ergänzenden Eingaben vom 19. März 2014 (BVGer-act. 11) bzw. 24. März 2014 (BVGer-act. 12) an seinen bisherigen Anträgen fest. Den Eingaben waren diverse Unterlagen beigelegt (Beilagen zu BVGer-act. 11 und 12). Q. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 16. Mai 2014 (BVGer-act. 14) an ihrem Standpunkt fest. R. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 27. August 2013 (SAK-act. 68, vgl. vorne, Bst. M.), mit welchem die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 26. August 2010 (SAK-act. 20, vgl. vorne, Bst. G.) bestätigt wurde.

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

E. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

E. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. August 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.3 In zeitlicher und materieller Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (vgl. statt vieler BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 132 V 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.3). Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (AS 1980 1671, im Folgenden: Abkommen), und weil es sich beim Beschwerdeführer um einen schweizerischen Staatsangehörigen handelt, finden für das vorliegende Verfahren das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung. Massgebend sind jeweils die bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird.

E. 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche­rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weite­ren Hinweisen).

E. 2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).

E. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG).

E. 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG).

E. 3.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV).

E. 3.4 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2).

E. 3.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen jährlichen Beitrag (Art. 13b Abs. 2 VFV).

E. 3.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl. dazu auch Rz. 4035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2010 [WFV]).

E. 3.7 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl. Rz. 4033 WFV).

E. 3.8 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045 WFV).

E. 3.9 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.

E. 4 Strittig und in der Folge deshalb zu prüfen ist, ob die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 zu Recht amtlich festgesetzt hat.

E. 4.1 Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das U.S. Individual Income Tax Return-Formular genüge, um die Höhe des AHV-Betrages festzulegen. Es sei bekannt gewesen, dass er über kein Vermögen verfüge, dass er von 2009-2011 arbeitslos gewesen sei und dass er an der Firma C._______ zu 50% als Eigentümer beteiligt sei. Er habe keinen Arbeitgeber gehabt und habe nur dank Darlehen von Freunden und der Re-Finanzierung des Hauses überlebt. Was "wages, salaries (...)" betreffe, bedeute dies, dass er auch diese Cash-Zahlung für Gelegenheitsarbeit und einige Zahlungen an seine Frau angegeben habe (vgl. auch vorne, Bst. N.b).

E. 4.2 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Voraussetzung für eine amtliche Veranlagung bildet. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht explizit, diese Mahnungen betreffend die Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung und der notwendigen Belege für das Jahr 2009 erhalten zu haben. Hingegen macht er allgemein geltend, die Kommunikation mit der Vorinstanz sei nicht reibungslos verlaufen, er habe vielfach keine Antwort bekommen und offensichtlich seien auch eingeschriebene Briefe nicht angekommen. Damit wird indirekt auch die Zustellung der Mahnungen bestritten.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2010 (SAK-act. 16 und vorne, Bst. C.) nach Art. 17 Abs. 1 VFV unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ein erstes Mal für die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 gemahnt und ihn darauf hingewiesen, dass sie ohne Antwort nach Ablauf dieser Frist dazu verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung zu erlassen.

E. 4.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18 und vorne, Bst. E.) nochmals eine letzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung und entsprechender Belege und wies ihn erneut darauf hin, dass ansonsten eine amtliche Verfügung ergehen werde.

E. 4.2.3 In der Folge erliess die Vorinstanz am 26. August 2010 (SAK-act. 20) die amtliche Beitragsverfügung. Nachdem der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2010 (SAK-act. 25 und vorne, Bst. K.) am 10. April 2013 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden war (vgl. vorne, Bst. M.), wies die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 schliesslich ab (SAK-act. 68 und vorne, Bst. N.).

E. 4.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Mahnungen der SAK vom 1. März 2010 (SAK-act. 16) bzw. vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18) dem Beschwerdeführer jeweils mit normaler Post, d.h. weder eingeschrieben noch gegen eine Empfangsbescheinigung, zugeschickt wurden.

E. 4.2.5 Das Abkommen, welches zum Zeitpunkt der versendeten Mahnungen vom 1. März 2010 bzw. vom 7. Juni 2010 in Kraft stand, sah zwar grundsätzlich eine direkte Zustellung vor (Art. 17 Abs. 1 des Abkommens), weshalb die Vorinstanz berechtigt war, die Mahnungen dem Beschwerdeführer direkt an seine Wohnadresse zuzustellen. Entscheide eines Trägers oder eines Gerichts, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates dem Betroffenen persönlich zugestellt werden mussten, durften dem Betroffenen im anderen Vertragsstaat jedoch nur durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Abkommens). Demnach lässt sich feststellen, dass bereits nach den damals in Kraft stehenden staatsvertraglichen Vorschriften des Abkommens die Zustellung der Mahnungen durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich war, da sie die Mahnungen nicht per Einschreiben versendet hatte (vgl. zur Frage des Begriffs eines Entscheides das Urteil des Bundesgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 3).

E. 4.2.6 Gemäss Rechtsprechung obliegt es sodann der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung oder einer behördlichen Mitteilung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Dieser Beweis kann insbesondere durch eine Empfangsbescheinigung erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). Da die Behörde die materielle Beweislast trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c; BGE 103 V 65 E. 2a je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2).

E. 4.2.7 Ein solcher Zustellnachweis ist vorliegend von der SAK nicht erbracht worden bzw. ist auch nicht erbringbar, da sie die Mahnungen wie gesagt mit normaler Briefpost verschickt hatte.

E. 4.2.8 Aus den Akten sind auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen der Vorinstanz tatsächlich erhalten hätte; der Beschwerdeführer hat weder auf die Mahnung vom 1. März 2010 noch auf jene vom 7. Juni 2010 hin Unterlagen oder die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 ausgefüllt eingereicht.

E. 4.2.9 Sodann findet sich in den Akten auch kein Nachweis einer ersten Aufforderung der Vorinstanz, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 einzureichen (Art. 5 VFV und zum konkreten Vorgehen Rz. 4036 und Rz. 4037 WFV). Es liegen ausschliesslich die Mahnungen bei den Akten. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Aufforderung zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2008 in seinem Schreiben vom 2. April 2009 (SAK-act. 13, S. 5) geltend gemacht hatte, er habe die Original-Aufforderung nie erhalten, scheint es denkbar, dass der Beschwerdeführer auch keine solche Aufforderung bezüglich des Jahres 2009 erhalten hat.

E. 4.2.10 Hingegen findet sich eine Telefonnotiz der Vorinstanz vom 14. Juni 2010 bei den Akten (SAK-act. 19) mit dem Wortlaut: "Il va effectuer le paiement 2008. Je lui renvoit [recte: renvois] la R&F 2009 par poste ce jour." Demnach hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, er werde die geschuldeten Beiträge für das Jahr 2008 bezahlen (vgl. die diesbezügliche 2. Mahnung für die Beiträge 2008 vom 30. April 2010, SAK-act. 17). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz lässt sich sodann ableiten, dass auch ein Gespräch bezüglich der Einkommens- und Vermögenserklärung des Jahres 2009 stattgefunden haben muss, ansonsten die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt hätte, festzuhalten, sie werde dem Beschwerdeführer das Einkommens- und Vermögensformular 2009 nochmals zusenden. Hingegen lässt sich auch aus dieser Telefonnotiz nicht mit der im Sozialversicherungsrecht notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen bezüglich der Einkommens- und Vermögenserklärung für 2009 erhalten hat.

E. 4.2.11 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass aufgrund des nicht erbrachten Zustellbeweises der Vorinstanz und der vorliegenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einerseits eine Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen 2009 und andererseits die beiden Mahnungen tatsächlich erhalten hat. Mithin ist festzustellen, dass das Mahnverfahren nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt wurde, weshalb die erfolgte amtliche Veranlagung mit der Abweisung der Einsprache zu Unrecht bestätigt wurde.

E. 4.2.12 Nach dem Gesagten kann eine Prüfung bezüglich der Höhe der amtlichen Veranlagung noch nicht stattfinden.

E. 4.3 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer unter Beilage der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen, um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2009 mittels Verfügung neu festzulegen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Vorinstanz im nun folgenden Veranlagungsverfahren die vollständig und korrekt ausgefüllte Einkommens- und Vermögenserklärung sowie entsprechende Belege innert gesetzter Frist einzureichen hat, ansonsten die Vorinstanz nach einem rechtskonformen Mahnverfahren wiederum eine amtliche Taxation vorzunehmen hätte.

E. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

E. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden, nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der Beiträge 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5165/2013 Urteil vom 18. März 2015 Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz), Richter Markus Metz und Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. Parteien A._______, Vereinigte Staaten von Amerika Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, amtliche Taxation, Einspracheentscheid der SAK vom 27. August 2013. Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, wurde gestützt auf seine Beitrittserklärung vom (...) 1999 ab dem 1. Juni 1999 in die schweizerische freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV, nachfolgend: freiwillige Versicherung) aufgenommen (siehe Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK-act.] 1, 3 und 4). B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 (SAK-act. 14, S. 2 ff.), erhob die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden auch: SAK oder Vor-instanz) für das Jahr 2008 Beiträge von total Fr. (...), inklusive Fr. (...) Verwaltungskosten. Grundlage bildeten die vom Versicherten eingereichte Einkommens- und Vermögenserklärung vom (...) 2009 und weitere Dokumente (SAK-act. 13). Mit Mahnschreiben vom 29. Januar 2010 (SAK-act. 15, S. 1) erinnerte die SAK den Versicherten an die ausstehenden Beiträge 2008 unter Beilage eines Kontoauszugs (SAK-act. 15, S. 2) und gewährte ihm eine Zahlungsnachfrist von 30 Tagen. C. Mit Schreiben vom 1. März 2010 (SAK-act. 16; mit normaler Post versendet) mahnte die SAK den Versicherten hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder der nötigen Belege für die Periode 2009 und setzte ihm eine Einreichungsfrist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens, ansonsten eine amtliche Verfügung zu erstellen sei. D. Am 30. April 2010 mahnte die Vorinstanz den Versicherten für die Beiträge 2008 ein zweites Mal, räumte ihm eine letzte Frist von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens ein, legte eine Kontostandsmeldung bei und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe (SAK-act. 17). E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18; mit normaler Post versendet) wies die Vorinstanz den Versicherten erneut darauf hin, dass sie noch keine Einkommens- und Vermögenserklärung und/oder Belege für die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2009 erhalten habe, setzte ihm eine letzte Frist zur Einreichung von 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens und wies ihn darauf hin, dass sie ohne Gegenbericht verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung auf der Basis eines geschätzten Einkommens zu erstellen. F. Nach telefonischer Ankündigung vom 14. Juni 2010 (SAK-act. 19) ging bei der Vorinstanz am 28. Juni 2010 die Zahlung des Versicherten für die Beiträge des Jahres 2008 über Fr. (...) ein (vgl. SAK-act. 20, S. 4). G. Am 26. August 2010 erliess die SAK die mit normaler Post versendete Beitragsverfügung für das Jahr 2009 (SAK-act. 20), in welcher sie mittels amtlicher Taxation das massgebende Einkommen auf Fr. (...) festsetzte und einen Beitrag von total Fr. (...) (Fr. [...] zuzüglich 3% Verwaltungskosten in Höhe von Fr. [...]) für das Jahr 2009 errechnete. H. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2010 Einsprache (SAK-act. 21, S. 1; Eingang bei der Vorinstanz am 12. Oktober 2010). Er machte geltend, er habe das Schreiben erst in der dritten Septemberwoche erhalten. Da sich seine finanzielle Situation nicht geändert und er demzufolge kein Einkommen in der Höhe von Fr. (...) habe, sei es ihm nicht möglich, die veranlagten Fr. (...) zu bezahlen. Er bat um eine neue Beitragsverfügung für das Jahr 2009, welche seine finanzielle Situation berücksichtige. Seiner Einsprache legte er die "Individual Income Tax Return 2009" bei (SAK-act. 21, S. 2). I. Am 29. Oktober 2010 mahnte die Vorinstanz den Versicherten trotz dessen Einsprache bezüglich der Beiträge 2009, legte einen Kontoauszug bei und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung des verfügten Beitrags von Fr. (...) (SAK-act. 23). J. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (SAK-act. 24) wandte sich der Versicherte an die Vorinstanz und führte u.a. aus, er habe noch keinen Bescheid erhalten bezüglich seiner Einsprache zu den Beiträgen für 2009. K. Mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 (SAK-act. 25) trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Versicherten vom 1. Oktober 2010 nicht ein und begründete dies damit, dass die Einsprachefrist von 30 Tagen nicht eingehalten worden und die Verfügung vom 26. August 2010 bereits in Rechtskraft erwachsen sei. L. Dieser Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2013 (vgl. das Verfahren C-875/2011) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, auf die Einsprache des Versicherten einzutreten, die Sache zu prüfen und anschliessend materiell zu entscheiden (vgl. SAK-act. 65). M. Mit neuem Einspracheentscheid vom 27. August 2013 (SAK-act. 68) behandelte die Vorinstanz die Einsprache materiell; sie wies diese ab. Zur Begründung führte die SAK aus, der Versicherte habe auch nach erfolgter Mahnung die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 und die entsprechenden Beweismittel nicht eingereicht, weshalb er nach ungenutztem Ablauf der Nachfrist von 30 Tagen mit Verfügung vom 26. August 2010 amtlich auf Fr. (...) taxiert worden sei. Zwar habe er einspracheweise die erste Seite der U.S. Individual Income Tax Return 2009 beigelegt, jedoch fehlten weiterhin die vollständig ausgefüllte Erklärung über Einkommen und Vermögen und die entsprechenden Belege. Dieser Erklärung wäre der Beschäftigungsgrad zu entnehmen, welcher für die Art der Taxation entscheidend wäre. Ebenso seien diverse Positionen des eingereichten amerikanischen Dokuments unverständlich. In Anbetracht dieser Umstände sei es nicht möglich, die amtliche Taxation aufzuheben und eine ordentliche Veranlagung für 2009 vorzunehmen, weshalb die Einsprache unbegründet sei. N. N.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2013 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1; Postaufgabe in B._______ am 9. September 2013) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 16. September 2013). Der Beschwerde beigelegt waren der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 und ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2013 (Beilagen zu BVGer-act. 1). Er stellte weitere Unterlagen in Aussicht. N.b Mit Eingabe vom 26. September 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 7. Oktober 2013) machte der Beschwerdeführer geltend, das U.S. Individual Income Tax Return-Formular habe immer genügt, um die Höhe des AHV-Betrages festzulegen. Es sei auch bekannt gewesen, dass er über kein Vermögen verfüge und dass er von 2009-2011 arbeitslos gewesen und dass er an der Firma C._______ zu 50% als Eigentümer beteiligt sei. Er habe nur dank Darlehen von Freunden und der Re-Finanzierung des Hauses überlebt. Er habe keinen Arbeitgeber gehabt. Ebenso brachte der Beschwerdeführer vor, die Kommunikation mit der Vorinstanz sei nicht reibungslos gelaufen, er habe vielfach keine Antwort erhalten und offensichtlich seien auch eingeschriebene Briefe nicht angekommen. Diesem Schreiben waren diverse Briefe an die Vorinstanz und an das Bundesverwaltungsgericht beigelegt (Beilagen zu BVGer-act. 3). O. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 (BVGer-act. 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf den Einspracheentscheid vom 27. August 2013 und führte an, der Beschwerdeführer bringe einerseits Tatsachen vor, welche er nicht belege und andererseits komme er den konkreten Anfragen nach Erklärungen und Belegen nicht nach, weshalb eine Berichtigung der Entscheidgrundlagen und eine ordentliche Taxation nicht möglich sei. P. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik und in den ergänzenden Eingaben vom 19. März 2014 (BVGer-act. 11) bzw. 24. März 2014 (BVGer-act. 12) an seinen bisherigen Anträgen fest. Den Eingaben waren diverse Unterlagen beigelegt (Beilagen zu BVGer-act. 11 und 12). Q. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 16. Mai 2014 (BVGer-act. 14) an ihrem Standpunkt fest. R. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Einspracheentscheid der SAK vom 27. August 2013 (SAK-act. 68, vgl. vorne, Bst. M.), mit welchem die amtliche Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 26. August 2010 (SAK-act. 20, vgl. vorne, Bst. G.) bestätigt wurde. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus­land gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend aufgrund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf­hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 27. August 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegen­stand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher und materieller Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung hatten (vgl. statt vieler BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 132 V 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 329 E. 2.3). Mangels anderslautender einschlägiger Bestimmungen im Abkommen vom 18. Juli 1979 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (AS 1980 1671, im Folgenden: Abkommen), und weil es sich beim Beschwerdeführer um einen schweizerischen Staatsangehörigen handelt, finden für das vorliegende Verfahren das ATSG sowie das AHVG, die AHVV (SR 831.101) sowie die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung. Massgebend sind jeweils die bis Ende 2010 gültig gewesenen Fassungen, auf welche in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche­rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weite­ren Hinweisen). 2.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (Art. 2 Abs. 3 AHVG). 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 und 2 AHVG). 3.3 Die Versicherten sind gehalten, der Auslandsvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen (Art. 5 VFV). 3.4 Nach Art. 13a Abs. 1 VFV sind erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden. Nichterwerbstätige Versicherte sind beitragspflichtig ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres; die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollenden (Abs. 2). 3.5 Nichterwerbstätige Versicherte bezahlen auf der Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens einen jährlichen Beitrag (Art. 13b Abs. 2 VFV). 3.6 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend (vgl. dazu auch Rz. 4035 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur freiwilligen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2010 [WFV]). 3.7 Die Versicherten haben der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV). Die Ausgleichskasse setzt die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung fest. Hat die versicherte Person von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Akontozahlungen zu leisten, nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich vor (Art. 14b Abs. 2 VFV; vgl. Rz. 4033 WFV). 3.8 Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge an die freiwillige Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV; Rz. 3014 und 3015 sowie 4044 und 4045 WFV). 3.9 Gemäss Rz. 4036-4038 und 4041-4042 WFV sind Einkommen und Vermögen der Versicherten von der Ausgleichskasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu ermitteln. Die Angaben der Versicherten sind auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und Vermögen" zu machen. Die Ausgleichskasse hat diese Formulare spätestens Anfang Dezember des Beitragsjahres zu versenden. Die Versicherten haben sie innert 30 Tagen seit Ablauf des Beitragsjahres ausgefüllt an die Ausgleichskasse zurückzuschicken. Nichterwerbstätige Beitragspflichtige haben ihr Renteneinkommen und/oder Vermögen durch geeignete Unterlagen (z.B. Steuerrechnungen) zu belegen. Die Ausgleichskasse prüft die Richtigkeit der von den Versicherten gemachten Angaben. Sofern ihr die Angaben nicht glaubhaft erscheinen, kann sie weitere Unterlagen einverlangen und nötigenfalls eine amtliche Einschätzung vornehmen.

4. Strittig und in der Folge deshalb zu prüfen ist, ob die SAK den Beitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 zu Recht amtlich festgesetzt hat. 4.1 Während die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schliesst, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass das U.S. Individual Income Tax Return-Formular genüge, um die Höhe des AHV-Betrages festzulegen. Es sei bekannt gewesen, dass er über kein Vermögen verfüge, dass er von 2009-2011 arbeitslos gewesen sei und dass er an der Firma C._______ zu 50% als Eigentümer beteiligt sei. Er habe keinen Arbeitgeber gehabt und habe nur dank Darlehen von Freunden und der Re-Finanzierung des Hauses überlebt. Was "wages, salaries (...)" betreffe, bedeute dies, dass er auch diese Cash-Zahlung für Gelegenheitsarbeit und einige Zahlungen an seine Frau angegeben habe (vgl. auch vorne, Bst. N.b). 4.2 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ein ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Voraussetzung für eine amtliche Veranlagung bildet. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar nicht explizit, diese Mahnungen betreffend die Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung und der notwendigen Belege für das Jahr 2009 erhalten zu haben. Hingegen macht er allgemein geltend, die Kommunikation mit der Vorinstanz sei nicht reibungslos verlaufen, er habe vielfach keine Antwort bekommen und offensichtlich seien auch eingeschriebene Briefe nicht angekommen. Damit wird indirekt auch die Zustellung der Mahnungen bestritten. 4.2.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2010 (SAK-act. 16 und vorne, Bst. C.) nach Art. 17 Abs. 1 VFV unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen ein erstes Mal für die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 gemahnt und ihn darauf hingewiesen, dass sie ohne Antwort nach Ablauf dieser Frist dazu verpflichtet sei, eine amtliche Verfügung zu erlassen. 4.2.2 Nachdem sich der Beschwerdeführer innert gesetzter Frist nicht hatte vernehmen lassen, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18 und vorne, Bst. E.) nochmals eine letzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung und entsprechender Belege und wies ihn erneut darauf hin, dass ansonsten eine amtliche Verfügung ergehen werde. 4.2.3 In der Folge erliess die Vorinstanz am 26. August 2010 (SAK-act. 20) die amtliche Beitragsverfügung. Nachdem der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 24. Dezember 2010 (SAK-act. 25 und vorne, Bst. K.) am 10. April 2013 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden war (vgl. vorne, Bst. M.), wies die SAK die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. August 2013 schliesslich ab (SAK-act. 68 und vorne, Bst. N.). 4.2.4 Aus den Akten geht hervor, dass die Mahnungen der SAK vom 1. März 2010 (SAK-act. 16) bzw. vom 7. Juni 2010 (SAK-act. 18) dem Beschwerdeführer jeweils mit normaler Post, d.h. weder eingeschrieben noch gegen eine Empfangsbescheinigung, zugeschickt wurden. 4.2.5 Das Abkommen, welches zum Zeitpunkt der versendeten Mahnungen vom 1. März 2010 bzw. vom 7. Juni 2010 in Kraft stand, sah zwar grundsätzlich eine direkte Zustellung vor (Art. 17 Abs. 1 des Abkommens), weshalb die Vorinstanz berechtigt war, die Mahnungen dem Beschwerdeführer direkt an seine Wohnadresse zuzustellen. Entscheide eines Trägers oder eines Gerichts, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates dem Betroffenen persönlich zugestellt werden mussten, durften dem Betroffenen im anderen Vertragsstaat jedoch nur durch eingeschriebenen Brief zugestellt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Abkommens). Demnach lässt sich feststellen, dass bereits nach den damals in Kraft stehenden staatsvertraglichen Vorschriften des Abkommens die Zustellung der Mahnungen durch die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich war, da sie die Mahnungen nicht per Einschreiben versendet hatte (vgl. zur Frage des Begriffs eines Entscheides das Urteil des Bundesgerichts K 18/04 vom 18. Juli 2006 E. 3). 4.2.6 Gemäss Rechtsprechung obliegt es sodann der Vorinstanz, den Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwaltungsverfügung oder einer behördlichen Mitteilung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400 E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 214 ff.). Dieser Beweis kann insbesondere durch eine Empfangsbescheinigung erbracht werden (vgl. Urteil des BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). Da die Behörde die materielle Beweislast trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren Folgen die Vorinstanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261 E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c; BGE 103 V 65 E. 2a je mit weiteren Hinweisen; Urteil des BGer H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer C-6787/2009 vom 15. September 2011 E. 3.1.5, 3.2). 4.2.7 Ein solcher Zustellnachweis ist vorliegend von der SAK nicht erbracht worden bzw. ist auch nicht erbringbar, da sie die Mahnungen wie gesagt mit normaler Briefpost verschickt hatte. 4.2.8 Aus den Akten sind auch keine anderen Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchen geschlossen werden könnte, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen der Vorinstanz tatsächlich erhalten hätte; der Beschwerdeführer hat weder auf die Mahnung vom 1. März 2010 noch auf jene vom 7. Juni 2010 hin Unterlagen oder die Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2009 ausgefüllt eingereicht. 4.2.9 Sodann findet sich in den Akten auch kein Nachweis einer ersten Aufforderung der Vorinstanz, die Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 einzureichen (Art. 5 VFV und zum konkreten Vorgehen Rz. 4036 und Rz. 4037 WFV). Es liegen ausschliesslich die Mahnungen bei den Akten. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits bezüglich der Aufforderung zur Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung für das Jahr 2008 in seinem Schreiben vom 2. April 2009 (SAK-act. 13, S. 5) geltend gemacht hatte, er habe die Original-Aufforderung nie erhalten, scheint es denkbar, dass der Beschwerdeführer auch keine solche Aufforderung bezüglich des Jahres 2009 erhalten hat. 4.2.10 Hingegen findet sich eine Telefonnotiz der Vorinstanz vom 14. Juni 2010 bei den Akten (SAK-act. 19) mit dem Wortlaut: "Il va effectuer le paiement 2008. Je lui renvoit [recte: renvois] la R&F 2009 par poste ce jour." Demnach hat der Beschwerdeführer der Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, er werde die geschuldeten Beiträge für das Jahr 2008 bezahlen (vgl. die diesbezügliche 2. Mahnung für die Beiträge 2008 vom 30. April 2010, SAK-act. 17). Aus der Telefonnotiz der Vorinstanz lässt sich sodann ableiten, dass auch ein Gespräch bezüglich der Einkommens- und Vermögenserklärung des Jahres 2009 stattgefunden haben muss, ansonsten die Vorinstanz keine Veranlassung gehabt hätte, festzuhalten, sie werde dem Beschwerdeführer das Einkommens- und Vermögensformular 2009 nochmals zusenden. Hingegen lässt sich auch aus dieser Telefonnotiz nicht mit der im Sozialversicherungsrecht notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit schliessen, dass der Beschwerdeführer die Mahnungen bezüglich der Einkommens- und Vermögenserklärung für 2009 erhalten hat. 4.2.11 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass aufgrund des nicht erbrachten Zustellbeweises der Vorinstanz und der vorliegenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer einerseits eine Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen 2009 und andererseits die beiden Mahnungen tatsächlich erhalten hat. Mithin ist festzustellen, dass das Mahnverfahren nicht rechtsgenüglich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt wurde, weshalb die erfolgte amtliche Veranlagung mit der Abweisung der Einsprache zu Unrecht bestätigt wurde. 4.2.12 Nach dem Gesagten kann eine Prüfung bezüglich der Höhe der amtlichen Veranlagung noch nicht stattfinden. 4.3 Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2013 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer unter Beilage der Einkommens- und Vermögenserklärung 2009 ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterlagen einzureichen, um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr 2009 mittels Verfügung neu festzulegen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Vorinstanz im nun folgenden Veranlagungsverfahren die vollständig und korrekt ausgefüllte Einkommens- und Vermögenserklärung sowie entsprechende Belege innert gesetzter Frist einzureichen hat, ansonsten die Vorinstanz nach einem rechtskonformen Mahnverfahren wiederum eine amtliche Taxation vorzunehmen hätte. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsiegenden, nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 27. August 2013 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung bezüglich der Beiträge 2009 an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Vito Valenti Madeleine Keel Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: