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D-1027/2017

D-1027/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-17 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 28. April 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 30. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug seiner Ehefrau B._______ (geb. am [...]) in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie um Bewilligung der Einreise. B.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu machen sowie Beweismittel einzureichen. B.c In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er und B._______ hätten zunächst von 1997 bis 1999 in Äthiopien gelebt und anschliessend in Eritrea. Nach ihrer Heirat am 3. Juni 2007 hätten sie bis am 1. Juli 2007 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 2. Juli 2007 sei er dann ins Militär einberufen worden. Er habe B._______, die inzwischen in Äthiopien lebe, letztmals am 1. Juli 2007 gesehen. Er habe mit der Stellung des Gesuchs um Familienasyl zugewartet, bis ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei. Er wolle jetzt wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben. Der Stellungnahme lagen ein Heiratszertifikat vom 3. Juni 2007 (im Original, inkl. Übersetzung) sowie eine UNHCR-Bestätigung betreffend die Registrierung von B._______ als Flüchtling in Äthiopien vom 10. November 2015 (in Kopie, inkl. Übersetzung) bei. B.d Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte seine Angaben als teilweise unglaubhaft, gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör und ersuchte ihn um die Beantwortung eines Fragekatalogs sowie um die Nachreichung weiterer Beweismittel innert Frist. B.e Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 7. November 2016 eine Stellungnahme einreichen, worin die vom SEM gestellten Fragen beantwortet wurden. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe B._______ im Jahr 1997 in Addis Abeba kennengelernt. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten zusammen die Schule besucht. Weil er Angst gehabt habe, sie nach seiner Einberufung in den Militärdienst zu verlieren, hätten sie am 3. Juni 2007 im kleinen Kreis kirchlich geheiratet. Da sie auf ein Fest verzichtet hätten, habe die Hochzeit kaum etwas gekostet. In Eritrea hätten sie gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers in C._______ gelebt. Nach seiner Einberufung in den Militärdienst habe B._______ bis zu ihrer eigenen Ausreise - sie seien nicht gemeinsam geflüchtet - abwechselnd an der genannten Adresse und bei ihren Eltern gewohnt, bis sie ebenfalls in den Militärdienst eingezogen worden sei. Da sie auf ihrer Flucht viele Dokumente und Fotos verloren habe, verfüge sie gegenwärtig nur noch über einen durch die äthiopischen Migrationsbehörden ausgestellten Flüchtlingsausweis. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 18. Oktober 2016, eine Substitutionsvollmacht vom 3. November 2016, ein Dokument des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee/Returnee Affairs vom 5. Juli 2016 (in Kopie, inkl. Übersetzung), zwei Fotos von B._______ sowie ein von ihr auf Englisch verfasster Lebenslauf vom 2.November 2016 (Kopie). C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 - eröffnet am 17. Januar 2017 - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert Frist entweder die erwähnte Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 1. März 2017 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Februar 2017 sowie weitere Beweismittel (Kopien seines Schülerausweises sowie einer "Admission Card", übersetztes Schreiben seiner Ehefrau vom 9. Februar 2017) einreichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, nicht hingegen der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bspw. BVGE 2012/32 E. 5.2-5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2-1.4.1).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen in seinem Asylverfahren ausgesagt, er habe bis ins Jahr 1999 zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in Kera, Äthiopien, gelebt. Im Jahr 1999 seien seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und er nach Eritrea zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang in keiner Art und Weise erwähnt, dass er - wie nun im Familienzusammenführungsverfahren geltend gemacht - in Äthiopien sowie nach der Rückkehr in Eritrea mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Auch könne den Angaben des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht entnommen werden, dass er vor seiner Flucht mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Vielmehr habe er sich vom Juni 2003 bis zu seiner Ausreise im September 2013 im Militärdienst respektive in Haft befunden. Er habe zwar zu Protokoll gegeben, dass er am 3. Juni 2007 religiös getraut worden sei, habe seine Ehefrau ansonsten aber mit keinem Wort erwähnt. Bei dieser Sachlage könne keine Rede sein von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der Umstand, dass das fehlende Zusammenleben auch auf äussere Umstände (Militärdienst) zurückzuführen sei, ändere daran nichts, dies sei auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Ferner sei festzustellen, dass die Identität von Frau B._______ nicht als hinreichend belegt erachtet werden könne. Aus diesen Gründen sei das Familienzusammenführungsgesuch abzuweisen und die Einreise zu verweigern.

E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es handle sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Kindheitsfreundin, mit welcher er bereits in Äthiopien zusammengelebt habe. Sie hätten im Juli 2007 geheiratet. Seit dem 2. Juli 2007, als er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht mehr gesehen. Sie stünden jedoch nach wie vor in Kontakt und telefonierten ungefähr zweimal wöchentlich miteinander. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Befragung zur Person (BzP) ausgesagt, er sei seit dem 3. Juni 2007 mit seiner Ehefrau verheiratet. Er habe seine Frau zudem auch anlässlich der Anhörung erwähnt (Verweis auf A25, F60/6). Somit könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine Frau im Rahmen seines Asylverfahrens nicht erwähnt. Allerdings treffe es zu, dass er keine vertieften Aussagen zu seiner Ehe gemacht habe. Daraus könne jedoch nicht auf das Fehlen von tatsächlich gelebten, dauerhaften Familienbanden vor der Flucht geschlossen werden, da die BzP und die Anhörung nicht primär dazu dienten, Einblick in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erlangen, sondern um die Asylgründe darzulegen. In diesem Kontext habe die Ehefrau keine vordringliche Rolle gespielt. Im Übrigen habe das SEM dem Beschwerdeführer auch keine weitergehenden Fragen zu seiner Beziehung zur Ehefrau gestellt. Das SEM werde ihm daher zu Unrecht vor, seine Ehefrau nicht eingehender erwähnt zu haben. Es stehe fest, dass er den Schweizer Behörden gegenüber offengelegt habe, dass er verheiratet sei und sich seine Ehefrau nach wie vor in Eritrea befinde. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund seiner Militärdienstpflicht von seiner Ehefrau räumlich getrennt worden sei. Er habe seine Frau im Juni 2007 geheiratet, da er die Einberufung zum Militär antizipiert und habe verhindern wollen, dass sie während seiner Abwesenheit mit einem andern Mann verheiratet würde. Während der Dauer des Militärdienstes sei ein geregeltes Familienleben kaum möglich (Verweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 24. Februar 2016 sowie einen EASO-Bericht vom Mai 2015). Ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei dem Beschwerdeführer infolge der Militärdienstpflicht faktisch unmöglich gewesen. Dies dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen sei es ihm auch während der Dauer seiner Inhaftierung mutmasslich nicht möglich gewesen, seine Ehefrau zu kontaktieren oder sich gar von ihr besuchen zu lassen (Verweis auf einen Bericht des Human Rights Councils vom 8. Juni 2017). Das SEM verweise in seinen Erwägungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1401/2015 vom 20. März 2015. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall unterscheide sich indessen klarerweise vom vorliegenden; denn der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ausreise aus Eritrea in ständigem Kontakt mit seiner Ehefrau, und eine Wiedervereinigung sei von beiden von Anfang an angestrebt worden. Seine Ehefrau sei zwei Jahre später nach Äthiopien geflüchtet, um von dort aus dem Beschwerdeführer in die Schweiz zu folgen. Der Kontakt zwischen den beiden sei daher nie willentlich unterbrochen worden. Vielmehr hätten sie versucht, die Beziehung trotz der räumlichen Trennung aufrechtzuerhalten. Das Paar kenne sich seit zwanzig Jahren, sei seit fast zehn Jahren verheiratet, und bis zur Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Ehewille sei stets vorhanden gewesen. Eine Rechtsprechung, die das faktische Zusammenleben in Eritrea trotz des obligatorischen und zeitlich unbefristeten Militärdienstes und dem damit verbundenen Bruch des gemeinsamen Haushaltes als zwingende Voraussetzung erachte, laufe dem Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG zuwider. Damit würden zahlreiche eritreische Staatsangehörige vom Familienasyl ausgeschlossen, da praktisch alle eritreischen Familien von der militärbedingten Trennung der Familiengemeinschaft betroffen seien. Eine solche Praxis stünde im Widerspruch zu Art. 8 EMRK sowie zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV. Es sei zudem auf die frühere Praxis der Schweiz zum Familiennachzug namentlich der Saisonniers zu verweisen. In diesen Fällen habe die Schweiz anerkannt, dass die räumliche Trennung von der in der Heimat verbliebenen Familie die vorbestehenden Familienstrukturen nicht durchbrochen habe, und der Nachzug der Angehörigen sei bewilligt worden. Dieses Verständnis von Familie müsse im vorliegenden Fall in Erinnerung gerufen werden. Bezüglich der Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers sei erneut darauf hinzuweisen, dass diese auf ihrer Flucht viele Dokumente verloren habe. Der eingereichte äthiopische Flüchtlingsausweis sei jedoch nach Überprüfung ihrer Identität in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ausgestellt worden. Das SEM habe dieses Dokument zu Unrecht als unzureichenden Identitätsnachweis abgetan. Sodann stimmten die Angaben auf dem Flüchtlingsausweis mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Eintrag auf der Heiratsurkunde überein, was für die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der Identität von Frau B._______ spreche. Nach dem Gesagten habe die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sei der Ehefrau zudem die Einreise zu bewilligen. Ein gemeinsames Leben sei für die Eheleute weder in Eritrea noch in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien möglich respektive zumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten in Eritrea einen gemeinsamen Haushalt geführt und vor der Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst geheiratet. Trotz der Einberufung zum Militär und der anschliessenden Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea hätten beide den Willen zur ehelichen Gemeinschaft ununterbrochen aufrechterhalten. Es seien keine Hinweise für eine Beendigung der Beziehung ersichtlich. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, das Nichtvorliegen des Ehelebens zur Genüge darzulegen. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung damit begonnen, sich um den Nachzug seiner Ehefrau zu bemühen. Dieses Zuwarten habe objektive Gründe gehabt (Anwaltssuche, Beschaffen von Geldmitteln). Schliesslich bestehe auch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienvereinigung, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau nach wie vor eine gelebte Beziehung bestehe.

E. 5.1 Wie vorstehend (vgl. E. 3) ausgeführt wurde, ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde. Das Familienasyl dient in der vorliegenden Konstellation weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen.

E. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge schon seit seiner Kindheit mit B._______ befreundet gewesen sei und diese am 3. Juni 2007 nach Brauch geheiratet habe. Nach der Heirat hätten die beiden (erstmals) zusammen im selben Haushalt gelebt. Schon einen Monat später, nämlich am 1. Juli 2007, sei der Beschwerdeführer jedoch zum Militärdienst eingezogen worden; seine Ehefrau habe er seither nicht mehr gesehen. Demnach ist davon auszugehen, dass im Juni/Juli 2007 eine grundsätzlich schützenswerte Familiengemeinschaft bestand. In der Folge wurde diese lediglich einen Monat dauernde Gemeinschaft indessen durch äussere Umstände, namentlich den Militärdienst des Beschwerdeführers, getrennt. Aus dessen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens geht nicht hervor, dass ihn diese Trennung belastet oder er seine Ehefrau vermisst hätte. Es fällt im Gegenteil auf, dass er seine Ehefrau im Rahmen des Asylverfahrens nur erwähnte, als er konkret nach seinem Zivilstand (vgl. A8 S. 3) und nach dem Aufenthaltsort der Ehefrau (vgl. A25 S. 7) gefragt wurde. Den Akten sind ferner auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise noch ein ernsthafter Wille zum Zusammenleben vorhanden war. Zwar ist es zutreffend, dass die Militärdienstpflicht in Eritrea ein geregeltes Familienleben häufig stark behindert. Die zumindest rudimentäre Aufrechterhaltung des Kontakts mit den Familienangehörigen und sporadische Besuche sind indessen in der Regel dennoch gewährleistet, weshalb die Familiengemeinschaft grundsätzlich trotz der erschwerten Bedingungen fortgeführt werden kann. Der Einwand in der Beschwerde, wonach Eritreer durch die praxisgemässe Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG diskriminiert würden, geht damit fehl. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Juli 2007 und seiner Ausreise im Dezember 2013 um eine Aufrechterhaltung der Beziehung trotz der räumlichen Trennung bemüht oder das seine Frau ihrerseits in dieser Zeit Anstrengungen unternommen hätte, ihn zu kontaktieren. Zudem scheint der Beschwerdeführer auch eine gemeinsame Flucht mit seiner Ehefrau nicht in Erwägung gezogen zu haben. Nach seiner Ankunft im Sudan rief er zwar offenbar seine Schwester an (vgl. A25 S. 28), setzte sich hingegen auch in diesem Zeitpunkt offensichtlich weiterhin nicht mit seiner Ehefrau in Verbindung (vgl. dazu auch das Schreiben von B._______ vom 9. Februar 2017). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seit seiner Ausreise in ständigem Kontakt mit seiner Ehefrau gestanden habe, ist daher offensichtlich unglaubhaft. Bei dieser Sachlage muss verneint werden, dass im Dezember 2013, sechs Jahre nach dem letzten Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Frau, nach wie vor eine ununterbrochene und ernsthafte eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ bestand. Für diese Einschätzung sprechen ferner auch folgende Tatsachen: Der Beschwerdeführer nahm den (telefonischen) Kontakt mit seiner Frau den Akten zufolge erst nach Juni 2014 erstmals wieder auf und ersuchte in der Folge erst am 30. Oktober 2015, ein halbes Jahr nach dem positiven Asylentscheid respektive dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung, um Familienasyl für sie. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit der Gesuchstellung zugewartet habe, bis er einen Rechtsvertreter organisiert und Geld für dessen Bezahlung beschafft habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienasyl am 30. Oktober 2015 in eigenem Namen eingereicht, den Rechtsvertreter hingegen erst am 18. Oktober 2016 mandatiert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Frau B._______ in ihrem Schreiben vom 2. November 2016 mit Ausnahme des Heiratsdatums kein Wort über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer verlor und erst in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2017 den Wunsch äusserte, mit ihrem Ehemann wiedervereinigt zu werden.

E. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und Frau B._______ bestanden hat. Demnach kann vorliegend nicht von einer Familiengemeinschaft ausgegangen werden, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde. Vielmehr entsteht aufgrund der Aktenlage der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, die bereits vor der Flucht aus Eritrea abgebrochene Beziehung zu Frau B._______ wieder aufzunehmen. Dieses Interesse fällt indessen nicht in den Schutzbereich von Art. 51 AsylG.

E. 5.4 Auf die Bemerkungen in der Beschwerde zur früheren Praxis bezüglich des Familiennachzugs von Saisonniers ist nicht näher einzugehen, zumal vorliegend nicht ein ausländerrechtlicher Familiennachzug zu beurteilen ist, sondern die Frage der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. Ob dem Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen - und im Lichte von Art. 8 EMRK - bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein entsprechendes Gesuch einzureichen.

E. 5.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und die entsprechende Bestätigung mit Eingabe vom 15. Februar 2017 nachgereicht worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1027/2017 Urteil vom 17. November 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 28. April 2015 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. B. B.a Mit Eingabe an das SEM vom 30. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einbezug seiner Ehefrau B._______ (geb. am [...]) in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie um Bewilligung der Einreise. B.b Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, weitere Angaben zu machen sowie Beweismittel einzureichen. B.c In seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er und B._______ hätten zunächst von 1997 bis 1999 in Äthiopien gelebt und anschliessend in Eritrea. Nach ihrer Heirat am 3. Juni 2007 hätten sie bis am 1. Juli 2007 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Am 2. Juli 2007 sei er dann ins Militär einberufen worden. Er habe B._______, die inzwischen in Äthiopien lebe, letztmals am 1. Juli 2007 gesehen. Er habe mit der Stellung des Gesuchs um Familienasyl zugewartet, bis ihm die Aufenthaltsbewilligung B erteilt worden sei. Er wolle jetzt wieder mit seiner Ehefrau zusammenleben. Der Stellungnahme lagen ein Heiratszertifikat vom 3. Juni 2007 (im Original, inkl. Übersetzung) sowie eine UNHCR-Bestätigung betreffend die Registrierung von B._______ als Flüchtling in Äthiopien vom 10. November 2015 (in Kopie, inkl. Übersetzung) bei. B.d Mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erachte seine Angaben als teilweise unglaubhaft, gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör und ersuchte ihn um die Beantwortung eines Fragekatalogs sowie um die Nachreichung weiterer Beweismittel innert Frist. B.e Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter am 7. November 2016 eine Stellungnahme einreichen, worin die vom SEM gestellten Fragen beantwortet wurden. Dabei wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe B._______ im Jahr 1997 in Addis Abeba kennengelernt. Sie seien zusammen aufgewachsen und hätten zusammen die Schule besucht. Weil er Angst gehabt habe, sie nach seiner Einberufung in den Militärdienst zu verlieren, hätten sie am 3. Juni 2007 im kleinen Kreis kirchlich geheiratet. Da sie auf ein Fest verzichtet hätten, habe die Hochzeit kaum etwas gekostet. In Eritrea hätten sie gemeinsam mit der Mutter und den Geschwistern des Beschwerdeführers in C._______ gelebt. Nach seiner Einberufung in den Militärdienst habe B._______ bis zu ihrer eigenen Ausreise - sie seien nicht gemeinsam geflüchtet - abwechselnd an der genannten Adresse und bei ihren Eltern gewohnt, bis sie ebenfalls in den Militärdienst eingezogen worden sei. Da sie auf ihrer Flucht viele Dokumente und Fotos verloren habe, verfüge sie gegenwärtig nur noch über einen durch die äthiopischen Migrationsbehörden ausgestellten Flüchtlingsausweis. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 18. Oktober 2016, eine Substitutionsvollmacht vom 3. November 2016, ein Dokument des äthiopischen National Intelligence and Security Service, Administration for Refugee/Returnee Affairs vom 5. Juli 2016 (in Kopie, inkl. Übersetzung), zwei Fotos von B._______ sowie ein von ihr auf Englisch verfasster Lebenslauf vom 2.November 2016 (Kopie). C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 - eröffnet am 17. Januar 2017 - verweigerte das SEM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und es sei seiner Ehefrau gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Familienasyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, innert Frist entweder die erwähnte Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wurde abgewiesen. F. Mit Eingabe vom 1. März 2017 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 15. Februar 2017 sowie weitere Beweismittel (Kopien seines Schülerausweises sowie einer "Admission Card", übersetztes Schreiben seiner Ehefrau vom 9. Februar 2017) einreichen. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2017 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling (vgl. Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, nicht hingegen der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Sofern nicht schon besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bspw. BVGE 2012/32 E. 5.2-5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.2-1.4.1). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Befragungen in seinem Asylverfahren ausgesagt, er habe bis ins Jahr 1999 zusammen mit seiner Mutter und den Geschwistern in Kera, Äthiopien, gelebt. Im Jahr 1999 seien seine Mutter, sein Bruder, seine Schwester und er nach Eritrea zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang in keiner Art und Weise erwähnt, dass er - wie nun im Familienzusammenführungsverfahren geltend gemacht - in Äthiopien sowie nach der Rückkehr in Eritrea mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. Auch könne den Angaben des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht entnommen werden, dass er vor seiner Flucht mit seiner Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt habe. Vielmehr habe er sich vom Juni 2003 bis zu seiner Ausreise im September 2013 im Militärdienst respektive in Haft befunden. Er habe zwar zu Protokoll gegeben, dass er am 3. Juni 2007 religiös getraut worden sei, habe seine Ehefrau ansonsten aber mit keinem Wort erwähnt. Bei dieser Sachlage könne keine Rede sein von einer tatsächlich gelebten und dauerhaften Familienbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Der Umstand, dass das fehlende Zusammenleben auch auf äussere Umstände (Militärdienst) zurückzuführen sei, ändere daran nichts, dies sei auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Ferner sei festzustellen, dass die Identität von Frau B._______ nicht als hinreichend belegt erachtet werden könne. Aus diesen Gründen sei das Familienzusammenführungsgesuch abzuweisen und die Einreise zu verweigern. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, es handle sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine Kindheitsfreundin, mit welcher er bereits in Äthiopien zusammengelebt habe. Sie hätten im Juli 2007 geheiratet. Seit dem 2. Juli 2007, als er zum Militärdienst einberufen worden sei, habe der Beschwerdeführer seine Frau nicht mehr gesehen. Sie stünden jedoch nach wie vor in Kontakt und telefonierten ungefähr zweimal wöchentlich miteinander. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Befragung zur Person (BzP) ausgesagt, er sei seit dem 3. Juni 2007 mit seiner Ehefrau verheiratet. Er habe seine Frau zudem auch anlässlich der Anhörung erwähnt (Verweis auf A25, F60/6). Somit könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe seine Frau im Rahmen seines Asylverfahrens nicht erwähnt. Allerdings treffe es zu, dass er keine vertieften Aussagen zu seiner Ehe gemacht habe. Daraus könne jedoch nicht auf das Fehlen von tatsächlich gelebten, dauerhaften Familienbanden vor der Flucht geschlossen werden, da die BzP und die Anhörung nicht primär dazu dienten, Einblick in das Familienleben des Beschwerdeführers zu erlangen, sondern um die Asylgründe darzulegen. In diesem Kontext habe die Ehefrau keine vordringliche Rolle gespielt. Im Übrigen habe das SEM dem Beschwerdeführer auch keine weitergehenden Fragen zu seiner Beziehung zur Ehefrau gestellt. Das SEM werde ihm daher zu Unrecht vor, seine Ehefrau nicht eingehender erwähnt zu haben. Es stehe fest, dass er den Schweizer Behörden gegenüber offengelegt habe, dass er verheiratet sei und sich seine Ehefrau nach wie vor in Eritrea befinde. Sodann sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich aufgrund seiner Militärdienstpflicht von seiner Ehefrau räumlich getrennt worden sei. Er habe seine Frau im Juni 2007 geheiratet, da er die Einberufung zum Militär antizipiert und habe verhindern wollen, dass sie während seiner Abwesenheit mit einem andern Mann verheiratet würde. Während der Dauer des Militärdienstes sei ein geregeltes Familienleben kaum möglich (Verweis auf einen Bericht von Amnesty International vom 24. Februar 2016 sowie einen EASO-Bericht vom Mai 2015). Ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau sei dem Beschwerdeführer infolge der Militärdienstpflicht faktisch unmöglich gewesen. Dies dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im Übrigen sei es ihm auch während der Dauer seiner Inhaftierung mutmasslich nicht möglich gewesen, seine Ehefrau zu kontaktieren oder sich gar von ihr besuchen zu lassen (Verweis auf einen Bericht des Human Rights Councils vom 8. Juni 2017). Das SEM verweise in seinen Erwägungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1401/2015 vom 20. März 2015. Der diesem Urteil zugrunde liegende Fall unterscheide sich indessen klarerweise vom vorliegenden; denn der Beschwerdeführer stehe seit seiner Ausreise aus Eritrea in ständigem Kontakt mit seiner Ehefrau, und eine Wiedervereinigung sei von beiden von Anfang an angestrebt worden. Seine Ehefrau sei zwei Jahre später nach Äthiopien geflüchtet, um von dort aus dem Beschwerdeführer in die Schweiz zu folgen. Der Kontakt zwischen den beiden sei daher nie willentlich unterbrochen worden. Vielmehr hätten sie versucht, die Beziehung trotz der räumlichen Trennung aufrechtzuerhalten. Das Paar kenne sich seit zwanzig Jahren, sei seit fast zehn Jahren verheiratet, und bis zur Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Ehewille sei stets vorhanden gewesen. Eine Rechtsprechung, die das faktische Zusammenleben in Eritrea trotz des obligatorischen und zeitlich unbefristeten Militärdienstes und dem damit verbundenen Bruch des gemeinsamen Haushaltes als zwingende Voraussetzung erachte, laufe dem Sinn und Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG zuwider. Damit würden zahlreiche eritreische Staatsangehörige vom Familienasyl ausgeschlossen, da praktisch alle eritreischen Familien von der militärbedingten Trennung der Familiengemeinschaft betroffen seien. Eine solche Praxis stünde im Widerspruch zu Art. 8 EMRK sowie zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV. Es sei zudem auf die frühere Praxis der Schweiz zum Familiennachzug namentlich der Saisonniers zu verweisen. In diesen Fällen habe die Schweiz anerkannt, dass die räumliche Trennung von der in der Heimat verbliebenen Familie die vorbestehenden Familienstrukturen nicht durchbrochen habe, und der Nachzug der Angehörigen sei bewilligt worden. Dieses Verständnis von Familie müsse im vorliegenden Fall in Erinnerung gerufen werden. Bezüglich der Identität der Ehefrau des Beschwerdeführers sei erneut darauf hinzuweisen, dass diese auf ihrer Flucht viele Dokumente verloren habe. Der eingereichte äthiopische Flüchtlingsausweis sei jedoch nach Überprüfung ihrer Identität in Zusammenarbeit mit dem UNHCR ausgestellt worden. Das SEM habe dieses Dokument zu Unrecht als unzureichenden Identitätsnachweis abgetan. Sodann stimmten die Angaben auf dem Flüchtlingsausweis mit den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Eintrag auf der Heiratsurkunde überein, was für die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit der Identität von Frau B._______ spreche. Nach dem Gesagten habe die Ehefrau des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG sei der Ehefrau zudem die Einreise zu bewilligen. Ein gemeinsames Leben sei für die Eheleute weder in Eritrea noch in einem Flüchtlingscamp in Äthiopien möglich respektive zumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Frau hätten in Eritrea einen gemeinsamen Haushalt geführt und vor der Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst geheiratet. Trotz der Einberufung zum Militär und der anschliessenden Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea hätten beide den Willen zur ehelichen Gemeinschaft ununterbrochen aufrechterhalten. Es seien keine Hinweise für eine Beendigung der Beziehung ersichtlich. Es sei der Vorinstanz nicht gelungen, das Nichtvorliegen des Ehelebens zur Genüge darzulegen. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung damit begonnen, sich um den Nachzug seiner Ehefrau zu bemühen. Dieses Zuwarten habe objektive Gründe gehabt (Anwaltssuche, Beschaffen von Geldmitteln). Schliesslich bestehe auch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familienvereinigung, da zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau nach wie vor eine gelebte Beziehung bestehe. 5. 5.1 Wie vorstehend (vgl. E. 3) ausgeführt wurde, ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde. Das Familienasyl dient in der vorliegenden Konstellation weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. 5.2 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge schon seit seiner Kindheit mit B._______ befreundet gewesen sei und diese am 3. Juni 2007 nach Brauch geheiratet habe. Nach der Heirat hätten die beiden (erstmals) zusammen im selben Haushalt gelebt. Schon einen Monat später, nämlich am 1. Juli 2007, sei der Beschwerdeführer jedoch zum Militärdienst eingezogen worden; seine Ehefrau habe er seither nicht mehr gesehen. Demnach ist davon auszugehen, dass im Juni/Juli 2007 eine grundsätzlich schützenswerte Familiengemeinschaft bestand. In der Folge wurde diese lediglich einen Monat dauernde Gemeinschaft indessen durch äussere Umstände, namentlich den Militärdienst des Beschwerdeführers, getrennt. Aus dessen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens geht nicht hervor, dass ihn diese Trennung belastet oder er seine Ehefrau vermisst hätte. Es fällt im Gegenteil auf, dass er seine Ehefrau im Rahmen des Asylverfahrens nur erwähnte, als er konkret nach seinem Zivilstand (vgl. A8 S. 3) und nach dem Aufenthaltsort der Ehefrau (vgl. A25 S. 7) gefragt wurde. Den Akten sind ferner auch keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise noch ein ernsthafter Wille zum Zusammenleben vorhanden war. Zwar ist es zutreffend, dass die Militärdienstpflicht in Eritrea ein geregeltes Familienleben häufig stark behindert. Die zumindest rudimentäre Aufrechterhaltung des Kontakts mit den Familienangehörigen und sporadische Besuche sind indessen in der Regel dennoch gewährleistet, weshalb die Familiengemeinschaft grundsätzlich trotz der erschwerten Bedingungen fortgeführt werden kann. Der Einwand in der Beschwerde, wonach Eritreer durch die praxisgemässe Rechtsprechung zu Art. 51 AsylG diskriminiert würden, geht damit fehl. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer zwischen Juli 2007 und seiner Ausreise im Dezember 2013 um eine Aufrechterhaltung der Beziehung trotz der räumlichen Trennung bemüht oder das seine Frau ihrerseits in dieser Zeit Anstrengungen unternommen hätte, ihn zu kontaktieren. Zudem scheint der Beschwerdeführer auch eine gemeinsame Flucht mit seiner Ehefrau nicht in Erwägung gezogen zu haben. Nach seiner Ankunft im Sudan rief er zwar offenbar seine Schwester an (vgl. A25 S. 28), setzte sich hingegen auch in diesem Zeitpunkt offensichtlich weiterhin nicht mit seiner Ehefrau in Verbindung (vgl. dazu auch das Schreiben von B._______ vom 9. Februar 2017). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seit seiner Ausreise in ständigem Kontakt mit seiner Ehefrau gestanden habe, ist daher offensichtlich unglaubhaft. Bei dieser Sachlage muss verneint werden, dass im Dezember 2013, sechs Jahre nach dem letzten Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Frau, nach wie vor eine ununterbrochene und ernsthafte eheliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und Frau B._______ bestand. Für diese Einschätzung sprechen ferner auch folgende Tatsachen: Der Beschwerdeführer nahm den (telefonischen) Kontakt mit seiner Frau den Akten zufolge erst nach Juni 2014 erstmals wieder auf und ersuchte in der Folge erst am 30. Oktober 2015, ein halbes Jahr nach dem positiven Asylentscheid respektive dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung, um Familienasyl für sie. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer mit der Gesuchstellung zugewartet habe, bis er einen Rechtsvertreter organisiert und Geld für dessen Bezahlung beschafft habe, vermag nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienasyl am 30. Oktober 2015 in eigenem Namen eingereicht, den Rechtsvertreter hingegen erst am 18. Oktober 2016 mandatiert hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass Frau B._______ in ihrem Schreiben vom 2. November 2016 mit Ausnahme des Heiratsdatums kein Wort über ihre Beziehung zum Beschwerdeführer verlor und erst in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2017 den Wunsch äusserte, mit ihrem Ehemann wiedervereinigt zu werden. 5.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt davon auszugehen, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea keine Familiengemeinschaft zwischen ihm und Frau B._______ bestanden hat. Demnach kann vorliegend nicht von einer Familiengemeinschaft ausgegangen werden, welche durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt wurde. Vielmehr entsteht aufgrund der Aktenlage der Eindruck, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, die bereits vor der Flucht aus Eritrea abgebrochene Beziehung zu Frau B._______ wieder aufzunehmen. Dieses Interesse fällt indessen nicht in den Schutzbereich von Art. 51 AsylG. 5.4 Auf die Bemerkungen in der Beschwerde zur früheren Praxis bezüglich des Familiennachzugs von Saisonniers ist nicht näher einzugehen, zumal vorliegend nicht ein ausländerrechtlicher Familiennachzug zu beurteilen ist, sondern die Frage der Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG. Ob dem Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau allenfalls nach Massgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen - und im Lichte von Art. 8 EMRK - bewilligt werden kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde. Es ist dem Beschwerdeführer unbenommen, bei den Migrationsbehörden seines Wohnkantons ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 5.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2017 unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen und die entsprechende Bestätigung mit Eingabe vom 15. Februar 2017 nachgereicht worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: