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D-6491/2015

D-6491/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-28 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Am 27. September 2012 reichte die damals im Sudan lebende Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Bruder B._______ in der Schweiz, ein Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, im Februar 2011 aus dem Militärdienst desertiert und in den Sudan geflüchtet zu sein, wo sie als alleinstehende junge Frau ohne Beziehungsnetz keine ausreichende Lebenssicherheit finde. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 erteilte das damals zuständige BFM der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. C. Am 4. Dezember 2014 hiess das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz hatte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Eheschein der eritreischen orthodoxen Kirche in Khartum vom (...) mit Quittungsbeleg zur Ausstellung des Ehescheines vom 29. Mai 2014 eingereicht. D. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem zurzeit im Sudan lebenden Ehemann C.________ Sie machte geltend, sie und C._______ seien bereits ein verlobtes Paar gewesen, als sie noch in Eritrea gelebt hätten, jedoch hätten sich die Eltern aus religiösen Gründen gegen eine Heirat ausgesprochen (Eltern der Beschwerdeführerin christlichen, Vater von C.______ muslimischen Glaubens). Daher seien sie gezwungen gewesen, sich an öffentlichen Plätzen, Parks und auch Cafes zu treffen. Im Juli 2007 hätten beide zur Absolvierung der Militärschule nach D._______ reisen müssen. Dort hätten sie noch Kontakt gehabt, bis C._______ im September 2007 desertiert und in den Sudan geflohen sei. Nach der Trennung hätten sie die Beziehung durch schriftlichen und telefonischen Kontakt aufrechterhalten und sich dann nach der Flucht der Beschwerdeführerin in den Sudan am 27. Januar 2011 in Khartum miteinander verheiratet. Sie hätten zusammen gelebt, bis der bereits in der Schweiz wohnhafte Bruder B.________ der Beschwerdeführerin ihr die Einreise in die Schweiz ermöglicht habe. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu einzelnen Unstimmigkeiten Stellung zu beziehen (u.a. Eheschliessung im Asylgesuch vom 27. September 2012 nicht erwähnt, zeitliche Diskrepanz zwischen Ausstellung der Heiratsurkunde und Quittung). F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den gestellten Fragen Stellung. G. Mit - am 10. September 2015 eröffnetem - Entscheid vom 9. September 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Dokumente (Fotografie, Tagebuch der Beschwerdeführerin, Schreiben ihres Ehemannes vom 12. Dezember 2009, alle in Kopie) gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Prüfung des Gesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. I. Am 13. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 erhielt die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 2. November 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht geleistet. K. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingaben vom 18. November 2015 und vom 7. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten Kopien des Tagebuches der Beschwerdeführerin und des Schreibens von C._______ ein. M. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann von 17. April 2016 bis 1. Mai 2016 im Sudan besucht (Beilagen: Passkopie, Flugschein, Fotografien). N. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, indessen das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abgewiesen. O. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter, nachdem ihm bereits auf telefonische Anfrage am 4. Oktober 2016 Auskunft erteilt worden war, erneut nach dem Stand des Verfahrens.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598)

E. 3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5).

E. 4.1 Das SEM zog die geltend gemachte Beziehung in Zweifel, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 27. September 2012 weder diese Beziehung noch die nach ihren späteren Aussagen im Januar 2011 geschlossene Ehe auch nur ansatzweise erwähnt habe, zumal im erwähnten Asylgesuch die vulnerable Situation der alleinstehenden Beschwerdeführerin betont worden sei. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin allein weitergereist sei, obwohl sie im Sudan mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe. Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sei eine allfällige Eheschliessung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise für die Familienzusammenführung irrelevant, denn bereits vor der Flucht habe keine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden.

E. 4.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr in der Schweiz lebender Bruder habe sie bei der Einreichung des Asylgesuchs vertreten und sei für den Inhalt des Asylgesuches verantwortlich gewesen. Da er damals keine Kenntnis von der Heirat gehabt habe, sei diese im Asylgesuch vom 27. September 2012 nicht erwähnt worden. Im Weiteren seien die Umstände der Weiterreise der Beschwerdeführerin nicht realitätsfremd. Vielmehr ergebe sich aus den Akten (vgl. SEM-Protokoll B4 S. 9), dass die Beschwerdeführerin ein erstes Visum nicht benutzt habe, weil sie sich nicht von ihrem Ehemann habe trennen wollen; erst mit dem zweiten Visum sei sie schliesslich in die Schweiz gereist, nachdem sie und C._______ sich darauf geeinigt hätten, dass sie schon vorher in die Schweiz reise. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige die Beschwerdeführerin und C._______ zusammen in Eritrea. Die Kopien des Tagebuches der Beschwerdeführerin belegten, dass sie seit dem Jahre 2006 ein Paar seien und das Schreiben von C._______ schliesslich bestätige, dass die Beziehung auch während der Trennung aufrechterhalten worden sei.

E. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

E. 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass begründete Zweifel daran bestehen, ob überhaupt jemals eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bestanden hat. Insbesondere die Tatsache, dass im Asylgesuch vom 27. September 2012 weder die Beziehung mit C._______ noch die Heirat mit diesem erwähnt wurde, sondern vielmehr ausdrücklich auf die vulnerable Situation der alleinstehenden Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, lässt die geltend gemachte Beziehung unglaubhaft erscheinen. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach der in der Schweiz lebende Bruder C.______, welcher für den Inhalt des Asylgesuches verantwortlich gewesen sei, damals von der Heirat keine Kenntnis gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, ist doch aufgrund der Umstände von einem regelmässigen Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder B._______ auszugehen. Ohnehin wurde im Asylgesuch vom 27. September 2012 C._______ überhaupt nicht erwähnt, womit B._______ gar keine Kenntnis von der Beziehung mit C.______ gehabt hätte, was, deren Existenz vorausgesetzt, noch realitätsfremder erscheint. Auch die alleinige Weiterreise der Beschwerdeführerin, obwohl sie im Sudan mit ihrem Ehemann zusammen gelebt haben will, ist unrealistisch. Daran vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin ein erstes Visum nicht benutzt habe, weil sie sich nicht von ihrem Ehemann habe trennen wollen und erst mit dem zweiten Visum schliesslich in die Schweiz gereist sei, nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Angabe, sie habe wegen C._______ ein erstes Visum nicht benutzt, um eine blosse Behauptung; eine Behauptung, welche ohnehin nichts an der Tatsache ändert, dass die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund schliesslich alleine ausreiste. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Fotografie, Tagebuch der Beschwerdeführerin, Schreiben von C._______ vom 12. Dezember 2009, alle in Kopie) sind zum Nachweis der geltend gemachten Beziehung nicht geeignet. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erfüllt die geschilderte Beziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ in Eritrea die Anforderungen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft offenkundig nicht. Bei dieser Sachlage ist eine allfällige Eheschliessung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise oder der angebliche Besuch von C.______ im Sudan im April 2016 für die Familienzusammenführung irrelevant, können doch die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015).

E. 5.3 Die Asylgesetzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere Möglichkeit, um B.A. in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Sollte sie am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).

E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 7 Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6491/2015 Urteil vom 28. November 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit (...); Verfügung des SEM vom 9. September 2015 / N_________ Sachverhalt: A. Am 27. September 2012 reichte die damals im Sudan lebende Beschwerdeführerin, handelnd durch ihren Bruder B._______ in der Schweiz, ein Asylgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, im Februar 2011 aus dem Militärdienst desertiert und in den Sudan geflüchtet zu sein, wo sie als alleinstehende junge Frau ohne Beziehungsnetz keine ausreichende Lebenssicherheit finde. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 erteilte das damals zuständige BFM der Beschwerdeführerin zwecks Durchführung des Asylverfahrens die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. C. Am 4. Dezember 2014 hiess das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens in der Schweiz hatte die Beschwerdeführerin unter anderem einen Eheschein der eritreischen orthodoxen Kirche in Khartum vom (...) mit Quittungsbeleg zur Ausstellung des Ehescheines vom 29. Mai 2014 eingereicht. D. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 7. Juli 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit ihrem zurzeit im Sudan lebenden Ehemann C.________ Sie machte geltend, sie und C._______ seien bereits ein verlobtes Paar gewesen, als sie noch in Eritrea gelebt hätten, jedoch hätten sich die Eltern aus religiösen Gründen gegen eine Heirat ausgesprochen (Eltern der Beschwerdeführerin christlichen, Vater von C.______ muslimischen Glaubens). Daher seien sie gezwungen gewesen, sich an öffentlichen Plätzen, Parks und auch Cafes zu treffen. Im Juli 2007 hätten beide zur Absolvierung der Militärschule nach D._______ reisen müssen. Dort hätten sie noch Kontakt gehabt, bis C._______ im September 2007 desertiert und in den Sudan geflohen sei. Nach der Trennung hätten sie die Beziehung durch schriftlichen und telefonischen Kontakt aufrechterhalten und sich dann nach der Flucht der Beschwerdeführerin in den Sudan am 27. Januar 2011 in Khartum miteinander verheiratet. Sie hätten zusammen gelebt, bis der bereits in der Schweiz wohnhafte Bruder B.________ der Beschwerdeführerin ihr die Einreise in die Schweiz ermöglicht habe. E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu einzelnen Unstimmigkeiten Stellung zu beziehen (u.a. Eheschliessung im Asylgesuch vom 27. September 2012 nicht erwähnt, zeitliche Diskrepanz zwischen Ausstellung der Heiratsurkunde und Quittung). F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2015 nahm die Beschwerdeführerin zu den gestellten Fragen Stellung. G. Mit - am 10. September 2015 eröffnetem - Entscheid vom 9. September 2015 verweigerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2015 erhob die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Dokumente (Fotografie, Tagebuch der Beschwerdeführerin, Schreiben ihres Ehemannes vom 12. Dezember 2009, alle in Kopie) gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Gesuches um Familiennachzug, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur neuen Prüfung des Gesuches. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. I. Am 13. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 erhielt die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall Gelegenheit, bis zum 2. November 2015 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht geleistet. K. In ihrer Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingaben vom 18. November 2015 und vom 7. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter die Übersetzung der mit der Beschwerde eingereichten Kopien des Tagebuches der Beschwerdeführerin und des Schreibens von C._______ ein. M. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 machte der Rechtsvertreter geltend, die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann von 17. April 2016 bis 1. Mai 2016 im Sudan besucht (Beilagen: Passkopie, Flugschein, Fotografien). N. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, indessen das weitere Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abgewiesen. O. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter, nachdem ihm bereits auf telefonische Anfrage am 4. Oktober 2016 Auskunft erteilt worden war, erneut nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598) 3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmitglieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Beziehung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Das SEM zog die geltend gemachte Beziehung in Zweifel, im wesentlichen mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 27. September 2012 weder diese Beziehung noch die nach ihren späteren Aussagen im Januar 2011 geschlossene Ehe auch nur ansatzweise erwähnt habe, zumal im erwähnten Asylgesuch die vulnerable Situation der alleinstehenden Beschwerdeführerin betont worden sei. Im Weiteren sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin allein weitergereist sei, obwohl sie im Sudan mit ihrem Ehemann zusammen gelebt habe. Unabhängig von deren Glaubhaftigkeit sei eine allfällige Eheschliessung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise für die Familienzusammenführung irrelevant, denn bereits vor der Flucht habe keine dauernde eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. 4.2 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, ihr in der Schweiz lebender Bruder habe sie bei der Einreichung des Asylgesuchs vertreten und sei für den Inhalt des Asylgesuches verantwortlich gewesen. Da er damals keine Kenntnis von der Heirat gehabt habe, sei diese im Asylgesuch vom 27. September 2012 nicht erwähnt worden. Im Weiteren seien die Umstände der Weiterreise der Beschwerdeführerin nicht realitätsfremd. Vielmehr ergebe sich aus den Akten (vgl. SEM-Protokoll B4 S. 9), dass die Beschwerdeführerin ein erstes Visum nicht benutzt habe, weil sie sich nicht von ihrem Ehemann habe trennen wollen; erst mit dem zweiten Visum sei sie schliesslich in die Schweiz gereist, nachdem sie und C._______ sich darauf geeinigt hätten, dass sie schon vorher in die Schweiz reise. Das mit der Beschwerde eingereichte Foto zeige die Beschwerdeführerin und C._______ zusammen in Eritrea. Die Kopien des Tagebuches der Beschwerdeführerin belegten, dass sie seit dem Jahre 2006 ein Paar seien und das Schreiben von C._______ schliesslich bestätige, dass die Beziehung auch während der Trennung aufrechterhalten worden sei. 5. 5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 5.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass begründete Zweifel daran bestehen, ob überhaupt jemals eine Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ bestanden hat. Insbesondere die Tatsache, dass im Asylgesuch vom 27. September 2012 weder die Beziehung mit C._______ noch die Heirat mit diesem erwähnt wurde, sondern vielmehr ausdrücklich auf die vulnerable Situation der alleinstehenden Beschwerdeführerin hingewiesen wurde, lässt die geltend gemachte Beziehung unglaubhaft erscheinen. Die Entgegnung auf Beschwerdeebene, wonach der in der Schweiz lebende Bruder C.______, welcher für den Inhalt des Asylgesuches verantwortlich gewesen sei, damals von der Heirat keine Kenntnis gehabt habe, vermag nicht zu überzeugen, ist doch aufgrund der Umstände von einem regelmässigen Kontakt der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder B._______ auszugehen. Ohnehin wurde im Asylgesuch vom 27. September 2012 C._______ überhaupt nicht erwähnt, womit B._______ gar keine Kenntnis von der Beziehung mit C.______ gehabt hätte, was, deren Existenz vorausgesetzt, noch realitätsfremder erscheint. Auch die alleinige Weiterreise der Beschwerdeführerin, obwohl sie im Sudan mit ihrem Ehemann zusammen gelebt haben will, ist unrealistisch. Daran vermag die Entgegnung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin ein erstes Visum nicht benutzt habe, weil sie sich nicht von ihrem Ehemann habe trennen wollen und erst mit dem zweiten Visum schliesslich in die Schweiz gereist sei, nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Angabe, sie habe wegen C._______ ein erstes Visum nicht benutzt, um eine blosse Behauptung; eine Behauptung, welche ohnehin nichts an der Tatsache ändert, dass die Beschwerdeführerin ohne erkennbaren Grund schliesslich alleine ausreiste. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (Fotografie, Tagebuch der Beschwerdeführerin, Schreiben von C._______ vom 12. Dezember 2009, alle in Kopie) sind zum Nachweis der geltend gemachten Beziehung nicht geeignet. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erfüllt die geschilderte Beziehung der Beschwerdeführerin mit C._______ in Eritrea die Anforderungen an eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft offenkundig nicht. Bei dieser Sachlage ist eine allfällige Eheschliessung der Beschwerdeführerin nach der Ausreise oder der angebliche Besuch von C.______ im Sudan im April 2016 für die Familienzusammenführung irrelevant, können doch die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen beziehungsweise von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015). 5.3 Die Asylgesetzgebung bietet der Beschwerdeführerin keine weitere Möglichkeit, um B.A. in die Schweiz nachzuziehen. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt, kann insbesondere Art. 8 EMRK nicht ergänzend angewendet werden. Sollte sie am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist sie an die für sie zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]).

6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

7. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2016 gutgeheissen wurde und von der weiterhin bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, wird auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht TellenbachDaniel Merkli Versand: