Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) - eine libanesische Familie mit letztem Wohnsitz in Beirut - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind C._______ am 17. Juni 2014 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul. Von dort reisten sie am 24. Juni 2014 im Besitz von gültigen (schweizerischen) Schengen-Visa auf dem Luftweg legal nach Basel, wo sie am 7. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2014 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP; vgl. SEM-Akten A4 und A5). Am 27. Mai 2015 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen durch das Staatssekretariat (vgl. A11 und A12). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in der Sicherheitsabteilung der von D._______ gegründeten Partei (...) gearbeitet und sei selbst auch Parteimitglied gewesen. Nach Beginn des Aufstands in Syrien sei er von der Partei aufgefordert worden, Geldbeträge dorthin zu transportieren. Deshalb werde er von den syrischen Behörden gesucht. Im Juni 2014 hätten vermummte Personen auf einem Motorrad vor dem Haus seiner Eltern auf ihn geschossen. Er sei sich sicher, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der (...) gehandelt habe. Dies habe er auch der Polizei mitgeteilt; er sei jedoch von dieser zur Unterzeichnung eines Dokuments gezwungen worden, in welchem er bestätigt habe, dass er die Täter nicht erkannt habe. Da er weitere Angriffe auf seine Person befürchtet habe, habe er zusammen mit seiner Familie den Libanon verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Attentat auf ihren Ehemann zusammen mit ihrem Kind miterlebt. Es sei schrecklich gewesen. Im Libanon gäbe es keine Sicherheit. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre libanesischen Reisepässe sowie, bezüglich des Beschwerdeführers, eine Identitätskarte, drei Waffenscheine und eine Reservistenkarte der libanesischen Armee zu den Akten. A.e Zur Stützung der Vorbringen wurden eine gerichtliche Vorladung der syrischen Behörden, eine Bestätigung der Sozialversicherung bezüglich Anstellung des Beschwerdeführers bei der (...) und ein USB-Stick mit verschiedenen Fotos und einem Video eingereicht. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 - eröffnet am 25. Juni 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 28. Oktober 2016 ab. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2015 fest. F. Eine gegen diese Verfügung vom 23. Dezember 2016 erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid (...) vom 24. Februar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. G. Ein mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2017 namens der Beschwerdeführenden eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 28. Oktober 2016 wurde mit Entscheid (...) vom 24. März 2017 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. H. Am 14. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, der Asylentscheid vom 23. Juni 2015 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sodann verlangten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die einstweilige Vollzugsaussetzung. I. Am 25. Juli 2017 wandte sich die Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) mit einer Eingabe ans SEM, wobei von AI unter Vorlage eines ausführlichen Gutachtens vom 21. Juli 2017 - in welchem die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden aufgrund eigener Einschätzungen als durchwegs glaubhaft erklärt wurden - zur Hauptsache ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden hätten im Libanon Verfolgung vonseiten der (...) zu gewärtigen, ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind auf medizinische Behandlung angewiesen, welche ihnen im Libanon nicht zuteilkommen werde (vgl. für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen die Akten). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine Passkopie vom Bruder des Beschwerdeführers E._______, aus dem ersichtlich sein soll, dass dieser seit der Einreise in die Schweiz nicht in den Libanon zurückgekehrt sei, Fotos, welche die engen familiären Beziehungen der Familie F._______ zu hochrangingen Vertretern des «(...)» belegen sollen, ein Übereinkommen zwischen Syrien und Libanon zur gegenseitigen Mitwirkungspflicht bei Strafverfolgung, Fotos vom Hauptquartier des «(...)» und dem Wohnort des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Gemeindevorstehers von G._______ vom 17. Februar 2017, Fotos eines ehemaligen Parteikollegen im Exil, ein Polizeiprotokoll zur Schiesserei und dem Mordversuch vom 27. Februar 2017, Fotos vom Auto mit Einschusslöchern, ein ärztliches Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2017, ein logopädischer Bericht betreffend die gemeinsame Tochter vom 17. Juli 2017 und die Protokolle der durch AI eigens durchgeführten Befragungen zu den Akten gereicht. J. Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. K.Mit Verfügung am 9. April 2018 - eröffnet am 10. April 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Juni 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 9. April 2018 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. M. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von med. pract. H._______, Psychiatrische Dienste Spital Interlaken, vom 23. Mai 2018 zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situation weiter verschlechtert habe und in der Zwischenzeit bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine reaktiv schwere depressive Episode mit Suizidalität vorliege. Zudem sei die Mutter-Kind-Beziehung gestört und das Kindswohl gefährdet. N.Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 ersuchte das Zivilstandsamt Solothurn das SEM um Einsichtnahme in die Asylakten des Beschwerdeführers zwecks Ehevorbereitung. Am 12. Juli 2018 wurden die entsprechenden Akten dem Zivilstandsamt überwiesen. Das SEM wies darauf hin, dass es für die Authentizität der Dokumente keine Gewähr übernehme.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).
E. 2.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient.
E. 2.5 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies.
E. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des materiellen Beschwerdeentscheides (...) vom 28. Oktober 2016 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage oder nachträglich entstandene Beweismittel vorgebracht, nicht aber (weitere) Revisionsgründe geltend gemacht werden können.
E. 3.2 Von den Beschwerdeführenden wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - wie schon im Rahmen des über weite Strecken gleichlautenden Wiedererwägungsgesuches (vgl. dazu die Akten) - implizit sowohl das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringen sie ausdrücklich vor, dem Gutachten von AI vom 21. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass einerseits gewichtige Asylgründe im bisherigen Verfahren nicht richtig beurteilt worden seien, andererseits neue Elemente (gesundheitliche Gründe, familiäre Situation) vorlägen, welche betreffend die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung einer Neubeurteilung bedürften. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentliche Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden.
E. 3.3 In der Sache ist zunächst auf das von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Gutachten von AI vom 21. Juli 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. I vorstehend) einzugehen. Dieses enthält in einem ersten Teil generelle Ausführungen zur politischen Lage im Libanon (Ziff. 2). Ein weiterer Teil enthält Ausführungen zur (...) im Libanon, ebenfalls genereller Art (Ziff. 2.3). Unter Ziffer 3 finden sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die von ihnen im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe. Unter Ziffer 4 werden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr gezogen. Mit dem von der Vorinstanz als neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG entgegengenommenen Gutachten von AI machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ihres Asylentscheides geltend. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden vermöge dieses Dokument zu belegen, dass ihre Asylvorbringen glaubhaft und die gegenteiligen Argumente in ihrem Asylentscheid wissenschaftlich nicht stichhaltig seien. Indessen beschränkt sich das von der Vorinstanz als nachträglich entstandenes Beweismittel entgegengenommene Gutachten auf appellatorische Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre appellatorische Kritik an ihrem Asylentscheid mit einem Gutachten einer Fachperson untermauern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn ein Gutachten gilt nur dann als neues Beweismittel, wenn es neue tatbeständliche Gesichtspunkte zutage fördert. Es genügt nicht, dass es den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die Erheblichkeit dieses Beweismittels ist somit zu verneinen und dieses ist nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Juni 2015 zu beseitigen. Vorliegend kommt die erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz auch zu keinem anderen Ergebnis (vgl. A27/11, S. 3 f.). Sie ist vom Gericht ohne weiteres zu bestätigen. Die Frage, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht erneut geprüft hat, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, zumal den Beschwerdeführenden durch die erneute Prüfung kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Vorinstanz hat somit auch richtig erkannt, dass zwischen den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin und den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden kein Zusammenhang bestehen dürfte.
E. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die zusammen mit dem Gutachten von AI eingereichten Beweismittel nicht zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015 Anlass bieten. Zu Recht wies das SEM betreffend die Fotos vom Auto mit Einschusslöchern darauf hin, dass die bereits im vorangehenden Verfahren eingereichten Beweismittel bzw. Vorbringen nicht erneut zu prüfen sind, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1). Für die Prüfung des Polizeiprotokolls zur Schiesserei und zum Mordversuch vom 27. Februar 2017, des Schreibens des Gemeindevorstehers von G._______ vom 17. Februar 2017, der Passkopie des Bruders E._______, des Übereinkommens zwischen Syrien und dem Libanon zur gegenseitigen Mitwirkungspflicht bei Strafverfolgung, der Foto eines ehemaligen Parteikollegen im Exil, der Fotos, welche die engen familiären Beziehungen der Familie F._______ zu hochrangingen Vertretern des «(...)» belegen sollen, und der Fotos vom Hauptquartier des «(...)» und dem Wohnort des Beschwerdeführers bestand von vornherein kein Raum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren. Diese Beweismittel sind als nicht neu im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren und wären im ersten Wiedererwägungsverfahren einzureichen gewesen, allenfalls in einem Revisionsverfahren. Auch ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Beschwerdeführenden aus den eingereichten ärztlichen Berichten mit Bezug zur Frage der gezielten Verfolgung ihrer Person nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
E. 3.5 Die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. April 2018 zum Wegweisungsvollzugspunkt sind zu bestätigen. Auch mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2018 (vgl. Prozessgeschichte Bst. M vorstehend) ist vorliegend, selbst wenn das Vorliegen einer relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage bejaht würde, das Wiedererwägungsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen, da die adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter im Libanon grundsätzlich gewährleistet ist, was auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und den Beschwerdeführenden sind allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. Die Beschwerdeführenden sind schliesslich an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal sie, soweit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das SEM gelangt sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 3.6 Schliesslich ist das Zustandekommen der Ehe des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte Bst. N vorstehend) ungewiss, auch wenn er gemäss der beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland im Rahmen eines Gesuchs um Ehevorbereitung eingereichten Scheidungsurkunde seit dem 26. April 2018 geschieden ist, und es steht ihm frei, beim Kanton um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, falls die Eheschliessung zustande kommt.
E. 3.7 Zusammenfassend ist somit weder vom Vorliegen erheblicher neu entstandener Beweismittel noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachlage auszugehen, wobei anzumerken bleibt, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, die weitgehend immer gleichen Sachverhaltsmomente immer wieder neu überprüfen zu lassen. Das SEM hat demnach zu Recht davon abgesehen, seine rechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2015 in Wiedererwägung zu ziehen. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Willkürverbots (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. Die formellen Rügen erweisen sich als haltlos und das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Vervollständigung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts besteht deshalb kein Anlass. Das sinngemässe Begehren in der Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. April 2018 zu Recht abgewiesen hat.
E. 4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2018 gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) in der Verfügung des SEM vom 9. April 2018 nicht behandelt worden sind. Das SEM ist daher anzuweisen, über diese Gesuche noch zu befinden.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
E. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im Wiedererwägungsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist indes mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen Hilfe abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Wiedererwägungsgesuch zu befinden.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2750/2018 Urteil vom 10. September 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Libanon, alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) - eine libanesische Familie mit letztem Wohnsitz in Beirut - verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Kind C._______ am 17. Juni 2014 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul. Von dort reisten sie am 24. Juni 2014 im Besitz von gültigen (schweizerischen) Schengen-Visa auf dem Luftweg legal nach Basel, wo sie am 7. Juli 2014 um Asyl nachsuchten. Am 18. Juli 2014 wurden sie im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zur Person befragt (sogenannte Befragung zur Person, BzP; vgl. SEM-Akten A4 und A5). Am 27. Mai 2015 erfolgte in Bern-Wabern die Anhörung zu den Asylgründen durch das Staatssekretariat (vgl. A11 und A12). A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in der Sicherheitsabteilung der von D._______ gegründeten Partei (...) gearbeitet und sei selbst auch Parteimitglied gewesen. Nach Beginn des Aufstands in Syrien sei er von der Partei aufgefordert worden, Geldbeträge dorthin zu transportieren. Deshalb werde er von den syrischen Behörden gesucht. Im Juni 2014 hätten vermummte Personen auf einem Motorrad vor dem Haus seiner Eltern auf ihn geschossen. Er sei sich sicher, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der (...) gehandelt habe. Dies habe er auch der Polizei mitgeteilt; er sei jedoch von dieser zur Unterzeichnung eines Dokuments gezwungen worden, in welchem er bestätigt habe, dass er die Täter nicht erkannt habe. Da er weitere Angriffe auf seine Person befürchtet habe, habe er zusammen mit seiner Familie den Libanon verlassen. A.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe das Attentat auf ihren Ehemann zusammen mit ihrem Kind miterlebt. Es sei schrecklich gewesen. Im Libanon gäbe es keine Sicherheit. A.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre libanesischen Reisepässe sowie, bezüglich des Beschwerdeführers, eine Identitätskarte, drei Waffenscheine und eine Reservistenkarte der libanesischen Armee zu den Akten. A.e Zur Stützung der Vorbringen wurden eine gerichtliche Vorladung der syrischen Behörden, eine Bestätigung der Sozialversicherung bezüglich Anstellung des Beschwerdeführers bei der (...) und ein USB-Stick mit verschiedenen Fotos und einem Video eingereicht. B. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 - eröffnet am 25. Juni 2015 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom 28. Oktober 2016 ab. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 23. Juni 2015 fest. F. Eine gegen diese Verfügung vom 23. Dezember 2016 erhobene Beschwerde vom 26. Januar 2017 schrieb das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid (...) vom 24. Februar 2017 im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. G. Ein mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. März 2017 namens der Beschwerdeführenden eingereichtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom 28. Oktober 2016 wurde mit Entscheid (...) vom 24. März 2017 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. H. Am 14. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein neuerliches Wiedererwägungsgesuch ein, worin sie beantragten, der Asylentscheid vom 23. Juni 2015 sei wiedererwägungsweise aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beigabe ihres Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Sodann verlangten sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die einstweilige Vollzugsaussetzung. I. Am 25. Juli 2017 wandte sich die Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) mit einer Eingabe ans SEM, wobei von AI unter Vorlage eines ausführlichen Gutachtens vom 21. Juli 2017 - in welchem die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden aufgrund eigener Einschätzungen als durchwegs glaubhaft erklärt wurden - zur Hauptsache ausgeführt wurde, die Beschwerdeführenden hätten im Libanon Verfolgung vonseiten der (...) zu gewärtigen, ohne auf staatlichen Schutz zählen zu können. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind auf medizinische Behandlung angewiesen, welche ihnen im Libanon nicht zuteilkommen werde (vgl. für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen die Akten). Mit der Eingabe wurden als Beweismittel eine Passkopie vom Bruder des Beschwerdeführers E._______, aus dem ersichtlich sein soll, dass dieser seit der Einreise in die Schweiz nicht in den Libanon zurückgekehrt sei, Fotos, welche die engen familiären Beziehungen der Familie F._______ zu hochrangingen Vertretern des «(...)» belegen sollen, ein Übereinkommen zwischen Syrien und Libanon zur gegenseitigen Mitwirkungspflicht bei Strafverfolgung, Fotos vom Hauptquartier des «(...)» und dem Wohnort des Beschwerdeführers, ein Schreiben des Gemeindevorstehers von G._______ vom 17. Februar 2017, Fotos eines ehemaligen Parteikollegen im Exil, ein Polizeiprotokoll zur Schiesserei und dem Mordversuch vom 27. Februar 2017, Fotos vom Auto mit Einschusslöchern, ein ärztliches Schreiben betreffend die Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2017, ein logopädischer Bericht betreffend die gemeinsame Tochter vom 17. Juli 2017 und die Protokolle der durch AI eigens durchgeführten Befragungen zu den Akten gereicht. J. Am 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. K.Mit Verfügung am 9. April 2018 - eröffnet am 10. April 2018 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 23. Juni 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 9. April 2018 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen beziehungsweise die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen und der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. M. Mit Eingabe vom 29. Mai 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen ärztlichen Bericht von med. pract. H._______, Psychiatrische Dienste Spital Interlaken, vom 23. Mai 2018 zu den Akten. Darin wurde im Wesentlichen dargelegt, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der weiterhin labilen gesundheitlichen Situation weiter verschlechtert habe und in der Zwischenzeit bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine reaktiv schwere depressive Episode mit Suizidalität vorliege. Zudem sei die Mutter-Kind-Beziehung gestört und das Kindswohl gefährdet. N.Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 ersuchte das Zivilstandsamt Solothurn das SEM um Einsichtnahme in die Asylakten des Beschwerdeführers zwecks Ehevorbereitung. Am 12. Juli 2018 wurden die entsprechenden Akten dem Zivilstandsamt überwiesen. Das SEM wies darauf hin, dass es für die Authentizität der Dokumente keine Gewähr übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vor-instanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). 2.4 Beweismittel sind neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Tatbestandswürdigung, sondern der Tatbestandsermittlung dient. 2.5 Da die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede stellte und darauf eintrat, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies. 3. 3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend angesichts des materiellen Beschwerdeentscheides (...) vom 28. Oktober 2016 lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage oder nachträglich entstandene Beweismittel vorgebracht, nicht aber (weitere) Revisionsgründe geltend gemacht werden können. 3.2 Von den Beschwerdeführenden wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens - wie schon im Rahmen des über weite Strecken gleichlautenden Wiedererwägungsgesuches (vgl. dazu die Akten) - implizit sowohl das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch das Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage geltend gemacht. Dabei bringen sie ausdrücklich vor, dem Gutachten von AI vom 21. Juli 2017 sei zu entnehmen, dass einerseits gewichtige Asylgründe im bisherigen Verfahren nicht richtig beurteilt worden seien, andererseits neue Elemente (gesundheitliche Gründe, familiäre Situation) vorlägen, welche betreffend die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung einer Neubeurteilung bedürften. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend einzugehen, wobei an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass dem vorliegenden Verfahren bereits mehrere ausserordentliche Verfahren vorausgegangen sind und es sich verbietet, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. 3.3 In der Sache ist zunächst auf das von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsverfahren eingereichte Gutachten von AI vom 21. Juli 2017 (vgl. Prozessgeschichte Bst. I vorstehend) einzugehen. Dieses enthält in einem ersten Teil generelle Ausführungen zur politischen Lage im Libanon (Ziff. 2). Ein weiterer Teil enthält Ausführungen zur (...) im Libanon, ebenfalls genereller Art (Ziff. 2.3). Unter Ziffer 3 finden sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die von ihnen im abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe. Unter Ziffer 4 werden Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr gezogen. Mit dem von der Vorinstanz als neues Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG entgegengenommenen Gutachten von AI machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit ihres Asylentscheides geltend. Nach Auffassung der Beschwerdeführenden vermöge dieses Dokument zu belegen, dass ihre Asylvorbringen glaubhaft und die gegenteiligen Argumente in ihrem Asylentscheid wissenschaftlich nicht stichhaltig seien. Indessen beschränkt sich das von der Vorinstanz als nachträglich entstandenes Beweismittel entgegengenommene Gutachten auf appellatorische Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren und an der Würdigung der damals eingereichten Beweismittel. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre appellatorische Kritik an ihrem Asylentscheid mit einem Gutachten einer Fachperson untermauern, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn ein Gutachten gilt nur dann als neues Beweismittel, wenn es neue tatbeständliche Gesichtspunkte zutage fördert. Es genügt nicht, dass es den Sachverhalt anders bewertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Die Erheblichkeit dieses Beweismittels ist somit zu verneinen und dieses ist nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Juni 2015 zu beseitigen. Vorliegend kommt die erneute Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz auch zu keinem anderen Ergebnis (vgl. A27/11, S. 3 f.). Sie ist vom Gericht ohne weiteres zu bestätigen. Die Frage, ob die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht erneut geprüft hat, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, zumal den Beschwerdeführenden durch die erneute Prüfung kein Rechtsnachteil erwachsen ist. Die Vorinstanz hat somit auch richtig erkannt, dass zwischen den geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin und den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden kein Zusammenhang bestehen dürfte. 3.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt das Gericht zum Schluss, dass auch die zusammen mit dem Gutachten von AI eingereichten Beweismittel nicht zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Juni 2015 Anlass bieten. Zu Recht wies das SEM betreffend die Fotos vom Auto mit Einschusslöchern darauf hin, dass die bereits im vorangehenden Verfahren eingereichten Beweismittel bzw. Vorbringen nicht erneut zu prüfen sind, zumal es nicht Sinn der Wiedererwägung ist, ein abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel der Wiedererwägung faktisch zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1). Für die Prüfung des Polizeiprotokolls zur Schiesserei und zum Mordversuch vom 27. Februar 2017, des Schreibens des Gemeindevorstehers von G._______ vom 17. Februar 2017, der Passkopie des Bruders E._______, des Übereinkommens zwischen Syrien und dem Libanon zur gegenseitigen Mitwirkungspflicht bei Strafverfolgung, der Foto eines ehemaligen Parteikollegen im Exil, der Fotos, welche die engen familiären Beziehungen der Familie F._______ zu hochrangingen Vertretern des «(...)» belegen sollen, und der Fotos vom Hauptquartier des «(...)» und dem Wohnort des Beschwerdeführers bestand von vornherein kein Raum im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren. Diese Beweismittel sind als nicht neu im Sinne der wiedererwägungsrechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren und wären im ersten Wiedererwägungsverfahren einzureichen gewesen, allenfalls in einem Revisionsverfahren. Auch ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die Beschwerdeführenden aus den eingereichten ärztlichen Berichten mit Bezug zur Frage der gezielten Verfolgung ihrer Person nichts zu ihren Gunsten ableiten können. 3.5 Die Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 9. April 2018 zum Wegweisungsvollzugspunkt sind zu bestätigen. Auch mit Blick auf den im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 23. Mai 2018 (vgl. Prozessgeschichte Bst. M vorstehend) ist vorliegend, selbst wenn das Vorliegen einer relevanten nachträglichen Veränderung der Sachlage bejaht würde, das Wiedererwägungsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen, da die adäquate medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter im Libanon grundsätzlich gewährleistet ist, was auch die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-2088/2018 vom 30. April 2018 E. 6.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Einer allfälligen Suizidalität ist Rechnung zu tragen. Der Wegweisungsvollzug ist unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin ist bei der Rückführung soweit nötig ärztlich zu begleiten und den Beschwerdeführenden sind allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitzugeben. Die Beschwerdeführenden sind schliesslich an dieser Stelle auf die Möglichkeit der Ausrichtung von Rückkehrhilfe hinzuweisen, zumal sie, soweit ersichtlich, noch nicht mit einem entsprechenden Ersuchen an das SEM gelangt sind (vgl. Art. 93 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 62 ff. Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 3.6 Schliesslich ist das Zustandekommen der Ehe des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte Bst. N vorstehend) ungewiss, auch wenn er gemäss der beim Zivilstandsamt Bern-Mittelland im Rahmen eines Gesuchs um Ehevorbereitung eingereichten Scheidungsurkunde seit dem 26. April 2018 geschieden ist, und es steht ihm frei, beim Kanton um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen, falls die Eheschliessung zustande kommt. 3.7 Zusammenfassend ist somit weder vom Vorliegen erheblicher neu entstandener Beweismittel noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachlage auszugehen, wobei anzumerken bleibt, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, die weitgehend immer gleichen Sachverhaltsmomente immer wieder neu überprüfen zu lassen. Das SEM hat demnach zu Recht davon abgesehen, seine rechtskräftige Verfügung vom 23. Juni 2015 in Wiedererwägung zu ziehen. Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des Willkürverbots (vgl. Beschwerde S. 5 ff.) ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. Die formellen Rügen erweisen sich als haltlos und das Verfahren ist nicht zu beanstanden. Zu einer Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur Vervollständigung beziehungsweise Berichtigung des Sachverhalts besteht deshalb kein Anlass. Das sinngemässe Begehren in der Beschwerde ist folgerichtig abzuweisen. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. April 2018 zu Recht abgewiesen hat.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. In der Beschwerde wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Mai 2018 gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3) in der Verfügung des SEM vom 9. April 2018 nicht behandelt worden sind. Das SEM ist daher anzuweisen, über diese Gesuche noch zu befinden. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. 5.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, welches im Wiedererwägungsverfahren nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen ist (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG), ist indes mangels Notwendigkeit der professionellen juristischen Hilfe abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5. Das SEM wird angewiesen, über die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Wiedererwägungsgesuch zu befinden.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: