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D-596/2017

D-596/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-21 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am (...) wurde sie durch das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person führte die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - insbesondere aus, sie habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Quartier C._______ von D._______ gelebt. Im Jahr 2002 habe sie über Verwandte den im selben Quartier wohnhaften B._______ (nachfolgend: B._______) kennengelernt. Sie seien dann befreundet gewesen und hätten am (...) 2006 in D._______ nach Brauch geheiratet. Nach der Eheschliessung hätten sie während etwa (...) Monate bei seiner Familie im Quartier E._______ von D._______ zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt im Jahr 2006 gesehen, als er (...) in den Wehrdienst nach F._______ gegangen sei. Daraufhin sei sie an ihr vorheriges Domizil in D._______ zurückgekehrt, wo sie aufgewachsen sei. Zirka sechs Monate später habe sie letztmals brieflichen Kontakt mit ihm gehabt. Er sei in F._______ inhaftiert worden und seither verschollen. Im Jahr 2003 habe sie in F._______ die (...) Klasse und parallel dazu die militärische Ausbildung absolviert. Da sie nach der Abschlussprüfung keine Zulassung für eine weiterführende Schule erhalten habe, habe sie dort bleiben müssen. Sie sei in der Finanzabteilung eingesetzt worden. (...) 2008 sei sie nach Hause gegangen, weil (...) krank gewesen sei. Bezüglich ihrer Asylgründe brachte sie vor, dass sie Eritrea aufgrund einer Reflexverfolgung wegen (...) am (...) 2011 illegal in Richtung G._______ verlassen und sich dort bis (...) 2011 aufgehalten habe. Daraufhin sei sie (...) in die H._______ und nach einem (...) Aufenthalt nach I._______ gelangt. Dort habe sie sich während (...) Monaten aufgehalten. Am (...) 2012 sei sie (...) in ein ihr unbekanntes Land gereist und von dort (...) in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte bei der BzP (...) im Original ein. A.b Mit Verfügung vom (...) 2014 hiess das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a B._______ (N [...]) suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der BzP vom (...) gab er zu Protokoll, nach (...) Monaten in F._______ sei er dort im (...) 2006 verhaftet worden, weil er (...) habe. Im (...) 2007 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in den G._______ gelungen. Bis (...) 2009 habe er in J._______ gelebt. Dann sei er nach K._______ weitergereist, wo er (...) Monate in Haft verbracht habe. Am (...) 2009 sei er in L._______ angekommen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe ein bis 2018 gültiges (...) erhalten. Als er gehört habe, dass seine Frau in der Schweiz sei, sei er am (...) 2015 von M._______ (...) hierher gereist. B.b Am (...) 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft. B.c Mit Verfügung vom (...) 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach L._______ an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, er sei in L._______ bereits als Flüchtling anerkannt. Er habe zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin im (...) 2006 nach Brauch geheiratet und in der Folge kurz mit ihr zusammengelebt zu haben, bis er im (...) 2006 ins Militär eingezogen worden sei. Danach hätte er bis zu seiner Einreise in die Schweiz, mithin während zirka neun Jahren, keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Deshalb handle es sich nicht um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung, die schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Dass sie in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG stünden besondere Gründe entgegen. Selbst wenn ihre Beziehung als tatsächlich gelebt und gefestigt im Sinne von Art. 8 EMRK eingeschätzt würde, würden besondere Gründe vorliegen, da er in L._______ über einen Schutzstatus verfüge und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen in die Schweiz eingereist sei. Eine Gutheissung des erwähnten Gesuchs würde dem Schutz der Umgehung der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug gleichkommen. B.d Gegen diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe vom (...) 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BeschwerdeverfahrenD-[...]). B.e Mit Urteil vom (...) 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden war, woraufhin er am 9. September 2015 nach L._______ überstellt wurde. C. C.a Am (...) wurde (...) N._______ der Beschwerdeführerin geboren. Nachdem sie und B._______ im Sinne von Art. 41 ZGB vor dem Zivilstandsamt erklärt hatten, verheiratet zu sein, wurde Letzterer als Kindsvater auf der Geburtsurkunde eingetragen. C.b Mit Verfügung vom (...) anerkannte das SEM auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte (...) Asyl. D. Mit Eingabe vom 2. September 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem in L._______ lebenden Ehemann B._______. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Ehepaar auf dem Zivilstandsamt als verheiratet registriert sei. Betreffend B._______ bestehe bis (...) ein Einreiseverbot. Da er Vater geworden sei, möchte er bei seiner Familie leben. Der Grundsatz der Einheit der Familie sei zu beachten. Die Beschwerdeführerin wünsche, nicht alleine für (...) sorgen zu müssen. Gleichzeitig wurde (...) betreffend eine Kopie eines Geburtsregisterauszugs eingereicht. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 3. Januar 2017 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Ehemann B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zu diesem Zweck das Einreiseverbot gegen ihn aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfeunterstützung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete der vormals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Poststempel) korrigierte die Beschwerdeführerin (...) Flüchtigkeitsfehler. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin (...) Fotos von (...) Besuchen mit (...) bei B._______ im (...) 2017 und im (...) in L._______ ein. Sie wolle damit belegen, dass sie ihre Beziehung aktiv lebten. Aus finanziellen Gründen seien ihr regelmässigere Besuche in L._______ nicht möglich. Sie hielten aber fast täglich per Telefon oder Skype Kontakt. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Akteneinsicht. Gleichzeitig reichte sie insbesondere eine Kopie einer zivilstandsamtlichen Bestätigung vom (...) ein, wonach die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Erklärung gestützt auf Art. 41 ZGB seit dem (...) 2006 mit B._______ verheiratet ist. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 gewährte der vormals zuständige Instruktionsrichter Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens. Die Vorakten und das Beizugsdossier N [...] überwies er zur Gewährung der Akteneinsicht an das SEM. L. Am 20. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Darin ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendigkeit ab. N. Am 12. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Familienausweises des Zivilstandsamts O._______ vom (...) 2018 ein, worin die in Eritrea geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird. O. Am 30. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Schwangerschaftsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin ein. P. Am (...) wurde (...) P._______ der Beschwerdeführerin und von B._______ geboren. Q. Am 2. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend P._______ und einen Familienausweis vom (...) in Kopie ein. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 lud der vormals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. R.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachenoder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R.c Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 23. November 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. S. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 replizierte die Rechtsvertreterin und reichte ihre Honorarnote ein. T. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 anerkannte das SEM auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte (...) Asyl. U. Am 1. Februar 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, gemäss Praxis und Rechtsprechung sei zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft von einer gewissen Dauer, Stabilität und Intensität bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten Beziehungen. Diesbezüglich verwies das SEM insbesondere auf BVGE 2012/32 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2. Es könne offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt mit B._______ gelebt habe, zumal aufgrund der nur äusserst kurzen Dauer des angeblichen Zusammenlebens nicht von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Ehegemeinschaft gesprochen werden könne. Darüber hinaus hätten sie und B._______ zwischen dem Jahr 2006 und seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 keinerlei Kontakte miteinander gehabt. Zwar dürfte die Ehe im Jahr 2006 aufgrund äusserer Umstände getrennt worden sein - so sei B._______ in den Militärdienst in F._______ eingezogen und kurze Zeit später inhaftiert worden - jedoch sei angesichts der rund neun Jahre dauernden Kontaktlosigkeit davon auszugehen, dass die Beziehung zwischenzeitlich willentlich abgebrochen worden sei. Insbesondere da B._______ seit (...) 2007 in J._______, G._______, und seit (...) 2009 in L._______ gelebt habe, derweil die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Familie in D._______ aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass eine Kontaktaufnahme und Aufrechterhaltung des Kontakts ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wenn die eheliche Beziehung weiterhin Bestand gehabt beziehungsweise ein gegenseitiges Interesse an ihrer Weiterführung bestanden hätte. B._______ habe erklärt, er sei aus L._______ in die Schweiz gereist, als er gehört habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei. Jedoch sei kaum glaubhaft, dass sie einander erst im Jahr 2015, rund neun Jahre nach Abbruch des Kontakts, hätten ausfindig machen können. Hätte tatsächlich ein Interesse an der Wiederaufnahme des Kontakts bestanden, wäre diese mit grosser Wahrscheinlichkeit schon viel eher gelungen. Alleine die Schliessung der Ehe und der Wille, diese Ehegemeinschaft nun tatsächlich zu leben, reiche für die Gewährung des Familienasyls jedoch nicht aus. Vielmehr müsse aufgrund der Gesamtumstände auf eine zum Zeitpunkt der Flucht tatsächlich gelebte und seither soweit als möglich aufrechterhaltene, ernsthafte Beziehung von einer gewissen Dauer geschlossen werden können. Dies sei, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall. Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea mit B._______ in einer dauerhaften ehelichen Gemeinschaft gelebt habe, welche ausschliesslich aufgrund der Fluchtumstände getrennt worden sei. Damit seien die Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familiennachzug und Einreisebewilligung von B._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG abzuweisen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, mit der Hochzeit und der Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei eine tatsächliche Familiengemeinschaft begründet worden. Diese sei aufgrund der Verfolgungssituation von B._______ gewaltsam getrennt worden. Zur Frage der rechtlichen Bedeutung des gewaltsamen Unterbruchs des Familienlebens aufgrund einer Inhaftierung oder des Militärdienstes in Eritrea wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4585/2011 vom 5. Februar 2013 E. 6.2 verwiesen. Auch sei nicht bedeutsam, dass es bereits kurze Zeit nach der Hochzeit zur gewaltsamen Trennung der Familiengemeinschaft gekommen sei (Verweis auf die Urteile des BVGer E-4752/2016 vom 31. August 2016 und E-3154/2016 vom 31. Mai 2016). Zudem hätten die Beschwerdeführerin und B._______ vor der Hochzeit bereits vier Jahre lang eine Beziehung geführt. Somit dürfe ihnen die nur kurze Zeit ihres gemeinsamen Ehe- und Zusammenlebens vor der Flucht nicht entgegengehalten werden. B._______ sei aufgrund der in Eritrea erlittenen Verfolgung in L._______ als Flüchtling anerkannt worden. Gemäss Urteil E-4585/2011 widerspreche es dem Sinn und Zweck des Asylgesetzes, ihnen die frühe und gewaltsame Trennung des Ehelebens aus Verfolgungsgründen nun im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung entgegenzuhalten. Zudem seien sie durch Flucht getrennt worden. Weder die Beschwerdeführerin noch B._______ sei zwischen 2006 und 2015 eine andere Beziehung eingegangen. B._______ habe trotz schwieriger Umstände in Eritrea, K._______ und L._______ nie aufgehört, nach ihr zu suchen. Anfang 2015 habe er von einer in L._______ auf Besuch weilenden (...) von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren und sei sofort hierher gefahren, um sie zu suchen. Seit sie sich wiedergefunden haben, hätten sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen und seien sich sehr schnell sicher gewesen, dass sie eine gemeinsame Zukunft und Familie aufbauen wollten. Am (...) 2015 hätten sie ihr Ehegelöbnis religiös erneuert. B._______ habe nach seiner Flucht aus Eritrea nicht direkt Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnehmen können, da sie zuhause kein Telefon gehabt habe. Weil sie kein Postfach gehabt habe, habe er sie auch nicht per Post kontaktieren können. Damals habe sie auch weder über ein Mobiltelefon noch einen Internetzugang verfügt. Zudem sei B._______ bis zum Jahr 2014 auch nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie in Eritrea gestanden, da er dieser gegenüber grosse Schuld- und Schamgefühle gehabt habe, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, sie aus L._______ finanziell zu unterstützen, da er dort meistens keine Arbeit gefunden habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, wieder zu heiraten, was dazu geführt habe, dass ihre Familienangehörigen den Kontakt zur Familie von B._______ abgebrochen hätten. Zusammenfassend seien sie während neun Jahren unfreiwillig getrennt gewesen, hätten aber immer an ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft festgehalten und diese wieder aufgenommen, sobald es wieder möglich gewesen sei. Diese Ausführungen wurden in der Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2018 von der Rechtsvertreterin sinngemäss wiederholt. Zudem verwies diese in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2018 auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zwischenzeitlich als BVGE 2017 VI/4 publiziert). Diesem zufolge hätten die Eheleute das Recht auf Familienasyl, wenn ihre Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden wäre. So würden die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn vor der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden sei.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM daraufhin, dass ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auch deshalb vorliege, weil B._______ im sicheren Drittstaat L._______ als Flüchtling in Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30; nachfolgend: FK) anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse. Dieser besondere Umstand spreche ebenfalls gegen die Bewilligung der Einreise von B._______ zwecks späteren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Bezüglich des sehr kurzen Zusammenlebens des Ehepaares und ihrer Kontaktlosigkeit während rund neun Jahren vermöchten die Ausführungen in der Beschwerde nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Die von B._______ geltend gemachten Schuld- und Schamgefühle seien als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Er habe in der BzP erklärt, in L._______ "bis vor einem Jahr", das heisst bis Anfang 2014, Arbeit gehabt zu haben. Somit wäre es ihm zumindest während der rund vier Jahre, in denen er in L._______ gearbeitet habe, zumutbar gewesen, via seine eigene Familie Kontakt mit seiner Ehefrau aufzunehmen, wenn denn ein Wille bestanden hätte, die Beziehung zu ihr aufrechtzuerhalten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von J._______ aus, wo er während rund zweier Jahre gelebt habe, seine Familie und durch diese seine Ehefrau nicht kontaktiert habe, um sie über seine Flucht zu unterrichten und sich nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen, wie dies bei einer ernsthaften und tatsächlichen Liebes- und Ehebeziehung zu erwarten wäre. In der Beschwerde werde nicht überzeugend dargelegt, inwiefern die schwierigen Flucht- und Lebensumstände es B._______ verunmöglicht haben sollen, zumindest zu versuchen, mit seiner Ehefrau wieder in Kontakt zu treten. Somit handle es sich offensichtlich nicht um eine während der langjährigen Trennung fortwährende, dauerhafte und tatsächlich gelebte, sondern um eine nach einem mehrjährigen Unterbruch wiederaufgenommene Beziehung.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren bisherigen Vorbringen fest. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flüchtlingsanerkennung in L._______ allenfalls als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG dem Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau entgegenstehen könnte, da einer Person der Flüchtlingsstatus theoretisch nicht gleichzeitig von zwei verschiedenen Staaten gewährt werden könne. Sobald aber B._______ die Einreisebewilligung erteilt werde, werde er sich umgehend bei den (...) Behörden abmelden und somit den durch diese gewährten Schutzstatus verlieren. Folglich würde er nach erfolgter Einreise in die Schweiz problemlos in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen werden können. Sodann wird nochmals unter Verweis auf BVGE 2017 VII/4 auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit hingewiesen. Schliesslich sähen die am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen die gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien als verheiratete Eltern der beiden gemeinsamen Kinder ohnehin gemeinsam sorgeberechtigt. Die gemeinsamen Kinder hätten grundsätzlich Anspruch darauf, mit beiden Elternteilen zusammenleben zu können. Dies bedeute vorliegend, dass auch gestützt auf die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: KRK) B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzugs bewilligt werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten ihr Familienleben nur in der Schweiz leben. Die Bestimmungen betreffend das Familienasyl müssten EMRK-konform angewendet werden. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK lasse keinen anderen Schluss zu, als dass B._______ die Einreise bewilligt werden müsse, damit er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinder zusammenleben könne.

E. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1).

E. 5.3.1 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._______ in ihren Asylverfahren ist davon auszugehen, dass sie am (...) 2006 nach Brauch geheiratet und daraufhin während rund zweier Monate in ehelicher Gemeinschaft bei den Eltern von B._______ zusammengelebt haben. Darüber hinaus ist weiter davon auszugehen, dass die trotz Militärdienstpflicht von B._______ weiterbestehende Familiengemeinschaft nach dessen Inhaftierung im (...) 2006 durch seine Flucht im Mai 2007 getrennt wurde. Insofern treffen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu. Entscheidend ist aber vorliegend weniger die Frage, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat, sondern ob die Beschwerdeführerin und B._______ diese im weiteren Verlauf aufgegeben haben. Dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Das SEM ging angesichts der Umstände der rund neunjährigen Kontaktlosigkeit zwischen den Eheleuten von (...) 2006 bis (...) 2015 zu Recht davon aus, dass die Beziehung willentlich abgebrochen wurde. Diesbezüglich ist auf die in den Erwägungen 4.1 und 4.3 wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen und Ausführungen zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeergänzung und der Replik sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Namentlich führt auch die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aus, dass sie sich darum bemüht hätte, den Aufenthaltsort von B._______ ausfindig zu machen und den Kontakt zu ihm zu suchen, sei es bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am (...) 2011 oder aber ab ihrer Einreise in die Schweiz am (...) 2012. Die von ihr diesbezüglich genannten Gründe (kein Telefon, Postfach, Mobiltelefon und Internetzugang in Eritrea sowie Abbruch des Kontakts ihrer Familienangehörigen zur Familie von B._______, derweil dieser seinerseits bis zum Jahr 2014 den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen habe) sind als Schutzbehauptungen zu werten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer im Jahr 2006 entstandenen und bis heute fortbestehenden Familiengemeinschaft zwischen den Eheleuten auszugehen ist. Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 und 4 AsylG vor, die dem Einbezug von B._______. in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Überdies hielt das SEM in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6880/2014 vom 29. November 2017 zu Recht fest, dass ein weiterer besonderer Umstand vorliege, weil B._______ im sicheren Drittstaat L._______ als Flüchtling in Sinne der FK anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse. Sodann vermag die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich BVGE 2017 VI/4 ausdrücklich auf Ehegatten von Flüchtlingen (und ihre minderjährigen Kinder) in der Schweiz bezieht. Des Weiteren kann Art. 8 EMRK vorliegend nicht berücksichtigt werden. Er wäre allenfalls vom Kanton zu prüfen in einem Verfahren gemäss AIG. Dasselbe gilt bezüglich der KRK.

E. 6 Das gegen B._______ verhängte Einreiseverbot ist am 8. September 2017 abgelaufen, weshalb sich der Antrag auf dessen Aufhebung als gegenstandslos erweist.

E. 7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung mit überwiegend zutreffender Begründung abgelehnt respektive dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-596/2017 Urteil vom 21. März 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung betreffend B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am (...) wurde sie durch das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Zu ihrer Person führte die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie - insbesondere aus, sie habe von ihrer Geburt bis zur Ausreise im Quartier C._______ von D._______ gelebt. Im Jahr 2002 habe sie über Verwandte den im selben Quartier wohnhaften B._______ (nachfolgend: B._______) kennengelernt. Sie seien dann befreundet gewesen und hätten am (...) 2006 in D._______ nach Brauch geheiratet. Nach der Eheschliessung hätten sie während etwa (...) Monate bei seiner Familie im Quartier E._______ von D._______ zusammengelebt. Sie habe ihren Ehemann zuletzt im Jahr 2006 gesehen, als er (...) in den Wehrdienst nach F._______ gegangen sei. Daraufhin sei sie an ihr vorheriges Domizil in D._______ zurückgekehrt, wo sie aufgewachsen sei. Zirka sechs Monate später habe sie letztmals brieflichen Kontakt mit ihm gehabt. Er sei in F._______ inhaftiert worden und seither verschollen. Im Jahr 2003 habe sie in F._______ die (...) Klasse und parallel dazu die militärische Ausbildung absolviert. Da sie nach der Abschlussprüfung keine Zulassung für eine weiterführende Schule erhalten habe, habe sie dort bleiben müssen. Sie sei in der Finanzabteilung eingesetzt worden. (...) 2008 sei sie nach Hause gegangen, weil (...) krank gewesen sei. Bezüglich ihrer Asylgründe brachte sie vor, dass sie Eritrea aufgrund einer Reflexverfolgung wegen (...) am (...) 2011 illegal in Richtung G._______ verlassen und sich dort bis (...) 2011 aufgehalten habe. Daraufhin sei sie (...) in die H._______ und nach einem (...) Aufenthalt nach I._______ gelangt. Dort habe sie sich während (...) Monaten aufgehalten. Am (...) 2012 sei sie (...) in ein ihr unbekanntes Land gereist und von dort (...) in die Schweiz gelangt. Die Beschwerdeführerin reichte bei der BzP (...) im Original ein. A.b Mit Verfügung vom (...) 2014 hiess das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. B.a B._______ (N [...]) suchte am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. In der BzP vom (...) gab er zu Protokoll, nach (...) Monaten in F._______ sei er dort im (...) 2006 verhaftet worden, weil er (...) habe. Im (...) 2007 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis in den G._______ gelungen. Bis (...) 2009 habe er in J._______ gelebt. Dann sei er nach K._______ weitergereist, wo er (...) Monate in Haft verbracht habe. Am (...) 2009 sei er in L._______ angekommen. Dort sei er als Flüchtling anerkannt worden und habe ein bis 2018 gültiges (...) erhalten. Als er gehört habe, dass seine Frau in der Schweiz sei, sei er am (...) 2015 von M._______ (...) hierher gereist. B.b Am (...) 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Einbezug von B._______ in ihre Flüchtlingseigenschaft. B.c Mit Verfügung vom (...) 2015 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug nach L._______ an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, er sei in L._______ bereits als Flüchtling anerkannt. Er habe zu Protokoll gegeben, die Beschwerdeführerin im (...) 2006 nach Brauch geheiratet und in der Folge kurz mit ihr zusammengelebt zu haben, bis er im (...) 2006 ins Militär eingezogen worden sei. Danach hätte er bis zu seiner Einreise in die Schweiz, mithin während zirka neun Jahren, keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt. Deshalb handle es sich nicht um eine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung, die schützenswert im Sinne von Art. 8 EMRK sei. Dass sie in der Schweiz ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG stünden besondere Gründe entgegen. Selbst wenn ihre Beziehung als tatsächlich gelebt und gefestigt im Sinne von Art. 8 EMRK eingeschätzt würde, würden besondere Gründe vorliegen, da er in L._______ über einen Schutzstatus verfüge und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen in die Schweiz eingereist sei. Eine Gutheissung des erwähnten Gesuchs würde dem Schutz der Umgehung der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen zum Familiennachzug gleichkommen. B.d Gegen diesen Entscheid erhob B._______ mit Eingabe vom (...) 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (BeschwerdeverfahrenD-[...]). B.e Mit Urteil vom (...) 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden war, woraufhin er am 9. September 2015 nach L._______ überstellt wurde. C. C.a Am (...) wurde (...) N._______ der Beschwerdeführerin geboren. Nachdem sie und B._______ im Sinne von Art. 41 ZGB vor dem Zivilstandsamt erklärt hatten, verheiratet zu sein, wurde Letzterer als Kindsvater auf der Geburtsurkunde eingetragen. C.b Mit Verfügung vom (...) anerkannte das SEM auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte (...) Asyl. D. Mit Eingabe vom 2. September 2016 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem in L._______ lebenden Ehemann B._______. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Ehepaar auf dem Zivilstandsamt als verheiratet registriert sei. Betreffend B._______ bestehe bis (...) ein Einreiseverbot. Da er Vater geworden sei, möchte er bei seiner Familie leben. Der Grundsatz der Einheit der Familie sei zu beachten. Die Beschwerdeführerin wünsche, nicht alleine für (...) sorgen zu müssen. Gleichzeitig wurde (...) betreffend eine Kopie eines Geburtsregisterauszugs eingereicht. E. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 - eröffnet am 3. Januar 2017 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. Januar 2017 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Dezember 2016 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Ehemann B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zu diesem Zweck das Einreiseverbot gegen ihn aufzuheben. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Gleichzeitig reichte sie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfeunterstützung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete der vormals zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt. H. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 (Poststempel) korrigierte die Beschwerdeführerin (...) Flüchtigkeitsfehler. I. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin (...) Fotos von (...) Besuchen mit (...) bei B._______ im (...) 2017 und im (...) in L._______ ein. Sie wolle damit belegen, dass sie ihre Beziehung aktiv lebten. Aus finanziellen Gründen seien ihr regelmässigere Besuche in L._______ nicht möglich. Sie hielten aber fast täglich per Telefon oder Skype Kontakt. J. Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Akteneinsicht. Gleichzeitig reichte sie insbesondere eine Kopie einer zivilstandsamtlichen Bestätigung vom (...) ein, wonach die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Erklärung gestützt auf Art. 41 ZGB seit dem (...) 2006 mit B._______ verheiratet ist. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 gewährte der vormals zuständige Instruktionsrichter Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens. Die Vorakten und das Beizugsdossier N [...] überwies er zur Gewährung der Akteneinsicht an das SEM. L. Am 20. Februar 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung ein. Darin ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung. M. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wegen fehlender Notwendigkeit ab. N. Am 12. Juni 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie eines Familienausweises des Zivilstandsamts O._______ vom (...) 2018 ein, worin die in Eritrea geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt wird. O. Am 30. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Schwangerschaftsbestätigung betreffend die Beschwerdeführerin ein. P. Am (...) wurde (...) P._______ der Beschwerdeführerin und von B._______ geboren. Q. Am 2. November 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen Auszug aus dem Geburtsregister betreffend P._______ und einen Familienausweis vom (...) in Kopie ein. R. R.a Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 lud der vormals zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. R.b Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. November 2018 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachenoder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. R.c Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin am 23. November 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht. S. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 replizierte die Rechtsvertreterin und reichte ihre Honorarnote ein. T. Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 anerkannte das SEM auf entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin (...) gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling und gewährte (...) Asyl. U. Am 1. Februar 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung der Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs aus, gemäss Praxis und Rechtsprechung sei zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft von einer gewissen Dauer, Stabilität und Intensität bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird. Das Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG diene weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten Beziehungen. Diesbezüglich verwies das SEM insbesondere auf BVGE 2012/32 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2. Es könne offengelassen werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich in einem gemeinsamen Haushalt mit B._______ gelebt habe, zumal aufgrund der nur äusserst kurzen Dauer des angeblichen Zusammenlebens nicht von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Ehegemeinschaft gesprochen werden könne. Darüber hinaus hätten sie und B._______ zwischen dem Jahr 2006 und seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 keinerlei Kontakte miteinander gehabt. Zwar dürfte die Ehe im Jahr 2006 aufgrund äusserer Umstände getrennt worden sein - so sei B._______ in den Militärdienst in F._______ eingezogen und kurze Zeit später inhaftiert worden - jedoch sei angesichts der rund neun Jahre dauernden Kontaktlosigkeit davon auszugehen, dass die Beziehung zwischenzeitlich willentlich abgebrochen worden sei. Insbesondere da B._______ seit (...) 2007 in J._______, G._______, und seit (...) 2009 in L._______ gelebt habe, derweil die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Familie in D._______ aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass eine Kontaktaufnahme und Aufrechterhaltung des Kontakts ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wenn die eheliche Beziehung weiterhin Bestand gehabt beziehungsweise ein gegenseitiges Interesse an ihrer Weiterführung bestanden hätte. B._______ habe erklärt, er sei aus L._______ in die Schweiz gereist, als er gehört habe, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz sei. Jedoch sei kaum glaubhaft, dass sie einander erst im Jahr 2015, rund neun Jahre nach Abbruch des Kontakts, hätten ausfindig machen können. Hätte tatsächlich ein Interesse an der Wiederaufnahme des Kontakts bestanden, wäre diese mit grosser Wahrscheinlichkeit schon viel eher gelungen. Alleine die Schliessung der Ehe und der Wille, diese Ehegemeinschaft nun tatsächlich zu leben, reiche für die Gewährung des Familienasyls jedoch nicht aus. Vielmehr müsse aufgrund der Gesamtumstände auf eine zum Zeitpunkt der Flucht tatsächlich gelebte und seither soweit als möglich aufrechterhaltene, ernsthafte Beziehung von einer gewissen Dauer geschlossen werden können. Dies sei, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall. Zusammenfassend sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea mit B._______ in einer dauerhaften ehelichen Gemeinschaft gelebt habe, welche ausschliesslich aufgrund der Fluchtumstände getrennt worden sei. Damit seien die Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familiennachzug und Einreisebewilligung von B._______ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 4 AsylG abzuweisen sei. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, mit der Hochzeit und der Begründung eines gemeinsamen Haushalts sei eine tatsächliche Familiengemeinschaft begründet worden. Diese sei aufgrund der Verfolgungssituation von B._______ gewaltsam getrennt worden. Zur Frage der rechtlichen Bedeutung des gewaltsamen Unterbruchs des Familienlebens aufgrund einer Inhaftierung oder des Militärdienstes in Eritrea wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4585/2011 vom 5. Februar 2013 E. 6.2 verwiesen. Auch sei nicht bedeutsam, dass es bereits kurze Zeit nach der Hochzeit zur gewaltsamen Trennung der Familiengemeinschaft gekommen sei (Verweis auf die Urteile des BVGer E-4752/2016 vom 31. August 2016 und E-3154/2016 vom 31. Mai 2016). Zudem hätten die Beschwerdeführerin und B._______ vor der Hochzeit bereits vier Jahre lang eine Beziehung geführt. Somit dürfe ihnen die nur kurze Zeit ihres gemeinsamen Ehe- und Zusammenlebens vor der Flucht nicht entgegengehalten werden. B._______ sei aufgrund der in Eritrea erlittenen Verfolgung in L._______ als Flüchtling anerkannt worden. Gemäss Urteil E-4585/2011 widerspreche es dem Sinn und Zweck des Asylgesetzes, ihnen die frühe und gewaltsame Trennung des Ehelebens aus Verfolgungsgründen nun im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung entgegenzuhalten. Zudem seien sie durch Flucht getrennt worden. Weder die Beschwerdeführerin noch B._______ sei zwischen 2006 und 2015 eine andere Beziehung eingegangen. B._______ habe trotz schwieriger Umstände in Eritrea, K._______ und L._______ nie aufgehört, nach ihr zu suchen. Anfang 2015 habe er von einer in L._______ auf Besuch weilenden (...) von ihrem Aufenthalt in der Schweiz erfahren und sei sofort hierher gefahren, um sie zu suchen. Seit sie sich wiedergefunden haben, hätten sie die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen und seien sich sehr schnell sicher gewesen, dass sie eine gemeinsame Zukunft und Familie aufbauen wollten. Am (...) 2015 hätten sie ihr Ehegelöbnis religiös erneuert. B._______ habe nach seiner Flucht aus Eritrea nicht direkt Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufnehmen können, da sie zuhause kein Telefon gehabt habe. Weil sie kein Postfach gehabt habe, habe er sie auch nicht per Post kontaktieren können. Damals habe sie auch weder über ein Mobiltelefon noch einen Internetzugang verfügt. Zudem sei B._______ bis zum Jahr 2014 auch nicht mehr in Kontakt mit seiner Familie in Eritrea gestanden, da er dieser gegenüber grosse Schuld- und Schamgefühle gehabt habe, weil es ihm nicht möglich gewesen sei, sie aus L._______ finanziell zu unterstützen, da er dort meistens keine Arbeit gefunden habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von ihrer Familie unter Druck gesetzt worden, wieder zu heiraten, was dazu geführt habe, dass ihre Familienangehörigen den Kontakt zur Familie von B._______ abgebrochen hätten. Zusammenfassend seien sie während neun Jahren unfreiwillig getrennt gewesen, hätten aber immer an ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft festgehalten und diese wieder aufgenommen, sobald es wieder möglich gewesen sei. Diese Ausführungen wurden in der Beschwerdeergänzung vom 20. Februar 2018 von der Rechtsvertreterin sinngemäss wiederholt. Zudem verwies diese in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2018 auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3175/2016 vom 17. August 2017 (zwischenzeitlich als BVGE 2017 VI/4 publiziert). Diesem zufolge hätten die Eheleute das Recht auf Familienasyl, wenn ihre Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden wäre. So würden die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten Angehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, wenn vor der Flucht keine Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden sei. 4.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM daraufhin, dass ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auch deshalb vorliege, weil B._______ im sicheren Drittstaat L._______ als Flüchtling in Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30; nachfolgend: FK) anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse. Dieser besondere Umstand spreche ebenfalls gegen die Bewilligung der Einreise von B._______ zwecks späteren Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Bezüglich des sehr kurzen Zusammenlebens des Ehepaares und ihrer Kontaktlosigkeit während rund neun Jahren vermöchten die Ausführungen in der Beschwerde nichts an der Einschätzung des SEM zu ändern. Die von B._______ geltend gemachten Schuld- und Schamgefühle seien als blosse Schutzbehauptung zu bewerten. Er habe in der BzP erklärt, in L._______ "bis vor einem Jahr", das heisst bis Anfang 2014, Arbeit gehabt zu haben. Somit wäre es ihm zumindest während der rund vier Jahre, in denen er in L._______ gearbeitet habe, zumutbar gewesen, via seine eigene Familie Kontakt mit seiner Ehefrau aufzunehmen, wenn denn ein Wille bestanden hätte, die Beziehung zu ihr aufrechtzuerhalten. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb er von J._______ aus, wo er während rund zweier Jahre gelebt habe, seine Familie und durch diese seine Ehefrau nicht kontaktiert habe, um sie über seine Flucht zu unterrichten und sich nach ihrem Wohlergehen zu erkundigen, wie dies bei einer ernsthaften und tatsächlichen Liebes- und Ehebeziehung zu erwarten wäre. In der Beschwerde werde nicht überzeugend dargelegt, inwiefern die schwierigen Flucht- und Lebensumstände es B._______ verunmöglicht haben sollen, zumindest zu versuchen, mit seiner Ehefrau wieder in Kontakt zu treten. Somit handle es sich offensichtlich nicht um eine während der langjährigen Trennung fortwährende, dauerhafte und tatsächlich gelebte, sondern um eine nach einem mehrjährigen Unterbruch wiederaufgenommene Beziehung. 4.4 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik an ihren bisherigen Vorbringen fest. Zwar sei der Vorinstanz beizupflichten, dass die Flüchtlingsanerkennung in L._______ allenfalls als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG dem Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau entgegenstehen könnte, da einer Person der Flüchtlingsstatus theoretisch nicht gleichzeitig von zwei verschiedenen Staaten gewährt werden könne. Sobald aber B._______ die Einreisebewilligung erteilt werde, werde er sich umgehend bei den (...) Behörden abmelden und somit den durch diese gewährten Schutzstatus verlieren. Folglich würde er nach erfolgter Einreise in die Schweiz problemlos in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezogen werden können. Sodann wird nochmals unter Verweis auf BVGE 2017 VII/4 auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit hingewiesen. Schliesslich sähen die am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen zivilrechtlichen Bestimmungen die gemeinsame elterliche Sorge als Regel vor. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien als verheiratete Eltern der beiden gemeinsamen Kinder ohnehin gemeinsam sorgeberechtigt. Die gemeinsamen Kinder hätten grundsätzlich Anspruch darauf, mit beiden Elternteilen zusammenleben zu können. Dies bedeute vorliegend, dass auch gestützt auf die Garantien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107; nachfolgend: KRK) B._______ die Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzugs bewilligt werden müsse. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten ihr Familienleben nur in der Schweiz leben. Die Bestimmungen betreffend das Familienasyl müssten EMRK-konform angewendet werden. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK lasse keinen anderen Schluss zu, als dass B._______ die Einreise bewilligt werden müsse, damit er mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kinder zusammenleben könne. 5. 5.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insbes. 5.4.2). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. Urteil D-982/2016 vom 10. September 2018 E. 5.2.1). 5.3 5.3.1 Aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin und von B._______ in ihren Asylverfahren ist davon auszugehen, dass sie am (...) 2006 nach Brauch geheiratet und daraufhin während rund zweier Monate in ehelicher Gemeinschaft bei den Eltern von B._______ zusammengelebt haben. Darüber hinaus ist weiter davon auszugehen, dass die trotz Militärdienstpflicht von B._______ weiterbestehende Familiengemeinschaft nach dessen Inhaftierung im (...) 2006 durch seine Flucht im Mai 2007 getrennt wurde. Insofern treffen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu. Entscheidend ist aber vorliegend weniger die Frage, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat, sondern ob die Beschwerdeführerin und B._______ diese im weiteren Verlauf aufgegeben haben. Dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Das SEM ging angesichts der Umstände der rund neunjährigen Kontaktlosigkeit zwischen den Eheleuten von (...) 2006 bis (...) 2015 zu Recht davon aus, dass die Beziehung willentlich abgebrochen wurde. Diesbezüglich ist auf die in den Erwägungen 4.1 und 4.3 wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen und Ausführungen zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeergänzung und der Replik sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Namentlich führt auch die Beschwerdeführerin mit keinem Wort aus, dass sie sich darum bemüht hätte, den Aufenthaltsort von B._______ ausfindig zu machen und den Kontakt zu ihm zu suchen, sei es bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea am (...) 2011 oder aber ab ihrer Einreise in die Schweiz am (...) 2012. Die von ihr diesbezüglich genannten Gründe (kein Telefon, Postfach, Mobiltelefon und Internetzugang in Eritrea sowie Abbruch des Kontakts ihrer Familienangehörigen zur Familie von B._______, derweil dieser seinerseits bis zum Jahr 2014 den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen habe) sind als Schutzbehauptungen zu werten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass nicht von einer im Jahr 2006 entstandenen und bis heute fortbestehenden Familiengemeinschaft zwischen den Eheleuten auszugehen ist. Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 und 4 AsylG vor, die dem Einbezug von B._______. in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Überdies hielt das SEM in seiner Vernehmlassung unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6880/2014 vom 29. November 2017 zu Recht fest, dass ein weiterer besonderer Umstand vorliege, weil B._______ im sicheren Drittstaat L._______ als Flüchtling in Sinne der FK anerkannt worden sei und dort internationalen Schutz geniesse. Sodann vermag die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sich BVGE 2017 VI/4 ausdrücklich auf Ehegatten von Flüchtlingen (und ihre minderjährigen Kinder) in der Schweiz bezieht. Des Weiteren kann Art. 8 EMRK vorliegend nicht berücksichtigt werden. Er wäre allenfalls vom Kanton zu prüfen in einem Verfahren gemäss AIG. Dasselbe gilt bezüglich der KRK.

6. Das gegen B._______ verhängte Einreiseverbot ist am 8. September 2017 abgelaufen, weshalb sich der Antrag auf dessen Aufhebung als gegenstandslos erweist.

7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung mit überwiegend zutreffender Begründung abgelehnt respektive dem Ehemann der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. März 2018 gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: