Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 14. Novem- ber 2022 um vorübergehenden Schutz. Der Beschwerdeführer wies mol- davische und (…) Identitätsdokumente sowie einen transnistrischen In- landpass vor, die Beschwerdeführerin ukrainische Identitätsdokumente und einen transnistrischen Inlandpass. A.b Zur Begründung des Schutzgesuchs gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 5. Dezember 2022 an, er sei Transnistrier ukraini- scher Ethnie, habe jedoch keinen ukrainischen Pass, sondern verfüge über die moldavische und (…) Staatsangehörigkeit. Er sei in C._______ in der damaligen Sowjetunion und im heutigen Transnistrien geboren. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er den transnistrischen Inlandpass erhalten. Von 1996 bis 2002 habe er in D._______ studiert und von 2002 bis 2005 sowie von 2007 bis 2012 für (…) gearbeitet. Von 2012 bis 2017 habe er mit seiner damaligen Ehefrau, einer (…), in Russland gewohnt und bei E._______ gearbeitet. Nach der Scheidung sei er 2017 nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis 2022 gelebt, wobei er mehrfach als Gast- arbeiter nach F._______, G._______ und H._______ gegangen sei. Beim Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 sei er in C._______ gewesen. Ende April 2022 habe er die Beschwerdeführerin – seine heutige Ehefrau – ken- nengelernt und sie hätten dann im Haus seiner Mutter in C._______ gelebt. Während seines Aufenthalts in Russland sei er vom russischen lnlandge- heimdienst (FSB) drei oder vier Mal befragt worden, letztmals 2016. Man habe ihm angeboten, als Informant zu arbeiten. Er hätte in der Ukraine Objekte fotografieren sollen. Er sei mit der heutigen Politik der russischen Regierung nicht einverstanden und habe Angst gehabt, dass er ins Militär eingezogen werden könnte. Sie seien deshalb zu seiner Schwester in die I._______ gegangen, um von dort aus nach J._______ zu reisen, wo er als (…) habe arbeiten wollen. Nachdem ihnen aber die finanziellen Mittel für den Flug nach J._______ gefehlt hätten, seien sie in die Schweiz gekom- men. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Befragung vom 5. Dezem- ber 2022 aus, sie sei in Transnistrien geboren und aufgewachsen. Da ihre Mutter ukrainische Staatsangehörige sei, habe sie (…) ebenfalls den ukra- inischen Pass erhalten. Sie habe eine Ausbildung als (…) absolviert und eine Weiterbildung zur (…) gemacht. 2017 sei sie mit ihrem damaligen Freund nach D._______ gezogen, nach der Trennung 2019 für fünf Monate
D-8170/2024 Seite 3 zu einer Freundin nach K._______ gegangen und dann nach Transnistrien zurückgekehrt. Beim Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 sei sie in Transnistrien gewesen. Seit März/April 2022 habe sie in einem Laden ge- arbeitet und dabei den Beschwerdeführer kennengelernt; er sei ein Kunde gewesen. Am (…) 2022 hätten sie in Moldova standesamtlich geheiratet. Bei einer Trauung in Transnistrien wären die Dokumente in anderen Staa- ten nicht anerkannt worden. Da sie Angst gehabt hätten, dass der Be- schwerdeführer in den Militärdienst einberufen werden könnte, seien sie am 22. Oktober 2022 in die I._______ gegangen. Sie hätten keinen weite- ren Plan gehabt, sondern seien per Zufall in die Schweiz gekommen. A.c Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 lehnte das SEM die Gesuche um Ge- währung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. A.d Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde (Verfahren D-3291/2023). Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift Asylgesuche gestellt hätten. Es nehme diese ent- gegen und werde ein Asylverfahren durchführen. Daraufhin erklärten die Beschwerdeführenden den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung vorübergehenden Schut- zes mit Entscheid vom 25. Juli 2023 als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Schreiben vom 7. November 2023 forderte das SEM die Beschwerde- führenden auf, sich zwecks Registration und Durchführung des Asylverfah- rens zeitnah in einem Bundesasylzentrum zu melden. Nachdem keine Re- aktion der Beschwerdeführenden erfolgte, setzte das SEM ihnen mit Schreiben vom 27. Juni 2024 Frist bis zum 19. Juli 2024 zur Registrierung an, ansonsten die Asylgesuche abgeschrieben würden. Die Beschwerde- führenden kamen der Aufforderung am 2. Juli 2024 nach. C. Am 15. November 2024 mandatierten die Beschwerdeführenden die Rechtsvertretung. D. Am 9. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ih- ren Asylgründen angehört.
D-8170/2024 Seite 4 D.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und sei seit (…) im Besitz des moldavischen Passes. Er habe in D._______ (…) studiert und von 2000 bis 2001 in einem (…) in den L._______ gearbeitet. (…) habe er zum ersten Mal geheiratet. Aus der Ehe, die (…) geschieden worden sei, habe er eine Tochter. Diese lebe bei ihrer Mutter in C._______. Von (…) bis (…) sei er bei der transnistrischen Armee gewesen. Er sei ausgebildeter (…) und habe auch ein (…) Militärbüchlein. Als er in Russland gelebt habe, habe der FSB ihn drei Mal – 2015, 2016 und 2017 – angefragt, als Informant zu arbeiten. Er hätte bei Busfahrten vom russischen M._______ ins transnistrische C._______ Militärbewegun- gen auf dem ukrainischen Territorium fotografieren sollen. Er habe aber nie etwas an den FSB weitergeleitet. Nach einer Schlägerei mit seinem dama- ligen Schwager wegen unterschiedlicher politischer Ansichten habe er sich (…) scheiden lassen und sei nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich dann um seine an (…) erkrankte Mutter gekümmert und sei verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Er habe beispielsweise als (…) gearbeitet und sei als Gastarbeiter in verschiedenen Ländern gewesen. Ein Leben in an- deren Regionen Moldovas wäre grundsätzlich möglich und die Beschwer- deführerin könnte als Einwohnerin von Transnistrien auch den moldavi- schen Pass beantragen. Er sei zwei Mal für eine gewisse Zeit nach N._______ gezogen, um bei dortigen Firmen zu arbeiten, wobei dies schwierig gewesen sei, da er kein (…) spreche. Der FSB sei auch in Transnistrien präsent. Als er im Frühling/Sommer 2022 drei Monate für die O._______ in C._______ gearbeitet habe, habe er mitbekommen, wie der FSB bei der Leitung nach Sicherheitsvorkehrungen für den Fall etwaiger Explosionen gefragt habe. Im Sommer 2022 sei er auch einmal einer Per- son des FSB begegnet, als er einen Freund besucht habe. Seit dem Über- fall auf die Ukraine befürchte er, dass Transnistrien eine Einnahme durch Russland drohen könnte, und er dann wegen der Weigerung, mit dem FSB zu kooperieren, und seinen politischen Ansichten Probleme mit den russi- schen Behörden bekommen könnte. Zwar habe er gegenüber dem FSB nie offengelegt, dass er ein Gegner des russischen Angriffskriegs sei, seine Haltung sei aber aus Posts auf den sozialen Medien erkennbar. Er habe sich deshalb entschlossen, Transnistrien zu verlassen. Als er erfahren habe, dass es mit der Arbeit in J._______ nicht klappen würde, hätten er und die Beschwerdeführerin vergeblich versucht, in der I._______ als Flüchtlinge aufgenommen zu werden. Nachdem ihnen die hiesige (…) die Aufnahme angeboten habe, seien sie in die Schweiz gereist. Er gehe hier- zulande zu einem Psychiater. Dieser habe ihm erklärt, dass er an einem (…) leide, nachdem er anfangs der 1990er-Jahre zwei Monate in einem Keller habe zubringen müssen, und 2022 in C._______ ein Gebäude in
D-8170/2024 Seite 5 seiner Nähe beschossen worden sei. Er habe wegen Schlafproblemen ein Jahr lang Medikamente genommen, nun aber nicht mehr. D.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in Transnis- trien geboren, habe dort das (…) besucht und sei wie ihre Mutter ukraini- sche Staatsangehörige. Von (…) bis (…) habe sie in C._______ bei einem Projekt einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens «P._______», die mit europäischen Mitteln finanziert und im Bereich der Menschenrechte tätig gewesen sei, in der Administration gearbeitet. Leute vom Sicherheits- dienst seien wiederholt gekommen, um zu kontrollieren, ob die NGO poli- tische Propaganda betreibe. Später habe sie versucht, in der Ukraine ein Leben aufzubauen, 2019 aber aus finanziellen Gründen nach Transnistrien zurückkehren müssen. Nachdem sie vergeblich versucht habe, bei den transnistrischen Behörden eine Stelle zu finden, habe sie von einem Freund, der beim Sicherheitsdienst tätig gewesen sei, vernommen, dass sie, wohl wegen der früheren Tätigkeit für eine NGO, auf einer Sonderliste stehe. Sie sei von Freunden unterstützt worden und habe nach langer Su- che 2021 schliesslich in einem Laden eine Arbeit als Verkäuferin gefunden. Im Oktober 2022 habe sie Transnistrien verlassen, weil sie eine Annexion des Gebiets durch Russland und eine anschliessende Einberufung des Be- schwerdeführers in das Militär befürchtet habe. Zudem seien die Lebens- umstände in Transnistrien schwierig gewesen, auch wenn es ihr nach der Heirat im (…) 2022 finanziell etwas besser gegangen sei. Rechtlich wäre es ihr möglich, die moldavische Staatsangehörigkeit zu erlangen, aber in anderen Regionen Moldovas würden Personen transnistrischer Herkunft seit der Abspaltung Transnistriens anfangs der 1990er-Jahre generell als Separatisten betrachtet. Mit ihrer Mutter in Transnistrien und ihrer in H._______ wohnhaften Schwester habe sie keinen Kontakt mehr. Sie leide an (…) und gehe hierzulande zu einem Psychotherapeuten. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle (vgl. SEM-Akten […]-36 und 35) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2024 S. 3 letzter Abschnitt und S. 4 erster Abschnitt) verwiesen. E. E.a Am 16. Dezember 2024 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylent- scheids zur Stellungnahme zu.
D-8170/2024 Seite 6 E.b Die Beschwerdeführenden erklärten sich in ihrer Stellungnahme vom
17. Dezember 2024 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstan- den. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin moldavische Staatsangehörige sei. Eine Rückkehr nach Transnistrien sei wegen des dortigen russischen Einflusses ausgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer anti-russische Beiträge auf den sozialen Medien geteilt habe. Auch die Beschwerdeführerin befürchte, in Transnistrien Nachteile zu erleiden, dies wegen der Arbeit für eine NGO und ihrer ukrainischen Nationalität. In Moldova würden sie wiederum wegen ihrer transnistrischen Herkunft als Separatisten angeschaut werden. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Mol- dova oder zur Weiterreise in ein Land, welches sich ausserhalb des Schen- gen-Raumes befinde und in dem die Beschwerdeführenden aufgenommen würden. Im Unterlassungsfall könne die Wegweisung unter Zwang vollzo- gen werden. Es beauftragte den Kanton Q._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe; Schreiben vom
24. Dezember 2024) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Auf- nahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag – nebst der angefochtenen Verfügung und den Vollmach- ten der Rechtsvertretung – die Kopie einer E-Mail bei, die dem Beschwer- deführer im (…) 2022 von einem FSB-Angehörigen geschickt worden sei.
D-8170/2024 Seite 7 H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Ein- gang der Beschwerde.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die von den Beschwerdeführenden befürchtete Annexion von Transnistrien durch Russland sei ein hypothetisches Zukunftsszenario. Derzeit sei nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Transnistrien asylrele- vante Verfolgung drohen würde. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der verweigerten Zusammenarbeit mit dem FSB schwerwiegende Nachteile erlitten hätte. Die Auswirkungen des Krieges auf das Privatleben, wie die Entfremdung von Freunden, seien
D-8170/2024 Seite 8 bedauerlich, vermöchten aber nicht zur Bejahung eines unerträglichen psy- chischen Drucks im Sinne von Art. 3 AslyG zu führen. Die angespannte Stimmung in Transnistrien seit dem Kriegsausbruch scheine ein Grund da- für zu sein, dass die Zahl der Anträge transnistrischer Personen auf Erlan- gung der moldavischen Staatsangehörigkeit stark gestiegen sei. Bei den erschwerten Lebensumständen handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage am Herkunftsort zurück- zuführen und nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden persönlich ge- richtet seien. Den Beschwerdeführenden stehe es darüber hinaus frei, in einen anderen Landesteil Moldovas zu ziehen. Das Gebiet der Transnistri- schen Moldavischen Republik (TMR) gehöre völkerrechtlich zu Moldova, weshalb transnistrische Bürger de facto und de jure als moldavische Staatsangehörige gelten würden. Die Beschwerdeführerin sei daher im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als moldavisch-ukraini- sche Doppelbürgerin erfasst. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführ- bar. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung in verschiede- nen Bereichen und die Beschwerdeführerin habe als Verkäuferin gearbei- tet. In C._______, wo sie im Haus der Mutter des Beschwerdeführers ge- lebt hätten, hätten sie ein soziales Netz. Zudem sei angesichts der in Mol- dova bestehenden Niederlassungsfreiheit auch das Bestehen einer zumut- baren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb Transnistriens zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Mal in N._______ ge- wohnt und seinen Angaben zufolge sei ein Leben dort möglich. Die ge- sundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: […]; Beschwerdeführerin: […]) vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Es könne auf die in Moldova vorhandenen medizinischen In- stitutionen und Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden, sollten sol- che in Transnistrien nicht verfügbar sein. Psychiatrische und psychologi- sche Therapien seien in den Krankenhäusern von Chişinău möglich. Es bestehe überdies die Möglichkeit von finanzieller und medizinischer Rück- kehrhilfe.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden hielten in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen entgegen, Transnistrien stehe unter starkem russischem Ein- fluss und der Beschwerdeführer sei noch im (…) 2022 vom FSB zwecks Beschaffung von Informationen über ukrainische Flüchtlinge kontaktiert worden. Es sei daher naheliegend, dass er sich dort vor Verfolgung seitens der russischen Behörden fürchte, und es sei nicht zu erwarten, dass die moldavischen Behörden ihn ausreichend schützen könnten. Die Be- schwerdeführerin befürchte, wegen ihrer ukrainischen Nationalität und dem Engagement für die NGO «P._______» ernsthafte Probleme zu
D-8170/2024 Seite 9 bekommen. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Bewohnerin Transnistriens automatisch Staatsangehörige von Moldova sei, sei falsch. Es liege kein Dokument vor, aus welchem sich ihre moldavische Staatsangehörigkeit ergeben würde. Auch die ZEMIS-Erfassung, die ihr überdies nicht offengelegt worden sei, könne nicht als Argument dienen. Wenn das SEM sie nach Moldova weg- weisen wolle, hätte es Zusicherungen von den moldavischen Behörden einzuholen, dass sie in Moldova einreisen und leben könnte. Im Übrigen sei in Chişinău und Tiraspol Ende 2024 der Notstand ausgerufen worden, nachdem Russland den Transitvertrag für Gaslieferungen durch die Ukra- ine nicht verlängert habe. Deswegen sei davon auszugehen, dass ihnen in Transnistrien und Moldova eine existenzielle Notlage drohen würde.
E. 4 Mai 2023]). Im Lichte dieser Erhebungen kann zwar allein von der transnistrischen Herkunft und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Transnistrien nicht automatisch auf eine von den moldavischen Behörden (bereits) offiziell anerkannte moldavische Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin geschlossen werden. In den von moldavischen
D-8170/2024 Seite 11 Behörden ausgestellten Dokumenten der Beschwerdeführerin (Geburtsur- kunde vom […] 2022, Änderung des Nachnamens [Schreibweise] vom […] 2022 und Heiratsurkunde vom […] 2022) ist keine Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt, sondern nur ihr – in Transnistrien gelege- ner – Geburtsort (C._______) vermerkt (vgl. SEM-Akten betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schut- zes […]-2/21 S. 9-11). Der Beschwerdeführerin ist es aber – wie von den Beschwerdeführenden auch bejaht (vgl. SEM-Akten […]-35 F20 und […]- 36 F61) – möglich, die moldavische Staatsangehörigkeit durch einen ent- sprechenden Antrag bei den moldavischen Behörden, unter Vorlage ihres transnistrischen Inlandpasses, anerkennen zu lassen. Die auf einem Stan- desamt in Moldova erfolgte Eheschliessung und die der Beschwerdeführe- rin von den moldavischen Behörden ausgestellten Dokumente zeigen, dass ihr der Aufenthalt in Moldova möglich war und sie Zugang zu den moldavischen Behörden hatte. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein sollte. Im Hin- blick auf die Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs ist der Sach- verhalt als ausreichend erstellt zu erachten (vgl. hierzu auch die nachfol- genden Ausführungen unter E. 8.3).
E. 4.1 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen (un- genügende Sachverhaltserstellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs [vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 5.2]), sind vorab zu prüfen.
E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG kon- kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebli- che Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Ent- scheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Un- tersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver- waltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfah- rens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind.
D-8170/2024 Seite 10
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden monierten, das SEM habe die Wegweisung nach Moldova geprüft, in der Annahme, dass sie beide moldavische Staatsangehörige seien, was auf die Beschwerdeführerin aber nicht zu- treffe. Der entsprechende ZEMIS-Eintrag sei ohne vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Bei einer Wegweisung nach Moldova hätte das SEM von den moldavischen Behörden Zusicherungen einholen müs- sen, dass die Beschwerdeführerin sich in Moldova aufhalten könnte. Ohne entsprechende Garantie sei der Sachverhalt ungenügend erstellt.
E. 4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der Verfügung vom
18. Dezember 2024 nicht über den Eintrag einer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im ZEMIS entschieden hat. Die durch das SEM vor- genommene Anpassung im ZEMIS, namentlich die Rüge einer diesbezüg- lichen Gehörsverletzung, kann daher vorliegend nicht Prozessgegenstand sein. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die vom SEM verfügte Ablehnung der Asylgesuche sowie die angeordnete Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung.
E. 4.3.2 Bezüglich der Rüge, der Sachverhalt sei mangels Einholung von Zu- sicherungen der moldavischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin sich in Moldova aufhalten dürfte, ungenügend erstellt, ist Folgendes fest- zuhalten: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus Transnis- trien stammt, über einen transnistrischen Inlandpass verfügt und ihren Wohnsitz in Transnistrien hatte. Ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) ist moldavischer Staatsangehöriger. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, gehört das Gebiet Transnistrien völkerrechtlich zur Republik Moldova. Laut Abklärungen des SEM sehe Moldova die Bevölkerung des abtrünnigen Landesteils Transnistrien als eigene Staatsangehörige an. Die Bewohner Transnistriens seien aber nicht automatisch Staatsangehörige Moldovas, sondern müssten die «Staatsangehörigkeit durch Anerkennung» beantra- gen. Dabei gehe es darum, die Identität der betroffenen Person festzustel- len. Relevant seien Dokumente betreffend Personalien und Wohnsitz, un- ter anderem der transnistrische Pass. Personen, welche eine zweite Staatsangehörigkeit besitzen, würden die gleichen Rechte wie die anderen Staatsangehörigen Moldovas geniessen (vgl. SEM-Akte […]-8 [«Consul- ting Moldova: Staatsangehörigkeit für Bewohner von Transnistrien» vom
E. 4.4 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachver- haltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist daher abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter- weise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte
D-8170/2024 Seite 12 Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde- führenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Das SEM hat zu Recht die asylrecht- liche Relevanz der von den Beschwerdeführenden dargelegten Flucht- gründe verneint und aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe las- sen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Be- schwerdeführenden in ihrer Herkunftsregion Transnistrien oder in anderen Regionen Moldovas in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten.
E. 6.2 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergibt sich nicht, dass sie in Transnistrien vor der im Herbst 2022 erfolgten Ausreise wegen der vom Beschwerdeführer verweigerten Zusammenarbeit mit dem FSB und der früheren administrativen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in ei- nem Projekt der NGO «P._______» Nachteile asylrelevanten Ausmasses seitens transnistrischer (oder russischer) Behörden erlitten hätten. Auch vermochten sie mit ihren Vorbringen, der FSB, von welchem der Beschwer- deführer während seines Aufenthalts in Russland als Informant angefragt worden sei, sei auch in Transnistrien präsent, und die Beschwerdeführerin habe vermutlich wegen ihrer früheren Tätigkeit bei der besagten NGO keine Anstellung bei den transnistrischen Behörden gefunden, nicht aufzu- zeigen, dass ihnen in Transnistrien im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität gedroht hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln (zwei E-Mails zu Kontakten des Be- schwerdeführers zu einem FSB-Mitarbeiter im Jahr 2015 und […] 2022,
D-8170/2024 Seite 13 Link zur NGO «P._______») lässt sich nichts dergleichen ableiten. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführerin würden bei einer heutigen Rückkehr nach Transnistrien wegen der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die NGO «P._______» oder allein aufgrund ihrer ukrainischen Staatsange- hörigkeit behördliche Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. Soweit die Beschwerdeführenden angaben, Transnistrien im Herbst 2022 verlassen zu haben, weil sie befürchtet hätten, dass der Region eine Besetzung res- pektive Einnahme durch Russland drohen könnte, was dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer dannzumal wegen seines Verhaltens (feh- lende Kooperation mit FSB, kritische Posts) mit Problemen mit den russi- schen Behörden und der Einberufung ins Militär rechnen müsste, ist fest- zuhalten, dass die subjektive Angst der Beschwerdeführenden, Russland könnte in Zukunft irgendwann versuchen, Transnistrien zu besetzen, zwar durchaus nachvollziehbar ist. Zum Zeitpunkt des Urteils ist dieses Szenario aber nicht Realität und die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer ge- zielt gegen sie gerichteten Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses seitens russischer Behörden nicht objektiv begründet.
E. 6.3 Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten generell schwierigen Lebensbedingungen in Transnistrien – wie Mangel an Arbeits- plätzen, Energiekrise – handelt es sich um Nachteile, welche auf die dort herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Be- dingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individu- elle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht beachtlich.
E. 6.4 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Vorbringen, Personen transnistrischer Herkunft würden in Moldova seit den 1990er-Jahren generell als Separatisten betrachtet, nicht darzutun, dass ihnen persönlich im heutigen Zeitpunkt in anderen Landesteilen Moldovas, ausserhalb Transnistriens, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7 D-8170/2024 Seite 14 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
D-8170/2024 Seite 15 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in das Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) ist demnach un- ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in das Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnis- trien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde- führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli- che Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation im Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Im Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) herrscht der- zeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Be- schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Transnistrien – oder der Nie- derlassung in einem anderen Landesteil Moldovas – aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. In C._______, wo sie gemäss ihren Angaben bis zur Ausreise im Haus der Mutter des Beschwerdeführers gelebt haben, sind familiäre Anknüpfungs- punkte und eine gesicherte Unterkunft vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine universitäre Ausbildung als (…)
D-8170/2024 Seite 16 für (…) (vgl. SEM-Akte […]-36 F22) sowie in C._______, N._______ und im Ausland erworbene mannigfache Arbeitserfahrung in diversen Berei- chen (u.a. […] (vgl. SEM-Akte […]-36 F24-26, F33, F71-72). Sein Werde- gang zeugt von grosser Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Die Be- schwerdeführerin kann ihren Angaben zufolge Ausbildungen in den Berei- chen (…) sowie ebenfalls Arbeitserfahrung (zuletzt als Verkäuferin in ei- nem Laden [vgl. SEM-Akte {…}-35 F53]) vorweisen. Mit diesem Hinter- grund darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, wieder ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirt- schaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übri- gen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bei- spielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si- tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Das SEM hat zudem auf die Möglichkeit finanzieller Rückkehrhilfe hingewiesen. Mit der in der Rechtsmitteleingabe thematisierten Energiekrise, welche infolge Nichtverlängerung des Transitvertrags für Gaslieferungen durch Russland auf Anfang 2025 eingetreten sei, vermögen die Beschwerdeführenden keine ihnen persönlich drohende existenzielle Notlage darzutun. Die Euro- päische Union hat Moldova zudem am 27. Januar 2025 finanzielle Unter- stützung (30 Millionen Euro) für den Kauf und Transport von Erdgas, auch nach Transnistrien, zugesichert (vgl. Europäische Kommission, Energie, https://energy.ec.europa.eu, abgerufen am 28. Januar 2025). Überdies versorgt Moldova Transnistrien seit anfangs Februar 2025 mit Erdgas (vgl. https:// www.energate-messenger.ch, abgerufen am 7. Februar 2025). Be- züglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: psychische Belastung, Schlafprobleme [vgl. SEM-Akte {…}-39 [Arztbericht vom 12. Dezember 2024 {…}]; Beschwerdeführerin […] [vgl. SEM-Akte {…}-35 F4, F6]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Be- handlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer medizini- schen Notlage führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-würdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. dazu aus- führlicher BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist bei den dargelegten gesundheitlichen Proble- men nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, in Transnistrien einen Psychologen aufgesucht zu haben [vgl. SEM-Akte […]- 36 F11), was zeigt, dass er Zugang zur erforderlichen medizinischen
D-8170/2024 Seite 17 Behandlung hatte und weiterhin haben wird. Das SEM hat darüber hinaus die in Moldova, insbesondere in der Hauptstadt Chişinău, vorhandenen Be- handlungsmöglichkeiten aufgezeigt, und auch auf die Möglichkeit der In- anspruchnahme spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen.
E. 8.3.2 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Transnistrien oder bei einer allfälligen Niederlassung in einem anderen Landesteil Moldovas aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be- zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen moldavischen Pass und einen transnistrischen Inlandpass. Die Beschwerdeführerin kann einen transnistrischen Inlandpass vorweisen. Mit diesem kann sie bei den moldavischen Behörden bei Bedarf die moldavi- sche Staatsangehörigkeit anerkennen lassen (vgl. hierzu auch die Ausfüh- rungen unter E. 4.3.2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich nötigen- falls bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
D-8170/2024 Seite 18
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde aber nicht aussichtslos war und von der prozessualen Be- dürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-8170/2024 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8170/2024 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Moldova, B._______, geboren am (...), Ukraine, beide vertreten durch Vanessa Aneas, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten in der Schweiz am 14. November 2022 um vorübergehenden Schutz. Der Beschwerdeführer wies moldavische und (...) Identitätsdokumente sowie einen transnistrischen Inlandpass vor, die Beschwerdeführerin ukrainische Identitätsdokumente und einen transnistrischen Inlandpass. A.b Zur Begründung des Schutzgesuchs gab der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vom 5. Dezember 2022 an, er sei Transnistrier ukrainischer Ethnie, habe jedoch keinen ukrainischen Pass, sondern verfüge über die moldavische und (...) Staatsangehörigkeit. Er sei in C._______ in der damaligen Sowjetunion und im heutigen Transnistrien geboren. Nach dem Zerfall der Sowjetunion habe er den transnistrischen Inlandpass erhalten. Von 1996 bis 2002 habe er in D._______ studiert und von 2002 bis 2005 sowie von 2007 bis 2012 für (...) gearbeitet. Von 2012 bis 2017 habe er mit seiner damaligen Ehefrau, einer (...), in Russland gewohnt und bei E._______ gearbeitet. Nach der Scheidung sei er 2017 nach C._______ zurückgekehrt und habe dort bis 2022 gelebt, wobei er mehrfach als Gastarbeiter nach F._______, G._______ und H._______ gegangen sei. Beim Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 sei er in C._______ gewesen. Ende April 2022 habe er die Beschwerdeführerin - seine heutige Ehefrau - kennengelernt und sie hätten dann im Haus seiner Mutter in C._______ gelebt. Während seines Aufenthalts in Russland sei er vom russischen lnlandgeheimdienst (FSB) drei oder vier Mal befragt worden, letztmals 2016. Man habe ihm angeboten, als Informant zu arbeiten. Er hätte in der Ukraine Objekte fotografieren sollen. Er sei mit der heutigen Politik der russischen Regierung nicht einverstanden und habe Angst gehabt, dass er ins Militär eingezogen werden könnte. Sie seien deshalb zu seiner Schwester in die I._______ gegangen, um von dort aus nach J._______ zu reisen, wo er als (...) habe arbeiten wollen. Nachdem ihnen aber die finanziellen Mittel für den Flug nach J._______ gefehlt hätten, seien sie in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich ihrer Befragung vom 5. Dezember 2022 aus, sie sei in Transnistrien geboren und aufgewachsen. Da ihre Mutter ukrainische Staatsangehörige sei, habe sie (...) ebenfalls den ukrainischen Pass erhalten. Sie habe eine Ausbildung als (...) absolviert und eine Weiterbildung zur (...) gemacht. 2017 sei sie mit ihrem damaligen Freund nach D._______ gezogen, nach der Trennung 2019 für fünf Monate zu einer Freundin nach K._______ gegangen und dann nach Transnistrien zurückgekehrt. Beim Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 sei sie in Transnistrien gewesen. Seit März/April 2022 habe sie in einem Laden gearbeitet und dabei den Beschwerdeführer kennengelernt; er sei ein Kunde gewesen. Am (...) 2022 hätten sie in Moldova standesamtlich geheiratet. Bei einer Trauung in Transnistrien wären die Dokumente in anderen Staaten nicht anerkannt worden. Da sie Angst gehabt hätten, dass der Beschwerdeführer in den Militärdienst einberufen werden könnte, seien sie am 22. Oktober 2022 in die I._______ gegangen. Sie hätten keinen weiteren Plan gehabt, sondern seien per Zufall in die Schweiz gekommen. A.c Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. A.d Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (Verfahren D-3291/2023). Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift Asylgesuche gestellt hätten. Es nehme diese entgegen und werde ein Asylverfahren durchführen. Daraufhin erklärten die Beschwerdeführenden den Rückzug der Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Mai 2022. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend Verweigerung vorübergehenden Schutzes mit Entscheid vom 25. Juli 2023 als gegenstandslos geworden ab. B. Mit Schreiben vom 7. November 2023 forderte das SEM die Beschwerdeführenden auf, sich zwecks Registration und Durchführung des Asylverfahrens zeitnah in einem Bundesasylzentrum zu melden. Nachdem keine Reaktion der Beschwerdeführenden erfolgte, setzte das SEM ihnen mit Schreiben vom 27. Juni 2024 Frist bis zum 19. Juli 2024 zur Registrierung an, ansonsten die Asylgesuche abgeschrieben würden. Die Beschwerdeführenden kamen der Aufforderung am 2. Juli 2024 nach. C. Am 15. November 2024 mandatierten die Beschwerdeführenden die Rechtsvertretung. D. Am 9. Dezember 2024 wurden die Beschwerdeführenden vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. D.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ und sei seit (...) im Besitz des moldavischen Passes. Er habe in D._______ (...) studiert und von 2000 bis 2001 in einem (...) in den L._______ gearbeitet. (...) habe er zum ersten Mal geheiratet. Aus der Ehe, die (...) geschieden worden sei, habe er eine Tochter. Diese lebe bei ihrer Mutter in C._______. Von (...) bis (...) sei er bei der transnistrischen Armee gewesen. Er sei ausgebildeter (...) und habe auch ein (...) Militärbüchlein. Als er in Russland gelebt habe, habe der FSB ihn drei Mal - 2015, 2016 und 2017 - angefragt, als Informant zu arbeiten. Er hätte bei Busfahrten vom russischen M._______ ins transnistrische C._______ Militärbewegungen auf dem ukrainischen Territorium fotografieren sollen. Er habe aber nie etwas an den FSB weitergeleitet. Nach einer Schlägerei mit seinem damaligen Schwager wegen unterschiedlicher politischer Ansichten habe er sich (...) scheiden lassen und sei nach C._______ zurückgekehrt. Er habe sich dann um seine an (...) erkrankte Mutter gekümmert und sei verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen. Er habe beispielsweise als (...) gearbeitet und sei als Gastarbeiter in verschiedenen Ländern gewesen. Ein Leben in anderen Regionen Moldovas wäre grundsätzlich möglich und die Beschwerdeführerin könnte als Einwohnerin von Transnistrien auch den moldavischen Pass beantragen. Er sei zwei Mal für eine gewisse Zeit nach N._______ gezogen, um bei dortigen Firmen zu arbeiten, wobei dies schwierig gewesen sei, da er kein (...) spreche. Der FSB sei auch in Transnistrien präsent. Als er im Frühling/Sommer 2022 drei Monate für die O._______ in C._______ gearbeitet habe, habe er mitbekommen, wie der FSB bei der Leitung nach Sicherheitsvorkehrungen für den Fall etwaiger Explosionen gefragt habe. Im Sommer 2022 sei er auch einmal einer Person des FSB begegnet, als er einen Freund besucht habe. Seit dem Überfall auf die Ukraine befürchte er, dass Transnistrien eine Einnahme durch Russland drohen könnte, und er dann wegen der Weigerung, mit dem FSB zu kooperieren, und seinen politischen Ansichten Probleme mit den russischen Behörden bekommen könnte. Zwar habe er gegenüber dem FSB nie offengelegt, dass er ein Gegner des russischen Angriffskriegs sei, seine Haltung sei aber aus Posts auf den sozialen Medien erkennbar. Er habe sich deshalb entschlossen, Transnistrien zu verlassen. Als er erfahren habe, dass es mit der Arbeit in J._______ nicht klappen würde, hätten er und die Beschwerdeführerin vergeblich versucht, in der I._______ als Flüchtlinge aufgenommen zu werden. Nachdem ihnen die hiesige (...) die Aufnahme angeboten habe, seien sie in die Schweiz gereist. Er gehe hierzulande zu einem Psychiater. Dieser habe ihm erklärt, dass er an einem (...) leide, nachdem er anfangs der 1990er-Jahre zwei Monate in einem Keller habe zubringen müssen, und 2022 in C._______ ein Gebäude in seiner Nähe beschossen worden sei. Er habe wegen Schlafproblemen ein Jahr lang Medikamente genommen, nun aber nicht mehr. D.b Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie sei in Transnistrien geboren, habe dort das (...) besucht und sei wie ihre Mutter ukrainische Staatsangehörige. Von (...) bis (...) habe sie in C._______ bei einem Projekt einer Nichtregierungsorganisation (NGO) namens «P._______», die mit europäischen Mitteln finanziert und im Bereich der Menschenrechte tätig gewesen sei, in der Administration gearbeitet. Leute vom Sicherheitsdienst seien wiederholt gekommen, um zu kontrollieren, ob die NGO politische Propaganda betreibe. Später habe sie versucht, in der Ukraine ein Leben aufzubauen, 2019 aber aus finanziellen Gründen nach Transnistrien zurückkehren müssen. Nachdem sie vergeblich versucht habe, bei den transnistrischen Behörden eine Stelle zu finden, habe sie von einem Freund, der beim Sicherheitsdienst tätig gewesen sei, vernommen, dass sie, wohl wegen der früheren Tätigkeit für eine NGO, auf einer Sonderliste stehe. Sie sei von Freunden unterstützt worden und habe nach langer Suche 2021 schliesslich in einem Laden eine Arbeit als Verkäuferin gefunden. Im Oktober 2022 habe sie Transnistrien verlassen, weil sie eine Annexion des Gebiets durch Russland und eine anschliessende Einberufung des Beschwerdeführers in das Militär befürchtet habe. Zudem seien die Lebensumstände in Transnistrien schwierig gewesen, auch wenn es ihr nach der Heirat im (...) 2022 finanziell etwas besser gegangen sei. Rechtlich wäre es ihr möglich, die moldavische Staatsangehörigkeit zu erlangen, aber in anderen Regionen Moldovas würden Personen transnistrischer Herkunft seit der Abspaltung Transnistriens anfangs der 1990er-Jahre generell als Separatisten betrachtet. Mit ihrer Mutter in Transnistrien und ihrer in H._______ wohnhaften Schwester habe sie keinen Kontakt mehr. Sie leide an (...) und gehe hierzulande zu einem Psychotherapeuten. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf die Anhörungsprotokolle (vgl. SEM-Akten [...]-36 und 35) und hinsichtlich der eingereichten Beweismittel auf die Auflistung des SEM (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2024 S. 3 letzter Abschnitt und S. 4 erster Abschnitt) verwiesen. E. E.a Am 16. Dezember 2024 stellte das SEM den Beschwerdeführenden respektive der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zu. E.b Die Beschwerdeführenden erklärten sich in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2024 mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden. Das SEM gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin moldavische Staatsangehörige sei. Eine Rückkehr nach Transnistrien sei wegen des dortigen russischen Einflusses ausgeschlossen, nachdem der Beschwerdeführer anti-russische Beiträge auf den sozialen Medien geteilt habe. Auch die Beschwerdeführerin befürchte, in Transnistrien Nachteile zu erleiden, dies wegen der Arbeit für eine NGO und ihrer ukrainischen Nationalität. In Moldova würden sie wiederum wegen ihrer transnistrischen Herkunft als Separatisten angeschaut werden. F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es forderte die Beschwerdeführenden auf, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Moldova oder zur Weiterreise in ein Land, welches sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem die Beschwerdeführenden aufgenommen würden. Im Unterlassungsfall könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton Q._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe; Schreiben vom 24. Dezember 2024) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag - nebst der angefochtenen Verfügung und den Vollmachten der Rechtsvertretung - die Kopie einer E-Mail bei, die dem Beschwerdeführer im (...) 2022 von einem FSB-Angehörigen geschickt worden sei. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. Dezember 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die von den Beschwerdeführenden befürchtete Annexion von Transnistrien durch Russland sei ein hypothetisches Zukunftsszenario. Derzeit sei nicht davon auszugehen, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Transnistrien asylrelevante Verfolgung drohen würde. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer wegen der verweigerten Zusammenarbeit mit dem FSB schwerwiegende Nachteile erlitten hätte. Die Auswirkungen des Krieges auf das Privatleben, wie die Entfremdung von Freunden, seien bedauerlich, vermöchten aber nicht zur Bejahung eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne von Art. 3 AslyG zu führen. Die angespannte Stimmung in Transnistrien seit dem Kriegsausbruch scheine ein Grund dafür zu sein, dass die Zahl der Anträge transnistrischer Personen auf Erlangung der moldavischen Staatsangehörigkeit stark gestiegen sei. Bei den erschwerten Lebensumständen handle es sich um Nachteile, welche auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage am Herkunftsort zurückzuführen und nicht gezielt gegen die Beschwerdeführenden persönlich gerichtet seien. Den Beschwerdeführenden stehe es darüber hinaus frei, in einen anderen Landesteil Moldovas zu ziehen. Das Gebiet der Transnistrischen Moldavischen Republik (TMR) gehöre völkerrechtlich zu Moldova, weshalb transnistrische Bürger de facto und de jure als moldavische Staatsangehörige gelten würden. Die Beschwerdeführerin sei daher im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als moldavisch-ukrainische Doppelbürgerin erfasst. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Der Beschwerdeführer verfüge über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen und die Beschwerdeführerin habe als Verkäuferin gearbeitet. In C._______, wo sie im Haus der Mutter des Beschwerdeführers gelebt hätten, hätten sie ein soziales Netz. Zudem sei angesichts der in Moldova bestehenden Niederlassungsfreiheit auch das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb Transnistriens zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Mal in N._______ gewohnt und seinen Angaben zufolge sei ein Leben dort möglich. Die gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: [...]; Beschwerdeführerin: [...]) vermöchten nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. Es könne auf die in Moldova vorhandenen medizinischen Institutionen und Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden, sollten solche in Transnistrien nicht verfügbar sein. Psychiatrische und psychologische Therapien seien in den Krankenhäusern von Chi in u möglich. Es bestehe überdies die Möglichkeit von finanzieller und medizinischer Rückkehrhilfe. 3.2 Die Beschwerdeführenden hielten in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, Transnistrien stehe unter starkem russischem Einfluss und der Beschwerdeführer sei noch im (...) 2022 vom FSB zwecks Beschaffung von Informationen über ukrainische Flüchtlinge kontaktiert worden. Es sei daher naheliegend, dass er sich dort vor Verfolgung seitens der russischen Behörden fürchte, und es sei nicht zu erwarten, dass die moldavischen Behörden ihn ausreichend schützen könnten. Die Beschwerdeführerin befürchte, wegen ihrer ukrainischen Nationalität und dem Engagement für die NGO «P._______» ernsthafte Probleme zu bekommen. Der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als Bewohnerin Transnistriens automatisch Staatsangehörige von Moldova sei, sei falsch. Es liege kein Dokument vor, aus welchem sich ihre moldavische Staatsangehörigkeit ergeben würde. Auch die ZEMIS-Erfassung, die ihr überdies nicht offengelegt worden sei, könne nicht als Argument dienen. Wenn das SEM sie nach Moldova wegweisen wolle, hätte es Zusicherungen von den moldavischen Behörden einzuholen, dass sie in Moldova einreisen und leben könnte. Im Übrigen sei in Chi in u und Tiraspol Ende 2024 der Notstand ausgerufen worden, nachdem Russland den Transitvertrag für Gaslieferungen durch die Ukraine nicht verlängert habe. Deswegen sei davon auszugehen, dass ihnen in Transnistrien und Moldova eine existenzielle Notlage drohen würde. 4. 4.1 Die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen (ungenügende Sachverhaltserstellung, Verletzung des rechtlichen Gehörs [vgl. Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 5.2]), sind vorab zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind. 4.3 Die Beschwerdeführenden monierten, das SEM habe die Wegweisung nach Moldova geprüft, in der Annahme, dass sie beide moldavische Staatsangehörige seien, was auf die Beschwerdeführerin aber nicht zutreffe. Der entsprechende ZEMIS-Eintrag sei ohne vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Bei einer Wegweisung nach Moldova hätte das SEM von den moldavischen Behörden Zusicherungen einholen müssen, dass die Beschwerdeführerin sich in Moldova aufhalten könnte. Ohne entsprechende Garantie sei der Sachverhalt ungenügend erstellt. 4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der Verfügung vom 18. Dezember 2024 nicht über den Eintrag einer Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im ZEMIS entschieden hat. Die durch das SEM vorgenommene Anpassung im ZEMIS, namentlich die Rüge einer diesbezüglichen Gehörsverletzung, kann daher vorliegend nicht Prozessgegenstand sein. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die vom SEM verfügte Ablehnung der Asylgesuche sowie die angeordnete Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung. 4.3.2 Bezüglich der Rüge, der Sachverhalt sei mangels Einholung von Zusicherungen der moldavischen Behörden, dass die Beschwerdeführerin sich in Moldova aufhalten dürfte, ungenügend erstellt, ist Folgendes festzuhalten: Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aus Transnistrien stammt, über einen transnistrischen Inlandpass verfügt und ihren Wohnsitz in Transnistrien hatte. Ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) ist moldavischer Staatsangehöriger. Wie das SEM zutreffend ausgeführt hat, gehört das Gebiet Transnistrien völkerrechtlich zur Republik Moldova. Laut Abklärungen des SEM sehe Moldova die Bevölkerung des abtrünnigen Landesteils Transnistrien als eigene Staatsangehörige an. Die Bewohner Transnistriens seien aber nicht automatisch Staatsangehörige Moldovas, sondern müssten die «Staatsangehörigkeit durch Anerkennung» beantragen. Dabei gehe es darum, die Identität der betroffenen Person festzustellen. Relevant seien Dokumente betreffend Personalien und Wohnsitz, unter anderem der transnistrische Pass. Personen, welche eine zweite Staatsangehörigkeit besitzen, würden die gleichen Rechte wie die anderen Staatsangehörigen Moldovas geniessen (vgl. SEM-Akte [...]-8 [«Consulting Moldova: Staatsangehörigkeit für Bewohner von Transnistrien» vom 4. Mai 2023]). Im Lichte dieser Erhebungen kann zwar allein von der transnistrischen Herkunft und dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Transnistrien nicht automatisch auf eine von den moldavischen Behörden (bereits) offiziell anerkannte moldavische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen werden. In den von moldavischen Behörden ausgestellten Dokumenten der Beschwerdeführerin (Geburtsurkunde vom [...] 2022, Änderung des Nachnamens [Schreibweise] vom [...] 2022 und Heiratsurkunde vom [...] 2022) ist keine Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aufgeführt, sondern nur ihr - in Transnistrien gelegener - Geburtsort (C._______) vermerkt (vgl. SEM-Akten betreffend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes [...]-2/21 S. 9-11). Der Beschwerdeführerin ist es aber - wie von den Beschwerdeführenden auch bejaht (vgl. SEM-Akten [...]-35 F20 und [...]-36 F61) - möglich, die moldavische Staatsangehörigkeit durch einen entsprechenden Antrag bei den moldavischen Behörden, unter Vorlage ihres transnistrischen Inlandpasses, anerkennen zu lassen. Die auf einem Standesamt in Moldova erfolgte Eheschliessung und die der Beschwerdeführerin von den moldavischen Behörden ausgestellten Dokumente zeigen, dass ihr der Aufenthalt in Moldova möglich war und sie Zugang zu den moldavischen Behörden hatte. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass dies künftig nicht mehr der Fall sein sollte. Im Hinblick auf die Beurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs ist der Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter E. 8.3). 4.4 Es besteht damit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende (Subeventual-)Begehren ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermögen. Das SEM hat zu Recht die asylrechtliche Relevanz der von den Beschwerdeführenden dargelegten Fluchtgründe verneint und aus den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Herkunftsregion Transnistrien oder in anderen Regionen Moldovas in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. 6.2 Aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergibt sich nicht, dass sie in Transnistrien vor der im Herbst 2022 erfolgten Ausreise wegen der vom Beschwerdeführer verweigerten Zusammenarbeit mit dem FSB und der früheren administrativen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Projekt der NGO «P._______» Nachteile asylrelevanten Ausmasses seitens transnistrischer (oder russischer) Behörden erlitten hätten. Auch vermochten sie mit ihren Vorbringen, der FSB, von welchem der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Russland als Informant angefragt worden sei, sei auch in Transnistrien präsent, und die Beschwerdeführerin habe vermutlich wegen ihrer früheren Tätigkeit bei der besagten NGO keine Anstellung bei den transnistrischen Behörden gefunden, nicht aufzuzeigen, dass ihnen in Transnistrien im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar Verfolgungsmassnahmen von asylrelevanter Intensität gedroht hätten. Aus den eingereichten Beweismitteln (zwei E-Mails zu Kontakten des Beschwerdeführers zu einem FSB-Mitarbeiter im Jahr 2015 und [...] 2022, Link zur NGO «P._______») lässt sich nichts dergleichen ableiten. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführerin würden bei einer heutigen Rückkehr nach Transnistrien wegen der mehr als zehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die NGO «P._______» oder allein aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit behördliche Massnahmen drohen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG bewirken würden. Soweit die Beschwerdeführenden angaben, Transnistrien im Herbst 2022 verlassen zu haben, weil sie befürchtet hätten, dass der Region eine Besetzung respektive Einnahme durch Russland drohen könnte, was dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer dannzumal wegen seines Verhaltens (fehlende Kooperation mit FSB, kritische Posts) mit Problemen mit den russischen Behörden und der Einberufung ins Militär rechnen müsste, ist festzuhalten, dass die subjektive Angst der Beschwerdeführenden, Russland könnte in Zukunft irgendwann versuchen, Transnistrien zu besetzen, zwar durchaus nachvollziehbar ist. Zum Zeitpunkt des Urteils ist dieses Szenario aber nicht Realität und die Furcht der Beschwerdeführenden vor einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses seitens russischer Behörden nicht objektiv begründet. 6.3 Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten generell schwierigen Lebensbedingungen in Transnistrien - wie Mangel an Arbeitsplätzen, Energiekrise - handelt es sich um Nachteile, welche auf die dort herrschenden allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen zurückzuführen sind. Derartige Nachteile stellen keine individuelle Verfolgung dar, da sie die gesamte Bevölkerung oder zumindest einen grossen Teil derselben in gleichem Masse treffen. Diese Vorbringen sind daher asylrechtlich nicht beachtlich. 6.4 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden mit dem pauschalen Vorbringen, Personen transnistrischer Herkunft würden in Moldova seit den 1990er-Jahren generell als Separatisten betrachtet, nicht darzutun, dass ihnen persönlich im heutigen Zeitpunkt in anderen Landesteilen Moldovas, ausserhalb Transnistriens, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in das Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in das Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Im Staatsgebiet von Moldova (inklusive Transnistrien) herrscht derzeit keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Transnistrien - oder der Niederlassung in einem anderen Landesteil Moldovas - aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. In C._______, wo sie gemäss ihren Angaben bis zur Ausreise im Haus der Mutter des Beschwerdeführers gelebt haben, sind familiäre Anknüpfungspunkte und eine gesicherte Unterkunft vorhanden. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine universitäre Ausbildung als (...) für (...) (vgl. SEM-Akte [...]-36 F22) sowie in C._______, N._______ und im Ausland erworbene mannigfache Arbeitserfahrung in diversen Bereichen (u.a. [...] (vgl. SEM-Akte [...]-36 F24-26, F33, F71-72). Sein Werdegang zeugt von grosser Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin kann ihren Angaben zufolge Ausbildungen in den Bereichen (...) sowie ebenfalls Arbeitserfahrung (zuletzt als Verkäuferin in einem Laden [vgl. SEM-Akte {...}-35 F53]) vorweisen. Mit diesem Hintergrund darf erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, wieder ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (beispielsweise ein Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Das SEM hat zudem auf die Möglichkeit finanzieller Rückkehrhilfe hingewiesen. Mit der in der Rechtsmitteleingabe thematisierten Energiekrise, welche infolge Nichtverlängerung des Transitvertrags für Gaslieferungen durch Russland auf Anfang 2025 eingetreten sei, vermögen die Beschwerdeführenden keine ihnen persönlich drohende existenzielle Notlage darzutun. Die Europäische Union hat Moldova zudem am 27. Januar 2025 finanzielle Unterstützung (30 Millionen Euro) für den Kauf und Transport von Erdgas, auch nach Transnistrien, zugesichert (vgl. Europäische Kommission, Energie, https://energy.ec.europa.eu, abgerufen am 28. Januar 2025). Überdies versorgt Moldova Transnistrien seit anfangs Februar 2025 mit Erdgas (vgl. https:// www.energate-messenger.ch, abgerufen am 7. Februar 2025). Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: psychische Belastung, Schlafprobleme [vgl. SEM-Akte {...}-39 [Arztbericht vom 12. Dezember 2024 {...}]; Beschwerdeführerin [...] [vgl. SEM-Akte {...}-35 F4, F6]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer medizinischen Notlage führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-würdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. dazu ausführlicher BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist bei den dargelegten gesundheitlichen Problemen nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat zudem angegeben, in Transnistrien einen Psychologen aufgesucht zu haben [vgl. SEM-Akte [...]-36 F11), was zeigt, dass er Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung hatte und weiterhin haben wird. Das SEM hat darüber hinaus die in Moldova, insbesondere in der Hauptstadt Chi in u, vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt, und auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hingewiesen. 8.3.2 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden in Transnistrien oder bei einer allfälligen Niederlassung in einem anderen Landesteil Moldovas aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen moldavischen Pass und einen transnistrischen Inlandpass. Die Beschwerdeführerin kann einen transnistrischen Inlandpass vorweisen. Mit diesem kann sie bei den moldavischen Behörden bei Bedarf die moldavische Staatsangehörigkeit anerkennen lassen (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter E. 4.3.2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen (weiteren) Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde aber nicht aussichtslos war und von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: