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E-6418/2013

E-6418/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2006 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen brachte er damals insbesondere vor, er sei im Rahmen des Militärdienstes von einem Vorgesetzten schikaniert worden; dieser habe unter anderen versucht, ihn zu vergewaltigen. Deshalb sei er aus dem Militärdienst desertiert. Später sei er aufgefunden und verhaftet worden, in Erwartung der Gerichtsverhandlung, wobei ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren angedroht worden sei. Im (...) 2006 sei ihm die Flucht aus dem Militärgefängnis gelungen. Sein Vorgesetzter sei auch verhaftet worden und es sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. A.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung in die Mongolei an. Zur Begründung führte die Vorinstanz damals aus, die allenfalls drohende Gefängnisstrafe wegen Desertion sei legitim und demzufolge nicht asylrelevant. Was die Übergriffe des Vorgesetzten betreffe, so seien die mongolischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen. A.c Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) erneut und reiste über Russland am (...) in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein zweites Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er am 28. Januar 2010 zu seiner Person (BzP, Protokoll in den Akten: B1/9) befragt. Am 10. Oktober 2013 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den Akten: B26/12) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach dem abgewiesenen ersten Asylgesuch am (...) in die Mongolei zurückgekehrt. Bei der Ankunft am Flughafen in B._______ sei er unmittelbar vom Geheimdienst in Haft genommen worden. Aufgrund seiner Desertion werde ihm (...) und die (...)vorgeworfen. Für acht oder neun Tage habe man ihn in einem Gefängnis namens C._______ festgehalten, bevor er zu den Militärdiensttätigkeiten und seinem Auslandaufenthalt befragt worden sei. Ohne je vor ein Gericht gebracht worden zu sein, sei er danach bis zur Verlegung in ein Gefängnisspital im (...) in einer Zelle festgehalten worden. Die Zelle habe er nie verlassen und auch keinen Besuch empfangen dürfen. Eines Nachts sei ein Mann beziehungsweise seien zwei Häftlinge in seine Zelle gekommen und hätten versucht, ihn zu vergewaltigen. Als er sich habe wehren wollen, sei er von einem Messer beziehungsweise einem Schraubenzieher gestochen worden. Er sei dann bewusstlos geworden und wisse nicht, ob der Mann ihn tatsächlich vergewaltigt habe; es sei jedoch möglich, er blute seither manchmal aus dem Anus. Danach sei er für etwa acht oder neun Tage hospitalisiert worden. Im Krankenhaus habe er seine spätere Lebenspartnerin kennengelernt, die dort als (...) gearbeitet habe. Während einer wenig kontrollierten Arbeitsschicht seien sie - er in der Kleidung eines Arztes - am (...) aus dem Spital geflohen. Von dort aus seien sie direkt mit einem Taxi nach Russland und von dort weiter in die Schweiz gereist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in der Umgebung von B._______ aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise in (...) der Mongolei gewohnt zu haben. Er habe eine Ausbildung als (...) absolviert und während zwei Jahren in diesem Bereich gearbeitet. Seine Lebenspartnerin, mit der er geflohen sei, halte sich mit ihm in der Schweiz auf. In der Mongolei befänden sich noch mehrere Familienangehörige der Familie, so insbesondere ein Elternteil. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auch stünden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegen. C. Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Gericht) erheben und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die vorläufigen Aufnahme infolge unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde insbesondere damit, dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft seien und die dargelegte staatliche Verfolgung zur Ankerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen. Sofern das Asylgesuch abgelehnt werde, sei jedenfalls der Wegweisungsvollzug infolge einer (...) unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich einen Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Facharzt (...), vom 6. Oktober 2010 ein. D. Mit Eingabe vom 22. November 2013 belegte der Beschwerdeführer seine Fürsorgeabhängigkeit. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass des Kostenvorschusses verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt (...), vom 27. Dezember 2013 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf ihre Erwägungen. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vor kurzem in stationärer Behandlung an der (...) aufgehalten, reichte einen Austrittsbericht von F._______ und G._______, (...)arzt respektive (...)ärztin an der besagten Klinik, vom 6. Juli 2015 zu den Akten und stellte einen Verlaufsbericht in Aussicht. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den in der Eingabe vom 17. Juli 2015 in Aussicht gestellten Verlaufsbericht bezüglich der psychiatrischen Behandlung nachzureichen. J.b Mit Eingabe vom 26. August 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte einen Arztbericht von Dr. med. E._______, a.a.O., vom 19. August 2015 ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins­tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh­rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten Asylgesuches, wonach sein Vorgesetzter während des Militärdienstes versucht habe, ihn zu vergewaltigen, er daraufhin geflohen und später in einem Militärgefängnis inhaftiert gewesen sei, von wo er schliesslich in die Schweiz habe flüchten können, grundsätzlich nicht in Frage stellte, sondern sein Asylgesuch aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz abgelehnt hatte (vgl. Verfügung vom 14. November 2006 S. 2 ff.).

E. 3.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen stellte die Vorinstanz fest, dass sich aus den beiden Bundesbefragungen diverse Widersprüche ergäben, die Aussagen in mehreren Punkten unsubstantiiert ausgefallen seien und teilweise nicht der Logik entsprächen. Insgesamt würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Diesen Schluss zog die Vor-instanz nicht nur in Bezug auf die Verhaftung des Beschwerdeführers, sondern auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung sowie der Flucht aus dem Militärgefängnis.

E. 3.3 Nach Würdigung der Akten folgt das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die unter E. 2.3 genannten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend nicht erfüllt sind. Insbesondere führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich in Bezug auf die angeblichen Übergriffe in der Gefängniszelle unauflösbare Widersprüche ergaben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, ein Gefängniswärter habe zwei Häftlingen geholfen in die Zelle des Beschwerdeführers zu gelangen. Die beiden Männer hätten ihn daraufhin vergewaltigt und mit einem Schraubenzieher auf den Kopf geschlagen (vgl. B1/9 S. 5). Bei der Anhörung gab er dagegen zu Protokoll, ein Mann sei nachts gekommen und habe versucht ihn zu vergewaltigen. Als er sich gewehrt habe, sei er von einem Messer gestochen worden. Da er daraufhin das Bewusstsein verloren habe, wisse er nicht, ob er tatsächlich vergewaltigt worden sei. Auf die Frage hin, wo er gestochen worden sei, zeigte der Beschwerdeführer dem Befrager eine (...) neben der Wirbelsäule (vgl. B26/12 S. 6), was nicht vereinbar ist mit der früheren Aussage, er sei auf den Kopf geschlagen worden. Auf die Widersprüche angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich damals eigentlich dahingehend korrigieren wollen, dass es sich nur um einen Mann gehandelt habe. Es sei dunkel gewesen. Er wisse nicht, ob es sich um einen Schraubenzieher gehandelt habe; es sei ein Gegenstand gewesen. Gleichzeitig zeigte der Beschwerdeführer dem Befrager eine (...) am Kopf (vgl. B26/12 S. 7), womit er den Widerspruch zur vorherigen Aussage gerade nicht aus dem Weg räumte. Auch der Hinweis auf die Dunkelheit lässt die unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der Personen nicht erklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Aussagen in der BzP sehr wohl noch einen Wächter erkannt haben will, der angeblich geholfen habe, die Person oder die Personen in die Zelle reinzulassen (vgl. B 1/9 S. 5). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ursachen seiner Blutungen aufgrund der ärztlichen Unterlagen auch ganz andere sein können, jedenfalls nicht geeignet sind, massgeblich zugunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Der Ausführung in der Beschwerde, dass die ärztliche Feststellung von (...) weder für noch gegen eine Vergewaltigung spreche, ist in diesem Sinne zwar beizupflichten (vgl. Beschwerde vom 15. November 2013 S. 4), sie vermag aber darüber hinaus nichts Weiteres zu bewirken. Das Gericht stimmt sodann mit der Einschätzung der Vorinstanz überein, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen oberflächlich ausgefallen seien. Zu verweisen ist dazu namentlich auf seine Ausführungen zum Gefängnisalltag, zu welchem er auf die Frage der befragenden Person einzig zu berichten wusste, er habe meistens allein in seiner Zelle gesessen, habe den ganzen Tag nichts gemacht beziehungsweise habe meistens auf einem Holzbett gelegen und sich darüber Gedanken gemacht, wie er die Wahrheit richtig zum Ausdruck bringen könne (vgl. B26/2 S. 4 f.). Diese Erzählungen erwecken nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Realität. Darüber hinaus fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, substantiierte Angaben zum Haftalltag zu machen (vgl. insb. B26/2 S. 5 F32-34), was bei einer vorgebrachten Haftdauer von über eineinhalb Jahren aber zu erwarten wäre. Diese Einschätzung lässt sich mit dem allgemeinen Hinweis in der Beschwerde, die Bedingungen im Gefängnis "C._______" seien nachgewiesenerweise misslich und die Ausführungen deshalb glaubhaft, nicht entkräften. Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen die in der vorinstanzlichen Verfügung ausführlich dargelegten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht umzustossen, womit es sich erübrigt, im Einzelnen weiter auf sie einzugehen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden. Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, das wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Zwar wird aus den von fachlich kompetenter Seite ausgestellten Arztzeugnissen teilweise eine grosse Angst des Beschwerdeführers vor Gefängnissen erkennbar und es gibt auch weitere Hinweise auf damit möglicherweise in Zusammenhang stehende Traumatisierungen (vgl. insb. Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Facharzt (...), vom 6. Oktober 2010, S. 3). Das Gericht schliesst denn auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gefängnisaufenthaltes traumatisierende Erfahrungen gemacht hat, zumal die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen seiner Rückkehr in die Mongolei nach dem ersten Asylverfahren und seiner Wiederausreise geltend macht, erachtet es aber, gleich wie die Vorinstanz, insgesamt nicht als glaubhaft.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Aus­schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra­xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon­krete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Be­handlung dro­hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssitua­tion in der Mongolei lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht mit den geltend gemachten medizinischen Gründen. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen - nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre - unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. nachfolgend E. 4.2.2). Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Die all­ge­mei­ne Lage in der Mongolei ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de­rer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu qualifizieren. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbe-sondere medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Entsprechend sind für die nachfolgende Beurteilung zwei Faktoren wesentlich: der glaubhaft gemachte aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einerseits und die Behandelbarkeit des medizinischen Krankheitsbildes in der Mongolei andererseits.

E. 5.3.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung im Rahmen einer (...) für drei Monate in eine geschlossenen Klinik des (...) eingewiesen wurde (vgl. [...] Dr. med. H._______, Facharzt (...), vom 8. Juli 2010). In der Folge diagnostizierten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer eine (...) mit (...) (mit [...]; [...]) sowie eine (...) ([...]; vgl. Austrittsbericht von Dr. med. D._______, a.a.O., vom 6. Oktober 2010, S. 1). Diesbezüglich ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2013 davon aus, dass die anfänglich in der Schweiz festgestellten psychischen Probleme offensichtlich beigelegt werden konnten. So würden die eingereichten Arztberichte bereits aus dem Jahr 2010 stammen und gemäss dem Arbeitszeugnis der (...) vom 27. September 2013 werde dem Beschwerdeführer unter anderem Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer attestiert. Damit ergäben sich auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltpunkt auf noch vorhandene psychische Beeinträchtigungen. Auf Beschwerdestufe wurde auf die bestehenden gesundheitlichen Probleme hingewiesen und dem Gericht drei ärztliche Berichte (vgl. Sachverhalt, Bstn. F, I, J.b) eingereicht. Ihnen lässt sich insgesamt folgendes Bild in Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers entnehmen: Aufgrund einer mehrjährigen (...) sowie (...) Episoden befand sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2015 mehrmals in einem stationären (...) des (...). Aufgrund der (...)massnahahmen sowie der darüber hinausgehenden therapeutischen Behandlung konnte sein psychischer Zustand verbessert werden. Insbesondere ist den aktuellsten Berichten zu entnehmen, dass der zuletzt durchgeführte (...) offenbar erfolgreich abgeschlossen werden konnte (vgl. insb. Arztbericht von Dr. E._______, a.a.O., vom 19. August 2015). Zudem wisse sich der Beschwerdeführer von Selbstgefährdungsmassnahmen zu distanzieren; in klinischer Hinsicht würden sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zeigen. Sodann wird dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand attestiert. (vgl. Austrittsbericht von F._______ und G._______, a.a.O., vom 6. Juli 2015, S. 3). Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gegenüber 2010 verbessert hat. Wenn auch noch von einer gewissen gesundheitlichen Labilität ausgegangen werden muss, so handelt es sich doch nicht um eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt als sinnvoll und indiziert angesehene Fortsetzung der ambulant-psychiatrischen Behandlung des bestehenden Krankheitsbildes ist - wie die nachgehenden Ausführungen zeigen - sodann von der Behandelbarkeit in der Mongolei auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Mongolei nämlich bereits mehrmals geäussert (vgl. insb. die Urteile D-5432/2012 vom 5. September 2013, E-8314/2007 vom 27. Januar 2012, D-621/2010 vom 18. September 2012, D-4257/2008 vom 5. Oktober 2009). Dabei geht es insbesondere bei einer Herkunft aus B._______ - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat - davon aus, dass neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden, insbesondere auch in Bezug auf (...) sowie der Behandlung von (...), vorhanden sind; zudem ist der Zugang zu Medikamenten grundsätzlich gewährleistet. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sein wird. Schliesslich wird auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen.

E. 5.3.1.2 Damit ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Mongolei in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass von einer konkreten Gefährdung auszugehen wäre.

E. 5.3.2 Aufgrund der Akten kann sodann auf ein bestehendes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers geschlossen werden. So befinden sich mehrere Familienmitglieder - insbesondere ein Elternteil - des Beschwerdeführers in der Mongolei. Sodann hat er B._______ zusammen mit seiner Freundin verlassen, deren Asylgesuch in der Schweiz ebenfalls abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über eine Ausbildung als (...) und war in der Schweiz in einer (...) tätig. Eine berufliche Wiedereingliederung dürfte ihm auch in der Mongolei gelingen.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6418/2013 Urteil vom 29. September 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch Judith Huber, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2006 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Asylgründen brachte er damals insbesondere vor, er sei im Rahmen des Militärdienstes von einem Vorgesetzten schikaniert worden; dieser habe unter anderen versucht, ihn zu vergewaltigen. Deshalb sei er aus dem Militärdienst desertiert. Später sei er aufgefunden und verhaftet worden, in Erwartung der Gerichtsverhandlung, wobei ihm eine Gefängnisstrafe von bis zu zwei Jahren angedroht worden sei. Im (...) 2006 sei ihm die Flucht aus dem Militärgefängnis gelungen. Sein Vorgesetzter sei auch verhaftet worden und es sei eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden. A.b Mit Verfügung vom 13. Februar 2007 lehnte die Vorinstanz das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung in die Mongolei an. Zur Begründung führte die Vorinstanz damals aus, die allenfalls drohende Gefängnisstrafe wegen Desertion sei legitim und demzufolge nicht asylrelevant. Was die Übergriffe des Vorgesetzten betreffe, so seien die mongolischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen. A.c Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am (...) erneut und reiste über Russland am (...) in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein zweites Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso wurde er am 28. Januar 2010 zu seiner Person (BzP, Protokoll in den Akten: B1/9) befragt. Am 10. Oktober 2013 fand die Anhörung zu seinen Asylgründen (Protokoll in den Akten: B26/12) statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei nach dem abgewiesenen ersten Asylgesuch am (...) in die Mongolei zurückgekehrt. Bei der Ankunft am Flughafen in B._______ sei er unmittelbar vom Geheimdienst in Haft genommen worden. Aufgrund seiner Desertion werde ihm (...) und die (...)vorgeworfen. Für acht oder neun Tage habe man ihn in einem Gefängnis namens C._______ festgehalten, bevor er zu den Militärdiensttätigkeiten und seinem Auslandaufenthalt befragt worden sei. Ohne je vor ein Gericht gebracht worden zu sein, sei er danach bis zur Verlegung in ein Gefängnisspital im (...) in einer Zelle festgehalten worden. Die Zelle habe er nie verlassen und auch keinen Besuch empfangen dürfen. Eines Nachts sei ein Mann beziehungsweise seien zwei Häftlinge in seine Zelle gekommen und hätten versucht, ihn zu vergewaltigen. Als er sich habe wehren wollen, sei er von einem Messer beziehungsweise einem Schraubenzieher gestochen worden. Er sei dann bewusstlos geworden und wisse nicht, ob der Mann ihn tatsächlich vergewaltigt habe; es sei jedoch möglich, er blute seither manchmal aus dem Anus. Danach sei er für etwa acht oder neun Tage hospitalisiert worden. Im Krankenhaus habe er seine spätere Lebenspartnerin kennengelernt, die dort als (...) gearbeitet habe. Während einer wenig kontrollierten Arbeitsschicht seien sie - er in der Kleidung eines Arztes - am (...) aus dem Spital geflohen. Von dort aus seien sie direkt mit einem Taxi nach Russland und von dort weiter in die Schweiz gereist. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, in der Umgebung von B._______ aufgewachsen zu sein und bis zu seiner Ausreise in (...) der Mongolei gewohnt zu haben. Er habe eine Ausbildung als (...) absolviert und während zwei Jahren in diesem Bereich gearbeitet. Seine Lebenspartnerin, mit der er geflohen sei, halte sich mit ihm in der Schweiz auf. In der Mongolei befänden sich noch mehrere Familienangehörige der Familie, so insbesondere ein Elternteil. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auch stünden dem Wegweisungsvollzug keine Hindernisse entgegen. C. Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: Gericht) erheben und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die vorläufigen Aufnahme infolge unzulässigem beziehungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde insbesondere damit, dass seine Vorbringen sehr wohl glaubhaft seien und die dargelegte staatliche Verfolgung zur Ankerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte führen müssen. Sofern das Asylgesuch abgelehnt werde, sei jedenfalls der Wegweisungsvollzug infolge einer (...) unzumutbar. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich einen Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Facharzt (...), vom 6. Oktober 2010 ein. D. Mit Eingabe vom 22. November 2013 belegte der Beschwerdeführer seine Fürsorgeabhängigkeit. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2013 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen und ausführlichen Arztbericht einzureichen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Erlass des Kostenvorschusses verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr. med. E._______, Facharzt (...), vom 27. Dezember 2013 ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf ihre Erwägungen. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 30. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vor kurzem in stationärer Behandlung an der (...) aufgehalten, reichte einen Austrittsbericht von F._______ und G._______, (...)arzt respektive (...)ärztin an der besagten Klinik, vom 6. Juli 2015 zu den Akten und stellte einen Verlaufsbericht in Aussicht. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, den in der Eingabe vom 17. Juli 2015 in Aussicht gestellten Verlaufsbericht bezüglich der psychiatrischen Behandlung nachzureichen. J.b Mit Eingabe vom 26. August 2015 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und reichte einen Arztbericht von Dr. med. E._______, a.a.O., vom 19. August 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsge­richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins­tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be­treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver­waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen­den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdefüh­rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des In-krafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfah-ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2.3 und 2.4.1-2.4.3, m.w.H.). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, zumal keine der in den Absätzen 2-4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten Asylgesuches, wonach sein Vorgesetzter während des Militärdienstes versucht habe, ihn zu vergewaltigen, er daraufhin geflohen und später in einem Militärgefängnis inhaftiert gewesen sei, von wo er schliesslich in die Schweiz habe flüchten können, grundsätzlich nicht in Frage stellte, sondern sein Asylgesuch aufgrund offensichtlich fehlender Asylrelevanz abgelehnt hatte (vgl. Verfügung vom 14. November 2006 S. 2 ff.). 3.2 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Vorbringen stellte die Vorinstanz fest, dass sich aus den beiden Bundesbefragungen diverse Widersprüche ergäben, die Aussagen in mehreren Punkten unsubstantiiert ausgefallen seien und teilweise nicht der Logik entsprächen. Insgesamt würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Diesen Schluss zog die Vor-instanz nicht nur in Bezug auf die Verhaftung des Beschwerdeführers, sondern auch bezüglich der angeblichen Vergewaltigung sowie der Flucht aus dem Militärgefängnis. 3.3 Nach Würdigung der Akten folgt das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die unter E. 2.3 genannten Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers überwiegend nicht erfüllt sind. Insbesondere führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass sich in Bezug auf die angeblichen Übergriffe in der Gefängniszelle unauflösbare Widersprüche ergaben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer bei der BzP an, ein Gefängniswärter habe zwei Häftlingen geholfen in die Zelle des Beschwerdeführers zu gelangen. Die beiden Männer hätten ihn daraufhin vergewaltigt und mit einem Schraubenzieher auf den Kopf geschlagen (vgl. B1/9 S. 5). Bei der Anhörung gab er dagegen zu Protokoll, ein Mann sei nachts gekommen und habe versucht ihn zu vergewaltigen. Als er sich gewehrt habe, sei er von einem Messer gestochen worden. Da er daraufhin das Bewusstsein verloren habe, wisse er nicht, ob er tatsächlich vergewaltigt worden sei. Auf die Frage hin, wo er gestochen worden sei, zeigte der Beschwerdeführer dem Befrager eine (...) neben der Wirbelsäule (vgl. B26/12 S. 6), was nicht vereinbar ist mit der früheren Aussage, er sei auf den Kopf geschlagen worden. Auf die Widersprüche angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich damals eigentlich dahingehend korrigieren wollen, dass es sich nur um einen Mann gehandelt habe. Es sei dunkel gewesen. Er wisse nicht, ob es sich um einen Schraubenzieher gehandelt habe; es sei ein Gegenstand gewesen. Gleichzeitig zeigte der Beschwerdeführer dem Befrager eine (...) am Kopf (vgl. B26/12 S. 7), womit er den Widerspruch zur vorherigen Aussage gerade nicht aus dem Weg räumte. Auch der Hinweis auf die Dunkelheit lässt die unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der Personen nicht erklären, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Aussagen in der BzP sehr wohl noch einen Wächter erkannt haben will, der angeblich geholfen habe, die Person oder die Personen in die Zelle reinzulassen (vgl. B 1/9 S. 5). Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Ursachen seiner Blutungen aufgrund der ärztlichen Unterlagen auch ganz andere sein können, jedenfalls nicht geeignet sind, massgeblich zugunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Der Ausführung in der Beschwerde, dass die ärztliche Feststellung von (...) weder für noch gegen eine Vergewaltigung spreche, ist in diesem Sinne zwar beizupflichten (vgl. Beschwerde vom 15. November 2013 S. 4), sie vermag aber darüber hinaus nichts Weiteres zu bewirken. Das Gericht stimmt sodann mit der Einschätzung der Vorinstanz überein, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers an verschiedenen Stellen oberflächlich ausgefallen seien. Zu verweisen ist dazu namentlich auf seine Ausführungen zum Gefängnisalltag, zu welchem er auf die Frage der befragenden Person einzig zu berichten wusste, er habe meistens allein in seiner Zelle gesessen, habe den ganzen Tag nichts gemacht beziehungsweise habe meistens auf einem Holzbett gelegen und sich darüber Gedanken gemacht, wie er die Wahrheit richtig zum Ausdruck bringen könne (vgl. B26/2 S. 4 f.). Diese Erzählungen erwecken nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Realität. Darüber hinaus fällt auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, substantiierte Angaben zum Haftalltag zu machen (vgl. insb. B26/2 S. 5 F32-34), was bei einer vorgebrachten Haftdauer von über eineinhalb Jahren aber zu erwarten wäre. Diese Einschätzung lässt sich mit dem allgemeinen Hinweis in der Beschwerde, die Bedingungen im Gefängnis "C._______" seien nachgewiesenerweise misslich und die Ausführungen deshalb glaubhaft, nicht entkräften. Auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde vermögen die in der vorinstanzlichen Verfügung ausführlich dargelegten Unglaubhaftigkeitsmerkmale nicht umzustossen, womit es sich erübrigt, im Einzelnen weiter auf sie einzugehen. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann ergänzend verwiesen werden. Im Ergebnis kommt das Gericht zum Schluss, das wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen. Zwar wird aus den von fachlich kompetenter Seite ausgestellten Arztzeugnissen teilweise eine grosse Angst des Beschwerdeführers vor Gefängnissen erkennbar und es gibt auch weitere Hinweise auf damit möglicherweise in Zusammenhang stehende Traumatisierungen (vgl. insb. Austrittsbericht von Dr. med. D._______, Facharzt (...), vom 6. Oktober 2010, S. 3). Das Gericht schliesst denn auch nicht aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gefängnisaufenthaltes traumatisierende Erfahrungen gemacht hat, zumal die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. Die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen seiner Rückkehr in die Mongolei nach dem ersten Asylverfahren und seiner Wiederausreise geltend macht, erachtet es aber, gleich wie die Vorinstanz, insgesamt nicht als glaubhaft. 3.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt und sein Asylgesuch abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei­sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaub­haft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra­xis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er­niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge­fähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfah­ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde­füh­rers in die Mongolei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht­mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei­ner Aus­schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtli­cher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra­xis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine kon­krete Gefahr («real risk») nach­weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Be­handlung dro­hen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Men­schenrechtssitua­tion in der Mongolei lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig er­scheinen. Dies gelingt dem Beschwerdeführer schliesslich auch nicht mit den geltend gemachten medizinischen Gründen. Solche können bei abgewiesenen Asylbewerbern nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen - nämlich wenn ein Vollzug der Wegweisung kausal für das Entstehen einer schwerwiegenden lebensbedrohenden Situation wäre - unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK relevant sein und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Solche aussergewöhnlichen Umstände liegen nicht vor (vgl. nachfolgend E. 4.2.2). Nach dem Gesag­ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläu­fige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1 Die all­ge­mei­ne Lage in der Mongolei ist nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Si­tua­tion allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund de­rer die Zivilbe­völ­kerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll­zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un­zu­mut­bar zu qualifizieren. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbe-sondere medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Entsprechend sind für die nachfolgende Beurteilung zwei Faktoren wesentlich: der glaubhaft gemachte aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einerseits und die Behandelbarkeit des medizinischen Krankheitsbildes in der Mongolei andererseits. 5.3.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 aufgrund einer akuten Selbstgefährdung im Rahmen einer (...) für drei Monate in eine geschlossenen Klinik des (...) eingewiesen wurde (vgl. [...] Dr. med. H._______, Facharzt (...), vom 8. Juli 2010). In der Folge diagnostizierten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer eine (...) mit (...) (mit [...]; [...]) sowie eine (...) ([...]; vgl. Austrittsbericht von Dr. med. D._______, a.a.O., vom 6. Oktober 2010, S. 1). Diesbezüglich ging die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2013 davon aus, dass die anfänglich in der Schweiz festgestellten psychischen Probleme offensichtlich beigelegt werden konnten. So würden die eingereichten Arztberichte bereits aus dem Jahr 2010 stammen und gemäss dem Arbeitszeugnis der (...) vom 27. September 2013 werde dem Beschwerdeführer unter anderem Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und Ausdauer attestiert. Damit ergäben sich auch vor diesem Hintergrund keine Anhaltpunkt auf noch vorhandene psychische Beeinträchtigungen. Auf Beschwerdestufe wurde auf die bestehenden gesundheitlichen Probleme hingewiesen und dem Gericht drei ärztliche Berichte (vgl. Sachverhalt, Bstn. F, I, J.b) eingereicht. Ihnen lässt sich insgesamt folgendes Bild in Bezug auf den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers entnehmen: Aufgrund einer mehrjährigen (...) sowie (...) Episoden befand sich der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2015 mehrmals in einem stationären (...) des (...). Aufgrund der (...)massnahahmen sowie der darüber hinausgehenden therapeutischen Behandlung konnte sein psychischer Zustand verbessert werden. Insbesondere ist den aktuellsten Berichten zu entnehmen, dass der zuletzt durchgeführte (...) offenbar erfolgreich abgeschlossen werden konnte (vgl. insb. Arztbericht von Dr. E._______, a.a.O., vom 19. August 2015). Zudem wisse sich der Beschwerdeführer von Selbstgefährdungsmassnahmen zu distanzieren; in klinischer Hinsicht würden sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung zeigen. Sodann wird dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht ein guter Allgemein- und Ernährungszustand attestiert. (vgl. Austrittsbericht von F._______ und G._______, a.a.O., vom 6. Juli 2015, S. 3). Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers gegenüber 2010 verbessert hat. Wenn auch noch von einer gewissen gesundheitlichen Labilität ausgegangen werden muss, so handelt es sich doch nicht um eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung. In Bezug auf die vom behandelnden Arzt als sinnvoll und indiziert angesehene Fortsetzung der ambulant-psychiatrischen Behandlung des bestehenden Krankheitsbildes ist - wie die nachgehenden Ausführungen zeigen - sodann von der Behandelbarkeit in der Mongolei auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zur Frage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in der Mongolei nämlich bereits mehrmals geäussert (vgl. insb. die Urteile D-5432/2012 vom 5. September 2013, E-8314/2007 vom 27. Januar 2012, D-621/2010 vom 18. September 2012, D-4257/2008 vom 5. Oktober 2009). Dabei geht es insbesondere bei einer Herkunft aus B._______ - wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gelebt hat - davon aus, dass neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden, insbesondere auch in Bezug auf (...) sowie der Behandlung von (...), vorhanden sind; zudem ist der Zugang zu Medikamenten grundsätzlich gewährleistet. Abschliessend ist festzuhalten, dass dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers im Rahmen der Vollzugsmodalitäten in geeigneter Weise Rechnung zu tragen sein wird. Schliesslich wird auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hingewiesen. 5.3.1.2 Damit ist im Ergebnis nicht davon auszugehen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Mongolei in naher Zukunft dermassen verschlechtern könnte, dass von einer konkreten Gefährdung auszugehen wäre. 5.3.2 Aufgrund der Akten kann sodann auf ein bestehendes Beziehungsnetz des Beschwerdeführers geschlossen werden. So befinden sich mehrere Familienmitglieder - insbesondere ein Elternteil - des Beschwerdeführers in der Mongolei. Sodann hat er B._______ zusammen mit seiner Freundin verlassen, deren Asylgesuch in der Schweiz ebenfalls abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über eine Ausbildung als (...) und war in der Schweiz in einer (...) tätig. Eine berufliche Wiedereingliederung dürfte ihm auch in der Mongolei gelingen. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gut. Aufgrund der Akten ist heute nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler