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E-4323/2023

E-4323/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-28 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich des Ausfüllens des Personalienblatts für Asylsu- chende am 7. Dezember 2022 und der Anhörung vom 12. Mai 2023 gab er im Wesentlichen an, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe fünf Jahre lang den Re- ligionsunterricht, ansonsten keine Schule besucht. Im Jahr 2011 habe er geheiratet und er habe fünf Kinder. Drei Jahre lang habe er als Taxifahrer gearbeitet. Später sei er für den Polizeikommandanten der Polizei E._______ von seinem Dorf (nachfolgend: Polizeikommandanten) und seine Soldaten als Fahrer tätig gewesen. Ungefähr im August 2020 sei es in der Gegend von seinem Dorf zwischen den Soldaten des Polizeikom- mandanten und den Taliban zu Gefechten gekommen. Dabei seien Häuser und Familien der Taliban angegriffen und von einem Dorfvorsteher und Ta- liban-Kommandant seien Familienangehörige getötet worden. Drei bis vier der Soldaten hätten den Beschwerdeführer sodann zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, die verletzten Soldaten ins Krankenhaus nach F._______ zu transportieren. Auf dem Weg zum Krankenhaus seien von den Taliban Schüsse gefallen und sie hätten mit einer Rakete auf ihn ge- schossen. Obwohl er Splitter in der Schulter, im Rücken und am Oberarm abbekommen habe, sei er bis zum Wachposten des Regierungskomman- danten gefahren. Von dort aus seien er und die verletzten Soldaten ins Krankenhaus nach F._______ gefahren worden. Während seines Aufent- halts im Krankenhaus seien die Taliban seinem Dorf näher gerückt, hätten die Gegend unter ihre Kontrolle gebracht und bei ihm zu Hause die Türe und Fenster zerstört. Es habe ihnen nicht gefallen, dass er für den Polizei- kommandanten tätig gewesen sei und die verletzten Soldaten gerettet habe, die für die Tötung von Familienangehörigen der Taliban verantwort- lich gemacht worden seien. Aus Angst vor den Taliban sei er nicht in sein Dorf zurückgekehrt. Er habe sein Auto verkauft und sei ungefähr im Juli oder August 2020 nach F._______ gezogen. Mit Hilfe des Polizeikomman- danten habe er dort für einen Kommandanten der Regierung als Fahrer tätig sein können. Etwa im Februar oder März 2021 sei er von dem Taliban- Kommandanten telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Zudem hätten die Taliban bei Nachbarn in seinem Dorf nach ihm gesucht und ihnen eine Vorladung für ihn ausgehändigt. Aus Angst vor ihnen sei er einen Tag nach der Machtübernahme durch die Taliban respektive am 20. Juli 2021 aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er bei der Tante mütterlicherseits seiner Ehefrau von ihnen gesucht worden.

E-4323/2023 Seite 3 Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Pass, seine E-Tazkira sowie seinen Führerausweis (alles in Kopie) ins Recht. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (eröffnet am 10. Juli 2023) stellte die Vor- instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Am 10. Juli 2023 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerde- führers vom 6. Juli 2023 mit Informationen zu seiner gesundheitlichen Situation und zu Drohbriefen der Taliban ein. Dem Schreiben waren zwei Fotos von Drohbriefen der Taliban (mit afghanischen Daten vom 1.5.1992 und 3.12.199 […]) sowie ein ärztlicher Sprechstundenbericht vom 3. April 2023 beigelegt. E. Mit Eingabe vom 9. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfü- gung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.

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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht ge- rügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachver- halt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kom- mentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur

E-4323/2023 Seite 5 Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be- gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es sei ihm in der Anhörung nicht ermög- licht worden, frei über sein Erlebtes zu berichten. Die Atmosphäre sei sehr angespannt gewesen. Das Thema der Vorladung durch die Taliban und die Situation der Familie nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien nicht ab- schliessend geklärt. Bereits in den einleitenden Fragen habe die befra- gende Person seine um Ausführlichkeit bemühten Antworten kritisiert. Eine konfrontative Befragungsart lasse sich im gesamten Anhörungsprotokoll erkennen. Zudem seien Teile seiner Antworten in der Anhörung nicht pro- tokolliert worden und es sei zu Verständigungsproblemen zwischen der Dolmetscherin und ihm gekommen. Es sei eine weitere Anhörung anzuset- zen, welche in seiner Muttersprache Usbekisch durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und er hatte Gelegenheit, sich umfassend zu seinen Asylgründen, auch in der freien Erzählung, zu äussern. Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hin- weise auf Schwierigkeiten oder fehlende Aussagen zu entnehmen, da den Akten der wesentliche Sachverhalt, wie er auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift wiedergegeben wurde, entnommen werden kann. Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben betref- fend seine Asylvorbringen unerwähnt geblieben sein sollen, welche er nicht zu diesem Zeitpunkt hätte ergänzen oder korrigieren können. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Angaben. Ihm und seiner Rechtsvertretung wurde durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, de- taillierte Ausführungen zu machen. Der Rechtsvertretung wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Sachverhaltselementen zu äussern, die aus ihrer Sicht noch nicht angesprochen worden seien (vgl. elektronische SEM-Akten (…)-12/18 F132 ff. [nachfolgend SEM-Akte 12]). Es ist Aufgabe des Befragers, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsu- chenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass die befragende Person einen Asylsuchenden zwischendurch unterbricht, wenn dieser abschweift, oder bei Unklarheiten nachfragt und ihn mit widersprüchlichen Antworten konfrontiert. Der Beschwerde-führer

E-4323/2023 Seite 6 gab an, die Farsi sprechende Dolmetscherin grundsätzlich gut zu verste- hen (vgl. SEM-Akte 12 F1) und bei Verständigungsproblemen nachzufra- gen; er selbst spreche Dari, auch wenn seine Muttersprach Usbekisch sei; er könne die Anhörung in Dari durchführen (vgl. SEM-Akte 12 F85). An- lässlich der Rückübersetzung konnte er Korrekturen anbringen, was auch auf eine korrekte Befragung hindeutet, und bestätigte den Inhalt der Anhö- rung unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. SEM-Akte 12 S. 18). Zudem hat er explizit zu Protokoll gegeben, dass er alles zu seinen Asyl- gründen vorgetragen hat (vgl. SEM-Akte 12 F131). Es bestand somit keine Veranlassung für eine ergänzende Anhörung, auch nicht in usbekischer Sprache. Folglich kann das Anhörungsprotokoll vom 12. Mai 2023 der Be- urteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich zugrunde gelegt werden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zum Fluchtzeitpunkt habe sich der afghanische Staat als schutzunfähig erwiesen; zum heutigen Zeit- punkt existiere keine international anerkannte afghanische Regierung mehr, die Taliban hätten faktisch die Herrschaft über das afghanische Staatsgebiet übernommen. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem sich die Vorinstanz nicht zur Lage- veränderung in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban seit Au- gust 2021 geäussert habe. In der angefochtenen Verfügung unterblieb jegliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage, ob eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt, das heisst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besteht. Aufgrund der massgeblich veränderten politischen Situation kann von der Verneinung einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls noch nicht auf eine fehlende Verfolgungsfurcht für die Zukunft geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom

15. November 2021 E. 7.4.1-7.4.2; European Union, Agency for Asylum, Country of Origin Information, Afghanistan, Targeting of Individuals, 08.2022, <https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/2022_08_EUAA_COI_Report_Afghanistan_Target- ing_of_individuals.pdf>; beide abgerufen am 28.08.2023). Vor dem Hinter- grund der aktuellen Lage hat die Vorinstanz neben der Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Fahrer für die beiden Kommandanten der Regierung auch eine allfällige aktuelle Gefährdung aufgrund dessen, dass ihn der Ta- liban-Kommandant für die Tötung seiner Familienangehörigen mitverant- wortlich macht weder gewürdigt noch begründet. Im Übrigen blieb eine Analyse der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der damaligen

E-4323/2023 Seite 7 machthabenden Behörden ebenfalls aus, die selbst dann erfolgen muss, wenn die Vorinstanz von einer privaten Verfolgung durch Dritte – vorlie- gend Rache – ausgeht. Es ist nämlich nicht nur zu prüfen, ob die Verfol- gung durch Dritte aus Motiven nach Art. 3 AsylG, sondern auch ob ein all- fälliger mangelnder Schutz aus diesen Gründen erfolgte oder erfolgen würde (vgl. dazu Urteil D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3).

E. 3.5 Zusammenfassend genügt die angefochtene Verfügung den Anforde- rungen an die Begründungspflicht nicht. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen. Die Verfügung vom 7. Juli 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, sich hinsichtlich des Risi- koprofils des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungs- weise zum heutigen Zeitpunkt zu äussern. Es steht ihr frei, den Fall unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen, wenn sie dies für zweck- mässiger hält, auch in Anbetracht der diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2023 S. 6). Die Vorbringen auf Beschwerdestufe werden zum integralen Be- standteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gegenstandslos geworden.

E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts- vertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'787.15 ein. Der in der Honorarnote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– erscheint als angemessen, der geltend gemachte Aufwand von 10,25 Stunden hin- gegen als zu hoch und ist auf 6 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 87.15 erscheinen ebenfalls als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von gerundet insgesamt Fr. 1’288.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’288.– zu- gesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4323/2023 Urteil vom 28. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich des Ausfüllens des Personalienblatts für Asylsuchende am 7. Dezember 2022 und der Anhörung vom 12. Mai 2023 gab er im Wesentlichen an, er sei im Dorf B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______, geboren und aufgewachsen. Er habe fünf Jahre lang den Religionsunterricht, ansonsten keine Schule besucht. Im Jahr 2011 habe er geheiratet und er habe fünf Kinder. Drei Jahre lang habe er als Taxifahrer gearbeitet. Später sei er für den Polizeikommandanten der Polizei E._______ von seinem Dorf (nachfolgend: Polizeikommandanten) und seine Soldaten als Fahrer tätig gewesen. Ungefähr im August 2020 sei es in der Gegend von seinem Dorf zwischen den Soldaten des Polizeikommandanten und den Taliban zu Gefechten gekommen. Dabei seien Häuser und Familien der Taliban angegriffen und von einem Dorfvorsteher und Taliban-Kommandant seien Familienangehörige getötet worden. Drei bis vier der Soldaten hätten den Beschwerdeführer sodann zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, die verletzten Soldaten ins Krankenhaus nach F._______ zu transportieren. Auf dem Weg zum Krankenhaus seien von den Taliban Schüsse gefallen und sie hätten mit einer Rakete auf ihn geschossen. Obwohl er Splitter in der Schulter, im Rücken und am Oberarm abbekommen habe, sei er bis zum Wachposten des Regierungskommandanten gefahren. Von dort aus seien er und die verletzten Soldaten ins Krankenhaus nach F._______ gefahren worden. Während seines Aufenthalts im Krankenhaus seien die Taliban seinem Dorf näher gerückt, hätten die Gegend unter ihre Kontrolle gebracht und bei ihm zu Hause die Türe und Fenster zerstört. Es habe ihnen nicht gefallen, dass er für den Polizeikommandanten tätig gewesen sei und die verletzten Soldaten gerettet habe, die für die Tötung von Familienangehörigen der Taliban verantwortlich gemacht worden seien. Aus Angst vor den Taliban sei er nicht in sein Dorf zurückgekehrt. Er habe sein Auto verkauft und sei ungefähr im Juli oder August 2020 nach F._______ gezogen. Mit Hilfe des Polizeikommandanten habe er dort für einen Kommandanten der Regierung als Fahrer tätig sein können. Etwa im Februar oder März 2021 sei er von dem Taliban-Kommandanten telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Zudem hätten die Taliban bei Nachbarn in seinem Dorf nach ihm gesucht und ihnen eine Vorladung für ihn ausgehändigt. Aus Angst vor ihnen sei er einen Tag nach der Machtübernahme durch die Taliban respektive am 20. Juli 2021 aus seinem Heimatland ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er bei der Tante mütterlicherseits seiner Ehefrau von ihnen gesucht worden. Der Beschwerdeführer reichte seinen afghanischen Pass, seine E-Tazkira sowie seinen Führerausweis (alles in Kopie) ins Recht. B. Mit Zuteilungsentscheid vom 16. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (eröffnet am 10. Juli 2023) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Am 10. Juli 2023 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2023 mit Informationen zu seiner gesundheitlichenSituation und zu Drohbriefen der Taliban ein. Dem Schreiben waren zwei Fotos von Drohbriefen der Taliban (mit afghanischen Daten vom 1.5.1992 und 3.12.199 [...]) sowie ein ärztlicher Sprechstundenbericht vom 3. April 2023 beigelegt. E. Mit Eingabe vom 9. August 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten Der Beschwerde war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine Verletzung der Begründungspflicht gerügt. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Es sei ihm in der Anhörung nicht ermöglicht worden, frei über sein Erlebtes zu berichten. Die Atmosphäre sei sehr angespannt gewesen. Das Thema der Vorladung durch die Taliban und die Situation der Familie nach seiner Ausreise aus Afghanistan seien nicht abschliessend geklärt. Bereits in den einleitenden Fragen habe die befragende Person seine um Ausführlichkeit bemühten Antworten kritisiert. Eine konfrontative Befragungsart lasse sich im gesamten Anhörungsprotokoll erkennen. Zudem seien Teile seiner Antworten in der Anhörung nicht protokolliert worden und es sei zu Verständigungsproblemen zwischen der Dolmetscherin und ihm gekommen. Es sei eine weitere Anhörung anzusetzen, welche in seiner Muttersprache Usbekisch durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und er hatte Gelegenheit, sich umfassend zu seinen Asylgründen, auch in der freien Erzählung, zu äussern. Den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder fehlende Aussagen zu entnehmen, da den Akten der wesentliche Sachverhalt, wie er auch vom Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdeschrift wiedergegeben wurde, entnommen werden kann. Es wird nicht ersichtlich, welche konkreten Angaben betreffend seine Asylvorbringen unerwähnt geblieben sein sollen, welche er nicht zu diesem Zeitpunkt hätte ergänzen oder korrigieren können. Auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine weiteren Angaben. Ihm und seiner Rechtsvertretung wurde durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Ausführungen zu machen. Der Rechtsvertretung wurde zudem die Gelegenheit eingeräumt, sich zu Sachverhaltselementen zu äussern, die aus ihrer Sicht noch nicht angesprochen worden seien (vgl. elektronische SEM-Akten (...)-12/18 F132 ff. [nachfolgend SEM-Akte 12]). Es ist Aufgabe des Befragers, eine Anhörung zu leiten und die Asylgründe der Asylsuchenden durch gezielte Fragen bestmöglich zu eruieren. Dazu gehört es auch, dass die befragende Person einen Asylsuchenden zwischendurch unterbricht, wenn dieser abschweift, oder bei Unklarheiten nachfragt und ihn mit widersprüchlichen Antworten konfrontiert. Der Beschwerde-führer gab an, die Farsi sprechende Dolmetscherin grundsätzlich gut zu verstehen (vgl. SEM-Akte 12 F1) und bei Verständigungsproblemen nachzufragen; er selbst spreche Dari, auch wenn seine Muttersprach Usbekisch sei; er könne die Anhörung in Dari durchführen (vgl. SEM-Akte 12 F85). Anlässlich der Rückübersetzung konnte er Korrekturen anbringen, was auch auf eine korrekte Befragung hindeutet, und bestätigte den Inhalt der Anhörung unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. SEM-Akte 12 S. 18). Zudem hat er explizit zu Protokoll gegeben, dass er alles zu seinen Asylgründen vorgetragen hat (vgl. SEM-Akte 12 F131). Es bestand somit keine Veranlassung für eine ergänzende Anhörung, auch nicht in usbekischer Sprache. Folglich kann das Anhörungsprotokoll vom 12. Mai 2023 der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers vollumfänglich zugrunde gelegt werden. 3.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, zum Fluchtzeitpunkt habe sich der afghanische Staat als schutzunfähig erwiesen; zum heutigen Zeitpunkt existiere keine international anerkannte afghanische Regierung mehr, die Taliban hätten faktisch die Herrschaft über das afghanische Staatsgebiet übernommen. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend, indem sich die Vorinstanz nicht zur Lageveränderung in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban seit August 2021 geäussert habe. In der angefochtenen Verfügung unterblieb jegliche Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Frage, ob eine Gefährdung des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt, das heisst nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 besteht. Aufgrund der massgeblich veränderten politischen Situation kann von der Verneinung einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls noch nicht auf eine fehlende Verfolgungsfurcht für die Zukunft geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1-7.4.2; European Union, Agency for Asylum, Country of Origin Information, Afghanistan, Targeting of Individuals, 08.2022, ; beide abgerufen am 28.08.2023). Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage hat die Vorinstanz neben der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrer für die beiden Kommandanten der Regierung auch eine allfällige aktuelle Gefährdung aufgrund dessen, dass ihn der Taliban-Kommandant für die Tötung seiner Familienangehörigen mitverantwortlich macht weder gewürdigt noch begründet. Im Übrigen blieb eine Analyse der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der damaligen machthabenden Behörden ebenfalls aus, die selbst dann erfolgen muss, wenn die Vorinstanz von einer privaten Verfolgung durch Dritte - vorliegend Rache - ausgeht. Es ist nämlich nicht nur zu prüfen, ob die Verfolgung durch Dritte aus Motiven nach Art. 3 AsylG, sondern auch ob ein allfälliger mangelnder Schutz aus diesen Gründen erfolgte oder erfolgen würde (vgl. dazu Urteil D-4533/2017 vom 22. Februar 2021 E. 6.3). 3.5 Zusammenfassend genügt die angefochtene Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Eine Heilung ist aufgrund der Schwere der Verletzung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung vom 7. Juli 2023 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, sich hinsichtlich des Risikoprofils des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt zu äussern. Es steht ihr frei, den Fall unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen, wenn sie dies für zweckmässiger hält, auch in Anbetracht der diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2023 S. 6). Die Vorbringen auf Beschwerdestufe werden zum integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 1'787.15 ein. Der in der Honorarnote geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- erscheint als angemessen, der geltend gemachte Aufwand von 10,25 Stunden hingegen als zu hoch und ist auf 6 Stunden zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 87.15 erscheinen ebenfalls als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von gerundet insgesamt Fr. 1'288.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'288.- zugesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: