Erlöschen des Asyls
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden, A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) und ihr Sohn B._______, reisten im Jahr 2015 gemeinsam mit dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Die Vo- rinstanz stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ihre Flüchtlingseigen- schaft fest und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. A.b Am 21. Februar 2020 nahm das Amt D._______ den freiwilligen Ver- zicht der Beschwerdeführerin auf die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu Protokoll. Dieses ist mit «Bestätigung freiwillige Rückkehr» be- titelt und lautet wie folgt: Die Beschwerdeführerin wolle freiwillig in den Irak zurückkehren, sie sei sich dabei bewusst, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt die Schweiz nicht verlassen müsse und ihre Rückreise auf eigene Verant- wortung antrete. Sie verzichte auf die Aufenthaltsbewilligung als in der Schweiz anerkannter Flüchtling (Ausweis B). Da sie so schnell wie möglich in ihr Heimatland zurückkehren wolle, seien durch das Amt D._______ so- wie durch das SEM unverzüglich alle notwendigen Schritte für die Ausreise in ihren Heimatstaat vorzunehmen. Das Protokoll sei in die arabische Spra- che übersetzt und durch die Beschwerdeführerin, ihren Dolmetscher und die Sachbearbeiterin der Rückkehrberatung des Amts für Migration und In- tegration unterzeichnet worden. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte am
28. Februar 2020 im Protokoll mit der Überschrift «Einverständniserklärung Ausreise Kinder» beim Amt D._______, dass er über die geplante Ausreise seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder informiert wor- den sei, er mit seiner Unterschrift erkläre, dass die beiden gemeinsamen Kinder in der Obhut der geschiedenen Ehefrau freiwillig und definitiv in den Irak ausreisen dürften und er dabei ausdrücklich auf die Obhut verzichte. A.c Am 3. April 2020 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und die Genannten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskon- vention gelten würden. A.d Die Beschwerdeführerin sprach am 18. Juni 2020 bei der Rückkehrbe- ratungsstelle des Amts D._______ vor und gab im Wesentlichen zu Proto- koll, sie beantrage die Wiedererteilung des Asyls und die Aufenthaltsbewil- ligung als Flüchtlinge (Ausweis B) für sich und ihre Kinder, da sich ihre
E-4100/2020 Seite 3 persönliche Situation dermassen verändert habe, dass sie auf die Aufent- haltsbewilligung als Flüchtlinge und das von der Schweiz gewährte Asyl für sie und ihre Kinder nicht mehr verzichten könne. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Entscheid, mit ihren Söhnen in den Irak zurückzukehren, gefällt, weil ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz als Familiennachzug nicht gewährt worden sei und sie die Rück- kehr in den Irak als einzige Möglichkeit erachtet habe, um mit ihr zusam- menleben zu können. Der Flug nach Bagdad sei aufgrund der Corona-Pan- demie ausgefallen, worauf sie dies ihrer Familie telefonisch mitgeteilt habe. Anlässlich des Telefonats habe sie erfahren, dass ihr Bruder sie nach ihrer Rückkehr töten wolle, weil sie, wie dieser von einer in der Schweiz leben- den Frau erfahren habe, eine «schlechte» Frau sei. Sie verkaufe ihren Kör- per, verletze die irakische Kultur und Moral und beschmutze die Familien- ehre. Sie habe im Voraus nichts von der Bedrohung geahnt, erst ihre Tante habe ihr mitgeteilt, dass ihr Bruder und ihr Cousin Mitglieder einer Miliz seien und ihr nach dem Leben trachten würden. Gemäss ihrer Tante hätten die beiden zudem gedroht, ihr in der Schweiz Schaden zuzufügen. Es seien mehrere Nachrichten ihres Bruders auf ihrem Handy eingegan- gen, wovon eine laute «Ich schwöre bei Allah, wenn ich dich vor mir sehe, werde ich dich schlachten / deinen Kopf abtrennen, ohne dass ich Beweise benötige und ohne dass jemand dich verteidigen könnte». Da der Einfluss des Bruders auf die Familie sehr gross sei, könne sie von niemandem ge- schützt werden, auch vom Staat nicht. B. Die Vorinstanz lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ab. Sie führte aus, dass gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbe- hörden eine Verzichtserklärung dann für ungültig erklärt werden könne, wenn sie auf einem Willensmangel beruhe. Vorliegend werde aber auf- grund fehlender Wesentlichkeit des Irrtums das Gesuch um Wiedereinset- zung in den früheren Rechtszustand abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 17. August 2020 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, es sei ihnen die Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie, dass der Kanton vorsorglich angewiesen werde, von
E-4100/2020 Seite 4 Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei ihnen gemäss Art. 102m AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu bestellen. Der Eingabe wurde das Schreiben des SEM vom 16. Juli 2020 (Beilage 1), eine Facebook-Nachricht des Bruders (nicht übersetzt, Beilage 2) und ein Schreiben an den Sozialdienst E._______ (Beilage 3) zu den Akten ge- reicht. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. August 2020 den Eingang der Beschwerde. D.b Der Sozialdienst bestätigte mit Schreiben vom 19. August 2020 die Ausrichtung materieller Hilfe an die Beschwerdeführerin. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2020 hat das Bundesver- waltungsgericht festgehalten, dass es sich beim Schreiben des SEM vom
16. Juli 2020 um eine Verfügung handeln müsse. Im Weiteren erweise sich die Anordnung eines Vollzugsstopps als nicht notwendig, da keine Weg- weisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Zudem wurde das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtli- che Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung des Kos- tenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, fristge- mäss eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, wel- che als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Rechtsanwäl- tin Lara Märkli reichte mit Eingabe vom 9. September 2020 eine entspre- chende Vollmacht ein und ersucht um Einsetzung als amtliche Rechtsbei- ständin, was ihr mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 gewährt worden ist. In derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zugleich zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. D.d Die Vorinstanz reichte am 30. September 2020 eine Vernehmlassung ein. D.e Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2020 stellte das Bundesver- waltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlas- sung zu und gab ihnen die Gelegenheit zu replizieren.
E-4100/2020 Seite 5 D.f Nach gewährtem Fristerstreckungsgesuch replizierten die Beschwer- deführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 und reichten die Kosten- note zu den Akten. D.g Am 14. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Mehr- fachgesuch ein und gaben zeitgleich eine Kopie des Mehrfachgesuchs zu den Akten im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfach- gesuch mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 ab, wies die Beschwerde- führenden aus der Schweiz weg, verfügte aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme, beauftragte den zu- ständigen Kanton mit deren Umsetzung und lehnte die Anträge auf Ausset- zung von Vollzugshandlungen und Übersetzung der eingereichten Beweis- mittel von Amtes wegen ab. Die Beschwerde gegen diese Verfügung be- handelt das Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-511/2021. D.h Die Beschwerdeführerin liess am 8. Februar 2021 eine Unterstüt- zungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes F._______ zu den Akten beigeben.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie- hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde le- gitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 ff. VwVG).
E-4100/2020 Seite 6
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Prozessvoraussetzungen sind mithin gegeben; auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdefüh- rerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom 21. Februar 2020 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat oder ob sie dabei absichtlich getäuscht worden ist.
E. 2.2 Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwal- tungsgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Ge- suchs um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand wegen Wil- lensmängel die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Bun- desgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a und 1996 Nr. 33 E. 5). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände – Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) –, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungs- rechts – im zu beurteilenden Fall eine Verzichtserklärung – nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines sol- chen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein aus- geschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 5.3 m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerenden haben den von ihnen behaupteten Wil- lensmangel nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen.
E-4100/2020 Seite 7
E. 3 April 2020 im Nachgang an die Verzichtserklärung habe sie kommentar- los zur Kenntnis genommen. Erst als die Beschwerdeführerin ihren Flug nicht habe antreten können und sie sich mit ihrer Familie in Verbindung gesetzt habe, habe sich herausgestellt, dass ihr Bruder und ihr Cousin ihr nach dem Leben trachten würden. Sie habe sich daher bei der Abgabe der Willenserklärung nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden, weswegen das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtsstand abzu- lehnen sei.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass ge- mäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden eine Verzichtserklä- rung dann für ungültig erklärt werden könne, wenn sie auf einem soge- nannten Willensmangel beruhe. Anwendbar seien diesbezüglich die Be- stimmungen über Willensmängel bei Verträgen. Die Willensmängel der ab- sichtlichen Täuschung und der begründeten Furcht fielen vorliegend von vornhinein ausser Betracht, fraglich sei, ob es sich um einen wesentlichen Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR – auch Grundlagenirrtum – handle. Es seien vorliegend keine Hinwiese dafür gegeben, dass sich die Be- schwerdeführerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden habe, auch das Bestätigungsschreiben der Vorinstanz vom
E. 3.2 In der Beschwerde erwidert die Beschwerdeführerin, sie habe mit schriftlicher Erklärung vom 21. Februar 2020 dem Amt D._______ mitge- teilt, sie wolle mit ihren Söhnen in den Irak zurückkehren und verzichte auf Asyl in der Schweiz. Sie sei mit ihrer Familie im Irak in Kontakt gestanden, alle hätten gewollt, dass sie zurückkäme. Ihr Bruder habe ihr sogar gesagt: «Ja, komm nachhause!». Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sie ihren Flug nicht antreten kön- nen, sei aber weiterhin mit ihrer Tochter in telefonischem Kontakt gestan- den. Als sie der Tochter dann mitgeteilt habe, dass sie nachhause komme, sobald es ihr möglich sei, und sie dann zusammen in einer Wohnung leben würden, sei ihr Bruder durchgedreht und habe ihr gedroht. In rechtlicher Hinsicht führt sie aus, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob sie Opfer einer absichtlichen Täuschung geworden sei. Ihr Bruder habe ihr am Telefon explizit gesagt, sie solle nachhause kommen. Er habe sie nach- hause lotsen wollen und so getan, als würde sie dort sicher sein. Insgeheim
E-4100/2020 Seite 8 habe er sie aber umbringen wollen. Mit diesem Verhalten habe er sie ab- sichtlich getäuscht. Im Weiteren sei dies auch ein Fall eines Grundlagenirrtums, sei sie doch davon ausgegangen, dass sie nachhause gehe, dort mit ihrer Tochter in Sicherheit leben könne und sich mit ihrer Familie gut verstehe. Daher habe sie zurückkehren wollen. Sie habe sich aber geirrt, denn sie habe erfahren, dass sie zuhause nicht sicher sein würde. Diesbezüglich handle es sich um einen subjektiv und objektiv wesentlichen Irrtum.
E. 3.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde. Eine Verzichtserklärung sei grundsätzlich unwiderruflich und bedingungs- feindlich. Zudem sei der Grund des Verzichts für das Asylverfahren irrele- vant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu er- achten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-7456/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Be- schwerdeführerin nach der Verzichtserklärung Ausreisevorbereitungen ge- tätigt habe, verdeutliche, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns be- wusst gewesen sei und dieses ihrem (damaligen) Willen entsprochen habe. Daraus sei zu schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Verzichtserklä- rung urteilsfähig gewesen sei und den Verzicht ohne Willensmangel erklärt habe.
E. 3.4 In der Replik wird erwidert, eine Gestaltungserklärung könne aus- nahmsweise widerrufen werden, es müsse dazu ein Ausgleich zwischen den Interessen des Erklärenden und seiner Gegenpartei gefunden werden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 als Flüchtling in der Schweiz auf- genommen worden und habe sich seit fünf Jahren ununterbrochen und le- gal hier aufgehalten, habe sich nie etwas zuschulden lassen und sei bes- tens integriert. Aufgrund der Corona-Situation und später durch die Dro- hungen ihres Bruders sei eine Rückkehr in den Irak verunmöglicht worden, weswegen ihre Interessen am Widerruf der Verzichtserklärung und damit verbunden an der Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand höher zu werten seien als die Interessen der Vorinstanz, welche lediglich daraus bestehen würden, die Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzung zu ge- währleisten. Zudem habe die Vorinstanz das Kindeswohl der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.
E. 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert sowie in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
E-4100/2020 Seite 9 nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten wider- sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat- sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftma- chung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduzier- tes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen- über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um- stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent- scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 4.2 Zur Begründung für die mangelhafte Willensbildung brachte die Be- schwerdeführerin vor, sie habe zu ihrer Tochter in den Irak zurückkehren und mit ihr dort leben wollen. Nachdem sie den Verzicht auf ihre Flücht- lingseigenschaft und das Asyl mit schriftlicher Erklärung vom 21. Februar 2020 dem Amt D._______ mitgeteilt habe, habe sie alles für ihre Ausreise organisiert und sei mit ihrer Familie im Irak in Kontakt gestanden. Alle hät- ten gewollt, dass sie zurückkomme. Ihr Bruder habe ihr sogar gesagt, «Ja, komm nachhause!». Aufgrund der Corona-Krise habe sie jedoch nicht wie gewollt nachhause fliegen können, sei aber weiterhin mit ihrer Tochter, wel- che sie immer wieder gefragt habe, wann sie endlich nachhause komme, in Kontakt gestanden. Als sie, die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter gesagt habe, sie komme nachhause, sobald sie könne und sie dann gemeinsam in eine Wohnung ziehen würden, sei ihr Bruder durchgedreht und habe ihr mit folgendem Wortlaut gedroht, sie umzubringen: «Nun willst du als Frau noch alleine in eine Wohnung ziehen, du Hure. Ich weiss alles, was du in der Schweiz als Frau machst und wenn du nachhause kommst, werde ich dich umbringen.». So habe sie auch erfahren, dass ihr Bruder schon seit über zwei Jahren in Kontakt mit einer irakischen Frau stehe, welche in der Schweiz lebe und sie anschwärzen würde. Ihr Bruder habe ihr später per Facebook eine weitere Drohung geschickt, die in etwa gelautet habe: «Ich schwöre bei Gott, wenn du zurückkommst und ich dich sehe, werde ich dich Töten, selbst wenn du unschuldig bist.». Er habe sie demnach nach- hause lotsen wollen und so getan, als sei sie dort sicher, insgeheim habe er sie aber umbringen wollen.
E-4100/2020 Seite 10
E. 4.3 Diese Ausführungen überzeugen nicht. So erscheint es unlogisch, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sie nachhause habe lotsen wollen, um sie dort umzubringen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe er es zuerst begrüsst, dass sie zurückkehren wolle, und habe ihr ge- sagt, «Ja, komm nachhause!». Dass ihr Bruder die Drohung an die Be- schwerdeführerin erst ausgesprochen habe, als diese ihrer Tochter mitge- teilt habe, sie würden im Irak gemeinsam zusammenleben, ist nicht nach- vollziehbar, da er schon seit zwei Jahren – über seinen Kontakt mit seiner irakischen Bekannten in der Schweiz – über ihren Lebensstil Bescheid ge- wusst haben soll. Zudem hätte er, hätte er sie nachhause lotsen wollen, um sie umzubringen, sie nicht, wie behauptet, bedroht, solange sie sich in der Schweiz aufhält. Viel eher hätte er abgewartet bis sie in den Irak zu- rückgekehrt wäre, und hätte dann sein Vorhaben verwirklicht.
E. 4.4 Aus dem eingereichten Auszug aus den sozialen Medien kann die Be- schwerdeführerin nichts für sich ableiten. Das Gericht hat den Auszug von Amtes wegen übersetzen lassen und dabei festgestellt, dass lediglich der Name «G._______» auf dem Nachrichtenauszug ersichtlich ist. Zudem ist auf dem Auszug folgende Mitteilung ersichtlich: Er schwor bei Gott: «Wenn ich dich vor mir sehe, schlachte ich dich ab, bei Gott!» Dies erfolgte ohne jede Bestätigung und ich werde sehen, was er tut, wenn er vor mir steht. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder der Beschwer- deführerin diese Nachricht in dieser Art der Formulierung an sie richtete. Auch ist der Satz «Dies erfolgte ohne jede Bestätigung und ich werde se- hen, was er tut, wenn er vor mir steht.» aus dem Zusammenhang nicht verständlich und wird auch durch die Beschwerdeführerin nicht weiter kom- mentiert. Ebenfalls ist auf dem Auszug ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Person namens «G._______» mehrere Male vergeblich angerufen hat und einmal ein Gespräch mit einer Dauer von zwei Minuten und zehn Sekunden zustande gekommen ist. Im Weiteren beinhaltet der Auszug eine Sprach- nachricht von 40 Sekunden. Zu diesen Anrufen und zur Sprachnachricht gibt die Beschwerdeführerin jedoch keine näheren Erläuterungen ab, ob- wohl zu erwarten wäre, dass sie sich zu ihrem einzigen eingereichten Be- weismittel umfassend äussern würde, insbesondere auch, da auf dem Aus- zug keine Datierung der Nachrichten ersichtlich ist. Dem Beweismittel kommt daher kein Beweiswert für die behaupteten Drohungen ihres Bru- ders zu.
E-4100/2020 Seite 11 Die Beweismittel, welche mit dem Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2020 – geführt unter der Geschäftsnummer E-511/2021 – eingereicht wur- den, werden vorliegend ebenfalls beigezogen. Die Beilage 6 des Mehrfach- gesuches soll Auszüge einer Konversation des Bruders der Beschwerde- führerin und seiner irakischen Bekannten, welche in der Schweiz lebe, über den Nachrichtendienst «Whatsapp» zeigen. Die Bekannte habe die Aus- züge der Beschwerdeführerin zugeschickt. Gemäss den Ausführungen im Mehrfachgesuch gehe aus diesen Auszügen klar hervor, dass «er sie mit dem Tode bedroht» habe. Den Auszügen kommt indes auch kein Beweis- wert zu, da diese als Adressat lediglich den Namen «H._______» zeigen, den Absender nicht benennen, die Nachrichten nicht in einer Amtssprache abgefasst sind und keine Datierung der Nachrichten ersichtlich ist. Diese Ausführungen gelten ebenfalls für die als Beilage 7 eingereichten Auszüge aus dem Nachrichtendienst «Whatsapp», welche Nachrichten der Tochter der Beschwerdeführerin zeigen sollen. Anzumerken ist dabei, dass dieses Beweismittel ebenfalls weder Absender noch Adressat aufführt. Auf eine Übersetzung dieser Beweismittel kann daher in antizipierter Beweiswürdi- gung verzichtet werden.
E. 4.5 In einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Willensmängel den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genü- gen, weswegen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend wesentlicher Irrtum oder absichtliche Täuschung nicht weiter eingegangen zu werden braucht.
E. 5 Die Vorinstanz verfügte am 31. Dezember 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Bst. D.g). Die in der Replik sinngemäss vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) betrifft die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weswegen auf diese Thema- tik an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom 21. Februar 2020 weder auf einen wesentlichen Irrtum noch auf eine absichtliche Täuschung berufen kann.
E-4100/2020 Seite 12
E. 7 Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht begründet. Es sind auch keine Gründe er- sichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Das Begehren ist ab- zuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit In- struktionsverfügung vom 1. September 2020 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massge- blichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 wurde Rechtsanwäl- tin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist.
E. 8.3 Am 23. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'373.50 geltend gemacht, aus- gehend von einem zeitlichen Aufwand von zirka 7.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand er- scheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als leicht über- höht und ist auf insgesamt fünf Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 300.– ist für Anwältinnen und Anwälte ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 220.– festgesetzt (vgl. Instruktionsverfü- gung vom 1. September 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Ausla- gen sind zu ersetzen. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’124.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4100/2020 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsge- richt ein amtliches Honorar von Fr. 1’124.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4100/2020 Urteil vom 21. Juli 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Irak, alle vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Erlöschen des Asyls; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______, reisten im Jahr 2015 gemeinsam mit dem zweiten Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2016 ihre Flüchtlingseigenschaft fest und gewährte ihnen Asyl in der Schweiz. A.b Am 21. Februar 2020 nahm das Amt D._______ den freiwilligen Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu Protokoll. Dieses ist mit «Bestätigung freiwillige Rückkehr» betitelt und lautet wie folgt: Die Beschwerdeführerin wolle freiwillig in den Irak zurückkehren, sie sei sich dabei bewusst, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt die Schweiz nicht verlassen müsse und ihre Rückreise auf eigene Verantwortung antrete. Sie verzichte auf die Aufenthaltsbewilligung als in der Schweiz anerkannter Flüchtling (Ausweis B). Da sie so schnell wie möglich in ihr Heimatland zurückkehren wolle, seien durch das Amt D._______ sowie durch das SEM unverzüglich alle notwendigen Schritte für die Ausreise in ihren Heimatstaat vorzunehmen. Das Protokoll sei in die arabische Sprache übersetzt und durch die Beschwerdeführerin, ihren Dolmetscher und die Sachbearbeiterin der Rückkehrberatung des Amts für Migration und Integration unterzeichnet worden. Der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin bestätigte am 28. Februar 2020 im Protokoll mit der Überschrift «Einverständniserklärung Ausreise Kinder» beim Amt D._______, dass er über die geplante Ausreise seiner geschiedenen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder informiert worden sei, er mit seiner Unterschrift erkläre, dass die beiden gemeinsamen Kinder in der Obhut der geschiedenen Ehefrau freiwillig und definitiv in den Irak ausreisen dürften und er dabei ausdrücklich auf die Obhut verzichte. A.c Am 3. April 2020 bestätigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, dass das ihr und ihren Kindern in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei und die Genannten nicht mehr als Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention gelten würden. A.d Die Beschwerdeführerin sprach am 18. Juni 2020 bei der Rückkehrberatungsstelle des Amts D._______ vor und gab im Wesentlichen zu Protokoll, sie beantrage die Wiedererteilung des Asyls und die Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge (Ausweis B) für sich und ihre Kinder, da sich ihre persönliche Situation dermassen verändert habe, dass sie auf die Aufenthaltsbewilligung als Flüchtlinge und das von der Schweiz gewährte Asyl für sie und ihre Kinder nicht mehr verzichten könne. Zur Begründung führte sie aus, sie habe den Entscheid, mit ihren Söhnen in den Irak zurückzukehren, gefällt, weil ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz als Familiennachzug nicht gewährt worden sei und sie die Rückkehr in den Irak als einzige Möglichkeit erachtet habe, um mit ihr zusammenleben zu können. Der Flug nach Bagdad sei aufgrund der Corona-Pandemie ausgefallen, worauf sie dies ihrer Familie telefonisch mitgeteilt habe. Anlässlich des Telefonats habe sie erfahren, dass ihr Bruder sie nach ihrer Rückkehr töten wolle, weil sie, wie dieser von einer in der Schweiz lebenden Frau erfahren habe, eine «schlechte» Frau sei. Sie verkaufe ihren Körper, verletze die irakische Kultur und Moral und beschmutze die Familienehre. Sie habe im Voraus nichts von der Bedrohung geahnt, erst ihre Tante habe ihr mitgeteilt, dass ihr Bruder und ihr Cousin Mitglieder einer Miliz seien und ihr nach dem Leben trachten würden. Gemäss ihrer Tante hätten die beiden zudem gedroht, ihr in der Schweiz Schaden zuzufügen. Es seien mehrere Nachrichten ihres Bruders auf ihrem Handy eingegangen, wovon eine laute «Ich schwöre bei Allah, wenn ich dich vor mir sehe, werde ich dich schlachten / deinen Kopf abtrennen, ohne dass ich Beweise benötige und ohne dass jemand dich verteidigen könnte». Da der Einfluss des Bruders auf die Familie sehr gross sei, könne sie von niemandem geschützt werden, auch vom Staat nicht. B. Die Vorinstanz lehnte das Ersuchen mit Schreiben vom 16. Juli 2020 ab. Sie führte aus, dass gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden eine Verzichtserklärung dann für ungültig erklärt werden könne, wenn sie auf einem Willensmangel beruhe. Vorliegend werde aber aufgrund fehlender Wesentlichkeit des Irrtums das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand abgelehnt. C. Mit Eingabe vom 17. August 2020 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht, es sei ihnen die Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, dass der Kanton vorsorglich angewiesen werde, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Weiteren sei ihnen gemäss Art. 102m AsylG (SR 142.31) ein Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu bestellen. Der Eingabe wurde das Schreiben des SEM vom 16. Juli 2020 (Beilage 1), eine Facebook-Nachricht des Bruders (nicht übersetzt, Beilage 2) und ein Schreiben an den Sozialdienst E._______ (Beilage 3) zu den Akten gereicht. D. D.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 19. August 2020 den Eingang der Beschwerde. D.b Der Sozialdienst bestätigte mit Schreiben vom 19. August 2020 die Ausrichtung materieller Hilfe an die Beschwerdeführerin. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2020 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es sich beim Schreiben des SEM vom 16. Juli 2020 um eine Verfügung handeln müsse. Im Weiteren erweise sich die Anordnung eines Vollzugsstopps als nicht notwendig, da keine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Zudem wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, fristgemäss eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden solle. Rechtsanwältin Lara Märkli reichte mit Eingabe vom 9. September 2020 eine entsprechende Vollmacht ein und ersucht um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin, was ihr mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 gewährt worden ist. In derselben Zwischenverfügung wurde die Vorinstanz zugleich zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. D.d Die Vorinstanz reichte am 30. September 2020 eine Vernehmlassung ein. D.e Mit Instruktionsverfügung vom 1. Oktober 2020 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung zu und gab ihnen die Gelegenheit zu replizieren. D.f Nach gewährtem Fristerstreckungsgesuch replizierten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 und reichten die Kostennote zu den Akten. D.g Am 14. Dezember 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein Mehrfachgesuch ein und gaben zeitgleich eine Kopie des Mehrfachgesuchs zu den Akten im vorliegenden Verfahren. Die Vorinstanz lehnte das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 31. Dezember 2020 ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg, verfügte aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme, beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung und lehnte die Anträge auf Aussetzung von Vollzugshandlungen und Übersetzung der eingereichten Beweismittel von Amtes wegen ab. Die Beschwerde gegen diese Verfügung behandelt das Bundesverwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer E-511/2021. D.h Die Beschwerdeführerin liess am 8. Februar 2021 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantonalen Sozialdienstes F._______ zu den Akten beigeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 ff. VwVG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Prozessvoraussetzungen sind mithin gegeben; auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In materieller Hinsicht stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom 21. Februar 2020 in einem wesentlichen Irrtum befunden hat oder ob sie dabei absichtlich getäuscht worden ist. 2.2 Gemäss der immer noch Gültigkeit beanspruchenden Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Prüfung der materiellen Begründetheit des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand wegen Willensmängel die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden (vgl. EMARK 1993 Nr. 5 E. 4a und 1996 Nr. 33 E. 5). Die in Art. 23 ff. OR aufgezählten Willensmängeltatbestände - Irrtum (Art. 23 ff. OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR) -, die vor allem Verträge betreffen, sind auch auf einseitige Rechtsgeschäfte anwendbar. Auch wenn die Ausübung eines Gestaltungsrechts - im zu beurteilenden Fall eine Verzichtserklärung - nicht beliebig widerrufen werden kann, so darf doch die Ungültigkeitserklärung eines solchen Rechtsakts aufgrund eines Willensmangels nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-1221/2021 vom 23. August 2021 E. 5.3 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerdeführerenden haben den von ihnen behaupteten Willensmangel nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Art. 8 ZGB und Art. 7 AsylG) zumindest glaubhaft zu machen. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden eine Verzichtserklärung dann für ungültig erklärt werden könne, wenn sie auf einem sogenannten Willensmangel beruhe. Anwendbar seien diesbezüglich die Be-stimmungen über Willensmängel bei Verträgen. Die Willensmängel der absichtlichen Täuschung und der begründeten Furcht fielen vorliegend von vornhinein ausser Betracht, fraglich sei, ob es sich um einen wesentlichen Motivirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR - auch Grundlagenirrtum - handle. Es seien vorliegend keine Hinwiese dafür gegeben, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Verzichtserklärung in einem Irrtum befunden habe, auch das Bestätigungsschreiben der Vorinstanz vom 3. April 2020 im Nachgang an die Verzichtserklärung habe sie kommentarlos zur Kenntnis genommen. Erst als die Beschwerdeführerin ihren Flug nicht habe antreten können und sie sich mit ihrer Familie in Verbindung gesetzt habe, habe sich herausgestellt, dass ihr Bruder und ihr Cousin ihr nach dem Leben trachten würden. Sie habe sich daher bei der Abgabe der Willenserklärung nicht in einem wesentlichen Irrtum befunden, weswegen das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtsstand abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde erwidert die Beschwerdeführerin, sie habe mit schriftlicher Erklärung vom 21. Februar 2020 dem Amt D._______ mitgeteilt, sie wolle mit ihren Söhnen in den Irak zurückkehren und verzichte auf Asyl in der Schweiz. Sie sei mit ihrer Familie im Irak in Kontakt gestanden, alle hätten gewollt, dass sie zurückkäme. Ihr Bruder habe ihr sogar gesagt: «Ja, komm nachhause!». Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe sie ihren Flug nicht antreten können, sei aber weiterhin mit ihrer Tochter in telefonischem Kontakt gestanden. Als sie der Tochter dann mitgeteilt habe, dass sie nachhause komme, sobald es ihr möglich sei, und sie dann zusammen in einer Wohnung leben würden, sei ihr Bruder durchgedreht und habe ihr gedroht. In rechtlicher Hinsicht führt sie aus, die Vorinstanz habe nicht geprüft, ob sie Opfer einer absichtlichen Täuschung geworden sei. Ihr Bruder habe ihr am Telefon explizit gesagt, sie solle nachhause kommen. Er habe sie nachhause lotsen wollen und so getan, als würde sie dort sicher sein. Insgeheim habe er sie aber umbringen wollen. Mit diesem Verhalten habe er sie absichtlich getäuscht. Im Weiteren sei dies auch ein Fall eines Grundlagenirrtums, sei sie doch davon ausgegangen, dass sie nachhause gehe, dort mit ihrer Tochter in Sicherheit leben könne und sich mit ihrer Familie gut verstehe. Daher habe sie zurückkehren wollen. Sie habe sich aber geirrt, denn sie habe erfahren, dass sie zuhause nicht sicher sein würde. Diesbezüglich handle es sich um einen subjektiv und objektiv wesentlichen Irrtum. 3.3 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde. Eine Verzichtserklärung sei grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem sei der Grund des Verzichts für das Asylverfahren irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-7456/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin nach der Verzichtserklärung Ausreisevorbereitungen getätigt habe, verdeutliche, dass sie sich der Tragweite ihres Handelns bewusst gewesen sei und dieses ihrem (damaligen) Willen entsprochen habe. Daraus sei zu schliessen, dass sie im Zeitpunkt der Verzichtserklärung urteilsfähig gewesen sei und den Verzicht ohne Willensmangel erklärt habe. 3.4 In der Replik wird erwidert, eine Gestaltungserklärung könne ausnahmsweise widerrufen werden, es müsse dazu ein Ausgleich zwischen den Interessen des Erklärenden und seiner Gegenpartei gefunden werden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2015 als Flüchtling in der Schweiz aufgenommen worden und habe sich seit fünf Jahren ununterbrochen und legal hier aufgehalten, habe sich nie etwas zuschulden lassen und sei bestens integriert. Aufgrund der Corona-Situation und später durch die Drohungen ihres Bruders sei eine Rückkehr in den Irak verunmöglicht worden, weswegen ihre Interessen am Widerruf der Verzichtserklärung und damit verbunden an der Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand höher zu werten seien als die Interessen der Vorinstanz, welche lediglich daraus bestehen würden, die Rechtssicherheit und Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten. Zudem habe die Vorinstanz das Kindeswohl der beiden Kinder der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. 4. 4.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert sowie in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4.2 Zur Begründung für die mangelhafte Willensbildung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe zu ihrer Tochter in den Irak zurückkehren und mit ihr dort leben wollen. Nachdem sie den Verzicht auf ihre Flüchtlingseigenschaft und das Asyl mit schriftlicher Erklärung vom 21. Februar 2020 dem Amt D._______ mitgeteilt habe, habe sie alles für ihre Ausreise organisiert und sei mit ihrer Familie im Irak in Kontakt gestanden. Alle hätten gewollt, dass sie zurückkomme. Ihr Bruder habe ihr sogar gesagt, «Ja, komm nachhause!». Aufgrund der Corona-Krise habe sie jedoch nicht wie gewollt nachhause fliegen können, sei aber weiterhin mit ihrer Tochter, welche sie immer wieder gefragt habe, wann sie endlich nachhause komme, in Kontakt gestanden. Als sie, die Beschwerdeführerin, ihrer Tochter gesagt habe, sie komme nachhause, sobald sie könne und sie dann gemeinsam in eine Wohnung ziehen würden, sei ihr Bruder durchgedreht und habe ihr mit folgendem Wortlaut gedroht, sie umzubringen: «Nun willst du als Frau noch alleine in eine Wohnung ziehen, du Hure. Ich weiss alles, was du in der Schweiz als Frau machst und wenn du nachhause kommst, werde ich dich umbringen.». So habe sie auch erfahren, dass ihr Bruder schon seit über zwei Jahren in Kontakt mit einer irakischen Frau stehe, welche in der Schweiz lebe und sie anschwärzen würde. Ihr Bruder habe ihr später per Facebook eine weitere Drohung geschickt, die in etwa gelautet habe: «Ich schwöre bei Gott, wenn du zurückkommst und ich dich sehe, werde ich dich Töten, selbst wenn du unschuldig bist.». Er habe sie demnach nachhause lotsen wollen und so getan, als sei sie dort sicher, insgeheim habe er sie aber umbringen wollen. 4.3 Diese Ausführungen überzeugen nicht. So erscheint es unlogisch, dass der Bruder der Beschwerdeführerin sie nachhause habe lotsen wollen, um sie dort umzubringen. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe er es zuerst begrüsst, dass sie zurückkehren wolle, und habe ihr gesagt, «Ja, komm nachhause!». Dass ihr Bruder die Drohung an die Beschwerdeführerin erst ausgesprochen habe, als diese ihrer Tochter mitgeteilt habe, sie würden im Irak gemeinsam zusammenleben, ist nicht nachvollziehbar, da er schon seit zwei Jahren - über seinen Kontakt mit seiner irakischen Bekannten in der Schweiz - über ihren Lebensstil Bescheid gewusst haben soll. Zudem hätte er, hätte er sie nachhause lotsen wollen, um sie umzubringen, sie nicht, wie behauptet, bedroht, solange sie sich in der Schweiz aufhält. Viel eher hätte er abgewartet bis sie in den Irak zurückgekehrt wäre, und hätte dann sein Vorhaben verwirklicht. 4.4 Aus dem eingereichten Auszug aus den sozialen Medien kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Das Gericht hat den Auszug von Amtes wegen übersetzen lassen und dabei festgestellt, dass lediglich der Name «G._______» auf dem Nachrichtenauszug ersichtlich ist. Zudem ist auf dem Auszug folgende Mitteilung ersichtlich: Er schwor bei Gott: «Wenn ich dich vor mir sehe, schlachte ich dich ab, bei Gott!» Dies erfolgte ohne jede Bestätigung und ich werde sehen, was er tut, wenn er vor mir steht. Diesbezüglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Bruder der Beschwerdeführerin diese Nachricht in dieser Art der Formulierung an sie richtete. Auch ist der Satz «Dies erfolgte ohne jede Bestätigung und ich werde sehen, was er tut, wenn er vor mir steht.» aus dem Zusammenhang nicht verständlich und wird auch durch die Beschwerdeführerin nicht weiter kommentiert. Ebenfalls ist auf dem Auszug ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine Person namens «G._______» mehrere Male vergeblich angerufen hat und einmal ein Gespräch mit einer Dauer von zwei Minuten und zehn Sekunden zustande gekommen ist. Im Weiteren beinhaltet der Auszug eine Sprachnachricht von 40 Sekunden. Zu diesen Anrufen und zur Sprachnachricht gibt die Beschwerdeführerin jedoch keine näheren Erläuterungen ab, obwohl zu erwarten wäre, dass sie sich zu ihrem einzigen eingereichten Beweismittel umfassend äussern würde, insbesondere auch, da auf dem Auszug keine Datierung der Nachrichten ersichtlich ist. Dem Beweismittel kommt daher kein Beweiswert für die behaupteten Drohungen ihres Bruders zu. Die Beweismittel, welche mit dem Mehrfachgesuch vom 14. Dezember 2020 - geführt unter der Geschäftsnummer E-511/2021 - eingereicht wurden, werden vorliegend ebenfalls beigezogen. Die Beilage 6 des Mehrfachgesuches soll Auszüge einer Konversation des Bruders der Beschwerdeführerin und seiner irakischen Bekannten, welche in der Schweiz lebe, über den Nachrichtendienst «Whatsapp» zeigen. Die Bekannte habe die Auszüge der Beschwerdeführerin zugeschickt. Gemäss den Ausführungen im Mehrfachgesuch gehe aus diesen Auszügen klar hervor, dass «er sie mit dem Tode bedroht» habe. Den Auszügen kommt indes auch kein Beweiswert zu, da diese als Adressat lediglich den Namen «H._______» zeigen, den Absender nicht benennen, die Nachrichten nicht in einer Amtssprache abgefasst sind und keine Datierung der Nachrichten ersichtlich ist. Diese Ausführungen gelten ebenfalls für die als Beilage 7 eingereichten Auszüge aus dem Nachrichtendienst «Whatsapp», welche Nachrichten der Tochter der Beschwerdeführerin zeigen sollen. Anzumerken ist dabei, dass dieses Beweismittel ebenfalls weder Absender noch Adressat aufführt. Auf eine Übersetzung dieser Beweismittel kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. 4.5 In einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Willensmängel den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, weswegen auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend wesentlicher Irrtum oder absichtliche Täuschung nicht weiter eingegangen zu werden braucht. 5. Die Vorinstanz verfügte am 31. Dezember 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Bst. D.g). Die in der Replik sinngemäss vorgebrachte Rüge der Verletzung von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) betrifft die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, weswegen auf diese Thematik an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Abgabe der Verzichtserklärung vom 21. Februar 2020 weder auf einen wesentlichen Irrtum noch auf eine absichtliche Täuschung berufen kann.
7. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wurde in der Beschwerde nicht begründet. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung rechtfertigen würden. Das Begehren ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihnen jedoch mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse aktenkundig sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2020 wurde Rechtsanwältin Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. 8.3 Am 23. Oktober 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'373.50 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von zirka 7.85 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als leicht überhöht und ist auf insgesamt fünf Stunden zu kürzen. Der Stundenansatz von Fr. 300.- ist für Anwältinnen und Anwälte ebenfalls zu hoch ausgewiesen und wird praxisgemäss auf Fr. 220.- festgesetzt (vgl. Instruktionsverfügung vom 1. September 2020). Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'124.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'124.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: