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C-875/2011

C-875/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Freiwillige Versicherung

Sachverhalt

A. Der am 12. Juni 1950 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter) lebt in den USA. Aufgrund seines Beitrittsgesuchs vom 28. Januar 1999 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (act. SAK 3). B. Mit Mahnung vom 8. Februar 2010 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 noch nicht erhalten habe und setzte diesem, unter Androhung der amtlichen Einschätzung im Unterlassungsfall, eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Dokumente (act. SAK 22). Mit einer weiteren (nicht eingeschriebenen) Mahnung vom 7. Juni 2010 forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, ihr innert 30 Tagen die Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenserklärung zuzustellen (act. SAK 25). C. Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2010 setzte die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2009 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 5'016.70 auf der Grundlage eines geschätzten Einkommens von Fr. 49'700.- fest (act. SAK 29). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 Einsprache (der Post übergeben am 7. Oktober 2010), mit der Begründung, er habe die Verfügung erst in der 3. Woche September erhalten. Er verfüge nicht über ein Einkommen von Fr. 49'700.- und könne den Beitrag in Höhe von Fr. 5'016.70 nicht bezahlen. Er ersuchte um eine ordentliche Festsetzung des Beitrags und reichte als Beleg eine Steuerklärung "Individual Income Tax Return" für das Jahr 2009 ein (act. SAK 30). Mit Mahnung vom 29. Oktober 2010 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Bezahlung des Beitrags für das 2009 (act. SAK 33). D. Mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 (act. SAK 34) trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die dreissigtägige Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, und die Verfügung vom 26. August 2010 sei bereits in Rechtskraft erwachsen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (der Post übergeben am 25. Januar 2011; act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und machte zur Begründung geltend, er sei arbeitslos und könne den Betrag von Fr. 5'016.70 nicht bezahlen. Es sei ihm klar, dass er offensichtlich Termine verpasst habe und nicht alle seine Schreiben in der Schweiz angekommen seien. F. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 (act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Die Einsprache sei verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig dargetan, dass er die Beitragsverfügung frühestens ab dem 11. September 2010 und somit 16 Tage nach Versand erhalten habe. Zudem habe er sich zum Nichteintretensentscheid selber nicht geäussert und die angegebenen Entscheidgründe für den Nichteintretensentscheid auch nicht entkräftet. Der Beschwerdeführer bestreite schliesslich weder die verspätete Eingabe noch die Rechtswirkung. G. Innert der angesetzten Frist ging beim Gericht keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel am 16. Mai 2011 geschlossen wurde (act. 6). H. Mit Eingabe vom 29 April 2011 an die Vorinstanz (Eingang am 10. Mai 2011), welche diese mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (act. 7) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (act. 7), machte der Beschwerdeführer Probleme bei der postalischen Zustellung zwischen den USA und Europa geltend und beantragte sinngemäss erneut, seine Beschwerde gutzuheissen und seine Einsprache an die Vorinstanz, deren rechtzeitige Zustellung er nicht belegen könne, zu behandeln. Die Vorinstanz leitete dem Bundesverwaltungsgericht den Brief des Beschwerdeführers vom 29. April 2011 (Postaufgabe 2. Mai 2011) weiter. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der genannten Eingabe an die Vorinstanz, welche sinngemäss als Replik zu behandeln sei. Dementsprechend wurde der Schriftenwechsel am 14. Juni 2011 (act. 12) wieder eröffnet. I. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 7. Juli 2011 aus, der Beschwerdeführer lege keine neuen Tatsachen oder Belege ins Recht, welche eine Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden (act. 11). J. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 12). K. Am 23. August 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Postaufgabe am 16. August 2011), worin dieser sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt (act. 13). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

E. 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.

E. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift nur Ausführungen betreffend die Höhe des Beitrages und nicht betreffend die Einsprachefrist. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden und kann daher einen Entscheid auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ablehnen. In seiner Einsprache vom 1. Oktober 2010 (Postaufgabe am 7. Oktober 2010) hält der Beschwerdeführer fest, er habe die Beitragsverfügung erst in der 3. Woche September erhalten (act. SAK 34). Die Vorinstanz brachte ihrerseits vor, die Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten worden. 3.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab­leiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Vorliegend möchte die Vorinstanz Rechte aus der verspäteten Einreichung der Einsprache ableiten, weshalb sie diesen Umstand nachzuweisen hat. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. August 2010 zugestellt wurde. Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser Frage nicht und reichte auch keine Beweismittel ein. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig, womit seine Äusserung, dass er "offensichtlich Fristen verpasst" habe, nicht wie die Vorinstanz annahm, dahingehend ausgelegt werden kann, dass er eingesteht, die 30-tätige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben, da davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit der Zustellung zu laufen beginnt. Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, wann die Beitragsverfügung zugestellt worden ist, zumal diese dem Beschwerdeführer nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post zugestellt wurde. Es ist somit zufolge Beweislosigkeit auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Verfügung erst "in der 3. Woche September" erhalten hat, abzustellen. Somit ist auch die Einsprache vom 1. Oktober 2010 (Postaufgabe vom 7. Oktober 2010) nicht offensichtlich verspätet, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er diese rechtzeitig eingereicht hat. Die SAK hätte demzufolge auf die Einsprache eintreten müssen. 3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 wird aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Einsprache einzutreten, die Sache zu prüfen und materiell zu entscheiden.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-875/2011 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Karin Wagner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHV, Beitragsverfügung vom 26. August 2010, Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010. Sachverhalt: A. Der am 12. Juni 1950 geborene, verheiratete, schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Versicherter) lebt in den USA. Aufgrund seines Beitrittsgesuchs vom 28. Januar 1999 wurde er von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (act. SAK 3). B. Mit Mahnung vom 8. Februar 2010 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass sie die Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 noch nicht erhalten habe und setzte diesem, unter Androhung der amtlichen Einschätzung im Unterlassungsfall, eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Dokumente (act. SAK 22). Mit einer weiteren (nicht eingeschriebenen) Mahnung vom 7. Juni 2010 forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, ihr innert 30 Tagen die Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenserklärung zuzustellen (act. SAK 25). C. Mit Beitragsverfügung vom 26. August 2010 setzte die Vorinstanz den Beitrag für das Jahr 2009 mittels amtlicher Taxation auf Fr. 5'016.70 auf der Grundlage eines geschätzten Einkommens von Fr. 49'700.- fest (act. SAK 29). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2010 Einsprache (der Post übergeben am 7. Oktober 2010), mit der Begründung, er habe die Verfügung erst in der 3. Woche September erhalten. Er verfüge nicht über ein Einkommen von Fr. 49'700.- und könne den Beitrag in Höhe von Fr. 5'016.70 nicht bezahlen. Er ersuchte um eine ordentliche Festsetzung des Beitrags und reichte als Beleg eine Steuerklärung "Individual Income Tax Return" für das Jahr 2009 ein (act. SAK 30). Mit Mahnung vom 29. Oktober 2010 verlangte die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Bezahlung des Beitrags für das 2009 (act. SAK 33). D. Mit Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 (act. SAK 34) trat die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die dreissigtägige Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden, und die Verfügung vom 26. August 2010 sei bereits in Rechtskraft erwachsen. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. Januar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (der Post übergeben am 25. Januar 2011; act. 1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und machte zur Begründung geltend, er sei arbeitslos und könne den Betrag von Fr. 5'016.70 nicht bezahlen. Es sei ihm klar, dass er offensichtlich Termine verpasst habe und nicht alle seine Schreiben in der Schweiz angekommen seien. F. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2011 (act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Die Einsprache sei verspätet erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubwürdig dargetan, dass er die Beitragsverfügung frühestens ab dem 11. September 2010 und somit 16 Tage nach Versand erhalten habe. Zudem habe er sich zum Nichteintretensentscheid selber nicht geäussert und die angegebenen Entscheidgründe für den Nichteintretensentscheid auch nicht entkräftet. Der Beschwerdeführer bestreite schliesslich weder die verspätete Eingabe noch die Rechtswirkung. G. Innert der angesetzten Frist ging beim Gericht keine Replik ein, weshalb der Schriftenwechsel am 16. Mai 2011 geschlossen wurde (act. 6). H. Mit Eingabe vom 29 April 2011 an die Vorinstanz (Eingang am 10. Mai 2011), welche diese mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (act. 7) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte (act. 7), machte der Beschwerdeführer Probleme bei der postalischen Zustellung zwischen den USA und Europa geltend und beantragte sinngemäss erneut, seine Beschwerde gutzuheissen und seine Einsprache an die Vorinstanz, deren rechtzeitige Zustellung er nicht belegen könne, zu behandeln. Die Vorinstanz leitete dem Bundesverwaltungsgericht den Brief des Beschwerdeführers vom 29. April 2011 (Postaufgabe 2. Mai 2011) weiter. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der genannten Eingabe an die Vorinstanz, welche sinngemäss als Replik zu behandeln sei. Dementsprechend wurde der Schriftenwechsel am 14. Juni 2011 (act. 12) wieder eröffnet. I. Die Vorinstanz führte in ihrer Duplik vom 7. Juli 2011 aus, der Beschwerdeführer lege keine neuen Tatsachen oder Belege ins Recht, welche eine Änderung der Entscheidgrundlage ermöglichen würden (act. 11). J. Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (act. 12). K. Am 23. August 2011 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers ein (Postaufgabe am 16. August 2011), worin dieser sinngemäss an seinen beschwerdeweise gestellten Anträgen und deren Begründung festhielt (act. 13). L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur­teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so­weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an­wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache­entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be­schwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf grundsätzlich einzutreten. 1.4.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde­verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be­schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechti­gungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfü­gung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen müs­sen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitge­genstand im System der nachträglichen Verwaltungs­rechtspflege bildet das aufgrund der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthe­ma vor das Gericht ge­zogene Rechtsverhältnis. 1.4.2 Vorliegend wurde der Einspracheentscheid der SAK vom 24. Dezember 2010 (act. SAK 34), mit welchem auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2010 nicht eingetreten wurde, angefochten. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf das Begehren, welches die Reduktion des Beitrags für das Jahr 2009 zum Gegenstand hat, nicht einzutreten. Nachfolgend ist somit lediglich zu prüfen, ob die SAK zu Recht nicht auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2010 eingetreten ist. 2. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.2 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift nur Ausführungen betreffend die Höhe des Beitrages und nicht betreffend die Einsprachefrist. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden und kann daher einen Entscheid auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder ablehnen. In seiner Einsprache vom 1. Oktober 2010 (Postaufgabe am 7. Oktober 2010) hält der Beschwerdeführer fest, er habe die Beitragsverfügung erst in der 3. Woche September erhalten (act. SAK 34). Die Vorinstanz brachte ihrerseits vor, die Rechtsmittelfrist sei nicht eingehalten worden. 3.2 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Dieser Grundsatz gilt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 99 Ib 356 E. 2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast, sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab­leiten wollte (BGE 103 V 63 E. 2a mit weiteren Hinweisen). Vorliegend möchte die Vorinstanz Rechte aus der verspäteten Einreichung der Einsprache ableiten, weshalb sie diesen Umstand nachzuweisen hat. Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 26. August 2010 zugestellt wurde. Die Vorinstanz äusserte sich zu dieser Frage nicht und reichte auch keine Beweismittel ein. Der Beschwerdeführer ist rechtsunkundig, womit seine Äusserung, dass er "offensichtlich Fristen verpasst" habe, nicht wie die Vorinstanz annahm, dahingehend ausgelegt werden kann, dass er eingesteht, die 30-tätige Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben, da davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst war, dass die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erst mit der Zustellung zu laufen beginnt. Vorliegend kann nicht mehr eruiert werden, wann die Beitragsverfügung zugestellt worden ist, zumal diese dem Beschwerdeführer nicht eingeschrieben, sondern mit normaler Post zugestellt wurde. Es ist somit zufolge Beweislosigkeit auf die Angaben des Beschwerdeführers, dass er die Verfügung erst "in der 3. Woche September" erhalten hat, abzustellen. Somit ist auch die Einsprache vom 1. Oktober 2010 (Postaufgabe vom 7. Oktober 2010) nicht offensichtlich verspätet, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er diese rechtzeitig eingereicht hat. Die SAK hätte demzufolge auf die Einsprache eintreten müssen. 3.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor). 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Dezember 2010 wird aufgehoben, und die Vorinstanz wird angewiesen, auf die Einsprache einzutreten, die Sache zu prüfen und materiell zu entscheiden.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: