Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 anerkannte das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung ihres Ehemannes B._______ und dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. Als Begründung wurde ausgeführt, ihr Ehemann sei im September 2008 vom Militär aufgegriffen und mitgenommen worden. Er sei in der Folge unbekannten Aufenthalts gewesen, nun lebe er in Khartoum, Sudan, wohin er geflüchtet sei. Sie habe den Kontakt zu ihm erst vor einem Monat wieder aufnehmen können und könne daher noch keine genauen Angaben zu seiner Flucht machen. Dem Gesuch waren eine Heiratsurkunde vom (...) und eine Foto von B._______ (je in Kopie) beigelegt. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. April 2014 um Einreisebewilligung ihrer Tochter C._______, und deren Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 bewilligte das BFM die Einreise der Tochter in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, (...), weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, Fotos von der Hochzeit, Kopien des Identitätsausweises und eines allfälligen Flüchtlingsausweises sowie ein Passfoto im Original von B._______ einzureichen und verschiedene Fragen, namentlich zu widersprüchlichen Angaben, zu beantworten. E. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 20. November 2014 unter Beilage von mehreren Hochzeitsfotos (im Original). F. Sie erkundigte sich am 13. Juli 2015 schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine Scankopie des Identitätsausweises von B._______ und eine "ältere Fotografie aus Asmara" (in Kopie) zu den Akten. G. Das SEM verweigerte B._______ mit Verfügung vom 4. August 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. September 2015.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss."
E. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie nicht aus den geschilderten Gründen durch Flucht getrennt worden sei und die Auflösung der Familiengemeinschaft viel früher und auf freiwilliger Basis stattgefunden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf die Frage, bis wann sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe, unsubstanziiert und widersprüchlich gewesen und sie habe ihren Ehemann in Bezug auf ihre Asylgründe in der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Februar 2011 nicht erwähnt. Ausserdem habe sie im Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihrer (...) Tochter angegeben, dass diese sich ganz alleine im Sudan aufhalten würde. Der Umstand, dass die Tochter sich nicht bei ihrem Vater B._______ aufgehalten habe, spreche nicht für ein Auseinanderbrechen der Familiengemeinschaft durch die geschilderten Umstände. Schliesslich wecke ihre Aussage, dass sie keine Angaben zur Flucht ihres Ehemannes machen könne, den Verdacht, dass sie wichtige Sachverhaltselemente betreffend ihren Ehemann und die Umstände und die Gründe der Trennung verschleiern wolle. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie über all die Jahre bis 2013 den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest ihr Ehemann versucht hätte, sie zu kontaktieren. Auf die Prüfung der eingereichten Beweismittel könne verzichtet werden, da diese nur beweisen würden, dass sie einmal verheiratet gewesen sei. Dies werde jedoch nicht grundsätzlich bestritten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die vielen Fragen und Daten bei der BzP in ihrem Asylverfahren hätten ihr zu schaffen gemacht, zumal sie wegen ihrer Flucht und dem unbekannten Verbleib ihrer Tochter verwirrt gewesen sei. Erst für das Gesuch um Familienzusammenführung habe sie Zeit und Ruhe gehabt, alle Vorkommnisse zu reflektieren. Ihre Aussagen im Asylverfahren, wonach sie durch einen Kameraden ihres Ehemannes Briefe und Informationen über seinen Verbleib erhalten habe, würden für eine fortbestehende Beziehung auch nach dessen Verhaftung sprechen. Zudem habe auch dessen eigene Familie keine Nachrichten von ihm gehabt. Es sei in Eritrea systembedingt nicht ungewöhnlich, sich wegen des Militärdienstes ein oder zwei Jahre nicht zu sehen und nicht voneinander zu hören; auf der Flucht und im Versteck scheine es riskant, Angehörige zu kontaktieren. Sie habe die Probleme des Ehemannes in Eritrea und seine Flucht in der BzP nicht als Fluchtgrund genannt, weil ihre Gefährdung primär mit den Problemen ihrer Tochter begründet gewesen sei. Es spreche für ihren Willen zum Zusammenleben, dass sie im Zeitpunkt der Trennung bereits seit (...) Jahren eine Beziehung geführt und bis dahin stets zusammengelebt hätten. Ihr Ehemann habe mit ihr Kontakt aufgenommen, nachdem ihm die Flucht aus Eritrea geglückt und er bei seinem Cousin im Sudan untergekommen sei. Ihre Kommunikation erfolge seither hauptsächlich per Telefon; dort, "wo er sich in der Regel aufhalte", gebe es kein Internet. Er verfüge über kein eigenes Telefon und borge sich wenn möglich dasjenige seines Cousins. Zudem sei es angesichts des Erlebten unangenehm und unangebracht, seine eigene Flucht im Detail per Telefon mit schlechter Verbindung zu erzählen. Die Tochter habe deshalb nicht bei ihm gelebt, weil er bereits mit zwei anderen Familien in einem kleinen Zimmer gewohnt habe und für die Tochter kein Platz mehr vorhanden gewesen sei. Vater und Tochter hätten jedoch am selben Ort gelebt und auch Kontakt gehabt.
E. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.2 Die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin und B._______ verheiratet (gewesen) sind. Aufgrund der Akten besteht für das Gericht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Der Heiratsurkunde vom (...) zufolge haben sie am (...) nach Brauch geheiratet und ihre Ehe am (...) im öffentlichen Register in D._______ eintragen lassen. Angabegemäss führten sie bereits seit dem Jahr (...) eine Beziehung, aus welcher die gemeinsame Tochter, C._______, (vgl. Bst. C hievor) hervorgegangen sei.
E. 6.3 Die vorgebrachte lange Beziehungsdauer wird dadurch relativiert, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehmann nur eingeschränkt Kontakte stattfanden. Ihren Angaben zufolge nahmen sie das "Zusammenleben" erst mit der Heirat, mithin (...), auf, wobei der Ehemann seit 1997 Militärdienst zu verrichten hatte und höchstens einmal im Jahr nach Hause kam (vgl. Akten SEM B9/15 F19, 21, 94 f.). Seit Ende 2006 hielt er sich - meistens bei Freunden oder Familienangehörigen - versteckt, weil er nicht in den Militärdienst zurückkehren wollte. Im Jahr 2008 wurde er schliesslich zu Hause "aufgegriffen und mitgenommen" (vgl. BzP B6/11 S.2, Anhörung a.a.O. F14, 22), in der Folge verlor sich der Kontakt zur Beschwerdeführerin. Demnach ist festzuhalten, dass sich der Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemannes seit (...) auf ein bis zwei Militärurlaube und gelegentliche Besuche während der Zeit seines Untertauchens beschränkte und ab 2008 ganz abbrach. Auch wenn der spärliche Kontakt möglicherweise auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen war, so spricht dieser Umstand doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung respektive Familiengemeinschaft. Zur gleichen Schlussfolgerung führen die auffallend unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur "Mitnahme" ihres Ehemannes im Jahr 2008. Es bleibt namentlich im Dunkeln, ob ihr Ehemann dabei lediglich zurück zu seiner Einheit gezwungen wurde, weil er im Urlaub "immer seine Zeit überschritt" (vgl. Angaben im Asylverfahren: Anhörung a.a.O. F.20), oder ob es sich um eine Festnahme mit anschliessender Inhaftierung handelte, wie dies im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird (vgl. Gesuch um Familienzusammenführung C1/4 S. 2; Rechtsmittelschrift S. 3). Die widersprüchlichen Zeitangaben betreffend seine Mitnahme (BzP, [B6/11 S.2]: Februar/März 2008; Anhörung: "den Monat weiss ich nicht" [B9/15 F15] bzw. "es war noch nicht Mitte des Jahres (2008)" [F23]; Gesuch um Familienzusammenführung [C 1/4 S. 2]: im September 2008) sind - bei Wahrunterstellung der Mitnahme des Ehemannes - nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, an welches sie sich zu erinnern vermöchte. Ihr Vorbringen, sie sei bezüglich der Daten vorübergehend unsicher gewesen, ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Bei Vorliegen einer engen Beziehung respektive Familiengemeinschaft wäre weiter zu erwarten, dass der Ehemann nach seiner Mitnahme die Beschwerdeführerin baldmöglichst über sein Schicksal orientiert hätte. Dies gilt umso mehr, als er ihr angeblich über einen Kollegen "ab und zu einen Brief" überbringen liess (vgl. B9/15 F24). Auch wäre zu erwarten, dass er versucht hätte - allenfalls über seine Verwandten - nach seiner Flucht umgehend mit ihr in Kontakt zu treten und sie über die Fluchtumstände informiert hätte, sei es, um sie vor möglichen Reflexbehelligungen zu warnen, oder sei es, um das künftig gemeinsame Leben zu planen.
E. 6.4 Dem Gesagten nach besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden hätte. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Familie und damit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht wie vorgebracht durch Flucht getrennt worden sind und die Auflösung der Familiengemeinschaft viel früher und auf freiwilliger Basis stattgefunden habe, ist demnach nicht zu beanstanden. Es bleibt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht.
E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin den Akten zufolge als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5381/2015 Urteil vom 22. September 2015 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, Eritrea; Verfügung des SEM vom 4. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 anerkannte das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) und gewährte ihr in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 5. August 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einreisebewilligung ihres Ehemannes B._______ und dessen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. Als Begründung wurde ausgeführt, ihr Ehemann sei im September 2008 vom Militär aufgegriffen und mitgenommen worden. Er sei in der Folge unbekannten Aufenthalts gewesen, nun lebe er in Khartoum, Sudan, wohin er geflüchtet sei. Sie habe den Kontakt zu ihm erst vor einem Monat wieder aufnehmen können und könne daher noch keine genauen Angaben zu seiner Flucht machen. Dem Gesuch waren eine Heiratsurkunde vom (...) und eine Foto von B._______ (je in Kopie) beigelegt. C. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 8. April 2014 um Einreisebewilligung ihrer Tochter C._______, und deren Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft. Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 bewilligte das BFM die Einreise der Tochter in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Es begründete seinen Entscheid damit, (...), weshalb die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf, Fotos von der Hochzeit, Kopien des Identitätsausweises und eines allfälligen Flüchtlingsausweises sowie ein Passfoto im Original von B._______ einzureichen und verschiedene Fragen, namentlich zu widersprüchlichen Angaben, zu beantworten. E. Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 20. November 2014 unter Beilage von mehreren Hochzeitsfotos (im Original). F. Sie erkundigte sich am 13. Juli 2015 schriftlich nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine Scankopie des Identitätsausweises von B._______ und eine "ältere Fotografie aus Asmara" (in Kopie) zu den Akten. G. Das SEM verweigerte B._______ mit Verfügung vom 4. August 2015 (Eröffnungsdatum unbekannt) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihrem Ehemann sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 9. September 2015. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Aufgrund der Aktenlage ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 S. 598 sowie die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss." 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall ist demnach eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Familie nicht aus den geschilderten Gründen durch Flucht getrennt worden sei und die Auflösung der Familiengemeinschaft viel früher und auf freiwilliger Basis stattgefunden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in Bezug auf die Frage, bis wann sie mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe, unsubstanziiert und widersprüchlich gewesen und sie habe ihren Ehemann in Bezug auf ihre Asylgründe in der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Februar 2011 nicht erwähnt. Ausserdem habe sie im Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten ihrer (...) Tochter angegeben, dass diese sich ganz alleine im Sudan aufhalten würde. Der Umstand, dass die Tochter sich nicht bei ihrem Vater B._______ aufgehalten habe, spreche nicht für ein Auseinanderbrechen der Familiengemeinschaft durch die geschilderten Umstände. Schliesslich wecke ihre Aussage, dass sie keine Angaben zur Flucht ihres Ehemannes machen könne, den Verdacht, dass sie wichtige Sachverhaltselemente betreffend ihren Ehemann und die Umstände und die Gründe der Trennung verschleiern wolle. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass sie über all die Jahre bis 2013 den Kontakt zu ihrem Ehemann verloren habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest ihr Ehemann versucht hätte, sie zu kontaktieren. Auf die Prüfung der eingereichten Beweismittel könne verzichtet werden, da diese nur beweisen würden, dass sie einmal verheiratet gewesen sei. Dies werde jedoch nicht grundsätzlich bestritten. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die vielen Fragen und Daten bei der BzP in ihrem Asylverfahren hätten ihr zu schaffen gemacht, zumal sie wegen ihrer Flucht und dem unbekannten Verbleib ihrer Tochter verwirrt gewesen sei. Erst für das Gesuch um Familienzusammenführung habe sie Zeit und Ruhe gehabt, alle Vorkommnisse zu reflektieren. Ihre Aussagen im Asylverfahren, wonach sie durch einen Kameraden ihres Ehemannes Briefe und Informationen über seinen Verbleib erhalten habe, würden für eine fortbestehende Beziehung auch nach dessen Verhaftung sprechen. Zudem habe auch dessen eigene Familie keine Nachrichten von ihm gehabt. Es sei in Eritrea systembedingt nicht ungewöhnlich, sich wegen des Militärdienstes ein oder zwei Jahre nicht zu sehen und nicht voneinander zu hören; auf der Flucht und im Versteck scheine es riskant, Angehörige zu kontaktieren. Sie habe die Probleme des Ehemannes in Eritrea und seine Flucht in der BzP nicht als Fluchtgrund genannt, weil ihre Gefährdung primär mit den Problemen ihrer Tochter begründet gewesen sei. Es spreche für ihren Willen zum Zusammenleben, dass sie im Zeitpunkt der Trennung bereits seit (...) Jahren eine Beziehung geführt und bis dahin stets zusammengelebt hätten. Ihr Ehemann habe mit ihr Kontakt aufgenommen, nachdem ihm die Flucht aus Eritrea geglückt und er bei seinem Cousin im Sudan untergekommen sei. Ihre Kommunikation erfolge seither hauptsächlich per Telefon; dort, "wo er sich in der Regel aufhalte", gebe es kein Internet. Er verfüge über kein eigenes Telefon und borge sich wenn möglich dasjenige seines Cousins. Zudem sei es angesichts des Erlebten unangenehm und unangebracht, seine eigene Flucht im Detail per Telefon mit schlechter Verbindung zu erzählen. Die Tochter habe deshalb nicht bei ihm gelebt, weil er bereits mit zwei anderen Familien in einem kleinen Zimmer gewohnt habe und für die Tochter kein Platz mehr vorhanden gewesen sei. Vater und Tochter hätten jedoch am selben Ort gelebt und auch Kontakt gehabt. 6. 6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nicht gegeben seien. Nach Prüfung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung als rechtmässig. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen. 6.2 Die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin und B._______ verheiratet (gewesen) sind. Aufgrund der Akten besteht für das Gericht keine Veranlassung, von dieser Auffassung abzuweichen. Der Heiratsurkunde vom (...) zufolge haben sie am (...) nach Brauch geheiratet und ihre Ehe am (...) im öffentlichen Register in D._______ eintragen lassen. Angabegemäss führten sie bereits seit dem Jahr (...) eine Beziehung, aus welcher die gemeinsame Tochter, C._______, (vgl. Bst. C hievor) hervorgegangen sei. 6.3 Die vorgebrachte lange Beziehungsdauer wird dadurch relativiert, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehmann nur eingeschränkt Kontakte stattfanden. Ihren Angaben zufolge nahmen sie das "Zusammenleben" erst mit der Heirat, mithin (...), auf, wobei der Ehemann seit 1997 Militärdienst zu verrichten hatte und höchstens einmal im Jahr nach Hause kam (vgl. Akten SEM B9/15 F19, 21, 94 f.). Seit Ende 2006 hielt er sich - meistens bei Freunden oder Familienangehörigen - versteckt, weil er nicht in den Militärdienst zurückkehren wollte. Im Jahr 2008 wurde er schliesslich zu Hause "aufgegriffen und mitgenommen" (vgl. BzP B6/11 S.2, Anhörung a.a.O. F14, 22), in der Folge verlor sich der Kontakt zur Beschwerdeführerin. Demnach ist festzuhalten, dass sich der Umgang zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemannes seit (...) auf ein bis zwei Militärurlaube und gelegentliche Besuche während der Zeit seines Untertauchens beschränkte und ab 2008 ganz abbrach. Auch wenn der spärliche Kontakt möglicherweise auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzuführen war, so spricht dieser Umstand doch gegen die vorgebrachte enge Beziehung respektive Familiengemeinschaft. Zur gleichen Schlussfolgerung führen die auffallend unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zur "Mitnahme" ihres Ehemannes im Jahr 2008. Es bleibt namentlich im Dunkeln, ob ihr Ehemann dabei lediglich zurück zu seiner Einheit gezwungen wurde, weil er im Urlaub "immer seine Zeit überschritt" (vgl. Angaben im Asylverfahren: Anhörung a.a.O. F.20), oder ob es sich um eine Festnahme mit anschliessender Inhaftierung handelte, wie dies im vorliegenden Verfahren vorgebracht wird (vgl. Gesuch um Familienzusammenführung C1/4 S. 2; Rechtsmittelschrift S. 3). Die widersprüchlichen Zeitangaben betreffend seine Mitnahme (BzP, [B6/11 S.2]: Februar/März 2008; Anhörung: "den Monat weiss ich nicht" [B9/15 F15] bzw. "es war noch nicht Mitte des Jahres (2008)" [F23]; Gesuch um Familienzusammenführung [C 1/4 S. 2]: im September 2008) sind - bei Wahrunterstellung der Mitnahme des Ehemannes - nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, an welches sie sich zu erinnern vermöchte. Ihr Vorbringen, sie sei bezüglich der Daten vorübergehend unsicher gewesen, ist deshalb als Schutzbehauptung zu werten. Bei Vorliegen einer engen Beziehung respektive Familiengemeinschaft wäre weiter zu erwarten, dass der Ehemann nach seiner Mitnahme die Beschwerdeführerin baldmöglichst über sein Schicksal orientiert hätte. Dies gilt umso mehr, als er ihr angeblich über einen Kollegen "ab und zu einen Brief" überbringen liess (vgl. B9/15 F24). Auch wäre zu erwarten, dass er versucht hätte - allenfalls über seine Verwandten - nach seiner Flucht umgehend mit ihr in Kontakt zu treten und sie über die Fluchtumstände informiert hätte, sei es, um sie vor möglichen Reflexbehelligungen zu warnen, oder sei es, um das künftig gemeinsame Leben zu planen. 6.4 Dem Gesagten nach besteht für das Gericht kein Anlass zur Annahme, dass unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Flucht der Beschwerdeführerin eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Verbindung zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden hätte. Die Annahme der Vorinstanz, dass die Familie und damit die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nicht wie vorgebracht durch Flucht getrennt worden sind und die Auflösung der Familiengemeinschaft viel früher und auf freiwilliger Basis stattgefunden habe, ist demnach nicht zu beanstanden. Es bleibt mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. Urteil des BVGer D-168/2015 E. 3.2 vom 23. Januar 2015). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdeführerin in Bezug auf B._______ nicht.
7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
8. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird jedoch auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet, zumal das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen war und die Beschwerdeführerin den Akten zufolge als bedürftig gilt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger Versand: