Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 29. August 2011 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Mit Erklärung vom 5. März 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf seinen Flüchtlingsstatus. Er ersuchte um Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe, welche ihm in Form einer individuellen finanziellen Hilfe und in Form einer Zusatzhilfe für die Eröffnung eines Automechanikerbetriebs in Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen wurde. Am 12. März 2013 kehrte er in seinen Heimatstaat Türkei zurück. B. Am 20. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erneute Einreise in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2013 abgelehnt. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte das SEM das in der Schweiz gewährte Asyl als erloschen fest. Der Beschwerdeführer gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). D. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Januar 2014 illegal erneut in die Schweiz ein. Am 13. Januar 2015 suchte er schriftlich um Asyl nach. Am 12. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 26. August 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Arztberichte (Arztbericht vom 6. Oktober 2015 und Arztbericht vom 1. Juni 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Die Ausübung einer Verzichtserklärung setzt wie jede Handlung, die rechtliche Wirkungen herbeiführen soll, die Urteilsfähigkeit des Erklärenden voraus. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird gesetzlich vermutet, weshalb sie nur durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann. Ob eine Person urteilsfähig ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Konkrektheit und Relativität der Urteilsfähigkeit (vgl. BGE 98 Ia 324).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit einer unterschriftlich bekräftigten Erklärung vom 5. März 2013 auf seinen Flüchtlingsstatus und auf das Asyl verzichtet. Mit der Beschwerde macht er geltend, er sei zur Zeit der Verzichtserklärung nicht urteilsfähig gewesen. Er sei bereits behandlungsbedürftig in die Schweiz eingereist.
E. 3.3 Die Verzichtserklärung ist - wie die Rückzugserklärung - grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund des Verzichts für das Asylverfahren irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (zum Rückzug des Asylgesuchs bereits Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 39.110 S. 16 ff., zum Verzicht beispielsweise Urteil BVGer E-2053/2015 vom 22. April 2015). Der Beschwerdeführer hat neben seiner Verzichtserklärung erfolgreich einen Antrag auf Rückkehrhilfe und Unterstützung für ein Projekt (Automechanikerbetrieb in der Türkei) beantragt. Anschliessend ist er aus eigenem Antrieb mit Rückkehrhilfe in die Türkei zurückgekehrt. Die Ausreisevorbereitungen nach der Verzichtserklärung zeigen, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst gewesen sein muss und dieses seinem damaligen Willen entspricht (vergleichbar Urteil des BVGer D-74/2012 vom 30. Januar 2012). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass er schon aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung urteilsfähig gewesen sein muss und er seinen Verzicht ohne Willensmangel erklärt hat (angefochtene Verfügung S. 4 und SEM-Akten, C4 S. 2). Hinzu kommt, dass er nach seiner Rückkehr in der Türkei zwar nicht die angeblich geplante Autowerkstatt eröffnet, aber "immer, jede Woche" als Angestellter gearbeitet hat (SEM-Akten, A24 S. 5). Sein Verhalten insbesondere seine Organisation in der Schweiz, seine Rückreise und seine Selbstständigkeit inklusive Anstellungsverhältnis in der Türkei, schliessen eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung aus.
E. 3.4 Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Oktober 2015 stützt sich auf die Aussagen des "wenig auskunftsfreudigen" Beschwerdeführers (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 3). Festgehalten wird, dass er "wach, bewusstseinsklar, zeitlich unscharf, sonst zu allen Qualitäten orientiert" ist, und weiter, dass "kein klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen" und keine "Ich-Störung" vorliegt (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 2 ff.). Zusammenfassend handle es sich um eine psychotische Störung vor dem Hintergrund eines depressiven Syndroms aufgrund der Erlebnisse in der Türkei (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung urteilsunfähig gewesen sein soll, geht aus dem ärztlichen Bericht klarerweise nicht hervor. Gleiches gilt für den älteren Arztbericht des behandelnden Arztes vom 1. Juni 2013. Am Schluss wird zwar in einem Satz festgehalten, "Patient ist wegen seiner Erkrankung nicht urteilsfähig, (...) nicht in der Lage, in seinem Alltag vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden" (SEM-Akten, C1/7 S. 2). Indes fehlt eine Begründung und der Bericht bleibt ohne jegliche Bezugnahme auf die fragliche Handlung. Dadurch, dass der behandelnde Arzt beklagt, er sei vor der Rückreise nicht konsultiert worden, und der Bericht in der nicht weiter begründeten Beurteilung begünstigende Tendenzen aufweist, wird der Beweiswert weiter geschmälert. Ausserdem wurde er im Auftrag der Rechtsberatung erstellt und zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich bereits seit knapp drei Monaten in der Türkei befand. Auch deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus dem Bericht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, die Tragweite seiner Erklärungen zu erkennen (SEM-Akten, C4 S. 2). Die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit können die eingereichten Berichte nicht umstossen, denn beide treffen keine Feststellung zur Frage der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus erklärt, sondern auch Rückkehrhilfe beantragt. Wer auf den Asylstatus verzichtet und finanzielle Unterstützung zur Rückkehr beansprucht, bringt klar zum Ausdruck, dass ihm die Folgen seines Handelns bewusst sind. Vor der Verzichtserklärung nahm er zur Kenntnis, dass er durch die freiwillige Verzichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemein für ausländische Personen in der Schweiz geltenden Bestimmungen untersteht (SEM-Akten, C5). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine fehlende Urteilsfähigkeit nicht annehmen. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer sich seine unbedingte Verzichtserklärung entgegenhalten lassen muss. Nachfolgend bleibt einzig zu prüfen, ob sie das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab und kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht. Er habe oberflächlich festgehalten, er wisse nicht, welche Gefahr für ihn bestehe, aber der frühere politische Fall sei noch vorhanden. Die Frist zur Einreichung aktueller Gerichtsdokumente habe er verstreichen lassen. Im Übrigen seien die Schilderungen zur angeblichen Verhaftung bei der Rückkehr unglaubhaft. So habe er beispielsweise in der Erstbefragung angegeben, eine Woche inhaftiert worden zu sein. In der Zweitbefragung seien es nur zwei Tage mit anderem Ausgang gewesen.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt dem nichts entgegen und beschränkt sich auf Ausführungen zur Urteilsfähigkeit und zum Beziehungsnetz in der Türkei. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer erheblich zur angeblichen Inhaftierung nach seiner Rückkehr widerspricht (SEM-Akten, A8 S. 8 und A24 S. 5 ff.). Sodann gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr und im Anschluss an die unglaubhafte Inhaftierung, noch Monate in der Türkei zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen und im Haus seiner Familie in der Grossstadt Adana zu leben (insb. SEM-Akten, A24 S. 5). In Bezug auf sein Gerichtsverfahren verweist er lediglich auf dasjenige aus dem Jahr 2009 und liess die Frist vor der Vorinstanz zur Nachreichung neuer Gerichtsdokumente ungenutzt verstreichen. Auf Beschwerdeebene reichte er keine solchen nach. Wäre ein Gerichtsverfahren hängig, wäre dies zu erwarten, nicht zuletzt auch deshalb, weil er seit seinem letzten Asylgesuch auch zuhause an seiner Adresse in Adana wohnhaft war. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, braucht die Asylrelevanz hier nicht mehr geprüft werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund seiner Rückkehr in die Türkei, des dortigen Aufenthalts und der unglaubhaften Probleme nach seiner Rückkehr, ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation durchaus zumutbar in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Sodann stehen psychische Erkrankungen - wie die vorgetragene - der Wegweisung grundsätzlich nicht im Weg. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar und möglich, im Bedarfsfall die in der Türkei bestehenden medizinischen Strukturen in Anspruch zu nehmen, namentlich in Grossstädten wie Adana, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufhielt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Arbeitserfahrung, der für seinen Lebensunterhalt aufkam. Nach seiner Rückkehr lebte er unter anderem im Haus der Familie (SEM-Akten, A24 S. 5). Der Vollzug ist zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf angemessene Parteientschädigung gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7456/2015 Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sevim Coban Gültekin, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. August 2011 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. Mit Erklärung vom 5. März 2013 verzichtete der Beschwerdeführer auf seinen Flüchtlingsstatus. Er ersuchte um Gewährung einer individuellen Rückkehrhilfe, welche ihm in Form einer individuellen finanziellen Hilfe und in Form einer Zusatzhilfe für die Eröffnung eines Automechanikerbetriebs in Höhe von Fr. 3'000.- zugesprochen wurde. Am 12. März 2013 kehrte er in seinen Heimatstaat Türkei zurück. B. Am 20. Juni 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erneute Einreise in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2013 abgelehnt. C. Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 stellte das SEM das in der Schweiz gewährte Asyl als erloschen fest. Der Beschwerdeführer gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). D. Der Beschwerdeführer reiste am 1. Januar 2014 illegal erneut in die Schweiz ein. Am 13. Januar 2015 suchte er schriftlich um Asyl nach. Am 12. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 26. August 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. E. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 18. November 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Arztberichte (Arztbericht vom 6. Oktober 2015 und Arztbericht vom 1. Juni 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Oktober 2015 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Die Ausübung einer Verzichtserklärung setzt wie jede Handlung, die rechtliche Wirkungen herbeiführen soll, die Urteilsfähigkeit des Erklärenden voraus. Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Urteilsfähigkeit wird gesetzlich vermutet, weshalb sie nur durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden kann. Ob eine Person urteilsfähig ist, beurteilt sich nach dem Grundsatz der Konkrektheit und Relativität der Urteilsfähigkeit (vgl. BGE 98 Ia 324). 3.2 Der Beschwerdeführer hat mit einer unterschriftlich bekräftigten Erklärung vom 5. März 2013 auf seinen Flüchtlingsstatus und auf das Asyl verzichtet. Mit der Beschwerde macht er geltend, er sei zur Zeit der Verzichtserklärung nicht urteilsfähig gewesen. Er sei bereits behandlungsbedürftig in die Schweiz eingereist. 3.3 Die Verzichtserklärung ist - wie die Rückzugserklärung - grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund des Verzichts für das Asylverfahren irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (zum Rückzug des Asylgesuchs bereits Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 39.110 S. 16 ff., zum Verzicht beispielsweise Urteil BVGer E-2053/2015 vom 22. April 2015). Der Beschwerdeführer hat neben seiner Verzichtserklärung erfolgreich einen Antrag auf Rückkehrhilfe und Unterstützung für ein Projekt (Automechanikerbetrieb in der Türkei) beantragt. Anschliessend ist er aus eigenem Antrieb mit Rückkehrhilfe in die Türkei zurückgekehrt. Die Ausreisevorbereitungen nach der Verzichtserklärung zeigen, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst gewesen sein muss und dieses seinem damaligen Willen entspricht (vergleichbar Urteil des BVGer D-74/2012 vom 30. Januar 2012). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass er schon aus diesen Gründen zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung urteilsfähig gewesen sein muss und er seinen Verzicht ohne Willensmangel erklärt hat (angefochtene Verfügung S. 4 und SEM-Akten, C4 S. 2). Hinzu kommt, dass er nach seiner Rückkehr in der Türkei zwar nicht die angeblich geplante Autowerkstatt eröffnet, aber "immer, jede Woche" als Angestellter gearbeitet hat (SEM-Akten, A24 S. 5). Sein Verhalten insbesondere seine Organisation in der Schweiz, seine Rückreise und seine Selbstständigkeit inklusive Anstellungsverhältnis in der Türkei, schliessen eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung aus. 3.4 Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 6. Oktober 2015 stützt sich auf die Aussagen des "wenig auskunftsfreudigen" Beschwerdeführers (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 3). Festgehalten wird, dass er "wach, bewusstseinsklar, zeitlich unscharf, sonst zu allen Qualitäten orientiert" ist, und weiter, dass "kein klinischer Anhalt für relevante Gedächtnisstörungen" und keine "Ich-Störung" vorliegt (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 2 ff.). Zusammenfassend handle es sich um eine psychotische Störung vor dem Hintergrund eines depressiven Syndroms aufgrund der Erlebnisse in der Türkei (Arztbericht vom 6. Oktober 2015, S. 4). Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Verzichtserklärung urteilsunfähig gewesen sein soll, geht aus dem ärztlichen Bericht klarerweise nicht hervor. Gleiches gilt für den älteren Arztbericht des behandelnden Arztes vom 1. Juni 2013. Am Schluss wird zwar in einem Satz festgehalten, "Patient ist wegen seiner Erkrankung nicht urteilsfähig, (...) nicht in der Lage, in seinem Alltag vernunftgemäss zu handeln und zu entscheiden" (SEM-Akten, C1/7 S. 2). Indes fehlt eine Begründung und der Bericht bleibt ohne jegliche Bezugnahme auf die fragliche Handlung. Dadurch, dass der behandelnde Arzt beklagt, er sei vor der Rückreise nicht konsultiert worden, und der Bericht in der nicht weiter begründeten Beurteilung begünstigende Tendenzen aufweist, wird der Beweiswert weiter geschmälert. Ausserdem wurde er im Auftrag der Rechtsberatung erstellt und zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich bereits seit knapp drei Monaten in der Türkei befand. Auch deshalb ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, aus dem Bericht sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, die Tragweite seiner Erklärungen zu erkennen (SEM-Akten, C4 S. 2). Die gesetzliche Vermutung der Urteilsfähigkeit können die eingereichten Berichte nicht umstossen, denn beide treffen keine Feststellung zur Frage der Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Verzichtserklärung. 3.5 Der Beschwerdeführer hat nicht nur den Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus erklärt, sondern auch Rückkehrhilfe beantragt. Wer auf den Asylstatus verzichtet und finanzielle Unterstützung zur Rückkehr beansprucht, bringt klar zum Ausdruck, dass ihm die Folgen seines Handelns bewusst sind. Vor der Verzichtserklärung nahm er zur Kenntnis, dass er durch die freiwillige Verzichtserklärung nicht mehr dem Asylgesetz, sondern den allgemein für ausländische Personen in der Schweiz geltenden Bestimmungen untersteht (SEM-Akten, C5). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine fehlende Urteilsfähigkeit nicht annehmen. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer sich seine unbedingte Verzichtserklärung entgegenhalten lassen muss. Nachfolgend bleibt einzig zu prüfen, ob sie das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab und kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine neuen erheblichen Tatsachen vorgebracht. Er habe oberflächlich festgehalten, er wisse nicht, welche Gefahr für ihn bestehe, aber der frühere politische Fall sei noch vorhanden. Die Frist zur Einreichung aktueller Gerichtsdokumente habe er verstreichen lassen. Im Übrigen seien die Schilderungen zur angeblichen Verhaftung bei der Rückkehr unglaubhaft. So habe er beispielsweise in der Erstbefragung angegeben, eine Woche inhaftiert worden zu sein. In der Zweitbefragung seien es nur zwei Tage mit anderem Ausgang gewesen. 4.3 Der Beschwerdeführer stellt dem nichts entgegen und beschränkt sich auf Ausführungen zur Urteilsfähigkeit und zum Beziehungsnetz in der Türkei. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer erheblich zur angeblichen Inhaftierung nach seiner Rückkehr widerspricht (SEM-Akten, A8 S. 8 und A24 S. 5 ff.). Sodann gelang es dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr und im Anschluss an die unglaubhafte Inhaftierung, noch Monate in der Türkei zu bleiben, einer Arbeit nachzugehen und im Haus seiner Familie in der Grossstadt Adana zu leben (insb. SEM-Akten, A24 S. 5). In Bezug auf sein Gerichtsverfahren verweist er lediglich auf dasjenige aus dem Jahr 2009 und liess die Frist vor der Vorinstanz zur Nachreichung neuer Gerichtsdokumente ungenutzt verstreichen. Auf Beschwerdeebene reichte er keine solchen nach. Wäre ein Gerichtsverfahren hängig, wäre dies zu erwarten, nicht zuletzt auch deshalb, weil er seit seinem letzten Asylgesuch auch zuhause an seiner Adresse in Adana wohnhaft war. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen sind, braucht die Asylrelevanz hier nicht mehr geprüft werden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat das zweite Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund seiner Rückkehr in die Türkei, des dortigen Aufenthalts und der unglaubhaften Probleme nach seiner Rückkehr, ist es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation durchaus zumutbar in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Sodann stehen psychische Erkrankungen - wie die vorgetragene - der Wegweisung grundsätzlich nicht im Weg. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar und möglich, im Bedarfsfall die in der Türkei bestehenden medizinischen Strukturen in Anspruch zu nehmen, namentlich in Grossstädten wie Adana, wo sich der Beschwerdeführer zuletzt aufhielt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit Arbeitserfahrung, der für seinen Lebensunterhalt aufkam. Nach seiner Rückkehr lebte er unter anderem im Haus der Familie (SEM-Akten, A24 S. 5). Der Vollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat demnach Wegweisungsvollzugshindernisse zu Recht verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf angemessene Parteientschädigung gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel