Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Am 11. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, 2011 aus dem Militärdienst desertiert zu sein. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 hiess das damals zuständige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem zurzeit im Sudan lebenden Ehemann B._______. Sie machte geltend, bereits im Juli 2004 mit B.______ religiös getraut worden zu sein (Heiratsurkunde sei am Tag der Trauung ausgestellt, die Heirat nie zivilrechtlich registriert worden). In der Folge hätten sie, da sie beide noch zur Schule gegangen seien, weiterhin bei den Eltern gelebt. Etwa einen Monat nach der Heirat habe B._______ in den Militärdienst einrücken müssen, danach habe er während seiner Urlaubstage bei seinen Eltern gelebt, sie jeweils besucht und während eines einmonatigen Militärurlaubs auch bei ihr gewohnt; das letzte Mal habe sie ihn im Jahre 2006 gesehen. 2011 habe sie desertiert und Eritrea verlassen. Sie hätten eine gemeinsame Tochter C.________, geboren am (...), welche seit ihrem Weggang nach D._______ im Juli 2007 weiterhin bei ihren Eltern in E.______ lebe. Seit November 2014 sei die Beschwerdeführerin wieder in Kontakt mit B._______., der sich nun im Sudan befinde (eingereichte Beweismittel: Geburtsurkunde und Identitätskarte der Beschwerdeführerin, kirchlicher Trauschein, Geburtsurkunde der Tochter C._______., alle im Original). D. Mit Schreiben vom 28. April 2015 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu einzelnen Fragen Stellung zu beziehen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den gestellten Fragen Stellung. F. Mit - am 24. Juli 2015 eröffnetem - Entscheid vom 22. Juli 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. G. Mit auf den 19. August 2015 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 20. August 2015 aufgegebener Eingabe erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug. H. Am 28. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erhob der zuständige Instruktionsrichter unter Androhung der Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 18. September 2015. J. Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 im Original samt Einzahlungsschein einen Bedürftigkeitsnachweis ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wurde diese Eingabe als sinngemässes Gesuch der nicht vertretenen Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entgegengenommen und gutgeheissen. In wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer nachträglich registrierten Heiratsurkunde im Original Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, zwischen November und Dezember 2015 ihren Ehemann im Sudan besucht zu haben und jetzt von ihm schwanger zu sein.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
E. 3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als "conditio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich das geltend gemachte Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann B._______ in Eritrea auf ein paar wenige gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer beschränke, was auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht zurückzuführen sei, gegen eine hinreichende Familiengemeinschaft spreche und verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1401/2015 vom 20. März 2015. Im Weiteren hätten die Ehegatten von 2007 bis November 2014 keinen Kontakt mehr gehabt, wobei die Beschwerdeführerin 2011 Eritrea verlassen habe, womit die Beziehung vor und nach ihrer Ausreise lange Zeit nicht mehr gepflegt worden sei. Daher könne nicht mehr von der Wiederaufnahme einer Beziehung gesprochen werden, sondern vielmehr handle es sich um einen Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung. Schliesslich sei die Wiederaufnahme der vollständigen Familiengemeinschaft nicht der Wunsch der Ehegatten, da sie ihre gemeinsame Tochter C.______ nicht in die Schweiz nachziehen wollten.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, nach ihrer Einberufung in den Militärdienst habe es keine Möglichkeit mehr für Treffen gegeben. Nach ihrer Flucht aus Eritrea habe sie jahrelang keinen Kontakt mehr mit ihrem Ehemann, der weiterhin in D._______ stationiert - und womöglich dort im Gefängnis - gewesen sei, mehr gehabt. Erst, nachdem ihr Ehegatte letztes Jahr, also 2014, illegal in den Sudan gereist sei, habe er über ihre Eltern erfahren, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun in der Schweiz lebe und habe sie kontaktiert. Sie hätten beschlossen, die gemeinsame Tochter, welche in der Familie ihrer Eltern aufgewachsen sei und dort wohne, vorerst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen, bis geklärt sei, ob sie als wiedervereinte Familie in der Schweiz leben könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zwischen November und Dezember 2015 ihren Ehemann im Sudan besucht und sei jetzt schwanger von ihm.
E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 5.2 Zwar wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin und B.______ bereits 2004 in Asmara religiös getraut worden sind. Indessen beschränkte sich der nachfolgende Kontakt zwischen den Ehegatten auf ein paar wenige gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer. Auch wenn es zu bedenken gilt, dass das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen ist, so spricht diese Tatsache doch gegen das Bestehen einer dauernden Lebensgemeinschaft, zumal der Kontakt nach Einberufung der Beschwerdeführerin in den Militärdienst im Jahre 2007 offenbar vollständig abbrach. So gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 16. April 2014 an, sie wisse bloss, dass B._______ damals in D.______ stationiert gewesen sei, sie habe jedoch seither keine Nachricht mehr von ihm gehabt und wisse auch nicht, wo er sich derzeit aufhalte (Anhörungsprotokoll A15/20, S. 6). Es wird nicht näher erörtert, welche Anstrengungen unternommen worden seien, um zumindest ein Lebenszeichen des Ehepartners zu erhalten und einen rudimentären Kontakt wiederherzustellen. Im Weiteren wird angegeben, B._____ habe erst nach seiner Ausreise in den Sudan über seine Eltern erfahren, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun in der Schweiz lebe und sie dann kontaktiert. Es wird aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese nach ihrer Ausreise aus Eritrea 2011 Anstrengungen unternommen hat, beispielsweise über die Eltern von B.________ dessen Aufenthaltsort zu erfahren oder diese zumindest darüber zu unterrichten, dass sie nun in der Schweiz lebe. Bei dieser Sachlage kann mit der Vorinstanz nicht mehr von der Wiederaufnahme einer Beziehung gesprochen werden, sondern es handelt sich vorliegend vielmehr um einen Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung, die ohnehin nicht in der erforderlichen Intensität bestanden hat. Bei dieser Sachlage ist der Besuch von B._______im Sudan und die offenbar daraus folgende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin für die Familienzusammenführung irrelevant, können doch die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht gelebten noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015, E. 3.2).
E. 5.3 Die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind somit vorliegend nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen - und im Lichte von Art. 8 EMRK -bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 7 Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5132/2015 Urteil vom 31. Januar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit ihrem Ehemann B.________, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N__________ Sachverhalt: A. Am 11. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Asylgesuch ein und machte im Wesentlichen geltend, 2011 aus dem Militärdienst desertiert zu sein. B. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 hiess das damals zuständige BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 3. November 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem zurzeit im Sudan lebenden Ehemann B._______. Sie machte geltend, bereits im Juli 2004 mit B.______ religiös getraut worden zu sein (Heiratsurkunde sei am Tag der Trauung ausgestellt, die Heirat nie zivilrechtlich registriert worden). In der Folge hätten sie, da sie beide noch zur Schule gegangen seien, weiterhin bei den Eltern gelebt. Etwa einen Monat nach der Heirat habe B._______ in den Militärdienst einrücken müssen, danach habe er während seiner Urlaubstage bei seinen Eltern gelebt, sie jeweils besucht und während eines einmonatigen Militärurlaubs auch bei ihr gewohnt; das letzte Mal habe sie ihn im Jahre 2006 gesehen. 2011 habe sie desertiert und Eritrea verlassen. Sie hätten eine gemeinsame Tochter C.________, geboren am (...), welche seit ihrem Weggang nach D._______ im Juli 2007 weiterhin bei ihren Eltern in E.______ lebe. Seit November 2014 sei die Beschwerdeführerin wieder in Kontakt mit B._______., der sich nun im Sudan befinde (eingereichte Beweismittel: Geburtsurkunde und Identitätskarte der Beschwerdeführerin, kirchlicher Trauschein, Geburtsurkunde der Tochter C._______., alle im Original). D. Mit Schreiben vom 28. April 2015 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu einzelnen Fragen Stellung zu beziehen. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den gestellten Fragen Stellung. F. Mit - am 24. Juli 2015 eröffnetem - Entscheid vom 22. Juli 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. G. Mit auf den 19. August 2015 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 20. August 2015 aufgegebener Eingabe erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug. H. Am 28. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2015 erhob der zuständige Instruktionsrichter unter Androhung der Nichteintretens im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 18. September 2015. J. Mit Eingabe vom 10. September 2015 (Postaufgabe) reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 im Original samt Einzahlungsschein einen Bedürftigkeitsnachweis ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 wurde diese Eingabe als sinngemässes Gesuch der nicht vertretenen Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG entgegengenommen und gutgeheissen. In wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 3. September 2015 wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet. L. In ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer nachträglich registrierten Heiratsurkunde im Original Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. N. Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, zwischen November und Dezember 2015 ihren Ehemann im Sudan besucht zu haben und jetzt von ihm schwanger zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. 3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als "conditio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass sich das geltend gemachte Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann B._______ in Eritrea auf ein paar wenige gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer beschränke, was auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht zurückzuführen sei, gegen eine hinreichende Familiengemeinschaft spreche und verwies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1401/2015 vom 20. März 2015. Im Weiteren hätten die Ehegatten von 2007 bis November 2014 keinen Kontakt mehr gehabt, wobei die Beschwerdeführerin 2011 Eritrea verlassen habe, womit die Beziehung vor und nach ihrer Ausreise lange Zeit nicht mehr gepflegt worden sei. Daher könne nicht mehr von der Wiederaufnahme einer Beziehung gesprochen werden, sondern vielmehr handle es sich um einen Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung. Schliesslich sei die Wiederaufnahme der vollständigen Familiengemeinschaft nicht der Wunsch der Ehegatten, da sie ihre gemeinsame Tochter C.______ nicht in die Schweiz nachziehen wollten. 4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, nach ihrer Einberufung in den Militärdienst habe es keine Möglichkeit mehr für Treffen gegeben. Nach ihrer Flucht aus Eritrea habe sie jahrelang keinen Kontakt mehr mit ihrem Ehemann, der weiterhin in D._______ stationiert - und womöglich dort im Gefängnis - gewesen sei, mehr gehabt. Erst, nachdem ihr Ehegatte letztes Jahr, also 2014, illegal in den Sudan gereist sei, habe er über ihre Eltern erfahren, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun in der Schweiz lebe und habe sie kontaktiert. Sie hätten beschlossen, die gemeinsame Tochter, welche in der Familie ihrer Eltern aufgewachsen sei und dort wohne, vorerst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herauszureissen, bis geklärt sei, ob sie als wiedervereinte Familie in der Schweiz leben könnten. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin zwischen November und Dezember 2015 ihren Ehemann im Sudan besucht und sei jetzt schwanger von ihm. 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Zwar wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin und B.______ bereits 2004 in Asmara religiös getraut worden sind. Indessen beschränkte sich der nachfolgende Kontakt zwischen den Ehegatten auf ein paar wenige gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer. Auch wenn es zu bedenken gilt, dass das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen ist, so spricht diese Tatsache doch gegen das Bestehen einer dauernden Lebensgemeinschaft, zumal der Kontakt nach Einberufung der Beschwerdeführerin in den Militärdienst im Jahre 2007 offenbar vollständig abbrach. So gab die Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 16. April 2014 an, sie wisse bloss, dass B._______ damals in D.______ stationiert gewesen sei, sie habe jedoch seither keine Nachricht mehr von ihm gehabt und wisse auch nicht, wo er sich derzeit aufhalte (Anhörungsprotokoll A15/20, S. 6). Es wird nicht näher erörtert, welche Anstrengungen unternommen worden seien, um zumindest ein Lebenszeichen des Ehepartners zu erhalten und einen rudimentären Kontakt wiederherzustellen. Im Weiteren wird angegeben, B._____ habe erst nach seiner Ausreise in den Sudan über seine Eltern erfahren, dass sie, die Beschwerdeführerin, nun in der Schweiz lebe und sie dann kontaktiert. Es wird aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, ob und inwiefern diese nach ihrer Ausreise aus Eritrea 2011 Anstrengungen unternommen hat, beispielsweise über die Eltern von B.________ dessen Aufenthaltsort zu erfahren oder diese zumindest darüber zu unterrichten, dass sie nun in der Schweiz lebe. Bei dieser Sachlage kann mit der Vorinstanz nicht mehr von der Wiederaufnahme einer Beziehung gesprochen werden, sondern es handelt sich vorliegend vielmehr um einen Neubeginn einer abgebrochenen Beziehung, die ohnehin nicht in der erforderlichen Intensität bestanden hat. Bei dieser Sachlage ist der Besuch von B._______im Sudan und die offenbar daraus folgende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin für die Familienzusammenführung irrelevant, können doch die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht gelebten noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015, E. 3.2). 5.3 Die Voraussetzungen einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG sind somit vorliegend nicht erfüllt. Ob der Beschwerdeführerin die Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen - und im Lichte von Art. 8 EMRK -bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. September 2015 gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: