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E-2053/2015

E-2053/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der im Rubrum angeführte Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch vom 23. Februar 1998 unter der türkischen Identität B._______. Mit Verfügung vom 21. März 2000 anerkannte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Am 5. Oktober 2001 traf beim BFF ein Denunziationsschreiben ein, gemäss welchem B._______ in Wirklichkeit A._______ heisse. Abklärungen des Amtes haben in der Folge ergeben, dass in der Türkei unter den Personalien A._______ eine Person existiert, über die ein Datenblatt wegen Diebstahls - aber ohne weitere Vermerke - besteht. Zudem sei ein legaler Grenzübertritt eines A._______ in (...) registriert worden. Am 9. Juli 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung das rechtliche Gehör zum Denunziationsschreiben. Er stritt ab, A._______ zu heissen, obschon er geltend machte, mit einem ihm nicht zustehenden, auf seinen Freund A._______ lautenden Reisepass in die Schweiz eingereist zu sein. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 25. März 2003 veranlassten das BFF am 9. Mai 2003, von einem Widerrufsverfahren Abstand zu nehmen. Am 16. Juli 2002 verlangte ein Rechtsvertreter (C._______) des Beschwerdeführers vom BFF Klärung in der Angelegenheit. Das BFF teilte ihm daraufhin mit, es verzichte auf die Durchführung eines Widerrufsverfahrens. Am 3. September 2003 und 12. Februar 2004 gingen beim BFF weitere Denunziationsschreiben ein. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 verlangte ein neuer Rechtsvertreter (D._______) des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten, weil sein Mandant bis anhin eine ihm nicht zustehende Identität in der Schweiz verwendet habe. Das BFF gab am 26. Mai 2004 dem Ersuchen nicht statt unter Hinweis auf das laufende Untersuchungsverfahren mit Blick auf ein allfälliges Asylwiderrufsverfahren. In der Anhörung vom 20. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer dem BFF bekannt, dass er sowohl von Leuten der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) als auch vom türkischen Staat weiterhin verfolgt werde. Er habe eine ihm nicht zustehende Identität verwendet, um Probleme von sich und seiner Familie abzuwenden. Mittlerweile hätten ihn Landsleute in der Schweiz entlarvt. Ihm sei nicht bekannt, wer die Absender der Denunziationsschreiben seien, weshalb er nicht abschätzen könne, ob ihm Gefahr drohe. Alle Erlebnisse, die er als B._______ geschildert habe, habe er als A._______ aber tatsächlich erlebt: So sei er Kurde und stamme aus E._______. Während der Schulzeit sei er den Behörden negativ aufgefallen. Er sei von der Polizei festgenommen worden, weil er in der Schule in Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen geraten sei. In der Folge sei er einvernommen, bedroht und beschimpft worden. Unter Misshandlungen habe die Behörde versucht, seine Beziehungen zur PKK auszuloten. Da er von keinen Beziehungen habe berichten können, weil er keine zur PKK gehabt hatte, hätten weitere Festnahmen und Übergriffe gegen ihn stattgefunden. Nachdem er einem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, sei er ohne Einleitung eines Strafverfahrens freigekommen. Ihm sei angeraten worden, sich inskünftig von Konflikten fernzuhalten. Anschliessend habe er sich zur Behandlung seiner Folterverletzungen ins Spital begeben. Im Folgejahr sei er von seinen Mitschülern gemieden und von der Polizei wiederholt unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben, festgenommen und misshandelt worden. In der ersten Hälfte des Jahres 1997 sei er in einer (...) in E._______ angestellt gewesen, wo er einer nicht näher bekannten Person namens F._______ begegnet sei. Dieser habe ihn eines Tages unter einem Vorwand Angehörigen der PKK zugeführt. Unter Todesdrohungen sei er gezwungen worden, die Interessen der PKK zu vertreten. Er habe Pakete mit unbekanntem Inhalt für die Organisation transportiert und sei bei seinen weiteren Festnahmen durch die Polizei immer stärker unter Druck geraten. Die Behörden hätten ihn der Zusammenarbeit mit der PKK bezichtigt und als Spitzel anzuwerben versucht. Sie hätten sein Gesuch um Verschiebung des Militärdienstes abgelehnt, nur um weiteren Druck aufzubauen. Im Gegenzug habe die PKK von ihm eingefordert, sich ihrem Kampf anzuschliessen und dem Militärdienst fern zu bleiben. Er habe in dieser ausweglosen Situation beiden Seiten seine Mitarbeit zugesichert und sei untergetaucht. Seine letzte Inhaftierung durch die Polizei datiere vom (...) 1997. Er sei nach der Freilassung heimlich nach G._______ gereist, wo er bald einmal von Unbekannten aufgespürt worden sei. Hätte er sich für eine der beiden Seiten entschlossen, so hätte dies für ihn und seine Familienangehörigen Gefahr bedeutet. Er sei ausgereist, weil ihm klar geworden sei, dass es keine landesinterne Aufenthaltsalternative für ihn gebe. Er fügte hinzu, dass sich bei seinen Angehörigen zivil gekleidete Leute nach ihm erkundigt hätten, nachdem er Kenntnis von der Existenz von Denunziationsschreiben erhalten habe. Er wisse nun nicht, was seitens der Türkei zu erwarten sei, weil er seit rund sechs Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Da die PKK vor fünf Jahren einen Waffenstillstand ausgerufen habe und die Türkei den EU-Beitritt anstrebe, bedeute dies für ihn eher Frieden. Das Leben unter einer falschen Identität habe ihn zermürbt. Er sei deshalb bereit, die echte Identität offenzulegen. Am 9. September 2004 erklärte das BFF den Verzicht auf einen Widerruf des Asyls und veranlasste die Berichtigung der Personendaten. B. Mit Schreiben vom 5. August 2005 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er auf den Flüchtlingsstatus verzichte. Mit Verfügung vom 11. August 2005 stellte das BFM fest, dass das A._______ alias B._______ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. Er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der gestützt auf die FK ausgestellte Reiseausweis wurde eingezogen. C.a Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM die erneute Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Wiedereinsetzung in das Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er u.a. um eine Befragung seiner Person oder eine Rückmeldung, falls die vom ihm geforderte Befragung nicht stattfinden könne. Sein Gesuch stelle er im Wesentlichen aus vier Gründen: (1) Die Rückzugserklärung vom 5. August 2005 sei nur erfolgt, weil er damals keine andere Wahl gehabt habe. So hätten ihn Ende 2004 (...) in der Wohnung aufgesucht, ihn entführt und mit dem Tod bedroht. (2) Nach der Rückkehr in die Türkei sei er verhaftet, von der türkischen Antiterroreinheit der Polizei stundenlang verhört und wieder freigelassen worden. Die türkischen Behörden wüssten davon, dass er mit der PKK in der Schweiz zusammengearbeitet habe. (3) Er stamme aus einer bekannten kurdischen Familie, die mit der PKK gegen das türkische Militär gekämpft und sich für die Freiheit der Kurden eingesetzt habe. (4) Er habe bis anhin keinen Militärdienst geleistet und er wolle ihn auch nicht leisten. Er müsste als Kurde gegen Leute der PKK kämpfen. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren, wo er inhaftiert, verurteilt oder getötet werde. Er befinde sich momentan in der Strafanstalt von H._______, weil seine Ex-frau Falschaussagen über ihn verbreitet habe und das (...)gericht seinen Fall falsch beurteilt habe. C.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 legte das SEM dem Beschwerdeführer die Praxis zu den Willensmängeln dar und ersuchte ihn, bis zum 30. Januar 2015 darzulegen und zu belegen, inwiefern er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung vom 5. August 2005 in einem Willensmangel befunden habe. C.c Die Antwort des Beschwerdeführers datiert vom 26. Januar 2015. Sie enthält die Kopie eines Arbeitsvertrags vom (...) 2014 und im Wesentlichen bekannte Positionen: Die PKK habe ihn Ende 2004 bedroht, zur Kooperation aufgefordert und zur Verzichtserklärung genötigt. Er habe sich vor den Leuten der PKK gefürchtet und sich deshalb nicht an die Schweizer Polizei gewandt. Er wolle weder in den türkischen Militärdienst noch wage er, sich gegen die Interessen der PKK zu stellen. Er werde die Gefängnisstrafe bis am (...) 2015 absitzen müssen. In der Türkei erwarte ihn der Tod, falls er anschliessend in die Türkei ausgeschafft würde. C.d Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 forderte er vom SEM eine Orientierung über den Stand des Verfahrens und die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. C.e Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte er dem SEM mit, dass die Antwort auf sein Schreiben vom 19. Februar 2015 ausstehe. Er habe inzwischen eine Verfügung der Behörde des Kantons I._______ erhalten, wonach sinngemäss ein Widerrufsverfahren seiner Niederlassungsbewilligung angehoben werde. Er stelle - falls es nicht möglich sei, ihm den Flüchtlingsstatus wieder zuzuerkennen - hiermit ein neues Asylgesuch. Er habe nur noch (...Verwandte...) in der Türkei. In der Beilage befanden sich bereits Aktenkundiges und Kopien eines ärztlichen Zeugnisses vom 18. Januar 2012 seine Ex-Frau betreffend und eines Bestätigungsschreibens vom 15. Mai 2014. C.f Mit Schreiben vom 16. März 2015 bekräftigte er seinen Entschluss, ein neues Asylgesuch zu stellen, und forderte vom SEM, ihn in Anwesenheit eines Übersetzers anzuhören. Er könne nicht in die Türkei zurück, wo er getötet würde. Ende 2012 sei er letztmals in die Türkei gereist, weil er gehört habe, dass (...). Zwei Polizisten in ziviler Kleidung hätten ihn dort verhaftet und ihm eröffnet, dass sie über ihn und seine Zusammenarbeit mit der PKK Bescheid wüssten. Sie hätten ihm Briefe und Videoaufnahmen gezeigt. Er habe ihnen gegenüber alles abgestritten. Ungeachtet dieser Haltung hätten sie von ihm ultimativ verlangt, als ihr Spitzel in der Schweiz tätig zu werden. Er hätte für sie Informationen über Personen und Tätigkeiten von PKK-Leuten in der Schweiz und Informationen über deren finanzielle Situation, deren Finanzströme und deren Projekte zusammentragen sollen. Da die Polizisten ihn bei einer Weigerung getötet hätten, habe er ihnen versprochen, für sie als Spitzel tätig zu werden. Er sei anschliessend in die Schweiz ausgereist. Mittlerweile habe der Kanton I._______ seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, weshalb er dagegen Beschwerde erhoben habe. C.g Mit Schreiben vom 17. März 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM Hinweise über Landsleute zukommen und erklärte, er werde in einem kommenden Gespräch weitere Informationen liefern. D. Mit Verfügung vom 24. März 2015, die die Verfügung vom 19. März 2015 ersetzte, lehnte das SEM die Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. E. Mit Eingabe vom 31. März 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte seine Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Anhörung. Sollte es zu keiner Anhörung kommen, so sei dies ihm umgehend anzuzeigen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung vom 5. August 2005 auf seinen Flüchtlings- und Asylstatus verzichtet. Seine Rückzugserklärung als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich, weshalb eine allfällige Verknüpfung mit späteren Ereignissen unzulässig wäre. Zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vom 5. August 2005 und der Verfügung vom 11. August 2005 waren den Behörden keine Willensmängel bekannt. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 29. Dezember 2014 über solche berichtet, mithin über neun Jahre später. Er machte geltend, PKK-Leute hätten ihn unter Todesandrohung zur Verzichtserklärung gegenüber dem SEM gezwungen. Einschlägige Bestimmungen über Willensmängel im Rahmen der Ausübung von Gestaltungsrechten enthält das OR. Die dortigen Regelungen werden im Verwaltungsrecht analog angewendet. Die Unverbindlichkeit seiner Verzichtserklärung ist entsprechend Art. 29 Abs. 1 OR dann anzunehmen, wenn der Erklärende hierzu von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht bestimmt worden ist. Dabei ist u.a. die Furcht für denjenigen eine gegründete, wenn dieser nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist (analog Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 OR).

E. 3.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung unter korrekter Darlegung der Praxis zu den Willensmängeln, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, die Auffassung, der Beschwerdeführer könne keinen Willensmangel in irgendeiner Form zur damaligen Verzichtserklärung glaubhaft machen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist weder geeignet, das Gericht vom damaligen Bestehen eines Willensmangels noch von einer neuen Verfolgungslage gegen seine Person zu überzeugen:

E. 3.2.1 So genügt die blosse Behauptung, er habe unter Zwang der PKK-Leute auf seinen Status in der Schweiz verzichtet, nicht, um einen Willensmangel zu belegen. Zudem ist kein Interesse der PKK und seiner Nachfolgeparteien erkennbar, weshalb er auf seinen damaligen Status in der Schweiz hätte verzichten sollen. Sein Beweggrund, weshalb er nicht zur Schweizer Polizei gegangen sei, obschon er eigentlich hätte gehen wollen (und können), bleibt unklar. So wäre von einer Person, die der Überzeugung ist, im Heimatland verfolgt zu werden, zu erwarten, dass sie an ihrem Asyl festhält und alles unternimmt, um sich den bisherigen Schutz zu bewahren. Zudem spricht die Tatsache, dass er erst nach über neun Jahren reagiert und einen Willensmangel geltend gemacht hat, erheblich dagegen, dass die damalige Verzichtserklärung unter Zwang erfolgt ist. Die Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen damit die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen, geschweige denn im Kern zu entkräften.

E. 3.2.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die aktuellen Verfolgungslagen seit August 2005 vage, stereotyp, ohne Substanz oder Realkennzeichen und ohne die Stützung durch aussagekräftige Beweismittel im Raum stehen. Die Ausführungen zu den zwei Zivilpolizisten (letzte Rückreise Ende 2012) erscheinen nicht als glaubhaft. Auch gibt es keine glaubhaften Hinweise auf eine aktuell bestehende Verfolgungslage, die - wenn überhaupt - nicht als blosse Ergänzungen zur ursprünglich geltend gemachten Verfolgungslage vor dem Jahr 2005 verstanden werden müssen. Selbst mit der Beschwerdeeingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die bestehenden Defizite auszumerzen. Seinem Einwand, er bedürfe eines persönlichen Gesprächs, um seine Beweggründe den Asylbehörden besser darlegen zu können, ist nicht zu folgen. So beherrscht er ausreichend die deutsche Sprache und hat genügend Verbindungen, um den Asylbehörden substantiierte Aussagen, Argumente und Beweismittel zu liefern. Keine seiner bisherigen Eingaben seit 2006 haben von ihrer Substanz her je überzeugt. Aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Deshalb sieht sich das Gericht nicht veranlasst, ihn zu einem klärenden Gespräch vorzuladen, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Rahmen seiner Verzichtserklärung vom 5. August 2005 glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung und zu Recht das Gesuch vom 29. Dezember 2014 abgelehnt.

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

E. 5.2 Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2053/2015 Urteil vom 22. April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vormals (...), Postzustellanschrift: (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verzicht auf Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 24. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der im Rubrum angeführte Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch vom 23. Februar 1998 unter der türkischen Identität B._______. Mit Verfügung vom 21. März 2000 anerkannte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; später: BFM; heute: SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Am 5. Oktober 2001 traf beim BFF ein Denunziationsschreiben ein, gemäss welchem B._______ in Wirklichkeit A._______ heisse. Abklärungen des Amtes haben in der Folge ergeben, dass in der Türkei unter den Personalien A._______ eine Person existiert, über die ein Datenblatt wegen Diebstahls - aber ohne weitere Vermerke - besteht. Zudem sei ein legaler Grenzübertritt eines A._______ in (...) registriert worden. Am 9. Juli 2002 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Anhörung das rechtliche Gehör zum Denunziationsschreiben. Er stritt ab, A._______ zu heissen, obschon er geltend machte, mit einem ihm nicht zustehenden, auf seinen Freund A._______ lautenden Reisepass in die Schweiz eingereist zu sein. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärung vom 25. März 2003 veranlassten das BFF am 9. Mai 2003, von einem Widerrufsverfahren Abstand zu nehmen. Am 16. Juli 2002 verlangte ein Rechtsvertreter (C._______) des Beschwerdeführers vom BFF Klärung in der Angelegenheit. Das BFF teilte ihm daraufhin mit, es verzichte auf die Durchführung eines Widerrufsverfahrens. Am 3. September 2003 und 12. Februar 2004 gingen beim BFF weitere Denunziationsschreiben ein. Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 verlangte ein neuer Rechtsvertreter (D._______) des Beschwerdeführers Einsicht in die Verfahrensakten, weil sein Mandant bis anhin eine ihm nicht zustehende Identität in der Schweiz verwendet habe. Das BFF gab am 26. Mai 2004 dem Ersuchen nicht statt unter Hinweis auf das laufende Untersuchungsverfahren mit Blick auf ein allfälliges Asylwiderrufsverfahren. In der Anhörung vom 20. Juli 2004 gab der Beschwerdeführer dem BFF bekannt, dass er sowohl von Leuten der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistan, PKK) als auch vom türkischen Staat weiterhin verfolgt werde. Er habe eine ihm nicht zustehende Identität verwendet, um Probleme von sich und seiner Familie abzuwenden. Mittlerweile hätten ihn Landsleute in der Schweiz entlarvt. Ihm sei nicht bekannt, wer die Absender der Denunziationsschreiben seien, weshalb er nicht abschätzen könne, ob ihm Gefahr drohe. Alle Erlebnisse, die er als B._______ geschildert habe, habe er als A._______ aber tatsächlich erlebt: So sei er Kurde und stamme aus E._______. Während der Schulzeit sei er den Behörden negativ aufgefallen. Er sei von der Polizei festgenommen worden, weil er in der Schule in Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Gruppierungen geraten sei. In der Folge sei er einvernommen, bedroht und beschimpft worden. Unter Misshandlungen habe die Behörde versucht, seine Beziehungen zur PKK auszuloten. Da er von keinen Beziehungen habe berichten können, weil er keine zur PKK gehabt hatte, hätten weitere Festnahmen und Übergriffe gegen ihn stattgefunden. Nachdem er einem Staatsanwalt vorgeführt worden sei, sei er ohne Einleitung eines Strafverfahrens freigekommen. Ihm sei angeraten worden, sich inskünftig von Konflikten fernzuhalten. Anschliessend habe er sich zur Behandlung seiner Folterverletzungen ins Spital begeben. Im Folgejahr sei er von seinen Mitschülern gemieden und von der Polizei wiederholt unter dem Vorwurf, die PKK unterstützt zu haben, festgenommen und misshandelt worden. In der ersten Hälfte des Jahres 1997 sei er in einer (...) in E._______ angestellt gewesen, wo er einer nicht näher bekannten Person namens F._______ begegnet sei. Dieser habe ihn eines Tages unter einem Vorwand Angehörigen der PKK zugeführt. Unter Todesdrohungen sei er gezwungen worden, die Interessen der PKK zu vertreten. Er habe Pakete mit unbekanntem Inhalt für die Organisation transportiert und sei bei seinen weiteren Festnahmen durch die Polizei immer stärker unter Druck geraten. Die Behörden hätten ihn der Zusammenarbeit mit der PKK bezichtigt und als Spitzel anzuwerben versucht. Sie hätten sein Gesuch um Verschiebung des Militärdienstes abgelehnt, nur um weiteren Druck aufzubauen. Im Gegenzug habe die PKK von ihm eingefordert, sich ihrem Kampf anzuschliessen und dem Militärdienst fern zu bleiben. Er habe in dieser ausweglosen Situation beiden Seiten seine Mitarbeit zugesichert und sei untergetaucht. Seine letzte Inhaftierung durch die Polizei datiere vom (...) 1997. Er sei nach der Freilassung heimlich nach G._______ gereist, wo er bald einmal von Unbekannten aufgespürt worden sei. Hätte er sich für eine der beiden Seiten entschlossen, so hätte dies für ihn und seine Familienangehörigen Gefahr bedeutet. Er sei ausgereist, weil ihm klar geworden sei, dass es keine landesinterne Aufenthaltsalternative für ihn gebe. Er fügte hinzu, dass sich bei seinen Angehörigen zivil gekleidete Leute nach ihm erkundigt hätten, nachdem er Kenntnis von der Existenz von Denunziationsschreiben erhalten habe. Er wisse nun nicht, was seitens der Türkei zu erwarten sei, weil er seit rund sechs Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Da die PKK vor fünf Jahren einen Waffenstillstand ausgerufen habe und die Türkei den EU-Beitritt anstrebe, bedeute dies für ihn eher Frieden. Das Leben unter einer falschen Identität habe ihn zermürbt. Er sei deshalb bereit, die echte Identität offenzulegen. Am 9. September 2004 erklärte das BFF den Verzicht auf einen Widerruf des Asyls und veranlasste die Berichtigung der Personendaten. B. Mit Schreiben vom 5. August 2005 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass er auf den Flüchtlingsstatus verzichte. Mit Verfügung vom 11. August 2005 stellte das BFM fest, dass das A._______ alias B._______ in der Schweiz gewährte Asyl erloschen sei. Er gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Der gestützt auf die FK ausgestellte Reiseausweis wurde eingezogen. C.a Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM die erneute Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Wiedereinsetzung in das Asyl. In formeller Hinsicht ersuchte er u.a. um eine Befragung seiner Person oder eine Rückmeldung, falls die vom ihm geforderte Befragung nicht stattfinden könne. Sein Gesuch stelle er im Wesentlichen aus vier Gründen: (1) Die Rückzugserklärung vom 5. August 2005 sei nur erfolgt, weil er damals keine andere Wahl gehabt habe. So hätten ihn Ende 2004 (...) in der Wohnung aufgesucht, ihn entführt und mit dem Tod bedroht. (2) Nach der Rückkehr in die Türkei sei er verhaftet, von der türkischen Antiterroreinheit der Polizei stundenlang verhört und wieder freigelassen worden. Die türkischen Behörden wüssten davon, dass er mit der PKK in der Schweiz zusammengearbeitet habe. (3) Er stamme aus einer bekannten kurdischen Familie, die mit der PKK gegen das türkische Militär gekämpft und sich für die Freiheit der Kurden eingesetzt habe. (4) Er habe bis anhin keinen Militärdienst geleistet und er wolle ihn auch nicht leisten. Er müsste als Kurde gegen Leute der PKK kämpfen. Er wolle nicht in die Türkei zurückkehren, wo er inhaftiert, verurteilt oder getötet werde. Er befinde sich momentan in der Strafanstalt von H._______, weil seine Ex-frau Falschaussagen über ihn verbreitet habe und das (...)gericht seinen Fall falsch beurteilt habe. C.b Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 legte das SEM dem Beschwerdeführer die Praxis zu den Willensmängeln dar und ersuchte ihn, bis zum 30. Januar 2015 darzulegen und zu belegen, inwiefern er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verzichtserklärung vom 5. August 2005 in einem Willensmangel befunden habe. C.c Die Antwort des Beschwerdeführers datiert vom 26. Januar 2015. Sie enthält die Kopie eines Arbeitsvertrags vom (...) 2014 und im Wesentlichen bekannte Positionen: Die PKK habe ihn Ende 2004 bedroht, zur Kooperation aufgefordert und zur Verzichtserklärung genötigt. Er habe sich vor den Leuten der PKK gefürchtet und sich deshalb nicht an die Schweizer Polizei gewandt. Er wolle weder in den türkischen Militärdienst noch wage er, sich gegen die Interessen der PKK zu stellen. Er werde die Gefängnisstrafe bis am (...) 2015 absitzen müssen. In der Türkei erwarte ihn der Tod, falls er anschliessend in die Türkei ausgeschafft würde. C.d Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 forderte er vom SEM eine Orientierung über den Stand des Verfahrens und die Einladung zu einem persönlichen Gespräch. C.e Mit Schreiben vom 3. März 2015 teilte er dem SEM mit, dass die Antwort auf sein Schreiben vom 19. Februar 2015 ausstehe. Er habe inzwischen eine Verfügung der Behörde des Kantons I._______ erhalten, wonach sinngemäss ein Widerrufsverfahren seiner Niederlassungsbewilligung angehoben werde. Er stelle - falls es nicht möglich sei, ihm den Flüchtlingsstatus wieder zuzuerkennen - hiermit ein neues Asylgesuch. Er habe nur noch (...Verwandte...) in der Türkei. In der Beilage befanden sich bereits Aktenkundiges und Kopien eines ärztlichen Zeugnisses vom 18. Januar 2012 seine Ex-Frau betreffend und eines Bestätigungsschreibens vom 15. Mai 2014. C.f Mit Schreiben vom 16. März 2015 bekräftigte er seinen Entschluss, ein neues Asylgesuch zu stellen, und forderte vom SEM, ihn in Anwesenheit eines Übersetzers anzuhören. Er könne nicht in die Türkei zurück, wo er getötet würde. Ende 2012 sei er letztmals in die Türkei gereist, weil er gehört habe, dass (...). Zwei Polizisten in ziviler Kleidung hätten ihn dort verhaftet und ihm eröffnet, dass sie über ihn und seine Zusammenarbeit mit der PKK Bescheid wüssten. Sie hätten ihm Briefe und Videoaufnahmen gezeigt. Er habe ihnen gegenüber alles abgestritten. Ungeachtet dieser Haltung hätten sie von ihm ultimativ verlangt, als ihr Spitzel in der Schweiz tätig zu werden. Er hätte für sie Informationen über Personen und Tätigkeiten von PKK-Leuten in der Schweiz und Informationen über deren finanzielle Situation, deren Finanzströme und deren Projekte zusammentragen sollen. Da die Polizisten ihn bei einer Weigerung getötet hätten, habe er ihnen versprochen, für sie als Spitzel tätig zu werden. Er sei anschliessend in die Schweiz ausgereist. Mittlerweile habe der Kanton I._______ seine Niederlassungsbewilligung widerrufen, weshalb er dagegen Beschwerde erhoben habe. C.g Mit Schreiben vom 17. März 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM Hinweise über Landsleute zukommen und erklärte, er werde in einem kommenden Gespräch weitere Informationen liefern. D. Mit Verfügung vom 24. März 2015, die die Verfügung vom 19. März 2015 ersetzte, lehnte das SEM die Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. E. Mit Eingabe vom 31. März 2015 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte seine Wiedereinsetzung in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung einer Anhörung. Sollte es zu keiner Anhörung kommen, so sei dies ihm umgehend anzuzeigen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristgerecht und formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung vom 5. August 2005 auf seinen Flüchtlings- und Asylstatus verzichtet. Seine Rückzugserklärung als Gestaltungsrecht ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich, weshalb eine allfällige Verknüpfung mit späteren Ereignissen unzulässig wäre. Zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vom 5. August 2005 und der Verfügung vom 11. August 2005 waren den Behörden keine Willensmängel bekannt. Der Beschwerdeführer hat erstmals am 29. Dezember 2014 über solche berichtet, mithin über neun Jahre später. Er machte geltend, PKK-Leute hätten ihn unter Todesandrohung zur Verzichtserklärung gegenüber dem SEM gezwungen. Einschlägige Bestimmungen über Willensmängel im Rahmen der Ausübung von Gestaltungsrechten enthält das OR. Die dortigen Regelungen werden im Verwaltungsrecht analog angewendet. Die Unverbindlichkeit seiner Verzichtserklärung ist entsprechend Art. 29 Abs. 1 OR dann anzunehmen, wenn der Erklärende hierzu von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht bestimmt worden ist. Dabei ist u.a. die Furcht für denjenigen eine gegründete, wenn dieser nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen mit einer nahen und erheblichen Gefahr bedroht ist (analog Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 OR). 3.2 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung unter korrekter Darlegung der Praxis zu den Willensmängeln, auf die an dieser Stelle verwiesen werden kann, die Auffassung, der Beschwerdeführer könne keinen Willensmangel in irgendeiner Form zur damaligen Verzichtserklärung glaubhaft machen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist weder geeignet, das Gericht vom damaligen Bestehen eines Willensmangels noch von einer neuen Verfolgungslage gegen seine Person zu überzeugen: 3.2.1 So genügt die blosse Behauptung, er habe unter Zwang der PKK-Leute auf seinen Status in der Schweiz verzichtet, nicht, um einen Willensmangel zu belegen. Zudem ist kein Interesse der PKK und seiner Nachfolgeparteien erkennbar, weshalb er auf seinen damaligen Status in der Schweiz hätte verzichten sollen. Sein Beweggrund, weshalb er nicht zur Schweizer Polizei gegangen sei, obschon er eigentlich hätte gehen wollen (und können), bleibt unklar. So wäre von einer Person, die der Überzeugung ist, im Heimatland verfolgt zu werden, zu erwarten, dass sie an ihrem Asyl festhält und alles unternimmt, um sich den bisherigen Schutz zu bewahren. Zudem spricht die Tatsache, dass er erst nach über neun Jahren reagiert und einen Willensmangel geltend gemacht hat, erheblich dagegen, dass die damalige Verzichtserklärung unter Zwang erfolgt ist. Die Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen damit die vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage zu stellen, geschweige denn im Kern zu entkräften. 3.2.2 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die aktuellen Verfolgungslagen seit August 2005 vage, stereotyp, ohne Substanz oder Realkennzeichen und ohne die Stützung durch aussagekräftige Beweismittel im Raum stehen. Die Ausführungen zu den zwei Zivilpolizisten (letzte Rückreise Ende 2012) erscheinen nicht als glaubhaft. Auch gibt es keine glaubhaften Hinweise auf eine aktuell bestehende Verfolgungslage, die - wenn überhaupt - nicht als blosse Ergänzungen zur ursprünglich geltend gemachten Verfolgungslage vor dem Jahr 2005 verstanden werden müssen. Selbst mit der Beschwerdeeingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die bestehenden Defizite auszumerzen. Seinem Einwand, er bedürfe eines persönlichen Gesprächs, um seine Beweggründe den Asylbehörden besser darlegen zu können, ist nicht zu folgen. So beherrscht er ausreichend die deutsche Sprache und hat genügend Verbindungen, um den Asylbehörden substantiierte Aussagen, Argumente und Beweismittel zu liefern. Keine seiner bisherigen Eingaben seit 2006 haben von ihrer Substanz her je überzeugt. Aus den eingereichten Beweismitteln lässt sich kein anderer Schluss ziehen. Deshalb sieht sich das Gericht nicht veranlasst, ihn zu einem klärenden Gespräch vorzuladen, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Willensmängel im Rahmen seiner Verzichtserklärung vom 5. August 2005 glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat mit korrekter Begründung und zu Recht das Gesuch vom 29. Dezember 2014 abgelehnt.

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. 5.2 Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Thomas Hardegger Versand: