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D-3676/2017

D-3676/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ebenfalls abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3676/2017 law/auj Urteil vom 12. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Martina Bürgin, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ (N [...]) am 13. März 2016 von Italien kommend illegal in die Schweiz einreiste und am 23. Mai 2016 um Asyl nachsuchte, dass er bei der Befragung zur Person am 3. Juni 2016 erklärte, er habe seine Heimat Eritrea 2006 verlassen und seither in Italien als anerkannter Flüchtling gelebt, dass er 2012 in Italien mit der Beschwerdeführerin religiös die Ehe geschlossen habe, seine Frau in der Schweiz lebe und er sie immer wieder besuche, dass er nicht um asylrechtlichen Schutz in der Schweiz nachsuche, sondern ein Asylgesuch gestellt habe, um mit der Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz leben zu können, dass er eine Bestätigung für die kirchliche Trauung vom (...) 2012 zu den Akten gab, dass die (durch das SEM am 15. September 2011 als asylberechtigter Flüchtling anerkannte) Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juni 2016 bei der Vorinstanz ein Gesuch um "Familiennachzug" für B._______ einreichte, dass sie zur Begründung angab, sie sei mit B._______, den sie seit ihrer Kindheit kenne, im Jahr 2011 eine Beziehung eingegangen, nachdem ihr klar geworden sei, dass sie ihren in Eritrea religiös angetrauten Ehemann C._______ nie mehr sehen werde, dass sie mit ihrem Freund B._______ eine neue Familie gegründet und er ihre am (...) 2014 geborene Tochter am 11. September 2015 anerkannt habe, dass er in Italien gelebt habe, zu ihr nach D._______ umgezogen sei und beim SEM ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie derzeit nicht arbeiten könne, weil ihr Kind klein sei, und sie und ihr Freund zusammenleben und von der Sozialhilfe finanziell unabhängig sein möchten, dass das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte, nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass B._______ in Italien subsidiären Schutz geniesse und die entsprechende Bewilligung am 20. März 2017 ablaufe, dass B._______ in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 beantragte, er sei in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen, dass er zu Begründung geltend machte, er habe in Italien niemanden, es falle ihm sehr schwer, ohne seine Familie in Italien zu leben respektive er könne nicht nach Italien zurückkehren, und er sei in der Hoffnung in die Schweiz eingereist, mit seiner Familie zusammenleben zu können, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2017 ihr zweites Kind gebar, dass Italien am 29. August 2016 und erneut am 27. April 2017 dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme vom 25. Juli 2016 entsprach und festhielt, B._______ sei von den italienischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2017 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch von B._______ nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 24. Mai 2017 das Familiennachzugsgesuch beziehungsweise das Gesuch um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2016 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die am 8. Juni 2017 erhobene Beschwerde von B._______ gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 24. Mai 2017 mit Urteil D-3250/2017 vom 16. Juni 2017 abwies, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Juni 2017 gegen die Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 das "Gesuch um Familiennachzug" vom 7. Juni 2016 beziehungsweise das Gesuch vom 22. Juli 2016 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft betreffend beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben liess, dass darin beantragt wird, die Verfügung sei aufzuheben, der Partner der Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin einzuschliessen, und ihm sei Asyl zu gewähren, dass ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihr die unterzeichnete Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen, dass mit der Beschwerde eine Honorarnote eingereicht wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass das SEM die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin zum einen damit begründete, sie habe die Beziehung zu ihm erst nach ihrer Ausreise in die Schweiz aufgenommen, so dass die Voraussetzungen für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 AsylG - Trennung durch Flucht sowie vorbestandene Lebensgemeinschaft - nicht gegeben seien, woran auch die Geburt der Tochter nichts zu ändern vermöge, dass das Staatssekretariat zum andern festhielt, vorliegend sprächen auch besondere Umstände im Sinne von Art. 51 AsylG gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, da B._______ in einem sicheren Drittstaat (Italien) über internationalen Schutz verfüge und in Umgehung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen des Ausländergesetzes zum Familiennachzug eigenhändig in die Schweiz gereist sei, und eine solche Umgehung keinen Schutz verdiene, dass in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht wird, das SEM habe in Abweichung von der langjährigen gefestigten Rechtspraxis den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Ehegatten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG neu auf vor der Flucht bestandene Lebensgemeinschaften eingeschränkt, dass praxisgemäss in den Fällen, in denen sich das Familienmitglied des Flüchtlings bereits in der Schweiz befinde, die Trennung durch die Flucht kein Erfordernis darstelle, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner B._______ sich bereits seit der Kindheit kennen würden und am (...) 2012 in Italien kirchlich geheiratet hätten, wie die entsprechenden Fotos der Zeremonie und die eingereichte kirchliche Bestätigung der Eheschliessung belegten, dass das beiliegende Schreiben einer Sozialarbeiterin die regelmässigen Besuche von B._______ in der Schweiz und dessen enge Beziehung mit der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern, die aus dieser Beziehung hervorgegangen seien, belege, und die gesamte Familie seit einem Jahr in D._______ zusammenlebe, dass es der Beschwerdeführerin mittlerweile gelungen sei, sich in Abwesenheit von ihrem Ehemann scheiden zu lassen und eine Kopie der Scheidungsurkunde vom (...) 2017 aus Eritrea erhältlich zu machen, und sie und B._______ planten, so rasch als möglich zivilrechtlich zu heiraten, dass somit von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten eheähnlichen Beziehung auszugehen sei, welche in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG falle, und der Umstand, dass die Beziehung erst nach der Flucht entstanden sei, rechtlich nicht relevant sei, dass der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nur abzulehnen wäre, wenn besondere Umstände dagegen sprächen, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei, dass B._______ nicht über die italienische Staatsangehörigkeit verfüge und in Italien auch nicht Asyl geniesse, sondern nur subsidiären Schutz, und seine Papiere in Italien überdies am 20. März 2017 abgelaufen seien und nicht klar sei, ob er diese erneuern lassen könne, dass die asylberechtigte Beschwerdeführerin somit in der Schweiz über eine deutlich bessere Rechtsstellung verfüge als B._______ in Italien, und sie bereits seit rund sieben Jahren hier lebe und sich sehr integriert habe, zumal sie mehrere Deutschkurse besucht und vor der Geburt des ersten Kindes an diversen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen sowie unter anderem für die (...) und in einem Restaurant gearbeitet habe, und auch ihre Kinder in der Schweiz verwurzelt seien, dass es somit mit Blick auf die Einheit der Familie und das Kindeswohl als unverhältnismässig erscheine, wenn sie und die Kinder ihre sichere Rechtsstellung und das aufgebaute Leben in der Schweiz aufgeben und in Italien leben müssten, und es fraglich sei, ob B._______ seine Familie überhaupt nach Italien nachziehen könnte, dass der Beschwerdeführerin eine Familienzusammenführung im Sinne von Art. 44 AuG (SR 142.20) gar nicht offenstehe, da sie seit der Geburt ihres ersten Kindes von der Sozialhilfe abhängig sei, und es ihr lediglich gemeinsam mit ihrem Partner möglich sein werde, sich von der Sozialhilfe zu lösen, dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen, wonach vorliegend besondere Umstände im Sinne von Art. 51 AsylG gegen einen Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil D-3250/2017 vom 16. Juni 2017 festgehalten hat, dass die Familiengemeinschaft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass aufgrund des fehlenden Aufenthaltsrechtes von B._______ die Aufrechterhaltung des Familienlebens in der Schweiz nicht gesichert war, dass das Gericht ferner erwog, dass die Stellung eines Asylgesuches mit dem alleinigen Zweck, mit A._______ und dem Kind in der Schweiz zusammenzuleben, einen offensichtlichen und nicht schützenswerten Versuch einer Rechtsumgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug darstellt, dass das während des Asylverfahrens von B._______ gestellte Gesuch um "Familiennachzug" beziehungsweise um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin offensichtlich ebenfalls den Zweck verfolgt, sich in Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, dass eine solche Gesetzesumgehung einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG darstellt, der dem Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der Beschwerdeführerin entgegensteht, das sich vor diesem Hintergrund weitere Erwägungen zu Art. 51 Abs. 1 AsylG und den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde erübrigen, dass auch die bereits erfolgte und die in Aussicht gestellte Kindesanerkennung durch B._______, die übrigen eingereichten Beweismittel sowie die allenfalls geplante zivile Eheschliessung daran nichts zu ändern vermögen, dass es der Beschwerdeführerin und B._______ vielmehr zuzumuten ist, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug gestützt auf Art. 44 AuG einzureichen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (recte: Art. 65 Abs. 2 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird ebenfalls abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: