Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 4. März 2013 anerkannte das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und deren am (...) geborene Tochter als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AylG und gewährte beiden in der Schweiz Asyl. B. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 14. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit B._______. Sie beantragte, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle, und eventualiter sei er in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, sie habe mit ihrem nach Scharia (religiöses Gesetz des Islam; Anmerkung BVGer) angetrauten Ehemann in Eritrea zusammengelebt und sei von ihm durch Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe ihr Ehemann in Italien. C. Das SEM verweigerte B._______ mit am 5. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2015 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 3. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden das Original des "Heiratsscheins von Eritrea", ein Hochzeitsfoto und eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 3. März 2015 beigelegt. E. Am 10. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, den von der Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens gemachten Aussagen könne nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Flucht aus Eritrea mit ihrem Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So habe sie anlässlich der Bundesanhörung vom 19. Februar 2013 angegeben, sie hätte alleine an ihrem letzten Wohnsitz in D._______ gelebt. Ihr Lebenspartner habe Militärdienst geleistet und sei lediglich während des Urlaubs nach Hause gekommen. Ausserdem erstaune es, dass die Beschwerdeführerin erst rund zwei Jahre nach Gewährung des Asylstatus in der Schweiz um Familiennachzug für ihren angeblichen Lebenspartner ersucht habe.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf das beigelegte Foto, sie und B._______ hätten im (...) in Eritrea geheiratet. Nach der Hochzeit hätten sie neben ihren Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe jeweils nur einen Monat Ferien gehabt, die er bei ihr zu Hause verbracht habe. Dies habe sie bereits in der Bundesanhörung angegeben wie auch den Namen ihres Mannes. Sie hätten somit die Jahre 2004 bis etwa 2007 eindeutig bereits in Eritrea als Ehepaar zusammengelebt. Sie werde Fotos aus dieser Zeit zu den Akten nachreichen. Etwa im Jahr (...) sei ihr Mann direkt vom Militärdienst aus dem Land geflüchtet. Sie hätten sich - als sie später ebenfalls geflüchtet sei - in E._______ wieder getroffen und dort zusammengelebt. Anfangs 2012 habe sie durch die Hilfe von Verwandten und das Verkaufen von Gold die Möglichkeit zur Flucht in die Schweiz erhalten. Ihr Ehemann habe das Geld für die Flucht nicht aufbringen können. Deshalb habe sie entschieden, alleine zu flüchten, und gehofft, dass ihr Ehemann bald nachkommen könne. Als sie in der Schweiz gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sie von ihrem Ehemann schwanger sei. Sie habe die Telefonnummer in der Schweiz wechseln müssen und deshalb für einige Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ehemann herstellen können. Erst im Sommer 2014 habe sie durch dessen Bruder die aktuelle Telefonnummer ihres Mannes erhalten und ihn umgehend in Italien besucht. Bei diesem Besuch sei sie wieder schwanger geworden, die Geburt des zweiten Kindes sei voraussichtlich im (...). Ihr Ehemann sei bereit, seine Vaterschaft in DNA-Analysen zu bestätigen.
E. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge beschränkt sich ihr Kontakt mit B._______ bis zu dessen Desertion und anschliessender Ausreise aus Eritrea im Jahr (...) (vgl. Beschwerdeschrift, abweichend davon Anhörung Akten SEM A14/17 F44: im Jahr [...]) auf drei bis vier gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch zu Protokoll, sie habe in D._______ alleine gelebt (vgl. A14/17 F16). Auch wenn einzuräumen ist, dass - wie in der Beschwerde geltend gemacht - das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen ist, so spricht diese Tatsache doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung respektive Familiengemeinschaft. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Flucht von B._______ nicht in Absprache mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte und diese auch im Nachhinein von ihrem Ehemann nicht darüber benachrichtigt worden war; sie erfuhr erst rund drei Monate später durch die eritreischen Behörden von der Desertion B._______ (vgl. A14/17 F49, 61). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch geht aus den Akten hervor, dass sie mit B._______ nach dessen Flucht noch in Kontakt gestanden hätte, sei es via Telefon, Briefe oder über Drittpersonen. Bezeichnenderweise gründete ihr Entschluss, Eritrea im (...) ebenfalls zu verlassen, nicht auf dem Wunsch, B._______ nachzureisen, sondern auf eigenen (wenn auch im Zusammenhang mit dessen Desertion stehenden) asylrelevanten Problemen (vgl. A14/17 F131). Erst als sie sich nach ihrer Flucht in F._______ bei ihrer Grossmutter aufhielt, kontaktierte B._______ sie telefonisch - offensichtlich erstmals nach dessen Flucht vor mehr als drei Jahren. Damit besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme, dass vor dem Zeitpunkt der Flucht des erstausreisenden B._______ eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiederum mehr als zwei Jahre dauerte, bis die Beschwerdeführerin nach deren Einreise in die Schweiz mit B._______ Kontakt aufnahm. Ihre Begründung, sie hätten beide ihre Telefonnummer wechseln müssen und den Kontakt zueinander verloren, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Es wäre vor dem behaupteten Hintergrund einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über Drittpersonen - wie die Grossmutter der Beschwerdeführerin, deren Eltern, den Bruder oder die Eltern von B._______ - in ständigem Kontakt zueinander gestanden hätten.
E. 6.3 Dass die Beschwerdeführerin mit B._______ vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während einiger Monate in E._______ zusammengelebt, in dieser Zeit mit ihm die Tochter G._______ gezeugt und nach einem Besuch im Sommer 2014 des zwischenzeitlich nach Italien weitergereisten B._______ von ihm erneut schwanger ist, ist vor dem angeführten Hintergrund nicht von Bedeutung. Es bleibt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht.
E. 6.4 Die Asylgesetzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere respektive andere Handhabe, um B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Sollte sie am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).
E. 6.5 Dem Gesagten zufolge sind die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Fotos aus den Jahren (...) nicht abzuwarten, da solche an den obigen Erwägungen nichts zu ändern vermögen würden.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin gemäss der vorgelegten Fürsorgebestätigung als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1401/2015 Urteil vom 20. März 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren (...), Eritrea, Verfügung des SEM vom 4. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. März 2013 anerkannte das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und deren am (...) geborene Tochter als Flüchtling im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AylG und gewährte beiden in der Schweiz Asyl. B. Mit als "Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG" betitelter Eingabe vom 14. Januar 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit B._______. Sie beantragte, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfülle, und eventualiter sei er in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Zusammenfassend wurde zur Begründung ausgeführt, sie habe mit ihrem nach Scharia (religiöses Gesetz des Islam; Anmerkung BVGer) angetrauten Ehemann in Eritrea zusammengelebt und sei von ihm durch Flucht getrennt worden. Zurzeit lebe ihr Ehemann in Italien. C. Das SEM verweigerte B._______ mit am 5. Februar 2015 eröffneter Verfügung vom 4. Februar 2015 die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 3. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden das Original des "Heiratsscheins von Eritrea", ein Hochzeitsfoto und eine Fürsorgebestätigung der C._______ vom 3. März 2015 beigelegt. E. Am 10. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, den von der Beschwerdeführerin im Laufe ihres Asylverfahrens gemachten Aussagen könne nicht entnommen werden, dass sie vor ihrer Flucht aus Eritrea mit ihrem Lebenspartner in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. So habe sie anlässlich der Bundesanhörung vom 19. Februar 2013 angegeben, sie hätte alleine an ihrem letzten Wohnsitz in D._______ gelebt. Ihr Lebenspartner habe Militärdienst geleistet und sei lediglich während des Urlaubs nach Hause gekommen. Ausserdem erstaune es, dass die Beschwerdeführerin erst rund zwei Jahre nach Gewährung des Asylstatus in der Schweiz um Familiennachzug für ihren angeblichen Lebenspartner ersucht habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift unter Hinweis auf das beigelegte Foto, sie und B._______ hätten im (...) in Eritrea geheiratet. Nach der Hochzeit hätten sie neben ihren Schwiegereltern in einem Haus gelebt. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe jeweils nur einen Monat Ferien gehabt, die er bei ihr zu Hause verbracht habe. Dies habe sie bereits in der Bundesanhörung angegeben wie auch den Namen ihres Mannes. Sie hätten somit die Jahre 2004 bis etwa 2007 eindeutig bereits in Eritrea als Ehepaar zusammengelebt. Sie werde Fotos aus dieser Zeit zu den Akten nachreichen. Etwa im Jahr (...) sei ihr Mann direkt vom Militärdienst aus dem Land geflüchtet. Sie hätten sich - als sie später ebenfalls geflüchtet sei - in E._______ wieder getroffen und dort zusammengelebt. Anfangs 2012 habe sie durch die Hilfe von Verwandten und das Verkaufen von Gold die Möglichkeit zur Flucht in die Schweiz erhalten. Ihr Ehemann habe das Geld für die Flucht nicht aufbringen können. Deshalb habe sie entschieden, alleine zu flüchten, und gehofft, dass ihr Ehemann bald nachkommen könne. Als sie in der Schweiz gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sie von ihrem Ehemann schwanger sei. Sie habe die Telefonnummer in der Schweiz wechseln müssen und deshalb für einige Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ehemann herstellen können. Erst im Sommer 2014 habe sie durch dessen Bruder die aktuelle Telefonnummer ihres Mannes erhalten und ihn umgehend in Italien besucht. Bei diesem Besuch sei sie wieder schwanger geworden, die Geburt des zweiten Kindes sei voraussichtlich im (...). Ihr Ehemann sei bereit, seine Vaterschaft in DNA-Analysen zu bestätigen. 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge beschränkt sich ihr Kontakt mit B._______ bis zu dessen Desertion und anschliessender Ausreise aus Eritrea im Jahr (...) (vgl. Beschwerdeschrift, abweichend davon Anhörung Akten SEM A14/17 F44: im Jahr [...]) auf drei bis vier gemeinsam verbrachte Militärurlaube von jeweils einem Monat Dauer. Entsprechend gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung auch zu Protokoll, sie habe in D._______ alleine gelebt (vgl. A14/17 F16). Auch wenn einzuräumen ist, dass - wie in der Beschwerde geltend gemacht - das fehlende Zusammenleben auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen ist, so spricht diese Tatsache doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung respektive Familiengemeinschaft. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Flucht von B._______ nicht in Absprache mit der Beschwerdeführerin stattgefunden hatte und diese auch im Nachhinein von ihrem Ehemann nicht darüber benachrichtigt worden war; sie erfuhr erst rund drei Monate später durch die eritreischen Behörden von der Desertion B._______ (vgl. A14/17 F49, 61). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch geht aus den Akten hervor, dass sie mit B._______ nach dessen Flucht noch in Kontakt gestanden hätte, sei es via Telefon, Briefe oder über Drittpersonen. Bezeichnenderweise gründete ihr Entschluss, Eritrea im (...) ebenfalls zu verlassen, nicht auf dem Wunsch, B._______ nachzureisen, sondern auf eigenen (wenn auch im Zusammenhang mit dessen Desertion stehenden) asylrelevanten Problemen (vgl. A14/17 F131). Erst als sie sich nach ihrer Flucht in F._______ bei ihrer Grossmutter aufhielt, kontaktierte B._______ sie telefonisch - offensichtlich erstmals nach dessen Flucht vor mehr als drei Jahren. Damit besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme, dass vor dem Zeitpunkt der Flucht des erstausreisenden B._______ eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bestanden hätte. Zum gleichen Schluss führt der Umstand, dass es wiederum mehr als zwei Jahre dauerte, bis die Beschwerdeführerin nach deren Einreise in die Schweiz mit B._______ Kontakt aufnahm. Ihre Begründung, sie hätten beide ihre Telefonnummer wechseln müssen und den Kontakt zueinander verloren, erscheint als blosse Schutzbehauptung. Es wäre vor dem behaupteten Hintergrund einer eheähnlichen Gemeinschaft zu erwarten gewesen, dass sie zumindest über Drittpersonen - wie die Grossmutter der Beschwerdeführerin, deren Eltern, den Bruder oder die Eltern von B._______ - in ständigem Kontakt zueinander gestanden hätten. 6.3 Dass die Beschwerdeführerin mit B._______ vor ihrer Weiterreise in die Schweiz während einiger Monate in E._______ zusammengelebt, in dieser Zeit mit ihm die Tochter G._______ gezeugt und nach einem Besuch im Sommer 2014 des zwischenzeitlich nach Italien weitergereisten B._______ von ihm erneut schwanger ist, ist vor dem angeführten Hintergrund nicht von Bedeutung. Es bleibt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht. 6.4 Die Asylgesetzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere respektive andere Handhabe, um B._______ in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Sollte sie am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]). 6.5 Dem Gesagten zufolge sind die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellten Fotos aus den Jahren (...) nicht abzuwarten, da solche an den obigen Erwägungen nichts zu ändern vermögen würden.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin gemäss der vorgelegten Fürsorgebestätigung als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: