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D-4668/2024

D-4668/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Eth- nie, reiste am 24. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am

25. Juni 2024 um Asyl. Am 1. Juli 2024 wurden ihre Personalien aufgenom- men. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. Juli 2024 statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von fünf oder sechs Jahren mit ihrer Familie von Siirt nach Istanbul gezogen und habe sich seither dort aufgehalten. Sie habe englische Literatur und Lingu- istik studiert und in diesem Bereich, als Englischlehrerin, gearbeitet. Da ihr Verbindungen zur Organisation FETÖ (Fethullahistische Terrororganisa- tion) unterstellt worden seien, sei es allerdings immer schwierig für sie ge- wesen, Arbeit zu bekommen. Nach dem Putschversuch von 2016 habe sie nur noch Privatunterricht geben können. In der Schweiz sei sie schon mehrmals gewesen, da sie hier über Verwandte verfüge. Ihren Mann habe sie im Jahr 2016 in der Türkei auf einer Hochzeit kennengelernt, er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz. Im Jahr 2018 habe sie ihn heimlich geheiratet, ihre Familie sei gegen die Verbindung gewesen. Auch nachdem sie von der Heirat erfahren hätten, hätten ihre Brüder sie angehalten, sich von ihrem Mann zu trennen. Sie wolle kein Leben, in dem sie von ihrer Familie unterdrückt werde. Sie habe in der Türkei ein isoliertes Leben füh- ren müssen. Da sie ohne das Einverständnis ihrer Familie ausgereist sei, wisse sie nicht, was sie bei einer Rückkehr erwarten würde. Ihre älteren Brüder hätten sie schon oft bedroht. Sie habe in der Türkei nie um Schutz ersucht, da sie wisse, dass sich der türkische Staat nicht in familieninterne Probleme einmische. Ihr Mann habe sie eigentlich nach der Heirat in die Schweiz holen wollen, kurz nach der Heirat sei bei ihm aber Lungenkrebs diagnostiziert worden, weshalb er keinen Familiennachzug habe beantra- gen können. Sie hätten sich auch schon überlegt, mit ihrem Mann in der Türkei zu leben, dieser habe sich dort aber nicht mehr integrieren können und das Klima bekomme ihm nicht. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim

D-4668/2024 Seite 3 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs; even- tualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Ausreisefrist um mindestens sechs Monate zu erstrecken. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din beantragt. Ferner wurde um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten so- wie Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht, da die Ak- ten der Rechtsvertreterin aufgrund eines Mandatswechsels nicht vollstän- dig vorliegen würden. D. Am 21. August 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde- führerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Fer- ner wurde ihr eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung an- gesetzt. E. Mit Eingabe vom 10. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin ei- nen Bericht der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitals B._______ vom 2. September 2024, ein ärztliches Zeugnis der Klinik C._______ vom

19. August 2024 sowie eine Kostennote zu den Akten und ersuchte um Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführe- rin zwingend auf die Unterstützung, häusliche Betreuung und Pflege durch diese angewiesen sei. F. Am 16. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsver- beiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik zu den Akten.

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Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde wird implizit eine unzutreffende Sachverhaltsfeststel- lung gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den

D-4668/2024 Seite 5 Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Ent- scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).

E. 3.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachver- halt von der Vorinstanz unzutreffend festgestellt worden sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung auf Beschwerde- ebene – an der Anhörung zu den Asylgründen durch die zugewiesene Rechtsvertretung begleitet war und sich aus dem Protokoll keine Hinweise ergeben, dass es zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre oder ihre Vorbringen aus anderen Gründen unvollständig oder falsch protokolliert worden wären.

E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentli- chen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus- gesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat

D-4668/2024 Seite 6 nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Gemäss ständiger Praxis gehe das SEM von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aus, auch bei häuslicher Gewalt. Bei dem Konflikt mit ihren Brüdern handle es sich um eine solche Drittverfolgung, welche demnach nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Aussagen zufolge nie an die Polizei, eine Hilfsorganisation oder ein Frauenhaus gewandt. Sie habe auch keine konkreten Hinweise dafür geliefert, wonach ihr kein Schutz ge- währt würde oder ihr die Schutzsuche nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus wäre in ihrem Fall auch eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu bejahen. Es könne ihr zugemutet werden, sich in ei- nem anderen Landesteil niederzulassen. Sie erfülle somit die Flüchtlings- eigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, bei der Be- schwerdeführerin würden frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen. Die Eheschliessung gegen den Willen der männlichen Familienmitglieder werde als eine Schande für die ganze Familie aufgefasst. Die Wieder- herstellung der Familienehre geschehe oft durch Vergeltungsmassnah- men, welche bis hin zur Liquidierung der «Verräterin» reichen könne. Staat- liche Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen hätten dabei kaum eine abschreckende Wirkung. So könne auch keine inländische Fluchtalterna- tive existieren, da es den Familienmitgliedern nicht um eine räumliche Ver- treibung gehe, sondern um Sühne. Demnach erfülle die Beschwerdeführe- rin die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.3 Dem mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten ärztlichen Attest vom 19. August 2024 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dieser unter einer schizoaffektiven Störung, gegen- wärtig depressiv, an chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an malignen Wirbelköperfrakturen bei multiplem Myelom, an einem Plasmazellmyelom sowie Status nach Adenokarzinom der Lunge rechts leide. Er könne nur sehr kleine Strecken gehen, könne keine Erledigungen im Haushalt mehr selber durchführen und sei auch bei der Körperhygiene auf Hilfe angewiesen. Seine Ehefrau übernehme die Begleitung und Betreuung permanent. In ihrem Beisein könne er sich vom Suizid distanzieren.

E. 5.4 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz im Asylpunkt im We- sentlichen auf ihre Erwägungen und wiederholte, die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an

D-4668/2024 Seite 7 die Behörden gewandt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im vorliegenden Fall schutzfähig und -willig seien.

E. 6.1 Das SEM hat die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführ- licher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifi- ziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Ver- fügung verwiesen werden.

E. 6.2.1 Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie den vom SEM zitierten weiteren Urteilen hat sich das Gericht mehrfach zu Schutz- fähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt (und Zwangsheirat) geäussert; es ist dabei zum Schluss gekommen, die bedrohten Frauen seien inner- familiären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert und die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt effektiv vorzugehen sowie grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren (vgl. das erwähnte Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2 ff. m.w.H.; Urteile E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1, E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.2 f.).

E. 6.2.2 Es gibt zwar Hinweise darauf, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situ- ation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiter- verfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert wor- den und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zu- nahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konven- tion (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten.

E. 6.2.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vermögen diese Fest- stellungen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. Urteil D-2682/2020 a.a.O., E. 6.2.4; zur grundsätzlichen Schutzfähig- keit und zum Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justiz-

D-4668/2024 Seite 8 behörden vgl. in letzter Zeit etwa Urteile E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1, E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1, D-4435/2022 vom

24. Oktober 2022 E. 6.4, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). Die Ausfüh- rungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen, wonach die Beschwerde- führerin sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wen- den kann, sie allfällig drohenden künftigen Übergriffen der Brüder nicht schutzlos ausgeliefert wäre und es ihr bei Bedarf auch zuzumuten wäre, sich in einem anderen Landesteil der Türkei selbständig bei den entspre- chenden Stellen zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

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E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen. Schliesslich ist auch die Erwägung des SEM betreffend Art. 8 EMRK zu stützen, wonach sich der Mann der Beschwerdeführerin aktuell ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb sie aus dessen Anwesenheit nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

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E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 a.a.O. E. 7.3; statt vieler Urteil BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1).

E. 8.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich – wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt – um eine junge, gesunde Frau, welche über einen Ba- chelorabschluss und Berufserfahrung in der Türkei verfügt. Ferner steht sie gemäss eigenen Aussagen in Kontakt mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und einer Freundin, womit sie über ein soziales Netzwerk verfügt, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situ- ation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifi- zieren.

E. 8.3.5 Die Beschwerdeführerin ist in die Schweiz gereist, um mit ihrem Mann zusammen zu sein. Diesen hat sie im Jahr 2018 geheiratet, hat in der Folge aber nicht mit ihm zusammengelebt, da er in der Schweiz und sie in der Türkei wohnhaft waren. Es lag somit in dieser Zeit keine gelebte Beziehung mit diesem vor. Aktuell wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrem Mann und pflegt und unterstützt diesen, soweit er sich zu Hause aufhalten kann. Zwar soll an dieser Stelle nicht bestritten werden, dass sie eine für ihren Mann wichtige Unterstützung leistet, dies einerseits für seine physi- sche Gesundheit, als auch für seine psychische. Dennoch liegt keine ob- jektive Abhängigkeit ihres Ehemannes von ihr vor, zumal, wie von der Vor- instanz ausgeführt wurde, einerseits vor ihrer Einreise keine gelebte

D-4668/2024 Seite 11 Beziehung zwischen den beiden bestanden hat und andererseits, da ihr Mann nicht zwingend auf ihre Pflege angewiesen ist. Der Wunsch beider Ehepartner, die verbleibende Zeit miteinander zu verbringen, vermag – bei allem Verständnis dafür – ebenfalls nicht die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs zu begründen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8.6 Das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist ist nicht vom Bun- desverwaltungsgericht, sondern vom SEM zu behandeln, weshalb das ent- sprechende Ersuchen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an dieses zu über- weisen ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit Verfügung gleichen Datums wurde auch das Gesuch um Beiord- nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubri- zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Ho- norar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin hat mit ihrer inhaltlich letzten Eingabe vom 10. September 2024 eine Kostennote eingereicht. Dabei macht sie Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'248.20 geltend. Dies erscheint als etwas überhöht. Der zeitliche

D-4668/2024 Seite 12 Aufwand der Rechtsvertreterin für die siebenseitige Beschwerde und eine einseitige Stellungnahme ist auf angemessene sechs Stunden zu reduzie- ren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwal- tungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1’368.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4668/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Daniela Bifl, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'368.20 zugesprochen.
  4. Das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist wird zur Prüfung ans SEM überwiesen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4668/2024 Urteil vom 3. Februar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juli 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, reiste am 24. März 2024 in die Schweiz ein und ersuchte am 25. Juni 2024 um Asyl. Am 1. Juli 2024 wurden ihre Personalien aufgenommen. Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 8. Juli 2024 statt. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei im Alter von fünf oder sechs Jahren mit ihrer Familie von Siirt nach Istanbul gezogen und habe sich seither dort aufgehalten. Sie habe englische Literatur und Linguistik studiert und in diesem Bereich, als Englischlehrerin, gearbeitet. Da ihr Verbindungen zur Organisation FETÖ (Fethullahistische Terrororganisation) unterstellt worden seien, sei es allerdings immer schwierig für sie gewesen, Arbeit zu bekommen. Nach dem Putschversuch von 2016 habe sie nur noch Privatunterricht geben können. In der Schweiz sei sie schon mehrmals gewesen, da sie hier über Verwandte verfüge. Ihren Mann habe sie im Jahr 2016 in der Türkei auf einer Hochzeit kennengelernt, er lebe seit über 20 Jahren in der Schweiz. Im Jahr 2018 habe sie ihn heimlich geheiratet, ihre Familie sei gegen die Verbindung gewesen. Auch nachdem sie von der Heirat erfahren hätten, hätten ihre Brüder sie angehalten, sich von ihrem Mann zu trennen. Sie wolle kein Leben, in dem sie von ihrer Familie unterdrückt werde. Sie habe in der Türkei ein isoliertes Leben führen müssen. Da sie ohne das Einverständnis ihrer Familie ausgereist sei, wisse sie nicht, was sie bei einer Rückkehr erwarten würde. Ihre älteren Brüder hätten sie schon oft bedroht. Sie habe in der Türkei nie um Schutz ersucht, da sie wisse, dass sich der türkische Staat nicht in familieninterne Probleme einmische. Ihr Mann habe sie eigentlich nach der Heirat in die Schweiz holen wollen, kurz nach der Heirat sei bei ihm aber Lungenkrebs diagnostiziert worden, weshalb er keinen Familiennachzug habe beantragen können. Sie hätten sich auch schon überlegt, mit ihrem Mann in der Türkei zu leben, dieser habe sich dort aber nicht mehr integrieren können und das Klima bekomme ihm nicht. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung des Asylgesuchs; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Ausreisefrist um mindestens sechs Monate zu erstrecken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Ferner wurde um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sowie Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht, da die Akten der Rechtsvertreterin aufgrund eines Mandatswechsels nicht vollständig vorliegen würden. D. Am 21. August 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihr eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt. E. Mit Eingabe vom 10. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik für Innere Medizin des Universitätsspitals B._______ vom 2. September 2024, ein ärztliches Zeugnis der Klinik C._______ vom 19. August 2024 sowie eine Kostennote zu den Akten und ersuchte um Berücksichtigung der Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwingend auf die Unterstützung, häusliche Betreuung und Pflege durch diese angewiesen sei. F. Am 16. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ausserdem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest. Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Beschwerde wird implizit eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). 3.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unzutreffend festgestellt worden sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung auf Beschwerdeebene - an der Anhörung zu den Asylgründen durch die zugewiesene Rechtsvertretung begleitet war und sich aus dem Protokoll keine Hinweise ergeben, dass es zu Übersetzungsproblemen gekommen wäre oder ihre Vorbringen aus anderen Gründen unvollständig oder falsch protokolliert worden wären. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken(...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Gemäss ständiger Praxis gehe das SEM von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden aus, auch bei häuslicher Gewalt. Bei dem Konflikt mit ihren Brüdern handle es sich um eine solche Drittverfolgung, welche demnach nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Aussagen zufolge nie an die Polizei, eine Hilfsorganisation oder ein Frauenhaus gewandt. Sie habe auch keine konkreten Hinweise dafür geliefert, wonach ihr kein Schutz gewährt würde oder ihr die Schutzsuche nicht zumutbar wäre. Darüber hinaus wäre in ihrem Fall auch eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zu bejahen. Es könne ihr zugemutet werden, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Sie erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, bei der Beschwerdeführerin würden frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen. Die Eheschliessung gegen den Willen der männlichen Familienmitglieder werde als eine Schande für die ganze Familie aufgefasst. Die Wiederherstellung der Familienehre geschehe oft durch Vergeltungsmassnahmen, welche bis hin zur Liquidierung der «Verräterin» reichen könne. Staatliche Massnahmen und strafrechtliche Sanktionen hätten dabei kaum eine abschreckende Wirkung. So könne auch keine inländische Fluchtalternative existieren, da es den Familienmitgliedern nicht um eine räumliche Vertreibung gehe, sondern um Sühne. Demnach erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Dem mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten ärztlichen Attest vom 19. August 2024 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass dieser unter einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv, an chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an malignen Wirbelköperfrakturen bei multiplem Myelom, an einem Plasmazellmyelom sowie Status nach Adenokarzinom der Lunge rechts leide. Er könne nur sehr kleine Strecken gehen, könne keine Erledigungen im Haushalt mehr selber durchführen und sei auch bei der Körperhygiene auf Hilfe angewiesen. Seine Ehefrau übernehme die Begleitung und Betreuung permanent. In ihrem Beisein könne er sich vom Suizid distanzieren. 5.4 In ihrer Vernehmlassung verwies die Vorinstanz im Asylpunkt im Wesentlichen auf ihre Erwägungen und wiederholte, die Beschwerdeführerin habe sich eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt hilfesuchend an die Behörden gewandt. Es könne davon ausgegangen werden, dass die türkischen Behörden im vorliegenden Fall schutzfähig und -willig seien. 6. 6.1 Das SEM hat die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin mit ausführlicher und zutreffender Begründung als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Es kann vorweg auf diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 6.2.1 Im Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie den vom SEM zitierten weiteren Urteilen hat sich das Gericht mehrfach zu Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt (und Zwangsheirat) geäussert; es ist dabei zum Schluss gekommen, die bedrohten Frauen seien inner-familiären Übergriffen nicht völlig schutzlos ausgeliefert und die türkischen Behörden seien entschlossen, gegen Ehrenmorde und häusliche Gewalt effektiv vorzugehen sowie grundsätzlich in der Lage, Schutz zu gewähren (vgl. das erwähnte Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2 ff. m.w.H.; Urteile E-4377/2019 vom 8. November 2019 E. 6.1, E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 7.2.2, E-2593/2021 vom 31. August 2021 E. 7.3.1, D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2.2 f.). 6.2.2 Es gibt zwar Hinweise darauf, dass die Türkei den eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesellschaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türkischen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR 0.311.35) ausgetreten. 6.2.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde vermögen diese Feststellungen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und -bereitschaft der türkischen Behörden vorderhand noch nicht grundlegend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis weiterhin Bestand (vgl. Urteil D-2682/2020 a.a.O., E. 6.2.4; zur grundsätzlichen Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Strafverfolgungs- und Justiz-behörden vgl. in letzter Zeit etwa Urteile E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1, E-4548/2020 vom 23. Oktober 2023 E. 5.1, D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.4, E-970/2022 vom 8. März 2022 E. 7). Die Ausführungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen, wonach die Beschwerdeführerin sich mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden kann, sie allfällig drohenden künftigen Übergriffen der Brüder nicht schutzlos ausgeliefert wäre und es ihr bei Bedarf auch zuzumuten wäre, sich in einem anderen Landesteil der Türkei selbständig bei den entsprechenden Stellen zu melden und die Hilfe staatlicher Schutzeinrichtungen und rechtlicher Anlaufstellen in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich ist auch die Erwägung des SEM betreffend Art. 8 EMRK zu stützen, wonach sich der Mann der Beschwerdeführerin aktuell ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält, weshalb sie aus dessen Anwesenheit nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 a.a.O. E. 7.3; statt vieler Urteil BVGer D-2184/2021 vom 5. September 2022 E. 7.4.1). 8.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich - wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt - um eine junge, gesunde Frau, welche über einen Bachelorabschluss und Berufserfahrung in der Türkei verfügt. Ferner steht sie gemäss eigenen Aussagen in Kontakt mit ihrer Schwester, ihrer Mutter und einer Freundin, womit sie über ein soziales Netzwerk verfügt, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren. 8.3.5 Die Beschwerdeführerin ist in die Schweiz gereist, um mit ihrem Mann zusammen zu sein. Diesen hat sie im Jahr 2018 geheiratet, hat in der Folge aber nicht mit ihm zusammengelebt, da er in der Schweiz und sie in der Türkei wohnhaft waren. Es lag somit in dieser Zeit keine gelebte Beziehung mit diesem vor. Aktuell wohnt die Beschwerdeführerin bei ihrem Mann und pflegt und unterstützt diesen, soweit er sich zu Hause aufhalten kann. Zwar soll an dieser Stelle nicht bestritten werden, dass sie eine für ihren Mann wichtige Unterstützung leistet, dies einerseits für seine physische Gesundheit, als auch für seine psychische. Dennoch liegt keine objektive Abhängigkeit ihres Ehemannes von ihr vor, zumal, wie von der Vorinstanz ausgeführt wurde, einerseits vor ihrer Einreise keine gelebte Beziehung zwischen den beiden bestanden hat und andererseits, da ihr Mann nicht zwingend auf ihre Pflege angewiesen ist. Der Wunsch beider Ehepartner, die verbleibende Zeit miteinander zu verbringen, vermag - bei allem Verständnis dafür - ebenfalls nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.6 Das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht, sondern vom SEM zu behandeln, weshalb das entsprechende Ersuchen gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an dieses zu überweisen ist.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und weiterhin von der Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit Verfügung gleichen Datums wurde auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit ihrer inhaltlich letzten Eingabe vom 10. September 2024 eine Kostennote eingereicht. Dabei macht sie Aufwendungen in der Höhe von Fr. 2'248.20 geltend. Dies erscheint als etwas überhöht. Der zeitliche Aufwand der Rechtsvertreterin für die siebenseitige Beschwerde und eine einseitige Stellungnahme ist auf angemessene sechs Stunden zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'368.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Daniela Bifl, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'368.20 zugesprochen.

4. Das Ersuchen um eine Erstreckung der Ausreisefrist wird zur Prüfung ans SEM überwiesen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: