Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 anerkannte die Vorinstanz ihn auf Anweisung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 6070/2015 vom 12. Januar 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau ein. C. Mit am 26. April 2016 eröffneter Verfügung vom 22. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, datiert vom 18. Mai 2016 (Postaufgabe am Folgetag), reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in der Sache, die Verfügung vom 22. April 2016 sei aufzuheben, das Asylgesuch der Ehegattin des Beschwerdeführers [recte: das Gesuch um ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers] sei gutzuheissen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht seien dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu erlassen und sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 5 Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit dem Jahre 2005 verlobt gewesen, hätten sich indes bis zum Januar 2010 nie getroffen und eine Woche nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Gefängnis und Spital gewesen, wobei sie ihn während seines zweimonatigen Spitalaufenthalts nie besucht habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich nie eine eheähnliche Gemeinschaft gelebt hätten. Daher seien sie weder durch die Fluchtumstände getrennt worden, noch hätten sie zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Ferner erstaune, dass er sich weder während der fünf Verlobungsjahren noch nach seiner Flucht aus Eritrea, weder während seines sechsmonatigen Aufenthalts im Sudan noch während seines einjährigen Aufenthalts in Griechenland um einen Familiennachzug bemüht habe.
E. 6 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, seit seiner Verlobung habe er mit seiner heutigen Ehefrau vom Sudan aus in Briefkontakt gestanden. Seit ihrer Hochzeit am 7. Januar 2010 hätten sie bei seinen Eltern zusammengelebt. Dann sei er verhaftet worden. Nach den Sitten ihres Landes hätten sie vor der Hochzeit gar nicht zusammenwohnen dürfen. Deshalb dürfe ihnen nicht vorgehalten werden, dass sie vor der Eheschliessung nicht zusammengelebt hätten. Die eheliche Gemeinschaft habe zwar nur kurz (eine Woche) bestanden, aber nichtsdestotrotz habe sie bestanden und sei unmittelbar durch das Eingreifen der eritreischen Behörden unterbrochen worden. Später sei er direkt aus der Haft geflohen ohne Möglichkeit, zuvor zur Ehegattin zurückzukehren. Daher sei die eheliche Gemeinschaft als durch Flucht getrennt zu erachten. Die Ehefrau habe ihn im Spital nicht besuchen können, da es sich noch immer um Haft gehandelt habe und ihr der Besuch verwehrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum Jahr 2010 illegal im Sudan aufgehalten; an Familiennachzug sei daher nicht zu denken gewesen. Ausserdem sei geplant gewesen, in Eritrea eine Familie zu gründen. Bei seinem zweiten Aufenthalt im Sudan sei nur beabsichtigt gewesen, solange zu bleiben, bis er wieder zu Kräften gekommen sei, um weiterzureisen. Ähnliches gelte in Bezug auf seinen Aufenthalt in Griechenland. Unmittelbar nach seiner Anerkennung in der Schweiz als Flüchtling habe er sich um Familiennachzug bemüht. Zusammenfassend seien sie insofern durch Flucht getrennt worden, als es ihm nicht möglich gewesen sei, vor der Flucht zu seiner Ehefrau zurückzukehren. Ferner sei das Eheleben durch staatliche Verfolgung unterbrochen worden.
E. 7 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Begründung der Vorinstanz überzeugen. Namentlich hat er die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz dargelegt. Insbesondere ist ihm zuzustimmen, dass ihm der Umstand, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich eine Woche gedauert hat, nicht vorgehalten werden kann, zumal es nicht auf die Dauer der vorbestehenden Familiengemeinschaft ankommt und diese in ihrem Fall unmittelbar durch asylbeachtliche Verfolgung unterbrochen worden ist.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Eine solche ist nicht nachzufordern; vielmehr ist der notwendige und verhältnismässige Parteiaufwand vom Gericht einzuschätzen und in Beachtung der Bemessungsgrundlage auf Fr. 600.- (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind folglich gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.- (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3154/2016 Urteil vom 31. Mai 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend seine Ehefrau, B._______; Verfügung des SEM vom 22. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 anerkannte die Vorinstanz ihn auf Anweisung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E 6070/2015 vom 12. Januar 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 24. März 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau ein. C. Mit am 26. April 2016 eröffneter Verfügung vom 22. April 2016 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und bewilligte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin, datiert vom 18. Mai 2016 (Postaufgabe am Folgetag), reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in der Sache, die Verfügung vom 22. April 2016 sei aufzuheben, das Asylgesuch der Ehegattin des Beschwerdeführers [recte: das Gesuch um ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers] sei gutzuheissen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht seien dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu erlassen und sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand beizugeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
5. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien seit dem Jahre 2005 verlobt gewesen, hätten sich indes bis zum Januar 2010 nie getroffen und eine Woche nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer ein Jahr lang im Gefängnis und Spital gewesen, wobei sie ihn während seines zweimonatigen Spitalaufenthalts nie besucht habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau tatsächlich nie eine eheähnliche Gemeinschaft gelebt hätten. Daher seien sie weder durch die Fluchtumstände getrennt worden, noch hätten sie zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. Ferner erstaune, dass er sich weder während der fünf Verlobungsjahren noch nach seiner Flucht aus Eritrea, weder während seines sechsmonatigen Aufenthalts im Sudan noch während seines einjährigen Aufenthalts in Griechenland um einen Familiennachzug bemüht habe.
6. Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene geltend, seit seiner Verlobung habe er mit seiner heutigen Ehefrau vom Sudan aus in Briefkontakt gestanden. Seit ihrer Hochzeit am 7. Januar 2010 hätten sie bei seinen Eltern zusammengelebt. Dann sei er verhaftet worden. Nach den Sitten ihres Landes hätten sie vor der Hochzeit gar nicht zusammenwohnen dürfen. Deshalb dürfe ihnen nicht vorgehalten werden, dass sie vor der Eheschliessung nicht zusammengelebt hätten. Die eheliche Gemeinschaft habe zwar nur kurz (eine Woche) bestanden, aber nichtsdestotrotz habe sie bestanden und sei unmittelbar durch das Eingreifen der eritreischen Behörden unterbrochen worden. Später sei er direkt aus der Haft geflohen ohne Möglichkeit, zuvor zur Ehegattin zurückzukehren. Daher sei die eheliche Gemeinschaft als durch Flucht getrennt zu erachten. Die Ehefrau habe ihn im Spital nicht besuchen können, da es sich noch immer um Haft gehandelt habe und ihr der Besuch verwehrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum Jahr 2010 illegal im Sudan aufgehalten; an Familiennachzug sei daher nicht zu denken gewesen. Ausserdem sei geplant gewesen, in Eritrea eine Familie zu gründen. Bei seinem zweiten Aufenthalt im Sudan sei nur beabsichtigt gewesen, solange zu bleiben, bis er wieder zu Kräften gekommen sei, um weiterzureisen. Ähnliches gelte in Bezug auf seinen Aufenthalt in Griechenland. Unmittelbar nach seiner Anerkennung in der Schweiz als Flüchtling habe er sich um Familiennachzug bemüht. Zusammenfassend seien sie insofern durch Flucht getrennt worden, als es ihm nicht möglich gewesen sei, vor der Flucht zu seiner Ehefrau zurückzukehren. Ferner sei das Eheleben durch staatliche Verfolgung unterbrochen worden.
7. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Begründung der Vorinstanz überzeugen. Namentlich hat er die vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz dargelegt. Insbesondere ist ihm zuzustimmen, dass ihm der Umstand, dass die eheliche Gemeinschaft lediglich eine Woche gedauert hat, nicht vorgehalten werden kann, zumal es nicht auf die Dauer der vorbestehenden Familiengemeinschaft ankommt und diese in ihrem Fall unmittelbar durch asylbeachtliche Verfolgung unterbrochen worden ist.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Eine solche ist nicht nachzufordern; vielmehr ist der notwendige und verhältnismässige Parteiaufwand vom Gericht einzuschätzen und in Beachtung der Bemessungsgrundlage auf Fr. 600.- (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind folglich gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 600.- (einschliesslich aller Auslagen und der Mehrwertsteuer) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Simon Thurnheer