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D-2063/2017

D-2063/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ fest und gewährte diesen in der Schweiz Asyl (vgl. Vorakten [Vi-act.] Asylgesuch A20/3). B. B.a Am 6. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM - unter Einreichung zweier Fotografien und einer Taufurkunde (in Kopie) - für ihren in Eritrea lebenden Sohn B._______ und ihren sich im Sudan aufhaltenden Partner D._______ um Familienzusammenführung (vgl. Vi-act. Familienzusammenführung [FAZ] A1/6). B.b Am 13. September 2013 stellte die Vorinstanz eine entsprechende Einreisebewilligung aus und ermächtigte die schweizerische Botschaft in Khartum gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31), B._______ und D._______ Einreisevisa auszustellen, sofern sich diese dort ausweisen würden (Vi-act. FAZ A2/5). B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 konstatierte das SEM, dass bis dato keine Einreise in die Schweiz habe verzeichnet werden können und gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Am 5. Juni 2015 teilte diese mit, sie habe seit 18 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrem Partner. Ihr Sohn befinde sich noch immer in Eritrea und es sei ihm momentan nicht möglich, das Land zu verlassen. Ihr Bruder werde ihm helfen können, wenn er aus der Haft entlassen werde, was noch ungefähr zwei Jahre dauern könne. Sie bitte darum, die Einreisebewilligung aufrecht zu erhalten (Vi.-act. FAZ A6/3, A7/1). B.d Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung als gegenstandslos geworden ab. Dies begründete es mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach eine Einreise in die Schweiz für beide Familienmitglieder derzeit nicht möglich sei. Zugleich wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Familienzusammenführung ersuchen könne und der erneuten Erteilung einer Einreisebewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen - namentlich der Minderjährigkeit ihres Sohnes - nichts im Wege stehen werde (Vi-act. FAZ A8/4). C. C.a Am 15. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM betreffend B._______ erneut um Gewährung der Familienzusammenführung. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn sei inzwischen selbständig in den Sudan gelangt und wohne dort bei der Familie eines Kollegen (Vi-act. FAZ A9/5). C.b Mit Schreiben vom 14. September 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, einen Identitätsnachweis ihres Sohnes in Form einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses zu erbringen und zwei aktuelle Passbilder sowie Bilder des Familienlebens in Eritrea einzureichen. Im Übrigen wurden ihr Fragen zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea ohne ihren Sohn, zur Häufigkeit des Kontakts zu ihrem Sohn, den Lebensumständen und der Ausreise ihres Sohnes und dem Zusammenleben in Eritrea gestellt (Vi-act. FAZ A10/3). C.c Die Beschwerdeführerin teilte am 20. September 2016 mit, ihr Sohn besitze weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass und reichte ein aktuelles Bild ihres Sohnes zu den Akten. Zudem beantwortete sie die ihr gestellten Fragen dahingehend, dass sie in Eritrea mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Nähe von E._______ gelebt habe. Im Jahr 2006 habe sie ihren Heimatstaat ohne ihren Sohn verlassen, da dieser damals erst (...) Jahre alt und die Reise gefährlich gewesen sei. Zudem habe das Geld nicht für mehr als ihre eigene Ausreise gereicht. Seither habe sie ein- bis zweimal monatlich mit ihrem Sohn telefoniert, wobei dieser dazu immer zu ihrer Tante nach E._______ habe gehen müssen, da es im Haushalt ihrer Mutter kein Telefon gegeben habe. Er sei mit drei anderen Personen zu Fuss von E._______ nach F._______ gegangen und von dort aus mit Schleppern nach Khartum gereist. Die Reise habe etwa Fr. 5'000.- gekostet. Ein Freund habe ihr das Geld geliehen; sie bezahle es in monatlichen Raten zurück. Ihrem Sohn lasse sie zur Finanzierung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 100.- zukommen (Vi-act. FAZ A11/2). C.d Mit Verfügung vom 9. März 2017 - eröffnet am 10. März 2017 - verweigerte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um (derivative) Gewährung von Asyl ab (Vi-act. FAZ A12/5). D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn B._______ sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten betreffend die Gesuche um Familienzusammenführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 18. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten betreffend Familienzusammenführung zu geben. Der Beschwerdeführerin gewährte es eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akten zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung (BVGer-act. 3). F. Am 20. April 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akten zu (BVGer-act. 4). Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte ein Taufzertifikat ihres Sohnes sowie zwei Fotografien, ein Schulzeugnis und ein Geburtszertifikat (alle im Original) samt Briefumschlag ins Recht (BVGer-act. 5). G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 6). H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. Mai 2017 insbesondere dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). I. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juni 2017 eine Replik ein und machte am Tag darauf ergänzende Ausführungen. Zudem brachte sie Ausdrucke von Screenshots ihrer beiden Mobiltelefone bei, um den Kontakt zu ihrem Sohn zu belegen (BVGer-act. 9, 10). J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Sohn befinde sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Ferner ersuchte sie um beförderliche Behandlung der Beschwerde (BVGer-act. 11). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 2 Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Vorbehalt der "besonderen Umstände" zielt insbesondere darauf ab, Missbrauchstatbestände zu unterbinden, indem den Behörden die Möglichkeit gegeben wird, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. das Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG bezieht sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).

E. 3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass das Vorbestehen einer Familiengemeinschaft zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls sei. Erforderlich sei, dass die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde (vgl. das Urteil des BVGer D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2000 Nr. 11). Die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. das Urteil des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015 E. 3.2). Die Identität des Sohnes der Beschwerdeführerin sei bis heute nicht mit Beweismitteln belegt. Da sie gemäss eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit ihm gestanden habe, hätte sie sich um einen Taufschein, Schulkarten oder Ähnliches bemühen können. Zudem mute sonderbar an, dass keine Beweismittel (insb. Fotografien) aus der Zeit, als sie mit ihrem Sohn zusammengelebt haben wolle, vorhanden seien. Mithin seien keinerlei Belege mit ausreichender Beweiskraft vorgelegt worden. Die privaten Fotografien genügten in dieser Hinsicht nicht. Daher habe geprüft werden müssen, ob der Anspruch auf Familienasyl im Sinne des Gesetzes nach Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und im Gesuch um Familienzusammenführung sei zu entnehmen, dass sie aus dem Sudan beziehungsweise in Eritrea ihren Bruder unterstützt habe, damit dieser mit respektive nach ihr ebenfalls aus Eritrea habe ausreisen können. Sie habe aber nicht erwähnt, dass sie versucht habe, die Ausreise ihres Sohnes zu organisieren, was erstaune. Die Angabe, dass sie seit ihrer Ausreise ein- bis zweimal pro Monat mit ihrem Sohn telefoniert habe, weise nicht auf einen langanhaltenden und aktuellen Kontakt hin. Hinzu komme eine lange Trennung und das Heranwachsen ihres Sohnes bei ihren Eltern. In der Schweiz müsste er sich auf eine ganz neue Situation einstellen, während er sich im zu Eritrea benachbarten Sudan aufgrund der kulturellen Nähe zu seinem Heimatstaat und der eritreischen Diaspora eher zurecht finden werde. Es würden daher Zweifel an der Unentbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bestehen. Ihr Sohn sei offenbar selbstständig in den Sudan gereist, wo er bei einer Familie eines Kollegen wohne, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht zu den genauen Ausreise- und Lebensumständen geäussert habe. Es sei darum davon auszugehen, dass sie mit ihrem Sohn gar nicht in einer engen Mutter-Kind-Beziehung gestanden habe beziehungsweise stehe. Zweifelhaft sei auch, ob sie jemals mit ihm zusammengelebt habe. In diesem Fall wäre die Trennung durch Flucht weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden; es erübrige sich daher, eine DNA-Analyse einzufordern. Überdies habe die Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung mit der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl mehr als ein Jahr gewartet. Die Gesamtwürdigung des Gesuchs ergebe, dass sich die Vorbringen in reinen Behauptungen erschöpften und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise und Gewährung von Familienasyl weder mittels geeigneter Beweismittel nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht worden sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, im Jahr 2013 sei das BFM bei der Beurteilung des Gesuchs um Familienzusammenführung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, dass es sich also bei B._______ um ihren leiblichen Sohn handle und dass sie durch ihre Flucht getrennt worden seien. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM nun beide Voraussetzungsbestandteile für die Erteilung einer Einreisebewilligung in Zweifel gezogen. Es widerspreche sich mit dem Erlass der Verfügungen vom 13. September 2013 und vom 9. März 2017 selbst. Zudem habe das SEM ihr mit dem Hinweis, sie könne zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um Familienzusammenführung stellen, versichert, ihrem Sohn erneut eine Einreisebewilligung zu erteilen, sofern dieser dann noch minderjährig sei. Der massgebende Sachverhalt habe sich in der Zeit zwischen den beiden Entscheiden nicht verändert; dennoch sei das SEM in seiner zweiten Verfügung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Damit habe es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV verstossen. Es liege mithin eine reformatio in peius vor. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihrem heute (...)-jährigen Sohn sei (erneut) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. Zusätzlich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe zusammen mit dem ersten Gesuch um Familienasyl den Taufschein ihres Sohnes (in Kopie) eingereicht; dieser sei nachträglich durch die eritreisch orthodoxe Kirche ausgestellt worden. Auf Beschwerdeebene könne sie nun den originalen Taufschein zu den Akten reichen, der im Anschluss an die Taufe ausgestellt worden sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dieses Dokument noch existiere und ihre Familie in Eritrea dieses aufbewahrt habe; daher habe sie zuvor angegeben gehabt, über keine Dokumente mehr zu verfügen. Auch von den weiteren nun eingereichten Fotografien und Dokumenten (vgl. BVGer-act. 5, Beilagen zur Beschwerdeergänzung und vorstehend Sachverhalt, Bst. F), die die Identität ihres Sohnes und ihre Beziehung zu ihm belegen würden, habe sie zuvor nichts gewusst. Zum Zusammenleben mit ihrem Sohn in Eritrea habe sie sich konsistent und damit glaubhaft geäussert (vgl. Vi-act. Asylgesuch A6/12 Ziff. 3.01 S. 6). Als sie sich im Sudan aufgehalten habe, habe sie ihren Sohn sehr wohl zu sich holen wollen. Ihre Eltern hätten jedoch aus Angst, B._______ könne bei der Flucht etwas zustossen, nicht eingewilligt. Daher habe er Eritrea schliesslich erst im Alter von (...) Jahren verlassen. Das SEM scheine die Gefahr zu verkennen, die die illegale Ausreise aus Eritrea gerade für ein Kind mit sich bringe. Im Zeitpunkt, als ihr Asyl gewährt worden sei, sei ihr Sohn erst (...) Jahre alt gewesen, weshalb das Risiko einer Ausreise auch damals weder für sie noch für ihre Mutter in Frage gekommen sei. Offenbar habe auch das BFM den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht für verspätet gehalten, habe es das Gesuch vom 6. März 2013 doch gutgeheissen und B._______ die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das zweite Gesuch habe sie dann nur wenige Tage nach der Einreise ihres Sohnes in den Sudan gestellt. Als ihr Sohn noch in Eritrea gelebt habe, sei ein häufigerer telefonischer Kontakt aus den in der Stellungnahme vom 20. September 2016 genannten Gründen nicht möglich gewesen (vgl. Vi-act. FAZ A11/2). Seit B._______ in den Sudan geflohen sei, würden sie fast jeden Tag miteinander kommunizieren, meist über Viber oder Videokommunikation, womit sehr wohl ein aktueller und intensiver Kontakt bestehe. Die Wiedervereinigung von Mutter und Sohn sei stets der Wunsch beider gewesen. Zu den Lebensumständen von B._______ im Sudan habe sie zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 20. September 2016 keine genaueren Angaben machen können, da er sich damals erst etwa zwei Monate im Sudan befunden habe und die Kommunikation mit ihm anfänglich kaum möglich gewesen sei. B._______ sei bei der Familie eines Bekannten von ihr, der in der Schweiz lebe, untergekommen. Sie habe diesem monatlich Fr. 100.- in bar gegeben, damit dessen Familie im Sudan eine entsprechende Summe an ihren Sohn aushändige. Diese Familie sei etwa Anfang Februar 2017 nach Ägypten weitergereist, weshalb ihr Sohn nicht weiter dort habe wohnen können. Er halte sich nun in der Kirche G._______ im Quartier H._______ in Khartum auf.

E. 4.3 Vernehmlassend bringt das SEM vor, eine reformatio in peius liege vor, wenn eine ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten einer Partei abgeändert werde, was vorliegend nicht geschehen sei. Im Abschreibungsentscheid vom 9. Juli 2015 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliges neues Gesuch erneut zu prüfen sei. Es handle sich somit nicht um eine Verschlechterung eines Verwaltungsakts auf Beschwerde hin, sondern um einen zweiten, unabhängigen Verwaltungsakt, der gestützt auf die im Zeitpunkt des neuen Entscheides bestehende Sachlage erlassen worden sei. Im Übrigen würden aufgrund der Aktenlage Zweifel am Zusammenleben vor der Flucht, nicht aber am Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Dies, weil die Beschwerdeführerin sich trotz der Aufforderung vom 14. September 2016, Beweismittel zum Zusammenleben oder der Unterstützung des Sohnes einzureichen und zu den Lebensumständen von diesem Stellung zu nehmen, nicht beziehungsweise äussert wortkarg geäussert habe. Zudem sei im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme einer Fotografie kein Beweismittel beigebracht worden, das auf eine ununterbrochene Mutter-Kind-Beziehung hingewiesen hätte. Mit der Beschwerdeergänzung seien zwar nun weitere Fotos und ein originaler Taufschein nachgereicht worden. Diese Beweismittel seien aber allesamt vor der Flucht der Beschwerdeführerin entstanden. Vorbringen oder Beweismittel aus der Zeit nach 2006, die den Kontakt mit dem Sohn belegten oder für die Glaubhaftmachung geeignet wären, was mehr als bloss das Erwähnen von Kontaktaufnahmen via Viber beinhalte, seien keine ins Recht gelegt worden.

E. 4.4 In ihrer Replik moniert die Beschwerdeführerin, das SEM habe sich mit ihren Vorbringen und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt. Sodann möge zwar zutreffen, dass keine reformatio in peius vorliege. Dennoch habe das SEM mit seinem Vorgehen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden bei Gesuchen von Kindern um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils beziehungsweise um Familienvereinigung andere Massstäbe als bei Gesuchen von Lebens- bzw. Ehepartnern gelten. Im Urteil D-6855/2013, das ein Gesuch eines Kindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters zum Gegenstand gehabt habe, habe das Gericht festgehalten, dass die familiäre Beziehung zum Kind weiterhin bestehe, auch wenn Vater und Kind nicht im gleichen Haushalt leben würden. Die familiäre Gemeinschaft könne somit nicht als aufgelöst im Sinne der Rechtsprechung gelten (vgl. dort E. 7.2.2). Ihr Sohn sei ihr Sohn geblieben, auch wenn sie durch ihre Flucht von ihm getrennt worden sei. Durch Telekommunikation sei der Kontakt stets aufrechterhalten worden. Dies ergebe sich zuletzt auch aus den eingereichten Screenshots der Bildschirme ihrer beiden Mobiltelefone, die sie nutze, um mit B._______ in Kontakt zu bleiben (vgl. BVGer-act. 10, Beilagen zur Ergänzung der Replik).

E. 4.5 Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, ihr Sohn befinde sich mittlerweile in Äthiopien, nachdem die Situation im Sudan für ihn aufgrund zahlreicher Polizeirazzien immer bedrohlicher geworden sei. Nach der Ankunft in Äthiopien sei er von der dortigen Polizei während drei Wochen inhaftiert worden. Seit der Freilassung halte er sich im Flüchtlingslager I._______ auf. Die dortigen Verhältnisse seien prekär und die Sicherheitslage sei für das Kind gefährlich.

E. 5.1 Das SEM gewährte dem Sohn und dem Partner der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2013 die Einreise in die Schweiz (Vi-act. FAZ A2/5). Am 9. Juli 2015 schrieb es das Gesuch um Familienzusammenführung zufolge der nicht absehbaren Einreise als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass die Einreisebewilligung damit erlösche, jedoch einer erneuten Erteilung einer solchen Bewilligung bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen nichts im Wege stehe (Vi-act. FAZ A8/4). Mit dem angefochtenen Entscheid wies das SEM das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung ab. Eine reformatio in peius liegt damit - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - nicht vor. Hingegen stellt sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - tatsächlich die Frage, ob das Vorgehen des SEM mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 BV) vereinbar ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV gibt dem Privaten gegenüber dem Staat einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 132 II 240 E. 3.2; 126 II 377 E. 3a; BVGE 2007/9 E. 5.1.2). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 622 ff.). Auf eine eingehende Prüfung, ob die vorinstanzliche Verfügung zufolge der Verletzung des Prinzips des Vertrauensschutzes aufzuheben wäre, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.

E. 5.2 Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die aufgrund der Fluchtumstände, und somit unfreiwillig, getrennt wurden. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Anlässlich der BzP vom 2. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Sohn B._______ lebe bei seiner Grossmutter in J._______ (Zoba K._______). Dessen Vater sei Soldat gewesen; sie habe ihn nicht mehr gesehen, seit sie im Jahr 2001 im sechsten Monat schwanger gewesen sei. Der Vater ihres früheren Partners habe sie unterstützt, bis er selbst im Juli 2003 gestorben sei. Anschliessend sei sie mit ihrem Sohn zu ihrer Familie zurückgekehrt (Vi-act. Asylgesuch A6/12 Ziff. 3.01 S. 6). Zum Nachweis der Identität ihres Sohnes hatte die Beschwerdeführerin bereits mit dem ersten Gesuch um Familienzusammenführung eine Kopie von dessen Taufzertifikat zu den Akten gereicht, was das SEM zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich als hinreichenden Beweis für dessen Identität wertete. Auch in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zweifelt die Vorinstanz - anders als noch im angefochtenen Entscheid - nicht mehr am Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses. Aufgrund der konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn und der mittlerweile eingereichten Beweismittel (insb. Taufzertifikat, Schulzeugnis, Fotografien) besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, die Identität von B._______ und die Verwandtschaft zu seiner Mutter in Frage zu stellen. Die Vornahme einer DNA-Analyse erweist sich daher nicht als notwendig.

E. 5.4 Hinsichtlich der Mutter-Kind-Beziehung und der vom SEM bezweifelten Trennung durch die Flucht ist vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. vorne E. 4.2 und 4.4 jeweils 2. Absatz). Demnach erklärt sie nachvollziehbar, weshalb sie im Zeitpunkt der erneuten Gesuchstellung noch keine detaillierten Angaben zum Verbleib ihres Sohnes im Sudan habe machen können. Die seitens der Vorinstanz angeführten Urteile erweisen sich für die vorliegende Ausgangslage nicht als einschlägig. Anders als in den zitierten Entscheiden handelt es sich weder um die Konstellation eines Ehe- oder Konkubinatspaares, das erst nach der Flucht des anerkannten Flüchtlings aus dem Heimatstaat eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hat noch um jene einer biologischen Vater-Kind-Beziehung, bei der sich die beiden Familienmitglieder jedoch noch nie gesehen haben. Nach den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin lebte sie bis zur Flucht aus Eritrea durchgehend mit ihrem Sohn zusammen; aus der spärlichen Einreichung von Fotografien ist nicht bereits auf das Gegenteil zu schliessen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des jungen Alters ihres Sohnes und der Gefahr der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht schon nach ihrer Flucht in den Sudan aktiv versuchte, ihn zu sich zu holen, sondern ihn in der Obhut ihrer Eltern liess, erscheint nachvollziehbar. Die im Zeitpunkt des ersten Gesuchs um Familienzusammenführung sieben- und mittlerweile zwölfjährige Trennung steht der Gutheissung des aktuellen Gesuchs sodann nicht entgegen, zumal mit den Ausführungen in den Gesuchen um Familienzusammenführung und auf Beschwerdeebene - hier insbesondere durch die eingereichten Screenshots (vgl. Beilage zu BVGer-act. 10) - glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn seit ihrer Ausreise - soweit möglich - in regelmässigem Kontakt stand. Dem Kindeswohl entspricht eine Zusammenführung mit der Mutter in der Schweiz unter Gewährung von flüchtlings- und asylrechtlichem Schutz sodann zweifellos mehr als der unsichere Verbleib in einem Flüchtlingslager in Äthiopien, in dem er auf sich alleine gestellt ist. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes.

E. 5.5 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Sohn eine familiäre Gemeinschaft bildete, die durch ihre Flucht getrennt wurde und dass die Beziehung im Laufe der Jahre nicht abgebrochen wurde. Bei diesem Ergebnis bedarf es weder weiterer Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Ausführungen dazu.

E. 6 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinzubeziehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 14. Juni 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 9). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren bis dahin auf 10.5 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen (Dolmetscherkosten, Porti, Telefon- und Faxgebühren) in der Höhe von Fr. 142.50 geltend gemacht. Dieser Aufwand - insbesondere für die Abfassung der Beschwerde - erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Am 15. Juni 2017 und 31. Januar 2018 machte der Rechtsvertreter weitere Ausführungen (BVGer-act. 10 und 11). Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für das Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden zuzüglich der geltend gemachten Auslagen auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'742.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in den Asylstatus der Beschwerdeführerin einzubeziehen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'742.50 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2063/2017 Urteil vom 19. Februar 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 9. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 stellte das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter C._______ fest und gewährte diesen in der Schweiz Asyl (vgl. Vorakten [Vi-act.] Asylgesuch A20/3). B. B.a Am 6. März 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM - unter Einreichung zweier Fotografien und einer Taufurkunde (in Kopie) - für ihren in Eritrea lebenden Sohn B._______ und ihren sich im Sudan aufhaltenden Partner D._______ um Familienzusammenführung (vgl. Vi-act. Familienzusammenführung [FAZ] A1/6). B.b Am 13. September 2013 stellte die Vorinstanz eine entsprechende Einreisebewilligung aus und ermächtigte die schweizerische Botschaft in Khartum gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31), B._______ und D._______ Einreisevisa auszustellen, sofern sich diese dort ausweisen würden (Vi-act. FAZ A2/5). B.c Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 konstatierte das SEM, dass bis dato keine Einreise in die Schweiz habe verzeichnet werden können und gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. Am 5. Juni 2015 teilte diese mit, sie habe seit 18 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihrem Partner. Ihr Sohn befinde sich noch immer in Eritrea und es sei ihm momentan nicht möglich, das Land zu verlassen. Ihr Bruder werde ihm helfen können, wenn er aus der Haft entlassen werde, was noch ungefähr zwei Jahre dauern könne. Sie bitte darum, die Einreisebewilligung aufrecht zu erhalten (Vi.-act. FAZ A6/3, A7/1). B.d Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 schrieb das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung als gegenstandslos geworden ab. Dies begründete es mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach eine Einreise in die Schweiz für beide Familienmitglieder derzeit nicht möglich sei. Zugleich wies das SEM die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt erneut um Familienzusammenführung ersuchen könne und der erneuten Erteilung einer Einreisebewilligung bei Erfüllung der Voraussetzungen - namentlich der Minderjährigkeit ihres Sohnes - nichts im Wege stehen werde (Vi-act. FAZ A8/4). C. C.a Am 15. Juli 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM betreffend B._______ erneut um Gewährung der Familienzusammenführung. Zur Begründung führte sie aus, ihr Sohn sei inzwischen selbständig in den Sudan gelangt und wohne dort bei der Familie eines Kollegen (Vi-act. FAZ A9/5). C.b Mit Schreiben vom 14. September 2016 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, einen Identitätsnachweis ihres Sohnes in Form einer Kopie der Identitätskarte oder des Reisepasses zu erbringen und zwei aktuelle Passbilder sowie Bilder des Familienlebens in Eritrea einzureichen. Im Übrigen wurden ihr Fragen zu den Gründen ihrer Ausreise aus Eritrea ohne ihren Sohn, zur Häufigkeit des Kontakts zu ihrem Sohn, den Lebensumständen und der Ausreise ihres Sohnes und dem Zusammenleben in Eritrea gestellt (Vi-act. FAZ A10/3). C.c Die Beschwerdeführerin teilte am 20. September 2016 mit, ihr Sohn besitze weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass und reichte ein aktuelles Bild ihres Sohnes zu den Akten. Zudem beantwortete sie die ihr gestellten Fragen dahingehend, dass sie in Eritrea mit ihrem Sohn bei ihrer Mutter und ihrer Schwester in der Nähe von E._______ gelebt habe. Im Jahr 2006 habe sie ihren Heimatstaat ohne ihren Sohn verlassen, da dieser damals erst (...) Jahre alt und die Reise gefährlich gewesen sei. Zudem habe das Geld nicht für mehr als ihre eigene Ausreise gereicht. Seither habe sie ein- bis zweimal monatlich mit ihrem Sohn telefoniert, wobei dieser dazu immer zu ihrer Tante nach E._______ habe gehen müssen, da es im Haushalt ihrer Mutter kein Telefon gegeben habe. Er sei mit drei anderen Personen zu Fuss von E._______ nach F._______ gegangen und von dort aus mit Schleppern nach Khartum gereist. Die Reise habe etwa Fr. 5'000.- gekostet. Ein Freund habe ihr das Geld geliehen; sie bezahle es in monatlichen Raten zurück. Ihrem Sohn lasse sie zur Finanzierung des Lebensunterhalts monatlich Fr. 100.- zukommen (Vi-act. FAZ A11/2). C.d Mit Verfügung vom 9. März 2017 - eröffnet am 10. März 2017 - verweigerte das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um (derivative) Gewährung von Asyl ab (Vi-act. FAZ A12/5). D. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihrem Sohn B._______ sei die Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen, eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Einsicht in die Akten betreffend die Gesuche um Familienzusammenführung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 18. April 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht das SEM auf, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten betreffend Familienzusammenführung zu geben. Der Beschwerdeführerin gewährte es eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Akten zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung (BVGer-act. 3). F. Am 20. April 2017 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Akten zu (BVGer-act. 4). Mit Eingabe vom 26. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein und legte ein Taufzertifikat ihres Sohnes sowie zwei Fotografien, ein Schulzeugnis und ein Geburtszertifikat (alle im Original) samt Briefumschlag ins Recht (BVGer-act. 5). G. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud es das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein (BVGer-act. 6). H. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 24. Mai 2017 insbesondere dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten (BVGer-act. 7). I. Die Beschwerdeführerin reichte am 14. Juni 2017 eine Replik ein und machte am Tag darauf ergänzende Ausführungen. Zudem brachte sie Ausdrucke von Screenshots ihrer beiden Mobiltelefone bei, um den Kontakt zu ihrem Sohn zu belegen (BVGer-act. 9, 10). J. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihr Sohn befinde sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien. Ferner ersuchte sie um beförderliche Behandlung der Beschwerde (BVGer-act. 11). K. Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Vorbehalt der "besonderen Umstände" zielt insbesondere darauf ab, Missbrauchstatbestände zu unterbinden, indem den Behörden die Möglichkeit gegeben wird, Personen kein Asyl zu gewähren, die in objektiver Hinsicht dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. das Urteil des BVGer D-6855/2013 vom 1. September 2014 E. 7.2.1 m.w.H.). Die Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG bezieht sich auf die Mitglieder der Kernfamilie, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 3.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass das Vorbestehen einer Familiengemeinschaft zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls sei. Erforderlich sei, dass die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft gleichzeitig unentbehrlich sei sowie in der Schweiz tatsächlich auch angestrebt werde (vgl. das Urteil des BVGer D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 6.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 und EMARK 2000 Nr. 11). Die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG könnten weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden (vgl. das Urteil des BVGer D-168/2015 vom 23. Januar 2015 E. 3.2). Die Identität des Sohnes der Beschwerdeführerin sei bis heute nicht mit Beweismitteln belegt. Da sie gemäss eigenen Angaben in telefonischem Kontakt mit ihm gestanden habe, hätte sie sich um einen Taufschein, Schulkarten oder Ähnliches bemühen können. Zudem mute sonderbar an, dass keine Beweismittel (insb. Fotografien) aus der Zeit, als sie mit ihrem Sohn zusammengelebt haben wolle, vorhanden seien. Mithin seien keinerlei Belege mit ausreichender Beweiskraft vorgelegt worden. Die privaten Fotografien genügten in dieser Hinsicht nicht. Daher habe geprüft werden müssen, ob der Anspruch auf Familienasyl im Sinne des Gesetzes nach Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft sei. Den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und im Gesuch um Familienzusammenführung sei zu entnehmen, dass sie aus dem Sudan beziehungsweise in Eritrea ihren Bruder unterstützt habe, damit dieser mit respektive nach ihr ebenfalls aus Eritrea habe ausreisen können. Sie habe aber nicht erwähnt, dass sie versucht habe, die Ausreise ihres Sohnes zu organisieren, was erstaune. Die Angabe, dass sie seit ihrer Ausreise ein- bis zweimal pro Monat mit ihrem Sohn telefoniert habe, weise nicht auf einen langanhaltenden und aktuellen Kontakt hin. Hinzu komme eine lange Trennung und das Heranwachsen ihres Sohnes bei ihren Eltern. In der Schweiz müsste er sich auf eine ganz neue Situation einstellen, während er sich im zu Eritrea benachbarten Sudan aufgrund der kulturellen Nähe zu seinem Heimatstaat und der eritreischen Diaspora eher zurecht finden werde. Es würden daher Zweifel an der Unentbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft bestehen. Ihr Sohn sei offenbar selbstständig in den Sudan gereist, wo er bei einer Familie eines Kollegen wohne, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht zu den genauen Ausreise- und Lebensumständen geäussert habe. Es sei darum davon auszugehen, dass sie mit ihrem Sohn gar nicht in einer engen Mutter-Kind-Beziehung gestanden habe beziehungsweise stehe. Zweifelhaft sei auch, ob sie jemals mit ihm zusammengelebt habe. In diesem Fall wäre die Trennung durch Flucht weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden; es erübrige sich daher, eine DNA-Analyse einzufordern. Überdies habe die Beschwerdeführerin nach der Asylgewährung mit der Einreichung des Gesuchs um Familienasyl mehr als ein Jahr gewartet. Die Gesamtwürdigung des Gesuchs ergebe, dass sich die Vorbringen in reinen Behauptungen erschöpften und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise und Gewährung von Familienasyl weder mittels geeigneter Beweismittel nachgewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des SEM insbesondere entgegen, im Jahr 2013 sei das BFM bei der Beurteilung des Gesuchs um Familienzusammenführung zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, dass es sich also bei B._______ um ihren leiblichen Sohn handle und dass sie durch ihre Flucht getrennt worden seien. In der angefochtenen Verfügung habe das SEM nun beide Voraussetzungsbestandteile für die Erteilung einer Einreisebewilligung in Zweifel gezogen. Es widerspreche sich mit dem Erlass der Verfügungen vom 13. September 2013 und vom 9. März 2017 selbst. Zudem habe das SEM ihr mit dem Hinweis, sie könne zu einem späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch um Familienzusammenführung stellen, versichert, ihrem Sohn erneut eine Einreisebewilligung zu erteilen, sofern dieser dann noch minderjährig sei. Der massgebende Sachverhalt habe sich in der Zeit zwischen den beiden Entscheiden nicht verändert; dennoch sei das SEM in seiner zweiten Verfügung zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt. Damit habe es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV verstossen. Es liege mithin eine reformatio in peius vor. Bereits aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihrem heute (...)-jährigen Sohn sei (erneut) die Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung zu bewilligen. Zusätzlich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe zusammen mit dem ersten Gesuch um Familienasyl den Taufschein ihres Sohnes (in Kopie) eingereicht; dieser sei nachträglich durch die eritreisch orthodoxe Kirche ausgestellt worden. Auf Beschwerdeebene könne sie nun den originalen Taufschein zu den Akten reichen, der im Anschluss an die Taufe ausgestellt worden sei. Ihr sei nicht bewusst gewesen, dass dieses Dokument noch existiere und ihre Familie in Eritrea dieses aufbewahrt habe; daher habe sie zuvor angegeben gehabt, über keine Dokumente mehr zu verfügen. Auch von den weiteren nun eingereichten Fotografien und Dokumenten (vgl. BVGer-act. 5, Beilagen zur Beschwerdeergänzung und vorstehend Sachverhalt, Bst. F), die die Identität ihres Sohnes und ihre Beziehung zu ihm belegen würden, habe sie zuvor nichts gewusst. Zum Zusammenleben mit ihrem Sohn in Eritrea habe sie sich konsistent und damit glaubhaft geäussert (vgl. Vi-act. Asylgesuch A6/12 Ziff. 3.01 S. 6). Als sie sich im Sudan aufgehalten habe, habe sie ihren Sohn sehr wohl zu sich holen wollen. Ihre Eltern hätten jedoch aus Angst, B._______ könne bei der Flucht etwas zustossen, nicht eingewilligt. Daher habe er Eritrea schliesslich erst im Alter von (...) Jahren verlassen. Das SEM scheine die Gefahr zu verkennen, die die illegale Ausreise aus Eritrea gerade für ein Kind mit sich bringe. Im Zeitpunkt, als ihr Asyl gewährt worden sei, sei ihr Sohn erst (...) Jahre alt gewesen, weshalb das Risiko einer Ausreise auch damals weder für sie noch für ihre Mutter in Frage gekommen sei. Offenbar habe auch das BFM den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht für verspätet gehalten, habe es das Gesuch vom 6. März 2013 doch gutgeheissen und B._______ die Einreise in die Schweiz bewilligt. Das zweite Gesuch habe sie dann nur wenige Tage nach der Einreise ihres Sohnes in den Sudan gestellt. Als ihr Sohn noch in Eritrea gelebt habe, sei ein häufigerer telefonischer Kontakt aus den in der Stellungnahme vom 20. September 2016 genannten Gründen nicht möglich gewesen (vgl. Vi-act. FAZ A11/2). Seit B._______ in den Sudan geflohen sei, würden sie fast jeden Tag miteinander kommunizieren, meist über Viber oder Videokommunikation, womit sehr wohl ein aktueller und intensiver Kontakt bestehe. Die Wiedervereinigung von Mutter und Sohn sei stets der Wunsch beider gewesen. Zu den Lebensumständen von B._______ im Sudan habe sie zum Zeitpunkt der Stellungnahme vom 20. September 2016 keine genaueren Angaben machen können, da er sich damals erst etwa zwei Monate im Sudan befunden habe und die Kommunikation mit ihm anfänglich kaum möglich gewesen sei. B._______ sei bei der Familie eines Bekannten von ihr, der in der Schweiz lebe, untergekommen. Sie habe diesem monatlich Fr. 100.- in bar gegeben, damit dessen Familie im Sudan eine entsprechende Summe an ihren Sohn aushändige. Diese Familie sei etwa Anfang Februar 2017 nach Ägypten weitergereist, weshalb ihr Sohn nicht weiter dort habe wohnen können. Er halte sich nun in der Kirche G._______ im Quartier H._______ in Khartum auf. 4.3 Vernehmlassend bringt das SEM vor, eine reformatio in peius liege vor, wenn eine ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten einer Partei abgeändert werde, was vorliegend nicht geschehen sei. Im Abschreibungsentscheid vom 9. Juli 2015 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliges neues Gesuch erneut zu prüfen sei. Es handle sich somit nicht um eine Verschlechterung eines Verwaltungsakts auf Beschwerde hin, sondern um einen zweiten, unabhängigen Verwaltungsakt, der gestützt auf die im Zeitpunkt des neuen Entscheides bestehende Sachlage erlassen worden sei. Im Übrigen würden aufgrund der Aktenlage Zweifel am Zusammenleben vor der Flucht, nicht aber am Verwandtschaftsverhältnis bestehen. Dies, weil die Beschwerdeführerin sich trotz der Aufforderung vom 14. September 2016, Beweismittel zum Zusammenleben oder der Unterstützung des Sohnes einzureichen und zu den Lebensumständen von diesem Stellung zu nehmen, nicht beziehungsweise äussert wortkarg geäussert habe. Zudem sei im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme einer Fotografie kein Beweismittel beigebracht worden, das auf eine ununterbrochene Mutter-Kind-Beziehung hingewiesen hätte. Mit der Beschwerdeergänzung seien zwar nun weitere Fotos und ein originaler Taufschein nachgereicht worden. Diese Beweismittel seien aber allesamt vor der Flucht der Beschwerdeführerin entstanden. Vorbringen oder Beweismittel aus der Zeit nach 2006, die den Kontakt mit dem Sohn belegten oder für die Glaubhaftmachung geeignet wären, was mehr als bloss das Erwähnen von Kontaktaufnahmen via Viber beinhalte, seien keine ins Recht gelegt worden. 4.4 In ihrer Replik moniert die Beschwerdeführerin, das SEM habe sich mit ihren Vorbringen und den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht auseinandergesetzt. Sodann möge zwar zutreffen, dass keine reformatio in peius vorliege. Dennoch habe das SEM mit seinem Vorgehen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts würden bei Gesuchen von Kindern um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Elternteils beziehungsweise um Familienvereinigung andere Massstäbe als bei Gesuchen von Lebens- bzw. Ehepartnern gelten. Im Urteil D-6855/2013, das ein Gesuch eines Kindes um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters zum Gegenstand gehabt habe, habe das Gericht festgehalten, dass die familiäre Beziehung zum Kind weiterhin bestehe, auch wenn Vater und Kind nicht im gleichen Haushalt leben würden. Die familiäre Gemeinschaft könne somit nicht als aufgelöst im Sinne der Rechtsprechung gelten (vgl. dort E. 7.2.2). Ihr Sohn sei ihr Sohn geblieben, auch wenn sie durch ihre Flucht von ihm getrennt worden sei. Durch Telekommunikation sei der Kontakt stets aufrechterhalten worden. Dies ergebe sich zuletzt auch aus den eingereichten Screenshots der Bildschirme ihrer beiden Mobiltelefone, die sie nutze, um mit B._______ in Kontakt zu bleiben (vgl. BVGer-act. 10, Beilagen zur Ergänzung der Replik). 4.5 Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, ihr Sohn befinde sich mittlerweile in Äthiopien, nachdem die Situation im Sudan für ihn aufgrund zahlreicher Polizeirazzien immer bedrohlicher geworden sei. Nach der Ankunft in Äthiopien sei er von der dortigen Polizei während drei Wochen inhaftiert worden. Seit der Freilassung halte er sich im Flüchtlingslager I._______ auf. Die dortigen Verhältnisse seien prekär und die Sicherheitslage sei für das Kind gefährlich. 5. 5.1 Das SEM gewährte dem Sohn und dem Partner der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. September 2013 die Einreise in die Schweiz (Vi-act. FAZ A2/5). Am 9. Juli 2015 schrieb es das Gesuch um Familienzusammenführung zufolge der nicht absehbaren Einreise als gegenstandslos geworden ab und hielt fest, dass die Einreisebewilligung damit erlösche, jedoch einer erneuten Erteilung einer solchen Bewilligung bei nach wie vor erfüllten Voraussetzungen nichts im Wege stehe (Vi-act. FAZ A8/4). Mit dem angefochtenen Entscheid wies das SEM das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung ab. Eine reformatio in peius liegt damit - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - nicht vor. Hingegen stellt sich - wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - tatsächlich die Frage, ob das Vorgehen des SEM mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Prinzip des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 BV) vereinbar ist. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gemäss Art. 9 BV gibt dem Privaten gegenüber dem Staat einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 132 II 240 E. 3.2; 126 II 377 E. 3a; BVGE 2007/9 E. 5.1.2). Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 622 ff.). Auf eine eingehende Prüfung, ob die vorinstanzliche Verfügung zufolge der Verletzung des Prinzips des Vertrauensschutzes aufzuheben wäre, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden. 5.2 Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, die aufgrund der Fluchtumstände, und somit unfreiwillig, getrennt wurden. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5.3 Anlässlich der BzP vom 2. Dezember 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Sohn B._______ lebe bei seiner Grossmutter in J._______ (Zoba K._______). Dessen Vater sei Soldat gewesen; sie habe ihn nicht mehr gesehen, seit sie im Jahr 2001 im sechsten Monat schwanger gewesen sei. Der Vater ihres früheren Partners habe sie unterstützt, bis er selbst im Juli 2003 gestorben sei. Anschliessend sei sie mit ihrem Sohn zu ihrer Familie zurückgekehrt (Vi-act. Asylgesuch A6/12 Ziff. 3.01 S. 6). Zum Nachweis der Identität ihres Sohnes hatte die Beschwerdeführerin bereits mit dem ersten Gesuch um Familienzusammenführung eine Kopie von dessen Taufzertifikat zu den Akten gereicht, was das SEM zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich als hinreichenden Beweis für dessen Identität wertete. Auch in ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zweifelt die Vorinstanz - anders als noch im angefochtenen Entscheid - nicht mehr am Bestehen des Verwandtschaftsverhältnisses. Aufgrund der konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Sohn und der mittlerweile eingereichten Beweismittel (insb. Taufzertifikat, Schulzeugnis, Fotografien) besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, die Identität von B._______ und die Verwandtschaft zu seiner Mutter in Frage zu stellen. Die Vornahme einer DNA-Analyse erweist sich daher nicht als notwendig. 5.4 Hinsichtlich der Mutter-Kind-Beziehung und der vom SEM bezweifelten Trennung durch die Flucht ist vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. vorne E. 4.2 und 4.4 jeweils 2. Absatz). Demnach erklärt sie nachvollziehbar, weshalb sie im Zeitpunkt der erneuten Gesuchstellung noch keine detaillierten Angaben zum Verbleib ihres Sohnes im Sudan habe machen können. Die seitens der Vorinstanz angeführten Urteile erweisen sich für die vorliegende Ausgangslage nicht als einschlägig. Anders als in den zitierten Entscheiden handelt es sich weder um die Konstellation eines Ehe- oder Konkubinatspaares, das erst nach der Flucht des anerkannten Flüchtlings aus dem Heimatstaat eine eheähnliche Gemeinschaft gebildet hat noch um jene einer biologischen Vater-Kind-Beziehung, bei der sich die beiden Familienmitglieder jedoch noch nie gesehen haben. Nach den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin lebte sie bis zur Flucht aus Eritrea durchgehend mit ihrem Sohn zusammen; aus der spärlichen Einreichung von Fotografien ist nicht bereits auf das Gegenteil zu schliessen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des jungen Alters ihres Sohnes und der Gefahr der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht schon nach ihrer Flucht in den Sudan aktiv versuchte, ihn zu sich zu holen, sondern ihn in der Obhut ihrer Eltern liess, erscheint nachvollziehbar. Die im Zeitpunkt des ersten Gesuchs um Familienzusammenführung sieben- und mittlerweile zwölfjährige Trennung steht der Gutheissung des aktuellen Gesuchs sodann nicht entgegen, zumal mit den Ausführungen in den Gesuchen um Familienzusammenführung und auf Beschwerdeebene - hier insbesondere durch die eingereichten Screenshots (vgl. Beilage zu BVGer-act. 10) - glaubhaft gemacht wurde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn seit ihrer Ausreise - soweit möglich - in regelmässigem Kontakt stand. Dem Kindeswohl entspricht eine Zusammenführung mit der Mutter in der Schweiz unter Gewährung von flüchtlings- und asylrechtlichem Schutz sodann zweifellos mehr als der unsichere Verbleib in einem Flüchtlingslager in Äthiopien, in dem er auf sich alleine gestellt ist. Schliesslich bestehen keine Hinweise auf ein missbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes. 5.5 Zusammenfassend erweist sich als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea mit ihrem Sohn eine familiäre Gemeinschaft bildete, die durch ihre Flucht getrennt wurde und dass die Beziehung im Laufe der Jahre nicht abgebrochen wurde. Bei diesem Ergebnis bedarf es weder weiterer Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Ausführungen dazu.

6. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinzubeziehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG). 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 14. Juni 2017 eine Kostennote ein (Beilage zu BVGer-act. 9). Demnach beliefen sich seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren bis dahin auf 10.5 Stunden; der geltend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 200.-. Zusätzlich werden Auslagen (Dolmetscherkosten, Porti, Telefon- und Faxgebühren) in der Höhe von Fr. 142.50 geltend gemacht. Dieser Aufwand - insbesondere für die Abfassung der Beschwerde - erscheint als nicht vollumfänglich notwendig, weshalb er zu kürzen ist. Am 15. Juni 2017 und 31. Januar 2018 machte der Rechtsvertreter weitere Ausführungen (BVGer-act. 10 und 11). Auf das Einfordern einer ergänzenden Kostennote kann verzichtet werden, da sich der zusätzlich notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) für das Beschwerdeverfahren von einem notwendigen Aufwand von 8 Stunden zuzüglich der geltend gemachten Auslagen auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist demnach zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'742.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihn in den Asylstatus der Beschwerdeführerin einzubeziehen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'742.50 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Simona Risi Versand: