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D-2500/2016

D-2500/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 18. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. November 2014 brachte sie vor, sie sei syrische Staatsangehörige aus B._______ (Provinz C._______) und im Alter von (...) Jahren mit ihren Eltern nach Ägypten (Kairo) gegangen, von wo aus sie 2010 mit der Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Ihre Eltern seien im Februar 2012 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, ihre zwei Brüder hätten sich anschliessend der Freien Syrischen Armee angeschlossen. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Am 18. März 2013 sei sie zusammen mit ihrem Onkel und dessen Ehefrau illegal in die Türkei gereist und habe mit ihnen in Istanbul gelebt. Die Ehefrau des Onkels sei eifersüchtig auf sie gewesen, was zu Streitigkeiten geführt habe. Daher könne sie nicht in die Türkei zurückkehren. Am 16. November 2014 habe sie die Türkei verlassen, sei nach Frankreich gelangt und von dort aus am 18. November 2014 in die Schweiz eingereist. Am 9. März 2015 wurde mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Gespräch durchgeführt, um ihr Alltagswissen und ihren Sprachgebrauch zu bewerten. Anschliessend wurde eine Lingua-Herkunftsanalyse erstellt, zu welcher der Beschwerdeführerin in der vertieften Anhörung vom 19. Juni 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde. In der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität eine (fremdsprachige) Kopie eines Familienregisterauszuges ein. A.b Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2015 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft. Die Zweifel an der Herkunft aus Syrien und an der syrischen Staatsangehörigkeit aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen hätten sich durch die Befunde aus dem Herkunftsgutachten zur Landeskunde und zur Sprachverwendung bestätigt. Im Gutachten sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht aus Syrien stamme. Die Befunde aus dem Lingua-Gutachten und die entsprechenden Schlussfolgerungen habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht widerlegen können. Auch der eingereichte Familienregisterauszug vermöge ihre Identität nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) verstossen. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt. Den vorgebrachten Asylgründen sei durch die Feststellung im Lingua-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Bestätigt werde dies durch die unsubstantiierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin. Wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht könne keine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft stattfinden, der Wegweisungsvollzug werde daher vermutungsweise als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. A.c Am 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vor-instanzliche Verfügung eine Beschwerde ein, welcher sie zum Nachweis, dass sie nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der ägyptischen Botschaft vom 3. Dezember 2015 beilegte. Wegen Verspätung der Beschwerde und somit offensichtlicher Unzulässigkeit trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 8065/2015 vom 18. Dezember 2015 nicht auf die Beschwerde ein. A.d Am 21. Dezember 2015 ging beim SEM eine Fürsorgebestätigung die Beschwerdeführerin betreffend vom 18. Dezember 2015 ein. A.e Am 30. Dezember 2015 richtete die Beschwerdeführerin ein "Gesuch um Humanitäre Aufnahme in der Schweiz" an die zuständige Bundesrätin, welches am 14. Januar 2016 beantwortet wurde. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit einer als "neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. November 2015. Darin beantragte sie in materieller Hinsicht, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, sie habe die Beschwerde wegen fehlender finanzieller Mittel nicht fristgerecht einreichen können. Mit der verfristeten Beschwerde habe sie aber ein neues wichtiges Beweismittel, nämlich das Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 3. Dezember 2015 (im Original) eingereicht, in welchem bestätigt werde, dass sie nicht die ägyptische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Kopie des Beweismittels lege sie bei. Sie habe keinen Aufenthaltstitel in Ägypten. Nach Syrien könne sie wegen der Bürgerkriegssituation auch nicht zurückgewiesen werden. B.b Das SEM setzte am 6. Januar 2016 den Vollzug einstweilen aus. B.c Mit Verfügung vom 23. März 2016 (eröffnet am 29. März 2016) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 6. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig verzichtete sie wegen Fürsorgeabhängigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit auf die Erhebung einer Gebühr. Zudem stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem Schreiben der ägyptischen Botschaft ein neues Beweismittel eingereicht, welches im Rahmen der Wiedererwägung zu prüfen sei. Das Beweismittel könne allerdings die behauptete syrische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft machen, da es sich lediglich zum Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsbürgerschaft äussere. Die tatsächliche Staatsbürgerschaft bleibe also weiterhin unbekannt. B.d Mit Beschwerde vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid des SEM aufzuheben und ihr Asyl zuzusprechen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil sie fürsorgeabhängig sei. Ihre Beschwerdeanträge begründete sie damit, dass das SEM in seiner Verfügung nicht mehr behaupte, sie besitze die ägyptische Staatsangehörigkeit. Es habe daher ursprünglich zu Unrecht behauptet, sie sei ägyptische Staatsangehörige, weshalb die Beurteilung im ursprünglichen Entscheid falsch und rechtswidrig gewesen sei. Nun bestätige das SEM zwar, dass sie nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze, allerdings behaupte es jetzt rechtswidrig, die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei weiterhin unbekannt. Nunmehr sei anhand des eingereichten Beweismittels das Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewiesen und das SEM hätte sie daher neu als syrische Staatsangehörige anerkennen müssen, anstatt weiterhin zu behaupten, ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Es sei ihr überdies nach erheblichen Anstrengungen mit Hilfe eines Anwalts gelungen, zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit einen Auszug aus dem Familienregister als Kopie mit Übersetzung zu beschaffen. Nach Erhalt des Originals werde sie dieses umgehend einreichen. Ihre Herkunft sei nunmehr nachgewiesen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Der Beschwerde lag die Kopie eines Familienregisterauszuges samt Übersetzung bei. B.e Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. April 2016 den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2016. C. Am 16. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten Familienregisterauszug im Original ein, welcher einer in der Schweiz lebenden Person im Nordirak übergeben worden sei. Der Empfänger habe ihr dann nach seiner Rückreise in die Schweiz am 31. Mai 2016 das Originaldokument übergeben.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unan-gefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5. 4 m.w.H.). Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-fahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be-stimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Aus-stand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 31. Dezember 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (das Vorliegen eines neuen Beweismittels) geltend. Namentlich sah sie diesen Wiedererwägungsgrund als erfüllt an, weil sie mit einem Schreiben der ägyptischen Botschaft die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, in dem ihre ägyptische Staatsangehörigkeit festgestellt worden sei, behauptet. Das SEM hat die als "Neues Asylgesuch/Eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin somit zutreffend nicht als zweites Asylgesuch qualifiziert.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Mit dem eingereichten Beweismittel zur ägyptischen Staatsangehörigkeit liegen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. November 2015 beseitigen könnten. Gleiches gilt für den nachträglich in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid als neues Beweismittel eingereichten Familienregisterauszug.

E. 6.2.1 Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 6. November 2015 um ein neues Beweismittel handelt, da es sich nicht um ein bisher unbekanntes Beweismittel handelt, hatte die Beschwerdeführerin dieses Schreiben doch bereits mit ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2015 eingereicht und somit die Gelegenheit der rechtlichen Würdigung dieses Beweismittels gehabt, auch wenn auf die Beschwerde wegen Verfristung nicht eingetreten wurde.

E. 6.2.2 Die Neuheit kann aber dahinstehen, da es sich beim eingereichten Beweismittel nämlich nicht um ein wiedererwägungsrechtlich erhebliches Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt. Ein Beweismittel ist dann revisionsrechtlich erheblich, wenn es geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen.

E. 6.2.3 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Erheblichkeit, da mit dem Botschaftsschreiben die syrische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden kann. Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, hat das SEM sich in seiner ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2014 nicht zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsangehörigkeit, sondern ausschliesslich zur syrischen Staatsangehörigkeit geäussert. Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die ägyptische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sondern vielmehr dargelegt, aus Syrien zu stammen, syrische Staatsangehörige zu sein und vor der dortigen Bürgerkriegssituation geflohen zu sein. Da die syrische Herkunft als unglaubhaft erachtet worden war, hielt das SEM fest, die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt und den Ausreise- beziehungsweise Asylgründen damit jegliche Grundlage entzogen. Zwar hat das SEM als Behörde von Amtes wegen nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, mithin auch die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit abzuklären. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Weiteren Abklärungen wegen Zweifeln an der Herkunft kam das SEM mit der Beauftragung eines externen Experten für einen Herkunftstest mit der Beschwerdeführerin und der Erstellung einer (durch eine Fachperson erstellten) Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) nach. Die durch unsubstantiierte und widersprüchliche Aussagen in den Befragungen entstandenen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin, bestätigt durch die LINGUA-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin definitiv nicht aus Syrien stamme, deren Ergebnisse sie mit ihren ausweichenden und oberflächlichen Angaben nicht umzustossen vermochte, konnten im Wiedererwägungsverfahren auch nicht mit dem eingereichten Schreiben der ägyptischen Botschaft als neues Beweismittel ausgeräumt werden. Demnach gingen die Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin und das SEM durfte zu Recht weiterhin von einer unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen.

E. 6.2.4 Auch der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte syrische Familienregisterauszug beziehungsweise die als solche bezeichnete eingereichte Kopie desselben mit Übersetzung vom 22. April 2016 führt zu keinem günstigeren Ergebnis für die Beschwerdeführerin. Das am 16. Juni 2016 eingereichte Original vermag daran nichts zu ändern.

E. 6.2.5 Der Familienregisterauszug kann zwar Hinweise auf die Staatsangehörigkeit geben, da der vermeintliche Herkunftsort als Ort der Registrierung angegeben wurde. Allerdings genügt als Identitätspapier nur ein Dokument, welches von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Zweck eines Familienregisterauszuges ist aber die Bestätigung der Verwandtschaftsverhältnisse, nicht derjenige der Identitätsfeststellung. Zudem muss das Dokument die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, fälschungssicher und zweifelsfrei belegen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2). Die genannten Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Original ändert nichts, weil auch der Originalauszug nicht dem Zweck der Identitätsfeststellung dient (siehe oben), zudem auch nicht fälschungssicher wäre und es einem solchen Registerauszug auch an einer Fotografie mangelt, weshalb er keine zweifelsfreie Identifikation erlaubt.

E. 6.2.6 Es fehlt diesem weiteren eingereichten Beweismittel ebenfalls offensichtlich an Erheblichkeit. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 19. Juni 2015, als ihr zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, bereits eine Kopie eines (vermeintlichen) Familienregisterauszuges eingereicht. Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente werden auch deshalb hervorgerufen, weil sich die beiden Kopien der Familienregisterauszüge im Aufbau der Schreiben, der Schriftanordnung sowie der tabellarischen Form unterscheiden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie des Registerauszuges, der die Ergebnisse des Expertengutachtens widerlegen sollte, wurde in der vorinstanzlichen Verfügung als nicht geeignet zum Identitätsnachweis bewertet, da ein solche Dokument nicht rechtsgenüglich und die Kopie leicht zu fälschen sei.

E. 6.2.7 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nun erneut versucht, ihre Identität mit einem Familienregisterauszug, diesmal mit Übersetzung, zu belegen, bezweckt sie letztendlich, eine erneute rechtliche Würdigung einer bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Tatsache herbeizuführen, nicht aber ein neues wiedererwägungsrechtlich relevantes Beweismittel vorzubringen. Es ist aber unzulässig, eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen zu veranlassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Hier versucht sie mit einem als nicht rechtsgenügend bewerteten Familienregisterauszug erneut ihre vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, obwohl bereits in der erstinstanzlichen Verfügung entschieden worden war, dass ein Familienregisterauszug als Identitäts- und somit auch Herkunftsnachweis nicht geeignet ist. Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin zwar gemäss der nicht aktuellen Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2015 (bei der Vorinstanz eingereicht) bedürftig sein dürfte, die Beschwerde aber gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Insofern erübrigt sich auch das von der Beschwerdeführerin angekündigte Nachreichen einer Fürsorgebestätigung zum Nachweis der Bedürftigkeit.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2500/2016 Urteil vom 30. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 18. November 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. In der Befragung zur Person (BzP) vom 25. November 2014 brachte sie vor, sie sei syrische Staatsangehörige aus B._______ (Provinz C._______) und im Alter von (...) Jahren mit ihren Eltern nach Ägypten (Kairo) gegangen, von wo aus sie 2010 mit der Familie nach B._______ zurückgekehrt sei. Ihre Eltern seien im Februar 2012 bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen, ihre zwei Brüder hätten sich anschliessend der Freien Syrischen Armee angeschlossen. Seitdem habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Am 18. März 2013 sei sie zusammen mit ihrem Onkel und dessen Ehefrau illegal in die Türkei gereist und habe mit ihnen in Istanbul gelebt. Die Ehefrau des Onkels sei eifersüchtig auf sie gewesen, was zu Streitigkeiten geführt habe. Daher könne sie nicht in die Türkei zurückkehren. Am 16. November 2014 habe sie die Türkei verlassen, sei nach Frankreich gelangt und von dort aus am 18. November 2014 in die Schweiz eingereist. Am 9. März 2015 wurde mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Gespräch durchgeführt, um ihr Alltagswissen und ihren Sprachgebrauch zu bewerten. Anschliessend wurde eine Lingua-Herkunftsanalyse erstellt, zu welcher der Beschwerdeführerin in der vertieften Anhörung vom 19. Juni 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde. In der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Identität eine (fremdsprachige) Kopie eines Familienregisterauszuges ein. A.b Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. November 2015 unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das SEM erkannte die vorgebrachten Verfolgungsgründe als unglaubhaft. Die Zweifel an der Herkunft aus Syrien und an der syrischen Staatsangehörigkeit aufgrund der unsubstantiierten und widersprüchlichen Aussagen hätten sich durch die Befunde aus dem Herkunftsgutachten zur Landeskunde und zur Sprachverwendung bestätigt. Im Gutachten sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht aus Syrien stamme. Die Befunde aus dem Lingua-Gutachten und die entsprechenden Schlussfolgerungen habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht widerlegen können. Auch der eingereichte Familienregisterauszug vermöge ihre Identität nicht zu beweisen. Die Beschwerdeführerin habe daher gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) verstossen. Die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt. Den vorgebrachten Asylgründen sei durch die Feststellung im Lingua-Gutachten, dass die Beschwerdeführerin definitiv nicht im behaupteten geographischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzogen. Bestätigt werde dies durch die unsubstantiierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin. Wegen grober Verletzung der Mitwirkungspflicht könne keine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft stattfinden, der Wegweisungsvollzug werde daher vermutungsweise als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. A.c Am 11. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin gegen die vor-instanzliche Verfügung eine Beschwerde ein, welcher sie zum Nachweis, dass sie nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze, ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der ägyptischen Botschaft vom 3. Dezember 2015 beilegte. Wegen Verspätung der Beschwerde und somit offensichtlicher Unzulässigkeit trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D 8065/2015 vom 18. Dezember 2015 nicht auf die Beschwerde ein. A.d Am 21. Dezember 2015 ging beim SEM eine Fürsorgebestätigung die Beschwerdeführerin betreffend vom 18. Dezember 2015 ein. A.e Am 30. Dezember 2015 richtete die Beschwerdeführerin ein "Gesuch um Humanitäre Aufnahme in der Schweiz" an die zuständige Bundesrätin, welches am 14. Januar 2016 beantwortet wurde. B. B.a Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz mit einer als "neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe sinngemäss um Wiedererwägung der Verfügung vom 6. November 2015. Darin beantragte sie in materieller Hinsicht, ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, sie habe die Beschwerde wegen fehlender finanzieller Mittel nicht fristgerecht einreichen können. Mit der verfristeten Beschwerde habe sie aber ein neues wichtiges Beweismittel, nämlich das Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 3. Dezember 2015 (im Original) eingereicht, in welchem bestätigt werde, dass sie nicht die ägyptische Staatsbürgerschaft besitze. Eine Kopie des Beweismittels lege sie bei. Sie habe keinen Aufenthaltstitel in Ägypten. Nach Syrien könne sie wegen der Bürgerkriegssituation auch nicht zurückgewiesen werden. B.b Das SEM setzte am 6. Januar 2016 den Vollzug einstweilen aus. B.c Mit Verfügung vom 23. März 2016 (eröffnet am 29. März 2016) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 6. November 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig verzichtete sie wegen Fürsorgeabhängigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit auf die Erhebung einer Gebühr. Zudem stellte sie fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das SEM führte zur Begründung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin habe mit dem Schreiben der ägyptischen Botschaft ein neues Beweismittel eingereicht, welches im Rahmen der Wiedererwägung zu prüfen sei. Das Beweismittel könne allerdings die behauptete syrische Staatsbürgerschaft nicht glaubhaft machen, da es sich lediglich zum Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsbürgerschaft äussere. Die tatsächliche Staatsbürgerschaft bleibe also weiterhin unbekannt. B.d Mit Beschwerde vom 22. April 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, den Entscheid des SEM aufzuheben und ihr Asyl zuzusprechen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, weil sie fürsorgeabhängig sei. Ihre Beschwerdeanträge begründete sie damit, dass das SEM in seiner Verfügung nicht mehr behaupte, sie besitze die ägyptische Staatsangehörigkeit. Es habe daher ursprünglich zu Unrecht behauptet, sie sei ägyptische Staatsangehörige, weshalb die Beurteilung im ursprünglichen Entscheid falsch und rechtswidrig gewesen sei. Nun bestätige das SEM zwar, dass sie nicht die ägyptische Staatsangehörigkeit besitze, allerdings behaupte es jetzt rechtswidrig, die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei weiterhin unbekannt. Nunmehr sei anhand des eingereichten Beweismittels das Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewiesen und das SEM hätte sie daher neu als syrische Staatsangehörige anerkennen müssen, anstatt weiterhin zu behaupten, ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Es sei ihr überdies nach erheblichen Anstrengungen mit Hilfe eines Anwalts gelungen, zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit einen Auszug aus dem Familienregister als Kopie mit Übersetzung zu beschaffen. Nach Erhalt des Originals werde sie dieses umgehend einreichen. Ihre Herkunft sei nunmehr nachgewiesen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Der Beschwerde lag die Kopie eines Familienregisterauszuges samt Übersetzung bei. B.e Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. April 2016 den Eingang der Beschwerde vom 22. April 2016. C. Am 16. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin den angekündigten Familienregisterauszug im Original ein, welcher einer in der Schweiz lebenden Person im Nordirak übergeben worden sei. Der Empfänger habe ihr dann nach seiner Rückreise in die Schweiz am 31. Mai 2016 das Originaldokument übergeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unan-gefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5. 4 m.w.H.). Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-fahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder be-stimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vorangegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Aus-stand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 31. Dezember 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (das Vorliegen eines neuen Beweismittels) geltend. Namentlich sah sie diesen Wiedererwägungsgrund als erfüllt an, weil sie mit einem Schreiben der ägyptischen Botschaft die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, in dem ihre ägyptische Staatsangehörigkeit festgestellt worden sei, behauptet. Das SEM hat die als "Neues Asylgesuch/Eventuell Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin somit zutreffend nicht als zweites Asylgesuch qualifiziert. 6.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Mit dem eingereichten Beweismittel zur ägyptischen Staatsangehörigkeit liegen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. November 2015 beseitigen könnten. Gleiches gilt für den nachträglich in der Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid als neues Beweismittel eingereichten Familienregisterauszug. 6.2.1 Es ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Schreiben der ägyptischen Botschaft vom 6. November 2015 um ein neues Beweismittel handelt, da es sich nicht um ein bisher unbekanntes Beweismittel handelt, hatte die Beschwerdeführerin dieses Schreiben doch bereits mit ihrer Beschwerde vom 11. Dezember 2015 eingereicht und somit die Gelegenheit der rechtlichen Würdigung dieses Beweismittels gehabt, auch wenn auf die Beschwerde wegen Verfristung nicht eingetreten wurde. 6.2.2 Die Neuheit kann aber dahinstehen, da es sich beim eingereichten Beweismittel nämlich nicht um ein wiedererwägungsrechtlich erhebliches Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG handelt. Ein Beweismittel ist dann revisionsrechtlich erheblich, wenn es geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. 6.2.3 Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Erheblichkeit, da mit dem Botschaftsschreiben die syrische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden kann. Anders als von der Beschwerdeführerin behauptet, hat das SEM sich in seiner ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2014 nicht zum Vorliegen oder Nicht-Vorliegen der ägyptischen Staatsangehörigkeit, sondern ausschliesslich zur syrischen Staatsangehörigkeit geäussert. Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin nicht behauptet, die ägyptische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sondern vielmehr dargelegt, aus Syrien zu stammen, syrische Staatsangehörige zu sein und vor der dortigen Bürgerkriegssituation geflohen zu sein. Da die syrische Herkunft als unglaubhaft erachtet worden war, hielt das SEM fest, die tatsächliche Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt und den Ausreise- beziehungsweise Asylgründen damit jegliche Grundlage entzogen. Zwar hat das SEM als Behörde von Amtes wegen nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, mithin auch die Herkunft respektive Staatsangehörigkeit abzuklären. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Weiteren Abklärungen wegen Zweifeln an der Herkunft kam das SEM mit der Beauftragung eines externen Experten für einen Herkunftstest mit der Beschwerdeführerin und der Erstellung einer (durch eine Fachperson erstellten) Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) nach. Die durch unsubstantiierte und widersprüchliche Aussagen in den Befragungen entstandenen Zweifel an der Herkunft der Beschwerdeführerin, bestätigt durch die LINGUA-Analyse, wonach die Beschwerdeführerin definitiv nicht aus Syrien stamme, deren Ergebnisse sie mit ihren ausweichenden und oberflächlichen Angaben nicht umzustossen vermochte, konnten im Wiedererwägungsverfahren auch nicht mit dem eingereichten Schreiben der ägyptischen Botschaft als neues Beweismittel ausgeräumt werden. Demnach gingen die Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin und das SEM durfte zu Recht weiterhin von einer unbekannten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. 6.2.4 Auch der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte syrische Familienregisterauszug beziehungsweise die als solche bezeichnete eingereichte Kopie desselben mit Übersetzung vom 22. April 2016 führt zu keinem günstigeren Ergebnis für die Beschwerdeführerin. Das am 16. Juni 2016 eingereichte Original vermag daran nichts zu ändern. 6.2.5 Der Familienregisterauszug kann zwar Hinweise auf die Staatsangehörigkeit geben, da der vermeintliche Herkunftsort als Ort der Registrierung angegeben wurde. Allerdings genügt als Identitätspapier nur ein Dokument, welches von den heimatlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6). Zweck eines Familienregisterauszuges ist aber die Bestätigung der Verwandtschaftsverhältnisse, nicht derjenige der Identitätsfeststellung. Zudem muss das Dokument die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit, fälschungssicher und zweifelsfrei belegen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2). Die genannten Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Das von der Beschwerdeführerin nachgereichte Original ändert nichts, weil auch der Originalauszug nicht dem Zweck der Identitätsfeststellung dient (siehe oben), zudem auch nicht fälschungssicher wäre und es einem solchen Registerauszug auch an einer Fotografie mangelt, weshalb er keine zweifelsfreie Identifikation erlaubt. 6.2.6 Es fehlt diesem weiteren eingereichten Beweismittel ebenfalls offensichtlich an Erheblichkeit. Zudem hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 19. Juni 2015, als ihr zu den Ergebnissen der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör gewährt wurde, bereits eine Kopie eines (vermeintlichen) Familienregisterauszuges eingereicht. Zweifel an der Echtheit der eingereichten Dokumente werden auch deshalb hervorgerufen, weil sich die beiden Kopien der Familienregisterauszüge im Aufbau der Schreiben, der Schriftanordnung sowie der tabellarischen Form unterscheiden. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie des Registerauszuges, der die Ergebnisse des Expertengutachtens widerlegen sollte, wurde in der vorinstanzlichen Verfügung als nicht geeignet zum Identitätsnachweis bewertet, da ein solche Dokument nicht rechtsgenüglich und die Kopie leicht zu fälschen sei. 6.2.7 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin nun erneut versucht, ihre Identität mit einem Familienregisterauszug, diesmal mit Übersetzung, zu belegen, bezweckt sie letztendlich, eine erneute rechtliche Würdigung einer bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Tatsache herbeizuführen, nicht aber ein neues wiedererwägungsrechtlich relevantes Beweismittel vorzubringen. Es ist aber unzulässig, eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen zu veranlassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f., EMARK 2000 Nr. 24 E. 3b S. 217 f.). Hier versucht sie mit einem als nicht rechtsgenügend bewerteten Familienregisterauszug erneut ihre vermeintliche syrische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen, obwohl bereits in der erstinstanzlichen Verfügung entschieden worden war, dass ein Familienregisterauszug als Identitäts- und somit auch Herkunftsnachweis nicht geeignet ist. Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin zwar gemäss der nicht aktuellen Fürsorgebestätigung vom 21. Dezember 2015 (bei der Vorinstanz eingereicht) bedürftig sein dürfte, die Beschwerde aber gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG daher nicht erfüllt sind. Insofern erübrigt sich auch das von der Beschwerdeführerin angekündigte Nachreichen einer Fürsorgebestätigung zum Nachweis der Bedürftigkeit.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: