Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Demnach wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der in Aufnahmeverfahren (take charge) wie dem vorliegenden nach den Kriterien der Art. 8-15 Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann sich namentlich auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (Selbsteintritt; vollständige Referenz: Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) ergeben.
E. 2.2 Aktenkundig und unstrittig reiste der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2024 mit einem gültigen, von Spanien ausgestellten Schengen-Visum in den Dublin-Raum ein, weshalb grundsätzlich Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden anerkannten ihre Zuständigkeit am 11. März 2025 explizit. Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Anerkennung rechtswirksam. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz im Standardformblatt vom 28. Februar 2025, mit welchem sie die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die Personalien seiner Ehefrau und Kinder nicht angab. Im Rahmen weiterer Informationen führte sie jedoch aus, dass seine Ehefrau und (...) minderjährigen Kinder in der Schweiz leben würden, erläuterte deren Asyl- und Aufenthaltsstatus und skizzierte die in der Vergangenheit zum Zweck des Nachzugs des Beschwerdeführers behandelten Familienzusammenführungsverfahren. Die spanischen Behörden verfügten somit über alle wesentlichen Informationen, um ihre Zuständigkeit korrekt prüfen zu können. Daher hat die Vorinstanz ihre Informationspflicht (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO) nicht verletzt und die spanischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestimmt.
E. 2.3 Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer hierzulande Familienbeziehungen hat, welche zur aufgrund der vorgegebenen Kaskadenordnung der Zuständigkeitskriterien (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) im Verhältnis zu Spanien vorrangigen Zuständigkeit der Schweiz führen. Diesbezüglich brachte er vor, dass seine Ehefrau und (...) minderjährigen Kinder als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus in der Schweiz leben würden. Die Vorinstanz würdigte die Beziehung der Beteiligten unter Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK, und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dabei erwog sie, dass die Beziehung der Beteiligten nicht derart sei, dass sich hieraus eine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch des Beschwerdeführers ergebe. Dieser wandte auf Beschwerdeebene dagegen ein, dass die Beziehung der Beteiligten primär unter Art. 9 Dublin-III-VO zu prüfen sei, weil er Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind, in der Schweiz habe. Da sämtliche Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt seien, müsse die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit nicht nach Art. 9 Dublin-III-VO geprüft hat. Gemäss dieser Bestimmung ist im Fall, dass die asylsuchende Person einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Dublin-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der den Begriff der Familienangehörigen definiert, stellt für minderjährige Kinder und (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird. Die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO kann im Gegensatz zum Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und dem asylrechtlichen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG daher nicht daran scheitern, dass die Beziehung der betroffenen Ehegatten und minderjährigen Kinder gegebenenfalls nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet werden kann (BVGE 2017 VI/1 E. 4.2, BVGE 2015/41 E. 8.1; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3953/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 5.1).
E. 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre gemeinsamen (...) minderjährigen Kinder leben in der Schweiz, wo sie als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Der Wunsch der Beteiligten, zusammen in der Schweiz zu wohnen und ihre Kinder zu erziehen, geht aus den Dublin-Gesprächen des Beschwerdeführers vom 24. Januar / 14. Februar 2025 und der schriftlichen Erklärung der Ehefrau vom 24. Januar 2025 hervor. Sofern die Beteiligten tatsächlich (formelle) Ehegatten sind und es sich bei den (...) Kindern um diejenigen des Beschwerdeführers handelt, wären sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt und die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
E. 3.3 Da die Vorinstanz pflichtwidrig die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO nicht prüfte, äusserte sie sich auch nicht ausdrücklich dazu, ob die Beteiligten verheiratet sind und ob der Beschwerdeführer der Vater der (...) Kinder ist. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen diesbezüglich im aktuellen, alleine den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren zum Asyl- und Wegweisungspunkt keine entsprechenden Beweismittel vor. Solche sind allenfalls im Rahmen der Familienzusammenführungsverfahren beigebracht worden. Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer und seine Frau während des gesamten Dublin-Verfahrens und in der angefochtenen Verfügung zwar konstant als Ehemann und Ehefrau. Gemäss der angefochtenen Verfügung bezweifelte sie aber, ob ihre Beziehung und somit auch ihre Ehe nach der Ausreise der Ehefrau im Jahr 2011/12 fortbestand, wobei sie keine Beweismittel zitierte, die für eine allfällige Scheidung sprechen würden. Die Vorinstanz äusserte sich ferner nicht zur Beziehung des Beschwerdeführers zu den (...) Kindern; es ist gemäss der angefochtenen Verfügung indes nicht davon auszugehen, dass seine Vaterschaft infrage stünde.
E. 3.4 Vor diesem Hintergrund kann der Sachverhalt auf Basis der vorinstanzlichen Akten, in denen sich nur unvollständige Hin- und Verweise auf die Familienzusammenführungsverfahren und die in diesem Rahmen allfällig beigebrachten Beweismittel und Aussagen finden, nicht als erstellt betrachtet werden. Selbst unter Berücksichtigung der geltenden Beweisgrundsätze und -regeln (vgl. Art. 22 Abs. 2-5 und dem Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-7303/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.) lässt sich aktuell nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die Beteiligten (formelle) Ehegatten sind und der Beschwerdeführer der Vater der (...) Kinder ist und somit, ob die Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten hat.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1).
E. 4.2 Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3.3 f.). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere festzustellen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt sind und die Schweiz entsprechend für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist.
E. 4.3 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
E. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3242/2025 Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, (...), Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 13. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 28. April 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Spanien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Mai 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, von Vollzugshandlungen sei einstweilen abzusehen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 6. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Demnach wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der in Aufnahmeverfahren (take charge) wie dem vorliegenden nach den Kriterien der Art. 8-15 Dublin-III-VO als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann sich namentlich auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (abhängige Personen) oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (Selbsteintritt; vollständige Referenz: Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) ergeben. 2.2 Aktenkundig und unstrittig reiste der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2024 mit einem gültigen, von Spanien ausgestellten Schengen-Visum in den Dublin-Raum ein, weshalb grundsätzlich Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die spanischen Behörden anerkannten ihre Zuständigkeit am 11. März 2025 explizit. Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Anerkennung rechtswirksam. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz im Standardformblatt vom 28. Februar 2025, mit welchem sie die spanischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die Personalien seiner Ehefrau und Kinder nicht angab. Im Rahmen weiterer Informationen führte sie jedoch aus, dass seine Ehefrau und (...) minderjährigen Kinder in der Schweiz leben würden, erläuterte deren Asyl- und Aufenthaltsstatus und skizzierte die in der Vergangenheit zum Zweck des Nachzugs des Beschwerdeführers behandelten Familienzusammenführungsverfahren. Die spanischen Behörden verfügten somit über alle wesentlichen Informationen, um ihre Zuständigkeit korrekt prüfen zu können. Daher hat die Vorinstanz ihre Informationspflicht (Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO) nicht verletzt und die spanischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestimmt. 2.3 Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer hierzulande Familienbeziehungen hat, welche zur aufgrund der vorgegebenen Kaskadenordnung der Zuständigkeitskriterien (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) im Verhältnis zu Spanien vorrangigen Zuständigkeit der Schweiz führen. Diesbezüglich brachte er vor, dass seine Ehefrau und (...) minderjährigen Kinder als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus in der Schweiz leben würden. Die Vorinstanz würdigte die Beziehung der Beteiligten unter Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK, und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Dabei erwog sie, dass die Beziehung der Beteiligten nicht derart sei, dass sich hieraus eine Zuständigkeit der Schweiz für das Asylgesuch des Beschwerdeführers ergebe. Dieser wandte auf Beschwerdeebene dagegen ein, dass die Beziehung der Beteiligten primär unter Art. 9 Dublin-III-VO zu prüfen sei, weil er Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind, in der Schweiz habe. Da sämtliche Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt seien, müsse die Schweiz auf sein Asylgesuch eintreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit nicht nach Art. 9 Dublin-III-VO geprüft hat. Gemäss dieser Bestimmung ist im Fall, dass die asylsuchende Person einen Familienangehörigen hat, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Dublin-Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig, sofern die betroffenen Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, der den Begriff der Familienangehörigen definiert, stellt für minderjährige Kinder und (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird. Die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO kann im Gegensatz zum Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und dem asylrechtlichen Familiennachzug nach Art. 51 AsylG daher nicht daran scheitern, dass die Beziehung der betroffenen Ehegatten und minderjährigen Kinder gegebenenfalls nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet werden kann (BVGE 2017 VI/1 E. 4.2, BVGE 2015/41 E. 8.1; zuletzt etwa Urteil des BVGer F-3953/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 5.1). 3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre gemeinsamen (...) minderjährigen Kinder leben in der Schweiz, wo sie als anerkannte Flüchtlinge mit Asylstatus über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen. Der Wunsch der Beteiligten, zusammen in der Schweiz zu wohnen und ihre Kinder zu erziehen, geht aus den Dublin-Gesprächen des Beschwerdeführers vom 24. Januar / 14. Februar 2025 und der schriftlichen Erklärung der Ehefrau vom 24. Januar 2025 hervor. Sofern die Beteiligten tatsächlich (formelle) Ehegatten sind und es sich bei den (...) Kindern um diejenigen des Beschwerdeführers handelt, wären sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt und die Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. 3.3 Da die Vorinstanz pflichtwidrig die Anwendbarkeit und die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO nicht prüfte, äusserte sie sich auch nicht ausdrücklich dazu, ob die Beteiligten verheiratet sind und ob der Beschwerdeführer der Vater der (...) Kinder ist. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen diesbezüglich im aktuellen, alleine den Beschwerdeführer betreffenden Beschwerdeverfahren zum Asyl- und Wegweisungspunkt keine entsprechenden Beweismittel vor. Solche sind allenfalls im Rahmen der Familienzusammenführungsverfahren beigebracht worden. Die Vorinstanz bezeichnete den Beschwerdeführer und seine Frau während des gesamten Dublin-Verfahrens und in der angefochtenen Verfügung zwar konstant als Ehemann und Ehefrau. Gemäss der angefochtenen Verfügung bezweifelte sie aber, ob ihre Beziehung und somit auch ihre Ehe nach der Ausreise der Ehefrau im Jahr 2011/12 fortbestand, wobei sie keine Beweismittel zitierte, die für eine allfällige Scheidung sprechen würden. Die Vorinstanz äusserte sich ferner nicht zur Beziehung des Beschwerdeführers zu den (...) Kindern; es ist gemäss der angefochtenen Verfügung indes nicht davon auszugehen, dass seine Vaterschaft infrage stünde. 3.4 Vor diesem Hintergrund kann der Sachverhalt auf Basis der vorinstanzlichen Akten, in denen sich nur unvollständige Hin- und Verweise auf die Familienzusammenführungsverfahren und die in diesem Rahmen allfällig beigebrachten Beweismittel und Aussagen finden, nicht als erstellt betrachtet werden. Selbst unter Berücksichtigung der geltenden Beweisgrundsätze und -regeln (vgl. Art. 22 Abs. 2-5 und dem Anhang II der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist; vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer D-7303/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.) lässt sich aktuell nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob die Beteiligten (formelle) Ehegatten sind und der Beschwerdeführer der Vater der (...) Kinder ist und somit, ob die Schweiz gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten hat. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). 4.2 Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3.3 f.). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere festzustellen haben, ob die Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO erfüllt sind und die Schweiz entsprechend für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. 4.3 Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 5.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinn von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. Art. 111ater AsylG).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. April 2025 wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki