Erlöschen des Asyls
Sachverhalt
A. A.a Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) wurde der Beschwerdeführer am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Am 21. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz schriftlich, das «Asylgesuch» zurückziehen zu wollen, und ersuchte gleichzeitig «gemäss Ausländerrecht mit Aufenthalts- bewilligung weiterhin in der Schweiz bleiben zu dürfen». Weiter ersuchte er darum, dass ihm die bei den Behörden hinterlegten Ausweisschriften zurückgesendet würden. A.b Am 31. März 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine vorformulierte Verzichtserklärung zu, wobei diese auf Verzicht des Asyls sowie der Flüchtlingseigenschaft lautete. In der vorformulierten Verzichts- erklärung sowie im zugehörigen Begleitschreiben wurde darauf hingewie- sen, dass er mit Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention, sondern den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsge- setz, AIG, SR 142.20) unterstehe und die weitere Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung gemäss diesen geprüft werde. Sodann wurde dem Be- schwerdeführer empfohlen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung zu setzen und die Voraus- setzungen des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz abzuklären. A.c Der Beschwerdeführer unterzeichnete die obgenannte Verzichtserklä- rung am 8. September 2022. A.d Mit Verfügung vom 23. September 2022 hielt die Vorinstanz fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 18. April 2024 an die Vorinstanz, in welchem er erklärte, er habe sich vor zwei Jahren auf Rat eines Bekannten dazu entschieden, auf das Asyl und die Flüchtlings- eigenschaft zu verzichten, um im Heimatland seine Mutter besuchen zu können, zumal er aufgrund der räumlichen Trennung in Depressionen so- wie dem Alkohol verfallen sei. Der Bekannte habe ihm erklärt, er könne seine Aufenthaltsbewilligung behalten, und dieser habe auch das Schrei- ben vom 21. März 2022 verfasst, mit welchem er bei der Vorinstanz erklärt
E-6816/2024 Seite 3 habe, auf das Asyl zu verzichten. Aufgrund seiner Suchterkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns zu erkennen. Da er in Sri Lanka nach wie vor flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten habe, habe er sich nie einen Pass ausstellen lassen und sei auch nicht in das Heimatland gereist. Er ersuche die Vorinstanz festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfülle, beziehungsweise sei er mindestens vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sollte ihm nicht erneut Asyl gewährt werden. Als Beweismittel gab er einen Kurzaustrittsbericht der B._______ vom
10. April 2024 zu den Akten. B.b Die Vorinstanz nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom
18. April 2024 als «Gesuch um Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft» entgegen und forderte ihn mit Schreiben vom
29. Juli 2024 auf insbesondere darzulegen, inwiefern er sich bezüglich der Tragweite seines Verzichts nicht im Klaren gewesen sei, und sich über den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu äussern. B.c Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Vorinstanz am 28. Au- gust 2024, seine Suchterkrankung sowie die (...) seien die Hauptursachen dafür, dass er sich über die Tragweite seines Handeln nicht im Klaren ge- wesen sei. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er ferner die vom SEM vorformulierte Verzichtserklärung am 8. September 2022 un- terzeichnet, ohne deren Inhalt verstanden zu haben. Über die Konsequen- zen seines Verzichts sei er sich erst im Klaren geworden, als er vom kan- tonalen Migrationsamt darüber informiert worden sei, dass seine Aufent- haltsbewilligung nicht verlängert würde. Daraufhin habe er sich im Novem- ber 2023 an den unterzeichnenden Rechtsvertreter gewandt und das Ge- such um Wiederherstellung sei unverzüglich nach Erhalt der medizinzi- schen Beweismittel gestellt worden. Seine Entscheidung, auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, und die Idee, nach Sri Lanka zu reisen, seien nicht rational und nicht durchdacht, sondern durch die Emo- tionen und die psychischen Erkrankungen getrieben gewesen. Bei einer Rückkehr wäre er nach wie vor in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge- fährdet. C. Mit Verfügung vom 27. September 2024 lehnte die Vorinstanz das «Ge- such um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand» ab.
E-6816/2024 Seite 4 D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
30. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuhe- ben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verzichtet habe. Ferner wurde bean- tragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Be- schwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechts- beistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz nahm in der Vernehmlassung vom 21. November 2024 zur Beschwerde Stellung. G. Der Rechtsvertreter reichte am 26. November 2024 eine aktuelle Fürsor- gebestätigung für den Beschwerdeführer zu den Akten. H. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
4. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-6816/2024 Seite 5
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dem der Entscheid der Vorinstanz auf Ablehnung der Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand vorausgeht, bildet im Kern die Frage, ob der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft aufgrund gültiger Verzichtserklärung des Be- schwerdeführers (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) erloschen sind oder nicht.
E. 3 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Frage der Gül- tigkeit der Verzichtserklärung sei in analoger Anwendung der Bestimmun- gen über Willensmängel gemäss Obligationenrecht zu prüfen, wobei kon- kret zu klären sei, ob ein sogenannter Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliege. Dabei sei zu beachten, dass der Be- schwerdeführer explizit auf die rechtlichen Konsequenzen eines Verzichts auf den Asyl- und Flüchtlingsstatus hingewiesen worden sei und er die Ver- zichtserklärung in der Folge vorbehaltlos unterschrieben habe. Aus Sicht des SEM habe er sich weder betreffend Verzicht noch dessen Konsequen- zen geirrt, sondern letztere lediglich nachträglich neu beurteilt. Er habe sich höchstens über den Beweggrund zur Abgabe der Verzichtserklärung geirrt und es sei ferner – auch vor dem Hintergrund seiner dokumentierten Alko- holerkrankung und allfälliger psychischer Beeinträchtigung – von dessen Urteilsfähigkeit auszugehen. Auch aus allfälligen sprachlichen Verständ- nisproblemen vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich über Inhalt behördlicher Schreiben – allenfalls mit Hilfe Dritter – erkun- digen könne. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdefüh- rer bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, diese damit gültig und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand abzulehnen sei. Es stehe ihm jedoch frei, ein weiteres Asylgesuch einzureichen.
E. 4 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwer- deführer habe stets erklärt, er beabsichtigte auch nach seiner Verzichtser- klärung mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bleiben zu können und die Erklärung sei somit unter dem diesbezüglichen Vorbehalt geäus- sert worden. Wäre ihm bewusst gewesen, dass er nach seiner Verzichts- erklärung keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten und weggewiesen würde, hätte er die Erklärung nicht abgegeben und habe sich dementspre- chend in einem Irrtum befunden. Zwar habe die Vorinstanz ihn im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht, dass die zuständigen kantonalen
E-6816/2024 Seite 6 Migrationsbehörden nach der Verzichtserklärung die Verlängerung der Auf- enthaltsbewilligung nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen prüfen würden, es sei ihm jedoch nicht klar gewesen, was dies in der Konsequenz bedeute beziehungsweise sei er der deutschen Sprache nicht derart mäch- tig, dass er die Ausführungen der Vorinstanz hätte verstehen können. Fer- ner sei aus der gewählten Formulierung für einen Laien auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass er mit der Verzichtserklärung Gefahr laufe, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren und weggewiesen zu werden. Er sei somit bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe sich somit in einem Grundlagenirrtum befunden.
E. 5 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Verzichtserklärung darauf hingewiesen worden, dass die kantonale Migrationsbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Verzicht des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft prüfen werde, und habe ihm empfohlen, sich vor der Verzichtserklärung mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung zu setzen, um die Voraus- setzungen seines Aufenthaltes in der Schweiz abzuklären. Dass er sich im Glauben befunden habe, er könne auch nach der Verzichtserklärung in der Schweiz verbleiben, sei nicht auf einen Grundlagenirrtum zurückzuführen, sondern auf sein eigenes Versäumnis, sich über den Inhalt der ihm erteilten Informationen im Klaren zu werden.
E. 6.1.1 Angesichts der nachfolgend zu behandelnden Fragen ist vorab da- rauf hinzuweisen, dass der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft recht- lich auseinanderzuhalten sind. Der Asylstatus ist die durch das innerstaat- liche Recht geregelte Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 2 sowie Art. 49 AsylG). Dabei ist zu beachten, dass – unabhängig vom innerstaatlich gewährten Asylstatus – anerkannten Flüchtlingen be- reits das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (FK, SR 0.142.30) diverse Rechte einräumt (vgl. insbesondere Art. 12 ff. FK). Namentlich besteht schon durch die Flüchtlingseigenschaft ein Anwesenheitsrecht im schutzersuchten Staat (vgl. Art. 32 f. FK; Art. 2 Abs. 1 AsyG regelt dagegen das Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit dem Asylstatus). Weiter ist festzuhalten, dass das Gesetz explizit nur einen Verzicht auf den Asylstatus vorsieht (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) und des- sen Wegfall nicht automatisch auch das Erlöschen oder die Aberkennung
E-6816/2024 Seite 7 der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hat (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.8). Namentlich sieht der Gesetz- geber neben den zahlreichen Erlöschungsgründen betreffend den Asylsta- tus einen gleichzeitigen Erlöschungsgrund für die Flüchtlingseigenschaft nur beim Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 64 Abs. 3 AsylG). Ob das Asylgesetz eine Grundlage für den Verzicht auf die Flücht- lingseigenschaft enthalte, liess das Gericht im Urteil D-1070/2020 vom
31. Januar 2022 E. 4.7 offen; im Urteil E-241/2024 vom 14. Februar 2024 E. 5.1 bezeichnete das Gericht – unter Verweis auf das vorgenannte Urteil sowie das Urteil D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 3.1 - den expliziten Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft als möglich.
E. 6.1.2 Anzumerken ist ferner, dass der Verzicht auf den Asylstatus (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) diesen ex lege erlöschen lässt, es mithin keiner Hand- lung auf Seiten der Behörden bedarf beziehungsweise ist eine anschlies- sende Verfügung lediglich als Bestätigung beziehungsweise als deklarato- rische Feststellung des durch Verzichtserklärung eingetretenen Rechtszu- standes zu qualifizieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 25 E. 2.c). Konkret be- deutet dies, dass das Asyl grundsätzlich bereits mit eigener Erklärung der Betroffenen und nicht erst mit Unterzeichnung einer vorformulierten Ver- zichtserklärung der Vorinstanz oder deren feststellenden/bestätigenden Verfügung erlischt. Diesem Umstand wird in den nachfolgenden Ausfüh- rungen Rechnung zu tragen sein.
E. 6.1.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Prüfung von Willensmängel in Bezug auf flüchtlingsrechtlich relevante Rechtsakte beziehungsweise Wil- lenserklärungen sinngemäss nach den vertragsrechtlichen Grundsätzen des Obligationenrechts erfolgt (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4.a).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer lebt seit rund zehn Jahren als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz. Aufgrund seiner Ausführungen so- wie der Akten ist davon auszugehen, dass er Grundkenntnisse der deut- schen Sprache besitzt, welche jedoch nicht ausreichen, komplexere In- halte zu verstehen oder zu kommunizieren, wie dies zum Beispiel für die Teilnahme an Therapiesitzungen Voraussetzung wäre (vgl. SEM-Akten 3/7 und 6/7 [Beilage 2]).
E. 6.3 Im an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 21. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, das «Asylgesuch zurückziehen», jedoch weiterhin mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben zu wollen. Das
E-6816/2024 Seite 8 Gericht qualifizierte in der Vergangenheit eine nahezu identische Formu- lierung – trotz sprachlich, fachlich und technisch mit Mängeln behafteter Ausdrucksweise – als gültige Asylverzichtserklärung (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 5). Da es der Verzicht auf Asyl unter anderem ermöglicht, die bei den Behörden liegenden originalen Identitäts- dokumente zu erlangen, und der Beschwerdeführer angibt, er habe seine Mutter besuchen wollen, ist für das Gericht erstellt, dass – selbst unter Be- rücksichtigung der geltend gemachten Sprachbarriere und der Formulie- rung des Schreibens durch eine Drittperson – das von ihm an das SEM gerichtete Schreiben vom 21. März 2022 seinen Willen richtig wiedergab. Soweit er sich diesbezüglich auf Urteilsunfähigkeit beruft, ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (...) im eingereichten Arztbericht vom 10. April 2024 nicht als Tatsache, sondern lediglich als Verdacht geäussert wird (vgl. SEM-Akten 6/7 [Beilage 2]). Sodann lässt der Bericht aus dem Jahre 2024 keine verlässlichen Schlüsse über den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verzichtserklärung im Jahre 2022 zu. Ferner ist aufgrund all- fälliger psychischer Störungen oder Suchterkrankung nicht per se davon auszugehen, die betreffende Person sei nicht im Stande, die Folgen ihrer Erklärungen vernünftig einzuschätzen (vgl. a.a.O. E. 6.1 m.w.H.). Insoweit wird nicht überzeugend dargelegt, der Beschwerdeführer habe sich im Zu- stand der Urteilsunfähigkeit befunden. Soweit geltend gemacht zu werden scheint, er habe sich beim Asylverzicht in einem Irrtum über die rechtlichen Folgen betreffend das Aufenthaltsrecht befunden, ist festzuhalten, dass – wie oben unter Verweis auf die Rechte, welche bereits die Flüchtlingsei- genschaft einräumt – alleine mit dem Verzicht auf Asyl das Anwesenheits- recht nicht dahinfällt. Somit unterlag er diesbezüglich auch keinem Irrtum. Soweit die Vorinstanz, unter Verweis auf die Rechtsprechung festhält, es liege kein wesentlicher Willensmangel vor, wenn nachträglich die Gefähr- dungslage im Heimatland neu beurteilt werde, ist ergänzungshalber fest- zuhalten, dass gar nicht darlegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gefährdungslage einem Irrtum unterlag beziehungsweise er sich diesbezüglich nur auf die vorliegend nicht substantiiert dargelegte Ur- teilsunfähigkeit beruft. Schliesslich werden auch keine Gründe geltend ge- macht, welche eine wiedererwägungsweise Einräumung des Asylstatuts nahelegen würden. Insgesamt kann der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, welche sei- nen Verzicht auf den Asylstatus als ungültig erscheinen lassen. Er hat dem- gemäss mit Schreiben vom 21. März 2022 in gültiger Weise im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asyl verzichtet. Ergänzend ist festzu- halten, dass es in Bezug auf den Asylverzicht ohne Belang ist, dass er am
E-6816/2024 Seite 9
E. 6.4 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. März 2022 an die Vorinstanz nicht wörtlich erklärte, auf die Flüchtlingseigenschaft verzichten zu wollen. Der Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft ergibt sich alleine daraus, dass die am 8. September 2022 unterzeichnete, vom SEM vorformulierte Ver- zichtserklärung diese ebenfalls erwähnt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die vorformulierte Verzichtserklä- rung unterzeichnet, ohne deren Inhalt sowie denjenigen des Begleitschrei- bens genau verstanden zu haben. Dies ist für das Gericht angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere der rudimentären Sprachkennt- nisse, glaubhaft. Ferner ist auch anzuerkennen, dass der Unterschied zwi- schen Flüchtlingseigenschaft und Asyl beziehungsweise die rechtliche Be- deutung der Unterscheidung für Laien grundsätzlich schwierig zu erfassen ist. Insofern ist für das Gericht erstellt, dass der Beschwerdeführer die vor- formulierte Verzichtserklärung unterzeichnete, ohne sich Rechenschaft darüber abgelegt zu haben, dass er damit auch eine Verzichtserklärung über die Flüchtlingseigenschaft abgibt. Insofern ist aufgrund der aktenkundigen Umstände plausibel, dass die am
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in Bezug auf den Verzicht des Asyls abzuweisen und in Bezug auf den Verzicht der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwi- schenverfügung vom 12. November 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 gewähr- ten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszu- richtende Parteientschädigung wird in Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 300.– festgesetzt. Das amtli- che Honorar wird auf Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzug- schlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
E-6816/2024 Seite 12
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 300.- festgesetzt. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzugschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 8 September 2022 unterzeichnete Verzichtserklärung bezüglich Flücht- lingseigenschaft nicht den richtigen Willen des Beschwerdeführers wieder- gab. Dass spätere, durch den Rechtsvertreter formulierte Eingaben so ver- standen werden könnten, der Beschwerdeführer habe sich bereits im Vor- feld zu seiner Verzichtserklärung überreden lassen, zwecks Heimreise auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft zu verzichten beziehungsweise seinen Willen dergestalt bewusst gebildet, lässt sich durch die vorliegenden Akten nicht stützen beziehungsweise lassen allenfalls unbedachte Formulierun- gen in den späteren Eingaben nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichts auf die Flüchtlings- eigenschaft und der daraus fliessenden Konsequenzen bewusst gewesen. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht, nicht darlegte, weshalb die von ihr formulierte Verzichtserklärung
E-6816/2024 Seite 10 auch einen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft beinhaltete. Die Frage stellt sich umso mehr, als, wie dargelegt, das Asyl bereits mit der eigens formulierten Verzichtserklärung der Betroffenen selber erlöscht und eine zusätzliche durch die Behörden vorformulierte Verzichtserklärung nicht notwendig ist, um diese Rechtsfolge eintreten zu lassen und der Verzicht eben gerade nur in einer deklaratorischen Feststellungsverfügung festzu- halten ist. Festzustellen ist ferner, dass die Vorinstanz in früheren Verfah- ren offensichtlich keine solchen Verzichtserklärungen aufsetzte, sondern lediglich aufgrund der vom Gesuchsteller formulierten Verzichtserklärung eine Feststellungsverfügung erliess (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022). Einerseits ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er leichtfertig eine Verzichtserklärung unterschrieben hat, deren Inhalt er nicht gekannt bezie- hungsweise nicht verstanden hat. Andererseits ist festzuhalten, dass die Zustellung der vorformulierten Verzichtserklärung des SEM in Bezug auf das Asyl rechtlich nicht notwendig war. Ferner musste der Beschwerdefüh- rer nicht damit rechnen, dass die behördlich vorformulierte Verzichtserklä- rung dergestalt ergänzt war (Asyl und Flüchtlingseigenschaft statt nur Asyl), dass sie wesentlich einschneidendere Rechtsfolgen beinhaltete. Insofern stellt sich bereits vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsat- zes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die Frage, ob sich der Be- schwerdeführer auf die mit Unterzeichnung des ihm zugestellten vorformu- lierten Formulars abgegebene Erklärung betreffend die Flüchtlingseigen- schaft behaften lassen muss (vgl. auch analoge Überlegungen im Obliga- tionenrecht im Zusammenhang mit Bestätigungsschreiben INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 28.48; zur Anwendbarkeit vertragsrechtlicher Prinzipien im Asylrecht vgl. oben E. 6.1.3). Ferner ist festzuhalten, dass nach vertrags- rechtlichen Grundsätzen die Unterzeichnung einer nichtverstandenen Ur- kunde zwar eine gültige Willenserklärung darstellt und zum Abschluss ei- nes gültigen Vertrages führt, es aber möglich ist, in einem solchen Fall den Vertrag unter Berufung auf einen sogenannten Erklärungsirrtum anzufech- ten und damit die Rechtswirkung wieder aufzuheben (Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 31 OR; vgl. a.a.O. Rz. 37.18). Das von der Vorinstanz als «Gesuch um Wiedereinsetzung in den vormaligen Zustand» qualifizierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 stellt insofern nichts anderes dar, als eine solche zulässige Berufung auf einen Irrtum. Angesichts der plau- siblen Ausführungen ist ferner festzustellen, dass sich der Beschwerdefüh- rer ab Entdeckung des Irrtums – das heisst mit Information der
E-6816/2024 Seite 11 Migrationsbehörden, die Aufenthaltsbewilligung werde nicht erneuert – die- sen innert angemessener Frist geltend gemacht hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 OR analog). Dass der Irrtum auch darauf zurückzuführen ist, dass er sich über den Inhalt des behördlichen Schreibens keine Rechenschaft abgab, schliesst die Zulässigkeit der Anrufung des Irrtums im Übrigen nicht aus, die Nachlässigkeit kann ihn jedoch unter Umständen zu Ersatz unnötiger Aufwendungen gegenüber der Vorinstanz verpflichten (vgl. Art. 26 OR ana- log). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in Bezug auf den Asylstatus abgewiesen und festge- stellt, dass das Asyl des Beschwerdeführers infolge gültigen Verzichts er- loschen ist.
- Die Beschwerde wird in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gutgeheis- sen. Der Beschwerdeführer gilt weiter als Flüchtling.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angehalten, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu bezahlen.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 300.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6816/2024 Urteil vom 13. März 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 27. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM) wurde der Beschwerdeführer am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. Am 21. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz schriftlich, das «Asylgesuch» zurückziehen zu wollen, und ersuchte gleichzeitig «gemäss Ausländerrecht mit Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz bleiben zu dürfen». Weiter ersuchte er darum, dass ihm die bei den Behörden hinterlegten Ausweisschriften zurückgesendet würden. A.b Am 31. März 2022 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine vorformulierte Verzichtserklärung zu, wobei diese auf Verzicht des Asyls sowie der Flüchtlingseigenschaft lautete. In der vorformulierten Verzichtserklärung sowie im zugehörigen Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass er mit Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz und der Flüchtlingskonvention, sondern den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) unterstehe und die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss diesen geprüft werde. Sodann wurde dem Beschwerdeführer empfohlen, sich vor Unterzeichnung der Erklärung mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung zu setzen und die Voraussetzungen des weiteren Aufenthaltes in der Schweiz abzuklären. A.c Der Beschwerdeführer unterzeichnete die obgenannte Verzichtserklärung am 8. September 2022. A.d Mit Verfügung vom 23. September 2022 hielt die Vorinstanz fest, das dem Beschwerdeführer in der Schweiz gewährte Asyl sei erloschen und er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention. B. B.a Der Beschwerdeführer gelangte mit Schreiben vom 18. April 2024 an die Vorinstanz, in welchem er erklärte, er habe sich vor zwei Jahren auf Rat eines Bekannten dazu entschieden, auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, um im Heimatland seine Mutter besuchen zu können, zumal er aufgrund der räumlichen Trennung in Depressionen sowie dem Alkohol verfallen sei. Der Bekannte habe ihm erklärt, er könne seine Aufenthaltsbewilligung behalten, und dieser habe auch das Schreiben vom 21. März 2022 verfasst, mit welchem er bei der Vorinstanz erklärt habe, auf das Asyl zu verzichten. Aufgrund seiner Suchterkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns zu erkennen. Da er in Sri Lanka nach wie vor flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten habe, habe er sich nie einen Pass ausstellen lassen und sei auch nicht in das Heimatland gereist. Er ersuche die Vorinstanz festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfülle, beziehungsweise sei er mindestens vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, sollte ihm nicht erneut Asyl gewährt werden. Als Beweismittel gab er einen Kurzaustrittsbericht der B._______ vom 10. April 2024 zu den Akten. B.b Die Vorinstanz nahm das Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 als «Gesuch um Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft» entgegen und forderte ihn mit Schreiben vom 29. Juli 2024 auf insbesondere darzulegen, inwiefern er sich bezüglich der Tragweite seines Verzichts nicht im Klaren gewesen sei, und sich über den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu äussern. B.c Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Vorinstanz am 28. August 2024, seine Suchterkrankung sowie die (...) seien die Hauptursachen dafür, dass er sich über die Tragweite seines Handeln nicht im Klaren gewesen sei. Aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er ferner die vom SEM vorformulierte Verzichtserklärung am 8. September 2022 unterzeichnet, ohne deren Inhalt verstanden zu haben. Über die Konsequenzen seines Verzichts sei er sich erst im Klaren geworden, als er vom kantonalen Migrationsamt darüber informiert worden sei, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert würde. Daraufhin habe er sich im November 2023 an den unterzeichnenden Rechtsvertreter gewandt und das Gesuch um Wiederherstellung sei unverzüglich nach Erhalt der medizinzischen Beweismittel gestellt worden. Seine Entscheidung, auf das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, und die Idee, nach Sri Lanka zu reisen, seien nicht rational und nicht durchdacht, sondern durch die Emotionen und die psychischen Erkrankungen getrieben gewesen. Bei einer Rückkehr wäre er nach wie vor in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet. C. Mit Verfügung vom 27. September 2024 lehnte die Vorinstanz das «Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand» ab. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verzichtet habe. Ferner wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz nahm in der Vernehmlassung vom 21. November 2024 zur Beschwerde Stellung. G. Der Rechtsvertreter reichte am 26. November 2024 eine aktuelle Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer zu den Akten. H. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, dem der Entscheid der Vorinstanz auf Ablehnung der Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand vorausgeht, bildet im Kern die Frage, ob der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft aufgrund gültiger Verzichtserklärung des Beschwerdeführers (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) erloschen sind oder nicht.
3. In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, die Frage der Gültigkeit der Verzichtserklärung sei in analoger Anwendung der Bestimmungen über Willensmängel gemäss Obligationenrecht zu prüfen, wobei konkret zu klären sei, ob ein sogenannter Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliege. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer explizit auf die rechtlichen Konsequenzen eines Verzichts auf den Asyl- und Flüchtlingsstatus hingewiesen worden sei und er die Verzichtserklärung in der Folge vorbehaltlos unterschrieben habe. Aus Sicht des SEM habe er sich weder betreffend Verzicht noch dessen Konsequenzen geirrt, sondern letztere lediglich nachträglich neu beurteilt. Er habe sich höchstens über den Beweggrund zur Abgabe der Verzichtserklärung geirrt und es sei ferner - auch vor dem Hintergrund seiner dokumentierten Alkoholerkrankung und allfälliger psychischer Beeinträchtigung - von dessen Urteilsfähigkeit auszugehen. Auch aus allfälligen sprachlichen Verständnisproblemen vermöge er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er sich über Inhalt behördlicher Schreiben - allenfalls mit Hilfe Dritter - erkundigen könne. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, diese damit gültig und das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand abzulehnen sei. Es stehe ihm jedoch frei, ein weiteres Asylgesuch einzureichen.
4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe stets erklärt, er beabsichtigte auch nach seiner Verzichtserklärung mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz bleiben zu können und die Erklärung sei somit unter dem diesbezüglichen Vorbehalt geäussert worden. Wäre ihm bewusst gewesen, dass er nach seiner Verzichtserklärung keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten und weggewiesen würde, hätte er die Erklärung nicht abgegeben und habe sich dementsprechend in einem Irrtum befunden. Zwar habe die Vorinstanz ihn im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht, dass die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden nach der Verzichtserklärung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen prüfen würden, es sei ihm jedoch nicht klar gewesen, was dies in der Konsequenz bedeute beziehungsweise sei er der deutschen Sprache nicht derart mächtig, dass er die Ausführungen der Vorinstanz hätte verstehen können. Ferner sei aus der gewählten Formulierung für einen Laien auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass er mit der Verzichtserklärung Gefahr laufe, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlieren und weggewiesen zu werden. Er sei somit bei der Unterzeichnung der Verzichtserklärung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe sich somit in einem Grundlagenirrtum befunden.
5. Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Verzichtserklärung darauf hingewiesen worden, dass die kantonale Migrationsbehörde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem Verzicht des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft prüfen werde, und habe ihm empfohlen, sich vor der Verzichtserklärung mit den kantonalen Migrationsbehörden in Verbindung zu setzen, um die Voraussetzungen seines Aufenthaltes in der Schweiz abzuklären. Dass er sich im Glauben befunden habe, er könne auch nach der Verzichtserklärung in der Schweiz verbleiben, sei nicht auf einen Grundlagenirrtum zurückzuführen, sondern auf sein eigenes Versäumnis, sich über den Inhalt der ihm erteilten Informationen im Klaren zu werden. 6. 6.1 6.1.1 Angesichts der nachfolgend zu behandelnden Fragen ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Asylstatus und die Flüchtlingseigenschaft rechtlich auseinanderzuhalten sind. Der Asylstatus ist die durch das innerstaatliche Recht geregelte Folge der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Art. 2 sowie Art. 49 AsylG). Dabei ist zu beachten, dass - unabhängig vom innerstaatlich gewährten Asylstatus - anerkannten Flüchtlingen bereits das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) diverse Rechte einräumt (vgl. insbesondere Art. 12 ff. FK). Namentlich besteht schon durch die Flüchtlingseigenschaft ein Anwesenheitsrecht im schutzersuchten Staat (vgl. Art. 32 f. FK; Art. 2 Abs. 1 AsyG regelt dagegen das Aufenthaltsrecht im Zusammenhang mit dem Asylstatus). Weiter ist festzuhalten, dass das Gesetz explizit nur einen Verzicht auf den Asylstatus vorsieht (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) und dessen Wegfall nicht automatisch auch das Erlöschen oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hat (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.8). Namentlich sieht der Gesetzgeber neben den zahlreichen Erlöschungsgründen betreffend den Asylstatus einen gleichzeitigen Erlöschungsgrund für die Flüchtlingseigenschaft nur beim Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit vor (vgl. Art. 64 Abs. 3 AsylG). Ob das Asylgesetz eine Grundlage für den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft enthalte, liess das Gericht im Urteil D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.7 offen; im Urteil E-241/2024 vom 14. Februar 2024 E. 5.1 bezeichnete das Gericht - unter Verweis auf das vorgenannte Urteil sowie das Urteil D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 3.1 - den expliziten Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft als möglich. 6.1.2 Anzumerken ist ferner, dass der Verzicht auf den Asylstatus (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG) diesen ex lege erlöschen lässt, es mithin keiner Handlung auf Seiten der Behörden bedarf beziehungsweise ist eine anschliessende Verfügung lediglich als Bestätigung beziehungsweise als deklaratorische Feststellung des durch Verzichtserklärung eingetretenen Rechtszustandes zu qualifizieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 25 E. 2.c). Konkret bedeutet dies, dass das Asyl grundsätzlich bereits mit eigener Erklärung der Betroffenen und nicht erst mit Unterzeichnung einer vorformulierten Verzichtserklärung der Vorinstanz oder deren feststellenden/bestätigenden Verfügung erlischt. Diesem Umstand wird in den nachfolgenden Ausführungen Rechnung zu tragen sein. 6.1.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Prüfung von Willensmängel in Bezug auf flüchtlingsrechtlich relevante Rechtsakte beziehungsweise Willenserklärungen sinngemäss nach den vertragsrechtlichen Grundsätzen des Obligationenrechts erfolgt (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4.a). 6.2 Der Beschwerdeführer lebt seit rund zehn Jahren als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus in der Schweiz. Aufgrund seiner Ausführungen sowie der Akten ist davon auszugehen, dass er Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt, welche jedoch nicht ausreichen, komplexere Inhalte zu verstehen oder zu kommunizieren, wie dies zum Beispiel für die Teilnahme an Therapiesitzungen Voraussetzung wäre (vgl. SEM-Akten 3/7 und 6/7 [Beilage 2]). 6.3 Im an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 21. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, das «Asylgesuch zurückziehen», jedoch weiterhin mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verbleiben zu wollen. Das Gericht qualifizierte in der Vergangenheit eine nahezu identische Formulierung - trotz sprachlich, fachlich und technisch mit Mängeln behafteter Ausdrucksweise - als gültige Asylverzichtserklärung (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022 E. 5). Da es der Verzicht auf Asyl unter anderem ermöglicht, die bei den Behörden liegenden originalen Identitätsdokumente zu erlangen, und der Beschwerdeführer angibt, er habe seine Mutter besuchen wollen, ist für das Gericht erstellt, dass - selbst unter Berücksichtigung der geltend gemachten Sprachbarriere und der Formulierung des Schreibens durch eine Drittperson - das von ihm an das SEM gerichtete Schreiben vom 21. März 2022 seinen Willen richtig wiedergab. Soweit er sich diesbezüglich auf Urteilsunfähigkeit beruft, ist festzuhalten, dass die geltend gemachte (...) im eingereichten Arztbericht vom 10. April 2024 nicht als Tatsache, sondern lediglich als Verdacht geäussert wird (vgl. SEM-Akten 6/7 [Beilage 2]). Sodann lässt der Bericht aus dem Jahre 2024 keine verlässlichen Schlüsse über den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verzichtserklärung im Jahre 2022 zu. Ferner ist aufgrund allfälliger psychischer Störungen oder Suchterkrankung nicht per se davon auszugehen, die betreffende Person sei nicht im Stande, die Folgen ihrer Erklärungen vernünftig einzuschätzen (vgl. a.a.O. E. 6.1 m.w.H.). Insoweit wird nicht überzeugend dargelegt, der Beschwerdeführer habe sich im Zustand der Urteilsunfähigkeit befunden. Soweit geltend gemacht zu werden scheint, er habe sich beim Asylverzicht in einem Irrtum über die rechtlichen Folgen betreffend das Aufenthaltsrecht befunden, ist festzuhalten, dass - wie oben unter Verweis auf die Rechte, welche bereits die Flüchtlingseigenschaft einräumt - alleine mit dem Verzicht auf Asyl das Anwesenheitsrecht nicht dahinfällt. Somit unterlag er diesbezüglich auch keinem Irrtum. Soweit die Vorinstanz, unter Verweis auf die Rechtsprechung festhält, es liege kein wesentlicher Willensmangel vor, wenn nachträglich die Gefährdungslage im Heimatland neu beurteilt werde, ist ergänzungshalber festzuhalten, dass gar nicht darlegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer in Bezug auf die Gefährdungslage einem Irrtum unterlag beziehungsweise er sich diesbezüglich nur auf die vorliegend nicht substantiiert dargelegte Urteilsunfähigkeit beruft. Schliesslich werden auch keine Gründe geltend gemacht, welche eine wiedererwägungsweise Einräumung des Asylstatuts nahelegen würden. Insgesamt kann der Beschwerdeführer keine Gründe darlegen, welche seinen Verzicht auf den Asylstatus als ungültig erscheinen lassen. Er hat demgemäss mit Schreiben vom 21. März 2022 in gültiger Weise im Sinne von Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG auf das Asyl verzichtet. Ergänzend ist festzuhalten, dass es in Bezug auf den Asylverzicht ohne Belang ist, dass er am 8. September 2022 seinen Verzicht mit Unterzeichnung des vom SEM formulierten Dokuments wiederholte. Soweit beantragt wird, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht auf das Asyl verzichtet habe, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 6.4 In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 21. März 2022 an die Vorinstanz nicht wörtlich erklärte, auf die Flüchtlingseigenschaft verzichten zu wollen. Der Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft ergibt sich alleine daraus, dass die am 8. September 2022 unterzeichnete, vom SEM vorformulierte Verzichtserklärung diese ebenfalls erwähnt. In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe die vorformulierte Verzichtserklärung unterzeichnet, ohne deren Inhalt sowie denjenigen des Begleitschreibens genau verstanden zu haben. Dies ist für das Gericht angesichts der dargelegten Umstände, insbesondere der rudimentären Sprachkenntnisse, glaubhaft. Ferner ist auch anzuerkennen, dass der Unterschied zwischen Flüchtlingseigenschaft und Asyl beziehungsweise die rechtliche Bedeutung der Unterscheidung für Laien grundsätzlich schwierig zu erfassen ist. Insofern ist für das Gericht erstellt, dass der Beschwerdeführer die vorformulierte Verzichtserklärung unterzeichnete, ohne sich Rechenschaft darüber abgelegt zu haben, dass er damit auch eine Verzichtserklärung über die Flüchtlingseigenschaft abgibt. Insofern ist aufgrund der aktenkundigen Umstände plausibel, dass die am 8. September 2022 unterzeichnete Verzichtserklärung bezüglich Flüchtlingseigenschaft nicht den richtigen Willen des Beschwerdeführers wiedergab. Dass spätere, durch den Rechtsvertreter formulierte Eingaben so verstanden werden könnten, der Beschwerdeführer habe sich bereits im Vorfeld zu seiner Verzichtserklärung überreden lassen, zwecks Heimreise auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft zu verzichten beziehungsweise seinen Willen dergestalt bewusst gebildet, lässt sich durch die vorliegenden Akten nicht stützen beziehungsweise lassen allenfalls unbedachte Formulierungen in den späteren Eingaben nicht den Schluss zu, der Beschwerdeführer sei sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Verzichts auf die Flüchtlingseigenschaft und der daraus fliessenden Konsequenzen bewusst gewesen. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung, trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht, nicht darlegte, weshalb die von ihr formulierte Verzichtserklärung auch einen Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft beinhaltete. Die Frage stellt sich umso mehr, als, wie dargelegt, das Asyl bereits mit der eigens formulierten Verzichtserklärung der Betroffenen selber erlöscht und eine zusätzliche durch die Behörden vorformulierte Verzichtserklärung nicht notwendig ist, um diese Rechtsfolge eintreten zu lassen und der Verzicht eben gerade nur in einer deklaratorischen Feststellungsverfügung festzuhalten ist. Festzustellen ist ferner, dass die Vorinstanz in früheren Verfahren offensichtlich keine solchen Verzichtserklärungen aufsetzte, sondern lediglich aufgrund der vom Gesuchsteller formulierten Verzichtserklärung eine Feststellungsverfügung erliess (vgl. Urteil des BVGer D-1070/2020 vom 31. Januar 2022). Einerseits ist dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er leichtfertig eine Verzichtserklärung unterschrieben hat, deren Inhalt er nicht gekannt beziehungsweise nicht verstanden hat. Andererseits ist festzuhalten, dass die Zustellung der vorformulierten Verzichtserklärung des SEM in Bezug auf das Asyl rechtlich nicht notwendig war. Ferner musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass die behördlich vorformulierte Verzichtserklärung dergestalt ergänzt war (Asyl und Flüchtlingseigenschaft statt nur Asyl), dass sie wesentlich einschneidendere Rechtsfolgen beinhaltete. Insofern stellt sich bereits vor dem Hintergrund des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf die mit Unterzeichnung des ihm zugestellten vorformulierten Formulars abgegebene Erklärung betreffend die Flüchtlingseigenschaft behaften lassen muss (vgl. auch analoge Überlegungen im Obligationenrecht im Zusammenhang mit Bestätigungsschreiben Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 28.48; zur Anwendbarkeit vertragsrechtlicher Prinzipien im Asylrecht vgl. oben E. 6.1.3). Ferner ist festzuhalten, dass nach vertragsrechtlichen Grundsätzen die Unterzeichnung einer nichtverstandenen Urkunde zwar eine gültige Willenserklärung darstellt und zum Abschluss eines gültigen Vertrages führt, es aber möglich ist, in einem solchen Fall den Vertrag unter Berufung auf einen sogenannten Erklärungsirrtum anzufechten und damit die Rechtswirkung wieder aufzuheben (Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 31 OR; vgl. a.a.O. Rz. 37.18). Das von der Vorinstanz als «Gesuch um Wiedereinsetzung in den vormaligen Zustand» qualifizierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 18. April 2024 stellt insofern nichts anderes dar, als eine solche zulässige Berufung auf einen Irrtum. Angesichts der plausiblen Ausführungen ist ferner festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer ab Entdeckung des Irrtums - das heisst mit Information der Migrationsbehörden, die Aufenthaltsbewilligung werde nicht erneuert - diesen innert angemessener Frist geltend gemacht hat (vgl. Art. 31 Abs. 1 und 2 OR analog). Dass der Irrtum auch darauf zurückzuführen ist, dass er sich über den Inhalt des behördlichen Schreibens keine Rechenschaft abgab, schliesst die Zulässigkeit der Anrufung des Irrtums im Übrigen nicht aus, die Nachlässigkeit kann ihn jedoch unter Umständen zu Ersatz unnötiger Aufwendungen gegenüber der Vorinstanz verpflichten (vgl. Art. 26 OR analog). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet habe, ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in Bezug auf den Verzicht des Asyls abzuweisen und in Bezug auf den Verzicht der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb er die Verfahrenskosten zur Hälfte zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zudem eine Entschädigung nach Art. 12 VGKE auszurichten. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der massgebenden Bestimmungen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 300.- festgesetzt. Das amtliche Honorar wird auf Fr. 300.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzugschlag) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Asylstatus abgewiesen und festgestellt, dass das Asyl des Beschwerdeführers infolge gültigen Verzichts erloschen ist.
2. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft gutgeheissen. Der Beschwerdeführer gilt weiter als Flüchtling.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angehalten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu bezahlen.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 300.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Olivier Gloor Versand: