Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am 31. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Tschechien an. Mit Verfügung vom 29. September 2014 lehnte das Bundesamt ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 25. September respektive vom 26. September 2014 ab. Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (E-5785/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2014 ab. Am 16. Oktober 2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Tschechien überstellt. A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 22. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem die tschechischen Behörden am 24. Oktober 2014 ein Übernahmeersuchen abschlägig beantwortet hatten, teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. Mit Verfügung vom 7. April 2015 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 10. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM durch ihre Rechtsvertreterin um Einbezug ihres Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft und um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Nach erfolgter Einreise sei ebenfalls seine originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug ihrer Asylverfahrensakten und derjenigen ihres Ehemannes, der vor seiner Überstellung nach Tschechien anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2014 ebenfalls seine Identitätskarte eingereicht habe, als Beweismittel. Zur Begründung führte sie an, sie und ihr Ehemann seien durch ihre Flucht aus Syrien getrennt worden. Ihrem Ehemann sei deshalb in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise zu bewilligen. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie nebst einer Vollmacht Kopien eines bereits in ihrem Asylverfahren eingereichten (...) sowie (...) einreichen und wies auf sich bereits bei den Akten befindliche (...) hin. C. Mit am 4. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2015 verweigerte das SEM die Einreise des Ehemannes in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihrem Ehemann sei die Einreise im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich zu erlauben. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht die auf Seite 6 der Rechtsschrift als Beilagen aufgeführten Dokumente ein und stellte auf Verlangen des Gerichts das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. E. E.a Am 6. Juli 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. E.b Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente (...) einreichen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf "superprovisorische" Bewilligung der Einreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab und lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 3. August 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2015, die der Rechtsvertreterin am 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, teilte die Vorinstanz dem Gericht mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G. In ihrer Replik vom 7. August 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie (...) und (...) zu den Akten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
E. 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung an, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Laut Art. 51 Abs. 4 AsylG werde besagten Personen, die durch die Flucht getrennt worden seien und sich noch im Ausland befinden würden, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz bewilligt. Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich sei und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt werde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Tschechien überstellt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 sei sie gefragt worden, ob sie wünsche, dass ihr Asylverfahren gemeinsam mit ihrem Ehemann in Tschechien durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe dies mit Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, sie benötige aufgrund der in Syrien (...) mit hoher Wahrscheinlichkeit ärztliche Unterstützung, die sie in Tschechien nicht im erfoderlichen Mass erhalten würde. Zudem habe sie in der Schweiz die Möglichkeit, ihre (...) fortzusetzen. Hinzu komme, dass die tschechische Regierung noch immer mit dem syrischen Regime zusammen arbeite, was für sie als (...) sehr belastend wäre. Folglich stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht durch Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden, sondern die Trennung der Eheleute freiwillig mittels Zustimmung erfolgt sei. Sie habe den Verbleib in der Schweiz einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann vorgezogen, obwohl eine Überstellung nach Tschechien für sie trotz der geäusserten Bedenken zumutbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft sei für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann unentbehrlich. Das Gesuch um Familiennachzug sei deshalb abzulehnen und dem Ehemann die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rekapitulierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und machte unter Verweis auf die eingereichten Dokumente, die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Literatur und Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, es bestünden aufgrund des Sachverhalts und der eingereichten schriftlichen Erklärungen der Eheleute offenkundig keine besonderen Umstände, die einem Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Des Weiteren könne im Sinne einer Richtigstellung den Akten des Wiedererwägungs- respektive Beschwerdeverfahrens gegen die Dublin-Überstellung und den besagten Erklärungen entnommen werden, dass die Trennung gerade nicht freiwillig durch Zustimmung erfolgt sei. Der Entscheid, den Ehemann nach Tschechien zu überstellen, obwohl sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz befunden habe und triftige Gründe gegen die Zuständigkeit dieses Signatarstaates geltend gemacht worden seien, zeuge im Gegenteil von einer nicht nachvollziehbaren Härte der Vorinstanz. Des Weiteren sei offenkundig, dass die Trennung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht der Eheleute aus ihrem Heimatstaat erfolgt sei und die Schweiz der Beschwerdeführerin am 7. April 2015 Asyl gewährt habe. Der Ehmann habe bisher in Tschechien noch keinen Asylentscheid erhalten, aber es sei davon auszugehen, dass ihm dort bestenfalls nur subsidiärer Schutz gewährt werde. Die gemeinsame Tochter (...) werde am (...) bei der Schweizer Vertretung in (...) einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums einreichen. Aufgrund der neuen Weisungen des SEM zum Nachzug der Kernfamilie von vorläufig aufgenommenen syrischen Personen sei ein Auslegungsspielraum gegeben, der bei Töchtern bis zum 24. Altersjahr reichen könne, sofern sie vor der Flucht im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt hätten. Der Tochter werde auch aufgrund dieser Weisung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Familiennachzug in die Schweiz gewährt. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei offenkundig intensiv und stabil gelebt, weshalb sie durch Art. 8 EMRK und Art. 51 AsylG geschützt sei. Art. 51 Abs. 1 AsylG sehe kein Kriterium der "Unentbehrlichkeit" der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft vor; ein solches müsste zudem genauer definiert werden. Vorliegend sei dieses Kriterium aufgrund der zu den Akten gereichten Briefe der Eheleute ohnehin als erfüllt zu betrachten und es lägen auch keine Hinweise auf Missbrauch vor. Das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 zeige eine Konstellation auf, die für eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann spreche. Des Weiteren sei festzustellen, dass es sich beim Vorbringen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien wäre für sie nicht unzumutbar gewesen, um eine nicht begründete Behauptung handle. Sie habe aus sehr triftigen Gründen die Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt, insbesondere wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit und ihren Sicherheitsbedenken, als (...) in einem Land leben zu müssen, das die Seite des syrischen Regimes stütze. Aus den Briefen der Eheleute gehe deutlich hervor, dass sie unter (...) leiden würden, die durch die (...) verursacht worden seien. Es sei für sie sehr wichtig, ihre (...) ungehindert fortsetzen zu können und es scheine offenkundig, dass ihr (...) sehr nützlich sein könne. Des Weiteren ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1520/2014 vom 28. Mai 2014, dass der Schutz der Familieneinheit nicht a priori bedeute, andere nicht zumutbare Umstände in Kauf nehmen zu müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Anspruch auf Familienvereinigung in der Schweiz vorliegend offenkundig gegeben sei, die Vorinstanz habe ihr Ermessen weit überschritten und die Begründungspflicht verletzt. Das Gesuch um Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz sei deshalb gutzuheissen.
E. 5.3 In ihrer Replik vom 7. August 2015 liess die Beschwerdeführerin anführen, aus der beigelegten Scan-Kopie des am (...) in (...) ausgestellten Visums ergebe sich, dass das Gesuch der gemeinsamen Tochter um Erteilung eines humanitären Einreisevisums gutgeheissen worden sei. Somit werde sie in die Schweiz einreisen und hier ein neues Leben aufbauen können. Es sei für die Eltern und die Tochter sehr wichtig, zusammenleben zu können. Die Visumserteilung sei ein gewichtiges Argument mehr für eine Familienzusammenführung. Art. 8 EMRK schütze auch über den Begriff der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) hinaus nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehungen wie die vorliegende. Des Weiteren seien nochmals die politischen Positionen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hervorzuheben, die sie dazu bewogen hätten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin sei eine der (...), die von (...) nach (...) eingeladen worden seien. Ziel dieser Konferenz sei gewesen, den Einbezug der Frauen in den (...) zu entwickeln und voranzutreiben. Sie habe dort viele (...) getroffen und sie nehme (...) wahr. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe sie an der (...) teilgenommen und Kontakte mit (...) geknüpft. Auch ihr Ehemann sei ein (...) und beide könnten sich in der Schweiz nutzbringend für (...) einbringen. Es sei nochmals hervorzuheben, dass der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar sei, zumal er höherrangigen Rechtsgütern wie dem Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens widerspreche und nicht vereinbar mit den Bemühungen um (...) sei. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Dublin-Verordnung in erster Linie die Schaffung einer einheitlichen Rechtsprechung in Europa und nicht nationalistisches Denken bezwecke. Abschliessend sei zu betonen, dass die Argumentation des SEM, die Trennung sei freiwillig erfolgt, nicht der Wahrheit entspreche und die angefochtene Verfügung auch keine objektiv nachvollziehbare Begründung für diese Schlussfolgerung enthalte. Der Sinn der Zustimmung von Art. 9 Dublin-III-VO liege darin, auszuschliessen, dass Familienmitglieder gegen ihren Willen zusammengeführt würden, was insbesondere in Fällen von Gewalt in der Familie von besonderer Bedeutung sei. Somit habe die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich überschritten, die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt und namentlich auch Art. 51 AsylG sowie Art. 8 EMRK missachtet. Im Lichte der Ausführungen in den früheren und im vorliegenden Verfahren sowie der eingereichten Briefe seien die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG offensichtlich erfüllt, weshalb um Gutheissung der Beschwerde ersucht werde.
E. 6.1 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, nicht zuletzt auch aufgrund der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente, zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihrer familiären Situation vor der Flucht aus Syrien in die Schweiz glaubhaft respektive belegt sind und von der Vorinstanz auch nicht bestritten werden. Es ist folglich von einer gefestigten vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Was die unfreiwillige Trennung durch die Flucht anbelangt, kann auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen in ihrem Asylverfahren verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, ihr Ehemann habe Syrien früher als sie verlassen müssen, weil sie erfahren hätten, dass er von (...) gesucht worden sei und er lediglich über ein bis (...) gültiges Schengen-Visum für Tschechien verfügt habe. Sie selber hätte aufgrund ihrer Tätigkeit über das (...) im (...) ausreisen sollen, sie sei aber mit einem Visum in die Schweiz gereist, weil sie eine Arbeit erhalten habe respektive um an einem Kongress teilzunehmen (Akten SEM B31/18 S. 15). Diese Aussagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus nachvollziehbaren Gründen gezwungen waren, getrennt und zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus Syrien zu flüchten. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Tat berechtigte Einwände gegen ihre Überstellung nach Tschechien (...) vorbrachte. Bei den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, folglich stehe fest, dass sie nicht durch Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei, sondern die Trennung der Eheleute freiwillig und durch Zustimmung erfolgt sei, zudem müsse festgehalten werden, dass eine Überstellung nach Tschechien auch unter Berücksichtigung der geäusserten Bedenken nicht als unzumutbar einzustufen gewesen wäre, und sie habe offenbar den Verbleib in der Schweiz der Wiedervereinigung mit ihrem Ehmann vorgezogen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Unentbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne, handelt es sich um nicht weiter substanziierte respektive tatsachenwidrige Behauptungen. Vielmehr ist festzuhalten, dass in Tat und Wahrheit die Eheleute durch ihre Flucht aus Syrien ein erstes Mal und durch die separate Überstellung des Ehemannes nach Tschechien zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befand, ein zweites Mal unfreiwillig voneinander getrennt wurden. Eine Wiedervereinigung in Tschechien hätte auch deshalb nicht stattfinden können, weil die tschechischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 10. Oktober 2014 um Übernahme der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 nicht nur aufgrund ihrer Einwände, sondern in erster Linie mit der Begründung ablehnten, sie sei am (...) mit einem Visum in die Schweiz eingereist (B17/1). Angesichts dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sei, die Beschwerdeführerin habe den Verbleib in der Schweiz einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann vorgezogen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung des Einbezugs des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Einreise des Ehemannes zwecks Familienasyls und Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewilligen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach deren derivativem Erwerb anerkennt (BVGE 2013/21).
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird.
E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Praxis in Vergleichsfällen ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Ehemannes zwecks Familienasyls und Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4161/2015 Urteil vom 17. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Gesuch um Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten des Ehemannes (...), Syrien; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin suchte am 31. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. September 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Tschechien an. Mit Verfügung vom 29. September 2014 lehnte das Bundesamt ein gegen diesen Entscheid eingereichtes Wiedererwägungsgesuch vom 25. September respektive vom 26. September 2014 ab. Mit Urteil vom 15. Oktober 2014 (E-5785/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 10. Oktober 2014 ab. Am 16. Oktober 2014 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Tschechien überstellt. A.b Die Beschwerdeführerin suchte am 22. September 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem die tschechischen Behörden am 24. Oktober 2014 ein Übernahmeersuchen abschlägig beantwortet hatten, teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren werde durchgeführt. Mit Verfügung vom 7. April 2015 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 10. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM durch ihre Rechtsvertreterin um Einbezug ihres Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft und um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. Nach erfolgter Einreise sei ebenfalls seine originäre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug ihrer Asylverfahrensakten und derjenigen ihres Ehemannes, der vor seiner Überstellung nach Tschechien anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2014 ebenfalls seine Identitätskarte eingereicht habe, als Beweismittel. Zur Begründung führte sie an, sie und ihr Ehemann seien durch ihre Flucht aus Syrien getrennt worden. Ihrem Ehemann sei deshalb in Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise zu bewilligen. Zur Stützung ihrer Vorbringen liess sie nebst einer Vollmacht Kopien eines bereits in ihrem Asylverfahren eingereichten (...) sowie (...) einreichen und wies auf sich bereits bei den Akten befindliche (...) hin. C. Mit am 4. Juni 2015 eröffneter Verfügung vom 3. Juni 2015 verweigerte das SEM die Einreise des Ehemannes in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Juli 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Gesuchs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, ihrem Ehemann sei die Einreise im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich zu erlauben. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht die auf Seite 6 der Rechtsschrift als Beilagen aufgeführten Dokumente ein und stellte auf Verlangen des Gerichts das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung in Aussicht. E. E.a Am 6. Juli 2015 bestätigte das Gericht der Rechtsvertreterin den Eingang ihrer Beschwerde. E.b Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente (...) einreichen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin den Antrag auf "superprovisorische" Bewilligung der Einreise des Ehemannes der Beschwerdeführerin ab, hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse - gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie ab und lud die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 VwVG ein, sich bis zum 3. August 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2015, die der Rechtsvertreterin am 4. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, teilte die Vorinstanz dem Gericht mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. G. In ihrer Replik vom 7. August 2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie (...) und (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). 4. 4.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen: "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 4.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung an, gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhielten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen würden. Laut Art. 51 Abs. 4 AsylG werde besagten Personen, die durch die Flucht getrennt worden seien und sich noch im Ausland befinden würden, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz bewilligt. Gemäss geltender Praxis und Rechtsprechung sei eine zentrale Bedingung für die Gewährung des Familienasyls, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Es sei erforderlich, dass die betreffenden Personen zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich sei und in der Schweiz auch tatsächlich angestrebt werde. Aus den Akten gehe hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Oktober 2014 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Tschechien überstellt worden sei. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 sei sie gefragt worden, ob sie wünsche, dass ihr Asylverfahren gemeinsam mit ihrem Ehemann in Tschechien durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin habe dies mit Schreiben vom 10. November 2014 ausdrücklich abgelehnt mit der Begründung, sie benötige aufgrund der in Syrien (...) mit hoher Wahrscheinlichkeit ärztliche Unterstützung, die sie in Tschechien nicht im erfoderlichen Mass erhalten würde. Zudem habe sie in der Schweiz die Möglichkeit, ihre (...) fortzusetzen. Hinzu komme, dass die tschechische Regierung noch immer mit dem syrischen Regime zusammen arbeite, was für sie als (...) sehr belastend wäre. Folglich stehe fest, dass die Beschwerdeführerin nicht durch Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden, sondern die Trennung der Eheleute freiwillig mittels Zustimmung erfolgt sei. Sie habe den Verbleib in der Schweiz einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann vorgezogen, obwohl eine Überstellung nach Tschechien für sie trotz der geäusserten Bedenken zumutbar gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, die Wiederherstellung der Familiengemeinschaft sei für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann unentbehrlich. Das Gesuch um Familiennachzug sei deshalb abzulehnen und dem Ehemann die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe rekapitulierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt und machte unter Verweis auf die eingereichten Dokumente, die gesetzlichen Bestimmungen sowie auf die Literatur und Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, es bestünden aufgrund des Sachverhalts und der eingereichten schriftlichen Erklärungen der Eheleute offenkundig keine besonderen Umstände, die einem Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen würden. Des Weiteren könne im Sinne einer Richtigstellung den Akten des Wiedererwägungs- respektive Beschwerdeverfahrens gegen die Dublin-Überstellung und den besagten Erklärungen entnommen werden, dass die Trennung gerade nicht freiwillig durch Zustimmung erfolgt sei. Der Entscheid, den Ehemann nach Tschechien zu überstellen, obwohl sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz befunden habe und triftige Gründe gegen die Zuständigkeit dieses Signatarstaates geltend gemacht worden seien, zeuge im Gegenteil von einer nicht nachvollziehbaren Härte der Vorinstanz. Des Weiteren sei offenkundig, dass die Trennung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht der Eheleute aus ihrem Heimatstaat erfolgt sei und die Schweiz der Beschwerdeführerin am 7. April 2015 Asyl gewährt habe. Der Ehmann habe bisher in Tschechien noch keinen Asylentscheid erhalten, aber es sei davon auszugehen, dass ihm dort bestenfalls nur subsidiärer Schutz gewährt werde. Die gemeinsame Tochter (...) werde am (...) bei der Schweizer Vertretung in (...) einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Visums einreichen. Aufgrund der neuen Weisungen des SEM zum Nachzug der Kernfamilie von vorläufig aufgenommenen syrischen Personen sei ein Auslegungsspielraum gegeben, der bei Töchtern bis zum 24. Altersjahr reichen könne, sofern sie vor der Flucht im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gelebt hätten. Der Tochter werde auch aufgrund dieser Weisung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Familiennachzug in die Schweiz gewährt. Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei offenkundig intensiv und stabil gelebt, weshalb sie durch Art. 8 EMRK und Art. 51 AsylG geschützt sei. Art. 51 Abs. 1 AsylG sehe kein Kriterium der "Unentbehrlichkeit" der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft vor; ein solches müsste zudem genauer definiert werden. Vorliegend sei dieses Kriterium aufgrund der zu den Akten gereichten Briefe der Eheleute ohnehin als erfüllt zu betrachten und es lägen auch keine Hinweise auf Missbrauch vor. Das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6166/2009 vom 26. Oktober 2009 zeige eine Konstellation auf, die für eine Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann spreche. Des Weiteren sei festzustellen, dass es sich beim Vorbringen, die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien wäre für sie nicht unzumutbar gewesen, um eine nicht begründete Behauptung handle. Sie habe aus sehr triftigen Gründen die Zuständigkeit Tschechiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt, insbesondere wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit und ihren Sicherheitsbedenken, als (...) in einem Land leben zu müssen, das die Seite des syrischen Regimes stütze. Aus den Briefen der Eheleute gehe deutlich hervor, dass sie unter (...) leiden würden, die durch die (...) verursacht worden seien. Es sei für sie sehr wichtig, ihre (...) ungehindert fortsetzen zu können und es scheine offenkundig, dass ihr (...) sehr nützlich sein könne. Des Weiteren ergebe sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1520/2014 vom 28. Mai 2014, dass der Schutz der Familieneinheit nicht a priori bedeute, andere nicht zumutbare Umstände in Kauf nehmen zu müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Anspruch auf Familienvereinigung in der Schweiz vorliegend offenkundig gegeben sei, die Vorinstanz habe ihr Ermessen weit überschritten und die Begründungspflicht verletzt. Das Gesuch um Einbezug des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und um Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz sei deshalb gutzuheissen. 5.3 In ihrer Replik vom 7. August 2015 liess die Beschwerdeführerin anführen, aus der beigelegten Scan-Kopie des am (...) in (...) ausgestellten Visums ergebe sich, dass das Gesuch der gemeinsamen Tochter um Erteilung eines humanitären Einreisevisums gutgeheissen worden sei. Somit werde sie in die Schweiz einreisen und hier ein neues Leben aufbauen können. Es sei für die Eltern und die Tochter sehr wichtig, zusammenleben zu können. Die Visumserteilung sei ein gewichtiges Argument mehr für eine Familienzusammenführung. Art. 8 EMRK schütze auch über den Begriff der Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) hinaus nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehungen wie die vorliegende. Des Weiteren seien nochmals die politischen Positionen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hervorzuheben, die sie dazu bewogen hätten, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Die Beschwerdeführerin sei eine der (...), die von (...) nach (...) eingeladen worden seien. Ziel dieser Konferenz sei gewesen, den Einbezug der Frauen in den (...) zu entwickeln und voranzutreiben. Sie habe dort viele (...) getroffen und sie nehme (...) wahr. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, habe sie an der (...) teilgenommen und Kontakte mit (...) geknüpft. Auch ihr Ehemann sei ein (...) und beide könnten sich in der Schweiz nutzbringend für (...) einbringen. Es sei nochmals hervorzuheben, dass der angefochtene Entscheid nicht nachvollziehbar sei, zumal er höherrangigen Rechtsgütern wie dem Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens widerspreche und nicht vereinbar mit den Bemühungen um (...) sei. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Dublin-Verordnung in erster Linie die Schaffung einer einheitlichen Rechtsprechung in Europa und nicht nationalistisches Denken bezwecke. Abschliessend sei zu betonen, dass die Argumentation des SEM, die Trennung sei freiwillig erfolgt, nicht der Wahrheit entspreche und die angefochtene Verfügung auch keine objektiv nachvollziehbare Begründung für diese Schlussfolgerung enthalte. Der Sinn der Zustimmung von Art. 9 Dublin-III-VO liege darin, auszuschliessen, dass Familienmitglieder gegen ihren Willen zusammengeführt würden, was insbesondere in Fällen von Gewalt in der Familie von besonderer Bedeutung sei. Somit habe die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich überschritten, die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt und namentlich auch Art. 51 AsylG sowie Art. 8 EMRK missachtet. Im Lichte der Ausführungen in den früheren und im vorliegenden Verfahren sowie der eingereichten Briefe seien die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG offensichtlich erfüllt, weshalb um Gutheissung der Beschwerde ersucht werde. 6. 6.1 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt, nicht zuletzt auch aufgrund der auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Dokumente, zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihrer familiären Situation vor der Flucht aus Syrien in die Schweiz glaubhaft respektive belegt sind und von der Vorinstanz auch nicht bestritten werden. Es ist folglich von einer gefestigten vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Was die unfreiwillige Trennung durch die Flucht anbelangt, kann auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen in ihrem Asylverfahren verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin führte diesbezüglich aus, ihr Ehemann habe Syrien früher als sie verlassen müssen, weil sie erfahren hätten, dass er von (...) gesucht worden sei und er lediglich über ein bis (...) gültiges Schengen-Visum für Tschechien verfügt habe. Sie selber hätte aufgrund ihrer Tätigkeit über das (...) im (...) ausreisen sollen, sie sei aber mit einem Visum in die Schweiz gereist, weil sie eine Arbeit erhalten habe respektive um an einem Kongress teilzunehmen (Akten SEM B31/18 S. 15). Diese Aussagen zeigen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aus nachvollziehbaren Gründen gezwungen waren, getrennt und zu unterschiedlichen Zeitpunkten aus Syrien zu flüchten. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Tat berechtigte Einwände gegen ihre Überstellung nach Tschechien (...) vorbrachte. Bei den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, folglich stehe fest, dass sie nicht durch Flucht von ihrem Ehemann getrennt worden sei, sondern die Trennung der Eheleute freiwillig und durch Zustimmung erfolgt sei, zudem müsse festgehalten werden, dass eine Überstellung nach Tschechien auch unter Berücksichtigung der geäusserten Bedenken nicht als unzumutbar einzustufen gewesen wäre, und sie habe offenbar den Verbleib in der Schweiz der Wiedervereinigung mit ihrem Ehmann vorgezogen, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer Unentbehrlichkeit der Wiederherstellung der Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne, handelt es sich um nicht weiter substanziierte respektive tatsachenwidrige Behauptungen. Vielmehr ist festzuhalten, dass in Tat und Wahrheit die Eheleute durch ihre Flucht aus Syrien ein erstes Mal und durch die separate Überstellung des Ehemannes nach Tschechien zu einem Zeitpunkt, als sich die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz befand, ein zweites Mal unfreiwillig voneinander getrennt wurden. Eine Wiedervereinigung in Tschechien hätte auch deshalb nicht stattfinden können, weil die tschechischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 10. Oktober 2014 um Übernahme der Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2014 nicht nur aufgrund ihrer Einwände, sondern in erster Linie mit der Begründung ablehnten, sie sei am (...) mit einem Visum in die Schweiz eingereist (B17/1). Angesichts dieser Sachlage kann nicht die Rede davon sei, die Beschwerdeführerin habe den Verbleib in der Schweiz einer Wiedervereinigung mit ihrem Ehemann vorgezogen. 6.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine Verweigerung des Einbezugs des Ehemannes in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nahelegen würden. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, die Einreise des Ehemannes zwecks Familienasyls und Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewilligen. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach deren derivativem Erwerb anerkennt (BVGE 2013/21). 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2015 gutgeheissene Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die Praxis in Vergleichsfällen ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Einreise des Ehemannes zwecks Familienasyls und Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu bewilligen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: