Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______, D._______, E._______ - suchte am 17. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Oktober 2014 folgte eine Befragung zu seiner Person (BzP). Am 16. Oktober 2014 wurde im Auftrag des SEM ein telefonisches Gespräch für eine LINGUA-Analyse durchgeführt. Am 7. Juli 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 30. Juni 1996 zwangsrekrutiert worden und habe daraufhin seinen Grundwehrdienst in Sawa absolviert. Anschliessend sei er bis Juli 2014 an verschiedenen Orten in Eritrea im Dienst gewesen, zuletzt in F._______ (2001 bis 2014). Im Juli 2014 sei er desertiert und habe das Land illegal in Richtung Sudan verlassen. Er habe sich dort ein paar Tage aufgehalten und sei im Sommer auf dem Landweg nach Libyen und anschliessend per Schiff nach Italien gelangt. Weiter machte er geltend, seine Ehefrau halte sich bei ihren Eltern in G._______ auf (Akten A4 S. 3 und A17 F12, F15, F16, F24). Er gab ferner zu Protokoll, er habe während seines Militärdienstes von Zeit zu Zeit seine Familie im Dorf C._______ besucht. Im Jahre 2013 habe er einen Kurzurlaub bekommen und am 27. September 2013 in H._______ (religiös) geheiratet. Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt (A4 S. 3, A17 S. 3). Sein Vorgesetzter habe ihm später einen Urlaub von 22 Tagen genehmigt, während denen er zu seinen Eltern nach C._______ gegangen sei. Seine Ehefrau, die sich zu dieser Zeit bei ihren Eltern in G._______ aufgehalten habe, sei ebenfalls nach C._______ gekommen. Er habe ihr, nachdem er beschlossen habe, nach dem Urlaub nicht mehr in die Einheit zurückzukehren, erklärt, sie solle zu ihren Eltern zurückgehen, da das Militär an seinen Wohnort kommen und sie festnehmen würde. Sie habe dann seinen Rat befolgt. Er habe sie nicht auf die risikoreiche Flucht mitnehmen wollen und habe weiterhin (telefonischen) Kontakt mit ihr. A.b Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 22. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM für seine Ehefrau sinngemäss ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Gleichzeitig reichte er ein Foto seiner Ehefrau sowie eine deutsche Übersetzung eines Ehevertrags des Sharia-Gerichts in H._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 an ihrem Standpunkt fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. G. Am 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote für ihren Aufwand ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in seinem Gesuch vom 22. März 2016 erwähnte Heiratszertifikat im Original samt dem dazugehörigen Zustellcouvert aus Eritrea - oder zumindest unter Angabe wie die besagte Bestätigung und das Foto seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt sind - innert anzusetzender Frist nachzureichen. Gleichzeitig wurde ihm zum Anschein der Inkohärenz der Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ und zu den tatsächlichen Umständen das rechtliche Gehör gewährt. I. Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, eine Kopie des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in H._______ - dessen Original in Aussicht gestellt wurde -, ein Bestätigungsschreiben der CARITAS Bern vom 21. November 2016 sowie die Kopie seines Flüchtlingsreisepasses ein. J. Am 6. Dezember 2016 wurde das Original des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in H._______ samt Original-Zustellcouvert eingereicht. K. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde am 22. Juni 2017 beantwortet. L. Das Gericht beantwortete eine weitere Anfrage vom 4. Februar 2019 am 5. Februar 2019, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich bei Verfahren um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung Fragen stellen, die derzeit Gegenstand eines koordinierten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht seien.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2).
E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, es würden keine eritreischen Identitätspapiere im Original vorliegen, welche die Identität und Staatsangehörigkeit der Frau, für die der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienasyl eingereicht habe, vorliegen. Zudem sei aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass er mit der besagten Person verheiratet sei und die behauptete religiöse Ehe dem Anspruch an eine rechtsgültige Heirat zu genügen vermöge. Der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 zur angeblich erfolgten religiösen Heirat vor diesem Gericht komme kein grosser Beweiswert zu, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Zudem könnten in Eritrea mittels falscher Zeugenaussagen echte Dokumente beschafft werden. Darüber hinaus stelle die Eheschliessung vor einem Sharia-Gericht einen mehrstufigen Prozess bei verschiedenen Instanzen dar. Hätte der Beschwerdeführer eine solche geschlossen, müsste er dazu eine Reihe anderer Originaldokumente der zuständigen Behörden vorweisen können. Weiter habe der Beschwerdeführer keine Angaben darüber gemacht, wie er die Bestätigung erhalten habe. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen eigenen Haushalt beziehungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit seiner vermeintlichen Ehefrau gelebt habe. Die ratio legis der Familienzusammenführung bestehe jedoch darin, die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber eine nachträgliche Begründung einer Beziehung. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau habe keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung bestanden. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 4 AsylG abzuweisen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe bis ins Jahre 2014 unfreiwillig Militärdienst geleistet. Er habe für seine Hochzeit im Herbst 2013 einen Kurzurlaub erhalten und sei danach zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im Jahr 2014 seien ihm 22 Urlaubstage bewilligt worden, die er zusammen mit seiner Ehefrau im Heimatdorf verbracht habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es keinen Anlass, an der Echtheit der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 zu zweifeln. Die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen als glaubhaft erachtet und ihn deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seine Aussagen zu seiner Ehefrau und zur Eheschliessung anlässlich der Anhörungen seien nachvollziehbar, konzis und würden sich ohne weiteres in seine Asylvorbringen einfügen. Seine Ehe sei nicht vor dem Sharia-Gericht, sondern in einer einfachen Zeremonie zu Hause mit einem anwesenden Imam geschlossen worden. Er habe nur für das Hochzeitszeremoniell kurz anreisen können und habe danach ins Militär zurückkehren müssen. Die handschriftlich verfassten Eheverträge hätten keinen offiziellen Charakter. Deshalb habe er sich darum bemüht, dies mit einem Schreiben des örtlichen Sharia-Gerichts bestätigen zu lassen. Hinsichtlich der Identität seiner Ehefrau könne er ein Foto ihres eritreischen Reisepasses einreichen. Er und seine Ehefrau hätten seit ihrer Heirat im September 2013 trotz des Militärdienstes eine Familiengemeinschaft begründet und - wenn auch unter schwierigen Umständen - gelebt. Dass es für die Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG einer langjährigen Familiengemeinschaft bedürfe, sei eine unzulässige Einschränkung, welche der Rechtsprechung widerspreche. Die erzwungene Abwesenheit aufgrund der Militärdienstpflicht und die Flucht seien asylrechtlich relevant.
E. 4.3 Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des Heiratszertifikats (respektive Bestätigung des Sharia-Gerichts vom 1. Februar 2016) samt Zustellcouvert aus Eritrea nachzureichen. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand erteilt, dass die eingereichte Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ inhaltlich nicht kohärent zu sein scheine mit den tatsächlichen Umständen. So stehe in der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer "vor dem Gericht erschienen sei" und "eine Erklärung abgegeben habe", mit seiner Ehefrau seit dem 27. September 2013 verheiratet zu sein und diese "eheliche Verbindung zwischen den beiden bis heute ... fortbestehe", wobei er hierfür zwei Zeugen mitgebracht habe. Diese Bestätigung sei am 1. Februar 2016 ausgestellt worden. Dies falle in einen Zeitraum, in dem er sich bereits seit nahezu eineinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, wobei er am 7. Oktober 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 das Original des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 in Aussicht, welches er am 6. Dezember 2016 einreichte. Gleichzeit hielt er fest, dass er seit seiner Flucht im Jahre 2014 nie nach Eritrea zurückgekehrt und somit am fraglichen 1. Februar 2016 nicht vor dem Sharia-Gericht in H._______ erschienen sei. Dies könne durch ein Schreiben der CARITAS (...) vom 3. Februar 2019 bezeugt werden. Zudem sei ihm der Flüchtlingsreisepass erst am 5. Februar 2016 ausgestellt worden, so dass er vor diesem Datum über keine Reisepapiere verfügt habe. Er habe die Ausstellung des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts von der Schweiz aus organisiert. Seine Ehefrau, welche das formlose Schreiben ihrer Heirat vom 27. September 2013 verloren habe, habe den Imam der Moschee um die Neuausstellung des Schreibens gebeten. Basierend auf dem in der Moschee geführten Register habe der Imam das Schreiben neu ausgestellt. Die bereits bei der Hochzeit anwesenden zwei Zeugen - I._______ und J._______ - seien daraufhin zusammen mit der Ehefrau und dem Imam am 1. Februar 2016 vor dem Sharia-Gericht erschienen. Dort hätten die zwei Zeugen die Heirat nochmals bestätigt. Der Inhalt des Schreibens suggeriere zwar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls anwesend gewesen sei, dies sei jedoch dahingehend zu erklären, dass es sich um ein fixes Formular handle und im Normalfall offenbar beide Eheleute mit den zwei Zeugen vor dem Sharia-Gericht erscheinen würden. Die CARITAS (...) bestätigte in ihrem eingereichten Schreiben vom 21. November 2016, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015, 3. Februar 2016 und 9. März 2016 zu persönlichen Gesprächen anwesend gewesen sei. Zudem besuche er Deutschkurse, für die keine Abwesenheitsmeldungen vorliegen würden.
E. 5.1 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 bejaht und ihm in der Schweiz Asyl gewährt hat. Sie stützte sich dabei auf dessen Vorbringen im Rahmen der BzP vom 3. Oktober 2014 und der Anhörung vom 7. Juli 2015. Demgegenüber bezweifelte sie - aufgrund fehlender Identitätspapiere im Original - die im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugsverfahrens vorgebrachte Identität der nachzuziehenden Person (B._______) und - wegen diverser Ungereimtheiten - die in Eritrea geschlossene Ehe.
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nach Durchsicht der Akten diesen Erwägungen wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie (Foto) des Reisepasses von B._______ ein, bei der es sich um seine nachzuziehende Ehefrau handeln soll. Zwar kommt diesem Dokument aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, den eritreischen Reisepass seiner Ehefrau im Original vorzulegen, hat das Gericht aufgrund weiterer Anhaltspunkte keinen Anlass, die Identität der auf dem Reisepass aufgeführten Person in Zweifel zu ziehen. Wie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylgesuchs (vgl. Akte A4 S 3) und seines Gesuchs vom 22. März 2016 (inklusive der als Beweismittel eingereichten Bestätigung vom 1. Februar 2016) entnommen werden kann, hat er stets vorgebracht, mit B._______ verheiratet zu sein. Dies ist auch der Name der auf der Kopie des Reisepasses aufgeführten Person. Zwar gab der Beschwerdeführer in der BzP als Geburtsjahr seiner Ehefrau das Jahr (...) an, währenddem im Gesuch und auf dem Reisepass der (...) aufgeführt ist. Indes handelt es sich dabei um eine minimale Abweichung, die nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Identität der nachzuziehenden Person als glaubhaft gemacht. Im Weiteren kann auch den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die geltend gemachte Heirat mit B._______ unglaubhaft sei, nicht gefolgt werden. Zwar ist der Einwand der Vorinstanz zutreffend, dass es sich bei der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 um ein Dokument handelt, dem wegen fehlender Sicherheitsmerkmale eritreischer Gerichts- und Zivilstandsurkunden kein grosser Beweiswert zukommt. Indes ist der Beweiswert dadurch nicht generell in Frage gestellt. So bestehen doch weitere Indizien für die geltend gemachte Eheschliessung. So hat der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung vorgebracht, am 27. September 2013 B._______ geheiratet zu haben (vgl. Akten A4 S. 3 und A17 S. 3). Weiter führte er zu den Umständen der Heirat aus, er habe seine Cousine aus vielen Mädchen ausgewählt und sie in einer traditionellen Zeremonie geheiratet. Zu diesem Zweck habe er einen kurzen Urlaub erhalten, um nach Hause zu gehen. Ferner gab er an, es habe ihm wegen des zu kurzen Aufenthalts die Zeit gefehlt, um seine Schuldenangelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Hochzeit zu regeln. Er habe seinen Vorgesetzten vergeblich um eine Urlaubsverlängerung gebeten. Entgegen der Vorinstanz hat er nie geltend gemacht, vor dem Sharia-Gericht geheiratet zu haben. Dies geht weder aus seinen Angaben noch dem Schreiben vom 1. Februar 2016, in dem das Sharia-Gericht die Heirat bestätigt hat, hervor. Daher ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Mehrstufigkeit der Eheschliessung vor einem Sharia-Gericht und der Möglichkeit, entsprechende Originalpapiere einzureichen, unzutreffend. Auf Beschwerdeebene wies der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass die Heirat in einer privaten Zeremonie stattgefunden habe, was im Übrigen auch einer häufig anzutreffenden Heiratszeremonie in Eritrea entspricht. Gemäss den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen muss eine solche Heirat anschliessend offiziell registriert und beim lokalen Sharia-Gericht bestätigt werden. Die Gültigkeit einer (religiösen) Heirat hängt nicht von ihrer Registrierung oder dem Besitz eines Heiratszertifikats ab. Bei fehlender Eintragung im staatlichen Eheregister kann die Wirksamkeit der (religiös abgeschlossenen) Ehe auch durch Erklärungen der Ehegatten und Zeugen sowie durch Notarenerklärung mit Zustimmung des Gerichts bestätigt werden (vgl. https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf, abgerufen am 3. April 2019; https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/AM18-3_beitrag_ton.pdf, abgerufen am 3. April 2019). Eine solche Bestätigung hat der Beschwerdeführer denn auch eingereicht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Bestätigung vom 1. Februar 2016 kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, um ein bestimmtes Formular handelt, das üblicherweise von beiden Ehegatten unterzeichnet wird, wenn sie zusammen beim Sharia-Gericht vorsprechen. Dass seine Unterschrift darauf fehlt, spricht eher für seine Erklärung, dass er entgegen den Ausführungen auf dem Formular nicht anwesend war, und nicht grundsätzlich gegen den Inhalt der Bestätigung in diesem Schreiben, zumal es ansonsten der üblichen Form einer derartigen Bestätigung entspricht (vgl. hievor). Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2013 B._______ geheiratet hat. Gemäss dessen Aussagen konnte er nach der Heirat zwar kaum Zeit mit seiner Frau verbringen, dies insbesondere weil er nach dem Kurzurlaub in den Militärdienst zurückkehren musste und trotz Vorsprache beim Vorgesetzten, keinen längeren Urlaub erhielt. Somit musste er gezwungenermassen weitgehend von seiner Ehefrau getrennt leben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 E.5.3.2). Immerhin gelang es ihm später, bei seinem Vorgesetzten einen Urlaub von 22 Tagen zu erwirken, den er mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern zugebracht hat (vgl. Akte A17 S. 6). Seinen Angaben zufolge blieb er länger als 22 Tage und beschloss am Ende des Urlaubs, aus Angst keinen Urlaub mehr zu erhalten, nicht ins Militär zurückzukehren. Er sei fast einen Monat zu Hause geblieben. Da seine Mutter krank gewesen sei, sei es für ihn schwierig gewesen. Er habe seiner Ehefrau erklärt, dass er nicht ins Militär zurückkehren werde, habe jedoch Angst gehabt, zu Hause zu bleiben. Wenn er länger geblieben wäre, hätte ihn das Militär zurückgeholt. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Ehefrau nicht auf die risikoreiche Flucht mitnehmen wollen, da er sie keiner Gefahr habe aussetzen wollen. Er habe ihr vor seiner Ausreise erklärt, dass sie - nach seiner Flucht - nicht länger bei seinen Eltern bleiben, sondern zu ihren Eltern zurückkehren soll. Nach seiner Flucht habe das Militär denn auch bei seiner Mutter vorgesprochen (vgl. Akte A17 S. 13). Gestützt auf diese Angaben, erachtet das Gericht als glaubhaft, dass die Absicht hinter dem zweiten Urlaub des Beschwerdeführers darin bestand, diese Zeit bei seiner Ehefrau (und der Mutter) zu verbringen. Die Fluchtabsicht kam erst im Verlaufe dieses Urlaubs hinzu, zumal er sich - wohl wegen des überzogenen Urlaubs - davor fürchtete, keinen Urlaub mehr zu erhalten. Es kann somit von einer im Zeitpunkt der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat gezwungenermassen weitgehend getrennt von seiner Frau leben musste. Ungeachtet dessen hat er im Rahmen seines 22-tägigen Urlaubs mit seiner Ehefrau eine Familiengemeinschaft gebildet, bevor er sich am Ende dieses Urlaubs - aus Angst vor Verfolgung - entschloss, aus Eritrea auszureisen. Der Beschwerdeführer weihte seine Ehefrau ausserdem in seine Fluchtpläne ein. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass das SEM ihm gestützt auf seine glaubhaften Vorbringen am 7. Oktober 2015 in der Schweiz Asyl gewährt hat.
E. 5.3 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise aus Eritrea den Kontakt zu seiner in Eritrea zurückbleibenden Ehefrau aufrecht. So gab er anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2015 an, er habe immer Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt und rufe sie immer wieder an, zuletzt einen Tag vor der Anhörung (vgl. Akte A17 S. 3). Ein weiteres Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und ernsthafte eheliche Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau bildet auch die Tatsache, dass er, bevor er am 22. März 2016 mit der Unterstützung der CARITAS (...) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau eingereicht hat, eine Bestätigung des Sharia-Gerichts vom 1. Februar 2016 hat beschaffen können. Auch auf Beschwerdeebene machte er deutlich, dass er und seine Ehefrau gewillt seien, ihre Familiengemeinschaft weiterführen zu wollen. So erkundigte er sich mit Schreiben vom 15. Juni 2017 und 4. Februar 2019 wiederholt nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dabei wies er darauf hin, er mache sich grosse Sorge um seine Ehefrau, die nach wie vor in Eritrea ausharren müsse. Dies verdeutlicht, dass er bestrebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl fliessenden Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen. Insgesamt kann gestützt auf diese Umstände davon ausgegangen werden, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach ihrer räumlichen Trennung seit der Flucht des Beschwerdeführers im Juli 2014 aufrechterhalten wurde, weshalb auch aus heutiger Sicht von einer anhaltenden, gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau auszugehen ist.
E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 15. August 2016 eine Honorarnote im Betrage von Fr. 1'799.60 zu den Akten gereicht. Der bis zu diesem Zeitpunkt ausgewiesene Zeitaufwand von neun Stunden erscheint überhöht und wird auf dreieinhalb Stunden gekürzt. Bezüglich der späteren Eingaben der Rechtsvertretung vom 21. November 2016 und 6. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. H und I) wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezügliche Aufwand ist folglich zu schätzen und wird auf zwei Stunden veranschlagt. Der Aufwand für die Erstellung der Kostennote und die zwei Verfahrensstandsanfragen (vgl. Sachverhalt Bst. G, K und L) wird nicht entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach von einem Aufwand von fünfeinhalb Stunden zu Fr. 180.- aus, woraus sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'120.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'120.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3698/2016 Urteil vom 15. April 2019 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 9. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus C._______, D._______, E._______ - suchte am 17. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Oktober 2014 folgte eine Befragung zu seiner Person (BzP). Am 16. Oktober 2014 wurde im Auftrag des SEM ein telefonisches Gespräch für eine LINGUA-Analyse durchgeführt. Am 7. Juli 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, er sei am 30. Juni 1996 zwangsrekrutiert worden und habe daraufhin seinen Grundwehrdienst in Sawa absolviert. Anschliessend sei er bis Juli 2014 an verschiedenen Orten in Eritrea im Dienst gewesen, zuletzt in F._______ (2001 bis 2014). Im Juli 2014 sei er desertiert und habe das Land illegal in Richtung Sudan verlassen. Er habe sich dort ein paar Tage aufgehalten und sei im Sommer auf dem Landweg nach Libyen und anschliessend per Schiff nach Italien gelangt. Weiter machte er geltend, seine Ehefrau halte sich bei ihren Eltern in G._______ auf (Akten A4 S. 3 und A17 F12, F15, F16, F24). Er gab ferner zu Protokoll, er habe während seines Militärdienstes von Zeit zu Zeit seine Familie im Dorf C._______ besucht. Im Jahre 2013 habe er einen Kurzurlaub bekommen und am 27. September 2013 in H._______ (religiös) geheiratet. Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt (A4 S. 3, A17 S. 3). Sein Vorgesetzter habe ihm später einen Urlaub von 22 Tagen genehmigt, während denen er zu seinen Eltern nach C._______ gegangen sei. Seine Ehefrau, die sich zu dieser Zeit bei ihren Eltern in G._______ aufgehalten habe, sei ebenfalls nach C._______ gekommen. Er habe ihr, nachdem er beschlossen habe, nach dem Urlaub nicht mehr in die Einheit zurückzukehren, erklärt, sie solle zu ihren Eltern zurückgehen, da das Militär an seinen Wohnort kommen und sie festnehmen würde. Sie habe dann seinen Rat befolgt. Er habe sie nicht auf die risikoreiche Flucht mitnehmen wollen und habe weiterhin (telefonischen) Kontakt mit ihr. A.b Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 22. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim SEM für seine Ehefrau sinngemäss ein Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. Gleichzeitig reichte er ein Foto seiner Ehefrau sowie eine deutsche Übersetzung eines Ehevertrags des Sharia-Gerichts in H._______ zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 bewilligte das SEM die Einreise der Ehefrau in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. Für die Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 an ihrem Standpunkt fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. G. Am 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote für ihren Aufwand ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in seinem Gesuch vom 22. März 2016 erwähnte Heiratszertifikat im Original samt dem dazugehörigen Zustellcouvert aus Eritrea - oder zumindest unter Angabe wie die besagte Bestätigung und das Foto seiner Ehefrau in die Schweiz gelangt sind - innert anzusetzender Frist nachzureichen. Gleichzeitig wurde ihm zum Anschein der Inkohärenz der Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ und zu den tatsächlichen Umständen das rechtliche Gehör gewährt. I. Mit Eingabe vom 21. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, eine Kopie des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in H._______ - dessen Original in Aussicht gestellt wurde -, ein Bestätigungsschreiben der CARITAS Bern vom 21. November 2016 sowie die Kopie seines Flüchtlingsreisepasses ein. J. Am 6. Dezember 2016 wurde das Original des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in H._______ samt Original-Zustellcouvert eingereicht. K. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Diese Anfrage wurde am 22. Juni 2017 beantwortet. L. Das Gericht beantwortete eine weitere Anfrage vom 4. Februar 2019 am 5. Februar 2019, wobei darauf hingewiesen wurde, dass sich bei Verfahren um Familienzusammenführung und Einreisebewilligung Fragen stellen, die derzeit Gegenstand eines koordinierten Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend -endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5.2). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, es würden keine eritreischen Identitätspapiere im Original vorliegen, welche die Identität und Staatsangehörigkeit der Frau, für die der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienasyl eingereicht habe, vorliegen. Zudem sei aufgrund diverser Ungereimtheiten nicht glaubhaft, dass er mit der besagten Person verheiratet sei und die behauptete religiöse Ehe dem Anspruch an eine rechtsgültige Heirat zu genügen vermöge. Der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 zur angeblich erfolgten religiösen Heirat vor diesem Gericht komme kein grosser Beweiswert zu, da sie keine Sicherheitsmerkmale aufweise. Zudem könnten in Eritrea mittels falscher Zeugenaussagen echte Dokumente beschafft werden. Darüber hinaus stelle die Eheschliessung vor einem Sharia-Gericht einen mehrstufigen Prozess bei verschiedenen Instanzen dar. Hätte der Beschwerdeführer eine solche geschlossen, müsste er dazu eine Reihe anderer Originaldokumente der zuständigen Behörden vorweisen können. Weiter habe der Beschwerdeführer keine Angaben darüber gemacht, wie er die Bestätigung erhalten habe. Weiter stehe fest, dass der Beschwerdeführer nie in einem gemeinsamen eigenen Haushalt beziehungsweise in einer intakten und langjährigen Familiengemeinschaft mit seiner vermeintlichen Ehefrau gelebt habe. Die ratio legis der Familienzusammenführung bestehe jedoch darin, die Wiederherstellung einer vorbestandenen Familiengemeinschaft zu ermöglichen, nicht aber eine nachträgliche Begründung einer Beziehung. Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau habe keine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung bestanden. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch um Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 4 AsylG abzuweisen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe bis ins Jahre 2014 unfreiwillig Militärdienst geleistet. Er habe für seine Hochzeit im Herbst 2013 einen Kurzurlaub erhalten und sei danach zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im Jahr 2014 seien ihm 22 Urlaubstage bewilligt worden, die er zusammen mit seiner Ehefrau im Heimatdorf verbracht habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz gebe es keinen Anlass, an der Echtheit der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 zu zweifeln. Die Vorinstanz habe seine Asylvorbringen als glaubhaft erachtet und ihn deshalb als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Seine Aussagen zu seiner Ehefrau und zur Eheschliessung anlässlich der Anhörungen seien nachvollziehbar, konzis und würden sich ohne weiteres in seine Asylvorbringen einfügen. Seine Ehe sei nicht vor dem Sharia-Gericht, sondern in einer einfachen Zeremonie zu Hause mit einem anwesenden Imam geschlossen worden. Er habe nur für das Hochzeitszeremoniell kurz anreisen können und habe danach ins Militär zurückkehren müssen. Die handschriftlich verfassten Eheverträge hätten keinen offiziellen Charakter. Deshalb habe er sich darum bemüht, dies mit einem Schreiben des örtlichen Sharia-Gerichts bestätigen zu lassen. Hinsichtlich der Identität seiner Ehefrau könne er ein Foto ihres eritreischen Reisepasses einreichen. Er und seine Ehefrau hätten seit ihrer Heirat im September 2013 trotz des Militärdienstes eine Familiengemeinschaft begründet und - wenn auch unter schwierigen Umständen - gelebt. Dass es für die Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG einer langjährigen Familiengemeinschaft bedürfe, sei eine unzulässige Einschränkung, welche der Rechtsprechung widerspreche. Die erzwungene Abwesenheit aufgrund der Militärdienstpflicht und die Flucht seien asylrechtlich relevant. 4.3 Mit Verfügung vom 10. November 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Original des Heiratszertifikats (respektive Bestätigung des Sharia-Gerichts vom 1. Februar 2016) samt Zustellcouvert aus Eritrea nachzureichen. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zum Umstand erteilt, dass die eingereichte Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ inhaltlich nicht kohärent zu sein scheine mit den tatsächlichen Umständen. So stehe in der Bestätigung, dass der Beschwerdeführer "vor dem Gericht erschienen sei" und "eine Erklärung abgegeben habe", mit seiner Ehefrau seit dem 27. September 2013 verheiratet zu sein und diese "eheliche Verbindung zwischen den beiden bis heute ... fortbestehe", wobei er hierfür zwei Zeugen mitgebracht habe. Diese Bestätigung sei am 1. Februar 2016 ausgestellt worden. Dies falle in einen Zeitraum, in dem er sich bereits seit nahezu eineinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten habe, wobei er am 7. Oktober 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. 4.4 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Stellungnahme vom 21. November 2016 das Original des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 in Aussicht, welches er am 6. Dezember 2016 einreichte. Gleichzeit hielt er fest, dass er seit seiner Flucht im Jahre 2014 nie nach Eritrea zurückgekehrt und somit am fraglichen 1. Februar 2016 nicht vor dem Sharia-Gericht in H._______ erschienen sei. Dies könne durch ein Schreiben der CARITAS (...) vom 3. Februar 2019 bezeugt werden. Zudem sei ihm der Flüchtlingsreisepass erst am 5. Februar 2016 ausgestellt worden, so dass er vor diesem Datum über keine Reisepapiere verfügt habe. Er habe die Ausstellung des Bestätigungsschreibens des Sharia-Gerichts von der Schweiz aus organisiert. Seine Ehefrau, welche das formlose Schreiben ihrer Heirat vom 27. September 2013 verloren habe, habe den Imam der Moschee um die Neuausstellung des Schreibens gebeten. Basierend auf dem in der Moschee geführten Register habe der Imam das Schreiben neu ausgestellt. Die bereits bei der Hochzeit anwesenden zwei Zeugen - I._______ und J._______ - seien daraufhin zusammen mit der Ehefrau und dem Imam am 1. Februar 2016 vor dem Sharia-Gericht erschienen. Dort hätten die zwei Zeugen die Heirat nochmals bestätigt. Der Inhalt des Schreibens suggeriere zwar, dass der Beschwerdeführer ebenfalls anwesend gewesen sei, dies sei jedoch dahingehend zu erklären, dass es sich um ein fixes Formular handle und im Normalfall offenbar beide Eheleute mit den zwei Zeugen vor dem Sharia-Gericht erscheinen würden. Die CARITAS (...) bestätigte in ihrem eingereichten Schreiben vom 21. November 2016, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2015, 3. Februar 2016 und 9. März 2016 zu persönlichen Gesprächen anwesend gewesen sei. Zudem besuche er Deutschkurse, für die keine Abwesenheitsmeldungen vorliegen würden. 5. 5.1 Vorliegend steht fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 bejaht und ihm in der Schweiz Asyl gewährt hat. Sie stützte sich dabei auf dessen Vorbringen im Rahmen der BzP vom 3. Oktober 2014 und der Anhörung vom 7. Juli 2015. Demgegenüber bezweifelte sie - aufgrund fehlender Identitätspapiere im Original - die im Rahmen des vorliegenden Familiennachzugsverfahrens vorgebrachte Identität der nachzuziehenden Person (B._______) und - wegen diverser Ungereimtheiten - die in Eritrea geschlossene Ehe. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich nach Durchsicht der Akten diesen Erwägungen wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nicht anschliessen. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Rechtsmitteleingabe eine Kopie (Foto) des Reisepasses von B._______ ein, bei der es sich um seine nachzuziehende Ehefrau handeln soll. Zwar kommt diesem Dokument aufgrund seiner Beschaffenheit nur ein beschränkter Beweiswert zu. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer kaum möglich sein dürfte, den eritreischen Reisepass seiner Ehefrau im Original vorzulegen, hat das Gericht aufgrund weiterer Anhaltspunkte keinen Anlass, die Identität der auf dem Reisepass aufgeführten Person in Zweifel zu ziehen. Wie den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylgesuchs (vgl. Akte A4 S 3) und seines Gesuchs vom 22. März 2016 (inklusive der als Beweismittel eingereichten Bestätigung vom 1. Februar 2016) entnommen werden kann, hat er stets vorgebracht, mit B._______ verheiratet zu sein. Dies ist auch der Name der auf der Kopie des Reisepasses aufgeführten Person. Zwar gab der Beschwerdeführer in der BzP als Geburtsjahr seiner Ehefrau das Jahr (...) an, währenddem im Gesuch und auf dem Reisepass der (...) aufgeführt ist. Indes handelt es sich dabei um eine minimale Abweichung, die nicht ins Gewicht fällt. Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Identität der nachzuziehenden Person als glaubhaft gemacht. Im Weiteren kann auch den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die geltend gemachte Heirat mit B._______ unglaubhaft sei, nicht gefolgt werden. Zwar ist der Einwand der Vorinstanz zutreffend, dass es sich bei der eingereichten Bestätigung des Sharia-Gerichts in H._______ vom 1. Februar 2016 um ein Dokument handelt, dem wegen fehlender Sicherheitsmerkmale eritreischer Gerichts- und Zivilstandsurkunden kein grosser Beweiswert zukommt. Indes ist der Beweiswert dadurch nicht generell in Frage gestellt. So bestehen doch weitere Indizien für die geltend gemachte Eheschliessung. So hat der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch anlässlich der Anhörung vorgebracht, am 27. September 2013 B._______ geheiratet zu haben (vgl. Akten A4 S. 3 und A17 S. 3). Weiter führte er zu den Umständen der Heirat aus, er habe seine Cousine aus vielen Mädchen ausgewählt und sie in einer traditionellen Zeremonie geheiratet. Zu diesem Zweck habe er einen kurzen Urlaub erhalten, um nach Hause zu gehen. Ferner gab er an, es habe ihm wegen des zu kurzen Aufenthalts die Zeit gefehlt, um seine Schuldenangelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Hochzeit zu regeln. Er habe seinen Vorgesetzten vergeblich um eine Urlaubsverlängerung gebeten. Entgegen der Vorinstanz hat er nie geltend gemacht, vor dem Sharia-Gericht geheiratet zu haben. Dies geht weder aus seinen Angaben noch dem Schreiben vom 1. Februar 2016, in dem das Sharia-Gericht die Heirat bestätigt hat, hervor. Daher ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Mehrstufigkeit der Eheschliessung vor einem Sharia-Gericht und der Möglichkeit, entsprechende Originalpapiere einzureichen, unzutreffend. Auf Beschwerdeebene wies der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass die Heirat in einer privaten Zeremonie stattgefunden habe, was im Übrigen auch einer häufig anzutreffenden Heiratszeremonie in Eritrea entspricht. Gemäss den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen muss eine solche Heirat anschliessend offiziell registriert und beim lokalen Sharia-Gericht bestätigt werden. Die Gültigkeit einer (religiösen) Heirat hängt nicht von ihrer Registrierung oder dem Besitz eines Heiratszertifikats ab. Bei fehlender Eintragung im staatlichen Eheregister kann die Wirksamkeit der (religiös abgeschlossenen) Ehe auch durch Erklärungen der Ehegatten und Zeugen sowie durch Notarenerklärung mit Zustimmung des Gerichts bestätigt werden (vgl. https://migrationlawclinic.files.wordpress.com/2017/05/paper-gc3bcnther-schrc3b6der-eritrea-marriage.pdf, abgerufen am 3. April 2019; https://familie.asyl.net/fileadmin/user_upload/pdf/AM18-3_beitrag_ton.pdf, abgerufen am 3. April 2019). Eine solche Bestätigung hat der Beschwerdeführer denn auch eingereicht. Hinsichtlich der diesbezüglichen Bestätigung vom 1. Februar 2016 kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, um ein bestimmtes Formular handelt, das üblicherweise von beiden Ehegatten unterzeichnet wird, wenn sie zusammen beim Sharia-Gericht vorsprechen. Dass seine Unterschrift darauf fehlt, spricht eher für seine Erklärung, dass er entgegen den Ausführungen auf dem Formular nicht anwesend war, und nicht grundsätzlich gegen den Inhalt der Bestätigung in diesem Schreiben, zumal es ansonsten der üblichen Form einer derartigen Bestätigung entspricht (vgl. hievor). Nach dem Gesagten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 27. September 2013 B._______ geheiratet hat. Gemäss dessen Aussagen konnte er nach der Heirat zwar kaum Zeit mit seiner Frau verbringen, dies insbesondere weil er nach dem Kurzurlaub in den Militärdienst zurückkehren musste und trotz Vorsprache beim Vorgesetzten, keinen längeren Urlaub erhielt. Somit musste er gezwungenermassen weitgehend von seiner Ehefrau getrennt leben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer D-3664/2016 E.5.3.2). Immerhin gelang es ihm später, bei seinem Vorgesetzten einen Urlaub von 22 Tagen zu erwirken, den er mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern zugebracht hat (vgl. Akte A17 S. 6). Seinen Angaben zufolge blieb er länger als 22 Tage und beschloss am Ende des Urlaubs, aus Angst keinen Urlaub mehr zu erhalten, nicht ins Militär zurückzukehren. Er sei fast einen Monat zu Hause geblieben. Da seine Mutter krank gewesen sei, sei es für ihn schwierig gewesen. Er habe seiner Ehefrau erklärt, dass er nicht ins Militär zurückkehren werde, habe jedoch Angst gehabt, zu Hause zu bleiben. Wenn er länger geblieben wäre, hätte ihn das Militär zurückgeholt. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Ehefrau nicht auf die risikoreiche Flucht mitnehmen wollen, da er sie keiner Gefahr habe aussetzen wollen. Er habe ihr vor seiner Ausreise erklärt, dass sie - nach seiner Flucht - nicht länger bei seinen Eltern bleiben, sondern zu ihren Eltern zurückkehren soll. Nach seiner Flucht habe das Militär denn auch bei seiner Mutter vorgesprochen (vgl. Akte A17 S. 13). Gestützt auf diese Angaben, erachtet das Gericht als glaubhaft, dass die Absicht hinter dem zweiten Urlaub des Beschwerdeführers darin bestand, diese Zeit bei seiner Ehefrau (und der Mutter) zu verbringen. Die Fluchtabsicht kam erst im Verlaufe dieses Urlaubs hinzu, zumal er sich - wohl wegen des überzogenen Urlaubs - davor fürchtete, keinen Urlaub mehr zu erhalten. Es kann somit von einer im Zeitpunkt der Flucht bestehenden Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heirat gezwungenermassen weitgehend getrennt von seiner Frau leben musste. Ungeachtet dessen hat er im Rahmen seines 22-tägigen Urlaubs mit seiner Ehefrau eine Familiengemeinschaft gebildet, bevor er sich am Ende dieses Urlaubs - aus Angst vor Verfolgung - entschloss, aus Eritrea auszureisen. Der Beschwerdeführer weihte seine Ehefrau ausserdem in seine Fluchtpläne ein. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass das SEM ihm gestützt auf seine glaubhaften Vorbringen am 7. Oktober 2015 in der Schweiz Asyl gewährt hat. 5.3 Den Akten zufolge hielt der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise aus Eritrea den Kontakt zu seiner in Eritrea zurückbleibenden Ehefrau aufrecht. So gab er anlässlich seiner Anhörung vom 7. Juli 2015 an, er habe immer Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt und rufe sie immer wieder an, zuletzt einen Tag vor der Anhörung (vgl. Akte A17 S. 3). Ein weiteres Indiz für eine nach wie vor ununterbrochene und ernsthafte eheliche Beziehung zwischen ihm und seiner Ehefrau bildet auch die Tatsache, dass er, bevor er am 22. März 2016 mit der Unterstützung der CARITAS (...) ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau eingereicht hat, eine Bestätigung des Sharia-Gerichts vom 1. Februar 2016 hat beschaffen können. Auch auf Beschwerdeebene machte er deutlich, dass er und seine Ehefrau gewillt seien, ihre Familiengemeinschaft weiterführen zu wollen. So erkundigte er sich mit Schreiben vom 15. Juni 2017 und 4. Februar 2019 wiederholt nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Dabei wies er darauf hin, er mache sich grosse Sorge um seine Ehefrau, die nach wie vor in Eritrea ausharren müsse. Dies verdeutlicht, dass er bestrebt ist, die Familie gestützt auf die aus dem Familienasyl fliessenden Rechte möglichst rasch wieder zu vereinigen. Insgesamt kann gestützt auf diese Umstände davon ausgegangen werden, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach ihrer räumlichen Trennung seit der Flucht des Beschwerdeführers im Juli 2014 aufrechterhalten wurde, weshalb auch aus heutiger Sicht von einer anhaltenden, gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau auszugehen ist. 5.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft nahelegen würden.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, umgehend die Einreise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 15. August 2016 eine Honorarnote im Betrage von Fr. 1'799.60 zu den Akten gereicht. Der bis zu diesem Zeitpunkt ausgewiesene Zeitaufwand von neun Stunden erscheint überhöht und wird auf dreieinhalb Stunden gekürzt. Bezüglich der späteren Eingaben der Rechtsvertretung vom 21. November 2016 und 6. Dezember 2016 (vgl. Sachverhalt Bst. H und I) wurde keine Kostennote eingereicht. Der diesbezügliche Aufwand ist folglich zu schätzen und wird auf zwei Stunden veranschlagt. Der Aufwand für die Erstellung der Kostennote und die zwei Verfahrensstandsanfragen (vgl. Sachverhalt Bst. G, K und L) wird nicht entschädigt. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach von einem Aufwand von fünfeinhalb Stunden zu Fr. 180.- aus, woraus sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'120.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ergibt. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 9. Mai 2016 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'120.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: