Erlöschen des Asyls
Sachverhalt
A. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 8. Dezember 2021 durch das SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Am
19. Dezember 2021 ersuchte er um Familiennachzug für die damals in der Türkei lebende Beschwerdeführerin und den gemeinsamen jüngsten Sohn. Das SEM verweigerte dem Sohn mit Entscheid vom 11. Februar 2022 die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familiennachzug dies- bezüglich ab. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom gleichen Tag die Einreise bewilligt. Am 22. Juli 2022 ersuchte sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM um Einbezug in die Flüchtlings- eigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes. Auf die Prüfung eigener Asylgründe verzichtete sie. Das SEM gewährte ihr mit Verfügung vom
29. Juli 2022 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. Am 23. September 2022 wurde der Be- schwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Auf- enthaltsbewilligung Status-B ausgestellt. B. Mit Eingabe an das SEM vom 3. Januar 2023 erklärte die Beschwerde- führerin, sie müsse aus familiären Gründen in der Türkei ihr Asyl zurück ziehen und wolle im Rahmen der Familienvereinigung die Aufenthalts- bewilligung behalten. Sie bitte darum, ihr ihren türkischen Reisepass und ihren Identitätsausweis zukommen lassen. C. Das SEM hielt mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 fest, sie habe mitgeteilt, dass sie auf das Asyl und die Flüchtlings- eigenschaft verzichten wolle. Sie werde darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG das Asyl in der Schweiz erlösche, wenn Flücht- linge darauf verzichten. Die betreffende Person würde nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts unterstehen. Bei einem gleichzeitigen Verzicht auf die Flüchtlings- eigenschaft falle eine Person zudem nicht mehr unter das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach einem Verzicht auf das Asyl von Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung Status-B prüfe die kantonale Migrationsbehörde die Verlängerung der Bewilligung und zwar
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unabhängig von einem allfälligen gleichzeitigen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft. Bei Fragen könne sich die Beschwerdeführerin an die zuständige Migrationsbehörde wenden. Personen, die auf ihre Flücht- lingseigenschaft verzichten würden, müssten zudem ihren Reiseausweis für Flüchtlinge zurückzugeben und erhielten ihre beim SEM hinterlegten Ausweisschriften zurück. Sollte sich die Beschwerdeführerin zum Verzicht auf ihr Asyl und gegebenenfalls auch auf ihre Flüchtlingseigenschaft entschliessen, könne sie die beiliegende Erklärung unterschrieben an das SEM zurücksenden. Diesfalls werde das Erlöschen des Asyls und gegebenenfalls der Flüchtlingseigenschaft bestätigt. Es werde jedoch empfohlen, sich vorab mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung zu setzen und die Voraussetzungen des weiteren Aufenthalts in der Schweiz abzuklären. Dem Schreiben war ein Formular mit einer vorgedruckten Verzichts- erklärung beigelegt, wobei sich die Erklärung auf das Asyl und die Flücht- lingseigenschaft bezog. D. Das von der Beschwerdeführerin unterschriebene Verzichtsformular, datierend vom 17. Januar 2023, ging beim SEM am 23. Januar 2023 ein. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2023 fest, dass das der Be- schwerdeführerin gewährte Asyl und die ihr zuerkannte Flüchtlings- eigenschaft erloschen seien und sie nicht mehr dem AsylG und der Flüchtlingskonvention, sondern dem Bundesgesetz über die Ausländer- innen und Ausländer und über die Integration unterstehe. F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 8. November 2023 er- suchte die Beschwerdeführerin beim SEM um "Revidierung/Löschung" ihrer Verzichtserklärung vom 17. Januar 2023 und um Wiederherstellung des Asylstatus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe alle ihre Kinder in der Türkei zurückgelassen. Diese wieder zu sehen, sei ihr ein- ziger Wunsch gewesen. Mit dem Flüchtlingsstatus und aufgrund des Be-
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kanntheitsgrades ihres Ehemannes hätte sie nicht gefahrlos in die Türkei reisen können. Sie habe sich deshalb an einen Bekannten in der Schweiz gewandt, der ihr fälschlicherweise die Verzichtserklärung vom 17. Januar 2023 aufgesetzt habe. Dem Bekannten seien die Folgen nicht bewusst gewesen und sie selber verstehe kein Wort Deutsch. Sie habe einen Fehler gemacht und die Erklärung unterschrieben. Von der Gemeinde habe sie in der Folge einen Brief bekommen, in dem die Erteilung einer B-Bewilligung aus «nichtpolitischen Gründen» erwogen worden sei. Dies sei jedoch angesichts der finanziellen Unselbstständigkeit schwer möglich. Der Gemeinde habe sie dann weitere Unterlagen zukommen lassen und eine Antwort erhalten, welche die Familie in einen Schockzustand versetzt habe, weil sie im Unwissen der Konsequenzen die Verzichtserklärung unterschrieben habe. G. Das SEM ersuchte die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 um Einreichnug einer Vollmacht. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 c AsylG mit der Verzichtserklärung des Flüchtlings das Asyl automatisch erlösche und die Erklärung nicht widrrufbar sei. In Betracht käme allenfalls eine Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand, wenn ein relevanter Willensmangel bei der Abgabe der Verzichtserklärung bestanden habe. Beziehe sich der Irrtum nur auf den Beweggrund der Abgabe der Erklärung, sei dieser nicht wesentlich. In der Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei sich über die Folgen des Asylverzichts nicht bewusst gewesen, sei kein solcher Willensmangel zu erkennen. Sofern die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung wünsche, werde um schriftliche Mitteilung gebeten. H. Die damalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe an das SEM vom
16. November 2023 die geforderte Vollmacht nach und erklärte, die Beschwerdeführerin sei Analphabethin und habe lediglich in der Absicht einer Anfrage respektive Beratung die Verzichtserklärung – ohne Dolmetscher – unterschrieben, da sie ihre Kinder gerne wieder hätte sehen wollen. Es sei nicht ihre Intention gewesen, den Schutzstatus löschen zu lassen, zumal ihr Ehemann in den türkischen Medien als Politiker bekannt sei und sie daher so nicht in die Türkei hätte einreisen können. Die einzige Möglichkeit um in die Türkei reisen zu können, habe sie daher in der
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B-Bewilligung gesehen. Falls ihr Ersuchen abgelehnt würde, ziehe sie ein neues Asylgesuch in Erwägung. I. Das SEM wies mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 – eröffnet am glei- chen Tag – das Ersuchen um Wiedereinsetzung in den früheren Rechts- zustand ab. J. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei be- antragte sie, ihr Flüchtlingsstatus sei wiederherzustellen und ihre Ver- zichtserklärung vom 17. Januar 2023 sei zu löschen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 forderte die Instruktions- richterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. L. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 19. Januar 2024 bei der Gerichts- kasse ein.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist da- her einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1.1 Zur Begründung führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Verzichtserklärung betreffend den Asyl- und Flüchtlingsstatus sei grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem sei der Grund des Verzichts irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (unter Verweis auf Urteil E-7456/2015 des BVGer vom 2. Februar 2016 E. 3.3). Gemäss ständiger Praxis der schwei- zerischen Asylbehörden könne eine Verzichtserklärung für ungültig erklärt werden, wenn sie auf einem sogenannten Willensmangel beruhe. Dabei seien die Bestimmungen über die Willensmängel bei Verträgen nach Art. 23 ff. OR analog anwendbar (unter Verwies auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 4a.; EMARK 1996 Nr. 33 E. 5.; Urteil D- 6909/2006 des BVGer vom
19. August 2008 E. 2.1). Eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Flücht- lingseigenschaft und den Asylstatus sei demnach dann ungültig, wenn diese auf einem wesentlichen Irrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 OR), einer absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) oder einer begründeten Furcht (Art. 29 und 30 OR) beruhe. Aufgrund der vorliegenden Sachlage falle le- diglich ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR, namentlich
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ein Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR oder aber ein we- sentlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Betracht.
E. 4.1.2 Ein Erklärungsirrtum liege vor, wenn etwas erklärt werde, was nicht dem Willen des/der Erklärenden entspreche. Die Beschwerdeführerin ma- che sinngemäss geltend, sie habe als Analphabetin und aufgrund fehlen- der Sprachkenntnisse den Inhalt der Schreiben, insbesondere der Ver- zichtserklärung, nicht verstanden. Sie habe lediglich in die Türkei reisen wollen, um ihre Kinder zu sehen, jedoch nicht auf den Schutz der Schweiz verzichten wollen. Nach Prüfung der Akten sei es indes nicht glaubhaft, dass ihr der Inhalt ihrer Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass eine Heimatreise nur möglich sei, wenn sie auf ihren Flüchtlings- status und das Asyl verzichte. So habe bereits der Asylentscheid vom 29. Juli 2022 einen Hinweis auf entsprechende türkischsprachige Informatio- nen für anerkannte Flüchtlinge enthalten, in denen unter anderem darauf hingewiesen worden sei, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimatstaat berechtige und im Fall einer Reise in den Hei- matstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden könne. Bei ihrem Gesuch um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vom
22. September 2022 habe sie eine entsprechende Erklärung unterzeich- net. Sodann habe sie bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2023 klar erken- nen lassen, dass sie aufgrund familiärer Gründe in der Türkei auf ihren Asylstatus in der Schweiz verzichten wolle. Auch aus ihrem Schreiben vom
16. November 2023 gehe hervor, dass es ihr durchaus klar gewesen sei, dass sie die Türkei nicht als (in der Schweiz anerkannter) Flüchtling, son- dern nur mit einer regulären B-Bewilligung betreten könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann seit 2021 in der Schweiz lebe und bereits zuvor in der Lage gewesen sei, mit dem SEM zu korrespondieren und beispielsweise das Familiennachzugsgesuch einzureichen sowie mehrfach auf lnstruktionsschreiben des SEM adäquat zu antworten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann in der Lage seien, sich – notfalls mit Hilfe einer sprachkundigen Person – den Inhalt der Schreiben, insbesondere der Verzichtserklärung, erläutern zu lassen. Ein Erklärungsirrtum sei demnach nicht anzunehmen.
E. 4.1.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie sich der Folgen eines Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht bewusst
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und ihr auch nicht klar gewesen sei, dass keine Aussicht auf eine Aufent- haltsbewilligung nach dem Ausländergesetz bestehe, handle es sich um einen Motivirrtum, der jedoch nur beachtlich sei, wenn es sich um einen wesentlichen Irrtum (sogenannter Grundlagenirrtum oder qualifizierter Mo- tivirrtum) handle. Ein solcher Irrtum bedinge, dass der/die Irrende bei Ab- gabe der Willenserklärung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vo- raussetze, der sich nachträglich als unzutreffend oder als nicht vorhanden erweise. Der fragliche Sachverhalt müsse darüber hinaus auch vom Stand- punkt des loyalen Rechtsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Willenserklärung betrachtet werden. Mit anderen Worten liege ein Grundlagenirrtum dann vor, wenn der/die Irrende die Willenser- klärung ohne die falsche Vorstellung gar nicht abgegeben hätte (subjektive Wesentlichkeit) und auch eine durchschnittliche Drittperson den betreffen- den Sachverhalt nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage für die Abgabe der Willenserklärung betrachtet hätte (objektive Wesentlichkeit; unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-6909/2008 vom 19. August 2008 E. 3.1; D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 5.4). Beziehe sich der Irrtum dagegen einzig auf den Beweggrund zur Abgabe der Willenserklä- rung, sei er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR).
E. 4.1.4 Vorliegend sei jedoch bereits zweifelhaft, dass sich die Beschwerde- führerin bezüglich der Folgen des Asylverzichts in einem Irrtum befunden habe. Bereits in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2023 habe sie ausgeführt, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienvereinigung anstrebe. Zudem sei sie im Schreiben vom 11. Januar 2023 ausführlich über die Folgen eines Verzichts auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft informiert und eine Kontaktaufnahme mit den kantonalen Migrationsbehör- den empfohlen worden, um die Voraussetzungen des weiteren Aufenthalts in der Schweiz abzuklären. Es sei davon auszugehen, dass sie sich, auch wenn sie Analphabetin sei und über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfüge, über den Inhalt der Schreiben informiere, bevor sie diese unter- schreibe. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass sie sich erst acht Monate nach Erhalt des Schreibens der Gemeinde vom 10. März 2023 be- züglich der Aufenthaltsbewilligung an das SEM gewandt habe, gegen das Vorliegen eines Irrtums. Das Vorbringen, ihr seien die Folgen der Verzichts- erklärung nicht bewusst gewesen, sei daher als Schutzbehauptung einzu- ordnen. Ausserdem würde sich ein allfälliger Irrtum über die Folgen des Asylverzichts respektive über die Voraussetzungen für die Erteilung einer
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Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz einzig auf den Beweg- grund zur Abgabe der Verzichtserklärung beziehen. Ein solcher Irrtum über den Beweggrund des Asylverzichts sei jedoch gemäss Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich und damit irrelevant (unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 5.4.1; Urteil D- 1070/2020 vom 31. Januar2022 E. 7.3).
E. 4.1.5 Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand sei daher abzulehnen. Im Falle eines aktuellen Schutzbedarfs stehe es der Beschwerdeführerin jedoch frei, in der Schweiz ein neues Asylgesuch ein- zureichen. Gemäss Art. 111c AsylG habe die Eingabe bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht würden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Mehrfachgesuche müssten so begründet sein, dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne, dass die gesuchstellende Person vorher angehört werde.
E. 4.2.1 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe in der Türkei ihre Kinder zurückgelassen, was für sie als Mutter sehr schwie- rig gewesen sei. Ihr einziger Wunsch sei es gewesen, ihre Kinder wieder sehen zu können, jedoch ohne eine Gefährdung durch den türkischen Staat, der sie durch den Bekanntheitsgrad ihres Mannes ausgesetzt sei, sobald sie in die Türkei einreisen würde. Aus diesem Beweggrund heraus habe sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an einen Bekannten ge- wandt, welcher ihnen am 17. Januar 2023 fälschlicher Weise zu einer Ver- zichterklärung auf den Asyl- sowie Flüchtlingsstatus geraten habe. Der Be- kannte sei sich der fatalen Folgen dieser Fehlberatung nicht bewusst ge- wesen. Sie verstehe kein Wort von deutschen Briefen, zumal sie Analpha- betin sei und kein rechtliches Wissen habe. Sie habe einen Fehler gemacht und diese Verzichterklärung unterschrieben mit der Folge, dass sie nun die Schweiz verlassen müsse.
E. 4.2.2 Sie habe sodann die unterzeichnete Verzichtserklärung als Anfrage an das SEM und nicht als Verzicht auf ihre Sicherheit hier in der Schweiz gesehen. Nachdem das SEM ihren Status gelöscht habe, habe sie am 10. März 2023 einen Brief der Gemeinde erhalten zwecks Prüfung des Famili- ennachzugs. Ein solcher sei angesichts ihrer finanziellen Unselbst-
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ständigkeit schwer möglich. Nach langer Suche nach einer Person, der die Sprache verstehe, sei sie an eine Rechtsvertreterin gelangt, die der Ge- meinde die geforderten Dokumente übermittelt habe. Nach Eingang der Antwort der Gemeinde vom 25.Oktober 2023 hätten ihr Mann und sie einen mentalen Schock erlitten. Sie bitte daher darum, die nicht beabsichtigte Verzichterklärung vom 17. Januar 2023 zu löschen und ihren Flüchtlings- status wiederherzustellen, ansonsten müsse sie ein erneutes Asylgesuch einreichen und den gesamten Prozess von vorne beginnen, was auch eine erneute Unterbringung im Asylheim auf Staatskosten beinhalte. Ihr Mann und sie hätten eine gemeinsame Wohnung in der Schweiz, er besuche Deutschkurse und mache eine Prüfung zum Taxichauffeur, damit er die fi- nanzielle Selbständigkeit schnellstmöglich erreichen könne. Da sie Anal- phabetin sei, sei es ihr fast unmöglich einen Job zu finden; sie werde sich dennoch bemühen, Schreiben und Lesen zu lernen, damit sie ihren Mann bei der finanziellen Selbständigkeit unterstützen könne.
E. 5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Nebst dem Verzicht auf das Asyl gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG ist sodann grundsätzlich auch ein Ver- zicht mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft möglich, wobei ein entspre- chender Verzicht explizit zu erklären ist (vgl. Urteile des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.8 und D-1221/2021 vom 23. Au- gust 2021 E. 3.1). Das Erlöschen des Asyls – sowie auch der Flüchtlings- eigenschaft – setzen nebst der Verzichtserklärung die Urteilsfähigkeit der Erklärenden voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.1). Die Verzichtserklärung selbst ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Der Beweggrund des Verzichts ist dabei irrele- vant (vgl. a.a.O. E. 3.1).
E. 5.2 Wird – wie vorliegend – ein Willensmangel bei Abgabe der Verzichts- erklärung geltend gemacht, so sind praxisgemäss bei der Prüfung der ma- teriellen Begründetheit des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Ob- ligationenrechts sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a und 1996 Nr. 33 E. 5). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltat- bestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) –, die vor allem Verträge betreffen, sind
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auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts – im zu beurteilenden Fall eine Verzichtserklärung
– nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitser- klärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einer- seits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird. Der behauptete Willensman- gel ist sodann nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E- 4000/2020 vom 21. Juli 2022 E. 2.2 m.w.H.).
E. 5.3 Ein wesentlicher Irrtum liegt unter anderem dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrach- tet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum respektive qua- lifizierter Motivirrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als sol- chem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden res- pektive die Irrende subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzu- schliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin mit Schrei- ben vom 3. Januar 2023 angezeigt, auf das ihr gewährte Asyl verzichten zu wollen. Mit Erklärung vom 17. Januar 2023 verzichtete sie sodann un- terschriftlich sowohl auf den Asyl- als auch den Flüchtlingsstatus ausdrück- lich.
E. 6.2 Dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Verzichtserklärungen vom
3. Januar 2023 und vom 17. Januar 2023 in einem Grundlagen- oder Er- klärungsirrtum befunden hätte, ist zu verneinen. Es kann diesbezüglich – zwecks Vermeidung von Wiederholungen – auf die ausführlichen und zu- treffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor, vgl. SEM Aktenverzeichnis Erlöschen Asyl, Verfügung Akte 9/6 S. 2 ff.).
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E. 6.3 Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin be- wusst gewesen sein muss, dass eine Rückkehr in die Türkei zwecks Be- suchs ihrer Kinder nur möglich ist, wenn sie auf ihren Flüchtlingsstatus und das Asyl verzichtet. Denn bereits im Entscheid des SEM betreffend Einbe- zug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes war nach der Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender türkischsprachiger Hinweis in Form eines Links respektive QR-Codes hinsichtlich Informationen für an- erkannte Flüchtlinge vermerkt (vgl. SEM Aktenverzeichnis Asylgesuch, Akte 13/7 S. 4). Damit war für sie ersichtlich, dass Reiseausweise für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimatstaat berechtigen und insbeson- dere auch, dass im Fall einer Reise in den Heimatstaat die Flüchtlingsei- genschaft aberkannt werden kann. Auch bei ihrem Ehemann wurde im Rahmen seines Asylentscheids ein eben solcher Hinweis angebracht (vgl. Asylakten Ehemann Akte 28/4 S. 3). Ausserdem hat sie im Rahmen ihres
– am 22. September 2022 mittels Formulars des SEM unterschriebenen – Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises bestätigt, dass sie den be- antragten Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Einreise in den Heimat- staat benutzen würde und sie zur Kenntnis nahm, dass das SEM bei Fest- stellen von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat ein Verfahren um Asylwiderruf und / oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einleiten werde (vgl. Dokumentenliste SEM).
E. 6.4 Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend ge- machte Sprachbarriere wegen mangelnder Deutschkenntnisse sowie auch der Umstand, dass sie Analphabetin ist, stellen auch deshalb keinen nach- vollziehbaren Grund für ihre angebliche Unwissenheit über die Verzichts- folgen dar, da sie sich bereits mehr als ein Jahr in der Schweiz befindet, ihr Ehemann zuvor schon mit dem SEM korrespondierte und von ihr erwartet werden darf, dass sie sich über den Inhalt von an sie gerichteten behördli- chen Schreiben genau erkundigt, gegebenenfalls bei einer sprachkundigen Person sowie allenfalls unter Zuhilfenahme von einer der zahlreichen und teils kostenlosen Rechtsberatungsstellen im Asylbereich.
E. 6.5 Sofern die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene – wie schon dem SEM gegenüber – geltend macht, dass ihr die Konsequenzen eines Verzichts nicht bewusst gewesen seien, sei letztlich darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben des SEM vom 11. Januar 2023 in laienverständli- cher Sprache ausführlich auf mögliche Konsequenzen eines Verzichts
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hingewiesen und ihr zudem explizit geraten wurde, sich vor der Abgabe einer solchen Erklärung mit der zuständigen Migrationsbehörde in Verbin- dung zu setzten, um sich über ihren weiteren Aufenthaltsverbleib in der Schweiz bei einem allfälligen Verzicht zu erkundigen. Die Unterzeichnung der Verzichterklärung am 17. Januar 2023, sollte diese tatsächlich auf sprachlichen oder rechtsunkundigen Hindernissen beruhend unterschrie- ben worden sein, muss sie sich auch aus diesem Grund anrechnen lassen.
E. 6.6 Aufgrund der Aktenlage und auch den weiteren Ausführungen auf Be- schwerdeebene lässt sich im Übrigen ebenfalls kein Grund zur Annahme eines wesentlichen Grundlagen- oder Erklärungsirrtums entnehmen. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher zu bestätigen. Es steht der Beschwer- deführerin frei, ein weiteres Asylgesuch beim SEM einzureichen, wie dies das SEM bereits angezeigt hat.
E. 6.7 Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2024 in gleicher Höhe einbezahlte Kos- tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der am 19. Januar 2024 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-241/2024 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls (Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Dem Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 8. Dezember 2021 durch das SEM die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Am 19. Dezember 2021 ersuchte er um Familiennachzug für die damals in der Türkei lebende Beschwerdeführerin und den gemeinsamen jüngsten Sohn. Das SEM verweigerte dem Sohn mit Entscheid vom 11. Februar 2022 die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familiennachzug dies-bezüglich ab. Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid vom gleichen Tag die Einreise bewilligt. Am 22. Juli 2022 ersuchte sie durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim SEM um Einbezug in die Flüchtlings-eigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes. Auf die Prüfung eigener Asylgründe verzichtete sie. Das SEM gewährte ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2022 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. Am 23. September 2022 wurde der Be-schwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Auf-enthaltsbewilligung Status-B ausgestellt. B. Mit Eingabe an das SEM vom 3. Januar 2023 erklärte die Beschwerde-führerin, sie müsse aus familiären Gründen in der Türkei ihr Asyl zurück ziehen und wolle im Rahmen der Familienvereinigung die Aufenthalts-bewilligung behalten. Sie bitte darum, ihr ihren türkischen Reisepass und ihren Identitätsausweis zukommen lassen. C. Das SEM hielt mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2023 fest, sie habe mitgeteilt, dass sie auf das Asyl und die Flüchtlings-eigenschaft verzichten wolle. Sie werde darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG das Asyl in der Schweiz erlösche, wenn Flücht-linge darauf verzichten. Die betreffende Person würde nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemeinen Bestimmungen des Ausländerrechts unterstehen. Bei einem gleichzeitigen Verzicht auf die Flüchtlings-eigenschaft falle eine Person zudem nicht mehr unter das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Nach einem Verzicht auf das Asyl von Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung Status-B prüfe die kantonale Migrationsbehörde die Verlängerung der Bewilligung und zwar unabhängig von einem allfälligen gleichzeitigen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft. Bei Fragen könne sich die Beschwerdeführerin an die zuständige Migrationsbehörde wenden. Personen, die auf ihre Flücht-lingseigenschaft verzichten würden, müssten zudem ihren Reiseausweis für Flüchtlinge zurückzugeben und erhielten ihre beim SEM hinterlegten Ausweisschriften zurück. Sollte sich die Beschwerdeführerin zum Verzicht auf ihr Asyl und gegebenenfalls auch auf ihre Flüchtlingseigenschaft entschliessen, könne sie die beiliegende Erklärung unterschrieben an das SEM zurücksenden. Diesfalls werde das Erlöschen des Asyls und gegebenenfalls der Flüchtlingseigenschaft bestätigt. Es werde jedoch empfohlen, sich vorab mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung zu setzen und die Voraussetzungen des weiteren Aufenthalts in der Schweiz abzuklären. Dem Schreiben war ein Formular mit einer vorgedruckten Verzichts-erklärung beigelegt, wobei sich die Erklärung auf das Asyl und die Flücht-lingseigenschaft bezog. D. Das von der Beschwerdeführerin unterschriebene Verzichtsformular, datierend vom 17. Januar 2023, ging beim SEM am 23. Januar 2023 ein. E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2023 fest, dass das der Be-schwerdeführerin gewährte Asyl und die ihr zuerkannte Flüchtlings-eigenschaft erloschen seien und sie nicht mehr dem AsylG und der Flüchtlingskonvention, sondern dem Bundesgesetz über die Ausländer-innen und Ausländer und über die Integration unterstehe. F. Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 8. November 2023 er-suchte die Beschwerdeführerin beim SEM um "Revidierung/Löschung" ihrer Verzichtserklärung vom 17. Januar 2023 und um Wiederherstellung des Asylstatus. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe alle ihre Kinder in der Türkei zurückgelassen. Diese wieder zu sehen, sei ihr ein-ziger Wunsch gewesen. Mit dem Flüchtlingsstatus und aufgrund des Be-kanntheitsgrades ihres Ehemannes hätte sie nicht gefahrlos in die Türkei reisen können. Sie habe sich deshalb an einen Bekannten in der Schweiz gewandt, der ihr fälschlicherweise die Verzichtserklärung vom 17. Januar 2023 aufgesetzt habe. Dem Bekannten seien die Folgen nicht bewusst gewesen und sie selber verstehe kein Wort Deutsch. Sie habe einen Fehler gemacht und die Erklärung unterschrieben. Von der Gemeinde habe sie in der Folge einen Brief bekommen, in dem die Erteilung einer B-Bewilligung aus «nichtpolitischen Gründen» erwogen worden sei. Dies sei jedoch angesichts der finanziellen Unselbstständigkeit schwer möglich. Der Gemeinde habe sie dann weitere Unterlagen zukommen lassen und eine Antwort erhalten, welche die Familie in einen Schockzustand versetzt habe, weil sie im Unwissen der Konsequenzen die Verzichtserklärung unterschrieben habe. G. Das SEM ersuchte die Beschwerdeführerin am 10. November 2023 um Einreichnug einer Vollmacht. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 c AsylG mit der Verzichtserklärung des Flüchtlings das Asyl automatisch erlösche und die Erklärung nicht widrrufbar sei. In Betracht käme allenfalls eine Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand, wenn ein relevanter Willensmangel bei der Abgabe der Verzichtserklärung bestanden habe. Beziehe sich der Irrtum nur auf den Beweggrund der Abgabe der Erklärung, sei dieser nicht wesentlich. In der Begründung der Beschwerdeführerin, sie sei sich über die Folgen des Asylverzichts nicht bewusst gewesen, sei kein solcher Willensmangel zu erkennen. Sofern die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung wünsche, werde um schriftliche Mitteilung gebeten. H. Die damalige Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe an das SEM vom 16. November 2023 die geforderte Vollmacht nach und erklärte, die Beschwerdeführerin sei Analphabethin und habe lediglich in der Absicht einer Anfrage respektive Beratung die Verzichtserklärung - ohne Dolmetscher - unterschrieben, da sie ihre Kinder gerne wieder hätte sehen wollen. Es sei nicht ihre Intention gewesen, den Schutzstatus löschen zu lassen, zumal ihr Ehemann in den türkischen Medien als Politiker bekannt sei und sie daher so nicht in die Türkei hätte einreisen können. Die einzige Möglichkeit um in die Türkei reisen zu können, habe sie daher in der B-Bewilligung gesehen. Falls ihr Ersuchen abgelehnt würde, ziehe sie ein neues Asylgesuch in Erwägung. I. Das SEM wies mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 - eröffnet am glei-chen Tag - das Ersuchen um Wiedereinsetzung in den früheren Rechts-zustand ab. J. Gegen die Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei be-antragte sie, ihr Flüchtlingsstatus sei wiederherzustellen und ihre Ver-zichtserklärung vom 17. Januar 2023 sei zu löschen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 forderte die Instruktions-richterin die Beschwerdeführerin auf, bis zum 31. Januar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. L. Der verlangte Kostenvorschuss ging am 19. Januar 2024 bei der Gerichts-kasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, die Verzichtserklärung betreffend den Asyl- und Flüchtlingsstatus sei grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem sei der Grund des Verzichts irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (unter Verweis auf Urteil E-7456/2015 des BVGer vom 2. Februar 2016 E. 3.3). Gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine Verzichtserklärung für ungültig erklärt werden, wenn sie auf einem sogenannten Willensmangel beruhe. Dabei seien die Bestimmungen über die Willensmängel bei Verträgen nach Art. 23 ff. OR analog anwendbar (unter Verwies auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 5 E. 4a.; EMARK 1996 Nr. 33 E. 5.; Urteil D- 6909/2006 des BVGer vom 19. August 2008 E. 2.1). Eine Verzichtserklärung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus sei demnach dann ungültig, wenn diese auf einem wesentlichen Irrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 OR), einer absichtlichen Täuschung (Art. 28 OR) oder einer begründeten Furcht (Art. 29 und 30 OR) beruhe. Aufgrund der vorliegenden Sachlage falle lediglich ein wesentlicher Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 OR, namentlich ein Erklärungsirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR oder aber ein wesentlicher Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR in Betracht. 4.1.2 Ein Erklärungsirrtum liege vor, wenn etwas erklärt werde, was nicht dem Willen des/der Erklärenden entspreche. Die Beschwerdeführerin mache sinngemäss geltend, sie habe als Analphabetin und aufgrund fehlender Sprachkenntnisse den Inhalt der Schreiben, insbesondere der Verzichtserklärung, nicht verstanden. Sie habe lediglich in die Türkei reisen wollen, um ihre Kinder zu sehen, jedoch nicht auf den Schutz der Schweiz verzichten wollen. Nach Prüfung der Akten sei es indes nicht glaubhaft, dass ihr der Inhalt ihrer Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass eine Heimatreise nur möglich sei, wenn sie auf ihren Flüchtlingsstatus und das Asyl verzichte. So habe bereits der Asylentscheid vom 29. Juli 2022 einen Hinweis auf entsprechende türkischsprachige Informationen für anerkannte Flüchtlinge enthalten, in denen unter anderem darauf hingewiesen worden sei, dass der Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimatstaat berechtige und im Fall einer Reise in den Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden könne. Bei ihrem Gesuch um Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge vom 22. September 2022 habe sie eine entsprechende Erklärung unterzeichnet. Sodann habe sie bereits mit Schreiben vom 3. Januar 2023 klar erkennen lassen, dass sie aufgrund familiärer Gründe in der Türkei auf ihren Asylstatus in der Schweiz verzichten wolle. Auch aus ihrem Schreiben vom 16. November 2023 gehe hervor, dass es ihr durchaus klar gewesen sei, dass sie die Türkei nicht als (in der Schweiz anerkannter) Flüchtling, sondern nur mit einer regulären B-Bewilligung betreten könne. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass ihr Ehemann seit 2021 in der Schweiz lebe und bereits zuvor in der Lage gewesen sei, mit dem SEM zu korrespondieren und beispielsweise das Familiennachzugsgesuch einzureichen sowie mehrfach auf lnstruktionsschreiben des SEM adäquat zu antworten. Es sei daher davon auszugehen, dass sie und ihr Ehemann in der Lage seien, sich - notfalls mit Hilfe einer sprachkundigen Person - den Inhalt der Schreiben, insbesondere der Verzichtserklärung, erläutern zu lassen. Ein Erklärungsirrtum sei demnach nicht anzunehmen. 4.1.3 Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass sie sich der Folgen eines Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft und des Asyls nicht bewusst und ihr auch nicht klar gewesen sei, dass keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz bestehe, handle es sich um einen Motivirrtum, der jedoch nur beachtlich sei, wenn es sich um einen wesentlichen Irrtum (sogenannter Grundlagenirrtum oder qualifizierter Motivirrtum) handle. Ein solcher Irrtum bedinge, dass der/die Irrende bei Abgabe der Willenserklärung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben voraussetze, der sich nachträglich als unzutreffend oder als nicht vorhanden erweise. Der fragliche Sachverhalt müsse darüber hinaus auch vom Standpunkt des loyalen Rechtsverkehrs aus als unerlässliche Voraussetzung für die Abgabe der Willenserklärung betrachtet werden. Mit anderen Worten liege ein Grundlagenirrtum dann vor, wenn der/die Irrende die Willenserklärung ohne die falsche Vorstellung gar nicht abgegeben hätte (subjektive Wesentlichkeit) und auch eine durchschnittliche Drittperson den betreffenden Sachverhalt nach Treu und Glauben als notwendige Grundlage für die Abgabe der Willenserklärung betrachtet hätte (objektive Wesentlichkeit; unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-6909/2008 vom 19. August 2008 E. 3.1; D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 5.4). Beziehe sich der Irrtum dagegen einzig auf den Beweggrund zur Abgabe der Willenserklärung, sei er nicht wesentlich (Art. 24 Abs. 2 OR). 4.1.4 Vorliegend sei jedoch bereits zweifelhaft, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Folgen des Asylverzichts in einem Irrtum befunden habe. Bereits in ihrem Schreiben vom 3. Januar 2023 habe sie ausgeführt, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Familienvereinigung anstrebe. Zudem sei sie im Schreiben vom 11. Januar 2023 ausführlich über die Folgen eines Verzichts auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft informiert und eine Kontaktaufnahme mit den kantonalen Migrationsbehörden empfohlen worden, um die Voraussetzungen des weiteren Aufenthalts in der Schweiz abzuklären. Es sei davon auszugehen, dass sie sich, auch wenn sie Analphabetin sei und über keine hinreichenden Sprachkenntnisse verfüge, über den Inhalt der Schreiben informiere, bevor sie diese unterschreibe. Schliesslich spreche auch der Umstand, dass sie sich erst acht Monate nach Erhalt des Schreibens der Gemeinde vom 10. März 2023 bezüglich der Aufenthaltsbewilligung an das SEM gewandt habe, gegen das Vorliegen eines Irrtums. Das Vorbringen, ihr seien die Folgen der Verzichtserklärung nicht bewusst gewesen, sei daher als Schutzbehauptung einzuordnen. Ausserdem würde sich ein allfälliger Irrtum über die Folgen des Asylverzichts respektive über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Ausländergesetz einzig auf den Beweggrund zur Abgabe der Verzichtserklärung beziehen. Ein solcher Irrtum über den Beweggrund des Asylverzichts sei jedoch gemäss Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich und damit irrelevant (unter Verweis auf die Urteile des BVGer D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 5.4.1; Urteil D- 1070/2020 vom 31. Januar2022 E. 7.3). 4.1.5 Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand sei daher abzulehnen. Im Falle eines aktuellen Schutzbedarfs stehe es der Beschwerdeführerin jedoch frei, in der Schweiz ein neues Asylgesuch einzureichen. Gemäss Art. 111c AsylG habe die Eingabe bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht würden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Mehrfachgesuche müssten so begründet sein, dass die Behörde in der Lage sei, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne, dass die gesuchstellende Person vorher angehört werde. 4.2 4.2.1 In ihrer Beschwerde entgegnete die Beschwerdeführerin, sie habe in der Türkei ihre Kinder zurückgelassen, was für sie als Mutter sehr schwierig gewesen sei. Ihr einziger Wunsch sei es gewesen, ihre Kinder wieder sehen zu können, jedoch ohne eine Gefährdung durch den türkischen Staat, der sie durch den Bekanntheitsgrad ihres Mannes ausgesetzt sei, sobald sie in die Türkei einreisen würde. Aus diesem Beweggrund heraus habe sie sich gemeinsam mit ihrem Ehemann an einen Bekannten gewandt, welcher ihnen am 17. Januar 2023 fälschlicher Weise zu einer Verzichterklärung auf den Asyl- sowie Flüchtlingsstatus geraten habe. Der Bekannte sei sich der fatalen Folgen dieser Fehlberatung nicht bewusst gewesen. Sie verstehe kein Wort von deutschen Briefen, zumal sie Analphabetin sei und kein rechtliches Wissen habe. Sie habe einen Fehler gemacht und diese Verzichterklärung unterschrieben mit der Folge, dass sie nun die Schweiz verlassen müsse. 4.2.2 Sie habe sodann die unterzeichnete Verzichtserklärung als Anfrage an das SEM und nicht als Verzicht auf ihre Sicherheit hier in der Schweiz gesehen. Nachdem das SEM ihren Status gelöscht habe, habe sie am 10. März 2023 einen Brief der Gemeinde erhalten zwecks Prüfung des Familiennachzugs. Ein solcher sei angesichts ihrer finanziellen Unselbst-ständigkeit schwer möglich. Nach langer Suche nach einer Person, der die Sprache verstehe, sei sie an eine Rechtsvertreterin gelangt, die der Gemeinde die geforderten Dokumente übermittelt habe. Nach Eingang der Antwort der Gemeinde vom 25.Oktober 2023 hätten ihr Mann und sie einen mentalen Schock erlitten. Sie bitte daher darum, die nicht beabsichtigte Verzichterklärung vom 17. Januar 2023 zu löschen und ihren Flüchtlingsstatus wiederherzustellen, ansonsten müsse sie ein erneutes Asylgesuch einreichen und den gesamten Prozess von vorne beginnen, was auch eine erneute Unterbringung im Asylheim auf Staatskosten beinhalte. Ihr Mann und sie hätten eine gemeinsame Wohnung in der Schweiz, er besuche Deutschkurse und mache eine Prüfung zum Taxichauffeur, damit er die finanzielle Selbständigkeit schnellstmöglich erreichen könne. Da sie Analphabetin sei, sei es ihr fast unmöglich einen Job zu finden; sie werde sich dennoch bemühen, Schreiben und Lesen zu lernen, damit sie ihren Mann bei der finanziellen Selbständigkeit unterstützen könne. 5. 5.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Nebst dem Verzicht auf das Asyl gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG ist sodann grundsätzlich auch ein Verzicht mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft möglich, wobei ein entsprechender Verzicht explizit zu erklären ist (vgl. Urteile des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.8 und D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 3.1). Das Erlöschen des Asyls - sowie auch der Flüchtlingseigenschaft - setzen nebst der Verzichtserklärung die Urteilsfähigkeit der Erklärenden voraus (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.1). Die Verzichtserklärung selbst ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Der Beweggrund des Verzichts ist dabei irrelevant (vgl. a.a.O. E. 3.1). 5.2 Wird - wie vorliegend - ein Willensmangel bei Abgabe der Verzichts-erklärung geltend gemacht, so sind praxisgemäss bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a und 1996 Nr. 33 E. 5). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) -, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts - im zu beurteilenden Fall eine Verzichtserklärung - nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird. Der behauptete Willensmangel ist sodann nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-4000/2020 vom 21. Juli 2022 E. 2.2 m.w.H.). 5.3 Ein wesentlicher Irrtum liegt unter anderem dann vor, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR, sog. Grundlagenirrtum respektive qualifizierter Motivirrtum). Vorausgesetzt wird damit nebst einem Irrtum als solchem, dass dieser einen Sachverhalt beschlägt, der für den Irrenden respektive die Irrende subjektiv eine unerlässliche Voraussetzung dafür war, den Vertrag überhaupt oder jedenfalls mit dem betreffenden Inhalt abzuschliessen. Der fragliche Sachverhalt muss ausserdem auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrags erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 7.1 m.w.H.). 6. 6.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Januar 2023 angezeigt, auf das ihr gewährte Asyl verzichten zu wollen. Mit Erklärung vom 17. Januar 2023 verzichtete sie sodann unterschriftlich sowohl auf den Asyl- als auch den Flüchtlingsstatus ausdrücklich. 6.2 Dass die Beschwerdeführerin sich bei ihren Verzichtserklärungen vom 3. Januar 2023 und vom 17. Januar 2023 in einem Grundlagen- oder Erklärungsirrtum befunden hätte, ist zu verneinen. Es kann diesbezüglich - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor, vgl. SEM Aktenverzeichnis Erlöschen Asyl, Verfügung Akte 9/6 S. 2 ff.). 6.3 Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein muss, dass eine Rückkehr in die Türkei zwecks Besuchs ihrer Kinder nur möglich ist, wenn sie auf ihren Flüchtlingsstatus und das Asyl verzichtet. Denn bereits im Entscheid des SEM betreffend Einbezug in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes war nach der Rechtsmittelbelehrung ein entsprechender türkischsprachiger Hinweis in Form eines Links respektive QR-Codes hinsichtlich Informationen für anerkannte Flüchtlinge vermerkt (vgl. SEM Aktenverzeichnis Asylgesuch, Akte 13/7 S. 4). Damit war für sie ersichtlich, dass Reiseausweise für Flüchtlinge nicht zur Reise in den Heimatstaat berechtigen und insbesondere auch, dass im Fall einer Reise in den Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werden kann. Auch bei ihrem Ehemann wurde im Rahmen seines Asylentscheids ein eben solcher Hinweis angebracht (vgl. Asylakten Ehemann Akte 28/4 S. 3). Ausserdem hat sie im Rahmen ihres - am 22. September 2022 mittels Formulars des SEM unterschriebenen - Gesuchs um Ausstellung eines Reiseausweises bestätigt, dass sie den beantragten Reiseausweis für Flüchtlinge nicht zur Einreise in den Heimatstaat benutzen würde und sie zur Kenntnis nahm, dass das SEM bei Feststellen von Reisen in den Heimat- oder Herkunftsstaat ein Verfahren um Asylwiderruf und / oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einleiten werde (vgl. Dokumentenliste SEM). 6.4 Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend gemachte Sprachbarriere wegen mangelnder Deutschkenntnisse sowie auch der Umstand, dass sie Analphabetin ist, stellen auch deshalb keinen nachvollziehbaren Grund für ihre angebliche Unwissenheit über die Verzichtsfolgen dar, da sie sich bereits mehr als ein Jahr in der Schweiz befindet, ihr Ehemann zuvor schon mit dem SEM korrespondierte und von ihr erwartet werden darf, dass sie sich über den Inhalt von an sie gerichteten behördlichen Schreiben genau erkundigt, gegebenenfalls bei einer sprachkundigen Person sowie allenfalls unter Zuhilfenahme von einer der zahlreichen und teils kostenlosen Rechtsberatungsstellen im Asylbereich. 6.5 Sofern die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene - wie schon dem SEM gegenüber - geltend macht, dass ihr die Konsequenzen eines Verzichts nicht bewusst gewesen seien, sei letztlich darauf hingewiesen, dass sie mit Schreiben des SEM vom 11. Januar 2023 in laienverständlicher Sprache ausführlich auf mögliche Konsequenzen eines Verzichts hingewiesen und ihr zudem explizit geraten wurde, sich vor der Abgabe einer solchen Erklärung mit der zuständigen Migrationsbehörde in Verbindung zu setzten, um sich über ihren weiteren Aufenthaltsverbleib in der Schweiz bei einem allfälligen Verzicht zu erkundigen. Die Unterzeichnung der Verzichterklärung am 17. Januar 2023, sollte diese tatsächlich auf sprachlichen oder rechtsunkundigen Hindernissen beruhend unterschrieben worden sein, muss sie sich auch aus diesem Grund anrechnen lassen. 6.6 Aufgrund der Aktenlage und auch den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene lässt sich im Übrigen ebenfalls kein Grund zur Annahme eines wesentlichen Grundlagen- oder Erklärungsirrtums entnehmen. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher zu bestätigen. Es steht der Beschwerdeführerin frei, ein weiteres Asylgesuch beim SEM einzureichen, wie dies das SEM bereits angezeigt hat. 6.7 Die angefochtene Verfügung verletzt demzufolge Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Januar 2024 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 19. Januar 2024 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg