Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 anerkannte das SEM (früher: Bundesamt für Migration [BFM]) die Beschwerdeführerin und deren Kind C._______ als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung für ihren Ehemannes B._______ und dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. Dem Gesuch waren zwei identische Passfotos ihres Ehemannes und eine Kopie des Ehescheins beigelegt. B.b Zusätzlich reichte sie am 16. April 2015 den UNHCR-Flüchtlingsausweis sowie eine Rationskarte ihres Ehemannes (beides in Kopie) zu den Akten. B.c Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 bat das SEM die Beschwerdeführerin um Mitteilung, wo und von wann bis wann sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe sowie wie und seit wann sie wieder in Kontakt mit ihrem Ehemann stehe. Dies sei aus den Befragungsprotokollen vom 16. April 2013 sowie vom 4. Februar 2014 nicht ersichtlich. Sie habe an der Bundesanhörung vom 4. Februar 2014 dem SEM mitgeteilt, dass sie seit Dezember 2009 keinen Kontakt mehr mir ihrem Ehemann gehabt habe. Eventualiter könne sie allfällige Beweismittel nachliefern, welche das Zusammenleben belegen würden, wie beispielsweise Fotos aus dieser Zeit, Wohnsitzbestätigung, gemeinsame Korrespondenz und dergleichen. Zusätzlich benötige es einen Identitätsnachweis ihres Ehemannes. B.d Am 18. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie und ihr Ehemann hätten in Eritrea in der Stadt D._______ während des Zeitraums vom Januar 2004 bis Dezember 2009 zusammengelebt. Seit Dezember 2009 habe sie keine Kenntnis mehr über seinen Aufenthaltsort gehabt. Im Oktober 2014 habe ihr Ehemann sie aus Äthiopien aus angerufen und ihr erzählt, dass er in Eritrea in einem geheimen unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Seitdem halte er sich in Äthiopien auf. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ein, welches sie und ihren Ehemann in Eritrea zeigen solle. Es sei für sie nicht möglich, eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsbestätigung zu erhalten, da für deren Ausstellung ein persönliches Erscheinen vor den Behörden verlangt werde. B.e Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mit, dass durch die von ihr gemachten Angaben eine Einreise zurzeit nicht bewilligt werden könne. Gemäss ihren Aussagen habe sie ihren Ehemann im Dezember 2009 das letzte Mal gesehen und sie seien seit Januar 2004 religiös getraut. Das SEM gehe davon aus, dass der Kontakt mit ihrem Ehemann während der Schwangerschaft verloren gegangen sei. Es bat die Beschwerdeführerin um Klärung der folgenden Frage: "Ist Ihr Ehemann leiblicher Vater Ihrer beiden Kinder? Falls ja, fordern wir Sie auf, uns Geburtsurkunden, respektive Taufscheine, ihrer beiden Kinder zuzustellen." B.f Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann der leibliche Vater ihrer beiden Kinder sei, und reichte die Taufscheine ihrer Kinder (beide in Kopie) zu den Akten. B.g Am 8. Juli 2015 bat das SEM die Beschwerdeführerin zu einer Ungereimtheit Stellung zu nehmen. Sie habe den Geburtsort ihres Ehemannes an der Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2014 mit "E._______ / Provinz F._______ " angegeben. Auf dem von ihr eingereichten UNHCR-Flüchtlingsausweis ihres Ehemannes sei der Geburtsort mit "G._______ / Äthiopien" angegeben. B.h Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2015, ihr Ehemann sei in G._______ (Äthiopien) geboren und mit circa sieben Jahren in seinen Heimatstaat Eritrea in das Dorf E._______ umgezogen sei, wo er wohnhaft geblieben sei. Seine Identitätskarte habe im Gefängnis zusammen mit seiner Geldtasche "verlassen". C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss, der Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben, ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D._______ beizubringen. G. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 12. Januar 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, welche der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2016 zur Replik zugestellt wurde. H. Mit undatierter Replik (Eingang beim BVGer am 1. Februar 2016) gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 19. Januar 2016 der Administration F._______ Subzone D._______ und dessen undatierte Übersetzung sowie ein Schreiben vom 14. Juli 2015 der Administration for Refugee-Returnee Affairs (beide in Kopie) zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4).
E. 3.2 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde (vgl. Urteil des BVGer D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und 2000 Nr. 11). Die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015 E. 3.2 S. 9, mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Zum Beleg der Identität ihres angeblichen Ehemannes sei die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden, Nachweise in Form einer Identitätskarte respektive eines Reisepasses einzureichen. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, weitere Beweismittel zum Zusammenleben mit ihrem Ehemann einzureichen. Sie habe lediglich Kopien zweier Geburtsurkunden sowie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde eingereicht. Dabei handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsnachweise. Da diese Dokumente zudem nicht fälschungssicher seien, würden diese keinerlei Beweiswert entfalten. Weiter sei aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben in der Anhörung vom 4. Februar 2014 zu entnehmen, dass sie bis dahin keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt habe, da ihr sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten in Eritrea im Januar 2004 geheiratet. Der Ehemann sei darauf in den Militärdienst einberufen worden und von 2005 bis 2009 in Asmara stationiert gewesen. Er habe ihr aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur Lebensmittel bringen, jedoch nicht bei ihr leben können. Somit sei weder den von ihr gemachten Angaben während des Asylverfahrens noch den von ihr eingereichten Eingaben zu entnehmen, dass sie mit ihrem Ehemann vor der Flucht aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie seit Ende 2009 nichts mehr von ihrem Ehemann gehört und er sie erst im Jahr 2014 wieder kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob die familiäre Beziehung nicht zeitweise als abgebrochen gelten müsse. Zusammenfassend seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben. Das Gesuch um Familienzusammenführung erfülle die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht und sei daher abzulehnen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie habe nicht verstanden, dass die Kopie der Heiratsurkunde kein genügendes Beweismittel darstelle. Sie werde eine schriftliche Stellungnahme zu ihrer Ehe nachreichen, ebenso rechtsgenügliche Identitätspapiere.
E. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die nachgereichte Heiratsurkunde im Original vermöge an ihren Einschätzungen nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass das SEM die Beschwerdeführerin nie aufgefordert habe, das Original der Heiratsurkunde nachzureichen. Jedoch seien auch originale Heiratsurkunden aus Eritrea nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. Ausserdem falle auf, dass das Datum auf der Heiratsurkunde mit "04.01.2004" beziehungsweise "04 Janury 2004" (sic!) angegeben sei. Hierbei handle es sich wohl um den gregorianischen Kalender, indes Datumsangaben in Urkunden der orthodoxen Kirche in der Regel dem (äthiopischen) Ge'ez-Kalender folgen würden. Dies lasse weitere Zweifel an der Authentizität aufkommen, ohne dass vorliegend jedoch eine formale Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Der vom SEM mehrfach einverlangte Identitätsnachweis sowie weitere Beweismittel zum allfälligen Zusammenleben des angeblichen Ehepaares würden hingegen bis dato fehlen. Schliesslich würden weder der nachgereichte Original-Eheschein noch die Ausführungen in der Beschwerde Hinweise liefern, welche die Annahme des SEM, dass das Ehepaar vor der Ausreise nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, umzustürzen vermöchten. Gleichwohl bleibe auch die Vermutung bestehen, dass die Beziehung zwischenzeitlich als abgebrochen gelten müsse, da das Ehepaar sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahre 2009 gesehen und bis zum Jahre 2014 keinerlei Kontakt mehr gepflegt habe.
E. 4.4 In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin, sie wolle mit ihrem geliebten Mann zusammenleben. Ihr Ehemann sei aus Eritrea geflohen und habe seine Identitätskarte im Büro des Gefängnisses "verlassen", wobei es nicht möglich sei, diese wiederzuerlangen. Er sei jedoch Eritreer. Er sei in Äthiopien geboren und mit circa fünf Jahren mit seinen Eltern zusammen nach Eritrea zurückgekehrt.
E. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 5.2 Zwar ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin, dass das SEM von der Richtigkeit ihrer damaligen Angaben ausgegangen ist, mithin auch davon, dass sie mit einem Mann namens B._______ religiös getraut sei. Mit den Kopien zweier Geburtsurkunden sowie der Heiratsurkunde gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, die Identität des angeblichen Ehemannes zu belegen. Ebenso wenig taugt dafür die mit der Replik als Farbkopie nachgereichte und bis 31. Januar 2016 gültige Bestätigung vom 14. Juli 2015, wonach sich B._______ als eritreischer Flüchtling zurzeit in einem äthiopischen Flüchtlingscamp aufhalte, um in die Schweiz weiterzureisen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin aber insbesondere auch keine neuen Vorbringen oder Beweismittel für eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft vorlegen, womit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.2) nicht Genüge getan ist.
E. 5.3 Seit der Heirat fanden zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nur eingeschränkte Kontakte statt, da der Ehemann seit dem Jahre 2005 im Militärdienst in Asmara stationiert gewesen sei (vgl. Akten SEM B5/14 Protokoll zur Befragung zur Person [BzP] vom 16. April 2013 Rz. 7.02). Er habe ihr ein- bis zweimal im Monat Waren (Mehl, Getreide, Holz und dergleichen) gebracht (vgl. B14/15 Anhörungsprotokoll vom 4. Februar 2014 F83 S. 9, F53 S. 6). Nach der Desertion ihres Ehemannes im Dezember 2009 sei der Kontakt zu ihm abgebrochen (vgl. B14/15 F17 S. 3, F52 S. 6, F78 f. S. 8). Von der Desertion habe sie im Oktober 2010 durch die eritreischen Behörden erfahren, als diese sie bedroht hätten, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren (vgl. B14/14 F84 f. S. 9). Erst im Oktober 2014 (mithin fast fünf Jahre nach der Desertion) habe er sie aus Äthiopien angerufen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2015).
E. 5.4 Auch wenn der spärliche Kontakt möglicherweise auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sein mag, so spricht dieser Umstand doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung respektive das Vorliegen einer gelebten Familiengemeinschaft. Der Ehemann besuchte die Beschwerdeführerin anscheinend in den Jahren bis zu seiner Flucht im Wesentlichen lediglich zur Lieferung von Waren. Weder meldete er sich nach seiner Desertion bei ihr noch erkundigte sie sich selbst über seinen Verbleib. Selbst wenn das Ehepaar durch die Desertion des Ehemannes örtlich getrennt worden ist, wäre doch zumindest zu erwarten gewesen, dass gegenseitige Anstrengungen unternommen worden wären, um wieder in Kontakt zu kommen. Zudem blieben die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Mann zusammengelebt habe beziehungsweise dieser während seines Militärdienstes regelmässig zu ihr nach Hause gekommen sei und den Urlaub bei ihr verbracht habe, während des gesamten Verfahrens unsubstanziiert und oberflächlich. Auch bezüglich des Wiederzustandekommens des Kontaktes mit ihrem Ehemann blieb die Beschwerdeführerin äusserst vage. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom 19. Januar 2016 der Administration F._______ Subzone D._______ ableiten, wonach sie und ihr Mann B._______ vom 4. Januar 2004 bis zum Jahr 2009 in der Stadt D._______ gelebt hätten. Abgesehen davon, dass die Bestätigung inhaltlich insoweit nicht korrekt ist, als die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bis im Oktober 2010 in D._______ gelebt hat, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine eritreische Behörde für zwei illegal aus Eritrea geflüchtete Personen eine solche Bestätigung ausstellen sollte. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Bestätigung höchstens um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Ebenso wenig taugt die nachgereichte und bis 31. Januar 2016 gültige Bestätigung vom 14. Juli 2015, wonach sich B._______ als eritreischer Flüchtling zurzeit in einem äthiopischen Flüchtlingscamp aufhalte, um in die Schweiz weiterzureisen, als Beleg für eine tatsächliche gelebte Familiengemeinschaft.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient, sind die Vor-aussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt.
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7146/2015 Urteil vom 11. August 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 15. September 2014 anerkannte das SEM (früher: Bundesamt für Migration [BFM]) die Beschwerdeführerin und deren Kind C._______ als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. B. B.a Mit Eingabe vom 7. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Einreisebewilligung für ihren Ehemannes B._______ und dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. Dem Gesuch waren zwei identische Passfotos ihres Ehemannes und eine Kopie des Ehescheins beigelegt. B.b Zusätzlich reichte sie am 16. April 2015 den UNHCR-Flüchtlingsausweis sowie eine Rationskarte ihres Ehemannes (beides in Kopie) zu den Akten. B.c Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 bat das SEM die Beschwerdeführerin um Mitteilung, wo und von wann bis wann sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe sowie wie und seit wann sie wieder in Kontakt mit ihrem Ehemann stehe. Dies sei aus den Befragungsprotokollen vom 16. April 2013 sowie vom 4. Februar 2014 nicht ersichtlich. Sie habe an der Bundesanhörung vom 4. Februar 2014 dem SEM mitgeteilt, dass sie seit Dezember 2009 keinen Kontakt mehr mir ihrem Ehemann gehabt habe. Eventualiter könne sie allfällige Beweismittel nachliefern, welche das Zusammenleben belegen würden, wie beispielsweise Fotos aus dieser Zeit, Wohnsitzbestätigung, gemeinsame Korrespondenz und dergleichen. Zusätzlich benötige es einen Identitätsnachweis ihres Ehemannes. B.d Am 18. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie und ihr Ehemann hätten in Eritrea in der Stadt D._______ während des Zeitraums vom Januar 2004 bis Dezember 2009 zusammengelebt. Seit Dezember 2009 habe sie keine Kenntnis mehr über seinen Aufenthaltsort gehabt. Im Oktober 2014 habe ihr Ehemann sie aus Äthiopien aus angerufen und ihr erzählt, dass er in Eritrea in einem geheimen unterirdischen Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Seitdem halte er sich in Äthiopien auf. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Foto ein, welches sie und ihren Ehemann in Eritrea zeigen solle. Es sei für sie nicht möglich, eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsbestätigung zu erhalten, da für deren Ausstellung ein persönliches Erscheinen vor den Behörden verlangt werde. B.e Das SEM teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mit, dass durch die von ihr gemachten Angaben eine Einreise zurzeit nicht bewilligt werden könne. Gemäss ihren Aussagen habe sie ihren Ehemann im Dezember 2009 das letzte Mal gesehen und sie seien seit Januar 2004 religiös getraut. Das SEM gehe davon aus, dass der Kontakt mit ihrem Ehemann während der Schwangerschaft verloren gegangen sei. Es bat die Beschwerdeführerin um Klärung der folgenden Frage: "Ist Ihr Ehemann leiblicher Vater Ihrer beiden Kinder? Falls ja, fordern wir Sie auf, uns Geburtsurkunden, respektive Taufscheine, ihrer beiden Kinder zuzustellen." B.f Mit Schreiben vom 18. Juni 2015 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann der leibliche Vater ihrer beiden Kinder sei, und reichte die Taufscheine ihrer Kinder (beide in Kopie) zu den Akten. B.g Am 8. Juli 2015 bat das SEM die Beschwerdeführerin zu einer Ungereimtheit Stellung zu nehmen. Sie habe den Geburtsort ihres Ehemannes an der Befragung zur Person (BzP) vom 16. April 2014 mit "E._______ / Provinz F._______ " angegeben. Auf dem von ihr eingereichten UNHCR-Flüchtlingsausweis ihres Ehemannes sei der Geburtsort mit "G._______ / Äthiopien" angegeben. B.h Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2015, ihr Ehemann sei in G._______ (Äthiopien) geboren und mit circa sieben Jahren in seinen Heimatstaat Eritrea in das Dorf E._______ umgezogen sei, wo er wohnhaft geblieben sei. Seine Identitätskarte habe im Gefängnis zusammen mit seiner Geldtasche "verlassen". C. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 - eröffnet am 29. Oktober 2015 - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss, der Entscheid des SEM vom 28. Oktober 2015 sei aufzuheben, ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. E. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2015 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. F. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht in Aussicht, eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde D._______ beizubringen. G. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 12. Januar 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten, welche der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2016 zur Replik zugestellt wurde. H. Mit undatierter Replik (Eingang beim BVGer am 1. Februar 2016) gab die Beschwerdeführerin ein Bestätigungsschreiben vom 19. Januar 2016 der Administration F._______ Subzone D._______ und dessen undatierte Übersetzung sowie ein Schreiben vom 14. Juli 2015 der Administration for Refugee-Returnee Affairs (beide in Kopie) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4). 3.2 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde (vgl. Urteil des BVGer D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und 2000 Nr. 11). Die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015 E. 3.2 S. 9, mit Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Zum Beleg der Identität ihres angeblichen Ehemannes sei die Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden, Nachweise in Form einer Identitätskarte respektive eines Reisepasses einzureichen. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, weitere Beweismittel zum Zusammenleben mit ihrem Ehemann einzureichen. Sie habe lediglich Kopien zweier Geburtsurkunden sowie eine Kopie ihrer Heiratsurkunde eingereicht. Dabei handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätsnachweise. Da diese Dokumente zudem nicht fälschungssicher seien, würden diese keinerlei Beweiswert entfalten. Weiter sei aus den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben in der Anhörung vom 4. Februar 2014 zu entnehmen, dass sie bis dahin keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann gehabt habe, da ihr sein Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten in Eritrea im Januar 2004 geheiratet. Der Ehemann sei darauf in den Militärdienst einberufen worden und von 2005 bis 2009 in Asmara stationiert gewesen. Er habe ihr aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur Lebensmittel bringen, jedoch nicht bei ihr leben können. Somit sei weder den von ihr gemachten Angaben während des Asylverfahrens noch den von ihr eingereichten Eingaben zu entnehmen, dass sie mit ihrem Ehemann vor der Flucht aus Eritrea in einer Familiengemeinschaft gelebt habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie seit Ende 2009 nichts mehr von ihrem Ehemann gehört und er sie erst im Jahr 2014 wieder kontaktiert habe. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob die familiäre Beziehung nicht zeitweise als abgebrochen gelten müsse. Zusammenfassend seien die Bedingungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben. Das Gesuch um Familienzusammenführung erfülle die Anforderungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht und sei daher abzulehnen. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie habe nicht verstanden, dass die Kopie der Heiratsurkunde kein genügendes Beweismittel darstelle. Sie werde eine schriftliche Stellungnahme zu ihrer Ehe nachreichen, ebenso rechtsgenügliche Identitätspapiere. 4.3 Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die nachgereichte Heiratsurkunde im Original vermöge an ihren Einschätzungen nichts zu ändern. Zwar treffe es zu, dass das SEM die Beschwerdeführerin nie aufgefordert habe, das Original der Heiratsurkunde nachzureichen. Jedoch seien auch originale Heiratsurkunden aus Eritrea nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar. Ausserdem falle auf, dass das Datum auf der Heiratsurkunde mit "04.01.2004" beziehungsweise "04 Janury 2004" (sic!) angegeben sei. Hierbei handle es sich wohl um den gregorianischen Kalender, indes Datumsangaben in Urkunden der orthodoxen Kirche in der Regel dem (äthiopischen) Ge'ez-Kalender folgen würden. Dies lasse weitere Zweifel an der Authentizität aufkommen, ohne dass vorliegend jedoch eine formale Dokumentenanalyse durchgeführt worden sei. Der vom SEM mehrfach einverlangte Identitätsnachweis sowie weitere Beweismittel zum allfälligen Zusammenleben des angeblichen Ehepaares würden hingegen bis dato fehlen. Schliesslich würden weder der nachgereichte Original-Eheschein noch die Ausführungen in der Beschwerde Hinweise liefern, welche die Annahme des SEM, dass das Ehepaar vor der Ausreise nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, umzustürzen vermöchten. Gleichwohl bleibe auch die Vermutung bestehen, dass die Beziehung zwischenzeitlich als abgebrochen gelten müsse, da das Ehepaar sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zuletzt im Jahre 2009 gesehen und bis zum Jahre 2014 keinerlei Kontakt mehr gepflegt habe. 4.4 In ihrer Replik betonte die Beschwerdeführerin, sie wolle mit ihrem geliebten Mann zusammenleben. Ihr Ehemann sei aus Eritrea geflohen und habe seine Identitätskarte im Büro des Gefängnisses "verlassen", wobei es nicht möglich sei, diese wiederzuerlangen. Er sei jedoch Eritreer. Er sei in Äthiopien geboren und mit circa fünf Jahren mit seinen Eltern zusammen nach Eritrea zurückgekehrt. 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Zwar ergibt sich aus den Asylakten der Beschwerdeführerin, dass das SEM von der Richtigkeit ihrer damaligen Angaben ausgegangen ist, mithin auch davon, dass sie mit einem Mann namens B._______ religiös getraut sei. Mit den Kopien zweier Geburtsurkunden sowie der Heiratsurkunde gelingt es der Beschwerdeführerin aber nicht, die Identität des angeblichen Ehemannes zu belegen. Ebenso wenig taugt dafür die mit der Replik als Farbkopie nachgereichte und bis 31. Januar 2016 gültige Bestätigung vom 14. Juli 2015, wonach sich B._______ als eritreischer Flüchtling zurzeit in einem äthiopischen Flüchtlingscamp aufhalte, um in die Schweiz weiterzureisen. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin aber insbesondere auch keine neuen Vorbringen oder Beweismittel für eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft vorlegen, womit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. E. 3.2) nicht Genüge getan ist. 5.3 Seit der Heirat fanden zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nur eingeschränkte Kontakte statt, da der Ehemann seit dem Jahre 2005 im Militärdienst in Asmara stationiert gewesen sei (vgl. Akten SEM B5/14 Protokoll zur Befragung zur Person [BzP] vom 16. April 2013 Rz. 7.02). Er habe ihr ein- bis zweimal im Monat Waren (Mehl, Getreide, Holz und dergleichen) gebracht (vgl. B14/15 Anhörungsprotokoll vom 4. Februar 2014 F83 S. 9, F53 S. 6). Nach der Desertion ihres Ehemannes im Dezember 2009 sei der Kontakt zu ihm abgebrochen (vgl. B14/15 F17 S. 3, F52 S. 6, F78 f. S. 8). Von der Desertion habe sie im Oktober 2010 durch die eritreischen Behörden erfahren, als diese sie bedroht hätten, um den Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu erfahren (vgl. B14/14 F84 f. S. 9). Erst im Oktober 2014 (mithin fast fünf Jahre nach der Desertion) habe er sie aus Äthiopien angerufen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2015). 5.4 Auch wenn der spärliche Kontakt möglicherweise auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen sein mag, so spricht dieser Umstand doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung respektive das Vorliegen einer gelebten Familiengemeinschaft. Der Ehemann besuchte die Beschwerdeführerin anscheinend in den Jahren bis zu seiner Flucht im Wesentlichen lediglich zur Lieferung von Waren. Weder meldete er sich nach seiner Desertion bei ihr noch erkundigte sie sich selbst über seinen Verbleib. Selbst wenn das Ehepaar durch die Desertion des Ehemannes örtlich getrennt worden ist, wäre doch zumindest zu erwarten gewesen, dass gegenseitige Anstrengungen unternommen worden wären, um wieder in Kontakt zu kommen. Zudem blieben die Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Mann zusammengelebt habe beziehungsweise dieser während seines Militärdienstes regelmässig zu ihr nach Hause gekommen sei und den Urlaub bei ihr verbracht habe, während des gesamten Verfahrens unsubstanziiert und oberflächlich. Auch bezüglich des Wiederzustandekommens des Kontaktes mit ihrem Ehemann blieb die Beschwerdeführerin äusserst vage. Des Weiteren kann die Beschwerdeführerin nichts aus dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom 19. Januar 2016 der Administration F._______ Subzone D._______ ableiten, wonach sie und ihr Mann B._______ vom 4. Januar 2004 bis zum Jahr 2009 in der Stadt D._______ gelebt hätten. Abgesehen davon, dass die Bestätigung inhaltlich insoweit nicht korrekt ist, als die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss bis im Oktober 2010 in D._______ gelebt hat, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine eritreische Behörde für zwei illegal aus Eritrea geflüchtete Personen eine solche Bestätigung ausstellen sollte. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei dieser Bestätigung höchstens um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Ebenso wenig taugt die nachgereichte und bis 31. Januar 2016 gültige Bestätigung vom 14. Juli 2015, wonach sich B._______ als eritreischer Flüchtling zurzeit in einem äthiopischen Flüchtlingscamp aufhalte, um in die Schweiz weiterzureisen, als Beleg für eine tatsächliche gelebte Familiengemeinschaft. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen dient, sind die Vor-aussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt.
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Verwendung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen