Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea aus X._______ - ersuchte am 17. April 2011 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, zusammen mit D._______, seiner damaligen Lebenspartnerin, und der gemeinsamen Tochter E._______ (beide N [...]). Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 14. Januar 2014 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Nachdem D._______ das BFM mit Schreiben vom 24. Mai 2012 über ihre Trennung vom Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und um eine Trennung ihrer Verfahren ersucht hatte, entschied das Bundesamt am 15. Januar 2014 im Rahmen eines separaten Entscheides über deren Asylgesuch und dasjenige der gemeinsamen Tochter. B. Im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei im November 2003, im Alter von damals bloss 17 Jahren vom eritreischen Militär zwangsrekrutiert worden, und er habe sich eigentlich schon 2005 mit einer Gruppe von Dienstkollegen zur Desertion und Flucht aus der Heimat entschieden, ihr damaliger Plan sei jedoch aufgeflogen. Deswegen sei er während zwei Monaten disziplinarisch bestraft worden, anders als die anderen der Gruppe aber nicht noch schwerwiegender, da er damals noch minderjährig gewesen sei. Er sei jedoch zu Zwangsarbeit verpflichtet und noch während längerer Zeit von seinen Vorgesetzten benachteiligt worden. Nach einem weiteren Vorfall im Jahre 2007 (vgl. dazu die Akten) sei es nochmals zu disziplinarischen Massnahmen gegen seine Person gekommen, weshalb er im März 2008 geflohen und über den Sudan nach Libyen gelangt sei. Drei Jahre später sei er mit seiner Lebenspartnerin D._______ auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gereist, von wo sie gemeinsam in die Schweiz gelangt seien. Auf die Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Mai 2011 unter anderem vorgebracht, neben seiner in der Schweiz befindlichen Tochter E._______, geboren (...) 2010 in Tripolis, habe er eine weitere Tochter in der Heimat, welche er aber noch nie gesehen habe. Diese Tochter, C._______, geboren (...) 2007 lebe bei ihrer Mutter in der Ortschaft Y._______ in der Sub-Region Z._______. Dabei führt er aus, das Kind stamme aus einer ausserehelichen Beziehung zu B._______, welche er während eines Diensturlaubs vom Herbst 2006 gepflegt habe. B._______, welche zirka 25 Jahre alt sei, habe er seit damals nie mehr gesehen, und er habe auch nie mehr etwas von ihr gehört (vgl. [...]). Vorgängig hatte der Beschwerdeführer über seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin D._______ berichtet, welche er in Libyen kennengelernt habe, mit welcher er seit November 2008 zusammen sei und mit welcher er die gemeinsame Tochter E._______ habe (vgl. [...]). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 13. Februar 2013 vorab die Trennung von seiner Lebenspartnerin D._______ bestätigt hatte (vgl. [...]), brachte er zu seinen persönlichen Verhältnissen neu vor, er stehe in Kontakt mit B._______, welche seine Lebenspartnerin in der Heimat und Mutter seines ersten Kindes sei. In diesem Zusammenhang führte er auf Nachfrage hin aus, sie hätten eine Beziehung gepflegt, als er noch beim Militär gewesen sei, wobei seine Lebenspartnerin schwanger geworden sei. Nachdem sie ihm dies mitgeteilt habe, hätten ihre beiden Familien den Zuspruch zu einem gemeinsamen Leben abgegeben. Heute lebten sie und das Kind bei seiner Mutter (der Mutter des Beschwerdeführers) in X._______. Zwar habe er nach seiner Ausreise aus Eritrea auch noch eine Beziehung zu einer anderen Frau gepflegt (zu D._______), welche er in Libyen kennen gelernt habe und mit welcher er auch ein Kind habe, sie hätten sich jedoch getrennt und er lebe nicht mehr mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammen. Auf wiederholte Nachfrage hin ergänzte er, die Beziehung mit B._______ habe angefangen, als er vom Militär nach Hause gekommen sei, er habe sie aber schon vor seiner Militärdienstzeit kennengelernt, da sie bei ihnen im Quartier in seiner Nachbarschaft zu Besuch gewesen sei. Von ihrer Schwangerschaft habe er aber erst erfahren, als er bereits wieder im Militär gewesen sei (vgl. [...]). Zum Schluss der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nochmals zur geltend gemachten Beziehung zu B._______, wobei er anmerkte, er sei ein bisschen besorgt um den Gesundheitszustand seiner Tochter, welche irgendwelche Beschwerden habe. Darüber hinaus hätten seine Mutter und B._______ von seiner mittlerweile beendigten Beziehung erfahren. Seither übten die beiden Druck auf ihn aus, da B._______ wissen wolle, was mit ihr werde. Das lasse ihm keine Ruhe, zumal sie gemeinsame Bekannte hätten, welche ihre Familie in die Schweiz nachgeholt hätten, und B._______ vor diesem Hintergrund davon ausgehe, er vernachlässige sie (vgl. [...]). C. Am 5. Juni 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe ans BFM, in welcher er darum ersuchte, B._______, geboren (...) 1989, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter diese in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Dabei machte er zur Hauptsache geltend, er habe bis 2008 mit B._______ in Eritrea zusammengelebt und er sei durch seine Flucht von ihr getrennt worden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt seien. Zurzeit Lebe B._______ in X._______, und da sie das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei das Asylverfahren durchzuführen, und sollten in ihrem Fall nicht eigene Asylgründe anerkannt werden, sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen. D. Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt um eine möglichst baldige Prüfung seines Gesuches, wobei er keine weiteren Ausführungen zur Sache machte. E. Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 (eröffnet am 16. Dezember 2014) wurde das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, ein asylrechtlicher Familiennachzug falle ausser Betracht, da aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens erhebliche Zweifel daran beständen, dass er - wie in seinem Gesuch behauptet - mit B._______ jemals im Sinne einer ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt habe. Darüber hinaus sei er nach seiner Ausreise aus Eritrea eine neue Beziehung eingegangen, welche schon in Libyen über zwei Jahre angedauert habe und aus welcher seine zweite Tochter stamme. Durch das Eingehen dieser neuen Beziehung und Gründung der neuen Familie habe er seine frühere Beziehung zu B._______ konkludent beendet. Schliesslich beständen aufgrund von Widersprüchen in seinen Angaben auch Zweifel an der Identität der geltend gemachten Konkubinatspartnerin. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben [1], seiner Konkubinatspartnerin B._______ sei die Einreise zwecks Familienvereinigung zu bewilligen [2] und diese sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen [3]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei zwar richtig, dass er nicht ständig beziehungsweise durchgehend mit B._______ zusammengelebt habe, darauf habe er jedoch aufgrund seiner andauernden Militärdienstpflicht keinen Einfluss gehabt. Selbstverständlich hätte er gerne mit ihr zusammengelebt, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da er den Militärdienst nicht habe verweigern können. Aufgrund seines geringen Soldes habe er sich auch keine gemeinsame Wohnung leisten können, und selbst wenn er eine solche gehabt hätte, hätte er wegen seines Dienstes nicht immer dort schlafen können. Er habe B._______ daher nur während seines Urlaubs im Haus seiner Eltern sehen können, wo sie heute lebe. Dabei legte er als Beweismittel für den aktuellen Wohnort von B._______ die Telefax-Kopie eines fremdsprachigen Schreibens zu den Akten. Unabhängig vom Militärdienst habe er sich jedoch um B._______ wann immer und wie immer ihm möglich gekümmert und seine Verantwortung ihr gegenüber stets wahrgenommen. Alleine der Umstand, dass er sich zwischenzeitlich auf eine andere Frau eingelassen habe, bedeute von daher nicht, dass er dadurch seine Beziehung zu B._______ beendet hätte. Selbstverständlich habe es deswegen Streit gegeben, sie hätten sich jedoch wieder versöhnt, ihre Beziehung wieder aufgenommen und sich dementsprechend nicht für immer getrennt. In seinen weiteren Ausführungen hielt der Beschwerdeführer fest, das familiäre Zusammenleben mit B._______ sei zwar durch seinen langjährigen Militärdienst erschwert, aber keinesfalls aufgehoben worden. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des vorgenannten Beweismittels sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.4 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 3.1 Aus den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser im Herbst 2006 - also im Alter von noch nicht ganz 19 Jahren - während eines Diensturlaubs von Ende August bis Anfang November (vgl. [...]) respektive von eigentlich nur 45-Tagen (vgl. [...]) eine Beziehung zu der von ihm heute als seine Lebenspartnerin bezeichneten B._______ unterhielt, aus welcher die (...) 2007geborene Tochter C._______ entsprungen sei. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus X._______ und B._______ soweit ersichtlich aus einer Ortschaft in der westlich davon gelegenen Sub-Region Z._______. Da sich B._______ jedoch schon früher besuchsweise in seiner Nachbarschaft aufgehalten haben soll, ist der geltend gemachte Kontakt grundsätzlich glaubhaft. Darüber hinaus besteht jedoch aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme, er habe mit B._______ weiterführende Kontakte gepflegt, geschweige denn Anlass zur Annahme, er habe mit ihr jemals im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Soweit er auf Beschwerdeebene andauernde Kontakte während seiner Militärdienstzeit geltend macht, sind seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der Aktenlage - mithin seiner klaren Angaben im Rahmen der Befragung zur Person (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz] - als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen. Dabei bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen übereinstimmenden Angaben zufolge während seiner gesamten Dienstzeit bloss einen einzigen Urlaub hatte, den Urlaub vom Herbst 2006 (vgl. [...]), und er auch anlässlich seiner Flucht vom Frühjahr 2008 nicht nach Hause zurückgekehrt ist (vgl. [...]). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers und die Familie von B._______ nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft über die Zukunft ihrer Kinder unterhielten, was vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung sinngemäss geltend gemacht wurde (vgl. oben, Bst. B [dritter Absatz]), jedoch ergeben sich auch von daher keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer einzig darzutun, dass er im Herbst 2006 während kurzer Zeit mit B._______ liiert war und dass das Kind C._______ aus dieser ausserehelichen (Jugend-)Beziehung stammen soll. Weder dieser Beziehung noch dem möglichen Kindsverhältnis kommt jedoch Entscheidrelevanz zu, da nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer und B._______ hätten jemals im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Auf eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Beweismittel, eine angebliche Wohnsitzbestätigung, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Mit dem BFM ist schliesslich darin einig zu gehen, dass eine allfällige Beziehung zu B._______ ohnehin durch die spätere Verbindung mit D._______ beendet worden wäre. Der Beziehung zu D._______, aus welcher die Tochter E._______ hervorging, wäre nur dann im Sinne der Beschwerdevorbringen keine Bedeutung zuzumessen, wenn sich diese aufgrund der Aktenlage lediglich als kurzes Intermezzo, mithin als blosser "Seitensprung" darstellen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während mehreren Jahren mit D._______ im Sinne einer familiären Gemeinschaft zusammengelebt hat und die beiden am 17. April 2011, zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind, als Familie in der Schweiz um Asyl ersucht haben.
E. 3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen bleibt festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehung herangezogen werden können (vgl. für die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer in Bezug auf B._______ und das Kind C._______ nicht, da zwischen ihnen nie eine Familiengemeinschaft bestand. Daran ändern auch seine Vorbringen über die angeblich von ihm gewollte Verbindung zu B._______ nichts, zumal er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen auf einen rein hypothetischen Lebensplan beruft.
E. 3.3 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere respektive andere Handhabe, um B._______ oder das Kind C._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
E. 4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der vorgelegten Fürsorgebestätigung als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-168/2015 Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (...), Eritrea; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Eritrea aus X._______ - ersuchte am 17. April 2011 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, zusammen mit D._______, seiner damaligen Lebenspartnerin, und der gemeinsamen Tochter E._______ (beide N [...]). Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 14. Januar 2014 wurde dem Asylgesuch des Beschwerdeführers entsprochen; er wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. Nachdem D._______ das BFM mit Schreiben vom 24. Mai 2012 über ihre Trennung vom Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und um eine Trennung ihrer Verfahren ersucht hatte, entschied das Bundesamt am 15. Januar 2014 im Rahmen eines separaten Entscheides über deren Asylgesuch und dasjenige der gemeinsamen Tochter. B. Im Rahmen der Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei im November 2003, im Alter von damals bloss 17 Jahren vom eritreischen Militär zwangsrekrutiert worden, und er habe sich eigentlich schon 2005 mit einer Gruppe von Dienstkollegen zur Desertion und Flucht aus der Heimat entschieden, ihr damaliger Plan sei jedoch aufgeflogen. Deswegen sei er während zwei Monaten disziplinarisch bestraft worden, anders als die anderen der Gruppe aber nicht noch schwerwiegender, da er damals noch minderjährig gewesen sei. Er sei jedoch zu Zwangsarbeit verpflichtet und noch während längerer Zeit von seinen Vorgesetzten benachteiligt worden. Nach einem weiteren Vorfall im Jahre 2007 (vgl. dazu die Akten) sei es nochmals zu disziplinarischen Massnahmen gegen seine Person gekommen, weshalb er im März 2008 geflohen und über den Sudan nach Libyen gelangt sei. Drei Jahre später sei er mit seiner Lebenspartnerin D._______ auf dem Seeweg von Libyen nach Italien gereist, von wo sie gemeinsam in die Schweiz gelangt seien. Auf die Frage nach seinen persönlichen Verhältnissen hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Mai 2011 unter anderem vorgebracht, neben seiner in der Schweiz befindlichen Tochter E._______, geboren (...) 2010 in Tripolis, habe er eine weitere Tochter in der Heimat, welche er aber noch nie gesehen habe. Diese Tochter, C._______, geboren (...) 2007 lebe bei ihrer Mutter in der Ortschaft Y._______ in der Sub-Region Z._______. Dabei führt er aus, das Kind stamme aus einer ausserehelichen Beziehung zu B._______, welche er während eines Diensturlaubs vom Herbst 2006 gepflegt habe. B._______, welche zirka 25 Jahre alt sei, habe er seit damals nie mehr gesehen, und er habe auch nie mehr etwas von ihr gehört (vgl. [...]). Vorgängig hatte der Beschwerdeführer über seine Beziehung zu seiner Lebenspartnerin D._______ berichtet, welche er in Libyen kennengelernt habe, mit welcher er seit November 2008 zusammen sei und mit welcher er die gemeinsame Tochter E._______ habe (vgl. [...]). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung vom 13. Februar 2013 vorab die Trennung von seiner Lebenspartnerin D._______ bestätigt hatte (vgl. [...]), brachte er zu seinen persönlichen Verhältnissen neu vor, er stehe in Kontakt mit B._______, welche seine Lebenspartnerin in der Heimat und Mutter seines ersten Kindes sei. In diesem Zusammenhang führte er auf Nachfrage hin aus, sie hätten eine Beziehung gepflegt, als er noch beim Militär gewesen sei, wobei seine Lebenspartnerin schwanger geworden sei. Nachdem sie ihm dies mitgeteilt habe, hätten ihre beiden Familien den Zuspruch zu einem gemeinsamen Leben abgegeben. Heute lebten sie und das Kind bei seiner Mutter (der Mutter des Beschwerdeführers) in X._______. Zwar habe er nach seiner Ausreise aus Eritrea auch noch eine Beziehung zu einer anderen Frau gepflegt (zu D._______), welche er in Libyen kennen gelernt habe und mit welcher er auch ein Kind habe, sie hätten sich jedoch getrennt und er lebe nicht mehr mit ihr und dem gemeinsamen Kind zusammen. Auf wiederholte Nachfrage hin ergänzte er, die Beziehung mit B._______ habe angefangen, als er vom Militär nach Hause gekommen sei, er habe sie aber schon vor seiner Militärdienstzeit kennengelernt, da sie bei ihnen im Quartier in seiner Nachbarschaft zu Besuch gewesen sei. Von ihrer Schwangerschaft habe er aber erst erfahren, als er bereits wieder im Militär gewesen sei (vgl. [...]). Zum Schluss der Anhörung äusserte sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin nochmals zur geltend gemachten Beziehung zu B._______, wobei er anmerkte, er sei ein bisschen besorgt um den Gesundheitszustand seiner Tochter, welche irgendwelche Beschwerden habe. Darüber hinaus hätten seine Mutter und B._______ von seiner mittlerweile beendigten Beziehung erfahren. Seither übten die beiden Druck auf ihn aus, da B._______ wissen wolle, was mit ihr werde. Das lasse ihm keine Ruhe, zumal sie gemeinsame Bekannte hätten, welche ihre Familie in die Schweiz nachgeholt hätten, und B._______ vor diesem Hintergrund davon ausgehe, er vernachlässige sie (vgl. [...]). C. Am 5. Juni 2014 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" bezeichneten Eingabe ans BFM, in welcher er darum ersuchte, B._______, geboren (...) 1989, die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und deren Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter diese in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. Dabei machte er zur Hauptsache geltend, er habe bis 2008 mit B._______ in Eritrea zusammengelebt und er sei durch seine Flucht von ihr getrennt worden, womit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt seien. Zurzeit Lebe B._______ in X._______, und da sie das gemeinsame Familienleben wieder aufnehmen möchten, sei seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Nach ihrer Einreise in die Schweiz sei das Asylverfahren durchzuführen, und sollten in ihrem Fall nicht eigene Asylgründe anerkannt werden, sei sie in seine Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen. D. Mit Eingabe vom 17. November 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesamt um eine möglichst baldige Prüfung seines Gesuches, wobei er keine weiteren Ausführungen zur Sache machte. E. Mit Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 (eröffnet am 16. Dezember 2014) wurde das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und eine Einreise in die Schweiz nicht bewilligt. Dabei hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, ein asylrechtlicher Familiennachzug falle ausser Betracht, da aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens erhebliche Zweifel daran beständen, dass er - wie in seinem Gesuch behauptet - mit B._______ jemals im Sinne einer ehelichen Gemeinschaft zusammengelebt habe. Darüber hinaus sei er nach seiner Ausreise aus Eritrea eine neue Beziehung eingegangen, welche schon in Libyen über zwei Jahre angedauert habe und aus welcher seine zweite Tochter stamme. Durch das Eingehen dieser neuen Beziehung und Gründung der neuen Familie habe er seine frühere Beziehung zu B._______ konkludent beendet. Schliesslich beständen aufgrund von Widersprüchen in seinen Angaben auch Zweifel an der Identität der geltend gemachten Konkubinatspartnerin. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2015 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben [1], seiner Konkubinatspartnerin B._______ sei die Einreise zwecks Familienvereinigung zu bewilligen [2] und diese sei in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen [3]. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dabei führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei zwar richtig, dass er nicht ständig beziehungsweise durchgehend mit B._______ zusammengelebt habe, darauf habe er jedoch aufgrund seiner andauernden Militärdienstpflicht keinen Einfluss gehabt. Selbstverständlich hätte er gerne mit ihr zusammengelebt, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da er den Militärdienst nicht habe verweigern können. Aufgrund seines geringen Soldes habe er sich auch keine gemeinsame Wohnung leisten können, und selbst wenn er eine solche gehabt hätte, hätte er wegen seines Dienstes nicht immer dort schlafen können. Er habe B._______ daher nur während seines Urlaubs im Haus seiner Eltern sehen können, wo sie heute lebe. Dabei legte er als Beweismittel für den aktuellen Wohnort von B._______ die Telefax-Kopie eines fremdsprachigen Schreibens zu den Akten. Unabhängig vom Militärdienst habe er sich jedoch um B._______ wann immer und wie immer ihm möglich gekümmert und seine Verantwortung ihr gegenüber stets wahrgenommen. Alleine der Umstand, dass er sich zwischenzeitlich auf eine andere Frau eingelassen habe, bedeute von daher nicht, dass er dadurch seine Beziehung zu B._______ beendet hätte. Selbstverständlich habe es deswegen Streit gegeben, sie hätten sich jedoch wieder versöhnt, ihre Beziehung wieder aufgenommen und sich dementsprechend nicht für immer getrennt. In seinen weiteren Ausführungen hielt der Beschwerdeführer fest, das familiäre Zusammenleben mit B._______ sei zwar durch seinen langjährigen Militärdienst erschwert, aber keinesfalls aufgehoben worden. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des vorgenannten Beweismittels sowie eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1 Aus den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser im Herbst 2006 - also im Alter von noch nicht ganz 19 Jahren - während eines Diensturlaubs von Ende August bis Anfang November (vgl. [...]) respektive von eigentlich nur 45-Tagen (vgl. [...]) eine Beziehung zu der von ihm heute als seine Lebenspartnerin bezeichneten B._______ unterhielt, aus welcher die (...) 2007geborene Tochter C._______ entsprungen sei. Zwar stammt der Beschwerdeführer aus X._______ und B._______ soweit ersichtlich aus einer Ortschaft in der westlich davon gelegenen Sub-Region Z._______. Da sich B._______ jedoch schon früher besuchsweise in seiner Nachbarschaft aufgehalten haben soll, ist der geltend gemachte Kontakt grundsätzlich glaubhaft. Darüber hinaus besteht jedoch aufgrund der Aktenlage kein Anlass zur Annahme, er habe mit B._______ weiterführende Kontakte gepflegt, geschweige denn Anlass zur Annahme, er habe mit ihr jemals im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Soweit er auf Beschwerdeebene andauernde Kontakte während seiner Militärdienstzeit geltend macht, sind seine diesbezüglichen Vorbringen aufgrund der Aktenlage - mithin seiner klaren Angaben im Rahmen der Befragung zur Person (vgl. oben, Bst. B [zweiter Absatz] - als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen. Dabei bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen übereinstimmenden Angaben zufolge während seiner gesamten Dienstzeit bloss einen einzigen Urlaub hatte, den Urlaub vom Herbst 2006 (vgl. [...]), und er auch anlässlich seiner Flucht vom Frühjahr 2008 nicht nach Hause zurückgekehrt ist (vgl. [...]). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers und die Familie von B._______ nach dem Bekanntwerden der Schwangerschaft über die Zukunft ihrer Kinder unterhielten, was vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung sinngemäss geltend gemacht wurde (vgl. oben, Bst. B [dritter Absatz]), jedoch ergeben sich auch von daher keine Hinweise auf eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer einzig darzutun, dass er im Herbst 2006 während kurzer Zeit mit B._______ liiert war und dass das Kind C._______ aus dieser ausserehelichen (Jugend-)Beziehung stammen soll. Weder dieser Beziehung noch dem möglichen Kindsverhältnis kommt jedoch Entscheidrelevanz zu, da nichts dafür spricht, der Beschwerdeführer und B._______ hätten jemals im Sinne einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Auf eine Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Beweismittel, eine angebliche Wohnsitzbestätigung, kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden. Mit dem BFM ist schliesslich darin einig zu gehen, dass eine allfällige Beziehung zu B._______ ohnehin durch die spätere Verbindung mit D._______ beendet worden wäre. Der Beziehung zu D._______, aus welcher die Tochter E._______ hervorging, wäre nur dann im Sinne der Beschwerdevorbringen keine Bedeutung zuzumessen, wenn sich diese aufgrund der Aktenlage lediglich als kurzes Intermezzo, mithin als blosser "Seitensprung" darstellen würde. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage während mehreren Jahren mit D._______ im Sinne einer familiären Gemeinschaft zusammengelebt hat und die beiden am 17. April 2011, zusammen mit ihrem gemeinsamen Kind, als Familie in der Schweiz um Asyl ersucht haben. 3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen bleibt festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehung herangezogen werden können (vgl. für die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer in Bezug auf B._______ und das Kind C._______ nicht, da zwischen ihnen nie eine Familiengemeinschaft bestand. Daran ändern auch seine Vorbringen über die angeblich von ihm gewollte Verbindung zu B._______ nichts, zumal er sich in seinen diesbezüglichen Ausführungen auf einen rein hypothetischen Lebensplan beruft. 3.3 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere respektive andere Handhabe, um B._______ oder das Kind C._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht das Gesuch Familiennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und der Beschwerdeführer gemäss der vorgelegten Fürsorgebestätigung als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: