Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. Februar 2006 und gelangten am 9. März 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe in einem Schönheitssalon gearbeitet. Als eines Tages eine Kundin infolge einer Faltenspritze, die die Beschwerdeführerin ihr verabreicht habe, gestorben sei, habe die Chefin ihr die Verantwortung zugeschoben; schliesslich sei gegen sie - obwohl sie unschuldig sei - ein Strafverfahren eingeleitet worden. B. Mit Verfügung vom 29. März 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2006 nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird nachfolgend in den Erwägungen darauf Bezug genommen. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, in der Schweiz geboren. D. Mit an das BFM gerichtetem Wiedererwägungsgesuch vom 6. November 2007 (Eingang beim BFM) beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie, es sei anhand der eingereichten Beweismittel ihr Asylantrag nochmals zu überprüfen. Die polizeiliche Vorladung von (...) 2006 - welche sie bisher nur in Kopie habe einreichen können - sei mittlerweile per Post aus der Mongolei eingetroffen; eine weitere polizeiliche Vorladung von (...) 2006 liege ebenfalls vor. Damit könne sie nun ihre Furcht vor einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Verfolgung und einer eventuellen Gefängnisstrafe beweisen. Einem Freund sei es zudem gelungen, auf dem Polizeiposten ein Foto der gegen sie gestarteten Suchaktion zu machen. Nachdem im ordentlichen Verfahren eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung noch verneint worden sei, könne sie nun diesbezüglich weitere Beweisunterlagen vorlegen. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin zwei Polizeivorladungen, datiert vom (...) 2006 und vom (...) 2006, das erwähnte Fahndungsschreiben mit ihrem Foto vom 16. Januar 2007 und das Foto des Polizeibüros, auf dem das Fahndungsschreiben ersichtlich ist, zu den Akten. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin sodann eventualiter, es sei wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und derjenigen ihrer Tochter und aufgrund der Tatsache, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei sehr rückständig und beschränkt seien, der Wegweisungsvollzug neu zu überprüfen. Sie habe wegen der erlebten Ereignisse und dem unerträglichen Druck seit der Geburt ihrer Tochter gesundheitliche Probleme; so leide sie stets an Schlafstörungen und könne nur noch mit Schlafmitteln einschlafen. Ihr Blutdruck sei sehr hoch und sie habe deshalb von ihrem Hausarzt Medikamente verschrieben bekommen. Letzten Monat sei es ihr so schlecht ergangen, dass ihr linkes Auge beinahe herausgesprungen sei. Sie habe einen solchen Druck im Kopf gehabt, dass sie sich habe umbringen wollen. Im ärztlichen Attest von Dr. med. E._______, Arzt für allgemeine Medizin, (...), vom 28. September 2007 wurden eine Anpassungsstörung, eine depressive Verstimmung und ein hoher Blutdruck diagnostiziert und die benötigten Medikamente aufgelistet. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe seit der Geburt Probleme mit dem Harnfluss und sei deswegen im März operiert worden. Sie legte dem Gesuch eine Terminbestätigung für die Operation am (...) im [Spital] bei. Der Bestätigung des Oberarztes F._______, - datierend vom (...) 2007- ist sodann zu entnehmen, dass die Operation erfolgte und dass sich die Tochter weiter in ambulanter Behandlung befinde. Weiter reichte die Beschwerdeführerin eine am (...) 2007 ausgestellte Entlassungsverordnung von G._______, sowie eine Terminbestätigung für eine weitere Untersuchung am 12. Dezember 2007 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, viele Leute zu kennen, die in der Mongolei an hohem Blutdruck gestorben seien. Falls sie in die Mongolei zurückkehren müsse, würde sie sofort von der Polizei inhaftiert werden, wobei sie sich sicher sei, dass sie in der Haft keine Medikamente erhalten werde, geschweige denn ein faires Verfahren durchgeführt werden würde. Daher und aufgrund der Tatsache, dass sie nicht wisse, was dann mir ihr und mit ihren Kindern passieren würde, mache sie sich grosse Sorgen. E. Mit Verfügung vom 13. November 2007 - eröffnet am 14. November 2007 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erkannte die Verfügung vom 29. März 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides erwog das BFM, dass die geltend gemachte Verfolgung bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen sei, wo das BFM und die ARK zum Schluss gekommen seien, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die ARK habe den diesbezüglich eingereichten Dokumenten mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2006 (betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und Einverlangung eines Kostenvorschusses) die Beweiskraft und Asylrelevanz abgesprochen. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel würden nicht zu einem anderen Schluss führen, da diese sich auf den gleichen, bereits von der ARK als nicht asylrelevant gewürdigten Sachverhalt beziehen würden. Im Wesentlichen mache die Beschwerdeführerin die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend, indem sie namentlich die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter sowie ihre eigenen anführe. Die Operation der Tochter sei zwischenzeitlich durchgeführt worden und komplikationslos verlaufen; die Tochter habe das Spital am gleichen Tag verlassen können. Routinemässige Kontrollen und Nachuntersuchungen nach einem Harnabflussleiden seien ohne Weiteres auch in der Mongolei in den dortigen Kliniken möglich. Dies gelte ebenso für die Behandlung von Depressionen und Bluthochdruck. Da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden allesamt in der Mongolei behandelbar seien, hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten. Daher sei ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei zumutbar. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. F. In ihrer Beschwerde vom 8. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des neuen Sachverhaltes und der Beweismittel, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Sie führten dabei nochmals ihre zuvor bereits dargelegten Asylgründe aus. Die Schweizer Behörden hätten sie zweimal über ihre Fluchtgründe befragt und trotzdem ihr Asylgesuch abgelehnt. Weil sie hier nicht arbeiten könnten, seien sie nicht in der Lage gewesen, den von der ARK verlangten Kostenvorschuss zu leisten (vgl. oben Bst. B). Das BFM habe ihnen im ordentlichen Verfahren nicht geglaubt, weil sie keine originalen Dokumente vorgelegt hätten. Nun seien sie aber in der Lage, ihre Furcht vor einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Verfolgung und einer eventuellen Gefängnisstrafe mittels den eingereichten Dokumenten zu bekräftigen und beweisen. Namentlich hätten sie nun das Original der polizeilichen Vorladung, welches sie während des Verfahrens lediglich in Kopie hätten einreichen können, per Post aus der Mongolei erhalten. Zudem könnten sie ein Foto einreichen, welches zeige, dass die Polizei eine Suchaktion mit Foto veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin sei unschuldig angezeigt worden, aber auch ihre Anwältin habe ihr nicht helfen können. Ihre damalige Chefin habe alles zu ihren Gunsten gewendet und sie sei sowohl vom Staat als auch von den Hinterbliebenen der Verstorbenen verfolgt worden. Sie wisse nicht, wie sie beweisen solle, dass der mongolische Staat ihr gegenüber nicht schutzwillig sei. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin vermutlich wegen dieser Sache erkrankt; nach der Geburt ihres jüngeren Kindes sei ihr Blutdruck sehr hoch gestiegen, sie habe Atemprobleme bekommen und letzten Monat fast ihr linkes Auge verloren. Ihr jüngeres Kind habe nach der Geburt Probleme mit dem Harnfluss gehabt, weshalb es habe operiert werden müssen. Falls sie legal in die Mongolei zurückkehre, würde sie bei ihrer Ankunft von der Polizei inhaftiert werden. Die Menschenrechtssituation sei in der Mongolei jedoch schlecht, die Haftbedingungen seien grausam und unmenschlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und sanitären Einrichtungen sei unzureichend und die Zahl der Tuberkuloseerkrankungen unter den Zelleninsassen steige ständig. So bekäme sie gewiss keine medizinische Betreuung. Falls sie illegal in die Mongolei einreise, müsse sie sich verstecken und könne keine medizinische Hilfe beim Arzt oder im Krankenhaus beanspruchen. Sie kenne viele Leute, die in der Mongolei wegen hohem Blutdruck gestorben seien. Ausserdem sei fraglich, was dann mit ihren Kindern passieren würde. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 setzte die zuständige Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die gemäss eigenen Angaben benötigten Medikamente in der Mongolei gegebenenfalls auch in Untersuchungshaft beziehungsweise im Strafvollzug erhalten würde, zu äussern. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 führte die Vorinstanz aus, die ARK habe bereits in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2006 den Dokumenten - welche nunmehr mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden waren - sowohl die Asylrelevanz als auch die Beweiskraft abgesprochen. Darüber hinaus stehe die mongolische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gar nicht fest, da sie keinerlei Identitätspapiere eingereicht habe. Daher sei gar nicht glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr überhaupt eine Untersuchungshaft oder einen Strafvollzug antreten müsse. Es könne weiter nicht Sache der Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen; hier finde der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Daher sei die Beschwerde abzuweisen. I. Der Replikeingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Januar 2008 ist sinngemäss zu entnehmen, dass sie weiterhin beantragen, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und eventualiter sei ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erklären. So rügt die Beschwerdeführerin, das BFM habe ihren Asylvorbringen zu Unrecht keinen Glauben geschenkt, und die Ausführungen des BFM, wonach ihre Identität nicht belegt sei, seien nicht korrekt, da sie die polizeiliche Vorladungen im Original, ihr Berufsdiplom im Original, die Führerscheine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin im Original eingereicht hätten. Zudem habe sie zur Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Kindes die Heiratsurkunde beim Zivilstandsamt (...) einreichen müssen. Das Bundesamt habe das Vorhandensein der von ihr benötigten Medikamente gegen Depressionen und Bluthochdruck nicht geprüft. Es entspreche jedoch den Tatsachen, dass sie bei einer Rückkehr den Strafvollzug antreten müsse. Im Gefängnis seien die benötigten Medikamente nicht erhältlich. Sie sei momentan so angeschlagen, dass sie sich kürzlich einer eintägigen Untersuchung [im Spital] habe unterziehen müssen. Diesbezüglich reichte sie die Terminbestätigung zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 17. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um eine baldige Verfahrenserledigung. Sie erwähnte dabei unter anderem, dass sie noch immer unter hohem Bluthochdruck und Depressionen leide, deswegen Medikamente einnehmen und sich immer wieder Untersuchungen unterziehen müsse. Die Ungewissheit über ihre Zukunft beschäftige sie sehr, ihr Ehemann könne ohne Aufenthaltsbewilligung keine Arbeit finden. Sie und ihr Mann würden Deutschkurse besuchen, ihr älteres Kind besuche dieses Jahr die [Schule] und das jüngere Kind beginne mit dem Kindergarten. Sie legte ihrer Eingabe Kopien der Kursausweise der besuchten Deutschkurse (...), Kopien der vom Migrationsamt ausgestellten Aufenthaltsverlängerungen mit Stempeln bis zum September 2009 und verschiedene Schulzeugnisse ihres älteren Kindes bei. K. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Frist bis zum 30. Dezember 2011 Gelegenheit ein, zu der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Zugleich wurden sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist aktuelle Arztzeugnisse aller behandelnden Ärzte inklusive Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Arztberichte eine Diagnose und Prognose beinhalten und die benötigten Medikamente (Inhaltsstoffe) detailliert darlegen sollten. Die Botschaftsauskunft der Schweizerischen Vertretung in Ulaanbaatar betraf Fragen der Erhältlichkeit blutdrucksenkender Medikamente in der Mongolei, namentlich auch in den Gefängnissen des Landes, sowie Fragen betreffend die Finanzierung der Medikamente. Auf den Inhalt der Auskünfte im Einzelnen wird in den Erwägungen Bezug genommen. L. Am 30. Dezember 2011 (Postaufgabe vom 29. Dezember 2011) gingen beim Bundesverwaltungsgericht kommentarlos folgende Dokumente ein: Ein Arztzeugnis von med. pract. H._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datierend vom 27. Dezember 2011, eine Bestätigung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) [psychiatrische Klinik] vom 29. November 2009, ein Bericht von Dr. med. I._______, datierend vom 21. April 2008 und eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte. Im aktuellen Arztbericht der Allgemeinmedizinerin med. pract. H._______ vom 27. Dezember 2011 wird neben weiteren Krankheitsbildern (...) zum einen der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin (...), zum andern eine rezidivierende depressive Stimmungslage diagnostiziert. Die Ärztin führt aus, die Hypertonie werde derzeit nicht behandelt und die Therapie sei sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin wieder normale entsprechende Werte aufweise. Diese Werte würden allerdings stark schwanken und könnten unter vermehrter Belastung wieder ansteigen. Die grösste gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin liege derzeit bei den psychischen, depressiven Problemen, die im Jahr 2009 bei akuter Suizidalität einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) mit anschliessender einjähriger psychiatrischer ambulanter Behandlung erforderlich gemacht hätten. Derzeit bestehe eine latente Suizidalität und die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt. Der ärztlichen Einweisung vom 29. November 2009 ist sodann zu entnehmen, dass aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung im Durchgangszentrum ein Wechsel in ein anderes Zentrum bevorgestanden habe, die Beschwerdeführerin sich deshalb gegenüber ihrer Familie und sinngemäss ihren Kindern schuldig gefühlt habe und sich daher mit dem Messer habe töten wollen. Der ältere Arztbericht vom 21. April 2008 bestätigt schliesslich die damalige ambulante Therapie und hält fest, dass damals infolge einer Eskalation (Handgreiflichkeiten) im Durchgangszentrum bei der Beschwerdeführerin latente Suizidalität festgestellt worden sei.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss ständiger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird mangels qualifizierter Wiedererwägungsgründe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156).
E. 2.2 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können.
E. 3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen erstens geltend, neu eingebrachte Beweismittel würden nun belegen, dass ihre im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen asylrelevant seien. Mit diesen Vorbringen machen sie das Vorliegen von rechtserheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG - also Revisionsgründe - geltend, die darauf abzielen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 29. März 2006 fehlerhaft sei. Diese Begehren sind als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, wonach zu prüfen ist, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich neu und erheblich sind.
E. 3.1.2 Hierbei sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach der vorgebrachte Sachverhalt bereits im ordentlichen Verfahren als nicht asylrelevant erwogen worden sei und die neu eingereichten Beweismittel sich genau auf diesen Sachverhalt beziehen würden; die eingereichten polizeilichen Vorladungen, das Fahndungsschreiben und das Foto der Polizeistation vermögen keine Veränderung des mit Verfügung vom 29. März 2006 festgestellten Sachverhalts zu bewirken und sind daher - ungeachtet ihrer Authentizität - unerheblich. Das BFM zog in seiner Verfügung vom 29. März 2006 namentlich in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, die Polizei habe keine Beweise gegen sie gehabt, die ihre angebliche Schuld hätten belegen können, vielmehr habe die gerichtsmedizinische Untersuchung ergeben, dass keine aussergewöhnlichen Medikamente eingesetzt worden seien, sondern die später verstorbene Kundin eine starke allergische Reaktion gezeigt habe, die zum Tod geführt habe. Das BFM erachtete die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in diesem Zusammenhang als unbegründet. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, sind im ordentlichen Verfahren die nunmehr wiedererwägungsweise dargelegten Vorbringen, soweit sie sich auf die Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft beziehen, allesamt bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass einer allfälligen Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund eines Todesfalls im Schönheitssalon, wo sie gearbeitet hatte, keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liegen würde, sondern es sich um eine grundsätzlich rechtsstaatlich legitime gemeinrechtliche Strafuntersuchung ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz handeln würde. Soweit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, hat das BFM das Gesuch mithin zu Recht abgewiesen.
E. 3.2.1 Zweitens machen die Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgründe sinngemäss nachträgliche Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Namentlich habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und diejenige der Tochter sinngemäss seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in vollzugshinderndem Masse verschlechtert. Diese Vorbringen zielen darauf ab, die ursprünglich fehlerfreie rechtskräftige Verfügung vom 29. März 2006, mit welcher das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. Zu prüfen ist demnach, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens (das heisst seit dem 29. März 2006) erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Hierbei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich.
E. 3.2.2 In Bezug auf die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurden bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens am 29. März 2009 keine Probleme aktenkundig. Diesbezüglich hat sich die Lage seither geändert. Was die Kinder betrifft, präsentiert sich heute die Lage insofern anders, als dass das zweite Kind noch nicht geboren war und sich beide seit Abschluss des ordentlichen Verfahren nun sechs Jahre in der Schweiz aufhalten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der veränderten Sachlage die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt in Wiedererwägung gezogen werden müsse und ob der Vollzug heute aufgrund einer veränderten Sachlage als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich eingeschätzt werden müsse.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Weiter darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Da die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig verneint wurde und diesbezüglich nach dem Gesagten auch das Wiedererwägungsgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des EGMR können unter sehr aussergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") gesundheitliche Probleme unter Art. 3 EMRK fallen, wenn im Heimatstaat ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen herrschen und wenn damit massive Verstösse gegen die Menschenwürde, namentlich Massnahmen, die den betroffenen Menschen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen, verbunden sind (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar 2011 mit weiteren Hinweisen zitierte Praxis des EGMR). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei sei aus gesundheitlichen Gründen unzulässig, weil sie in einem Gefängnis in der Mongolei keine Medikamente gegen zu hohen Blutdruck erhalten würde; im aktuellsten Arztzeugnis ist zudem von latenter Suizidalität die Rede. Dieses Vorbringen vermag jedoch klarerweise keine solche aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung darzulegen; die gesundheitlichen Probleme sind im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen, sind aber nicht geeignet, eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Ein aufgrund einer strafrechtlichen Tat rechtstaatlich durchgeführtes Verfahren fällt hier nicht darunter. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Zu differenzieren ist freilich, ob sich das Kind noch in einem jungen, stark von der Familie und vom Elternhaus geprägten Alter befindet und demnach durch einen Wegweisungsvollzug weniger stark entwurzelt würde, als dies für einen Jugendlichen bereits im adoleszenten Alter zutreffen würde, der sich im Aufenthaltsstaat, wo er seine massgebliche Erziehung erhalten hat, bereits stark in sein Umfeld eingebunden hat, namentlich soziale Kontakte geknüpft hat und aufgrund dessen seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.
E. 4.2.3 Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Tochter sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach diese mittels der komplikationslos erfolgten Operation im Jahr 2007 behoben werden konnten (vgl. Arztzeugnis F._______ vom (...) 2007; oben Bst. D). Spätere Arztzeugnisse betreffend gesundheitliche Probleme der Tochter sind nicht eingereicht worden. Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass allfällige Nachkonsultationen auch in der Mongolei, welche über ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine Vielzahl von Spitälern verfügt, möglich sind.
E. 4.2.4 Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei vorhanden seien und dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten nicht einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt würde. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht von med. pract. H._______ vom 27. Dezember 2011 ist wegen des überhöhten Blutdrucks seit 2010, mithin seit zwei Jahren, keine Medikamentierung mehr nötig, nachdem sich die Werte normalisiert hätten und die Therapie habe sistiert werden können. Es wird im Arztbericht vermerkt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft erneut auf eine medikamentöse Behandlung wegen erhöhten Blutdrucks angewiesen sein könnte. Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund des Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen würde oder direkt den Strafvollzug antreten müsste, sowie aufgrund der bekannten Tatsache, dass bei stark überhöhtem Blutdruck die Nichteinnahme von entsprechenden Medikamenten zum Tod führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Erhältlichkeit entsprechender Medikamente in der Mongolei durch die Schweizer Vertretung Abklärungen vornehmen lassen. Gemäss den Botschaftsauskünften sei die medizinische Versorgung in Gefängnissen der Mongolei nicht gut; diverse blutdrucksenkende Medikamente (namentlich Magnesiuminjektionen, NAP, Captopril, Nifedipin, "Bursanid"und CaCl-Injektionen) seien aber auch für Gefängnisinsassen erhältlich. Diese Medikamente seien für die Patienten kostenlos; Frauen würden betreffend medizinische Betreuung und Haftbedingungen nicht anders behandelt als Männer. Sollte ein Patient andere Medikamente brauchen, müssten diese auf Kosten seiner Angehörigen besorgt werden. Aufgrund dieser Überlegungen muss nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wegen ihrer gesundheitlichen Probleme betreffend hohen Blutdruck in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Soweit in den vorliegenden Arztberichten schliesslich von früheren Episoden akuter Suizidalität, die einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nötig gemacht hätten, und einer aktuellen Phase latenter Suizidalität bei rezidivierenden depressiven Stimmungslagen die Rede ist, ist festzuhalten, dass bisher die früheren akuten Episoden mittels Medikamentierung behandelt werden konnten. Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich noch in einer Psychotherapie befindet. Das Gericht geht davon aus, dass der schwierigen Situation, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden ist, im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen sein wird, dass der Beschwerdeführerin für die Rückkehr die allfällig notwendigen Medikamente ausgehändigt werden. Eine Behandlung psychischer Probleme ist auch in der Mongolei möglich; gemäss öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. United States Department of State 2010 Human Rights Report: Mongolia, April 2011, verfügbar unter: http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2010/eap/154394.htm, abgerufen am 12. Januar 2012) befinden sich in den mongolischen Gefängnissen ausgebildete Psychologen, womit eine fachliche Betreuung der Beschwerdeführerin, falls sich dies als notwendig erweisen würde, gewährleistet ist. Somit erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als zumutbar.
E. 4.2.5 Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind zum heutigen Zeitpunkt (...) und (...) Jahre alt. Sowohl ein (...) als auch ein (...)jähriges Kind ist noch vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Die beiden Kinder befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter und eine Rückkehr reisst sie nicht derart aus ihrer Lebensstruktur heraus, dass von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden müsste. Es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder nach erfolgter Umgewöhnungsphase in der Mongolei in das Schulsystem eingliedern und sich mit zunehmendem Alter ein soziales Umfeld ausserhalb der Familie aufbauen werden. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Mutter - falls sie einen Strafvollzug antreten sollte - für diese Zeit nicht um die Kinder kümmern könnte. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beziehung zum Vater intakt ist, womit davon ausgegangen werden kann, dass er die Rolle der primären Bezugs- und Betreuungsperson würde wahrnehmen können. Daher ist es den beiden Kindern auch unter dem Aspekt des Kindswohls zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren.
E. 4.2.6 Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Mongolei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass [Verwandte] im Heimatland leben (vgl. A1 S. 2) weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über Berufserfahrung, womit angenommen werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr beruflich reintegrieren kann. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführer brächten alle Voraussetzungen mit, um in der Mongolei wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden.
E. 4.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch heute weiterhin als zumutbar.
E. 4.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12).
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8314/2007 Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 13. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem Wohnsitz in Ulaanbaatar, verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 28. Februar 2006 und gelangten am 9. März 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe in einem Schönheitssalon gearbeitet. Als eines Tages eine Kundin infolge einer Faltenspritze, die die Beschwerdeführerin ihr verabreicht habe, gestorben sei, habe die Chefin ihr die Verantwortung zugeschoben; schliesslich sei gegen sie - obwohl sie unschuldig sei - ein Strafverfahren eingeleitet worden. B. Mit Verfügung vom 29. März 2006 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) trat auf eine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 3. Juli 2006 nicht ein, nachdem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit entscheidrelevant, wird nachfolgend in den Erwägungen darauf Bezug genommen. C. Am (...) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______, in der Schweiz geboren. D. Mit an das BFM gerichtetem Wiedererwägungsgesuch vom 6. November 2007 (Eingang beim BFM) beantragte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie, es sei anhand der eingereichten Beweismittel ihr Asylantrag nochmals zu überprüfen. Die polizeiliche Vorladung von (...) 2006 - welche sie bisher nur in Kopie habe einreichen können - sei mittlerweile per Post aus der Mongolei eingetroffen; eine weitere polizeiliche Vorladung von (...) 2006 liege ebenfalls vor. Damit könne sie nun ihre Furcht vor einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Verfolgung und einer eventuellen Gefängnisstrafe beweisen. Einem Freund sei es zudem gelungen, auf dem Polizeiposten ein Foto der gegen sie gestarteten Suchaktion zu machen. Nachdem im ordentlichen Verfahren eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor Verfolgung noch verneint worden sei, könne sie nun diesbezüglich weitere Beweisunterlagen vorlegen. In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin zwei Polizeivorladungen, datiert vom (...) 2006 und vom (...) 2006, das erwähnte Fahndungsschreiben mit ihrem Foto vom 16. Januar 2007 und das Foto des Polizeibüros, auf dem das Fahndungsschreiben ersichtlich ist, zu den Akten. Sinngemäss beantragte die Beschwerdeführerin sodann eventualiter, es sei wegen ihrer gesundheitlichen Probleme und derjenigen ihrer Tochter und aufgrund der Tatsache, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei sehr rückständig und beschränkt seien, der Wegweisungsvollzug neu zu überprüfen. Sie habe wegen der erlebten Ereignisse und dem unerträglichen Druck seit der Geburt ihrer Tochter gesundheitliche Probleme; so leide sie stets an Schlafstörungen und könne nur noch mit Schlafmitteln einschlafen. Ihr Blutdruck sei sehr hoch und sie habe deshalb von ihrem Hausarzt Medikamente verschrieben bekommen. Letzten Monat sei es ihr so schlecht ergangen, dass ihr linkes Auge beinahe herausgesprungen sei. Sie habe einen solchen Druck im Kopf gehabt, dass sie sich habe umbringen wollen. Im ärztlichen Attest von Dr. med. E._______, Arzt für allgemeine Medizin, (...), vom 28. September 2007 wurden eine Anpassungsstörung, eine depressive Verstimmung und ein hoher Blutdruck diagnostiziert und die benötigten Medikamente aufgelistet. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Tochter habe seit der Geburt Probleme mit dem Harnfluss und sei deswegen im März operiert worden. Sie legte dem Gesuch eine Terminbestätigung für die Operation am (...) im [Spital] bei. Der Bestätigung des Oberarztes F._______, - datierend vom (...) 2007- ist sodann zu entnehmen, dass die Operation erfolgte und dass sich die Tochter weiter in ambulanter Behandlung befinde. Weiter reichte die Beschwerdeführerin eine am (...) 2007 ausgestellte Entlassungsverordnung von G._______, sowie eine Terminbestätigung für eine weitere Untersuchung am 12. Dezember 2007 zu den Akten. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, viele Leute zu kennen, die in der Mongolei an hohem Blutdruck gestorben seien. Falls sie in die Mongolei zurückkehren müsse, würde sie sofort von der Polizei inhaftiert werden, wobei sie sich sicher sei, dass sie in der Haft keine Medikamente erhalten werde, geschweige denn ein faires Verfahren durchgeführt werden würde. Daher und aufgrund der Tatsache, dass sie nicht wisse, was dann mir ihr und mit ihren Kindern passieren würde, mache sie sich grosse Sorgen. E. Mit Verfügung vom 13. November 2007 - eröffnet am 14. November 2007 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erkannte die Verfügung vom 29. März 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.- und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides erwog das BFM, dass die geltend gemachte Verfolgung bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen sei, wo das BFM und die ARK zum Schluss gekommen seien, dass diese Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Die ARK habe den diesbezüglich eingereichten Dokumenten mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2006 (betreffend Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren und Einverlangung eines Kostenvorschusses) die Beweiskraft und Asylrelevanz abgesprochen. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel würden nicht zu einem anderen Schluss führen, da diese sich auf den gleichen, bereits von der ARK als nicht asylrelevant gewürdigten Sachverhalt beziehen würden. Im Wesentlichen mache die Beschwerdeführerin die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend, indem sie namentlich die gesundheitlichen Beschwerden ihrer Tochter sowie ihre eigenen anführe. Die Operation der Tochter sei zwischenzeitlich durchgeführt worden und komplikationslos verlaufen; die Tochter habe das Spital am gleichen Tag verlassen können. Routinemässige Kontrollen und Nachuntersuchungen nach einem Harnabflussleiden seien ohne Weiteres auch in der Mongolei in den dortigen Kliniken möglich. Dies gelte ebenso für die Behandlung von Depressionen und Bluthochdruck. Da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden allesamt in der Mongolei behandelbar seien, hätten die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nicht eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu befürchten. Daher sei ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei zumutbar. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. F. In ihrer Beschwerde vom 8. Dezember 2007 (Datum des Poststempels) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des neuen Sachverhaltes und der Beweismittel, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. Sie führten dabei nochmals ihre zuvor bereits dargelegten Asylgründe aus. Die Schweizer Behörden hätten sie zweimal über ihre Fluchtgründe befragt und trotzdem ihr Asylgesuch abgelehnt. Weil sie hier nicht arbeiten könnten, seien sie nicht in der Lage gewesen, den von der ARK verlangten Kostenvorschuss zu leisten (vgl. oben Bst. B). Das BFM habe ihnen im ordentlichen Verfahren nicht geglaubt, weil sie keine originalen Dokumente vorgelegt hätten. Nun seien sie aber in der Lage, ihre Furcht vor einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Verfolgung und einer eventuellen Gefängnisstrafe mittels den eingereichten Dokumenten zu bekräftigen und beweisen. Namentlich hätten sie nun das Original der polizeilichen Vorladung, welches sie während des Verfahrens lediglich in Kopie hätten einreichen können, per Post aus der Mongolei erhalten. Zudem könnten sie ein Foto einreichen, welches zeige, dass die Polizei eine Suchaktion mit Foto veranlasst habe. Die Beschwerdeführerin sei unschuldig angezeigt worden, aber auch ihre Anwältin habe ihr nicht helfen können. Ihre damalige Chefin habe alles zu ihren Gunsten gewendet und sie sei sowohl vom Staat als auch von den Hinterbliebenen der Verstorbenen verfolgt worden. Sie wisse nicht, wie sie beweisen solle, dass der mongolische Staat ihr gegenüber nicht schutzwillig sei. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin vermutlich wegen dieser Sache erkrankt; nach der Geburt ihres jüngeren Kindes sei ihr Blutdruck sehr hoch gestiegen, sie habe Atemprobleme bekommen und letzten Monat fast ihr linkes Auge verloren. Ihr jüngeres Kind habe nach der Geburt Probleme mit dem Harnfluss gehabt, weshalb es habe operiert werden müssen. Falls sie legal in die Mongolei zurückkehre, würde sie bei ihrer Ankunft von der Polizei inhaftiert werden. Die Menschenrechtssituation sei in der Mongolei jedoch schlecht, die Haftbedingungen seien grausam und unmenschlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und sanitären Einrichtungen sei unzureichend und die Zahl der Tuberkuloseerkrankungen unter den Zelleninsassen steige ständig. So bekäme sie gewiss keine medizinische Betreuung. Falls sie illegal in die Mongolei einreise, müsse sie sich verstecken und könne keine medizinische Hilfe beim Arzt oder im Krankenhaus beanspruchen. Sie kenne viele Leute, die in der Mongolei wegen hohem Blutdruck gestorben seien. Ausserdem sei fraglich, was dann mit ihren Kindern passieren würde. G. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 setzte die zuständige Instruktionsrichterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG aus, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführerin die gemäss eigenen Angaben benötigten Medikamente in der Mongolei gegebenenfalls auch in Untersuchungshaft beziehungsweise im Strafvollzug erhalten würde, zu äussern. H. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 führte die Vorinstanz aus, die ARK habe bereits in ihrer Verfügung vom 9. Juni 2006 den Dokumenten - welche nunmehr mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden waren - sowohl die Asylrelevanz als auch die Beweiskraft abgesprochen. Darüber hinaus stehe die mongolische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin gar nicht fest, da sie keinerlei Identitätspapiere eingereicht habe. Daher sei gar nicht glaubhaft dargetan, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr überhaupt eine Untersuchungshaft oder einen Strafvollzug antreten müsse. Es könne weiter nicht Sache der Asylbehörden sein, jede auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin abklären zu müssen; hier finde der in Art. 12 VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Daher sei die Beschwerde abzuweisen. I. Der Replikeingabe der Beschwerdeführenden vom 15. Januar 2008 ist sinngemäss zu entnehmen, dass sie weiterhin beantragen, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen und eventualiter sei ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erklären. So rügt die Beschwerdeführerin, das BFM habe ihren Asylvorbringen zu Unrecht keinen Glauben geschenkt, und die Ausführungen des BFM, wonach ihre Identität nicht belegt sei, seien nicht korrekt, da sie die polizeiliche Vorladungen im Original, ihr Berufsdiplom im Original, die Führerscheine des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin im Original eingereicht hätten. Zudem habe sie zur Ausstellung der Geburtsurkunde ihres Kindes die Heiratsurkunde beim Zivilstandsamt (...) einreichen müssen. Das Bundesamt habe das Vorhandensein der von ihr benötigten Medikamente gegen Depressionen und Bluthochdruck nicht geprüft. Es entspreche jedoch den Tatsachen, dass sie bei einer Rückkehr den Strafvollzug antreten müsse. Im Gefängnis seien die benötigten Medikamente nicht erhältlich. Sie sei momentan so angeschlagen, dass sie sich kürzlich einer eintägigen Untersuchung [im Spital] habe unterziehen müssen. Diesbezüglich reichte sie die Terminbestätigung zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 17. August 2011 gelangte die Beschwerdeführerin ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um eine baldige Verfahrenserledigung. Sie erwähnte dabei unter anderem, dass sie noch immer unter hohem Bluthochdruck und Depressionen leide, deswegen Medikamente einnehmen und sich immer wieder Untersuchungen unterziehen müsse. Die Ungewissheit über ihre Zukunft beschäftige sie sehr, ihr Ehemann könne ohne Aufenthaltsbewilligung keine Arbeit finden. Sie und ihr Mann würden Deutschkurse besuchen, ihr älteres Kind besuche dieses Jahr die [Schule] und das jüngere Kind beginne mit dem Kindergarten. Sie legte ihrer Eingabe Kopien der Kursausweise der besuchten Deutschkurse (...), Kopien der vom Migrationsamt ausgestellten Aufenthaltsverlängerungen mit Stempeln bis zum September 2009 und verschiedene Schulzeugnisse ihres älteren Kindes bei. K. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 räumte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit Frist bis zum 30. Dezember 2011 Gelegenheit ein, zu der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Zugleich wurden sie aufgefordert, innerhalb derselben Frist aktuelle Arztzeugnisse aller behandelnden Ärzte inklusive Entbindungserklärungen von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass die Arztberichte eine Diagnose und Prognose beinhalten und die benötigten Medikamente (Inhaltsstoffe) detailliert darlegen sollten. Die Botschaftsauskunft der Schweizerischen Vertretung in Ulaanbaatar betraf Fragen der Erhältlichkeit blutdrucksenkender Medikamente in der Mongolei, namentlich auch in den Gefängnissen des Landes, sowie Fragen betreffend die Finanzierung der Medikamente. Auf den Inhalt der Auskünfte im Einzelnen wird in den Erwägungen Bezug genommen. L. Am 30. Dezember 2011 (Postaufgabe vom 29. Dezember 2011) gingen beim Bundesverwaltungsgericht kommentarlos folgende Dokumente ein: Ein Arztzeugnis von med. pract. H._______, Allgemeine Medizin FMH, (...), datierend vom 27. Dezember 2011, eine Bestätigung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) [psychiatrische Klinik] vom 29. November 2009, ein Bericht von Dr. med. I._______, datierend vom 21. April 2008 und eine Erklärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte. Im aktuellen Arztbericht der Allgemeinmedizinerin med. pract. H._______ vom 27. Dezember 2011 wird neben weiteren Krankheitsbildern (...) zum einen der Bluthochdruck der Beschwerdeführerin (...), zum andern eine rezidivierende depressive Stimmungslage diagnostiziert. Die Ärztin führt aus, die Hypertonie werde derzeit nicht behandelt und die Therapie sei sistiert, nachdem die Beschwerdeführerin wieder normale entsprechende Werte aufweise. Diese Werte würden allerdings stark schwanken und könnten unter vermehrter Belastung wieder ansteigen. Die grösste gesundheitliche Gefährdung der Beschwerdeführerin liege derzeit bei den psychischen, depressiven Problemen, die im Jahr 2009 bei akuter Suizidalität einen fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) mit anschliessender einjähriger psychiatrischer ambulanter Behandlung erforderlich gemacht hätten. Derzeit bestehe eine latente Suizidalität und die Beschwerdeführerin werde medikamentös behandelt. Der ärztlichen Einweisung vom 29. November 2009 ist sodann zu entnehmen, dass aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung im Durchgangszentrum ein Wechsel in ein anderes Zentrum bevorgestanden habe, die Beschwerdeführerin sich deshalb gegenüber ihrer Familie und sinngemäss ihren Kindern schuldig gefühlt habe und sich daher mit dem Messer habe töten wollen. Der ältere Arztbericht vom 21. April 2008 bestätigt schliesslich die damalige ambulante Therapie und hält fest, dass damals infolge einer Eskalation (Handgreiflichkeiten) im Durchgangszentrum bei der Beschwerdeführerin latente Suizidalität festgestellt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss ständiger Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der Wiedererwägung - wie auch der Revision - ist nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt wird; in diesem Fall wird mangels qualifizierter Wiedererwägungsgründe auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156). 2.2. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft - am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 2.3. Beweismittel sind neu im revisionsrechtlichen Sinne, sofern sie bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens bestanden haben, jedoch trotz aller pflichtgemässen Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Beibringung nicht zumutbar war (EMARK 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207). Ebenfalls als neu im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen des VwVG gelten Beweismittel, die zwar aus der Zeit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens stammen, sich aber auf Tatsachen beziehen, welche sich vor dem betreffenden Entscheid zugetragen haben (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich, 2. Auflage 1998, Rz. 741). Erheblich sind Beweismittel dann, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können. 3. 3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführenden machen erstens geltend, neu eingebrachte Beweismittel würden nun belegen, dass ihre im ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen asylrelevant seien. Mit diesen Vorbringen machen sie das Vorliegen von rechtserheblichen neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VwVG - also Revisionsgründe - geltend, die darauf abzielen, dass die rechtskräftige Verfügung vom 29. März 2006 fehlerhaft sei. Diese Begehren sind als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu behandeln, wonach zu prüfen ist, ob die eingereichten Beweismittel tatsächlich neu und erheblich sind. 3.1.2. Hierbei sind die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach der vorgebrachte Sachverhalt bereits im ordentlichen Verfahren als nicht asylrelevant erwogen worden sei und die neu eingereichten Beweismittel sich genau auf diesen Sachverhalt beziehen würden; die eingereichten polizeilichen Vorladungen, das Fahndungsschreiben und das Foto der Polizeistation vermögen keine Veränderung des mit Verfügung vom 29. März 2006 festgestellten Sachverhalts zu bewirken und sind daher - ungeachtet ihrer Authentizität - unerheblich. Das BFM zog in seiner Verfügung vom 29. März 2006 namentlich in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben habe, die Polizei habe keine Beweise gegen sie gehabt, die ihre angebliche Schuld hätten belegen können, vielmehr habe die gerichtsmedizinische Untersuchung ergeben, dass keine aussergewöhnlichen Medikamente eingesetzt worden seien, sondern die später verstorbene Kundin eine starke allergische Reaktion gezeigt habe, die zum Tod geführt habe. Das BFM erachtete die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in diesem Zusammenhang als unbegründet. Wie das BFM zutreffend festgehalten hat, sind im ordentlichen Verfahren die nunmehr wiedererwägungsweise dargelegten Vorbringen, soweit sie sich auf die Geltendmachung der Flüchtlingseigenschaft beziehen, allesamt bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass einer allfälligen Strafverfolgung gegen die Beschwerdeführerin aufgrund eines Todesfalls im Schönheitssalon, wo sie gearbeitet hatte, keine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde liegen würde, sondern es sich um eine grundsätzlich rechtsstaatlich legitime gemeinrechtliche Strafuntersuchung ohne flüchtlingsrechtliche Relevanz handeln würde. Soweit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren die wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, hat das BFM das Gesuch mithin zu Recht abgewiesen. 3.2. 3.2.1. Zweitens machen die Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgründe sinngemäss nachträgliche Veränderungen des rechtserheblichen Sachverhalts geltend. Namentlich habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und diejenige der Tochter sinngemäss seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in vollzugshinderndem Masse verschlechtert. Diese Vorbringen zielen darauf ab, die ursprünglich fehlerfreie rechtskräftige Verfügung vom 29. März 2006, mit welcher das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung nachträglich anzupassen. Zu prüfen ist demnach, ob hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens (das heisst seit dem 29. März 2006) erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. Hierbei ist für das Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich. 3.2.2. In Bezug auf die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurden bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens am 29. März 2009 keine Probleme aktenkundig. Diesbezüglich hat sich die Lage seither geändert. Was die Kinder betrifft, präsentiert sich heute die Lage insofern anders, als dass das zweite Kind noch nicht geboren war und sich beide seit Abschluss des ordentlichen Verfahren nun sechs Jahre in der Schweiz aufhalten. Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund der veränderten Sachlage die Anordnung des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt in Wiedererwägung gezogen werden müsse und ob der Vollzug heute aufgrund einer veränderten Sachlage als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich eingeschätzt werden müsse.
4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Weiter darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Da die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig verneint wurde und diesbezüglich nach dem Gesagten auch das Wiedererwägungsgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen wurde, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Rechtsprechung des EGMR können unter sehr aussergewöhnlichen Umständen ("very exceptional circumstances") gesundheitliche Probleme unter Art. 3 EMRK fallen, wenn im Heimatstaat ausgeprägte unzulängliche medizinische Bedingungen herrschen und wenn damit massive Verstösse gegen die Menschenwürde, namentlich Massnahmen, die den betroffenen Menschen seelisch und meist auch körperlich schwer treffen, verbunden sind (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5822/2008 vom 17. Februar 2011 mit weiteren Hinweisen zitierte Praxis des EGMR). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wegweisungsvollzug in die Mongolei sei aus gesundheitlichen Gründen unzulässig, weil sie in einem Gefängnis in der Mongolei keine Medikamente gegen zu hohen Blutdruck erhalten würde; im aktuellsten Arztzeugnis ist zudem von latenter Suizidalität die Rede. Dieses Vorbringen vermag jedoch klarerweise keine solche aussergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung darzulegen; die gesundheitlichen Probleme sind im Hinblick auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu würdigen, sind aber nicht geeignet, eine Unzulässigkeit des Vollzugs zu begründen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Ein aufgrund einer strafrechtlichen Tat rechtstaatlich durchgeführtes Verfahren fällt hier nicht darunter. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Falls Kinder vom Wegweisungsvollzug betroffen sind, ist gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorrangig zu gewichten, da sich dies aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt. Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Namentlich sind in Bezug auf das Kindeswohl im Rahmen einer Gesamtwürdigung Kriterien wie Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit), Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung des Kindes und der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu beurteilen. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Zu differenzieren ist freilich, ob sich das Kind noch in einem jungen, stark von der Familie und vom Elternhaus geprägten Alter befindet und demnach durch einen Wegweisungsvollzug weniger stark entwurzelt würde, als dies für einen Jugendlichen bereits im adoleszenten Alter zutreffen würde, der sich im Aufenthaltsstaat, wo er seine massgebliche Erziehung erhalten hat, bereits stark in sein Umfeld eingebunden hat, namentlich soziale Kontakte geknüpft hat und aufgrund dessen seine eigene Identität entwickelt hat (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f. und BVGE 2009/51 E. 5.6, je mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Aufgrund der allgemeinen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie den allgemeinen Lebensumständen in der Mongolei, die mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt wurde, ist eine Rückkehr der Beschwerdeführenden unter dem Aspekt der Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten. In der Mongolei herrscht weiterhin keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste. 4.2.3. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Tochter sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen, wonach diese mittels der komplikationslos erfolgten Operation im Jahr 2007 behoben werden konnten (vgl. Arztzeugnis F._______ vom (...) 2007; oben Bst. D). Spätere Arztzeugnisse betreffend gesundheitliche Probleme der Tochter sind nicht eingereicht worden. Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass allfällige Nachkonsultationen auch in der Mongolei, welche über ein funktionierendes Gesundheitssystem und eine Vielzahl von Spitälern verfügt, möglich sind. 4.2.4. Betreffend die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, dass entsprechende Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten in der Mongolei vorhanden seien und dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten nicht einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt würde. Gemäss dem aktuellsten Arztbericht von med. pract. H._______ vom 27. Dezember 2011 ist wegen des überhöhten Blutdrucks seit 2010, mithin seit zwei Jahren, keine Medikamentierung mehr nötig, nachdem sich die Werte normalisiert hätten und die Therapie habe sistiert werden können. Es wird im Arztbericht vermerkt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft erneut auf eine medikamentöse Behandlung wegen erhöhten Blutdrucks angewiesen sein könnte. Nachdem nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Mongolei aufgrund des Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen würde oder direkt den Strafvollzug antreten müsste, sowie aufgrund der bekannten Tatsache, dass bei stark überhöhtem Blutdruck die Nichteinnahme von entsprechenden Medikamenten zum Tod führen kann, hat das Bundesverwaltungsgericht zur Erhältlichkeit entsprechender Medikamente in der Mongolei durch die Schweizer Vertretung Abklärungen vornehmen lassen. Gemäss den Botschaftsauskünften sei die medizinische Versorgung in Gefängnissen der Mongolei nicht gut; diverse blutdrucksenkende Medikamente (namentlich Magnesiuminjektionen, NAP, Captopril, Nifedipin, "Bursanid"und CaCl-Injektionen) seien aber auch für Gefängnisinsassen erhältlich. Diese Medikamente seien für die Patienten kostenlos; Frauen würden betreffend medizinische Betreuung und Haftbedingungen nicht anders behandelt als Männer. Sollte ein Patient andere Medikamente brauchen, müssten diese auf Kosten seiner Angehörigen besorgt werden. Aufgrund dieser Überlegungen muss nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr wegen ihrer gesundheitlichen Probleme betreffend hohen Blutdruck in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. Soweit in den vorliegenden Arztberichten schliesslich von früheren Episoden akuter Suizidalität, die einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nötig gemacht hätten, und einer aktuellen Phase latenter Suizidalität bei rezidivierenden depressiven Stimmungslagen die Rede ist, ist festzuhalten, dass bisher die früheren akuten Episoden mittels Medikamentierung behandelt werden konnten. Aus dem aktuellsten ärztlichen Bericht geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich noch in einer Psychotherapie befindet. Das Gericht geht davon aus, dass der schwierigen Situation, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden ist, im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, und dass namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen sein wird, dass der Beschwerdeführerin für die Rückkehr die allfällig notwendigen Medikamente ausgehändigt werden. Eine Behandlung psychischer Probleme ist auch in der Mongolei möglich; gemäss öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. United States Department of State 2010 Human Rights Report: Mongolia, April 2011, verfügbar unter: http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2010/eap/154394.htm, abgerufen am 12. Januar 2012) befinden sich in den mongolischen Gefängnissen ausgebildete Psychologen, womit eine fachliche Betreuung der Beschwerdeführerin, falls sich dies als notwendig erweisen würde, gewährleistet ist. Somit erweist sich ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch unter dem Aspekt der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als zumutbar. 4.2.5. Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind zum heutigen Zeitpunkt (...) und (...) Jahre alt. Sowohl ein (...) als auch ein (...)jähriges Kind ist noch vorwiegend geprägt durch den Familienkern und nicht durch soziale Bindungen ausserhalb der Familie. Die beiden Kinder befinden sich noch im anpassungsfähigen Alter und eine Rückkehr reisst sie nicht derart aus ihrer Lebensstruktur heraus, dass von einer eigentlichen Entwurzelung gesprochen werden müsste. Es ist davon auszugehen, dass sich die beiden Kinder nach erfolgter Umgewöhnungsphase in der Mongolei in das Schulsystem eingliedern und sich mit zunehmendem Alter ein soziales Umfeld ausserhalb der Familie aufbauen werden. Zwar ist davon auszugehen, dass sich die Mutter - falls sie einen Strafvollzug antreten sollte - für diese Zeit nicht um die Kinder kümmern könnte. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass die Beziehung zum Vater intakt ist, womit davon ausgegangen werden kann, dass er die Rolle der primären Bezugs- und Betreuungsperson würde wahrnehmen können. Daher ist es den beiden Kindern auch unter dem Aspekt des Kindswohls zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren. 4.2.6. Den Akten sind sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Mongolei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass [Verwandte] im Heimatland leben (vgl. A1 S. 2) weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über Berufserfahrung, womit angenommen werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr beruflich reintegrieren kann. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdeführer brächten alle Voraussetzungen mit, um in der Mongolei wieder Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. 4.2.7. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch heute weiterhin als zumutbar. 4.3. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34 E.12). 4.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 29. März 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack Versand: