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E-7107/2016

E-7107/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-25 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und seinen beiden Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch waren eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der beiden Kinder (alle im Original) beigelegt. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen mit Eingabe vom 25. August 2016 innert Frist. Der Eingabe beigelegt waren Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kinder, der Geburtsschein der Ehefrau im Original, Passfotos seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie ein Foto seiner Kinder. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verweigerte das SEM der Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Schreiben vom 4. November 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 sei aufzuheben. Die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Bestätigungsschreibens eines Priesters vom 6. November 2016 betreffend des Todes der Mutter seiner Kinder und der Heirat mit seiner Ehefrau, zwei Schreiben betreffend des zurückgewiesenen Antrags seiner Ehefrau auf Ausstellung einer Identitätskarte, die Kopie eines Schulzertifikats seiner Ehefrau, Schulzeugnisse seiner Kinder sowie sechs Fotos seiner Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter ein. G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale des Bestätigungsschreibens des Priesters vom 6. November 2016, des Schulzertifikats der Ehefrau und des Schreibens einer Behörde aus Zaghir betreffend den Antrag auf eine Identitätskarte der Ehefrau ein. H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Schulzeugnisse der Kinder, des Schreibens seiner Ehefrau betreffend ihren Antrag auf eine Identitätskarte sowie der sechs Fotos seiner Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter ein.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5).

E. 4 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Ehefrau noch seiner Kinder rechtsgenügliche Dokumente wie Identitätskarten oder Pässe eingereicht habe. Er habe auch keine Schuldokumente der Kinder oder Hochzeitsfotos eingereicht. Die eingereichte Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder und die Fotos hätten einen geringen Beweiswert. Die Identität der Ehefrau und der Kinder sowie die Heirat und das Familienleben seien daher nicht nachgewiesen. Zudem könne an einer schützenswerten Familiengemeinschaft gezweifelt werden, da der Beschwerdeführer lediglich zwei Monate mit seiner Frau und den Kindern zusammengelebt habe. Der Tod der leiblichen Mutter seiner Kinder sei ebenfalls nicht bestätigt.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Ehefrau am 20. Januar 2008 geheiratet. Als Beleg diene die Hochzeitsurkunde und ein Bestätigungsschreiben des Priesters (alles im Original). Hochzeitsfotos würden fehlen, weil sie keine Fotokamera gehabt hätten. Die Behörden hätten seiner Ehefrau keine Identitätskarte ausgestellt, da er desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist sei. Ihre Geburtsurkunde, ihr Schulzertifikat (alles im Original) sowie die Tatsache, dass sie in den Schulzeugnissen der Kinder als Vertrauensperson aufgeführt sei, würden ihre Identität allerdings belegen. Am 31. März 2008 habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Die Trennung von seiner Familie sei demnach nicht freiwillig, sondern unter Zwang erfolgt. Seine Ehefrau und seine Mutter hätten sich danach um die Kinder gekümmert. Dies und die Identität der Kinder seien durch die eingereichten Fotos und Dokumente hinreichend belegt. Falls Zweifel am Kindsverhältnis bestünden, sei er zur Durchführung eines DNA-Tests bereit.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Registrationsformular des UNHCR vom 13. November 2011 angegeben, verheiratet zu sein. Im Asylverfahren und im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammenführung machte er widerspruchslose Angaben zur Heirat, zur Identität seiner Ehefrau, zu den Identitäten seiner Kinder, zum Familienleben sowie zum Grund der Trennung. Die Identität der Ehefrau und der Kinder ist mit ihren Geburtsurkunden im Original und den Schuldokumenten der Kinder, in welchen die Ehefrau als Vertrauensperson aufgeführt ist, belegt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die eritreischen Behörden hätten seiner Ehefrau die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert, weil er ein Deserteur und illegal ausgereist sei, ist durchaus nachvollziehbar. Als Beleg für die Heirat wurde eine Heiratsurkunde im Original eingereicht. Zudem reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, aus denen ersichtlich ist, dass die Ehefrau mit den Kindern und der Mutter des Beschwerdeführers zusammenlebt. In Anbetracht dieser Umstände erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft. Daran vermögen die Vorbringen der Vorinstanz nichts zu ändern. Ihr genereller Hinweis, Heiratsurkunden und Geburtsscheine seien leicht fälschbar und käuflich erhältlich, vermag angesichts der zahlreichen, im Original eingereichten Beweismittel und den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu wecken, zumal die Beweismittel keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Ein Hochzeitsfoto wäre zwar zur Beurteilung des Sachverhalts hilfreich gewesen, allein aus dessen Fehlen kann angesichts der obigen Ausführungen aber nicht auf die Nichtexistenz der Ehe geschlossen werden. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Ehefrau, seine Kinder sowie das Bestehen der Familiengemeinschaft vor seiner Flucht somit als glaubhaft einzustufen. Anders als von der Vorinstanz geltend gemacht, kann die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht von der Dauer der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft abhängen (vgl. BVGer E-4752/2016 vom 31. August 2016 E. 4.2.1). Vielmehr ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft aufgegeben haben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Militärdienst und seine Flucht von der Familie getrennt. Seit er in der Schweiz ist, hat er regelmässigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Von einer Aufgabe der Familiengemeinschaft kann demnach nicht die Rede sein. Dass sie sich nicht schon früher um eine Familienzusammenführung - zum Beispiel in Libyen - bemüht haben, ist angesichts der damaligen prekären Lebensumstände des Beschwerdeführers nachvollziehbar und ändert nichts daran, dass aufgrund der Akten weiterhin von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG erlaubt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AslyG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllen (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7107/2016 Urteil vom 25. Januar 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Eritrea; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ und seinen beiden Kindern und beantragte eine Einreisebewilligung für sie. Seinem Gesuch waren eine Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der beiden Kinder (alle im Original) beigelegt. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Der Beschwerdeführer beantwortete diesen mit Eingabe vom 25. August 2016 innert Frist. Der Eingabe beigelegt waren Kopien der Geburtsurkunden der beiden Kinder, der Geburtsschein der Ehefrau im Original, Passfotos seiner Ehefrau und seiner Kinder sowie ein Foto seiner Kinder. D. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verweigerte das SEM der Ehefrau und den beiden Kindern des Beschwerdeführers die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Schreiben vom 4. November 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie der gewünschten Akten, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen, zu. F. Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 sei aufzuheben. Die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau und seinen Kindern sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie des Bestätigungsschreibens eines Priesters vom 6. November 2016 betreffend des Todes der Mutter seiner Kinder und der Heirat mit seiner Ehefrau, zwei Schreiben betreffend des zurückgewiesenen Antrags seiner Ehefrau auf Ausstellung einer Identitätskarte, die Kopie eines Schulzertifikats seiner Ehefrau, Schulzeugnisse seiner Kinder sowie sechs Fotos seiner Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter ein. G. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale des Bestätigungsschreibens des Priesters vom 6. November 2016, des Schulzertifikats der Ehefrau und des Schreibens einer Behörde aus Zaghir betreffend den Antrag auf eine Identitätskarte der Ehefrau ein. H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die Originale der Schulzeugnisse der Kinder, des Schreibens seiner Ehefrau betreffend ihren Antrag auf eine Identitätskarte sowie der sechs Fotos seiner Ehefrau mit den Kindern und seiner Mutter ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus; sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (BVGE 2012/32 E. 5).

4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer weder hinsichtlich seiner Ehefrau noch seiner Kinder rechtsgenügliche Dokumente wie Identitätskarten oder Pässe eingereicht habe. Er habe auch keine Schuldokumente der Kinder oder Hochzeitsfotos eingereicht. Die eingereichte Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden der Kinder und die Fotos hätten einen geringen Beweiswert. Die Identität der Ehefrau und der Kinder sowie die Heirat und das Familienleben seien daher nicht nachgewiesen. Zudem könne an einer schützenswerten Familiengemeinschaft gezweifelt werden, da der Beschwerdeführer lediglich zwei Monate mit seiner Frau und den Kindern zusammengelebt habe. Der Tod der leiblichen Mutter seiner Kinder sei ebenfalls nicht bestätigt. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Ehefrau am 20. Januar 2008 geheiratet. Als Beleg diene die Hochzeitsurkunde und ein Bestätigungsschreiben des Priesters (alles im Original). Hochzeitsfotos würden fehlen, weil sie keine Fotokamera gehabt hätten. Die Behörden hätten seiner Ehefrau keine Identitätskarte ausgestellt, da er desertiert und illegal aus Eritrea ausgereist sei. Ihre Geburtsurkunde, ihr Schulzertifikat (alles im Original) sowie die Tatsache, dass sie in den Schulzeugnissen der Kinder als Vertrauensperson aufgeführt sei, würden ihre Identität allerdings belegen. Am 31. März 2008 habe er in den Militärdienst einrücken müssen. Die Trennung von seiner Familie sei demnach nicht freiwillig, sondern unter Zwang erfolgt. Seine Ehefrau und seine Mutter hätten sich danach um die Kinder gekümmert. Dies und die Identität der Kinder seien durch die eingereichten Fotos und Dokumente hinreichend belegt. Falls Zweifel am Kindsverhältnis bestünden, sei er zur Durchführung eines DNA-Tests bereit. 4.3 Der Beschwerdeführer hat bereits in einem Registrationsformular des UNHCR vom 13. November 2011 angegeben, verheiratet zu sein. Im Asylverfahren und im vorliegenden Verfahren betreffend Familienzusammenführung machte er widerspruchslose Angaben zur Heirat, zur Identität seiner Ehefrau, zu den Identitäten seiner Kinder, zum Familienleben sowie zum Grund der Trennung. Die Identität der Ehefrau und der Kinder ist mit ihren Geburtsurkunden im Original und den Schuldokumenten der Kinder, in welchen die Ehefrau als Vertrauensperson aufgeführt ist, belegt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die eritreischen Behörden hätten seiner Ehefrau die Ausstellung einer Identitätskarte verweigert, weil er ein Deserteur und illegal ausgereist sei, ist durchaus nachvollziehbar. Als Beleg für die Heirat wurde eine Heiratsurkunde im Original eingereicht. Zudem reichte der Beschwerdeführer Fotos ein, aus denen ersichtlich ist, dass die Ehefrau mit den Kindern und der Mutter des Beschwerdeführers zusammenlebt. In Anbetracht dieser Umstände erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers glaubhaft. Daran vermögen die Vorbringen der Vorinstanz nichts zu ändern. Ihr genereller Hinweis, Heiratsurkunden und Geburtsscheine seien leicht fälschbar und käuflich erhältlich, vermag angesichts der zahlreichen, im Original eingereichten Beweismittel und den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers keine ernsthaften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu wecken, zumal die Beweismittel keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Ein Hochzeitsfoto wäre zwar zur Beurteilung des Sachverhalts hilfreich gewesen, allein aus dessen Fehlen kann angesichts der obigen Ausführungen aber nicht auf die Nichtexistenz der Ehe geschlossen werden. Insgesamt sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Ehefrau, seine Kinder sowie das Bestehen der Familiengemeinschaft vor seiner Flucht somit als glaubhaft einzustufen. Anders als von der Vorinstanz geltend gemacht, kann die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht von der Dauer der durch die Flucht getrennten Familiengemeinschaft abhängen (vgl. BVGer E-4752/2016 vom 31. August 2016 E. 4.2.1). Vielmehr ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Familiengemeinschaft aufgegeben haben. Der Beschwerdeführer wurde durch den Militärdienst und seine Flucht von der Familie getrennt. Seit er in der Schweiz ist, hat er regelmässigen telefonischen Kontakt mit seiner Familie. Von einer Aufgabe der Familiengemeinschaft kann demnach nicht die Rede sein. Dass sie sich nicht schon früher um eine Familienzusammenführung - zum Beispiel in Libyen - bemüht haben, ist angesichts der damaligen prekären Lebensumstände des Beschwerdeführers nachvollziehbar und ändert nichts daran, dass aufgrund der Akten weiterhin von einer gelebten Ehegemeinschaft auszugehen ist, die einen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG erlaubt.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AslyG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllen (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs.1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, B._______, C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie nach erfolgter Einreise als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: