Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und stelle am 25. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge am 11. Februar 2016 unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 5. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Februar 2016 sei soweit den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, beziehungsweise neue erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien. Es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. B.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Es sei zu berücksichtigen, dass er durch das Erlebte und seine Lebensgeschichte schwer traumatisiert sei und aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der Anhörungen seine Asylgründe schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Es komme hinzu, dass er noch sehr jung gewesen sei und viele seiner Aussagen nicht auf eigenen Erinnerungen, sondern auf Angaben von Drittpersonen beruht hätten. Er sei sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung mit der Situation sichtlich überfordert und verwirrt gewesen und habe viele Fragen inhaltlich nicht verstanden. Im Einzelnen seien die widersprüchlichen Aussagen zu seinem Alter im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter auf sein junges Alter und seine Traumatisierung zurückzuführen. Im Weiteren habe er bewusst keine Angaben zur Identität seiner "Pflegeeltern" in C._______ gemacht, weil er panische Angst vor Repressalien durch diese habe. Dass er seinen Bruder nicht in seinen Fluchtplan eingeweiht habe, sei nachvollziehbar, da sie bei einem früheren gemeinsamen Fluchtversuch erwischt und hart bestraft worden seien und sich in der Folge gegenseitig bei Fluchtabsichten denunziert hätten. Er sei nach seiner Flucht nach D._______ gegangen, weil er gehört hatte, dass sein Onkel sich gelegentlich dort aufhalte, und er sei seinen Verwandten dort zufälligerweise auf der Strasse begegnet. Er sei erst nach der Flucht vor seinen "Pflegeeltern" in D._______ einmal in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Weiteren würden neue Beweismittel vorliegen. Dem Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin könne entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien, seine beiden Brüder auf der Strasse aufgewachsen seien und sie Drogen konsumiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie heute noch auf der Strasse leben würden und drogenabhängig seien. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben, dass seine Schwestern im Ausland wohnhaft seien und er in Bosnien und Herzegowina weder über eine Erbschaft noch über eine Liegenschaft verfüge. Demnach habe er keinen festen Ort, an den er zurückkehren könne. Dieses Beweismittel zeige auf, dass er in seinem Heimatstaat weder über ein intaktes Beziehungsnetz noch über eine Unterkunft verfüge. Erschwerend komme hinzu, dass er psychisch sehr angeschlagen sei und unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide. Dem aktuellsten Arztzeugnis vom 12. März 2016 sei zu entnehmen, dass er sich in regelmässiger langfristiger psychiatrisch-medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde sowie dass in letzter Zeit eine dramatische Verschlechterung seines psychischen Zustandes eingetreten sei. Es bestehe insbesondere ein stark erhöhtes Suizidalitätsrisiko. Eine weitere Stabilisierung seines Zustandes könne nur mit einer Medikamenteneinnahme und unterstützenden psychotherapeutischen Gesprächen erreicht werden. Es werde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni 2009 verwiesen, wonach in Bosnien und Herzegowina die Behandlung von Patienten und Patientinnen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung ohne bestehendes Beziehungsnetz äussert schwierig sei, sowie auf einen weiteren Bericht der SFH vom April 2003 zur den Schwierigkeiten, mit denen Roma in Bosnien und Herzegowina konfrontiert seien. Da er in seinem Herkunftsstaat weder über ein soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte, noch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge, und er ferner nicht die notwendigen Qualifikationen habe, um sich das wirtschaftliche Überleben zu sichern, müsse mit einer massiven Verschlechterung seiner Situation sowie einer konkreten Gefährdung seiner Existenz gerechnet werden. Er könnte sich zudem die notwendige psychologische und psychiatrische Behandlung nicht leisten. Der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erweise sich demnach als unzumutbar. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein amtlich beglaubigtes Bestätigungsschreiben einer in Bosnien und Herzegowina lebenden Bekannten (E._______; im Folgenden: N. A.) seiner Familie vom 17. März 2016 (inklusive Übersetzung), ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, vom 12. März 2016, sowie zwei Berichte der SFH vom 11. Juni 2009 beziehungsweise April 2003 (betreffend die Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina beziehungsweise hinsichtlich der Situation der Roma in den Balkanländern) zu den Akten. C. Das SEM wies mit Verfügung vom 19. April 2016 (eröffnet am 20. April 2016) das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, die Verfügung vom 2. Februar 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungen des SEM vom 2. Februar 2016 und 19. April 2016 seien aufzuheben, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Gemeinde H._______ vom 18. April 2016 hinsichtlich seiner fehlenden Eintragung als Grundbesitzer im Grundbuch inklusive Übersetzung ein. E. Mit Telefax-Verfügung vom 19. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Öffentlichen Anstalt "Kantonales Zentrum für Sozialarbeit", Dienststelle für den Sozialschutz der Gemeinde H._______, vom 10. Mai 2016 zu den Akten, in welcher bescheinigt wird, der Beschwerdeführer sei nicht als Leistungsbezüger registriert. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Innert erstreckter Frist machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2016 von dem - ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2016 eingeräumten - Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und an seinen Anträgen festhielt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den vom SEM verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
E. 3.3 Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 4 Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch betreffend die in der Verfügung vom 2. Februar 2016 festgestellten Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und seinen Lebensumständen stünden in Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der Anhörung beziehungsweise den Angaben in den eingereichten Arztzeugnissen. Diese Erläuterungen vermöchten daher die Einschätzung in der genannten Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen seien unglaubhaft, nicht umzustossen. Die Angabe im Bestätigungsschreiben von N. A., die Brüder I._______ und J._______ des Beschwerdeführers seien in ein Heim gekommen, stehe in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, I._______ sei gemeinsam mit ihm bei der "Pflegefamilie" untergekommen. Das Schreiben gebe zudem keinen Aufschluss darüber, wo sich seine beiden Brüder derzeit aufhalten und in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer stehen würden. Die Angaben von N. A. vermöchten demnach die Einschätzung, der Beschwerdeführer verfüge über ein intakteres familiäres Beziehungsnetz, als von ihm behauptet, nicht zu entkräften. Ein Vergleich des Arztberichts vom 12. März 2016 mit demjenigen desselben Arztes vom 14. November 2015 zeige, dass die ärztliche Diagnose dieselbe sei und die veränderte Sachlage einzig in der Feststellung einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehe. Es sei nicht selten, dass sich ein depressives Zustandsbild bei Ausländern und Ausländerinnen, deren Asylgesuch abgewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet worden sei, bemerkbar mache beziehungsweise akzentuiere. Dies stehe einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG noch unter demjenigen von Art. 3 EMRK entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und nötigenfalls auch medikamentös vorgebeugt werden. Eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe demnach nicht. Im Weiteren könne zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina sowie zum Hinweis auf eine existenzielle Notlage im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Februar 2016 verwiesen werden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eingereichten Gutachten der SFH bezüglich der Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina vom Juni 2009 erübrige sich demnach.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dem Bestätigungsschreiben von N. A. lasse sich entnehmen, dass die Kinder des Bruders J._______ diesem weggenommen und in einem Heim untergebracht worden seien, nicht aber, dass sich seine beiden Brüder je in einem Heim aufgehalten hätten. Dass der Bruder I._______ auf der Strasse aufgewachsen sei und Drogen konsumiert habe, schliesse nicht aus, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei derselben "Pflegefamilie" gelebt habe. Dem Vorwurf, das Schreiben enthalte keine Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Brüder, sei entgegenzuhalten, dass N. A. nur über die ihr bekannten Fakten Auskunft habe geben können. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Brüder weiterhin auf der Strasse leben würden. Tatsache sei jedenfalls, dass er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe.
E. 5.2.2 Auf Ausführungen betreffend den Arztbericht vom 12. März 2016 könne verzichtet werden, da dieser nicht als neues Beweismittel, sondern als ergänzendes, im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Dokument zu den Akten gereicht worden sei.
E. 5.2.3 Die neu eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben vonN. A., Bescheinigung der Gemeinde C._______, Bestätigung des Sozialdienstes C._______) würden aufzeigen, dass seine Aussagen zur Situation in seinem Heimatstaat glaubwürdig gewesen seien; sie seien ein stichhaltiges Indiz dafür, dass er in C._______ weder über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, noch über eine Unterkunft verfüge.
E. 5.2.4 Im Weiteren werde an den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2016 betreffend die Einschätzung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen durch die Vorinstanz festgehalten. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Widersprüche in seinen Aussagen und seine fehlende Kenntnisse vieler Gegebenheiten auf seine Lebensgeschichte sowie seine schwere Traumatisierung zurückzuführen seien. Es sei daher trotz der Ungereimtheiten in seinen Angaben nicht gerechtfertigt, diese als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.2.5 Praxisgemäss könne auch eine Kombination von verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit als konkrete Gefährdung qualifiziert werden. Er habe abgesehen von seinen beiden Brüdern, die als Suchtabhängige auf der Strasse leben würden, keine Verwandten in seinem Heimstaat und seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu anderen dort lebenden Personen. Er könne auch nicht auf die finanzielle Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Verwandten zählen, da diese nicht in der Lage und willens seien, ihn weiterhin zu unterstützen. Sein Onkel und dessen Familie hätten ihn vor einiger Zeit aus ihrem Haus getrieben und er habe danach für zwei bis drei Monate bei einer Halbschwester gewohnt. Diese sei nun aber auch nicht mehr bereit, ihn zu unterstützen. In Bosnien und Herzegowina verfüge er über kein tragfähiges soziales Netz, welches ihn davor bewahren würde, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem verfüge er weder über eine Schul- und Berufsausbildung noch über genügende Berufserfahrung, um sich im Heimatstaat eine Existenz aufbauen zu können. Schliesslich sei er aufgrund seiner Lebensgeschichte höchst traumatisiert und leide unter schweren psychischen Problemen. Unter diesen Umständen würde er in seinem Herkunftsland unweigerlich innert absehbar Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
E. 5.3 Das Staatssekretariat stellte in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Bescheinigungen, wonach er in seiner Heimat nicht als Besitzer von Grundeigentum eingetragen und nicht als Leistungsbezieher beim Sozialamt gemeldet gewesen sei und es sich bei der von ihm angegebenen letzten Wohnadresse um eine fiktive Adresse gehandelt habe, könnten nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend sein Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat betrachtet werden. Diese Dokumente vermöchten die an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäusserten Zweifel nicht zu entkräften.
E. 5.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, er habe sich bisher erfolglos darum bemüht, weitere schriftliche Bestätigungen betreffend sein nicht existierendes Beziehungsnetz zu beschaffen. Der Tod seiner Mutter sei den bosnischen Behörden bekannt, vom Sozialdienst aber nur mündlich bestätigt worden.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsverfahren mehrere neue Beweismittel zum Beleg seiner im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen eingereicht und macht damit das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welcher vom BFM zu prüfen war, da kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist (vgl. oben E. 3.3).
E. 6.1.1 Betreffend das Bestätigungsschreiben von N. A., einer angeblichen Bekannten des Beschwerdeführers, vom 17. März 2016 ist vorab festzustellen, dass in keiner Weise dargetan wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, ein entsprechendes Schreiben bereits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen; diesem Beweismittel fehlt es deshalb an der revisionsrechtlichen Neuheit. Im Weiteren ist dieses Dokument aber auch wegen fehlender Erheblichkeit nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM darzutun. In dem beglaubigten Schreiben erwähnt die Verfasserin, N. A., der Beschwerdeführer sei ihr "persönlich bekannt", jedoch fehlen nähere Angaben dazu, in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer und seiner Familie steht, sowie dazu, wie sie Kenntnis der von ihr gemachten Aussagen zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen erlangt habe. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass N. A. den Angaben zu ihren Personalien zufolge in D._______ geboren wurde und auch dort lebt, während die Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren darauf schliessen lassen, dass er nie an diesem Ort gelebt hat. Jedenfalls steht nicht fest, ob N. A. von den in ihrem Bestätigungsschreiben genannten Umständen Kenntnis aus erster Hand oder nur vom Hörensagen hätte. Demnach kann diesem Dokument keine relevante Beweiskraft beigemessen werden; es ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen aktuellen Lebensumständen in Bosnien und Herzegowina zu belegen und damit die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2016 in Bezug auf das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse in Frage zu stellen. An dieser Würdigung vermag im Übrigen die Beglaubigung des Bestätigungsschreibens durch die Gemeindeverwaltung D._______ nichts zu ändern, bezieht sich diese doch nicht auf den Inhalt des Dokuments.
E. 6.1.2 Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen der Gemeinde H._______ vom 18. April 2016 und 10. Mai 2016 fehlt es an relevanter Beweiskraft. Dass er, wie in den beiden Dokumenten bestätigt wird, nicht als Grundeigentümer im Grundbuch eingetragen und nicht als Leistungsbezüger von Sozialleistungen registriert ist, rechtfertigt nicht die Folgerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere ist dadurch keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Existenzsicherung mit Unterstützung von Bezugspersonen im In- und Ausland hat
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und bereits im ordentlichen Verfahren mit mehreren ärztlichen Zeugnissen belegte psychische Erkrankung wurde in der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend gewürdigt und es wurde dargelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung dieser Umstände als zumutbar zu erachten sei. In dem im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Arztzeugnis vom 12. März 2016 wird zwar auf eine "dramatische Verschlechterung" des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hingewiesen, aufgrund welcher die Medikation stark habe erhöht werden müssen. Konkretere Angaben hierzu fehlen aber. Zudem verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die in diesem Bericht gestellten Diagnosen und beschriebenen Symptome sowie die dafür als erforderlich bezeichneten Behandlungsmassnahmen weitgehend identisch sind mit den entsprechenden Angaben in den im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereichten Arztzeugnissen. Insgesamt ergeben sich demnach aus dem Arztzeugnis vom 12. März 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dieses Dokument vermag somit unter Berücksichtigung der im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe, worauf bereits in der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 hingewiesen worden war keine erheblich veränderte Sachlage zu begründen, welche die von der Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren getroffene Einschätzung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht mehr haltbar erscheinen lassen würde. An dieser Beurteilung vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten der SFH vom 11. Juni 2009 betreffend die Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina nichts zu ändern.
E. 6.3 Auch das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2016 vorgebrachte Argument, er könne nicht mehr auf Unterstützung durch seine Verwandten in der Schweiz zählen, lässt nicht auf eine erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen. Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine nicht näher substanziierte oder belegte Behauptung. Zum anderen vermag diese die von der Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung überzeugend begründete Einschätzung nicht zu entkräften, es sei in Anbetracht der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen davon auszugehen, er verfüge auch in seinem Heimatstaat über ein intakteres soziales Netz, als von ihm behauptet.
E. 6.4 Auf die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 5. April 2016 und in der Beschwerdeeingabe geübte Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die Vorinstanz im abgeschlossenen ordentlichen Verfahren kann im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens nicht eingegangen werden: Eine Wiedererwägung kommt nicht in Frage, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen angestrebt wird. Die Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine nicht wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f.; 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) infrage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen).
E. 6.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Bericht der SFH zur Situation der Roma in den Balkanländern unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Revisionsgründe) darzutun.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3114/2016 Urteil vom 15. August 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und stelle am 25. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge am 11. Februar 2016 unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit als Wiedererwägungsgesuch betitelter Eingabe seiner Rechtsvertretung an das SEM vom 5. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 2. Februar 2016 sei soweit den Wegweisungsvollzug betreffend aufzuheben und es sei festzustellen, dass seit deren Erlass eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, beziehungsweise neue erhebliche Beweismittel eingereicht worden seien. Es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch von Vollzugsmassnahmen abzusehen und es sei ohne Verzug über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. B.b Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, die Vorinstanz habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Es sei zu berücksichtigen, dass er durch das Erlebte und seine Lebensgeschichte schwer traumatisiert sei und aufgrund seines psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen sei, im Rahmen der Anhörungen seine Asylgründe schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Es komme hinzu, dass er noch sehr jung gewesen sei und viele seiner Aussagen nicht auf eigenen Erinnerungen, sondern auf Angaben von Drittpersonen beruht hätten. Er sei sowohl anlässlich der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung mit der Situation sichtlich überfordert und verwirrt gewesen und habe viele Fragen inhaltlich nicht verstanden. Im Einzelnen seien die widersprüchlichen Aussagen zu seinem Alter im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter auf sein junges Alter und seine Traumatisierung zurückzuführen. Im Weiteren habe er bewusst keine Angaben zur Identität seiner "Pflegeeltern" in C._______ gemacht, weil er panische Angst vor Repressalien durch diese habe. Dass er seinen Bruder nicht in seinen Fluchtplan eingeweiht habe, sei nachvollziehbar, da sie bei einem früheren gemeinsamen Fluchtversuch erwischt und hart bestraft worden seien und sich in der Folge gegenseitig bei Fluchtabsichten denunziert hätten. Er sei nach seiner Flucht nach D._______ gegangen, weil er gehört hatte, dass sein Onkel sich gelegentlich dort aufhalte, und er sei seinen Verwandten dort zufälligerweise auf der Strasse begegnet. Er sei erst nach der Flucht vor seinen "Pflegeeltern" in D._______ einmal in ärztlicher Behandlung gewesen. Im Weiteren würden neue Beweismittel vorliegen. Dem Bestätigungsschreiben einer ehemaligen Nachbarin könne entnommen werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers verstorben seien, seine beiden Brüder auf der Strasse aufgewachsen seien und sie Drogen konsumiert hätten. Es sei davon auszugehen, dass sie heute noch auf der Strasse leben würden und drogenabhängig seien. Weiter ergebe sich aus dem Schreiben, dass seine Schwestern im Ausland wohnhaft seien und er in Bosnien und Herzegowina weder über eine Erbschaft noch über eine Liegenschaft verfüge. Demnach habe er keinen festen Ort, an den er zurückkehren könne. Dieses Beweismittel zeige auf, dass er in seinem Heimatstaat weder über ein intaktes Beziehungsnetz noch über eine Unterkunft verfüge. Erschwerend komme hinzu, dass er psychisch sehr angeschlagen sei und unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ leide. Dem aktuellsten Arztzeugnis vom 12. März 2016 sei zu entnehmen, dass er sich in regelmässiger langfristiger psychiatrisch-medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung befinde sowie dass in letzter Zeit eine dramatische Verschlechterung seines psychischen Zustandes eingetreten sei. Es bestehe insbesondere ein stark erhöhtes Suizidalitätsrisiko. Eine weitere Stabilisierung seines Zustandes könne nur mit einer Medikamenteneinnahme und unterstützenden psychotherapeutischen Gesprächen erreicht werden. Es werde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 11. Juni 2009 verwiesen, wonach in Bosnien und Herzegowina die Behandlung von Patienten und Patientinnen mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung ohne bestehendes Beziehungsnetz äussert schwierig sei, sowie auf einen weiteren Bericht der SFH vom April 2003 zur den Schwierigkeiten, mit denen Roma in Bosnien und Herzegowina konfrontiert seien. Da er in seinem Herkunftsstaat weder über ein soziales Netz, welches ihn unterstützen könnte, noch über eine Unterkunftsmöglichkeit verfüge, und er ferner nicht die notwendigen Qualifikationen habe, um sich das wirtschaftliche Überleben zu sichern, müsse mit einer massiven Verschlechterung seiner Situation sowie einer konkreten Gefährdung seiner Existenz gerechnet werden. Er könnte sich zudem die notwendige psychologische und psychiatrische Behandlung nicht leisten. Der Wegweisungsvollzug in seinen Heimatstaat erweise sich demnach als unzumutbar. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein amtlich beglaubigtes Bestätigungsschreiben einer in Bosnien und Herzegowina lebenden Bekannten (E._______; im Folgenden: N. A.) seiner Familie vom 17. März 2016 (inklusive Übersetzung), ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, vom 12. März 2016, sowie zwei Berichte der SFH vom 11. Juni 2009 beziehungsweise April 2003 (betreffend die Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina beziehungsweise hinsichtlich der Situation der Roma in den Balkanländern) zu den Akten. C. Das SEM wies mit Verfügung vom 19. April 2016 (eröffnet am 20. April 2016) das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, die Verfügung vom 2. Februar 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungen des SEM vom 2. Februar 2016 und 19. April 2016 seien aufzuheben, es sei wiedererwägungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Gemeinde H._______ vom 18. April 2016 hinsichtlich seiner fehlenden Eintragung als Grundbesitzer im Grundbuch inklusive Übersetzung ein. E. Mit Telefax-Verfügung vom 19. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Öffentlichen Anstalt "Kantonales Zentrum für Sozialarbeit", Dienststelle für den Sozialschutz der Gemeinde H._______, vom 10. Mai 2016 zu den Akten, in welcher bescheinigt wird, der Beschwerdeführer sei nicht als Leistungsbezüger registriert. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Innert erstreckter Frist machte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juli 2016 von dem - ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2016 eingeräumten - Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und an seinen Anträgen festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich inhaltlich ausschliesslich gegen den vom SEM verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylverweigerung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 3.3 Blieb die abzuändernde Verfügung unangefochten - oder wurde ein Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
4. Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wiedererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 2. Februar 2016 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch betreffend die in der Verfügung vom 2. Februar 2016 festgestellten Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und seinen Lebensumständen stünden in Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen im Rahmen der Anhörung beziehungsweise den Angaben in den eingereichten Arztzeugnissen. Diese Erläuterungen vermöchten daher die Einschätzung in der genannten Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen seien unglaubhaft, nicht umzustossen. Die Angabe im Bestätigungsschreiben von N. A., die Brüder I._______ und J._______ des Beschwerdeführers seien in ein Heim gekommen, stehe in Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, I._______ sei gemeinsam mit ihm bei der "Pflegefamilie" untergekommen. Das Schreiben gebe zudem keinen Aufschluss darüber, wo sich seine beiden Brüder derzeit aufhalten und in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer stehen würden. Die Angaben von N. A. vermöchten demnach die Einschätzung, der Beschwerdeführer verfüge über ein intakteres familiäres Beziehungsnetz, als von ihm behauptet, nicht zu entkräften. Ein Vergleich des Arztberichts vom 12. März 2016 mit demjenigen desselben Arztes vom 14. November 2015 zeige, dass die ärztliche Diagnose dieselbe sei und die veränderte Sachlage einzig in der Feststellung einer akuten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehe. Es sei nicht selten, dass sich ein depressives Zustandsbild bei Ausländern und Ausländerinnen, deren Asylgesuch abgewiesen und der Wegweisungsvollzug angeordnet worden sei, bemerkbar mache beziehungsweise akzentuiere. Dies stehe einem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 44 Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 83 AuG noch unter demjenigen von Art. 3 EMRK entgegen. Allfälligen gesundheitlichen Risiken könne durch eine sorgfältige Vorbereitung der Ausreise und nötigenfalls auch medikamentös vorgebeugt werden. Eine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden bestehe demnach nicht. Im Weiteren könne zur Behandelbarkeit der Erkrankung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina sowie zum Hinweis auf eine existenzielle Notlage im Falle der Rückkehr in sein Heimatland vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 2. Februar 2016 verwiesen werden. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem eingereichten Gutachten der SFH bezüglich der Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina vom Juni 2009 erübrige sich demnach. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeschrift darauf hin, dem Bestätigungsschreiben von N. A. lasse sich entnehmen, dass die Kinder des Bruders J._______ diesem weggenommen und in einem Heim untergebracht worden seien, nicht aber, dass sich seine beiden Brüder je in einem Heim aufgehalten hätten. Dass der Bruder I._______ auf der Strasse aufgewachsen sei und Drogen konsumiert habe, schliesse nicht aus, dass er zusammen mit dem Beschwerdeführer bei derselben "Pflegefamilie" gelebt habe. Dem Vorwurf, das Schreiben enthalte keine Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Brüder, sei entgegenzuhalten, dass N. A. nur über die ihr bekannten Fakten Auskunft habe geben können. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass die Brüder weiterhin auf der Strasse leben würden. Tatsache sei jedenfalls, dass er keinen Kontakt mehr zu ihnen habe. 5.2.2 Auf Ausführungen betreffend den Arztbericht vom 12. März 2016 könne verzichtet werden, da dieser nicht als neues Beweismittel, sondern als ergänzendes, im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Dokument zu den Akten gereicht worden sei. 5.2.3 Die neu eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben vonN. A., Bescheinigung der Gemeinde C._______, Bestätigung des Sozialdienstes C._______) würden aufzeigen, dass seine Aussagen zur Situation in seinem Heimatstaat glaubwürdig gewesen seien; sie seien ein stichhaltiges Indiz dafür, dass er in C._______ weder über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, noch über eine Unterkunft verfüge. 5.2.4 Im Weiteren werde an den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch vom 19. April 2016 betreffend die Einschätzung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen zu seinen familiären Verhältnissen durch die Vorinstanz festgehalten. Insbesondere wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Widersprüche in seinen Aussagen und seine fehlende Kenntnisse vieler Gegebenheiten auf seine Lebensgeschichte sowie seine schwere Traumatisierung zurückzuführen seien. Es sei daher trotz der Ungereimtheiten in seinen Angaben nicht gerechtfertigt, diese als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2.5 Praxisgemäss könne auch eine Kombination von verschiedenen Faktoren in ihrer Gesamtheit als konkrete Gefährdung qualifiziert werden. Er habe abgesehen von seinen beiden Brüdern, die als Suchtabhängige auf der Strasse leben würden, keine Verwandten in seinem Heimstaat und seit seiner Flucht keinen Kontakt mehr zu anderen dort lebenden Personen. Er könne auch nicht auf die finanzielle Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Verwandten zählen, da diese nicht in der Lage und willens seien, ihn weiterhin zu unterstützen. Sein Onkel und dessen Familie hätten ihn vor einiger Zeit aus ihrem Haus getrieben und er habe danach für zwei bis drei Monate bei einer Halbschwester gewohnt. Diese sei nun aber auch nicht mehr bereit, ihn zu unterstützen. In Bosnien und Herzegowina verfüge er über kein tragfähiges soziales Netz, welches ihn davor bewahren würde, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Zudem verfüge er weder über eine Schul- und Berufsausbildung noch über genügende Berufserfahrung, um sich im Heimatstaat eine Existenz aufbauen zu können. Schliesslich sei er aufgrund seiner Lebensgeschichte höchst traumatisiert und leide unter schweren psychischen Problemen. Unter diesen Umständen würde er in seinem Herkunftsland unweigerlich innert absehbar Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. 5.3 Das Staatssekretariat stellte in seiner Vernehmlassung insbesondere fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten schriftlichen Bescheinigungen, wonach er in seiner Heimat nicht als Besitzer von Grundeigentum eingetragen und nicht als Leistungsbezieher beim Sozialamt gemeldet gewesen sei und es sich bei der von ihm angegebenen letzten Wohnadresse um eine fiktive Adresse gehandelt habe, könnten nicht als Beleg für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen betreffend sein Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat betrachtet werden. Diese Dokumente vermöchten die an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geäusserten Zweifel nicht zu entkräften. 5.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, er habe sich bisher erfolglos darum bemüht, weitere schriftliche Bestätigungen betreffend sein nicht existierendes Beziehungsnetz zu beschaffen. Der Tod seiner Mutter sei den bosnischen Behörden bekannt, vom Sozialdienst aber nur mündlich bestätigt worden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat im Wiedererwägungsverfahren mehrere neue Beweismittel zum Beleg seiner im ordentlichen Verfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen eingereicht und macht damit das Vorliegen des Revisionsgrundes der neuen erheblichen Beweismittel nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend, welcher vom BFM zu prüfen war, da kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist (vgl. oben E. 3.3). 6.1.1 Betreffend das Bestätigungsschreiben von N. A., einer angeblichen Bekannten des Beschwerdeführers, vom 17. März 2016 ist vorab festzustellen, dass in keiner Weise dargetan wurde, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, ein entsprechendes Schreiben bereits während des ordentlichen Verfahrens beizubringen; diesem Beweismittel fehlt es deshalb an der revisionsrechtlichen Neuheit. Im Weiteren ist dieses Dokument aber auch wegen fehlender Erheblichkeit nicht geeignet, die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung des SEM darzutun. In dem beglaubigten Schreiben erwähnt die Verfasserin, N. A., der Beschwerdeführer sei ihr "persönlich bekannt", jedoch fehlen nähere Angaben dazu, in welcher Beziehung sie zum Beschwerdeführer und seiner Familie steht, sowie dazu, wie sie Kenntnis der von ihr gemachten Aussagen zu seinen Lebens- und Familienverhältnissen erlangt habe. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass N. A. den Angaben zu ihren Personalien zufolge in D._______ geboren wurde und auch dort lebt, während die Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren darauf schliessen lassen, dass er nie an diesem Ort gelebt hat. Jedenfalls steht nicht fest, ob N. A. von den in ihrem Bestätigungsschreiben genannten Umständen Kenntnis aus erster Hand oder nur vom Hörensagen hätte. Demnach kann diesem Dokument keine relevante Beweiskraft beigemessen werden; es ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen aktuellen Lebensumständen in Bosnien und Herzegowina zu belegen und damit die Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2016 in Bezug auf das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse in Frage zu stellen. An dieser Würdigung vermag im Übrigen die Beglaubigung des Bestätigungsschreibens durch die Gemeindeverwaltung D._______ nichts zu ändern, bezieht sich diese doch nicht auf den Inhalt des Dokuments. 6.1.2 Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Bescheinigungen der Gemeinde H._______ vom 18. April 2016 und 10. Mai 2016 fehlt es an relevanter Beweiskraft. Dass er, wie in den beiden Dokumenten bestätigt wird, nicht als Grundeigentümer im Grundbuch eingetragen und nicht als Leistungsbezüger von Sozialleistungen registriert ist, rechtfertigt nicht die Folgerung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insbesondere ist dadurch keineswegs ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Existenzsicherung mit Unterstützung von Bezugspersonen im In- und Ausland hat 6.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und bereits im ordentlichen Verfahren mit mehreren ärztlichen Zeugnissen belegte psychische Erkrankung wurde in der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Februar 2016 im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingehend gewürdigt und es wurde dargelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung dieser Umstände als zumutbar zu erachten sei. In dem im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Arztzeugnis vom 12. März 2016 wird zwar auf eine "dramatische Verschlechterung" des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hingewiesen, aufgrund welcher die Medikation stark habe erhöht werden müssen. Konkretere Angaben hierzu fehlen aber. Zudem verwies die Vorinstanz zu Recht darauf, dass die in diesem Bericht gestellten Diagnosen und beschriebenen Symptome sowie die dafür als erforderlich bezeichneten Behandlungsmassnahmen weitgehend identisch sind mit den entsprechenden Angaben in den im Rahmen des ordentlichen Verfahrens eingereichten Arztzeugnissen. Insgesamt ergeben sich demnach aus dem Arztzeugnis vom 12. März 2016 keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eingetretene signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Dieses Dokument vermag somit unter Berücksichtigung der im Heimatstaat zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme medizinischer Rückkehrhilfe, worauf bereits in der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2016 hingewiesen worden war keine erheblich veränderte Sachlage zu begründen, welche die von der Vorinstanz im ursprünglichen Verfahren getroffene Einschätzung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als nicht mehr haltbar erscheinen lassen würde. An dieser Beurteilung vermag auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Gutachten der SFH vom 11. Juni 2009 betreffend die Behandlung von PTBS in Bosnien und Herzegowina nichts zu ändern. 6.3 Auch das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe vom 18. Mai 2016 vorgebrachte Argument, er könne nicht mehr auf Unterstützung durch seine Verwandten in der Schweiz zählen, lässt nicht auf eine erhebliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen. Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine nicht näher substanziierte oder belegte Behauptung. Zum anderen vermag diese die von der Vorinstanz in ihrer ursprünglichen Verfügung überzeugend begründete Einschätzung nicht zu entkräften, es sei in Anbetracht der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen davon auszugehen, er verfüge auch in seinem Heimatstaat über ein intakteres soziales Netz, als von ihm behauptet. 6.4 Auf die vom Beschwerdeführer im Wiedererwägungsgesuch vom 5. April 2016 und in der Beschwerdeeingabe geübte Kritik an der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch die Vorinstanz im abgeschlossenen ordentlichen Verfahren kann im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens nicht eingegangen werden: Eine Wiedererwägung kommt nicht in Frage, wenn weder das Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorliegen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln angerufen wird, sondern lediglich eine erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts oder bereits bekannter Tatsachen angestrebt wird. Die Wiedererwägung darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine nicht wahrgenommene Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24f.; 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). Es ist daher unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) infrage gestellt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5989/2013 vom 30. Oktober 2013 mit weiteren Hinweisen). 6.5 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem eingereichten Bericht der SFH zur Situation der Roma in den Balkanländern unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina eine wiedererwägungsrechtlich relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage (oder Revisionsgründe) darzutun.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf das Erheben von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain