Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Gleichzeitig lehnte es sein Asylgesuch vom 19. Juli 2013 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit schriftlicher Erklärung vom 10. Januar 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf seinen in der Schweiz gewährten Flüchtlingsstatus und hielt fest, er nehme zur Kenntnis, dass er dadurch nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem Ausländergesetz unterstehe. B.b Mit ebenfalls am 10. Januar 2020 ausgefülltem Formular ersuchte der Beschwerdeführer um individuelle (finanzielle) Rückkehrhilfe. B.c Das zuständige kantonale Migrationsamt leitete dem SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2020 die Verzichtserklärung und das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückkehrhilfe vom 10. Januar 2020 weiter und teilte gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer wolle nach Sri Lanka zurückkehren. Er sei mehrere Jahre in der Schweiz tätig gewesen und wolle die AHV- und Pensionskassenbeiträge zurückfordern. Sobald dieser Prozess abgeschlossen sei, könne ein Flug für ihn gebucht werden. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte das SEM das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Die ihm gewährte vorläufige Aufnahme erlösche mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 teilte das SEM dem zuständigen kantonalen Migrationsamt seine Bereitschaft zur Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe mit. Dem Beschwerdeführer werde die Basispauschale von Fr. (...) am Abflughafen in der Schweiz und darüber hinaus die Zusatzhilfe für sein Projekt («[...]») nach Beibringung entsprechender Belege (Quittungen, Verträge) ausbezahlt. Der Rückflug für den Beschwerdeführer wurde für den (...) terminiert. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe auf das ihm im Jahr (...) gewährte «Asyl» (recte: Flüchtlingsstatus) deshalb verzichtet, weil er von Bekannten fälschlicherweise informiert worden sei, dass sich die politische Lage in Sri Lanka verbessert habe. Er habe dabei die Situation in Sri Lanka unzureichend analysiert. Seine Ehefrau habe ihn am (...) darüber informiert, dass B._______ - ein enger Verwandter von ihm, mit dem er sich politisch engagiert habe - vom (...) verhaftet worden sei. Die politische Lage in Sri Lanka sei unsicher und wieder gefährlich geworden, so verhafte das Criminal Investigation Department (CID) ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Menschenrechtsaktivisten. Deshalb wolle er seine «Asylgewährung wieder haben». F. Am 25. August 2020 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem SEM mit, der für den Beschwerdeführer geplante Rückflug vom (...) sei wegen COVID-19 annulliert worden. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich wegen der politischen Lage in Sri Lanka und wegen COVID-19 nicht mehr zur Rückkehr bereit. G. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 (Bst. E. hievor) als Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 10. Juni 2021 - eröffnet am 19. Juni 2021 - ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, es handle sich beim Beschwerdeführer zwar um eine rechtsunkundige Person, er habe aber eine Verzichtserklärung unterschrieben und die feste Absicht gehabt, nach Sri Lanka zurückzukehren. Dies zeige, dass er den Inhalt und die Bedeutung seiner Verzichtserklärung genau verstanden habe und ihm klar gewesen sei, welche Konsequenzen ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft mit sich bringe. Vorliegend handle es sich daher nicht um einen wesentlichen Irrtum. Es sei basierend auf seinen Ausführungen im Gesuch vom 22. (recte: 21.) Juli 2020 höchstens von einem Irrtum über den Beweggrund zur Abgabe der Verzichtserklärung auszugehen. Ein solcher sei allerdings nicht als wesentlich und damit als Grundlagenirrtum zu betrachten. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sein Gesuch als zweites Asylgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung brachte er vor, bei seiner Verzichtserklärung handle es sich keineswegs um einen bloss unwesentlichen Irrtum, sondern um einen Grundlagenirrtum. Er sei sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen und von den Behörden auch nicht hinlänglich aufgeklärt worden. So sei ihm nicht klargemacht worden, dass mit dem Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft auch sein Bleiberecht in der Schweiz in Frage gestellt würde, sondern es sei ihm nur gesagt worden, dass er künftig nicht mehr dem Asyl-, sondern dem Ausländergesetz unterstehe. Die Folgen seien ihm weder erläutert noch eröffnet worden, auch dem Feststellungsentscheid des SEM habe er solche nicht entnehmen können. Dort stehe nur, dass bei einer definitiven Ausreise sein Aufenthaltsrecht entfalle; für einen Besuch bei seiner Ehefrau und seinen Verwandten in Sri Lanka hätte dies aber nicht gegolten. Er habe diese Umstände bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht bedacht, sei nicht darauf hingewiesen worden und habe damals die politische Entwicklung aufgrund der früheren Regierung auch falsch eingeschätzt. Er sei einem wesentlichen Willensirrtum unterlegen, weshalb seine ursprüngliche Verzichtserklärung als «nichtig oder ungültig» zu betrachten sei. Im Übrigen habe er mit seinem Vorbringen der Verhaftung von B._______, mit dem er eng zusammengearbeitet habe, sinngemäss eine neue Verfolgungssituation im Heimatland dargelegt, welche vom SEM als neues Asylgesuch zu prüfen gewesen wäre. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Gleiches gilt für ihre Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m.H.). Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers einer Ungültigkeitsprüfung zugänglich ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Abgabe der unterschriftlich bekräftigten Verzichtserklärung vom 10. Januar 2020 über die politische Lage in Sri Lanka geirrt.
E. 5.2 Die Verzichtserklärung ist - wie die Rückzugserklärung - grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund des Verzichts für das Asylverfahren irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-7456/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 10. Januar 2020 - mithin am gleichen Tag wie er die Verzichtserklärung abgegeben hat - bei der kantonalen Migrationsbehörde auch ein Gesuch um Rückkehrhilfe gestellt. Gestützt darauf ersuchte die kantonale Migrationsbehörde am 21. Januar 2020 das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG, dies unter Beilage mehrerer Dokumente, so auch ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe samt Projektplan über die Eröffnung eines «(...)» zwecks Verkaufs von (...)unterlagen, (...)artikeln und anderem in C._______. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen Behörden dazu gebracht worden sei, eine Rückzugserklärung zu unterschreiben, obwohl er sich über deren Folgen nicht im Klaren gewesen sei. Vielmehr ist aufgrund der Akten und insbesondere des Projektplans, in dem erste Schritte im Hinblick auf die Eröffnung eines «(...)» des Beschwerdeführers in C._______ aufgelistet sind, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau und seine Verwandten bloss «besuchen» wollen, jegliche Grundlage entzogen. Durch die mit der Rückzugserklärung in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen - so namentlich das geäusserte Rückforderungsersuchen betreffend AHV- und PK-Guthaben (vgl. Bst. B.c hievor) und die Organisation des Projekts «(...)» in C._______ - zeigte der Beschwerdeführer vielmehr, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst war und die (endgültige und nicht bloss besuchsweise) Ausreise seinem damaligen Willen entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch Rückkehrhilfe beantragt. Wer auf den Flüchtlingsstatus verzichtet und finanzielle Unterstützung zur Rückkehr beansprucht, bringt klar zum Ausdruck, dass ihm die Folgen seines Handelns bewusst sind (vgl. Urteil des BVGer E-7456/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.5). Dies gilt auch mit Blick auf die dannzumal herrschende politische Situation in Sri Lanka, zumal der Machtwechsel in Sir Lanka bereits im November 2019, mithin zwei Monate vor der Verzichtserklärung stattgefunden hat.
E. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer sich seine unbedingte Verzichtserklärung entgegenhalten lassen muss.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5), er habe mit seinem Vorbringen der Verhaftung von «B._______» - mit dem er seinerzeit eng zusammengearbeitet habe - eine neue Verfolgungssituation in seinem Heimatland im Sinne eines zweiten Asylgesuchs dargelegt, ist folgendes festzuhalten: um ein neues Asylgesuch handelt es sich dann, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. Juli 2020 ausdrücklich auf das ihm im Jahr 2013 gewährte «Asyl» - womit er offenkundig den ihm gewährten Flüchtlingsstatus meinte - bezogen (vgl. erster und zweiter Satz seiner Eingabe) und darum ersucht, er wolle seinen früheren Rechtsstatus wiedererlangen (vgl. letzter Satz seiner Eingabe: «wieder die Asylgewähr (recte: Flüchtlingsstatus) haben»). Dementsprechend betitelte er seine Eingabe denn auch mit «meine Flüchtlingseigenschaft wiederhaben». Seine Begründung war folgerichtig darauf ausgelegt darzulegen, weshalb er die Verzichtserklärung ohne richtige Analyse der politischen Situation in Sri Lanka und allein aufgrund falscher Informationen von Bekannten getroffen habe. Dabei stützte er sich im Wesentlichen auf eine Mitteilung seiner Ehefrau vom (...), wonach mehrere Verhaftungen in Sri Lanka stattgefunden hätten, so auch betreffend B._______, der früher eng mit ihm zusammengearbeitet habe. Wann diese Verhaftungen, namentlich auch jene von B._______, stattgefunden haben sollen und inwiefern sich dadurch für den Beschwerdeführer eine neue konkrete asylrelevante Gefährdung hätte ergeben sollen, wird weder explizit noch sinngemäss ausgeführt. Die Vor-instanz hat daher der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 zu Recht kein neues Asylvorbringen entnommen und dieses ausschliesslich als Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand behandelt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und zugleich auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 7 Der am 21. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3310/2021 Urteil vom 13. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verzicht auf den Flüchtlingsstatus; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Gleichzeitig lehnte es sein Asylgesuch vom 19. Juli 2013 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch infolge Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Mit schriftlicher Erklärung vom 10. Januar 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf seinen in der Schweiz gewährten Flüchtlingsstatus und hielt fest, er nehme zur Kenntnis, dass er dadurch nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem Ausländergesetz unterstehe. B.b Mit ebenfalls am 10. Januar 2020 ausgefülltem Formular ersuchte der Beschwerdeführer um individuelle (finanzielle) Rückkehrhilfe. B.c Das zuständige kantonale Migrationsamt leitete dem SEM mit Schreiben vom 21. Januar 2020 die Verzichtserklärung und das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückkehrhilfe vom 10. Januar 2020 weiter und teilte gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer wolle nach Sri Lanka zurückkehren. Er sei mehrere Jahre in der Schweiz tätig gewesen und wolle die AHV- und Pensionskassenbeiträge zurückfordern. Sobald dieser Prozess abgeschlossen sei, könne ein Flug für ihn gebucht werden. C. Mit Verfügung vom 6. Februar 2020 stellte das SEM das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951. Die ihm gewährte vorläufige Aufnahme erlösche mit der definitiven Ausreise aus der Schweiz. D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 teilte das SEM dem zuständigen kantonalen Migrationsamt seine Bereitschaft zur Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe mit. Dem Beschwerdeführer werde die Basispauschale von Fr. (...) am Abflughafen in der Schweiz und darüber hinaus die Zusatzhilfe für sein Projekt («[...]») nach Beibringung entsprechender Belege (Quittungen, Verträge) ausbezahlt. Der Rückflug für den Beschwerdeführer wurde für den (...) terminiert. E. Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe auf das ihm im Jahr (...) gewährte «Asyl» (recte: Flüchtlingsstatus) deshalb verzichtet, weil er von Bekannten fälschlicherweise informiert worden sei, dass sich die politische Lage in Sri Lanka verbessert habe. Er habe dabei die Situation in Sri Lanka unzureichend analysiert. Seine Ehefrau habe ihn am (...) darüber informiert, dass B._______ - ein enger Verwandter von ihm, mit dem er sich politisch engagiert habe - vom (...) verhaftet worden sei. Die politische Lage in Sri Lanka sei unsicher und wieder gefährlich geworden, so verhafte das Criminal Investigation Department (CID) ehemalige Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und Menschenrechtsaktivisten. Deshalb wolle er seine «Asylgewährung wieder haben». F. Am 25. August 2020 teilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem SEM mit, der für den Beschwerdeführer geplante Rückflug vom (...) sei wegen COVID-19 annulliert worden. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich wegen der politischen Lage in Sri Lanka und wegen COVID-19 nicht mehr zur Rückkehr bereit. G. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 (Bst. E. hievor) als Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 10. Juni 2021 - eröffnet am 19. Juni 2021 - ab. Als Begründung führte es im Wesentlichen aus, es handle sich beim Beschwerdeführer zwar um eine rechtsunkundige Person, er habe aber eine Verzichtserklärung unterschrieben und die feste Absicht gehabt, nach Sri Lanka zurückzukehren. Dies zeige, dass er den Inhalt und die Bedeutung seiner Verzichtserklärung genau verstanden habe und ihm klar gewesen sei, welche Konsequenzen ein Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft mit sich bringe. Vorliegend handle es sich daher nicht um einen wesentlichen Irrtum. Es sei basierend auf seinen Ausführungen im Gesuch vom 22. (recte: 21.) Juli 2020 höchstens von einem Irrtum über den Beweggrund zur Abgabe der Verzichtserklärung auszugehen. Ein solcher sei allerdings nicht als wesentlich und damit als Grundlagenirrtum zu betrachten. H. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme zu belassen, eventualiter sei das SEM anzuweisen, sein Gesuch als zweites Asylgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung brachte er vor, bei seiner Verzichtserklärung handle es sich keineswegs um einen bloss unwesentlichen Irrtum, sondern um einen Grundlagenirrtum. Er sei sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewusst gewesen und von den Behörden auch nicht hinlänglich aufgeklärt worden. So sei ihm nicht klargemacht worden, dass mit dem Verzicht auf die Flüchtlingseigenschaft auch sein Bleiberecht in der Schweiz in Frage gestellt würde, sondern es sei ihm nur gesagt worden, dass er künftig nicht mehr dem Asyl-, sondern dem Ausländergesetz unterstehe. Die Folgen seien ihm weder erläutert noch eröffnet worden, auch dem Feststellungsentscheid des SEM habe er solche nicht entnehmen können. Dort stehe nur, dass bei einer definitiven Ausreise sein Aufenthaltsrecht entfalle; für einen Besuch bei seiner Ehefrau und seinen Verwandten in Sri Lanka hätte dies aber nicht gegolten. Er habe diese Umstände bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht bedacht, sei nicht darauf hingewiesen worden und habe damals die politische Entwicklung aufgrund der früheren Regierung auch falsch eingeschätzt. Er sei einem wesentlichen Willensirrtum unterlegen, weshalb seine ursprüngliche Verzichtserklärung als «nichtig oder ungültig» zu betrachten sei. Im Übrigen habe er mit seinem Vorbringen der Verhaftung von B._______, mit dem er eng zusammengearbeitet habe, sinngemäss eine neue Verfolgungssituation im Heimatland dargelegt, welche vom SEM als neues Asylgesuch zu prüfen gewesen wäre. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 21. Juli 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erlischt das Asyl in der Schweiz, wenn die Flüchtlinge darauf verzichten. Nach der Dispositionsmaxime steht es asylsuchenden Personen frei, ihr Asylgesuch oder eine gegen eine negative Asylverfügung eingelegte Beschwerde zurückzuziehen. Gleiches gilt für ihre Flüchtlingseigenschaft. Eine solche Ausübung eines Gestaltungsrechts kann nicht beliebig widerrufen werden. Die Prüfung der Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels ist aber nach Lehre und Praxis möglich, solange für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6006/2006 vom 18. März 2008 E. 1.2 m.H.). Diese beiden Voraussetzungen sind hier erfüllt, weshalb die Verzichtserklärung des Beschwerdeführers einer Ungültigkeitsprüfung zugänglich ist. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Zeitpunkt der Abgabe der unterschriftlich bekräftigten Verzichtserklärung vom 10. Januar 2020 über die politische Lage in Sri Lanka geirrt. 5.2 Die Verzichtserklärung ist - wie die Rückzugserklärung - grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Zudem ist der Grund des Verzichts für das Asylverfahren irrelevant und ein eventueller Irrtum darüber nicht als Grundlagenirrtum zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-7456/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat am 10. Januar 2020 - mithin am gleichen Tag wie er die Verzichtserklärung abgegeben hat - bei der kantonalen Migrationsbehörde auch ein Gesuch um Rückkehrhilfe gestellt. Gestützt darauf ersuchte die kantonale Migrationsbehörde am 21. Januar 2020 das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG, dies unter Beilage mehrerer Dokumente, so auch ein ausgefülltes Formular betreffend individuelle Rückkehrhilfe samt Projektplan über die Eröffnung eines «(...)» zwecks Verkaufs von (...)unterlagen, (...)artikeln und anderem in C._______. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer durch die zuständigen Behörden dazu gebracht worden sei, eine Rückzugserklärung zu unterschreiben, obwohl er sich über deren Folgen nicht im Klaren gewesen sei. Vielmehr ist aufgrund der Akten und insbesondere des Projektplans, in dem erste Schritte im Hinblick auf die Eröffnung eines «(...)» des Beschwerdeführers in C._______ aufgelistet sind, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Ehefrau und seine Verwandten bloss «besuchen» wollen, jegliche Grundlage entzogen. Durch die mit der Rückzugserklärung in Angriff genommenen Ausreisevorbereitungen - so namentlich das geäusserte Rückforderungsersuchen betreffend AHV- und PK-Guthaben (vgl. Bst. B.c hievor) und die Organisation des Projekts «(...)» in C._______ - zeigte der Beschwerdeführer vielmehr, dass er sich der Tragweite seines Handelns bewusst war und die (endgültige und nicht bloss besuchsweise) Ausreise seinem damaligen Willen entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch Rückkehrhilfe beantragt. Wer auf den Flüchtlingsstatus verzichtet und finanzielle Unterstützung zur Rückkehr beansprucht, bringt klar zum Ausdruck, dass ihm die Folgen seines Handelns bewusst sind (vgl. Urteil des BVGer E-7456/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.5). Dies gilt auch mit Blick auf die dannzumal herrschende politische Situation in Sri Lanka, zumal der Machtwechsel in Sir Lanka bereits im November 2019, mithin zwei Monate vor der Verzichtserklärung stattgefunden hat. 5.3 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer sich seine unbedingte Verzichtserklärung entgegenhalten lassen muss. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5), er habe mit seinem Vorbringen der Verhaftung von «B._______» - mit dem er seinerzeit eng zusammengearbeitet habe - eine neue Verfolgungssituation in seinem Heimatland im Sinne eines zweiten Asylgesuchs dargelegt, ist folgendes festzuhalten: um ein neues Asylgesuch handelt es sich dann, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 21. Juli 2020 ausdrücklich auf das ihm im Jahr 2013 gewährte «Asyl» - womit er offenkundig den ihm gewährten Flüchtlingsstatus meinte - bezogen (vgl. erster und zweiter Satz seiner Eingabe) und darum ersucht, er wolle seinen früheren Rechtsstatus wiedererlangen (vgl. letzter Satz seiner Eingabe: «wieder die Asylgewähr (recte: Flüchtlingsstatus) haben»). Dementsprechend betitelte er seine Eingabe denn auch mit «meine Flüchtlingseigenschaft wiederhaben». Seine Begründung war folgerichtig darauf ausgelegt darzulegen, weshalb er die Verzichtserklärung ohne richtige Analyse der politischen Situation in Sri Lanka und allein aufgrund falscher Informationen von Bekannten getroffen habe. Dabei stützte er sich im Wesentlichen auf eine Mitteilung seiner Ehefrau vom (...), wonach mehrere Verhaftungen in Sri Lanka stattgefunden hätten, so auch betreffend B._______, der früher eng mit ihm zusammengearbeitet habe. Wann diese Verhaftungen, namentlich auch jene von B._______, stattgefunden haben sollen und inwiefern sich dadurch für den Beschwerdeführer eine neue konkrete asylrelevante Gefährdung hätte ergeben sollen, wird weder explizit noch sinngemäss ausgeführt. Die Vor-instanz hat daher der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2020 zu Recht kein neues Asylvorbringen entnommen und dieses ausschliesslich als Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Rechtszustand behandelt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht und zugleich auch den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7. Der am 21. Juli 2021 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erlass eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: