Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2015 und reiste über den Iran und verschiedene europäische Länder am 10. November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 27. November 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 19. April 2017 aufgrund seiner Minderjährigkeit im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Onkel sei in Kabul in eine Streitigkeit mit einer Person geraten, bei welcher es sich um einen Anhänger eines einflussreichen Mannes namens C._______ gehandelt habe, woraufhin diese Person in Folge des Streits getötet worden sei. Sein Onkel sei zu einer Haftstrafe verurteilt und nach neun Jahren aus der Haft entlassen worden. Sein Vater habe aus Angst vor einer drohenden Rache Afghanistan im Jahre 2009 verlassen und lebe seither in D._______. Als ältester Sohn der Familie habe er - der Beschwerdeführer - befürchtet, die Feinde seines Vaters beziehungsweise seines Onkels würden an ihm Rache verüben. Aufgrund von Drohungen, die sich gegen ihn gerichtet hätten, habe er auch die Schule nicht mehr besuchen können. Ausserdem sei er von den Taliban und Sunniten bedroht worden und die Situation sei für ihn als ethnischer Hazara immer gefährlicher geworden. Dies habe zum Ausreiseentschluss geführt. Der Beschwerdeführer reichte die afghanische Tazkera seiner Mutter im Original ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 6. Juni 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 6. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde zwei Recherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein, namentlich eine solche vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: «Blutrache und Blutfehde»; sowie eine solche vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: «Sicherheitslage in der Stadt Kabul». D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die am 9. Februar 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 zugestellt, mit Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik. G. Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer nach Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung eine Replik zu den Akten. H. Mit Eingaben vom 17. März 2018 und 12. April 2018 liess der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend sein wirtschaftliches und soziales Netz in Kabul einreichen. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wurde das SEM erneut zu einer Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die Unterzeichnende den Vorsitz im Verfahren übernommen habe. J. Die Vernehmlassung vom 14. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 11. November 2020 wurde um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersucht und mitgeteilt, dass die amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin nicht mehr für die Berner Rechtsberatungsstelle tätig sei und stellvertretend Frau Denise Baltensperger die Rechtsvertretung übernehme. L. Mit Schreiben vom 20. November 2020 erteilte die Instruktionsrichterin Auskunft zum Verfahrensstand und äusserte sich zum Weiterbestand des amtlichen Mandats.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten im Heimatstaat den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Soweit er geltend mache, dass die Lage in Kabul für ihn als ethnischen Hazara immer gefährlicher geworden und er aufgrund dieser ethnischen Zugehörigkeit von den Taliban bedroht worden sei, könne vorliegend nicht von einer effektiven persönlichen und gezielten Bedrohung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, persönlich nicht von den Taliban bedroht worden zu sein. Mithin handle es sich vielmehr um eine allgemeine Angst vor der Gewalt, die von den Taliban ausgehe und die der allgemein instabilen Sicherheitslage Afghanistans zuzuschreiben sei. Die vorgebrachten Ereignisse würden daher keinen derart intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit im asylrelevanten Ausmass darstellen. Auch das Vorbringen, dass er als Hazara von der sunnitischen Mehrheit diskriminiert und belästigt worden und die Lage für ihn aufgrund seiner Ethnie immer gefährlicher geworden sei, führe nicht zur Annahme einer gezielten Verfolgung. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Volksgruppe der Hazara allein aufgrund der Ethnie einer gezielten Verfolgung unterliegen würde. Die allgemeine Schlechterstellung der Hazara stelle keine Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit darstelle, unwahrscheinlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf die allgemeine sicherheitspolitische, soziale und wirtschaftliche Lage in Afghanistan. Des Weiteren würden die Ausführungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, die Familie des von seinem Onkel Getöteten würde an seiner Familie Rache nehmen wollen. Sein Onkel sei aufgrund des von ihm verübten Mordes ungefähr neun Jahre in Haft gewesen und unterdessen entlassen worden. Ausserdem habe er, der Beschwerdeführer, mit den afghanischen Behörden nie Probleme gehabt. Im Rahmen der Bundesanhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei von Anhängern des getöteten C._______ bedroht worden. C._______ habe für die Regierung gearbeitet und ein grosses Beziehungsnetzwerk gehabt, weswegen er sich auch nicht an die Polizei habe wenden können. Sein Vater, der einer anderen politischen Gruppierung als der des Getöteten angehört habe, sei aus Angst vor Rache geflohen. Er selbst sei persönlich dreimal von Anhängern C._______ angegriffen und bedroht worden. Diese widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen in Bezug auf die Verfolgungs- und Bedrohungssituation würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen lassen. Des Weiteren seien seine Aussagen vage, unplausibel und unsubstanziiert geblieben. Insbesondere die Schilderungen zu den geltend gemachten Drohungen seitens der Anhänger von C._______ seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Insgesamt sei kein klares Bild seiner Erlebnisse und der angeblichen Bedrohungssituation entstanden. Da der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, weswegen ihm konkret ernsthafte Nachteile drohen sollten, sei anzunehmen, dass seine Ausführungen nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, erklärend sei auszuführen, dass seine Familie mit der von C._______ seit langem im Streit liege, zumal die beiden Familien verschiedenen politischen Lagern angehören würden. Im Zuge dieser Fehde sei es zu einem Todesfall gekommen und sein Onkel sei für den Tod eines Anhängers und Familienmitglieds von C._______ verantwortlich gemacht worden. Er sei zu einer Haftstrafe von zwanzig Jahren verurteilt worden. Die Haftstrafe sei später reduziert worden und sein Onkel sei nach der Haftentlassung untergetaucht. Nachdem C._______ begonnen habe, für die Regierung zu arbeiten, habe sein Vater die Situation als zu gefährlich eingeschätzt und im Jahre 2009/2010 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In der Folge sei es zu Drohungen von Seiten der Anhänger von C._______ gegen ihn und seine Familie gekommen. Aus diesem Grund habe die Familie innerhalb Kabuls auch mehrmals den Wohnort wechseln müssen. In den Jahren 2011 bis 2014 sei er insgesamt dreimal von Anhängern C._______ aufgegriffen und bedroht worden. Als ältester Sohn der Familie sei er, nachdem sein Onkel und sein Vater untergetaucht beziehungsweise aus Afghanistan ausgereist seien, mit dem Tod bedroht worden. Zwischen dem letzten Angriff und der Ausreise habe er sich sodann kaum mehr ausser Haus gewagt. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach seine Ausführungen widersprüchlich und nachgeschoben seien, seien zurückzuweisen. Insbesondere habe er bereits an der BzP vorgebracht, dass sein Vater wegen C._______ neuerlicher Regierungstätigkeit ausgereist sei. Zudem sei die Bedrohung von C._______ ausgegangen und nicht direkt von den Behörden, weswegen er die Frage nach Problemen mit den Behörden wahrheitsgemäss verneint habe. Er habe im Rahmen der BzP kurz zusammengefasst die Asylgründe genannt, wobei der Umstand der Verhaftung seines Onkels wegen der Tötung eines Anhängers von C._______ im Zentrum gestanden habe. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass ihm sowohl an der BzP als auch an der Anhörung kaum Rückfragen zur Person von C._______, den Hintergründen der Familienfehde sowie zu den drei Bedrohungssituationen gestellt worden seien. Dies lasse vermuten, dass der Sachbearbeiter seinen Vorbringen zum Vornherein keinen Glauben geschenkt habe. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wäre die Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln sowie anhand von konkreten Beispielen zu stellen und sich zu vergewissern, dass er die Fragen richtig verstanden habe. Die Vor-instanz habe ausserdem keine Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente vorgenommen. Seine Angaben würden jedoch durchaus ein Gesamtbild ergeben. Unter Hinweis auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan und zu Blutrache sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass Ehre und Vergeltung im afghanischen Kontext eine zentrale Rolle spielen würden. So könne selbst dann keine gewaltsame Vergeltung ausgeschlossen werden, wenn ein Fall rechtskräftig entschieden werde und die Strafe von der betreffenden Person abgesessen werde. Die Rache könne zudem mehrere Jahre und Generation nach der die Fehde auslösenden Tat weiterbestehen. Ein weiteres Problem bestünde in der vorherrschenden Korruption des afghanischen Polizei- und Justizapparates, der weder imstande noch willens sei, eine Blutrache zu verhindern oder zu beenden. Insgesamt sei die geltend gemachte Bedrohungslage durchaus plausibel und glaubhaft gemacht worden. Von den afghanischen Behörden habe er zudem keine Unterstützung erhalten können.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu genügen vermögen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Gesamteinschätzung zu führen.
E. 5.2 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bedrohungssituation, welcher seine Familie und er selbst ausgesetzt gewesen sei, im Rahmen der BzP einen leicht differenzierten Sachverhalt geschildert hat, als später an der Anhörung. So hat er an der BzP ausgeführt, dass sein Onkel in eine Streitigkeit verwickelt gewesen sei, wobei dessen Widersacher ums Leben gekommen sei. Daraufhin sei sein Onkel zu einer Freiheitstrafe von neun Jahren verurteilt worden (act. A4/11 F2.02). Der Beschwerdeführer selbst habe befürchtet, dass die Familie des Getöteten an seiner Familie Rache ausüben werde. Auf konkrete Anhaltspunkte einer solchen Bedrohung angesprochen erwiderte er, dass die Familie des Getöteten seiner Familie einmal gesagt habe, dass sie aus Rache ein Familienmitglied töten würden (act. A4/11 7.02). Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, sowohl sein Vater als auch sein Onkel stünden aus politischen Gründen seit längerer Zeit in einem Konflikt mit C._______ und dessen Anhängern. Von einer Familienfehde und Blutrache im eigentlichen Sinne war mithin keine Rede mehr, sondern nur von Anhängern der politischen Figur C._______, die die Familie des Beschwerdeführers bedroht hätten. Aufgrund dieser inhaltlichen Diskrepanzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der an der Anhörung vorgebrachte Konflikt mit C._______ nachgeschoben wurde.
E. 5.3 Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohung durch Anhänger C._______ über weite Teile unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen sind (act. A18/14 F48, 49, 50). Insbesondere lassen auch die Schilderung der drei Zwischenfälle, die der Beschwerdeführer persönlich mit Anhängern C._______ erlebt haben will, nach Einschätzung des Gerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer nur eine sehr grobe zeitliche Einordnung dieser Vorkommnisse vornehmen (act. A18/14 F56 ff.). Andererseits machte er bezüglich der Person, die ihn beziehungsweise seine Familie bedroht haben soll, widersprüchliche Aussagen. So äusserte er sich zum einen dahingehend, dass C._______ persönlich Drohungen ausgesprochen haben soll (act. A18/14 F49), zum anderen führte er aus, lediglich Kontakt mit den Anhängern C._______ gehabt zu haben (act. A18/14 F51), wobei er diese nicht näher zu umschreiben vermochte, obwohl es sich einmal um eine bekannte Person gehandelt habe (act. A18/14 F52).
E. 5.4 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es seien in der Anhörung zu wenig Rückfragen in Bezug auf die Hintergründe dieser Fehde mit C._______ und zur Bedrohungslage gestellt worden (Beschwerde S. 6, 7), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass diese einlässlich und altersentsprechend geführt wurde und insbesondere Nachfragen und konkretisierende Fragen seitens des Sachbearbeiters gestellt wurden - dies im Übrigen in Anwesenheit der Rechtsvertreterin, die weder im Rahmen der Anhörung Mängel in der Befragungstechnik monierte noch selbst entsprechende Ergänzungsfragen stellte (act. A18/14 S. 11 ff.). Dem Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente vorgenommen habe und damit voreingenommen gewesen sei (Beschwerde S. 6, 7), kann das Gericht ebenfalls gestützt auf das vorliegende Anhörungsprotokoll nicht folgen.
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer erstmals an der Anhörung eine Bedrohungssituation von Seiten der Taliban geltend machte, ist dazu auszuführen, dass er eigenen Angaben zufolge nie persönlich von den Taliban bedroht wurde (act. A18/14 F59). Vielmehr weist er in genereller Weise auf die Gefahr und allgemeine Verunsicherung hin, die in Afghanistan von den Taliban ausgehe (act. A18/14 F60). Eine Verfolgung durch die Taliban respektive eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, gelingt dem Beschwerdeführer mithin nicht. Auch eine konkrete und gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die Sunniten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er, auch auf Nachfragen des Sachbearbeiters hin, nicht plausibel auszuführen, in welcher Weise sich diese Bedrohungslage gezeigt hätte. Zwar schilderte er einen Zwischenfall mit einem Polizeioffizier, der ihn geohrfeigt habe (act. A18/14 F61). Dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang zu seiner religiösen Zugehörigkeit stehen soll, ergibt sich aus seiner Darlegung jedoch nicht. Seine Vorbringen diesbezüglich bleiben vage und unspezifisch, was sich beispielhaft daran zeigt, dass er stets von «den Sunniten» spricht, ohne einen spezifischen Täter nennen zu können (act. A18/14 F45, 48, 61).
E. 5.6 Ergänzend ist anzuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Schulbesuch und den Schulabbruch in sich nicht stimmig ist. So machte er in nicht weiter substanziierter Weise geltend, aufgrund des Konflikts mit der besagten Person habe er auch die Schule nicht weiterbesuchen können (act. A18/14 F33). Gleichzeitig brachte er aber auch vor, die Schule in der achten Klasse abgebrochen zu haben, weil er von Sunniten und von anderen nicht näher bezeichneten Personen geschlagen und geprügelt worden sei (act. A18/14 F45). In der BzP trug er in Bezug auf den Abbruch seines Schulbesuchs vor, dass er drei Monate zuvor seinen letzten Schultag gehabt habe (act. A4/11 F1.17.04), mithin Ende August 2015, was mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan übereinstimmen dürfte (s. act. A4/11 F5.01). Demnach ergibt sich bereits zeitlich nicht ohne Weiteres, dass er die Schule aufgrund der Bedrohung durch die Anhänger C._______, die Sunniten oder die Taliban hätte abbrechen müssen.
E. 5.7 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko («real risk») glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie während über zehn Jahren in Kabul gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge und von seinem Vater, der im Iran lebe, finanziell unterstützt werde. Seine Mutter sei beruflich tätig und er habe die Reise in die Schweiz eigenständig finanzieren können. Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und mit diversen Teilzeitarbeiten ein vergleichsmässig hohes Einkommen erzielt. Da er keine Beweismittel eingereicht habe, die sein geltend gemachtes Geburtsdatum belegen würden, sei ausserdem davon auszugehen, dass er demnächst volljährig werde und, abgesehen von einem (...), gesund sei. Insgesamt sei damit zu rechnen, dass er bei der Wiedereingliederung sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht von seiner Familie unterstützt werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug ebenfalls möglich und zulässig.
E. 7.3.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in der Beschwerde, dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine Wegweisung nur zumutbar sei, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, welche in seinem Fall nicht gegeben seien. Es sei von einer Bedrohungslage in Bezug auf ihn und die Familie auszugehen. Seine Familie wechsle deshalb öfters innerhalb von Kabul den Wohnort. In Bezug auf die Familie sei sodann festzustellen, dass seine Mutter nur ein geringes Einkommen als (...) erwirtschafte und von den Geldüberweisungen des im Iran lebenden Vaters abhängig sei. Über die Situation des Vaters sei nichts bekannt, respektive sei dies weder erfragt noch konkret abgeklärt worden. Es sei zu bezweifeln, dass seine Mutter in der Lage wäre, ihn wieder auszunehmen, da sie gezwungen sei, aufgrund der bestehenden Bedrohungslage immer wieder den Wohnort zu wechseln. In Bezug auf ihn gehe die Vorinstanz davon aus, dass er sein eigenes Einkommen generieren könne. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihm vor seiner Ausreise nur während eines Jahres möglich gewesen sei in Kabul zu arbeiten und dies nur an einzelnen Tagen. Die Vorinstanz habe sich sodann damit begnügt, pauschal auf die in Afghanistan lebende Tanten und Onkel zu verweisen, ohne nähere Abklärungen vorzunehmen. Ob sich diese noch in Kabul aufhalten und gewillt und in der Lage wären, ihn zu unterstützen und seine Existenz zu sichern, sei fraglich. Er habe bereits vor seiner Ausreise mit der Tante und dem verbliebenen Onkel in Kabul keinen Kontakt gehabt und wisse nicht, wo diese sich aufhalten. Er verfüge mithin nicht über ein tragfähiges Netz. Verwiesen wurde sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt in Kabul verübten Anschläge mit zahlreichen zivilen Opfern. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob angesichts der herrschenden Sicherheitslage und der eklatanten Welle von Gewalt nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei.
E. 7.3.2.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass ein Wegweisungsvollzug auch in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]) als zumutbar zu qualifizieren sei. Die erforderlichen besonders begünstigenden Umstände - junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, das dem Rückkehrenden eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann - seien im vorliegenden Fall gegeben.
E. 7.3.2.4 Replizierend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die erforderlichen besonders begünstigenden Umstände bei ihm nicht gegeben seien. Er pflege nur alle paar Monate Kontakt mit seiner Mutter; diese habe seit Längerem keinen Kontakt mehr zum im Iran lebenden Vater, so dass auch dessen finanzielle Unterstützung mittlerweile fehle. Die wirtschaftliche Situation der Familie stelle sich seit dem Wegfall der Unterstützung durch den Vater besonders prekär dar. Seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen, habe Erkrankungen des (...) und des (...), die sie daran hindern würden, ihrer Erwerbstätigkeit als (...) nachzugehen. In diesem Zusammenhang wurden die Mutter betreffende ärztliche Berichte eingereicht und darauf verwiesen, dass sie auf regelmässige Medikation angewiesen sei. Seine jüngere Schwester sei nunmehr als (...) tätig, könne aber mit ihrem Lohn gerade einmal die Miete zahlen. Die eigentlichen Lebenshaltungskosten der sechsköpfigen Familie müssten durch das Einkommen des Bruders gedeckt werden, der als (...) arbeite. Seine Familie - die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern - würden auf engstem Raum in einem gemieteten Zimmer in Kabul leben. Entsprechend wäre sie nicht in der Lage, ihm bei einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten.
E. 7.3.3 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Es würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 8.4.1). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit.
E. 7.3.4.1 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.H.). Gemäss aArt. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
E. 7.3.4.2 Im vorliegenden Fall erweist sich der Sachverhalt für die Beurteilung der Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Faktoren zu bejahen sind, die im Sinne der Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen lassen können, als nicht genügend erstellt. Dies betrifft bereits den Sachverhalt, wie er im Rahmen der Anhörung des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers ermittelt wurde. So hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass seine Mutter mit sechs weiteren Geschwistern in Kabul lebe, wohin die Familie im Jahr 2005 übergesiedelt sei, nachdem sie in der Heimatregion aufgrund ihrer Ethnie nicht hätten verbleiben können. Der Vater lebt nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 im Iran und hat die Familie finanziell unterstützt (act. A18/14 F18). Welcher beruflichen Tätigkeit der Vater im Iran nachgeht, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, er äusserte die Vermutung, dass sein Vater als Landwirt oder Bauer arbeite (act. A18/14 F19). Diese nicht näher konkretisierten und nur vermutungsweise geäusserten Angaben sind insofern nicht ganz nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer auch angab, auf der Flucht nach Europa während einer kürzeren Zeit bei seinem Vater im Iran gelebt zu haben (act. A18/14 F39). Diesbezüglich wurden jedoch keine weiteren Nachfragen gestellt. Allein aus den wenigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu seiner Familie auf ein wirtschaftlich tragfähiges Netz in Kabul zu schliessen, erscheint im Lichte des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nicht sachgerecht. Vielmehr hätte es bereits weiterer Abklärungen zur familiären Situation und insbesondere der Tragfähigkeit des zur Verfügung stehenden Netzes in Kabul bedurft, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei missbräuchliches Verhalten im Sinne einer Mitwirkungspflichtverletzung an den Tag gelegt hat, welches weitere Abklärungen erübrigt hätte (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Sofern auf Beschwerdeebene neue Umstände angeführt werden, die ebenfalls relevant für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sein können, scheint auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht genügend erstellt. So macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, dass sich die familiäre Lage mittlerweile verändert habe. Nicht nur soll der Kontakt zum Vater, der für die finanzielle Unterstützung der Familie zentral gewesen sei, abgebrochen sein, sondern auch die Gesundheit der Mutter des Beschwerdeführers soll sich dahingehend verschlechtert haben, dass sie für den Unterhalt ihrer Familie nicht mehr aufkommen könne. Allein eine Schwester und ein Bruder würden zum Familieneinkommen beitragen. Ebenso relativiert der Beschwerdeführer die Annahme des SEM, er könne auf seine Tanten und Onkel in Kabul zählen. Die Annahme des SEM ist in der Tat in dieser verallgemeinernden Vermutung im Lichte des zitierten Referenzurteils nicht möglich. Hier bedarf es ebenfalls weiterer Abklärungen. Diesbezüglich ist jedoch der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer gehalten, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aktiv an der Erstellung des relevanten Sachverhalts zu beteiligen. So ist festzustellen, dass die Ausführungen im Beschwerdeverfahren zwar in Bezug auf die Darlegung der Wohnsituation sowie der gesundheitlichen Probleme der Mutter Bemühungen erkennen lassen, an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. In Bezug auf den im Iran lebenden Vater wurde aber lediglich ohne weitere Konkretisierungen festgehalten, dass der Kontakt der Familie zu diesem abgebrochen sei und damit auch die finanzielle Unterstützung. Solcherlei Ausführungen sind ungenügend für die Glaubhaftmachung von bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen. Der Beschwerdeführer ist sodann eigenen Angaben gemäss im Alter von (...) Jahren aus seinem Heimatstaat ausgereist und hat weder die Schule beendet noch eine Berufsausbildung absolviert. Zwar hat er eigenen Angaben zufolge gearbeitet, dies jedoch nur vereinzelt (ein- bis zweimal in der Woche) und lediglich als Hilfskraft auf der (...) oder in der (...). Ob er in der Zwischenzeit während seines Aufenthalts in der Schweiz eine weitergehende Schul- oder Berufsausbildung absolviert hat, die ihm bei der wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatstaat von Nutzen sein könnte, ist aus den Akten ebenso wenig ersichtlich.
E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
E. 7.5 Vorliegend ist der Sachverhalt, wie er sich zum Urteilszeitpunkt stellt, nicht ausreichend erstellt, dass auf diesen gestützt eine Beurteilung im Sinne der Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug Kabul erfolgen könnte. Eine solche Erstellung auf Beschwerdeebene gebietet sich bereits deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und dem Beschwerdeführer unter Umständen eine Instanz verloren gehen könnte. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. Juni 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung allenfalls im Zusammenhang mit einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H). Soweit weitergehend (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, Anordnung der Wegweisung; Dispositivziffern 1-3) ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (im Umfang des Obsiegens reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 6. Juli 2017 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- und einem zeitlichen Aufwand von elf Stunden einen Gesamtaufwand von Fr. 2'188.40 aus. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Unter Berücksichtigung der seither eingereichten Eingaben der Rechtsvertreterin und des teilweisen Obsiegensgrades ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
E. 8.3 Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und in der Folge Frau lic. iur. Ariana Burkhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist die amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin Frau lic. iur. Ariana Burkhard (vgl. dazu Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2020) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'150.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung; Dispositivziffern 1-3) wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'150.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3796/2017 Urteil vom 31. März 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im September 2015 und reiste über den Iran und verschiedene europäische Länder am 10. November 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Er wurde am 27. November 2015 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und den Asylgründen befragt (BzP) und am 19. April 2017 aufgrund seiner Minderjährigkeit im Beisein einer Vertrauensperson eingehend zu seinen Asylvorbringen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sein Onkel sei in Kabul in eine Streitigkeit mit einer Person geraten, bei welcher es sich um einen Anhänger eines einflussreichen Mannes namens C._______ gehandelt habe, woraufhin diese Person in Folge des Streits getötet worden sei. Sein Onkel sei zu einer Haftstrafe verurteilt und nach neun Jahren aus der Haft entlassen worden. Sein Vater habe aus Angst vor einer drohenden Rache Afghanistan im Jahre 2009 verlassen und lebe seither in D._______. Als ältester Sohn der Familie habe er - der Beschwerdeführer - befürchtet, die Feinde seines Vaters beziehungsweise seines Onkels würden an ihm Rache verüben. Aufgrund von Drohungen, die sich gegen ihn gerichtet hätten, habe er auch die Schule nicht mehr besuchen können. Ausserdem sei er von den Taliban und Sunniten bedroht worden und die Situation sei für ihn als ethnischer Hazara immer gefährlicher geworden. Dies habe zum Ausreiseentschluss geführt. Der Beschwerdeführer reichte die afghanische Tazkera seiner Mutter im Original ein. B. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 - eröffnet am 6. Juni 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 6. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er liess beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde zwei Recherchen der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein, namentlich eine solche vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan: «Blutrache und Blutfehde»; sowie eine solche vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: «Sicherheitslage in der Stadt Kabul». D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig wurde antragsgemäss die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Die am 9. Februar 2018 eingereichte Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 zugestellt, mit Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik. G. Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer nach Gewährung einer entsprechenden Fristverlängerung eine Replik zu den Akten. H. Mit Eingaben vom 17. März 2018 und 12. April 2018 liess der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend sein wirtschaftliches und soziales Netz in Kabul einreichen. I. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2019 wurde das SEM erneut zu einer Vernehmlassung eingeladen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die bisherige Instruktionsrichterin aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V nicht mehr für das vorliegende Verfahren zuständig sei und die Unterzeichnende den Vorsitz im Verfahren übernommen habe. J. Die Vernehmlassung vom 14. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 11. November 2020 wurde um beförderliche Behandlung des Verfahrens ersucht und mitgeteilt, dass die amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin nicht mehr für die Berner Rechtsberatungsstelle tätig sei und stellvertretend Frau Denise Baltensperger die Rechtsvertretung übernehme. L. Mit Schreiben vom 20. November 2020 erteilte die Instruktionsrichterin Auskunft zum Verfahrensstand und äusserte sich zum Weiterbestand des amtlichen Mandats. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten im Heimatstaat den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Soweit er geltend mache, dass die Lage in Kabul für ihn als ethnischen Hazara immer gefährlicher geworden und er aufgrund dieser ethnischen Zugehörigkeit von den Taliban bedroht worden sei, könne vorliegend nicht von einer effektiven persönlichen und gezielten Bedrohung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, persönlich nicht von den Taliban bedroht worden zu sein. Mithin handle es sich vielmehr um eine allgemeine Angst vor der Gewalt, die von den Taliban ausgehe und die der allgemein instabilen Sicherheitslage Afghanistans zuzuschreiben sei. Die vorgebrachten Ereignisse würden daher keinen derart intensiven Eingriff in die persönliche Freiheit im asylrelevanten Ausmass darstellen. Auch das Vorbringen, dass er als Hazara von der sunnitischen Mehrheit diskriminiert und belästigt worden und die Lage für ihn aufgrund seiner Ethnie immer gefährlicher geworden sei, führe nicht zur Annahme einer gezielten Verfolgung. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine Anzeichen dafür vorliegen, dass die Volksgruppe der Hazara allein aufgrund der Ethnie einer gezielten Verfolgung unterliegen würde. Die allgemeine Schlechterstellung der Hazara stelle keine Kollektivverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Zudem sei eine Gefährdung aus ethnischen Gründen in Gebieten, wo die betreffende Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit darstelle, unwahrscheinlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf die allgemeine sicherheitspolitische, soziale und wirtschaftliche Lage in Afghanistan. Des Weiteren würden die Ausführungen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen. So habe der Beschwerdeführer in der BzP vorgebracht, die Familie des von seinem Onkel Getöteten würde an seiner Familie Rache nehmen wollen. Sein Onkel sei aufgrund des von ihm verübten Mordes ungefähr neun Jahre in Haft gewesen und unterdessen entlassen worden. Ausserdem habe er, der Beschwerdeführer, mit den afghanischen Behörden nie Probleme gehabt. Im Rahmen der Bundesanhörung habe er hingegen ausgeführt, er sei von Anhängern des getöteten C._______ bedroht worden. C._______ habe für die Regierung gearbeitet und ein grosses Beziehungsnetzwerk gehabt, weswegen er sich auch nicht an die Polizei habe wenden können. Sein Vater, der einer anderen politischen Gruppierung als der des Getöteten angehört habe, sei aus Angst vor Rache geflohen. Er selbst sei persönlich dreimal von Anhängern C._______ angegriffen und bedroht worden. Diese widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen in Bezug auf die Verfolgungs- und Bedrohungssituation würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen aufkommen lassen. Des Weiteren seien seine Aussagen vage, unplausibel und unsubstanziiert geblieben. Insbesondere die Schilderungen zu den geltend gemachten Drohungen seitens der Anhänger von C._______ seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Insgesamt sei kein klares Bild seiner Erlebnisse und der angeblichen Bedrohungssituation entstanden. Da der Beschwerdeführer nicht plausibel habe erklären können, weswegen ihm konkret ernsthafte Nachteile drohen sollten, sei anzunehmen, dass seine Ausführungen nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerde entgegen, erklärend sei auszuführen, dass seine Familie mit der von C._______ seit langem im Streit liege, zumal die beiden Familien verschiedenen politischen Lagern angehören würden. Im Zuge dieser Fehde sei es zu einem Todesfall gekommen und sein Onkel sei für den Tod eines Anhängers und Familienmitglieds von C._______ verantwortlich gemacht worden. Er sei zu einer Haftstrafe von zwanzig Jahren verurteilt worden. Die Haftstrafe sei später reduziert worden und sein Onkel sei nach der Haftentlassung untergetaucht. Nachdem C._______ begonnen habe, für die Regierung zu arbeiten, habe sein Vater die Situation als zu gefährlich eingeschätzt und im Jahre 2009/2010 Afghanistan in Richtung Iran verlassen. In der Folge sei es zu Drohungen von Seiten der Anhänger von C._______ gegen ihn und seine Familie gekommen. Aus diesem Grund habe die Familie innerhalb Kabuls auch mehrmals den Wohnort wechseln müssen. In den Jahren 2011 bis 2014 sei er insgesamt dreimal von Anhängern C._______ aufgegriffen und bedroht worden. Als ältester Sohn der Familie sei er, nachdem sein Onkel und sein Vater untergetaucht beziehungsweise aus Afghanistan ausgereist seien, mit dem Tod bedroht worden. Zwischen dem letzten Angriff und der Ausreise habe er sich sodann kaum mehr ausser Haus gewagt. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach seine Ausführungen widersprüchlich und nachgeschoben seien, seien zurückzuweisen. Insbesondere habe er bereits an der BzP vorgebracht, dass sein Vater wegen C._______ neuerlicher Regierungstätigkeit ausgereist sei. Zudem sei die Bedrohung von C._______ ausgegangen und nicht direkt von den Behörden, weswegen er die Frage nach Problemen mit den Behörden wahrheitsgemäss verneint habe. Er habe im Rahmen der BzP kurz zusammengefasst die Asylgründe genannt, wobei der Umstand der Verhaftung seines Onkels wegen der Tötung eines Anhängers von C._______ im Zentrum gestanden habe. Zudem müsse darauf hingewiesen werden, dass ihm sowohl an der BzP als auch an der Anhörung kaum Rückfragen zur Person von C._______, den Hintergründen der Familienfehde sowie zu den drei Bedrohungssituationen gestellt worden seien. Dies lasse vermuten, dass der Sachbearbeiter seinen Vorbringen zum Vornherein keinen Glauben geschenkt habe. Unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit wäre die Vorinstanz jedoch gehalten gewesen, Fragen unter verschiedenen Blickwinkeln sowie anhand von konkreten Beispielen zu stellen und sich zu vergewissern, dass er die Fragen richtig verstanden habe. Die Vor-instanz habe ausserdem keine Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen seine Glaubwürdigkeit sprechenden Elemente vorgenommen. Seine Angaben würden jedoch durchaus ein Gesamtbild ergeben. Unter Hinweis auf eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Juni 2017 zu Afghanistan und zu Blutrache sei des Weiteren darauf hinzuweisen, dass Ehre und Vergeltung im afghanischen Kontext eine zentrale Rolle spielen würden. So könne selbst dann keine gewaltsame Vergeltung ausgeschlossen werden, wenn ein Fall rechtskräftig entschieden werde und die Strafe von der betreffenden Person abgesessen werde. Die Rache könne zudem mehrere Jahre und Generation nach der die Fehde auslösenden Tat weiterbestehen. Ein weiteres Problem bestünde in der vorherrschenden Korruption des afghanischen Polizei- und Justizapparates, der weder imstande noch willens sei, eine Blutrache zu verhindern oder zu beenden. Insgesamt sei die geltend gemachte Bedrohungslage durchaus plausibel und glaubhaft gemacht worden. Von den afghanischen Behörden habe er zudem keine Unterstützung erhalten können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu genügen vermögen. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Einwände in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Gesamteinschätzung zu führen. 5.2 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bedrohungssituation, welcher seine Familie und er selbst ausgesetzt gewesen sei, im Rahmen der BzP einen leicht differenzierten Sachverhalt geschildert hat, als später an der Anhörung. So hat er an der BzP ausgeführt, dass sein Onkel in eine Streitigkeit verwickelt gewesen sei, wobei dessen Widersacher ums Leben gekommen sei. Daraufhin sei sein Onkel zu einer Freiheitstrafe von neun Jahren verurteilt worden (act. A4/11 F2.02). Der Beschwerdeführer selbst habe befürchtet, dass die Familie des Getöteten an seiner Familie Rache ausüben werde. Auf konkrete Anhaltspunkte einer solchen Bedrohung angesprochen erwiderte er, dass die Familie des Getöteten seiner Familie einmal gesagt habe, dass sie aus Rache ein Familienmitglied töten würden (act. A4/11 7.02). Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer hingegen geltend, sowohl sein Vater als auch sein Onkel stünden aus politischen Gründen seit längerer Zeit in einem Konflikt mit C._______ und dessen Anhängern. Von einer Familienfehde und Blutrache im eigentlichen Sinne war mithin keine Rede mehr, sondern nur von Anhängern der politischen Figur C._______, die die Familie des Beschwerdeführers bedroht hätten. Aufgrund dieser inhaltlichen Diskrepanzen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der an der Anhörung vorgebrachte Konflikt mit C._______ nachgeschoben wurde. 5.3 Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bedrohung durch Anhänger C._______ über weite Teile unsubstantiiert und ausweichend ausgefallen sind (act. A18/14 F48, 49, 50). Insbesondere lassen auch die Schilderung der drei Zwischenfälle, die der Beschwerdeführer persönlich mit Anhängern C._______ erlebt haben will, nach Einschätzung des Gerichts Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Einerseits konnte der Beschwerdeführer nur eine sehr grobe zeitliche Einordnung dieser Vorkommnisse vornehmen (act. A18/14 F56 ff.). Andererseits machte er bezüglich der Person, die ihn beziehungsweise seine Familie bedroht haben soll, widersprüchliche Aussagen. So äusserte er sich zum einen dahingehend, dass C._______ persönlich Drohungen ausgesprochen haben soll (act. A18/14 F49), zum anderen führte er aus, lediglich Kontakt mit den Anhängern C._______ gehabt zu haben (act. A18/14 F51), wobei er diese nicht näher zu umschreiben vermochte, obwohl es sich einmal um eine bekannte Person gehandelt habe (act. A18/14 F52). 5.4 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, es seien in der Anhörung zu wenig Rückfragen in Bezug auf die Hintergründe dieser Fehde mit C._______ und zur Bedrohungslage gestellt worden (Beschwerde S. 6, 7), kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Aus dem Protokoll der Anhörung ergibt sich, dass diese einlässlich und altersentsprechend geführt wurde und insbesondere Nachfragen und konkretisierende Fragen seitens des Sachbearbeiters gestellt wurden - dies im Übrigen in Anwesenheit der Rechtsvertreterin, die weder im Rahmen der Anhörung Mängel in der Befragungstechnik monierte noch selbst entsprechende Ergänzungsfragen stellte (act. A18/14 S. 11 ff.). Dem Einwand auf Beschwerdeebene, wonach die Vorinstanz keine Gesamtwürdigung sämtlicher für und gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente vorgenommen habe und damit voreingenommen gewesen sei (Beschwerde S. 6, 7), kann das Gericht ebenfalls gestützt auf das vorliegende Anhörungsprotokoll nicht folgen. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer erstmals an der Anhörung eine Bedrohungssituation von Seiten der Taliban geltend machte, ist dazu auszuführen, dass er eigenen Angaben zufolge nie persönlich von den Taliban bedroht wurde (act. A18/14 F59). Vielmehr weist er in genereller Weise auf die Gefahr und allgemeine Verunsicherung hin, die in Afghanistan von den Taliban ausgehe (act. A18/14 F60). Eine Verfolgung durch die Taliban respektive eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, gelingt dem Beschwerdeführer mithin nicht. Auch eine konkrete und gegen seine Person gerichtete Bedrohung durch die Sunniten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Insbesondere vermochte er, auch auf Nachfragen des Sachbearbeiters hin, nicht plausibel auszuführen, in welcher Weise sich diese Bedrohungslage gezeigt hätte. Zwar schilderte er einen Zwischenfall mit einem Polizeioffizier, der ihn geohrfeigt habe (act. A18/14 F61). Dass dieser Vorfall in einem Zusammenhang zu seiner religiösen Zugehörigkeit stehen soll, ergibt sich aus seiner Darlegung jedoch nicht. Seine Vorbringen diesbezüglich bleiben vage und unspezifisch, was sich beispielhaft daran zeigt, dass er stets von «den Sunniten» spricht, ohne einen spezifischen Täter nennen zu können (act. A18/14 F45, 48, 61). 5.6 Ergänzend ist anzuführen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Schulbesuch und den Schulabbruch in sich nicht stimmig ist. So machte er in nicht weiter substanziierter Weise geltend, aufgrund des Konflikts mit der besagten Person habe er auch die Schule nicht weiterbesuchen können (act. A18/14 F33). Gleichzeitig brachte er aber auch vor, die Schule in der achten Klasse abgebrochen zu haben, weil er von Sunniten und von anderen nicht näher bezeichneten Personen geschlagen und geprügelt worden sei (act. A18/14 F45). In der BzP trug er in Bezug auf den Abbruch seines Schulbesuchs vor, dass er drei Monate zuvor seinen letzten Schultag gehabt habe (act. A4/11 F1.17.04), mithin Ende August 2015, was mit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan übereinstimmen dürfte (s. act. A4/11 F5.01). Demnach ergibt sich bereits zeitlich nicht ohne Weiteres, dass er die Schule aufgrund der Bedrohung durch die Anhänger C._______, die Sunniten oder die Taliban hätte abbrechen müssen. 5.7 Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-Rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko («real risk») glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem eine Verfolgung im Heimatstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte, lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zusammenfassend - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rückkehr nach Kabul nicht generell unzumutbar sei, sondern unter begünstigenden Umständen als zumutbar erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie während über zehn Jahren in Kabul gelebt und sei dort zur Schule gegangen. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfüge und von seinem Vater, der im Iran lebe, finanziell unterstützt werde. Seine Mutter sei beruflich tätig und er habe die Reise in die Schweiz eigenständig finanzieren können. Er habe bis zur achten Klasse die Schule besucht und mit diversen Teilzeitarbeiten ein vergleichsmässig hohes Einkommen erzielt. Da er keine Beweismittel eingereicht habe, die sein geltend gemachtes Geburtsdatum belegen würden, sei ausserdem davon auszugehen, dass er demnächst volljährig werde und, abgesehen von einem (...), gesund sei. Insgesamt sei damit zu rechnen, dass er bei der Wiedereingliederung sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht von seiner Familie unterstützt werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug ebenfalls möglich und zulässig. 7.3.2.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in der Beschwerde, dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine Wegweisung nur zumutbar sei, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, welche in seinem Fall nicht gegeben seien. Es sei von einer Bedrohungslage in Bezug auf ihn und die Familie auszugehen. Seine Familie wechsle deshalb öfters innerhalb von Kabul den Wohnort. In Bezug auf die Familie sei sodann festzustellen, dass seine Mutter nur ein geringes Einkommen als (...) erwirtschafte und von den Geldüberweisungen des im Iran lebenden Vaters abhängig sei. Über die Situation des Vaters sei nichts bekannt, respektive sei dies weder erfragt noch konkret abgeklärt worden. Es sei zu bezweifeln, dass seine Mutter in der Lage wäre, ihn wieder auszunehmen, da sie gezwungen sei, aufgrund der bestehenden Bedrohungslage immer wieder den Wohnort zu wechseln. In Bezug auf ihn gehe die Vorinstanz davon aus, dass er sein eigenes Einkommen generieren könne. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihm vor seiner Ausreise nur während eines Jahres möglich gewesen sei in Kabul zu arbeiten und dies nur an einzelnen Tagen. Die Vorinstanz habe sich sodann damit begnügt, pauschal auf die in Afghanistan lebende Tanten und Onkel zu verweisen, ohne nähere Abklärungen vorzunehmen. Ob sich diese noch in Kabul aufhalten und gewillt und in der Lage wären, ihn zu unterstützen und seine Existenz zu sichern, sei fraglich. Er habe bereits vor seiner Ausreise mit der Tante und dem verbliebenen Onkel in Kabul keinen Kontakt gehabt und wisse nicht, wo diese sich aufhalten. Er verfüge mithin nicht über ein tragfähiges Netz. Verwiesen wurde sodann auf die zum damaligen Zeitpunkt in Kabul verübten Anschläge mit zahlreichen zivilen Opfern. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob angesichts der herrschenden Sicherheitslage und der eklatanten Welle von Gewalt nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei. 7.3.2.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass ein Wegweisungsvollzug auch in Anbetracht der zwischenzeitlich ergangenen neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 [als Referenzurteil publiziert]) als zumutbar zu qualifizieren sei. Die erforderlichen besonders begünstigenden Umstände - junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, das dem Rückkehrenden eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten kann - seien im vorliegenden Fall gegeben. 7.3.2.4 Replizierend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die erforderlichen besonders begünstigenden Umstände bei ihm nicht gegeben seien. Er pflege nur alle paar Monate Kontakt mit seiner Mutter; diese habe seit Längerem keinen Kontakt mehr zum im Iran lebenden Vater, so dass auch dessen finanzielle Unterstützung mittlerweile fehle. Die wirtschaftliche Situation der Familie stelle sich seit dem Wegfall der Unterstützung durch den Vater besonders prekär dar. Seine Mutter sei gesundheitlich angeschlagen, habe Erkrankungen des (...) und des (...), die sie daran hindern würden, ihrer Erwerbstätigkeit als (...) nachzugehen. In diesem Zusammenhang wurden die Mutter betreffende ärztliche Berichte eingereicht und darauf verwiesen, dass sie auf regelmässige Medikation angewiesen sei. Seine jüngere Schwester sei nunmehr als (...) tätig, könne aber mit ihrem Lohn gerade einmal die Miete zahlen. Die eigentlichen Lebenshaltungskosten der sechsköpfigen Familie müssten durch das Einkommen des Bruders gedeckt werden, der als (...) arbeite. Seine Familie - die Mutter, zwei Brüder und drei Schwestern - würden auf engstem Raum in einem gemieteten Zimmer in Kabul leben. Entsprechend wäre sie nicht in der Lage, ihm bei einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration zu bieten. 7.3.3 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul, vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest. Es kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul seien aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Es würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. a.a.O. E. 8.2 ff.). Solche günstigen Voraussetzungen könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich bei der rückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfüge beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (a.a.O. E. 8.4.1). Diese Rechtsprechung hat nach wie vor Gültigkeit. 7.3.4 7.3.4.1 Im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser besagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.H.). Gemäss aArt. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE 2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1). 7.3.4.2 Im vorliegenden Fall erweist sich der Sachverhalt für die Beurteilung der Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers begünstigende Faktoren zu bejahen sind, die im Sinne der Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen lassen können, als nicht genügend erstellt. Dies betrifft bereits den Sachverhalt, wie er im Rahmen der Anhörung des zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Beschwerdeführers ermittelt wurde. So hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass seine Mutter mit sechs weiteren Geschwistern in Kabul lebe, wohin die Familie im Jahr 2005 übergesiedelt sei, nachdem sie in der Heimatregion aufgrund ihrer Ethnie nicht hätten verbleiben können. Der Vater lebt nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2009 im Iran und hat die Familie finanziell unterstützt (act. A18/14 F18). Welcher beruflichen Tätigkeit der Vater im Iran nachgeht, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, er äusserte die Vermutung, dass sein Vater als Landwirt oder Bauer arbeite (act. A18/14 F19). Diese nicht näher konkretisierten und nur vermutungsweise geäusserten Angaben sind insofern nicht ganz nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer auch angab, auf der Flucht nach Europa während einer kürzeren Zeit bei seinem Vater im Iran gelebt zu haben (act. A18/14 F39). Diesbezüglich wurden jedoch keine weiteren Nachfragen gestellt. Allein aus den wenigen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu seiner Familie auf ein wirtschaftlich tragfähiges Netz in Kabul zu schliessen, erscheint im Lichte des Referenzurteils D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 nicht sachgerecht. Vielmehr hätte es bereits weiterer Abklärungen zur familiären Situation und insbesondere der Tragfähigkeit des zur Verfügung stehenden Netzes in Kabul bedurft, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei missbräuchliches Verhalten im Sinne einer Mitwirkungspflichtverletzung an den Tag gelegt hat, welches weitere Abklärungen erübrigt hätte (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Sofern auf Beschwerdeebene neue Umstände angeführt werden, die ebenfalls relevant für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sein können, scheint auch diesbezüglich der Sachverhalt nicht genügend erstellt. So macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, dass sich die familiäre Lage mittlerweile verändert habe. Nicht nur soll der Kontakt zum Vater, der für die finanzielle Unterstützung der Familie zentral gewesen sei, abgebrochen sein, sondern auch die Gesundheit der Mutter des Beschwerdeführers soll sich dahingehend verschlechtert haben, dass sie für den Unterhalt ihrer Familie nicht mehr aufkommen könne. Allein eine Schwester und ein Bruder würden zum Familieneinkommen beitragen. Ebenso relativiert der Beschwerdeführer die Annahme des SEM, er könne auf seine Tanten und Onkel in Kabul zählen. Die Annahme des SEM ist in der Tat in dieser verallgemeinernden Vermutung im Lichte des zitierten Referenzurteils nicht möglich. Hier bedarf es ebenfalls weiterer Abklärungen. Diesbezüglich ist jedoch der zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführer gehalten, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht aktiv an der Erstellung des relevanten Sachverhalts zu beteiligen. So ist festzustellen, dass die Ausführungen im Beschwerdeverfahren zwar in Bezug auf die Darlegung der Wohnsituation sowie der gesundheitlichen Probleme der Mutter Bemühungen erkennen lassen, an der Sachverhaltserstellung mitzuwirken. In Bezug auf den im Iran lebenden Vater wurde aber lediglich ohne weitere Konkretisierungen festgehalten, dass der Kontakt der Familie zu diesem abgebrochen sei und damit auch die finanzielle Unterstützung. Solcherlei Ausführungen sind ungenügend für die Glaubhaftmachung von bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen. Der Beschwerdeführer ist sodann eigenen Angaben gemäss im Alter von (...) Jahren aus seinem Heimatstaat ausgereist und hat weder die Schule beendet noch eine Berufsausbildung absolviert. Zwar hat er eigenen Angaben zufolge gearbeitet, dies jedoch nur vereinzelt (ein- bis zweimal in der Woche) und lediglich als Hilfskraft auf der (...) oder in der (...). Ob er in der Zwischenzeit während seines Aufenthalts in der Schweiz eine weitergehende Schul- oder Berufsausbildung absolviert hat, die ihm bei der wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatstaat von Nutzen sein könnte, ist aus den Akten ebenso wenig ersichtlich. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1). 7.5 Vorliegend ist der Sachverhalt, wie er sich zum Urteilszeitpunkt stellt, nicht ausreichend erstellt, dass auf diesen gestützt eine Beurteilung im Sinne der Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug Kabul erfolgen könnte. Eine solche Erstellung auf Beschwerdeebene gebietet sich bereits deshalb nicht, weil das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet und dem Beschwerdeführer unter Umständen eine Instanz verloren gehen könnte. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Verfügung vom 1. Juni 2017 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung allenfalls im Zusammenhang mit einer erneuten Anhörung des Beschwerdeführers und zur neuen Entscheidung unter Berücksichtigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.1 m.w.H). Soweit weitergehend (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, Anordnung der Wegweisung; Dispositivziffern 1-3) ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die (im Umfang des Obsiegens reduzierten) Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 18. Juli 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 6. Juli 2017 bei einem Stundenansatz von Fr. 180.- und einem zeitlichen Aufwand von elf Stunden einen Gesamtaufwand von Fr. 2'188.40 aus. Der Aufwand scheint in zeitlicher Hinsicht als angemessen. Unter Berücksichtigung der seither eingereichten Eingaben der Rechtsvertreterin und des teilweisen Obsiegensgrades ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'350.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. 8.3 Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gewährt und in der Folge Frau lic. iur. Ariana Burkhard als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist die amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin Frau lic. iur. Ariana Burkhard (vgl. dazu Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2020) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'150.- (inkl. die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung; Dispositivziffern 1-3) wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'350.- auszurichten.
5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'150.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili