Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Das am 8. August 2001 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 27. März 2003 abgewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2007 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2003 gutgeheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 27. März 2003 aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer schliesslich Asyl. B. Mit Gesuch vom 4. Juni 2009 an das Migrationsamt des Kantons B._______ ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - sinngemäss um Einreisebewilligung und um Gewährung von Familienasyl zu Gunsten seiner in Bahrain lebenden Ehefrau C._______. Dem Gesuch lagen unter anderem die folgenden Beweismittel bei: Ein Formular des Migrationsamtes des Kantons B._______ bezüglich Familiennachzug, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, ein "Good Conduct Certificate" bezüglich C._______, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht (inklusive englischer Übersetzung), eine Heiratsurkunde (inklusive englischer Übersetzung) sowie auszugsweise Kopien aus dem Pass von C._______. Das Familiennachzugsgesuch vom 4. Juni 2009 sowie die eingereichten Beweismittel wurden vom Migrationsamt des Kantons B._______ mit Begleitschreiben vom 17. August 2009 zuständigkeitshalber dem BFM übermittelt. C. Mit Verfügung des BFM vom 26. August 2009 - eröffnet am 2. September 2009 - wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung von Asyl abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Ehemann sein Heimatland im August 2001 verlassen und seither in der Schweiz gelebt. Die Heirat habe im Mai 2009 stattgefunden, weshalb keine Familiengemeinschaft der beiden Eheleute vor der Ausreise des Ehemannes aus seinem Heimatland bestanden habe und die Ehegemeinschaft auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, erneut beim zuständigen Kanton, unter Verzicht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, ein Gesuch für Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. D. Mit Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, die Einreise seiner Ehefrau zu bewilligen und deren Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Durch seine Heirat sei seine Ehefrau in höchste Gefahr geraten, da sie vom jemenitischen Regime ebenfalls - selbst in Bahrain - verfolgt werde. Die Gefahr sei nach den massiven und brutalen Vorfällen zwischen den Regierungsmilizen und den Oppositionellen in Jemen gestiegen. Nun werde nicht nur er - der Beschwerdeführer - verfolgt, sondern auch seine Verwandten, insbesondere seine Ehefrau. Die Situation sei für sie unerträglich geworden, da sie ernsthafte Gründe habe, um ihr Leben zu bangen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb seine Ehefrau nicht als Flüchtling anerkannt werde. Es sei bekannt, dass sich der Ehegatte eines Flüchtlings ebenfalls in höchster Gefahr befinde. Zudem würden keine besonderen Umstände gegen das Gesuch seiner Frau sprechen. Auch seine beiden Brüder hätten vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet. Ihre Ehefrauen seien jedoch anschliessend in deren Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden. Art. 51 AsylG dürfe nicht gegen die familiären Interessen der Flüchtlinge ausgelegt werden. Die Ansicht der Vorinstanz verstosse nicht nur gegen Sinn und Zweck des Asylgesetzes, sondern auch gegen die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG muss geprüft werden, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], Art. 5 AsylV 1). Da sich vorliegend die Person, auf welche sich das Familiennachzugsgesuch vom 4. Juni 2009 bezieht, im Ausland (Bahrain) aufhält, ist ausserdem Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) zu beachten: Das Familiennachzugsgesuch eines asylberechtigten Flüchtlings ist demzufolge auch gemäss den für ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG geltenden Kriterien zu überprüfen.
E. 3.2 Gestützt auf die vorstehende Erwägung ergibt sich, dass ein Gesuch um Familiennachzug asylberechtigter Flüchtlinge zuerst zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzuziehenden Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen. Des weiteren ist ebenfalls zu prüfen, ob den im Ausland befindlichen Familienangehörigen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Zu diesen beiden Fragestellungen äusserte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung einzig damit, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das BFM im vorliegenden Fall aufgrund der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung hatte zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wurde doch vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 4. Juni 2009 weder eine Gefährdung seiner Ehefrau geltend gemacht noch wurde eine solche angedeutet. Auch aufgrund der Akten war eine Gefährdung der Ehefrau nicht zu vermuten, zumal sie in Bahrain und nicht in Jemen lebt. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die in der Rechtsmittelschrift vom 29. September 2009 behauptete Gefährdungssituation seiner Ehefrau in Bahrain schon im Gesuch vom 4. Juni 2009 geltend zu machen, zumal gemäss den Akten die Hochzeit, durch welche die Ehefrau des Beschwerdeführers in Gefahr geraten sein soll, schon am 7. Mai 2009 stattgefunden hat. Von dieser Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist umso mehr auszugehen, da er schon damals anwaltlich vertreten gewesen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Vorinstanz im vorliegenden Fall unterlassen hat zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wodurch sie ihrer Prüfungspflicht ungenügend nachgekommen ist und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Unter Umständen kann jedoch der Mangel einer Verfügung geheilt werden, was sich vorliegend auch rechtfertigt, da dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Kognition zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. dazu BGE 126 I 72 E. 2), zumal im vorliegenden Fall die Vorinstanz, hätte sie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung vorgenommen, in der angefochtenen Verfügung lediglich hätte feststellen können, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen ist, wurde doch vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 4. Juni 2009 keine Gefährdung seiner Ehefrau geltend gemacht und war eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Heilung des Mangels der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht etwa eine Wiederholung des Verfahrens vor der Vorinstanz verlangt, sondern direkt eine materielle Gutheissung beantragt und eine Rückweisung bloss zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Nachfolgend ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.3 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, respektive wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder für die Dauer einer näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Rechtsmittelschrift geltend macht, durch die Heirat sei seine Ehefrau in höchste Gefahr geraten, da sie vom jemenitischen Regime ebenfalls verfolgt werde, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in seinem Gesuch vom 4. Juni 2009 nicht ansatzweise vorgebracht hat, was von ihm jedoch hätte erwartet werden können. Zudem ist es unplausibel, dass das jemenitische Regime die Ehefrau des Beschwerdeführers in Bahrain verfolgen soll, zumal aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie stelle für das jemenitische Regime irgendeine Gefahr dar. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, seine Ehefrau werde in Bahrain verfolgt, trotz Zumutbarkeit mit keinem Beweismittel belegt, weswegen davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass nicht geglaubt werden kann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland verfolgt wird, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht zu bewilligen ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl zu gewähren beziehungsweise ob ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Im vorliegenden Fall verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Gewährung von Familienasyl und die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, der Ehemann habe sein Heimatland im August 2001 verlassen und seither in der Schweiz gelebt. Die Heirat habe im Mai 2009 stattgefunden, weshalb keine Familiengemeinschaft der beiden Eheleute vor der Ausreise des Ehemannes aus seinem Heimatland bestanden habe und die Ehegemeinschaft auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben.
E. 5.3 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer hinsichtlich Art. 51 AsylG im Wesentlichen geltend, wie er hätten auch seine beiden Brüder vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet, jedoch seien ihre Ehefrauen anschliessend in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden, was eine Ungleichbehandlung bedeute. Art. 51 AsylG dürfe nicht gegen die familiären Interessen der Flüchtlinge ausgelegt werden. Die Ansicht der Vorinstanz verstosse nicht nur gegen Sinn und Zweck des Asylgesetzes, sondern auch gegen die EMRK sowie die BV.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen als diejenige, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen ist.
E. 6.2 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden. Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden beziehungsweise um Einschluss in dieses ersuchenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Familienangehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder um solche im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 15 S. 141 ff.). Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer Basis bleiben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen. So bleibt es auch im Falle der in der Heimat lebenden Ehegattin, unbesehen der engen Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und 3b S. 88 f.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mithin zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall für einen Einschluss in das Familienasyl die Voraussetzung der Trennung durch die Flucht erfüllt sein muss. Dabei ist zu konkretisieren, dass praxisgemäss auch eine vor der Flucht bestandene eheähnliche Gemeinschaft ausreichende Grundlage für die genannte Voraussetzung "Trennung durch Flucht" ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 f.).
E. 6.3 Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall betrifft, bleibt die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen, wonach aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat geschlossenen Ehe in Stellvertretung eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht bestanden hat. Zutreffend hat die Vorinstanz darüber hinaus auch festgestellt, dass die Eheleute vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung verstosse gegen gewisse Bestimmungen der BV sowie der EMRK, ist festzustellen, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere Handhabe bietet, um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder Art. 13 und 14 BV noch Art. 8 und 12 EMRK können diesfalls ergänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).
E. 6.5 Schliesslich ist zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach auch seine beiden Brüder vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet hätten und ihre Ehefrauen anschliessend in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden seien, festzuhalten, dass aus den Akten der beiden verheirateten Brüder des Beschwerdeführers (D._______: N [...], E._______: N [...]) ersichtlich ist, dass diese Darstellung so nicht zutrifft. D._______ hat zwar am 14. Mai 2008 im Ausland geheiratet, jedoch wurde seine Frau erst gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen, nachdem sie am 13. September 2008 in die Schweiz eingereist war. Bezüglich E._______ ist zu bemerken, dass er nicht - wie behauptet - im Ausland, sondern in F._______ geheiratet hat. Somit stellt sich die Sachlage bei den Brüdern des Beschwerdeführers entscheidend anders dar, weshalb der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf die Verfahren seiner Brüder nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
E. 6.6 Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 AsylG verweigert. Damit erübrigt sich auch eine vorfrageweise Prüfung, ob die in Stellvertretung eingegangene Ehe in Bahrain des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und hier lebenden Beschwerdeführers Gültigkeit entfaltet.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend wird die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist demnach mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6166/2009 {T 0/2} Urteil vom 26. Oktober 2009 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Jemen, vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 26. August 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Das am 8. August 2001 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom 27. März 2003 abgewiesen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2007 wurde die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. April 2003 gutgeheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 27. März 2003 aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer schliesslich Asyl. B. Mit Gesuch vom 4. Juni 2009 an das Migrationsamt des Kantons B._______ ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - sinngemäss um Einreisebewilligung und um Gewährung von Familienasyl zu Gunsten seiner in Bahrain lebenden Ehefrau C._______. Dem Gesuch lagen unter anderem die folgenden Beweismittel bei: Ein Formular des Migrationsamtes des Kantons B._______ bezüglich Familiennachzug, eine Kopie der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, ein "Good Conduct Certificate" bezüglich C._______, eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht (inklusive englischer Übersetzung), eine Heiratsurkunde (inklusive englischer Übersetzung) sowie auszugsweise Kopien aus dem Pass von C._______. Das Familiennachzugsgesuch vom 4. Juni 2009 sowie die eingereichten Beweismittel wurden vom Migrationsamt des Kantons B._______ mit Begleitschreiben vom 17. August 2009 zuständigkeitshalber dem BFM übermittelt. C. Mit Verfügung des BFM vom 26. August 2009 - eröffnet am 2. September 2009 - wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung von Asyl abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Fall habe der Ehemann sein Heimatland im August 2001 verlassen und seither in der Schweiz gelebt. Die Heirat habe im Mai 2009 stattgefunden, weshalb keine Familiengemeinschaft der beiden Eheleute vor der Ausreise des Ehemannes aus seinem Heimatland bestanden habe und die Ehegemeinschaft auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren. Dem Beschwerdeführer stehe es frei, erneut beim zuständigen Kanton, unter Verzicht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft, ein Gesuch für Familiennachzug und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für seine Ehefrau nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einzureichen. D. Mit Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, die Einreise seiner Ehefrau zu bewilligen und deren Asylgesuch gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ein anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Durch seine Heirat sei seine Ehefrau in höchste Gefahr geraten, da sie vom jemenitischen Regime ebenfalls - selbst in Bahrain - verfolgt werde. Die Gefahr sei nach den massiven und brutalen Vorfällen zwischen den Regierungsmilizen und den Oppositionellen in Jemen gestiegen. Nun werde nicht nur er - der Beschwerdeführer - verfolgt, sondern auch seine Verwandten, insbesondere seine Ehefrau. Die Situation sei für sie unerträglich geworden, da sie ernsthafte Gründe habe, um ihr Leben zu bangen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb seine Ehefrau nicht als Flüchtling anerkannt werde. Es sei bekannt, dass sich der Ehegatte eines Flüchtlings ebenfalls in höchster Gefahr befinde. Zudem würden keine besonderen Umstände gegen das Gesuch seiner Frau sprechen. Auch seine beiden Brüder hätten vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet. Ihre Ehefrauen seien jedoch anschliessend in deren Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden. Art. 51 AsylG dürfe nicht gegen die familiären Interessen der Flüchtlinge ausgelegt werden. Die Ansicht der Vorinstanz verstosse nicht nur gegen Sinn und Zweck des Asylgesetzes, sondern auch gegen die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vor Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten nach Art. 51 Abs. 1 AsylG muss geprüft werden, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft selbständig (originär) nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], Art. 5 AsylV 1). Da sich vorliegend die Person, auf welche sich das Familiennachzugsgesuch vom 4. Juni 2009 bezieht, im Ausland (Bahrain) aufhält, ist ausserdem Art. 20 AsylG (Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung) zu beachten: Das Familiennachzugsgesuch eines asylberechtigten Flüchtlings ist demzufolge auch gemäss den für ein Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG geltenden Kriterien zu überprüfen. 3.2 Gestützt auf die vorstehende Erwägung ergibt sich, dass ein Gesuch um Familiennachzug asylberechtigter Flüchtlinge zuerst zur Prüfung der Frage führen muss, ob die nachzuziehenden Personen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen. Des weiteren ist ebenfalls zu prüfen, ob den im Ausland befindlichen Familienangehörigen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Zu diesen beiden Fragestellungen äusserte sich das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung einzig damit, dass die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, weshalb es sich nicht rechtfertige, der Ehefrau des Beschwerdeführers Asyl zu gewähren. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass das BFM im vorliegenden Fall aufgrund der Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers keine Veranlassung hatte zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wurde doch vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 4. Juni 2009 weder eine Gefährdung seiner Ehefrau geltend gemacht noch wurde eine solche angedeutet. Auch aufgrund der Akten war eine Gefährdung der Ehefrau nicht zu vermuten, zumal sie in Bahrain und nicht in Jemen lebt. Es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die in der Rechtsmittelschrift vom 29. September 2009 behauptete Gefährdungssituation seiner Ehefrau in Bahrain schon im Gesuch vom 4. Juni 2009 geltend zu machen, zumal gemäss den Akten die Hochzeit, durch welche die Ehefrau des Beschwerdeführers in Gefahr geraten sein soll, schon am 7. Mai 2009 stattgefunden hat. Von dieser Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist umso mehr auszugehen, da er schon damals anwaltlich vertreten gewesen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Vorinstanz im vorliegenden Fall unterlassen hat zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wodurch sie ihrer Prüfungspflicht ungenügend nachgekommen ist und Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Unter Umständen kann jedoch der Mangel einer Verfügung geheilt werden, was sich vorliegend auch rechtfertigt, da dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Kognition zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (vgl. dazu BGE 126 I 72 E. 2), zumal im vorliegenden Fall die Vorinstanz, hätte sie die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung vorgenommen, in der angefochtenen Verfügung lediglich hätte feststellen können, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen ist, wurde doch vom Beschwerdeführer im Gesuch vom 4. Juni 2009 keine Gefährdung seiner Ehefrau geltend gemacht und war eine solche aus den Akten auch nicht ersichtlich. Eine Heilung des Mangels der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich vorliegend umso mehr, als der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht etwa eine Wiederholung des Verfahrens vor der Vorinstanz verlangt, sondern direkt eine materielle Gutheissung beantragt und eine Rückweisung bloss zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Nachfolgend ist daher durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllt beziehungsweise ob ihr gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1.3 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, respektive wenn im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung oder für die Dauer einer näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals in der Rechtsmittelschrift geltend macht, durch die Heirat sei seine Ehefrau in höchste Gefahr geraten, da sie vom jemenitischen Regime ebenfalls verfolgt werde, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren ist, da der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung in seinem Gesuch vom 4. Juni 2009 nicht ansatzweise vorgebracht hat, was von ihm jedoch hätte erwartet werden können. Zudem ist es unplausibel, dass das jemenitische Regime die Ehefrau des Beschwerdeführers in Bahrain verfolgen soll, zumal aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, sie stelle für das jemenitische Regime irgendeine Gefahr dar. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Behauptung, seine Ehefrau werde in Bahrain verfolgt, trotz Zumutbarkeit mit keinem Beweismittel belegt, weswegen davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ein Sachverhaltskonstrukt. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass nicht geglaubt werden kann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Heimatland verfolgt wird, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig erfüllt und ihr die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG nicht zu bewilligen ist. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 AsylG Asyl zu gewähren beziehungsweise ob ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die solcherart anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 5.2 Im vorliegenden Fall verweigerte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers die Gewährung von Familienasyl und die Einreise in die Schweiz im Wesentlichen mit der Begründung, der Ehemann habe sein Heimatland im August 2001 verlassen und seither in der Schweiz gelebt. Die Heirat habe im Mai 2009 stattgefunden, weshalb keine Familiengemeinschaft der beiden Eheleute vor der Ausreise des Ehemannes aus seinem Heimatland bestanden habe und die Ehegemeinschaft auch nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Somit seien die Voraussetzungen für einen Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG im vorliegenden Fall nicht gegeben. 5.3 In der Rechtsmittelschrift machte der Beschwerdeführer hinsichtlich Art. 51 AsylG im Wesentlichen geltend, wie er hätten auch seine beiden Brüder vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet, jedoch seien ihre Ehefrauen anschliessend in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden, was eine Ungleichbehandlung bedeute. Art. 51 AsylG dürfe nicht gegen die familiären Interessen der Flüchtlinge ausgelegt werden. Die Ansicht der Vorinstanz verstosse nicht nur gegen Sinn und Zweck des Asylgesetzes, sondern auch gegen die EMRK sowie die BV. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Prüfung der Akten zu dem Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen als diejenige, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu verweigern und das Gesuch um Familienasyl abzuweisen ist. 6.2 Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Oktober 1999 regelt Art. 51 AsylG unter dem Terminus "Familienasyl" all jene Sachverhalte, die zuvor von Art. 3 Abs. 3 AsylG (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft) oder von Art. 7 aAsylG (Familienvereinigung) erfasst wurden. Materiellrechtlich haben die bis dahin geltenden Bestimmungen keine grundlegende Veränderung erfahren. Eine wesentliche Neuerung ist gleichwohl darin zu erblicken, als eine Trennung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings und der anspruchsberechtigten Person dann nicht mehr durch die Flucht verursacht worden sein muss, wenn die Familienangehörigen des Flüchtlings bereits in der Schweiz weilen (vgl. Art. 51 Abs. 1, 2 und 4 AsylG). Halten sich somit die das Familienasyl beantragenden beziehungsweise um Einschluss in dieses ersuchenden Familienangehörigen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits in der Schweiz auf, fällt für sie das Erfordernis der Trennung durch Flucht weg. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Familienangehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 1 oder um solche im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG handelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 15 S. 141 ff.). Für alle übrigen Fälle der Asylgewährung auf familiärer Basis bleiben die durch die ARK in ihrer Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen bestehen. So bleibt es auch im Falle der in der Heimat lebenden Ehegattin, unbesehen der engen Familienbande, für eine Gewährung des Familienasyls erforderlich, dass sie mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich ist sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt wird (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2. S. 94, EMARK 2000 Nr. 11 E. 3a und 3b S. 88 f.). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mithin zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall für einen Einschluss in das Familienasyl die Voraussetzung der Trennung durch die Flucht erfüllt sein muss. Dabei ist zu konkretisieren, dass praxisgemäss auch eine vor der Flucht bestandene eheähnliche Gemeinschaft ausreichende Grundlage für die genannte Voraussetzung "Trennung durch Flucht" ist (vgl. EMARK 1993 Nr. 24 E. 7 und 8 S. 162 f.). 6.3 Was die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall betrifft, bleibt die Feststellung der Vorinstanz unwidersprochen, wonach aufgrund der erst nach der Flucht aus dem Heimatstaat geschlossenen Ehe in Stellvertretung eine Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht nicht bestanden hat. Zutreffend hat die Vorinstanz darüber hinaus auch festgestellt, dass die Eheleute vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angefochtene Verfügung verstosse gegen gewisse Bestimmungen der BV sowie der EMRK, ist festzustellen, dass die geltende Asylgesetzgebung keine weitere Handhabe bietet, um der Ehefrau die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder Art. 13 und 14 BV noch Art. 8 und 12 EMRK können diesfalls ergänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls stünde dem Beschwerdeführer für die Aufenthaltsregelung seiner Ehefrau in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der Weg über die fremdenpolizeilichen Behörden offen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43). 6.5 Schliesslich ist zur Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach auch seine beiden Brüder vor etwa zwei Monaten im Ausland geheiratet hätten und ihre Ehefrauen anschliessend in die Flüchtlingseigenschaft miteinbezogen worden seien, festzuhalten, dass aus den Akten der beiden verheirateten Brüder des Beschwerdeführers (D._______: N [...], E._______: N [...]) ersichtlich ist, dass diese Darstellung so nicht zutrifft. D._______ hat zwar am 14. Mai 2008 im Ausland geheiratet, jedoch wurde seine Frau erst gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Familienasyl ihres Mannes einbezogen, nachdem sie am 13. September 2008 in die Schweiz eingereist war. Bezüglich E._______ ist zu bemerken, dass er nicht - wie behauptet - im Ausland, sondern in F._______ geheiratet hat. Somit stellt sich die Sachlage bei den Brüdern des Beschwerdeführers entscheidend anders dar, weshalb der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf die Verfahren seiner Brüder nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 6.6 Das Bundesamt hat somit die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers und ihren Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter Verweis auf Art. 51 AsylG verweigert. Damit erübrigt sich auch eine vorfrageweise Prüfung, ob die in Stellvertretung eingegangene Ehe in Bahrain des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und hier lebenden Beschwerdeführers Gültigkeit entfaltet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Vorliegend wird die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers von diesem nicht durch eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder in anderer Form hinreichend belegt, sondern lediglich behauptet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist demnach mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21 Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel entscheidet diese auf Anfrage) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: