opencaselaw.ch

D-3250/2017

D-3250/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3250/2017brl Urteil vom 16. Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MA Judith Nydegger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er bei der Befragung zur Person am 3. Juni 2016 erklärte, aus Eritrea zu stammen und das Land 2006 verlassen zu haben, dass er in der Folge in Italien als anerkannter Flüchtling gelebt und 2012 religiös getraut worden sei, dass seine Partnerin in der Schweiz lebe und er sie immer wieder besuche, dass er ein Asylgesuch gestellt habe, um mit ihr und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz leben zu können, dass er aber nicht um asylrechtlichen Schutz in der Schweiz nachsuche, sondern die Familienzusammenführung im Vordergrund stehe, dass er eine Bestätigung für die Trauung zu den Akten gab, dass das SEM Abklärungen in Italien veranlasste und die zuständige dortige Behörde am 13. Juli 2016 mitteilte, dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz erteilt worden, wobei die entsprechende Bewilligung am 20. März 2017 ablaufe, dass das Staatssekretariat das Dublin-Verfahren beendete und dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. Juli 2016 erneut auf seine familiäre Situation hinwies und dem SEM als Beweismittel eine Vaterschaftsanerkennung sowie ein von seiner Partnerin beim SEM eingereichtes Gesuch um Familiennachzug vom 7. Juni 2016 übermittelte, dass das SEM die italienischen Behörden am 25. Juli 2016 gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Italien dem Ersuchen am 29. August 2016 und erneut am 27. April 2017 entsprach und festhielt, dem Beschwerdeführer sei von den italienischen Behörden internationaler Schutz erteilt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 31. Mai 2017 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass das SEM zur Begründung ausführte, der Bundesrat habe Italien, wo der Beschwerdeführer subsidiären Schutz erhalten habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass die italienischen Behörden sich dazu bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheids jedoch nicht die Schweiz, sondern Italien zuständige sei, dass aufgrund des Umstands, wonach er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) möglicherweise erfüllt wären, dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne, dieser Nachweis aber nicht gelinge, wenn - wie vorliegend - bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe, dass der Beschwerdeführer mit subsidiärem Schutzstatus dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK ausführte, die in der Schweiz lebende Partnerin des Beschwerdeführers sei gemäss Aktenlage immer noch verheiratet mit einem anderen Partner, dass gemäss seinen Aussagen ferner nicht davon auszugehen sei, die von ihm geltend gemachte Ehe werde tatsächlich gelebt, zumal seine Partnerin bis zu seiner Einreichung des Asylgesuchs noch nie ein Gesuch um Familiennachzug gestellt habe, und sie nicht zivilrechtlich verheiratet seien, dass beim Kindswohl vor allem die Nähe zur Mutter von Bedeutung sei, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es erwog, Italien sei an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - die sogenannte Qualifikationsrichtlinie - gebunden, dass diese unter anderem auch die Ansprüche von Personen mit subsidiärem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen und dem Zugang zu Wohnraum sowie Beschäftigung regle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 8. Juni 2017 gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Gesuch einzutreten, beantragte, dass vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu erlassen seien, dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht sowie eine Parteikostenentschädigung zu gewähren seien, dass er dem Gericht die in der Rechtsschrift aufgelisteten Beilagen übermittelte (vgl. S. 6) und Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines weiteren Beweismittels (Bestätigung der Scheidung seiner Partnerin) geltend machte, dass er zur Begründung der Eingabe insbesondere anführte, das SEM verkenne die enge Bindung zwischen ihm und seiner Partnerin sowie den beiden Kindern, wobei die Vorinstanz das jüngere gar nicht erwähnt habe, dass eine Drittperson bereit sei, die geltend gemachten Beziehungsumstände zu bezeugen, dass das Zusammenleben der Familie durch äussere Umstände, welche ihnen nicht anzulasten seien, behindert werde, und seine Partnerin mit Flüchtlingsstatus Schwierigkeiten habe, mit den eritreischen Behörden wegen Scheidungspapieren (erste Ehe) Kontakt aufzunehmen, sich aber gleichwohl um entsprechende Dokumente bemühe, dass auf weitere Argumente des SEM und des Beschwerdeführers - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen ein Endentscheid ergeht, wodurch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass dies grundsätzlich auch für den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt, wobei aber die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und das SEM die aufschiebende Wirkung nicht entzog (Art. 55 VwVG), weshalb auf den Antrag, vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Bundesrat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien subsidiären Schutz erhalten zu haben, dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 29. August 2016 und erneut am 27. April 2017 ausdrücklich zustimmten, dass damit die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind, zumal gemäss Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2014, diese Bestimmung insofern änderte, als neu auch dann ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat, wenn Angehörige der asylsuchenden Person in der Schweiz leben (vgl. den nunmehr aufgehobene aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass gemäss gesetzlicher Regelvermutung in verfolgungssicheren Drittstaaten keine asylrelevante staatliche Verfolgung besteht und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, wobei diese Vermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, dass solche Hinweise indes fehlen und vom Beschwerdeführer betreffend Italien lediglich schlechtere Aufenthaltsbedingungen und die Trennung von der Familie geltend gemacht werden, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise bestehen, wonach Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, zumal es dem Beschwerdeführer ja subsidiären Schutz gewährte, dass das SEM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, welcher seinen Verpflichtungen aus der FK und der EMRK nachkommt, und in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass sich der Beschwerdeführer ferner bezüglich seiner in der Schweiz geltend gemachten sozialen Anknüpfungspunkten im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren nicht auf den in Art. 8 EMRK statuierten Schutz des Familienlebens berufen kann, dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Einwand, das Familienleben habe allein aufgrund äusserer Umstände nicht genügend gelebt werden können, keine Relevanz zu entfalten vermag, dass zudem zu berücksichtigen ist, dass die Familiengemeinschaft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in welchem den Beteiligten bekannt war, dass aufgrund der rechtlichen Situation die Aufrechterhaltung des Familienlebens in der Schweiz nicht gesichert war und in einem solchen Fall eine Wegweisung von Familienmitgliedern nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28 Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer schliesslich bei der BzP ausdrücklich vorbrachte, ein Asylgesuch in der Schweiz lediglich wegen seiner hier lebenden Partnerin und des Kindes gestellt zu haben, dass somit der Versuch einer Rechtsumgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug offensichtlich ist, welche vom Gericht nicht zu schützen ist, dass dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten ist, den ordentlichen Familiennachzug gemäss dem ausländerrechtlichen Verfahren zu durchlaufen und diesen Entscheid in Italien abzuwarten, dass bei dieser Sachlage auf die Beweismittel und Anträge in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Familienleben nicht näher einzugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung somit in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Italien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass Italien an die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - die sogenannte Qualifikationsrichtlinie - gebunden ist und diesbezüglich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen unbenommen ist, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4), sollte er nicht in den Genuss einer adäquaten Umsetzung der genannten Richtlinie kommen, dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar erweist, dass Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat, weshalb der Wegweisungsvollzug auch möglich ist, dass zusammenfassend der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in Betracht kommt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: