Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss eigenen Angaben am 30. März 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 7. April 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 31. Oktober 2011 statt. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie über Jahre hinweg von ihrem Ehemann respektive Vater und dessen Familie gequält worden seien und die Behörden sie vor diesen Übergriffen nicht schützen würden. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wegweisungsvollzugspunkt am 20. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 wies der zuständige Instruktionsrichter das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Da der Kostenvorschusses nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4304/2012 vom 10. September 2012 auf die Beschwerde nicht ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2012 und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter Berufung auf zwei Arztberichte und einen schulischen Bericht wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Episode diagnostiziert worden sei und sie auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen sei, zumal eine Rückkehr in die Heimat mit einer massiven Retraumatisierung einhergehen würde und sie im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung Suizidgedanken geäussert habe. (Das Kind) B._______ (nachfolgend: [Kind]) sei in der Schweiz gut integriert und eine Rückschaffung würde (es) wohl ebenfalls erheblich psychisch belasten. H. Mit Verfügung vom 27. September 2013 (Eröffnung am 30. September 2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen am 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Am 4. November 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen vorläufigen Vollzugsstopp. K. Mit Eingabe vom 4. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen die damals zuständige Instruktionsrichterin darüber informieren, dass (das Kind) einen Lehrvertrag für das Jahr 2014 erhalten habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 14. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen den Lehrvertrag (des Kindes) und eine Unterstützungsbestätigung vom 12. November 2013 zu den Akten reichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Replik und ein Schreiben der Klassenlehrperson (des Kindes) ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283).
E. 4 Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich lediglich auf den Wegweisungsvollzugspunkt, während der Asylpunkt mit Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 rechtskräftig beurteilt wurde.
E. 5.1 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nun durch Arztberichte belegt. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund der ihr zugefügten Gewalt in einem äusserst labilen psychischen Gesundheitszustand und bei ihr seien typische Symptome einer PTBS sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Sie habe sich über mehrere Wochen in stationärer Behandlung befunden, zur Krisenintervention und Stabilisierung durch psychiatrisch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Ferner leide sie an körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Nierenleiden und Schluckproblemen, die durch die jahrelangen Misshandlungen verursacht worden seien. Nachdem die Therapie Erfolge ergeben habe, sei es aufgrund der Verhaftung der Beschwerdeführerin zu einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes gekommen, woraufhin sie in eine stationäre Behandlung eingewiesen worden sei. Bei einer Ausschaffung drohe eine erneute Retraumatisierung und Dekompensation, wodurch ein hohes Suizidrisiko bestehe. Zudem sei die medizinische Versorgung in der Mongolei aufgrund unzureichender sowie nicht immer kostenloser Behandlungsmöglichkeiten äusserst schwierig. Zwischen den Problemen der Mutter und dem Wohlergehen (des Kindes) würde zudem ein enger Zusammenhang bestehen. Die Mutter leide im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung sowie dem Misserfolg (des Kindes) an suizidalen Gedanken; (das Kind), (welches ein sehr guter Schüler) sei, habe wahrscheinlich aufgrund der Inhaftierung der Mutter in der Schweiz die Aufnahmeprüfungen ins Gymnasium nicht bestanden. Es sei daher nicht zu vernachlässigen, dass vorliegend eine enge Mutter-(Kind)-Beziehung bestehe und ein Rückschlag der Mutter zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes (des Kindes) führen könnte. Daneben habe (das Kind) selbst gravierende Misshandlungen erlebt im Heimatland. Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche auch das Kindeswohl. (Das Kind) habe sich in der Schweiz bestens integriert. (Es) habe nach (seiner) Einschulung in der Integrationsklasse aufgrund (seiner) grossen Motivation und raschen Auffassungsgabe nach nur vier Monaten in die ordentliche Schulklasse wechseln und sich dort schnell zu (einem sehr guten Schüler) etablieren können. (Es) sei (ein sehr intelligentes und wissbegieriges Kind) und habe sich schnell und problemlos in den hiesigen Verhältnissen eingefunden. (Es) habe ein grosses Netz an Freundschaften und Bezugspersonen in C._______ aufgebaut, welches (ihm) in allen Belangen Unterstützung biete. Gerade weil (es) sich innerhalb der letzten Jahre überdurchschnittlich schnell und stark in der Schweiz integriert habe, würde der Wegweisungsvollzug (es) in empfindlicher und unzumutbarer Weise treffen und (seine) weitere Entwicklung stark belasten. So verfüge (das Kind) in der Mongolei weder über ein familiäres Beziehungsnetz noch über andere Ressourcen. Schliesslich handle es sich vorliegend um eine alleinerziehende Mutter, die in der Heimat über kein Beziehungsnetz verfüge.
E. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. September 2013 im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Tatsachen seien weder neu noch erheblich. Vor dem Hintergrund der Falschangaben bezüglich Herkunft und Beziehungsnetz müsse keine erneute Misshandlung befürchtet werden und eine Retraumatisierung bei einer Rückkehr sei daher unbegründet. Zudem vermöge nach der Praxis des BFM die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuchs im Falle einer Ausweisung den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. Suizidgefährdung erfordere sodann grundsätzlich eine psychiatrische Behandlung im Sinne eines medizinischen Notfalls, welcher jedoch zeitlich begrenzt sei. Diese Behandlung sei im Juni 2013 abgeschlossen worden. Die Verschlechterung habe sich ferner aus der Nichtbeachtung der Verfügung des BFM und der anschliessenden Verhaftung zwecks Identitätskontrolle ergeben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine zwangsweise Rückkehr zu einer Krise führen könnte. Aus diesem Grunde werde im Rahmen des Vollzugs mit den behandelnden Ärzten zusammengearbeitet und die Rückkehr etwa durch Aushändigung von stabilisierenden Medikamenten sichergestellt. Bei einer Therapierung in der Mongolei würden sodann auch die in der Schweiz vorhandenen Sprachschwierigkeiten entfallen, da die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche. Schliesslich bestehe in der Mongolei, wie in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden sei, die Möglichkeit einer Therapie der angeführten Beschwerden und die Beschwerdeführerin könne für die erste Zeit nach der Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe beantragen, so dass etwa ein Vorrat von benötigten Medikamenten mitgenommen werden könne.
E. 5.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die psychischen Probleme seien beim Abschluss des ersten Verfahrens noch nicht erwiesen gewesen und erst durch die Einreichung der ärztlichen Gutachten belegt worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin auf eine langfristige psychiatrische Behandlung angewiesen, was auch für (das Kind) wichtig sei, da (es) bei Instabilität der Mutter ebenfalls psychisch gefährdet sei. Bei einer Ausweisung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Suizidalität der Beschwerdeführerin zu rechnen, zumal nicht von einer engmaschigen psychiatrischen Weiterbehandlung in der Mongolei ausgegangen werden könne. In Bezug auf (das Kind) wurde vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung werde die wichtige Beurteilung des Kindeswohls ausgelassen. (Das Kind) habe sich vorbildlich in der Schweiz integriert. (Es) habe in den letzten Jahren erfahren können, welche Möglichkeiten (ihm) in der Schweiz zur Verfügung ständen, um sich optimal entfalten zu können, und (es) befinde sich in einem Alter, das speziell prägende Eindrücke hinterlasse. Deshalb würde es für (das Kind) eine spezielle Härte darstellen, wenn (es) sich in der Mongolei wieder zurechtfinden müsste. Zusammenfassend sei daher der Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzumutbar.
E. 5.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die geltend gemachten neuen medizinischen Vorbringen keine Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründen würden. Die in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im mongolischen System seien nicht derart gravierend, dass eine Behandlung in der Mongolei von psychisch erkrankten Personen nicht möglich wäre. Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerinnen seien mittellose Patientinnen, denen der Zugang aufgrund der fehlenden Mittel erschwert oder verunmöglicht würde, wurde entgegnet, dass die Identität der Beschwerdeführerinnen in der Mongolei nicht bekannt sei. Zudem gestalte sich die Therapierung aufgrund der entfallenden Sprachbarriere in der Mongolei einfacher. Bezüglich des Lehrvertrags (des Kindes) führte das BFM aus, es handle sich nicht um ein Wegweisungsvollzugshindernis, sondern um ein Härtefallkriterium nach Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Dessen Beurteilung falle jedoch nicht in seine Zuständigkeit.
E. 5.5 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Integration sei ein Härtefallkriterium, aber fliesse auch in die Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzuges ein, sofern Kinder davon betroffen seien. Weiter habe das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Aufgabe, unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden. (Das Kind) (...) habe sich in den vergangenen Jahren ausserordentlich schnell und gut integriert. Gerade weil (es) sich in der Adoleszenz befinde, seien die letzten Jahre in der Schweiz sehr prägend gewesen. (Sein) Engagement und (seine) Motivation seien sehr ausgeprägt gewesen, weshalb (es) auch durch (sein) Umfeld unterstützt worden sei. (Es) habe trotz (seines) unsicheren Aufenthaltsstatus alle Erwartungen übertroffen und einen Lehrvertrag abschliessen können, was beachtlich sei, da viele Lehrlinge Schwierigkeiten hätten, eine Lehrstelle zu finden. Aus diesen Gründen weise (das Kind) eine äusserst starke Assimilierung auf, weshalb der drohende Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich einerseits auf den Wiedererwägungsgrund der wesentlich veränderten Sachlage und andererseits auf das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welcher vom BFM zu prüfen war, da kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist.
E. 7.1 Als Veränderung der Sachlage wurde geltend gemacht, dass das Kindeswohl aufgrund der Verwurzelung (des Kindes) in der Schweiz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe.
E. 7.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, vermag diese Veränderung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese (Integration [des Kindes] in der Schweiz respektive Entwurzelung im Heimatland) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.).
E. 7.3 (Das Kind) (...) verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in der Mongolei. Gemäss dem Schreiben der Klassenlehrerin habe (es) sich aussergewöhnlich schnell in der Schweiz zurechtgefunden und sei (ein intelligentes, aufgeschlossenes junges Kind). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass, trotz der guten Integration in den letzten drei Jahren in der Schweiz, eine Rückkehr in die Mongolei keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche (das Kind) in der Schweiz verbracht hat. Hinzu kommt, dass (das Kind) (...) den überwiegenden Teil der besonders prägenden Jahren (der) Adoleszenz bereits hinter sich hatte. Darüber hinaus hat (es) in den letzten Jahren eine Flexibilität bewiesen, die es (ihm) erleichtern wird, sich (im) Heimatland zurechtzufinden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Mongolei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte.
E. 7.4 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrem Wiedererwägungsgesuch ausserdem eine immense psychische Belastung (des Kindes) geltend. Das Gericht erkennt, dass es nicht von der Hand zu weisen ist, dass es für (das Kind) eine gewisse psychische Belastung darstellt, dass die Mutter an PTBS leidet. Diese nicht weiter durch ärztliche Atteste belegten etwaigen psychischen Probleme (des Kindes) vermögen jedoch keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Mongolei zu begründen, zumal gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin (das Kind ein motiviertes, verantwortungsbewusstes, intelligentes und sehr gut integriertes junges Kind) sei. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich insbesondere in Ulaanbataar psychologisch behandeln zu lassen (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 8.4).
E. 7.5 Schliesslich ist auch der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem die angefochtene Verfügung sich nicht zum Kindeswohl äussere, unbegründet, zumal vor dem Hintergrund der aufgrund des geringen Zeitablaufs bloss marginalen Einflusses auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der damit einhergehenden untergeordneten Bedeutung für das vorliegende Verfahren kein Anlass bestand, sich detailliert mit dem vorgebrachten Argument des Kindeswohls auseinanderzusetzen. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung, dass die geltend gemachte Integration (des Kindes) kein Wegweisungshindernis darstelle, vermag daher - wenn auch knapp - der Begründungspflicht zu genügen.
E. 8.1 Mit der geltend gemachten Diagnose einer PTBS berufen sich die Beschwerdeführerinnen einerseits auf den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Andererseits wird in Berufung auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Beide Wiedererwägungsgründe setzen Wesentlichkeit voraus. So verlangt die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, dass das neue Beweismittel oder die neue Tatsache geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Dies ist vorliegend zu verneinen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Beurteilungsspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen).
E. 8.2 Gemäss eingereichtem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sowie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), weshalb sie sich (...) 2013 stationär zur Krisenintervention und Stabilisierung durch psychiatrisch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung in einer Klinik befunden habe (vgl. Austrittsbericht von Dr. med. [...]). Zur weiteren Behandlung benötige sie eine Traumatherapie im sicheren Rahmen, da bei einer Rückkehr in die Mongolei von einer Zunahme der Depressivität mit Erhöhung des Suizidrisikos und langfristig von einer Chronifizierung der PTBS mit Angstsymptomatik mit Hyperarrousal und Schlafstörung mit Alpträumen sowie von einer Zunahme der somatischen Beschwerden bis zur Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
E. 8.3 Das Gericht schliesst nicht aus, dass schwierige Situationen, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden sind, zu einer psychischen Krise führen können. Solchen ist jedoch im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und es ist namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen, dass der Beschwerdeführerin die für die Rückkehr notwendigen stabilisierenden Medikamente ausgehändigt und die nötigen Massnahmen ergriffen werden. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bisher einer Suizidalität der Beschwerdeführerin erfolgreich begegnet werden konnte.
E. 8.4 Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin lassen sich sodann auch in der Mongolei behandeln. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Therapie der angeführten Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise gelebt haben, möglich. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es dort insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie Beratungsstellen für Erwachsene. Auch der Zugang zu Medikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet, wenn auch die Vorräte aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten limitiert sind (vgl. International Psychiatry, 8. April 2005, S. 10 f.). Aktuelleren Berichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Situation seit dem Erscheinen dieses Berichtes wesentlich verschlechtert hat (vgl. International Psychiatry, Volume 6, Number 1, 1. Januar 2009, S. 22). Für die erste Zeit nach der Rückkehr sind die Beschwerdeführerinnen schliesslich auf die bestehende Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, so dass ein Vorrat der benötigten Medikamente mitgenommen werden kann.
E. 8.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung nach sich ziehen. Da die diagnostizierten psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis zu begründen vermögen, ist ihnen die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzusprechen. Aus denselben Überlegungen stellt auch die Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage dar.
E. 8.6 Nicht erneut zu prüfen ist der Einwand im Wiedererwägungsgesuch, die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter, welche in der Heimat über kein Beziehungsnetz verfüge, da dieser Umstand bereits rechtskräftig beurteilt wurde und es nicht Zweck des Wiedererwägungsverfahrens ist, ein bereits abgeschlossenes Verfahren faktisch zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).
E. 9 Demnach liegen weder eine Veränderung der Sachlage noch ein Revisionsgrund vor, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2012 zu begründen vermöchten.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zum Vornherein aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgegangen werden kann, ist das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6173/2013 teb/sol/ves Urteil vom 13. Februar 2014 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und (ihr Kind) B._______, geboren (...), Mongolei, beide vertreten durch Liliane Blum, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen gelangten gemäss eigenen Angaben am 30. März 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchten. B. Sie wurden am 7. April 2011 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung fand am 31. Oktober 2011 statt. Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass sie über Jahre hinweg von ihrem Ehemann respektive Vater und dessen Familie gequält worden seien und die Behörden sie vor diesen Übergriffen nicht schützen würden. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen im Wegweisungsvollzugspunkt am 20. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchten in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2012 wies der zuständige Instruktionsrichter das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Da der Kostenvorschusses nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4304/2012 vom 10. September 2012 auf die Beschwerde nicht ein. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. September 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2012 und um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Unter Berufung auf zwei Arztberichte und einen schulischen Bericht wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Episode diagnostiziert worden sei und sie auf eine Behandlung in der Schweiz angewiesen sei, zumal eine Rückkehr in die Heimat mit einer massiven Retraumatisierung einhergehen würde und sie im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung Suizidgedanken geäussert habe. (Das Kind) B._______ (nachfolgend: [Kind]) sei in der Schweiz gut integriert und eine Rückschaffung würde (es) wohl ebenfalls erheblich psychisch belasten. H. Mit Verfügung vom 27. September 2013 (Eröffnung am 30. September 2013) wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. I. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerinnen am 30. Oktober 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Am 4. November 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen vorläufigen Vollzugsstopp. K. Mit Eingabe vom 4. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen die damals zuständige Instruktionsrichterin darüber informieren, dass (das Kind) einen Lehrvertrag für das Jahr 2014 erhalten habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2013 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Eingabe vom 14. November 2013 liessen die Beschwerdeführerinnen den Lehrvertrag (des Kindes) und eine Unterstützungsbestätigung vom 12. November 2013 zu den Akten reichen. N. In seiner Vernehmlassung vom 21. November 2013 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Replik und ein Schreiben der Klassenlehrperson (des Kindes) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 S. 283).
4. Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Gesuch zu Recht abgelehnt wurde. Das Wiedererwägungsgesuch bezieht sich lediglich auf den Wegweisungsvollzugspunkt, während der Asylpunkt mit Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 rechtskräftig beurteilt wurde. 5. 5.1 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien nun durch Arztberichte belegt. Die Beschwerdeführerin befinde sich aufgrund der ihr zugefügten Gewalt in einem äusserst labilen psychischen Gesundheitszustand und bei ihr seien typische Symptome einer PTBS sowie eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Sie habe sich über mehrere Wochen in stationärer Behandlung befunden, zur Krisenintervention und Stabilisierung durch psychiatrisch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung. Ferner leide sie an körperlichen Beschwerden wie Kopfschmerzen, Nierenleiden und Schluckproblemen, die durch die jahrelangen Misshandlungen verursacht worden seien. Nachdem die Therapie Erfolge ergeben habe, sei es aufgrund der Verhaftung der Beschwerdeführerin zu einer akuten Verschlechterung ihres Zustandes gekommen, woraufhin sie in eine stationäre Behandlung eingewiesen worden sei. Bei einer Ausschaffung drohe eine erneute Retraumatisierung und Dekompensation, wodurch ein hohes Suizidrisiko bestehe. Zudem sei die medizinische Versorgung in der Mongolei aufgrund unzureichender sowie nicht immer kostenloser Behandlungsmöglichkeiten äusserst schwierig. Zwischen den Problemen der Mutter und dem Wohlergehen (des Kindes) würde zudem ein enger Zusammenhang bestehen. Die Mutter leide im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung sowie dem Misserfolg (des Kindes) an suizidalen Gedanken; (das Kind), (welches ein sehr guter Schüler) sei, habe wahrscheinlich aufgrund der Inhaftierung der Mutter in der Schweiz die Aufnahmeprüfungen ins Gymnasium nicht bestanden. Es sei daher nicht zu vernachlässigen, dass vorliegend eine enge Mutter-(Kind)-Beziehung bestehe und ein Rückschlag der Mutter zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes (des Kindes) führen könnte. Daneben habe (das Kind) selbst gravierende Misshandlungen erlebt im Heimatland. Gegen den Vollzug der Wegweisung spreche auch das Kindeswohl. (Das Kind) habe sich in der Schweiz bestens integriert. (Es) habe nach (seiner) Einschulung in der Integrationsklasse aufgrund (seiner) grossen Motivation und raschen Auffassungsgabe nach nur vier Monaten in die ordentliche Schulklasse wechseln und sich dort schnell zu (einem sehr guten Schüler) etablieren können. (Es) sei (ein sehr intelligentes und wissbegieriges Kind) und habe sich schnell und problemlos in den hiesigen Verhältnissen eingefunden. (Es) habe ein grosses Netz an Freundschaften und Bezugspersonen in C._______ aufgebaut, welches (ihm) in allen Belangen Unterstützung biete. Gerade weil (es) sich innerhalb der letzten Jahre überdurchschnittlich schnell und stark in der Schweiz integriert habe, würde der Wegweisungsvollzug (es) in empfindlicher und unzumutbarer Weise treffen und (seine) weitere Entwicklung stark belasten. So verfüge (das Kind) in der Mongolei weder über ein familiäres Beziehungsnetz noch über andere Ressourcen. Schliesslich handle es sich vorliegend um eine alleinerziehende Mutter, die in der Heimat über kein Beziehungsnetz verfüge. 5.2 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. September 2013 im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Tatsachen seien weder neu noch erheblich. Vor dem Hintergrund der Falschangaben bezüglich Herkunft und Beziehungsnetz müsse keine erneute Misshandlung befürchtet werden und eine Retraumatisierung bei einer Rückkehr sei daher unbegründet. Zudem vermöge nach der Praxis des BFM die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Suizidversuchs im Falle einer Ausweisung den Vollzug der Wegweisung nicht auszusetzen. Suizidgefährdung erfordere sodann grundsätzlich eine psychiatrische Behandlung im Sinne eines medizinischen Notfalls, welcher jedoch zeitlich begrenzt sei. Diese Behandlung sei im Juni 2013 abgeschlossen worden. Die Verschlechterung habe sich ferner aus der Nichtbeachtung der Verfügung des BFM und der anschliessenden Verhaftung zwecks Identitätskontrolle ergeben. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine zwangsweise Rückkehr zu einer Krise führen könnte. Aus diesem Grunde werde im Rahmen des Vollzugs mit den behandelnden Ärzten zusammengearbeitet und die Rückkehr etwa durch Aushändigung von stabilisierenden Medikamenten sichergestellt. Bei einer Therapierung in der Mongolei würden sodann auch die in der Schweiz vorhandenen Sprachschwierigkeiten entfallen, da die Beschwerdeführerin kaum Deutsch spreche. Schliesslich bestehe in der Mongolei, wie in einem früheren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden sei, die Möglichkeit einer Therapie der angeführten Beschwerden und die Beschwerdeführerin könne für die erste Zeit nach der Rückkehr medizinische Rückkehrhilfe beantragen, so dass etwa ein Vorrat von benötigten Medikamenten mitgenommen werden könne. 5.3 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die psychischen Probleme seien beim Abschluss des ersten Verfahrens noch nicht erwiesen gewesen und erst durch die Einreichung der ärztlichen Gutachten belegt worden. Sodann sei die Beschwerdeführerin auf eine langfristige psychiatrische Behandlung angewiesen, was auch für (das Kind) wichtig sei, da (es) bei Instabilität der Mutter ebenfalls psychisch gefährdet sei. Bei einer Ausweisung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Suizidalität der Beschwerdeführerin zu rechnen, zumal nicht von einer engmaschigen psychiatrischen Weiterbehandlung in der Mongolei ausgegangen werden könne. In Bezug auf (das Kind) wurde vorgebracht, in der angefochtenen Verfügung werde die wichtige Beurteilung des Kindeswohls ausgelassen. (Das Kind) habe sich vorbildlich in der Schweiz integriert. (Es) habe in den letzten Jahren erfahren können, welche Möglichkeiten (ihm) in der Schweiz zur Verfügung ständen, um sich optimal entfalten zu können, und (es) befinde sich in einem Alter, das speziell prägende Eindrücke hinterlasse. Deshalb würde es für (das Kind) eine spezielle Härte darstellen, wenn (es) sich in der Mongolei wieder zurechtfinden müsste. Zusammenfassend sei daher der Vollzug der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzumutbar. 5.4 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass die geltend gemachten neuen medizinischen Vorbringen keine Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) begründen würden. Die in der Beschwerde erwähnten Schwierigkeiten im mongolischen System seien nicht derart gravierend, dass eine Behandlung in der Mongolei von psychisch erkrankten Personen nicht möglich wäre. Bezüglich des Arguments, die Beschwerdeführerinnen seien mittellose Patientinnen, denen der Zugang aufgrund der fehlenden Mittel erschwert oder verunmöglicht würde, wurde entgegnet, dass die Identität der Beschwerdeführerinnen in der Mongolei nicht bekannt sei. Zudem gestalte sich die Therapierung aufgrund der entfallenden Sprachbarriere in der Mongolei einfacher. Bezüglich des Lehrvertrags (des Kindes) führte das BFM aus, es handle sich nicht um ein Wegweisungsvollzugshindernis, sondern um ein Härtefallkriterium nach Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Dessen Beurteilung falle jedoch nicht in seine Zuständigkeit. 5.5 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführerinnen demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Integration sei ein Härtefallkriterium, aber fliesse auch in die Zumutbarkeitsprüfung eines Wegweisungsvollzuges ein, sofern Kinder davon betroffen seien. Weiter habe das BFM im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung die Aufgabe, unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden. (Das Kind) (...) habe sich in den vergangenen Jahren ausserordentlich schnell und gut integriert. Gerade weil (es) sich in der Adoleszenz befinde, seien die letzten Jahre in der Schweiz sehr prägend gewesen. (Sein) Engagement und (seine) Motivation seien sehr ausgeprägt gewesen, weshalb (es) auch durch (sein) Umfeld unterstützt worden sei. (Es) habe trotz (seines) unsicheren Aufenthaltsstatus alle Erwartungen übertroffen und einen Lehrvertrag abschliessen können, was beachtlich sei, da viele Lehrlinge Schwierigkeiten hätten, eine Lehrstelle zu finden. Aus diesen Gründen weise (das Kind) eine äusserst starke Assimilierung auf, weshalb der drohende Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet werden müsse. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich einerseits auf den Wiedererwägungsgrund der wesentlich veränderten Sachlage und andererseits auf das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welcher vom BFM zu prüfen war, da kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist. 7. 7.1 Als Veränderung der Sachlage wurde geltend gemacht, dass das Kindeswohl aufgrund der Verwurzelung (des Kindes) in der Schweiz zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. 7.2 Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, vermag diese Veränderung der Sachlage jedoch kein Vollzugshindernis zu begründen, da diese (Integration [des Kindes] in der Schweiz respektive Entwurzelung im Heimatland) nicht als wesentlich im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden kann. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). 7.3 (Das Kind) (...) verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in der Mongolei. Gemäss dem Schreiben der Klassenlehrerin habe (es) sich aussergewöhnlich schnell in der Schweiz zurechtgefunden und sei (ein intelligentes, aufgeschlossenes junges Kind). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass, trotz der guten Integration in den letzten drei Jahren in der Schweiz, eine Rückkehr in die Mongolei keine derartige Entwurzelung zur Folge hätte, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Dagegen spricht bereits die relativ kurze Dauer, welche (das Kind) in der Schweiz verbracht hat. Hinzu kommt, dass (das Kind) (...) den überwiegenden Teil der besonders prägenden Jahren (der) Adoleszenz bereits hinter sich hatte. Darüber hinaus hat (es) in den letzten Jahren eine Flexibilität bewiesen, die es (ihm) erleichtern wird, sich (im) Heimatland zurechtzufinden. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in der Mongolei mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass eine Eingliederung ins dortige Schulsystem respektive in das Berufsleben gelingen dürfte. 7.4 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrem Wiedererwägungsgesuch ausserdem eine immense psychische Belastung (des Kindes) geltend. Das Gericht erkennt, dass es nicht von der Hand zu weisen ist, dass es für (das Kind) eine gewisse psychische Belastung darstellt, dass die Mutter an PTBS leidet. Diese nicht weiter durch ärztliche Atteste belegten etwaigen psychischen Probleme (des Kindes) vermögen jedoch keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Mongolei zu begründen, zumal gemäss dem Bericht der Klassenlehrerin (das Kind ein motiviertes, verantwortungsbewusstes, intelligentes und sehr gut integriertes junges Kind) sei. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit sich insbesondere in Ulaanbataar psychologisch behandeln zu lassen (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 8.4). 7.5 Schliesslich ist auch der Einwand in der Beschwerde, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem die angefochtene Verfügung sich nicht zum Kindeswohl äussere, unbegründet, zumal vor dem Hintergrund der aufgrund des geringen Zeitablaufs bloss marginalen Einflusses auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und der damit einhergehenden untergeordneten Bedeutung für das vorliegende Verfahren kein Anlass bestand, sich detailliert mit dem vorgebrachten Argument des Kindeswohls auseinanderzusetzen. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung, dass die geltend gemachte Integration (des Kindes) kein Wegweisungshindernis darstelle, vermag daher - wenn auch knapp - der Begründungspflicht zu genügen. 8. 8.1 Mit der geltend gemachten Diagnose einer PTBS berufen sich die Beschwerdeführerinnen einerseits auf den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel. Andererseits wird in Berufung auf eine wesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Beide Wiedererwägungsgründe setzen Wesentlichkeit voraus. So verlangt die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, dass das neue Beweismittel oder die neue Tatsache geeignet ist, den Ausgang des ursprünglichen Verfahrens zu beeinflussen (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 18 zu Art. 66). Dies ist vorliegend zu verneinen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unter anderem dann unzumutbar sein, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen. Art. 83 Abs. 4 AuG findet aber insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind daher humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die für den Vollzug der Wegweisung sprechen, was den Asylbehörden einen Beurteilungsspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; BVGE 2009/28 E. 9.3.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/52 E. 10.1, je mit weiteren Hinweisen). 8.2 Gemäss eingereichtem Arztbericht leide die Beschwerdeführerin an einer PTBS (ICD-10 F 43.1) sowie an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), weshalb sie sich (...) 2013 stationär zur Krisenintervention und Stabilisierung durch psychiatrisch medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung in einer Klinik befunden habe (vgl. Austrittsbericht von Dr. med. [...]). Zur weiteren Behandlung benötige sie eine Traumatherapie im sicheren Rahmen, da bei einer Rückkehr in die Mongolei von einer Zunahme der Depressivität mit Erhöhung des Suizidrisikos und langfristig von einer Chronifizierung der PTBS mit Angstsymptomatik mit Hyperarrousal und Schlafstörung mit Alpträumen sowie von einer Zunahme der somatischen Beschwerden bis zur Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. 8.3 Das Gericht schliesst nicht aus, dass schwierige Situationen, wie sie mit einer zwangsweisen Rückkehr in die Mongolei verbunden sind, zu einer psychischen Krise führen können. Solchen ist jedoch im Rahmen der konkreten Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen und es ist namentlich in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten sicherzustellen, dass der Beschwerdeführerin die für die Rückkehr notwendigen stabilisierenden Medikamente ausgehändigt und die nötigen Massnahmen ergriffen werden. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass bisher einer Suizidalität der Beschwerdeführerin erfolgreich begegnet werden konnte. 8.4 Die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin lassen sich sodann auch in der Mongolei behandeln. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Therapie der angeführten Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo die Beschwerdeführerinnen vor ihrer Ausreise gelebt haben, möglich. Neben verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen gibt es dort insbesondere auch psychosoziale Rehabilitationszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie Beratungsstellen für Erwachsene. Auch der Zugang zu Medikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer gewährleistet, wenn auch die Vorräte aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten limitiert sind (vgl. International Psychiatry, 8. April 2005, S. 10 f.). Aktuelleren Berichten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich die Situation seit dem Erscheinen dieses Berichtes wesentlich verschlechtert hat (vgl. International Psychiatry, Volume 6, Number 1, 1. Januar 2009, S. 22). Für die erste Zeit nach der Rückkehr sind die Beschwerdeführerinnen schliesslich auf die bestehende Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen, so dass ein Vorrat der benötigten Medikamente mitgenommen werden kann. 8.5 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeit eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung nach sich ziehen. Da die diagnostizierten psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis zu begründen vermögen, ist ihnen die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG abzusprechen. Aus denselben Überlegungen stellt auch die Verschlechterung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin keine wesentlich veränderte Sachlage dar. 8.6 Nicht erneut zu prüfen ist der Einwand im Wiedererwägungsgesuch, die Beschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Mutter, welche in der Heimat über kein Beziehungsnetz verfüge, da dieser Umstand bereits rechtskräftig beurteilt wurde und es nicht Zweck des Wiedererwägungsverfahrens ist, ein bereits abgeschlossenes Verfahren faktisch zu wiederholen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8314/2007 vom 27. Januar 2012 E. 2.1).
9. Demnach liegen weder eine Veränderung der Sachlage noch ein Revisionsgrund vor, welche eine Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juli 2012 zu begründen vermöchten.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zum Vornherein aussichtslos erschien und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgegangen werden kann, ist das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: