Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 31. Juli 2014 suchte der Beschwerdeführer, am 22. September 2014 die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer wurde am 11. August 2014, die Ehegattin am 3. Oktober 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch zur Person befragt. Im Rahmen dieser Befragungen gewährte ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die Tschechische Republik. Gemäss Abklärungen des BFM hat der Beschwerdeführer von der Tschechischen Republik ein vom 1. März 2014 bis am 27. August 2014 gültiges Visum ausgestellt erhalten. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 15. August 2014 die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. B. Am 5. September 2014 hiessen die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme gut. C. Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 19. September 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingaben per Fax vom 25. September 2014 und vom 26. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung des abgelehnten Asylentscheides und um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung. E. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, beschied, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beweismittelergänzung nach und bat für den Fall, dass sich diese Eingabe mit der Verfügungseröffnung kreuzen sollte um deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als Beschwerde, welche noch vollständig eingereicht werden soll. Die Eingabe ist dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014 zugegangen. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. September 2014 ein und beantragte, diese sowie die ursprüngliche Verfügung vom 5. September 2014 seien aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Ferner sei das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. Das Asylverfahren sei aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Luzern anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzusehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beweismittelergänzung nach.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 3.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik. Der vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch, aufgrund der in der Schweiz domizilierten Menschenrechtsorganisationen und der ungebrochenen Zusammenarbeit der tschechischen Behörden mit dem syrischen Regime in der Schweiz bleiben zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Im abgewiesenen Wiedererwägungsgesuch stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Art. 10 Dublin-III-VO nicht einschlägig sei, da er nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Staaten getrennt seien. Ebenso würde der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 11 Dublin-III-VO aufgrund der Altersverhältnisse der Ehegatten zur Zuständigkeit Tschechiens auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers führen. Eine zumindest vorübergehende Trennung der Ehegatten sei in erster Linie ihrem Reiseverhalten zuzuschreiben, da sie weder gemeinsam in die Schweiz eingereist noch gemeinsam ihre Asylanträge eingereicht hätten. Zudem sei das Recht auf Familieneinheit durch einen gestaffelten Vollzug der Wegweisung nicht verletzt. Schliesslich sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aufgrund des Einsatzes der Ehegatten für eine friedliche Konfliktlösung in Syrien nicht angezeigt, könnten ihre Bemühungen doch auch in Tschechien fortgesetzt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 4.3 Da sich der Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO somit die Tschechische Republik als zuständiger Staat zur Aufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet.
E. 4.4 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gegen seine Überstellung nach Tschechien vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, von dieser abzusehen. Aus der von der Rechtsvertreterin behaupteten besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers kann nichts abgeleitet werden, zumal er selbst anlässlich seiner Befragung durch die Vorinstanz das Vorhandensein gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneinte (BFM-Akten A 3/4 S. 8). Ebenso reicht die blosse Vermutung, der Beschwerdeführer werde aufgrund von Folterungen "zu irgendeinem Zeitpunkt" psychische Erkrankungen erleiden, nicht aus, um seine Überstellung nach Tschechien zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer bereits bekannte Vorbringen wiederholt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt und mit einschlägiger Literatur belegt, dass Art. 10 Dublin-III-VO nicht anwendbar ist, da sich beide Ehegatten in der Schweiz befinden, die Bestimmung aber nur Situationen betrifft, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Staaten getrennt sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, zu Art. 10). Was die Anwendbarkeit von Art. 11 lit. b Dublin-III-VO betrifft, so ist diese aufgrund der zeitlichen Distanz von knapp zwei Monaten zwischen der Einreichung der beiden Gesuche zunächst fraglich. Da jedoch Tschechien für die Prüfung des Gesuchs des - älteren - Ehemannes zuständig ist, hätte die Anwendbarkeit des Artikels ohnehin die Zuständigkeit Tschechiens auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Folge. Wie die Vorinstanz schliesslich korrekt festhält, ist das Recht auf Familieneinheit durch einen gestaffelten Vollzug der Wegweisung nicht verletzt. Jedenfalls kann aus Art. 8 EMRK vorliegend nichts für eine Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden.
E. 4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus und wird auch nicht geltend gemacht.
E. 4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Tschechien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Tschechien bei der Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, dass Tschechien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Aus der Feststellung, dass Tschechien mit dem syrischen Regime immer noch zusammenarbeite und die Botschaft in Damaskus noch offen sei, lässt sich mit Blick auf die Durchführung des Asylverfahrens in Tschechien jedenfalls nichts ableiten. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ebenso ist die Friedensarbeit des Beschwerdeführers kein relevantes Kriterium in Bezug auf die Zuständigkeit der tschechischen Behörden und jedenfalls kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, kann der Beschwerdeführer seine Friedensbemühungen auch in Tschechien fortsetzen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine Veranlassung.
E. 5.1 Die Tschechische Republik ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung von Vollzugshandlungen im Rahmen von vorsorglichen (superprovisorischen) Massnahmen gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5785/2014 Urteil vom 15. Oktober 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 31. Juli 2014 suchte der Beschwerdeführer, am 22. September 2014 die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer wurde am 11. August 2014, die Ehegattin am 3. Oktober 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM) summarisch zur Person befragt. Im Rahmen dieser Befragungen gewährte ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in die Tschechische Republik. Gemäss Abklärungen des BFM hat der Beschwerdeführer von der Tschechischen Republik ein vom 1. März 2014 bis am 27. August 2014 gültiges Visum ausgestellt erhalten. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 15. August 2014 die tschechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. B. Am 5. September 2014 hiessen die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme gut. C. Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 19. September 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung in die Tschechische Republik, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingaben per Fax vom 25. September 2014 und vom 26. September 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Wiedererwägung des abgelehnten Asylentscheides und um Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung. E. Mit Verfügung vom 29. September 2014 - eröffnet am 3. Oktober 2014 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, beschied, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beweismittelergänzung nach und bat für den Fall, dass sich diese Eingabe mit der Verfügungseröffnung kreuzen sollte um deren Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht zur Entgegennahme als Beschwerde, welche noch vollständig eingereicht werden soll. Die Eingabe ist dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014 zugegangen. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 29. September 2014 ein und beantragte, diese sowie die ursprüngliche Verfügung vom 5. September 2014 seien aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorlägen, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung beziehungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründeten. Ferner sei das BFM anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären. Das Asylverfahren sei aufzunehmen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons Luzern anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzusehen. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Beweismittelergänzung nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz hält im Wesentlichen fest, dass die tschechischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen hätten. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei der Tschechischen Republik. Der vom Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geäusserte Wunsch, aufgrund der in der Schweiz domizilierten Menschenrechtsorganisationen und der ungebrochenen Zusammenarbeit der tschechischen Behörden mit dem syrischen Regime in der Schweiz bleiben zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Im abgewiesenen Wiedererwägungsgesuch stellt die Vorinstanz weiter fest, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Art. 10 Dublin-III-VO nicht einschlägig sei, da er nur Situationen betreffe, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Staaten getrennt seien. Ebenso würde der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 11 Dublin-III-VO aufgrund der Altersverhältnisse der Ehegatten zur Zuständigkeit Tschechiens auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers führen. Eine zumindest vorübergehende Trennung der Ehegatten sei in erster Linie ihrem Reiseverhalten zuzuschreiben, da sie weder gemeinsam in die Schweiz eingereist noch gemeinsam ihre Asylanträge eingereicht hätten. Zudem sei das Recht auf Familieneinheit durch einen gestaffelten Vollzug der Wegweisung nicht verletzt. Schliesslich sei ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO aufgrund des Einsatzes der Ehegatten für eine friedliche Konfliktlösung in Syrien nicht angezeigt, könnten ihre Bemühungen doch auch in Tschechien fortgesetzt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschliesslich an der Grenze oder in den Transitzonen von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Zudem wird jedem Mitgliedstaat in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt (vgl. zur Ermessensklausel Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und zur humanitären Klausel Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen. 4.3 Da sich der Beschwerdeführer zurzeit ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufhält, ist gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO somit die Tschechische Republik als zuständiger Staat zur Aufnahme des Beschwerdeführers verpflichtet. 4.4 Was der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe gegen seine Überstellung nach Tschechien vorbringt, ist in keiner Weise geeignet, von dieser abzusehen. Aus der von der Rechtsvertreterin behaupteten besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers kann nichts abgeleitet werden, zumal er selbst anlässlich seiner Befragung durch die Vorinstanz das Vorhandensein gesundheitlicher Beeinträchtigungen verneinte (BFM-Akten A 3/4 S. 8). Ebenso reicht die blosse Vermutung, der Beschwerdeführer werde aufgrund von Folterungen "zu irgendeinem Zeitpunkt" psychische Erkrankungen erleiden, nicht aus, um seine Überstellung nach Tschechien zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer bereits bekannte Vorbringen wiederholt, kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt und mit einschlägiger Literatur belegt, dass Art. 10 Dublin-III-VO nicht anwendbar ist, da sich beide Ehegatten in der Schweiz befinden, die Bestimmung aber nur Situationen betrifft, in welchen zum Zeitpunkt der Antragstellung eines Familienangehörigen die Familienmitglieder in verschiedenen Staaten getrennt sind (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, zu Art. 10). Was die Anwendbarkeit von Art. 11 lit. b Dublin-III-VO betrifft, so ist diese aufgrund der zeitlichen Distanz von knapp zwei Monaten zwischen der Einreichung der beiden Gesuche zunächst fraglich. Da jedoch Tschechien für die Prüfung des Gesuchs des - älteren - Ehemannes zuständig ist, hätte die Anwendbarkeit des Artikels ohnehin die Zuständigkeit Tschechiens auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers zur Folge. Wie die Vorinstanz schliesslich korrekt festhält, ist das Recht auf Familieneinheit durch einen gestaffelten Vollzug der Wegweisung nicht verletzt. Jedenfalls kann aus Art. 8 EMRK vorliegend nichts für eine Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. 4.5 Die Anwendung der Humanitären Klausel gemäss Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO scheidet bereits mangels Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates aus und wird auch nicht geltend gemacht. 4.6 In den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass durch die Überstellung nach Tschechien völkerrechtliche Verpflichtungen verletzt würden, welche die Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als geboten erscheinen lassen. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Tschechien bei der Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten wird. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Es liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte vor, dass Tschechien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Aus der Feststellung, dass Tschechien mit dem syrischen Regime immer noch zusammenarbeite und die Botschaft in Damaskus noch offen sei, lässt sich mit Blick auf die Durchführung des Asylverfahrens in Tschechien jedenfalls nichts ableiten. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Ebenso ist die Friedensarbeit des Beschwerdeführers kein relevantes Kriterium in Bezug auf die Zuständigkeit der tschechischen Behörden und jedenfalls kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt hat, kann der Beschwerdeführer seine Friedensbemühungen auch in Tschechien fortsetzen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht somit keine Veranlassung. 5. 5.1 Die Tschechische Republik ist somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO aufzunehmen. Das BFM ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 5.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil sind der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der Antrag auf Aussetzung von Vollzugshandlungen im Rahmen von vorsorglichen (superprovisorischen) Massnahmen gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: